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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: 34 SchH 11/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1026
ZPO § 1040 Abs. 3
ZPO § 1054 Abs. 1
1. Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist eine ausdrückliche Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit. Allein das Weiterverhandeln des Schiedsgerichts, ohne über die Zuständigkeitsrüge einer Partei zu entscheiden, führt nicht zur Zulässigkeit des Antrags an das staatliche Gericht.

2. Für die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs ist es, abgesehen von im Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen, erforderlich, dass dieser von allen Schiedsrichtern unterschrieben ist. Die Parteien können davon nicht durch Vereinbarung abweichen. Ein nur vom Vorsitzenden eines aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgerichts unterschriebenes Sitzungsprotokoll, das den angeblichen Schiedsspruch enthält, genügt diesen Anforderungen nicht.


Gründe:

I.

Die Beteiligten gründeten am 13.10.2000 die "L. & W. GmbH" mit Sitz in S. (Bayern). An dieser GmbH waren sie seit 2002 mit jeweils 50 % beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag ist in § 16 die Einrichtung eines fakultativen Beirats vorgesehen. Dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte sind unter anderem wie folgt beschrieben:

"§ 16 Beirat

1. Zusammensetzung des Beirates

a) Die Gesellschaft hat einen aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat.

b) Die Beiratsmitglieder können Gesellschafter des jeweiligen Gesellschafterstammes der beiden Gesellschafter gemäß § 5 oder Dritte sein. Sie müssen über die notwendige Sachkenntnis verfügen, die dem Umfang und der Bedeutung ihres Amtes entsprechen. Geschäftsführer und Prokuristen der Komplementär-GmbH und Prokuristen der Gesellschaft sowie im Wettbewerb zur Gesellschaft stehende Personen dürfen dem Beirat nicht angehören. Letztere Einschränkung gilt nicht für Gesellschafter der beiden Gesellschafterstämme gemäß § 5.

(...)

2. Aufgaben und Rechte des Beirates

a) Bei fehlender Mehrheit zu Gesellschafterbeschlüssen und allen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern und diesen untereinander oder auf Verlangen eines Gesellschafters tritt der Beirat entscheidend in Funktion und entscheidet endgültig (...) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges als Schiedsgericht.

(...)

f) Auf das schiedsrichterliche Verfahren sind die §§ 1025 ff. ZPO anwendbar. Ort des Verfahrens ist der Sitz der Gesellschaft.

3. Innere Ordnung des Beirates

a) Vorsitzender des Beirats ist, sofern die Gesellschafterversammlung nicht einstimmig etwas anderes beschließt, das gemäß Abs. 1 Buchst. c) bestimmte dritte Mitglied.

(...)

d) Schriftliche, fernschriftliche (auch Fax und E-mail), telegrafische und fernmündliche Beschlussfassungen sind zulässig, wenn kein Mitglied einer solchen Beschlussfassung widerspricht und alle Mitglieder ihre Stimme abgeben.

e) Über die Sitzungen des Beirats sowie über die nicht in Sitzungen gefassten Beiratsbeschlüsse sind unverzüglich Niederschriften anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen und allen Beiratsmitgliedern sowie den beiden Gesellschafterstämmen der Gesellschafter gem. § 5 zu senden hat.

(...)"

Während des Bestehens der gemeinsamen GmbH wurde der Beirat von den Beteiligten eingesetzt, wobei die Antragstellerin Dr. P. und die Antragsgegnerin Dr. I. als jeweils ihren Beirat bestimmte. Diese wählten sodann gemeinsam den Richter R. als Vorsitzenden.

