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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 26.04.2006
Aktenzeichen: 34 SchH 4/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1035 Abs. 3
Mit Ablauf der Monatsfrist verliert der säumige Schiedsbeklagte das Recht auf Schiedsrichterbestellung. Einer verspätet abgegebenen Bestellungserklärung kommt nur noch die Bedeutung einer Anregung gegenüber dem angerufenen Gericht bzw. eines Angebots auf Ergänzung der Schiedsvereinbarung gegenüber dem die gerichtliche Bestellung beantragenden Schiedskläger zu (Anschluss an BayObLG Beschluss vom 16.1.2002, 4Z SchH 9/01 = BayObLGZ 2002, 17).
Gründe:

I.

Die in Polen ansässigen Antragsteller beantragen für ein beabsichtigtes Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerin, die ihren Firmensitz in V. (Bayern) hat, die Bestellung eines Schiedsrichters.

Die Parteien schlossen im Mai 2004 einen Kaufvertrag über die Lieferung einer Druckmaschine. Unter Punkt 10.3 vereinbarten die Parteien, dass sämtliche Streitigkeiten, die sie nicht gütlich beilegen können, durch das deutsche Schiedsgericht entschieden werden.

Weil Verhandlungen zur Beilegung eines Streits über behauptete Fehler der gelieferten Maschine scheiterten, beabsichtigen die Antragstellerinnen die Anrufung des Schiedsgerichts. Dies zeigten sie am 29.12.2005 der Antragsgegnerin an, benannten einen Schiedsrichter und forderten zugleich die Antragsgegnerin zur Bestellung eines Schiedsrichters auf. Nach fruchtlosem Verstreichen der Monatsfrist haben die Antragsteller nunmehr am 27.2.2006 beantragt, für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter zu bestellen.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag in ihrer Stellungnahme vom 15.3.2006 nicht entgegengetreten. Sie hat für sich einen Schiedsrichter benannt, hilfsweise beantragt, die genannte Person als Schiedsrichter gerichtlich zu bestellen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVBl S. 471. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist noch nicht bestimmt.

2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Schiedsrichterbestellung sind gegeben.

Der Vertrag der Parteien sieht die Streitbeilegung durch ein deutsches Schiedsgericht vor. Zur Bildung des Schiedsgerichts enthält der Vertrag keine Abreden. Es gilt daher die gesetzliche Regelung sowohl zur Größe (§ 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO) als auch zum Bestellungsverfahren (§ 1035 Abs. 1 und 3 ZPO). Nachdem die Antragsgegnerin nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der entsprechenden Aufforderung durch die Antragstellerinnen den Schiedsrichter bestellt hatte, verlor sie ihr Recht auf Schiedsrichterbenennung. Vielmehr obliegt es nunmehr dem staatlichen Gericht, auf Antrag der betreibenden Partei die Bestellung vorzunehmen (BayObLGZ 2002, 17/20; Kröll SchiedsVZ 2004, 113/116; siehe auch OLG Naumburg SchiedsVZ 2003, 235/236; a.A. Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1035 Rn. 17; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7.Aufl. Kap. 10 Rn. 21). Der Senat übernimmt insoweit die Rechtsprechung des früher zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts. Dafür sprechen Gründe der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Daneben bleibt es den Beteiligten unbenommen, es der säumigen Partei im Wege einer nachträglichen Vereinbarung zu gestatten, trotz Ablaufs der Frist den zweiten Schiedsrichter zu bestellen.

Im Übrigen wäre auch nach der weitergehenden Meinung, dass die Bestellung bis zur gerichtlichen Antragstellung nachgeholt werden kann (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1035 Rn. 10; siehe auch Musielak/Voit ZPO § 1035 Rn. 10), das Bestellungsrecht auf den Senat übergegangen.

3. Der Senat bestellt deshalb auf Antrag der künftigen Schiedskläger gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO den im Tenor unter I. bezeichneten Rechtsanwalt zum weiteren beisitzenden Schiedsrichter. Die Antragsgegnerin hat diesen als Schiedsrichter vorgeschlagen und die Antragstellerin nach Anfrage durch den Senat hiergegen keine Bedenken erhoben.

Gründe, die einer Bestellung entgegenstünden (vgl. § 1035 Abs. 5 ZPO), sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Streitwertbemessung auf §§ 48, 63 Abs. 2 GKG und § 3 ZPO. Der Streitwert ist nach der Höhe der Hauptsacheforderung zu bemessen, die im Schiedsverfahren geltend gemacht werden soll (siehe BayObLG SchiedsVZ 2004, 316; Senat, Beschluss vom 29.6.2005, 34 SchH 005/05 m.w.N.). Zwar handelt es sich bei der Schiedsrichterbestellung nur um einen vorbereitenden Akt; dieser bildet jedoch eine unerlässliche Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Schiedsgerichts im Ganzen. Dem Umstand, dass der Verfahrensaufwand für das Gericht wie für die Parteien im Allgemeinen geringer als in einem Hauptsacheverfahren ist, tragen die Gebührensätze des Kostenverzeichnisses (KV 1623) bzw. des Vergütungsverzeichnisses (VV 3327) bereits Rechnung.



Ende der Entscheidung

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