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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 26.10.2005
Aktenzeichen: 34 Wx 120/05
Rechtsgebiete: GVG, WEG


Vorschriften:

GVG § 17a
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1
Verlangt ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Abänderung der Teilungserklärung, ist für diesen auf das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer gestützten Anspruch das Wohnungseigentumsgericht zuständig.
Tatbestand:

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht, Wohnungseigentumsgericht, beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, einer näher bezeichneten Abänderung der aus dem Jahre 1976 stammenden Teilungserklärung unter Neuregelung des Sondereigentums bzw. Einräumung eines Sondernutzungsrechts hinsichtlich der Kellerräume der Anlage zuzustimmen.

Die Wohnungseigentümer hatten ca. ein Jahr nach Begründung des Wohnungseigentums beschlossen, dass für jede Wohnung eine eigene Heizungsanlage im Keller errichtet wird. In der Folgezeit wurden die Heizungen in den einzelnen Kellern eingebaut, ohne die Zuordnung des jeweiligen Sondereigentums zu den Wohnungen zu beachten. Lediglich die Heizung für die Wohnung Nr. 7 ist auch in dem Kellerabteil Nr. 7 montiert. Die Heizung für die Wohnung Nr. 8 befindet sich in dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Waschraum, die Heizung für die Wohnungen Nr. 11 und Nr. 12 im Keller mit der Nr. 9.

Der Zweck des Antrags liegt im Wesentlichen darin, den jeweiligen Wohnungen den Kellerraum mit der zugehörigen Heizung zuzuordnen bzw. für den Eigentümer der Wohnung Nr. 8 ein entsprechendes Sondernutzungsrecht zu schaffen. Insbesondere die Zuordnung der Kellerräume Nr. 9 und Nr. 10 ist zwischen den Beteiligten streitig.

Der Antragsgegner, Wohnungseigentümer der Wohnung Nr. 12, hält anstelle der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts die Zuständigkeit des Prozessgerichts für gegeben. Er hat daher die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 20.6.2005 den Rechtsweg zum Wohnungseigentumsgericht für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht durch Beschluss vom 9.8.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

Das zulässige Rechtsmittel erwies sich als nicht begründet.

Gründe:

1. Ob eine Streitigkeit vor die Wohnungseigentumsgerichte als Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört oder vor die Gerichte der streitigen Gerichtsbarkeit, ist wie eine Frage des Rechtswegs zu behandeln (BGHZ 130, 159/164; Merle in Bärmann/ Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 43 Rn. 3). Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde ergibt sich daher aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 43 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 FGG (BayObLGZ 1998, 111/113). Das Rechtsmittel wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt.

2. In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde keinen Erfolg.

a) Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Amtsgericht habe die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu den Wohnungseigentumsgerichten zu Recht bejaht. § 43 WEG sei weit auszulegen. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG lägen hier vor. Es bestünde kein Streit, in wessen Sondereigentum ein Gebäudeteil stehe. Vielmehr verfolgten die Antragsteller das Ziel, die dokumentierte Rechtslage den vollendeten Tatsachen anzupassen.

b) Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG entscheidet das Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten untereinander. Die Norm ist nach allgemeiner Meinung weit auszulegen (Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. § 43 Rn. 5 m.w.N.). Ausschlaggebend für die Zuständigkeitszuweisung ist die Frage, ob das vom Antragsteller in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist. Die Antragsteller verlangen hier die Zustimmung des Antragsgegners zur Neuverteilung des Sondereigentums an den im Antrag näher bezeichneten Kellerräumen sowie zur Einräumung eines Sondernutzungsrechts für einen der Wohnungseigentümer an einem der Keller. Ein derartiger Anspruch, der auf eine Abänderung der Teilungserklärung gerichtet ist, kann sich nur aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergeben (BayObLGZ 1998, 111/114; vgl. auch Beschluss des Senats vom 26.9.2005, 34 Wx 74/05; Niedenführ/Schulze § 43 Rn. 14; Merle in Bärmann/Pick/Merle § 43 Rn. 16). Die Antragsteller leiten das von ihnen gerichtlich geltend gemachte Recht nicht aus der sachenrechtlichen Zuordnung der jeweiligen Kellerteile ab (vgl. BGHZ 130/159/164), die nicht in Frage gestellt wird, sondern begehren die Änderung dieser Zuordnung aufgrund des spezifischen Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer zueinander.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht der Billigkeit, dem im Hinblick auf die gegenständliche Streitfrage in allen Rechtszügen unterlegenen Antragsgegner nicht nur die gerichtlichen, sondern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

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