Mit Vertrag vom 1./11.10. 2004 veräußerte die Antragstellerin der Antragsgegnerin ihre Anteile an der "L. & W. GmbH". Die Antragsgegnerin betreibt die GmbH nunmehr unter dem Namen "Auto W.- GmbH" weiter. Im Vertrag vom 1./11.10.2004 ist unter Punkt III. Nr. 1 u.a. geregelt:

"Der vereinbarte Kaufpreis beträgt .... zuzüglich eines Geldbetrages, der dem Schuldenstand der zum 30.9.2004 bestehenden Gesellschafterdarlehen, die der Veräußerer der Gesellschaft gewährt hat, entspricht, abzüglich eines Geldbetrages, der dem Schuldsaldo auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Veräußerers zum 30.9.2004 entspricht. Die genaue Höhe des Schuldenstandes des Gesellschafterdarlehens und des genauen Schuldsaldos auf dem Gesellschafterverrechnungskonto wird verbindlich durch den Beirat der Gesellschaft festgestellt und den Vertragsteilen mitgeteilt."

In der Folgezeit trat der Beirat der GmbH mehrfach zusammen, um über die Höhe des restlichen Kaufpreises zu beraten. Zwischen den Beteiligten ist dabei streitig, ob der Beirat sämtliche möglicherweise gegen die Antragstellerin bestehende Forderungen der früheren gemeinsamen GmbH in das Gesellschafterverrechnungskonto aufnehmen kann (oder muss), insbesondere auch Forderungen, die bestritten sind oder erst nach dem 30.9.2004 entstanden sind. Der Streit betrifft auch die Frage, ob die Beiratstätigkeit mit Beendigung der gemeinsamen GmbH - abgesehen von der ausdrücklichen Zuweisung der Entscheidung über die restliche Kaufpreishöhe an den Beirat - automatisch beendet ist.

In der Sitzung des Beirats vom 12.11.2004 fasste der Beirat laut dem vom Vorsitzenden gefertigten und unterschriebenen Protokoll u.a. folgende Beschlüsse:

"Zu II. Nr. 1:

Die in II b (Anm.: des Kaufvertrages vom 1./11.10.2004) vereinbarte Höchstbetragsbürgschaft soll die im gesamten Umfang noch nicht endgültig feststehende Kaufpreissumme in Höhe von 350.000 EUR sichern. Da aber auch durch notarielle Tatsachenfeststellung nachgewiesen und zwischen den vertragsschließenden Parteien auch unstreitig ein Betrag in Höhe von 150.000 EUR durch die W. GmbH & Co. KG auf diesen in seiner Höhe noch unbestimmten Kaufpreis bereits bezahlt ist, ist eine Bürgschaft zu einem Höchstbetrag in Höhe von 200.000 EUR den vertraglichen Absprachen gemäß als ordnungsgemäße Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung (II b) anzusehen.

Zu II. Nr. 2:

Zu der in II d vereinbarten Mietkautionsbürgschaft unterbreitet der Beirat folgenden Kompromissvorschlag:

Diese Bürgschaft sollte durch den Erwerber W. GmbH & Co. KG insoweit nachgebessert werden, als die bereits vorgelegte Bürgschaft insgesamt nur sechsmal abgestuft wird, so dass für die gesamte Mietvertragsdauer eine Bürgschaft in Höhe von drei Monatsmieten als Sicherheit bestehen bleiben soll."

In der Beiratssitzung vom 30.9.2005 wurde unter Tagesordnungspunkt 1a der Antrag des Beiratsmitgliedes Dr. P., die Tätigkeit des Beirats wegen des Endes der von den Beteiligten gemeinsam geführten GmbH einzustellen, mehrheitlich abgelehnt.

Unter Tagesordnungspunkt 1c ist im Protokoll festgehalten:

"Der Vorsitzende gibt das Schreiben des Beiratsmitglieds Dr. P. vom 30.9.2005 bekannt (Anm.: das Schreiben ist nicht Anlage des Protokolls, der Inhalt ist nicht wiedergegeben). (...) Es kommt zur Abstimmung:

Die Beiräte Dr. I und R. sind für den Antrag, d.h. also der Beirat ist gemäß seiner kaufvertraglichen Verpflichtung unter Ziffer III zur Feststellung des Restkaufpreises zuständig. Dr. P. ist dagegen. Abstimmungsergebnis: 2:1

