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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 31.03.2006
Aktenzeichen: 34 Wx 111/05
Rechtsgebiete: BGB, WEG
Vorschriften:
BGB § 242 | |
BGB § 1004 Abs. 1 | |
WEG § 15 Abs. 3 | |
WEG § 45 Abs. 1 | |
WEG § 48 Abs. 3 |
2. Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit eines derartigen Verlangens.
Gründe:
I.
Die Antragsteller, ein Ehepaar, die Antragsgegner, ebenfalls Eheleute, und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei benachbarten Wohngebäuden mit getrennten Treppenhäusern besteht. Die jeweiligen Wohnungen der Beteiligten befinden sich nicht im gleichen Anwesen.
§ 4 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) bestimmt:
Die Sondereigentümer dürfen die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume des Gebäudes und das Grundstück nicht eigenmächtig verändern. Dies gilt auch für den Außenanstrich des Gebäudes, der Fenster und der Abschlusstüren.
Die Antragsgegner tauschten im Januar 2000 ohne vorherige Beteiligung der Wohnungseigentümer die Eingangstüre ihrer Wohnung aus. Bis dahin waren die einflügeligen Wohnungsabschlusstüren nebst Türstöcken in beiden Häusern einheitlich aus dunkelbraunem glattem Mahagoniholzfurnier gestaltet. Die von den Antragsgegnern neu eingebaute Wohnungstür nebst Türstock weicht davon in Farbgebung und Gestaltung ab. Gemäß den vom Landgericht in Bezug genommenen Lichtbildern ist sie optisch vertikal zweigeteilt und weist in jeder Hälfte eine Aufteilung in quadratische bzw. rechteckige teils mit Holz und teils mit Glas ausgefüllte Felder auf, die sich plastisch abheben.
Der Austausch der Wohnungseingangstür wurde mit Eigentümerbeschluss vom 5.4.2001 mehrheitlich nachträglich genehmigt. Diesen Beschluss erklärte das Amtsgericht auf den Antrag der Antragsteller am 5.9.2001 für ungültig. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist seit Anfang Oktober 2001 rechtskräftig.
Die Antragsteller haben gleichfalls ihre Wohnungsabschlusstür, nach ihren Angaben wegen eines Einbruchsschadens, im Oktober 2000 ohne Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer ausgewechselt, sich bei der Gestaltung der neuen Türe, abgesehen von farblichen Abweichungen, jedoch an den vorhandenen Türen ausgerichtet.
Die Antragsteller haben am 2.11.2004 beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner gesamtschuldnerisch zur Entfernung der eingebrachten Wohnungsabschlusstür zu verpflichten. Das Amtsgericht hat am 27.1.2005 dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht am 1.8.2005 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Gegen die landgerichtliche Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
a) Der Rechtsbeschwerdeantrag lautet (nur) auf Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses. Ersichtlich erstreben die Antragsteller darüber hinaus aber auch eine Sachentscheidung, nämlich die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner, so dass es bei Erfolg ihres Rechtsmittels mit dem ihnen günstigen Beschluss des Amtsgerichts sein Bewenden hätte.
b) Der Beschwerdewert von mehr als 750 EUR ist erreicht (§ 45 Abs. 1WEG).
Die Beschwer der Antragsteller richtet sich ausschließlich nach deren Interesse an der Abänderung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (BGHZ 119, 216/218; BayObLG ZWE 2000, 344; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 218). Bei dem Verlangen nach Beseitigung einer baulichen Maßnahme wegen einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage fehlt es meist an konkreten, in Geld messbaren Anhaltspunkten. Die Bestimmung des Geschäftswerts ist deshalb ebenso wie die der Beschwer weitgehend Ermessenssache (BayObLG WuM 1994, 565/566; ZWE 2000, 344). In solchen Fällen entspricht es rechtsstaatlichen Grundsätzen, im Zweifelsfall eher von der Zulässigkeit des Rechtsmittels auszugehen und in der Sache zu entscheiden (vgl. auch OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 218). In dem Verfahren auf Ungültigerklärung des genehmigenden Eigentümerbeschlusses hat der Tatrichter optische Veränderungen im bis dahin einheitlichen Gesamtbild des Hausflurs festgestellt. Die dem Senat zugänglichen Lichtbilder belegen nicht unerhebliche Abweichungen in Struktur und Farbe der Türen. Für die Bewertung des Interesses lassen sich auch noch die gegenüber § 22 Abs. 1 WEG verschärften Änderungsvorbehalte in § 4 Abs. 2 GO heranziehen, die das Mitwirkungsrecht der Minderheit in der Eigentümergemeinschaft verstärkt. Zwar fällt die optische Beeinträchtigung nur einem beschränkten Personenkreis, nämlich den Nutzern und Besuchern gerade dieses Treppenhauses in der Wohnanlage, auf. Jedoch verlangt dieser Gesichtspunkt keinen derart hohen Abschlag, als dass dadurch die notwendige Beschwer nicht mehr erreicht würde.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Grundsätzlich habe ein Beseitigungsanspruch bestanden. Dieser stehe aber unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und werde beschränkt durch den Einwand der Verwirkung, des Rechtsmissbrauchs bzw. der unzulässigen Rechtsausübung.
