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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 34 Wx 121/06
Rechtsgebiete: AufenthG
Vorschriften:
AufenthG § 62 Abs. 2 | |
AufenthG § 62 Abs. 3 |
2. Zu Inhalt und Notwendigkeit einer zeitlichen Prognose bei der Anordnung von Abschiebungshaft gegen indische Staatsangehörige, deren Identifizierung über die Heimatbehörden in Indien erforderlich ist.
Gründe:
I.
Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen, der indischer Staatsangehöriger ist und aus dem Bundesstaat P stammt. Nach eigenen Angaben reiste der Betroffene am 31.12.2005, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels oder sonstiger Ausweispapiere zu sein, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Antrag vom 13.1.2006 auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte das zuständige Bundesamt mit Bescheid vom 18.1.2006 als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen. Der Betroffene wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Zugleich wurde ihm die Abschiebung nach Indien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Seit dem 9.2.2006 ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Ausgereist ist der Betroffene nicht.
Der Betroffene war in der Zeit vom 4. bis 29.5.2006 und vom 26.6. bis 2.8.2006 in der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft nicht anzutreffen. Ein Vorsprachetermin beim indischen Generalkonsulat am 18.7.2006 für die Beschaffung von Passersatzpapieren musste deshalb abgesagt werden. Zuletzt war der Betroffene im Besitz einer am 27.6.2006 ausgestellten und bis 8.8.2006 gültigen Duldung, die mit der Nebenbestimmung versehen war, dass sie erlischt, sobald ein gültiges Ausreisedokument vorliegt und/oder die Abschiebung möglich ist. Ferner enthält die Bescheinigung den Vermerk, dass Wohnsitznahme nur in der zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft gestattet ist.
Der Betroffene wurde am 15.8.2006 in der Gemeinschaftsunterkunft festgenommen. Auf Antrag der Ausländerbehörde hat das Amtsgericht am selben Tag Abschiebungshaft für die Dauer von drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach weiteren Ermittlungen und Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 29.9.2006 den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.8.2006 aufgehoben, den Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft abgewiesen und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt. Zugleich wurde der Betroffene aus der Abschiebungshaft entlassen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Ausländerbehörde. Der Senat hat mit Anordnung vom 24.10.2006 die (weitere) Vollziehbarkeit des landgerichtlichen Beschlusses dahingehend geregelt, dass Sicherungshaft bis auf Weiteres nicht zu vollziehen ist.
Die Vorführung des Betroffenen am 12.9.2006 beim indischen Generalkonsulat ergab, dass dessen sofortige Identifizierung über eine Passdatenbank nicht möglich war und die Antragsunterlagen für ein Heimreisedokument nunmehr über die Heimatbehörden in Indien geprüft werden müssen.
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren begehrt der Betroffene Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung.
II.
Das Rechtsmittel der Ausländerbehörde hat vorläufigen Erfolg. Aus den vom Landgericht herangezogenen Gründen kann die beantragte Sicherungshaft nicht abgelehnt werden. Ob ihr andere Gründe entgegenstehen, bedarf der tatrichterlichen Aufklärung (§ 12 FGG).
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen sei begründet. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG lägen derzeit nicht vor. Zwar sei die Duldung kein Aufenthaltstitel und auch sonst nicht geeignet, einen rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen. Auch habe der Betroffene während der Geltungsdauer der Duldung seinen Aufenthalt gewechselt. Auch wenn ein Ausländer, der die ihm eingeräumte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen lasse, damit rechnen müsse, dass die Ausländerbehörde seine Abschiebung betreibe, so sei dies hier während der Dauer seiner Abwesenheit von der Gemeinschaftsunterkunft anders gewesen, weil er eine Duldung besessen habe. Erst nach dem 8.8.2006 habe der Betroffene mit seiner Abschiebung rechnen müssen. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich jedoch in der Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten, so dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nach ihrem Sinn und Zweck nicht gegeben seien. Schließlich bestehe auch kein begründeter Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wolle (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG).
2. Die Entscheidung des Landgerichts hat aus Rechtsgründen keinen Bestand.
a) Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist.
Die Ausreisefrist für den Betroffenen ist seit 9.2.2006 abgelaufen. Die später erteilte Duldung berührt die Ausreisepflicht nicht (§ 60 a Abs. 3 AufenthG).