Zur Begründung gibt der Vorsitzende folgende Erklärung ab: Nach Meinung der für die Zuständigkeit des Beirats stimmenden Beiratsmitglieder ist in dem Kaufvertrag der Parteien unter Ziffer III 1 eine genaue schriftliche Fixierung der Vertrag schließenden Parteien erfolgt, die der Auslegung nicht zugänglich ist. Es wird in dieser vertraglichen Bestimmung klar festgelegt, welche Aufgabe der Beirat hat. Es ist dabei zu bedenken, dass in Ergänzung zu dieser klaren Aufgabe des Beirats auf § 16 Ziffer 2 a des Gesellschaftsvertrages hinzuweisen ist, dass nämlich eine Entscheidung des Beirats endgültig unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs als Schiedsgericht erfolgt."

Beschlüsse, die Bezug nehmen auf die Beschlüsse aus der Sitzung vom 12.11.2004, diese abändern oder ergänzen, weist das Protokoll nicht aus. Das Protokoll der Sitzung wurde vom Vorsitzenden R. erstellt, unterschrieben und den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten mit Anschreiben vom 17.10.2005 übersandt. Es ging beim Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 18.10.2005 ein.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2005, per Fax eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin beantragt:

1. Zu Ziffer II, 1 und II, 2 in der Beschlussfassung vom 12.11. 2004 wird festgestellt, dass der Beirat der L. & W. GmbH in S. diese Beschlüsse nicht im Rahmen seiner Zuständigkeit als Beirat und als Schiedsgericht entscheiden, beschließen und empfehlen konnte. Die Ziffer II wird aufgehoben auch insoweit, als durch Protokollierung und Beschlussfassungen vom 30.9.2005 der Beirat Ergänzungen, Erläuterungen und/oder Modifikationen zu der Beschlussfassung vom 12.11.2004 vorgenommen hat.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Zuständigkeit des Beirats der früheren L. & W. GmbH als Beirat in schiedsrichterlicher Tätigkeit beschränkt auf die Kaufpreisfeststellung gemäß notarieller Vereinbarung der Kommanditgesellschaften L. GmbH & Co. KG (Verkäuferin) sowie W. GmbH & Co. KG (Käuferin) vom 1.10.2004. Danach sind die zum 30.9.2004 bestehenden Gesellschafterdarlehen des Veräußerers und der Schuldsaldo auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Veräußerers zum 30.9.2004 zu ermitteln und die daraus errechnete Kaufpreisrate der verkaufenden Kommanditgesellschaft wie auch der kaufenden Kommanditgesellschaft mitzuteilen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beirat der früheren L. & W. GmbH unzuständig ist, § 1040 ZPO, für Streitigkeiten und deren tatsächliche wie rechtliche Klärung der Kommanditgesellschaften L. GmbH & Co. KG sowie W. GmbH & Co. KG und/oder deren Gesellschaften und Geschäftsführer, soweit es sich nicht gemäß Ziff. 1 um gebuchte Gesellschafterdarlehen und gebuchte Verkäufer-Verrechnungskonto-Positionen am 30.9.2004 handelt. Entgegenstehende Beschlüsse des Beirats werden auf Grund der Unzuständigkeit für unwirksam erklärt.

4. Dem Antrag der L. GmbH & Co. KG vom 17.11.2004 auf Feststellung der Unzuständigkeit des vormaligen Beirats der L. & W. GmbH, über den Kaufvertrag der Kommanditgesellschaften zu verhandeln, soweit nicht die Salden-Feststellung gemäß der Ziffer III., Ziffer 1 des Notarvertrages vom 1.10.2004 erledigt wird, - verhandelt und entschieden vom Beirat in der Beiratssitzung vom 30.9.2005 - wird stattgegeben und die entgegenstehenden Kommentierungen und Beschlussfassungen im Sitzungsprotokoll der Sitzung vom 30.9.2005 werden aufgehoben, hilfsweise für nicht rechtsverbindlich erklärt.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen, da sie unzulässig, jedenfalls aber unbegründet seien. Zudem seien sie verfristet, da der Vorsitzende des Beirats spätestens am 6.10.2005 per Telefon einer Angestellten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse aus der Sitzung vom 30.9.2005 mitgeteilt habe.