Verwirkt sei der Beseitigungsanspruch nicht. Es fehle bereits am Zeitmoment. Verjährung wäre erst zum Ablauf des Jahres 2004 eingetreten. Allein das Ausnutzen der Verjährungsfrist sei nicht treuwidrig.
Das Beseitigungsverlangen sei jedoch inzwischen rechtsmissbräuchlich. Die Beseitigung der eingebauten Tür und der Einbau einer neuen einheitlichen Tür nebst Türstock verursache erhebliche Kosten von 5.000 bis 6.000 EUR, ohne dass wieder ein völlig einheitliches Bild mit den übrigen Türen entstände. Es seien sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Nicht allein maßgeblich sei, dass die Antragsgegner auf eigenes Risiko gehandelt hätten; ausgeschlossen sei der Einwand erst, wenn sich der in Anspruch Genommene vorsätzlich über die Regeln der Gemeinschaft hinweggesetzt habe. Für die Zumutbarkeit komme es auch darauf an, in welchem Maß die Antragsteller durch die bauliche Veränderung überhaupt beeinträchtigt würden. Die Antragsteller lebten nicht im gleichen Haus, die optische Beeinträchtigung des Treppenhauses berühre sie daher nicht unmittelbar. Die Antragstellerseite habe für die Verfolgung ihres Anspruchs auf prinzipielle Erwägungen und auf die Vermeidung eines Nachahmungseffekts und einer Wiederholungsgefahr abgestellt. Diese an sich berechtigten Erwägungen begründeten hier ausnahmsweise kein schützenswertes Eigeninteresse mehr. Zum Tragen komme der längere Zeitablauf zwischen der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Ungültigerklärung des genehmigenden Eigentümerbeschlusses und dem Beseitigungsverlangen. Dem Interesse, Nachahmungs- und Wiederholungseffekte zu vermeiden, sei durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 5.9.2001 schon Genüge getan. Aus "erzieherischen Gründen" bedürfe es der Beseitigung der Eingangstür nicht mehr. Ein entsprechendes Problembewusstsein der Wohnungseigentümer sei nun vorhanden. Die Antragsteller seien die einzigen, die sich an der Tür störten. Sie nähmen nur ihre Einzelinteressen, nicht aber die Interessen anderer Wohnungseigentümer wahr. Dem erheblichen Kostenaufwand stehe ein beachtenswertes Interesse der Antragsteller nicht gegenüber. Bei einer Gesamtwürdigung erschienen die Aufwendungen daher unverhältnismäßig.
Der aus § 48 WEG zu bestimmende Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (5.000 EUR) übersteige den der ersten Instanz (1.000 EUR). Maßgeblich für das erstinstanzliche Verfahren sei das Interesse der Antragsteller an der Beseitigung der Wohnungseingangstür gewesen. Nachdem die Antragsgegner zur Beseitigung verpflichtet worden seien, sei ihr Interesse auf die Abwendung dieser Verpflichtung und der damit verbundenen Kosten gerichtet.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der auf Rechtsfehler beschränkten Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 546, 559 Abs. 2 ZPO) im Ergebnis nicht stand.
a) Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass zugunsten der Antragsteller grundsätzlich ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1, § 1011 BGB, § 15 Abs. 3 WEG besteht. Maßgeblich ist mit Rücksicht auf § 4 Abs. 2 GO allein der Umstand, dass die Wohnungseingangstür als Teil des gemeinschaftlichen Eigentums (BayObLG NZM 2002, 869/871; OLG Düsseldorf NZM 2000, 193; siehe auch OLG Düsseldorf NZM 2002, 571) eigenmächtig verändert wurde. Ein Nachteil gerade für die Antragsteller braucht schon wegen der Regelung in der Gemeinschaftsordnung damit nicht verbunden zu sein. Denn aus der Gemeinschaftsordnung, deren Auslegung dem Senat zugänglich ist (st. Rspr.; BGHZ 139, 288/292), folgt, dass Instandhaltung, Instandsetzung sowie Änderungen in Struktur und Farbe der Abschlusstüren innen wie außen Sache der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist. Aus einem der Gemeinschaftsordnung widersprechenden Gebrauch von Teilen des Gemeinschaftseigentums folgt der individuelle Anspruch jedes Wohnungseigentümers gemäß § 15 Abs. 3 WEG; im gegebenen Fall richtet er sich auf Beseitigung der abweichenden Tür und, soweit möglich, auf (Wieder-) Herstellung des früheren Zustands (vgl. dazu BayObLG WE 1996, 195; ZMR 2003, 515/516) durch Einbau einer in Form und Farbgestaltung vergleichbaren Tür nebst Rahmen. Auf die Feststellung einer individuellen Beeinträchtigung des einzelnen Wohnungseigentümers über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG) kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
Ob ein nicht angefochtener Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, der die Maßnahme entgegen den Regelungen in der Gemeinschaftsordnung billigt, in diesem Fall das Beseitigungsverlangen des überstimmten Wohnungseigentümers ausschlösse, kann dahinstehen. Denn der Eigentümerbeschluss vom 5.4.2001 wurde rechtskräftig für ungültig erklärt.
b) Zutreffend verneint das Landgericht eine Verwirkung des Beseitigungsanspruchs. Schon das Zeitmoment ist nicht erfüllt. Der Senat verweist auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss (S. 6).
c) Hingegen tragen die Feststellungen des Landgerichts zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Beseitigungsverlangens die Antragsabweisung nicht. Maßgeblich ist § 242 BGB, wonach jede Ausübung subjektiver Rechte unter dem grundsätzlichen Vorbehalt von Treu und Glauben steht (siehe Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. § 242 Rn. 38 und 40). Zu den typischen Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs gehören die Verletzung eigener Pflichten (Palandt/Heinrichs § 242 Rn. 46), das Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses (Rn. 50) und die Unverhältnismäßigkeit insbesondere deswegen, weil der Eingriff nur geringfügig ist (Rn. 53).
(1) Eine Verletzung eigener Pflichten der Antragsteller in ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümer in der gleichen Anlage hat das Landgericht nicht festgestellt. Aus den dem Senat zugänglichen Akten ergibt sich ein beachtlicher Verstoß insoweit auch nicht. Zwar haben die Antragsteller nach Sachlage außerhalb einer Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG und ohne die somit notwendige Beteiligung der Gemeinschaft (vgl. § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG) die Abschlusstür ihrer Wohnung ausgewechselt. Mit der Erneuerung dieser Tür war jedoch keine bauliche Veränderung verbunden. Die eingebaute Tür entspricht nämlich im Wesentlichen dem vorhandenen Bestand. Selbst wenn der Türenaustausch auf das farbliche Erscheinungsbild einwirkte, ist das Beseitigungsverlangen deswegen noch nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. BayObLG WE 1995, 377).
(2) Zutreffend erblickt das Landgericht ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Antragsteller darin, die Einheitlichkeit in der Wohnanlage zu wahren. Dem Mitbestimmungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers kommt hier eine besondere Bedeutung zu, weil es durch § 4 Abs. 2 GO gegenüber der gesetzlichen Lage in § 22 Abs. 1 WEG noch aufgewertet ist. Sollte bei den Antragstellern daneben auch der Umstand der Disziplinierung von Mitbewohnern eine Rolle spielen, rechtfertigt dies noch keinen Missbrauchsvorwurf (vgl. auch BayObLG NZM 1998, 336; Weitnauer/Lüke WEG 9. Aufl. § 15 Rn. 42 a.E.).
(3) Das Landgericht sieht eine Unverhältnismäßigkeit u.a. in dem hohen finanziellen Beseitigungsaufwand. Dem kann der Senat nicht folgen.
Nach einer vom Landgericht insoweit herangezogenen und bei den Akten befindlichen schriftlichen Erklärung würde die neue Tür nach altem Muster einschließlich Türstock mit Ein- und Ausbau ca. 5.000 bis 6.000 EUR kosten. Dies ist schon deswegen zweifelhaft, weil die mit den Modellen in der Wohnanlage vergleichbare Standardtür, wie sie die Antragsteller auswechseln ließen, erheblich weniger kostete, nämlich knapp 1.600 DM. Jener Einbau liegt zwar rund fünf Jahre zurück und umfasst auch nicht den Türstock. Die dennoch verbleibende preisliche Spanne erscheint nicht ohne weiteres plausibel.