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1993, 294; BayObLG-Report 2001, 87) liegt ein Aufenthaltswechsel im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (früher § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG) nicht nur dann vor, wenn der Ausländer seine Wohnung wechselt, sondern auch dann, wenn er zwar eine feste Wohnung hat, den Bezirk der Ausländerbehörde aber für mehr als drei Tage verlässt. Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist auch dann bereits erfüllt, wenn der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in der ihm zugewiesenen Unterkunft länger als drei Tage für die Ausländerbehörde nicht angetroffen werden konnte, ohne dass er der Ausländerbehörde eine Anschrift mitgeteilt hatte, unter der er erreichbar war (BayObLG vom 5.6.1998, 3Z BR 147/98). Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wird nicht durch den Aufenthaltswechsel des Ausländers, sondern durch den Umstand begründet, dass der Betroffene für die Durchführung der Abschiebung nicht zur Verfügung steht, weil die Ausländerbehörde nicht darüber unterrichtet ist, wo sich die betroffene Person aufhält (OLG Hamm vom 26.2.2002, 15 W 53/02).
b) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler aus der festgestellten Abwesenheit des Betroffenen in den Zeiträumen vom 4. bis 29.5. und vom 26.6. bis 2.8.2006 dessen durch Aufenthaltswechsel begründete Unerreichbarkeit angenommen.
c) Zutreffend ist auch die Rechtsmeinung des Landgerichts, dass trotz Aufenthaltswechsels der genannte Haftgrund entfällt, wenn der Ausländer die Verständigung der Behörde vom Aufenthaltswechsel zwar unterlässt, dabei aber den Umständen nach nicht damit rechnen musste, dass die Behörde seine Abschiebung betreibt oder betreiben wird (BayObLGZ 1997, 260).
d) Der Senat kann dem Landgericht aber nicht in der Beurteilung folgen, dass der Betroffene erst nach dem 8.8.2006 mit seiner Abschiebung hätte rechnen müssen.
Der Betroffene besaß zwar eine bis 8.8.2006 befristete Duldung. Diese war jedoch mit der Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG versehen, dass sie mit dem Vorliegen eines gültigen Ausreisedokuments und/oder dann erlischt, wenn die Abschiebung möglich ist. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob die Erlöschensgründe in der Zeit bis 8.8.2006 eingetreten sind, insbesondere die Abschiebung möglich war. Die Nebenbestimmung verhindert jedoch ein Vertrauen des betroffenen Ausländers, er werde bis zu dem in ihr verlautbarten Zeitpunkt nicht abgeschoben. Vielmehr musste der Betroffene auch im Zeitraum davor stets mit seiner Abschiebung rechnen, zumal er am 5.1.2006 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisedokuments für Indien gestellt hatte.
e) Der Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG scheitert auch nicht daran, dass der Betroffene nicht über seine Pflichten nach § 50 Abs. 5 AufenthG belehrt worden wäre (vgl. OLG Celle InfAuslR 2004, 118). Dem Betroffenen ist auf die Frage, wo er die vergangenen vier Wochen gewesen sei, und dessen Antwort, er habe sich im Sikh-Tempel in N. - außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausländerbehörde - aufgehalten, erklärt worden, dass er in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen habe. Außerdem war ihm in mehreren Betreuungsgesprächen eröffnet worden, dass der Besuch des Sikh-Tempels der Erlaubnis durch die Ausländerbehörde bedurfte, er diese Erlaubnis aber nicht erhielt, weil er eine Bestätigung über den vorherigen Besuch nicht vorlegen konnte oder wollte. Damit war ihm jedenfalls unmissverständlich klar, dass er nicht über längere Zeit, wie hier zuletzt über mehr als fünf Wochen (vom 26.6. bis 2.8.2006), ohne Verständigung der Ausländerbehörde Aufenthalt nach eigenem Gutdünken außerhalb der ihm zugewiesenen Unterkunft nehmen durfte. In welcher Form Belehrungen der Ausländerbehörde erforderlich sind, um dem Betroffenen Aufenthalts- und Anzeigepflichten auch bei verhältnismäßig geringfügigen Abwesenheitszeiten von der Gemeinschaftsunterkunft unmissverständlich deutlich zu machen, bedarf unter diesen Umständen keiner Klärung.
f) Schließlich entfällt der Haftgrund nach der dem Senat zugänglichen Aktenlage auch nicht deshalb, weil sich der Ausländer nunmehr wieder in der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft aufhält. Erforderlich wären nämlich zusätzliche Tatsachen, die eindeutig gegen die Absicht sprächen, sich der Abschiebung zu entziehen. Daran fehlt es bislang. Insbesondere erschließt sich aus dem Akteninhalt auch nicht hinreichend, ob sich der Betroffene seit seiner Haftentlassung durch das Landgericht am 29.9.2006 nunmehr ununterbrochen in der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft aufhält und damit eindeutig zu erkennen gibt, er werde sich der Abschiebung, sofern sie in Zukunft möglich ist, nicht entziehen (Renner Ausländerrecht 8. Aufl. § 62 Rn. 16).
Das Landgericht wird jedoch im Hinblick auf die aus den nachfolgend dargelegten Gründen ausgesprochene Zurückverweisung Gelegenheit haben, das Verhalten des Betroffenen im Anschluss an seine Freilassung und seinen Vortrag in der Rechtsbeschwerde zu würdigen, er halte sich wieder in der Gemeinschaftsunterkunft auf und stehe der Ausländerbehörde zur Verfügung.
g) Einen Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG hat das Landgericht auf der ihm zugänglichen Tatsachengrundlage ohne Rechtsfehler verneint.