II.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Überprüfung etwaiger Entscheidungen eines Schiedsgerichts gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO und für die Überprüfung von Schiedssprüchen gemäß § 1059 ZPO aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, jeweils i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 6.11.2004, GVBl. S. 471).

2. Der unter Nr. 1 gestellte Antrag ist unzulässig.

a) Der Antrag zum in Ziffer II Nr. 1 des Protokolls vom 12.11.2004 gefassten Beschluss (in der Form vom 30.9.2005) zielt seiner Begründung zufolge auf dessen Aufhebung wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Antragstellerin hat dazu nämlich erklärt, eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO anzustreben. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Anträge gegen einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit richten. Dies ist bei dem Beschluss vom 12.11.2004 nicht der Fall. Eine Entscheidung des Senats gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist daher nicht möglich.

b) Der Antrag kann sinnvollerweise auch nicht als Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs gemäß § 1059 ZPO ausgelegt werden. Zwar ist grundsätzlich im Rahmen der (eingeschränkten) staatlichen Überprüfung eines Schiedsurteils im Rahmen des § 1059 ZPO auch die von der Antragstellerin bestrittene Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die von ihm erlassene Entscheidung zu überprüfen. Für einen solchen Antrag fehlen jedoch die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere liegt kein angreifbarer Schiedsspruch vor:

Zulässigkeitsvoraussetzung eines Aufhebungsantrags nach § 1059 ZPO ist das Vorliegen eines Schiedsspruchs im Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1059 Rn. 2). Ein Aufhebungsantrag ist daher unter anderem erst dann statthaft, wenn die unverzichtbaren Förmlichkeiten des § 1054 ZPO erfüllt sind. Das mit dem Aufhebungsantrag befasste Gericht hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob überhaupt ein Schiedsspruch vorliegt und ob die Voraussetzungen des § 1054 ZPO erfüllt sind (BGH NJW 2004, 2226; Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1054 Rn. 1).

Die wesentlichen Erfordernisse des § 1054 ZPO für einen ordnungsgemäßen Schiedsspruch sind schriftliche Abfassung, Datierung und Unterzeichnung regelmäßig durch sämtliche Schiedsrichter und Übersendung an die Parteien (vgl. Zöller/Geimer § 1054 Rn. 4). Vor Erfüllung der unverzichtbaren Förmlichkeiten des §1054 Abs. 1 ZPO liegt kein wirksamer Schiedsspruch vor (vgl. Zöller/Geimer § 1054 Rn. 1). Auch muss der Schiedsspruch, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, Gründe enthalten und zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (Zöller/Geimer § 1054 Rn. 8). Jedenfalls an den Unterschriften der beisitzenden Schiedsrichter fehlt es vorliegend bei der Protokollabschrift über die Beiratssitzungen. Das zur Entscheidung berufene Gremium besteht aus drei Mitgliedern, nicht nur aus dem Vorsitzenden. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien, wonach der Beirat, bestehend aus drei Mitgliedern (§ 16 Nr. 1 a Gesellschaftsvertrag), als Schiedsgericht entscheiden soll (§ 16 Nr. 2 a Gesellschaftsvertrag). Die Unterschriften der weiteren Mitglieder sind nicht gemäß § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO entbehrlich. Schon mangels Einhaltung dieser zwingenden, nicht abdingbaren (Zöller/Geimer § 1054 Rn. 1, 4) Förmlichkeit liegt damit ein Schiedsspruch nicht vor. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung wäre damit abzuweisen (vgl. Zöller/Geimer § 1054 Rn. 2).

Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, ob hinsichtlich der in der Sitzung vom 12.11.2004 gefassten Beschlüsse, wenn denn diese formell einen Schiedsspruch beinhalten sollten, die Anfechtungsfrist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO (drei Monate) gewahrt wäre. Eine Umdeutung des gestellten Antrags in einen Antrag gemäß § 1059 ZPO, der dann ebenfalls unzulässig wäre, scheidet deshalb aus.

c) Soweit der Antrag zu Nr. 1 die Aufhebung der Entscheidung zu Punkt II Nr. 2 des Protokolls vom 12.11.2004 begehrt, ist er ebenfalls unzulässig. In dem angegriffenen Punkt macht der Beirat einen Kompromissvorschlag. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Beirat dabei als Schiedsgericht tätig wurde. Jedenfalls aber fehlt es bei einem "Vorschlag" an einer endgültigen Entscheidung über den Streitgegenstand, die mit den Rechtsmitteln des § 1040 Abs. 3 ZPO oder § 1059 ZPO angegriffen werden könnte.

d) Die Aufzählung der Tätigkeiten staatlicher Gerichte in Schiedssachen in §§ 1050, 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO ist abschließend (§ 1026 ZPO; vgl. Reichold in Thomas/Putzo § 1026 Rn. 1). Darüber hinausgehende Entscheidungen staatlicher Gerichte in Schiedssachen, insbesondere Eingriffe in laufende schiedsrichterliche Verfahren, sind gesetzlich nicht vorgesehen und unzulässig.

3. Der Antrag zu Nr. 2 ist darauf gerichtet, die Zuständigkeit des Beirats als Schiedsgericht im Rahmen der Kaufpreisfestlegung zu klären. Seine Zulässigkeit beurteilt sich daher gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Ebenso ist der Antrag zu Nr. 4 darauf gerichtet, die Unzuständigkeit des Beirats festzustellen, soweit nicht die Saldenfeststellung der beiden angesprochenen Konten für den Kaufpreis behandelt wird.

a) Der Antrag der Antragstellerin ist nicht verfristet. Gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ein Antrag auf die Entscheidung des staatlichen Gerichts innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids des Schiedsgerichts zu beantragen. Es kann daher dahinstehen, ob und gegebenenfalls wann der Vorsitzende des Beirats telefonisch Mitteilung von den wesentlichen Ergebnissen der Beiratssitzung vom 30.9.2005 gemacht hat. Als schriftliche Mitteilung der Entscheidung kommt hier nur das Protokoll der Beiratssitzung in Betracht. Dieses wurde mit Anschreiben des Vorsitzenden des Beirats vom 17.10.2005 auf dem Postweg versandt und kann damit nicht vor dem 18.10.2005 zugegangen sein. Tatsächlich ging die Niederschrift dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin laut eigenem Bekunden an diesem Tag zu. Die mit Schriftsatz vom 18.11.2005 eingereichte Antragsschrift ist daher fristgerecht.

b) Weitere Voraussetzung für eine Entscheidung des staatlichen Gerichts ist, dass ein Schiedsgericht durch Zwischenbescheid über seine Zuständigkeit entschieden hat, § 1040 Abs. 3 ZPO. Tatsächlich hat der Beirat seine Zuständigkeit zur Feststellung des Restkaufpreises in der Sitzung vom 30.9.2005 bejaht (Tagesordnungspunkt 1 c). Dies wird jedoch von der Antragstellerin auch nicht angegriffen, weswegen die Frage, ob es sich hier formell um einen wirksamen Zwischenbescheid handelt, dahinstehen kann. Die Antragstellerin begehrt mit ihren beiden zu Nr. 2 und Nr. 4 gestellten Anträgen keine Abänderung der Entscheidung des Beirats, sondern eine für diesen verbindliche Auslegung über den Umfang der zur Ermittlung des Restkaufpreises relevanten Faktoren. Hierüber hat der Beirat aber keine, auch keine Zwischenentscheidung getroffen. Schon deswegen kann auch eine Entscheidung des Senats gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht ergehen. Soweit der Antrag der Antragstellerin vom 17.11.2004 weitergehend gewesen sein sollte, findet sich in dem Zuständigkeitsbeschluss des Beirats weder eine Bezugnahme auf diesen Antrag, noch lässt der Beschluss erkennen, dass über den genannten Antrag entschieden wurde. Eine Auslegung des Beschlusses unter Zugrundelegung dieses Antrags kommt damit nicht in Betracht.