Einer näheren Sachaufklärung dazu (§ 12 FGG) bedarf es jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des früher zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts kann sich ein Verpflichteter regelmäßig nicht auf die finanzielle Unzumutbarkeit eines Rückbaus berufen, der mit hohen Kosten verbunden ist, wenn ein Umbau durchgeführt wird, ohne sich zuvor zwecks Erteilung einer Genehmigung mit den übrigen Wohnungseigentümern ins Benehmen zu setzen (BayObLG NJW-RR 1990, 1168 /1169; WuM 2004, 495). Ein maßgeblicher Vertrauenstatbestand des Verpflichteten besteht nämlich nicht. Wird der Umbau im Bewusstsein des damit verbundenen Risikos durchgeführt, so ist das Verlangen auf Rückgängigmachung regelmäßig nicht wegen Unverhältnismäßigkeit missbräuchlich (BayObLG NZM 1999, 1150 m.w.N.). Die Art und Weise der Türengestaltung einschließlich der Türstockauswechselung lässt in subjektiver Hinsicht auf das bewusste Eingehen eines hohen Risikos durch die Antragsgegner schließen (vgl. auch Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. § 22 Rn. 44 m.w.N.). In diesem Fall ist das Beseitigungsverlangen jedenfalls bei den hier im Raum stehenden Kosten nicht als unbillig zu bezeichnen.
(4) Nach herrschender Rechtsprechung gibt es zwar keine Gleichheit im Unrecht, so dass ein anderer Wohnungseigentümer für eine ähnliche Maßnahme sich nicht ohne weiteres auf die Maßnahme der Antragsgegner berufen könnte (vgl. Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 22 Rn. 275/276; z.B. BayObLG WuM 1992, 563/564). Insoweit ist aber nicht zu übersehen, dass mit einer auf Dauer bestehenden Unterschiedlichkeit im Erscheinungsbild des Treppenhauses dem Verlangen weiterer Wohnungseigentümer, "ihre" Abschlusstür nach individuellem Geschmack zu gestalten, jedenfalls aus optischen Gründen nicht ohne weiteres entgegengetreten werden kann und die maßgebliche Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung dadurch aufgeweicht werden könnte.
(5) Nicht ausschlaggebend ist der Umstand, dass eine völlige Einheitlichkeit mit den übrigen Türen voraussichtlich nicht mehr hergestellt werden kann. Zum einen ist die nun vorhandene Tür nach den vom Landgericht in Bezug genommenen Bildern nicht nur farblich, sondern vor allem auch stilistisch völlig abweichend, zum anderen ist, wie das Verfahren gegen einen anderen Wohnungseigentümer in derselben Anlage zeigt, eine weitgehende farbliche Angleichung an den vorhandenen Bestand durchaus möglich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Dem Senat erscheint es angemessen, die unterlegenen Antragsgegner mit den gerichtlichen Kosten sämtlicher Rechtszüge zu belasten. Angesichts der unterschiedlichen Instanzentscheidungen ist es hingegen nicht gerechtfertigt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
4. Die Festsetzung des Geschäftswerts für alle Rechtszüge beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KostO. Bei dem Verlangen nach Beseitigung von baulichen Maßnahmen bemisst sich der Geschäftswert regelmäßig nach der Beeinträchtigung durch den gegenwärtigen Zustand, aber auch nach dem Abwehrinteresse des Gegners. Maßgebliche Anhaltspunkte bieten die Baukosten einerseits, die Beseitigungskosten andererseits (BayObLG ZWE 2002, 407; Weitnauer/Mansel § 48 Rn. 4). Die Antragsteller haben die Kosten der von ihnen eingebauten, mit dem bisherigen Bestand im Wesentlichen vergleichbaren Tür mit knapp 1.600 DM (rund 800 EUR) beziffert und durch eine Handwerkerrechnung belegt, während die Antragsgegner die ihnen entstehenden Kosten für Ausbau und Neueinbau einer Abschlusstür samt Türstock nur pauschal mit 5.000 bis 6.000 EUR bemessen. Der Senat schätzt das maßgebliche Interesse aller Beteiligten, das auch die einheitliche Gestaltung der Wohnanlage berücksichtigt, auf 2.000 EUR. Die Bewertung durch das Landgericht beruht auf einer Verwechslung von Beschwerdewert und Geschäftswert (vgl. BGHZ 119, 216/218 f.; Weitnauer/Mansel § 45 Rn. 1, dort S. 794, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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