c) Die Entscheidung des Beirats, seine Tätigkeit nicht mit dem Ende der von den Beteiligten gemeinsam geführten GmbH als beendet anzusehen, ist keine Entscheidung über die grundsätzliche weitere Zuständigkeit als Schiedsgericht zwischen den Beteiligten. Bei dieser Entscheidung des Beirats ist die Tätigkeit als Schiedsgericht nicht angesprochen. Der weitere vom Beirat bei seiner Entscheidung zugrunde gelegte Aufgabenkreis ist nicht angegeben. Die GmbH, für die der Beirat eingesetzt wurde, besteht weiter. Unter diesen Umständen kann die Entscheidung des Beirats, seine Tätigkeit fortzusetzen, nicht als Zuständigkeitsentscheidung hinsichtlich einer etwaigen schiedsgerichtlichen Tätigkeit für die Beteiligten ausgelegt werden.

4. Soweit in den Anträgen pauschal die Aufhebung der der Zuständigkeit entgegenstehenden Entscheidungen und Beschlüsse beantragt wird, sind diese Anträge bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Eine Aufklärung durch den Senat ist nicht veranlasst, da, wie oben dargestellt (s.o. unter 2.), formell wirksame und damit gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO oder 1059 ZPO angreifbare Schiedssprüche insgesamt nicht vorliegen.

5. Im Antrag zu Nr. 3, Satz 1 begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für bestimmte Aufgaben. Die Zulässigkeit dieses Antrags bestimmt sich damit nach §1040 Abs. 3 ZPO. Voraussetzung ist auch hier eine isolierte Entscheidung (Zwischenentscheid) des Schiedsgerichts, das seine Zuständigkeit für die von der Antragstellerin aufgeführten Fälle bejaht. Daran fehlt es. Zwar beschäftigt sich nach Ansicht der Antragstellerin der Beirat als Schiedsgericht mit Vorgängen, für die er nicht zuständig ist. Er hat darüber aber keine isolierte Entscheidung hinsichtlich seiner Zuständigkeit getroffen. Eine konkludente Bejahung der Zuständigkeit scheidet bei dem förmlich ausgestalteten Verfahren des § 1040 Abs. 3 ZPO aus. Damit kommt eine Entscheidung des Senats gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO jedenfalls derzeit nicht in Betracht.

Hinsichtlich des Antrags zu Nr. 3 Satz 2 gilt das oben unter 4. ausgeführte.

6. Die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens kann auch nicht gemäß § 1032 ZPO festgestellt werden. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts möglich, § 1032 Abs. 2 ZPO. Bei dem Beirat handelt es sich zwar um eine dauerhafte Einrichtung, weshalb hier nicht auf die Bildung des Schiedsgerichts abgestellt werden kann. Es ist daher für die Frage, ob das Schiedsgericht schon besteht, darauf abzustellen, ob sich der Beirat möglicherweise in der Funktion als Schiedsgericht mit der Angelegenheit bereits befasst hat. In den von der Antragstellerin im Rahmen der gestellten Anträge genannten Bereichen ist dies der Fall, sonst gäbe es keine Verlautbarungen dazu, deren Beseitigung die Antragstellerin begehren könnte. Bei einem bereits bestehenden Schiedsgericht ist das Verfahren gemäß § 1040 ZPO (vgl. Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. §1032 Rn. 24) bzw., wenn das Schiedsgericht die positive Entscheidung über die Zuständigkeit mit dem Schiedsspruch verbindet, gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a, c ZPO (vgl. Zöller/Geimer § 1040 Rn. 8) vorgesehen.

III.

Die Antragstellerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Senat schätzt den Streitwert gemäß § 3 ZPO. Da hier "nur" Feststellungsanträge über den Umfang einer möglichen schiedsgerichtlichen Vereinbarung anhängig sind, hält der Senat ein Drittel der in der Hauptsache von der Antragstellerin geltend gemachten Forderungen, somit 90.000 EUR für angemessen.



Ende der Entscheidung

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