Soweit sich aus den im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der Betroffene seinen Einlassungen zufolge mit Hilfe von Schleusern nach Deutschland gelangt ist, wird der Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG (vgl. BayObLG InfAuslR 2001, 343) gegebenenfalls neu zu prüfen zu sein.
h) Der Senat kann nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden. Nach dem bisherigen Sachstand ist nicht geklärt, ob die Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG deswegen unzulässig ist, weil derzeit grundsätzlich Abschiebungen ausweisloser indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab innerhalb von sechs Monaten unmöglich sind (§ 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
(1) Unzulässig wäre die Sicherungshaft nicht schon deswegen, weil die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate aus Gründen stattfinden kann, die der Ausländer nicht zu vertreten hätte. Der Betroffene ist ausweislos. Dies hat er zu vertreten (BGHZ 133, 235/238 f.). Deshalb sieht sich die Ausländerbehörde vor die Notwendigkeit gestellt, für ihn bei der Behörde seines Heimatlandes Ersatzpapiere zu beschaffen. Dass die indischen Behörden außerstande sind, den Betroffenen aufgrund seiner Angaben bereits mittels der bei der Auslandsvertretung vorhandenen Passdatenbank zu identifizieren, geht zu seinen Lasten.
(2) Das Landgericht wird jedoch aufklären müssen (§ 12 FGG), ob mit einer Abschiebung innerhalb von sechs Monaten gerechnet werden kann. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Fristprognose ist der von der Ausländerbehörde gestellte Antrag. Nach Mitteilung der zuständigen Zentralen Rückführungsstelle konnte der Betroffene nach einer Vorführung am 12.9.2006 im Generalkonsulat über die dortige Datenbank nicht identifiziert werden. Das hat zur Folge, dass die Antragsunterlagen nun über die Heimatbehörden in Indien überprüft werden. Welche Zeit dies beanspruchen wird, ist ungeklärt. Aus den vom anwaltlichen Bevollmächtigten des Betroffenen vorgelegten Beschlüssen des Landgerichts Berlin vom 11.7.2003 (84 T 227/03), vom 19.8.2003 (84 T 383/03) und des Kammergerichts vom 8.9.2003 (25 W 113/03) ergeben sich Anhaltspunkte, dass eine Abschiebung indischer Staatsangehöriger, die ohne Ausweispapiere sind, nicht innerhalb der grundsätzlich höchstzulässigen Haftdauer von sechs Monaten stattfinden kann. Auch dem Senat ist bekannt, dass Identifizierungsverfahren in Indien in der Regel lange dauern und oft erfolglos sind (Beschluss vom 11.3.2005, 34 Wx 023/05). Ob die Passbeschaffungsdauer in Bayern zum jetzigen Zeitpunkt günstiger ist als 2003 in Berlin, ist ungeklärt. Die von der Zentralen Rückführungsstelle genannten vier Fälle aus dem Jahr 2006, in denen innerhalb von drei Tagen bis drei Wochen Passersatzpapiere erteilt worden sein sollen, sind ersichtlich solche, in denen die Identifizierung noch bei der Vorführung im Generalkonsulat gelang. Die Erfahrungen aus jenen Fällen können allenfalls Beurteilungsmaßstab für die Kostenfolge aus § 16 FreihEntzG sein, sofern aufgrund späterer Erkenntnisse, nämlich derer vom 12.9.2006, eine Haftanordnung wegen der sich nunmehr abzeichnenden Dauer nicht mehr zulässig wäre. Sie sind auf Fälle der Identifizierung über die indischen Heimatbehörden nicht übertragbar.
(3) Soweit mit einer erheblichen Dauer des Identifizierungsverfahrens zu rechnen ist, wird die Kammer sich zudem damit auseinander setzen müssen, ob der Betroffene seine Abschiebung verhindert (§ 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Denn dies würde die Haft über sechs Monate hinaus rechtfertigen. Die Angabe falscher Personalien stellt ein vom Betroffenen zu vertretendes pflichtwidriges Verhalten dar, das die Haft über sechs Monate hinaus erlauben könnte (KG FGPrax 1995, 128/129). Dies müsste jedoch positiv feststehen. Die Feststellungslast für das Merkmal des Verhinderns trifft die Verwaltungsbehörde (vgl. auch KG vom 8.9.2003, 25 W 113/03 Seite 7). Kommt der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten etwa in Form der Beschaffung von Dokumenten wie Führerschein oder Schulzeugnissen aus Indien nicht nach, kann dies ebenfalls eine Haft über sechs Monate hinaus grundsätzlich rechtfertigen (OLG Hamm FGPrax 1997, 77/78). Dabei wird einerseits die Zumutbarkeit der Mitwirkung wie andererseits auch die Frage zu klären sein, ob die Beschaffung derartiger Hilfsdokumente die Identifizierung tatsächlich maßgeblich beschleunigen kann.
3. Der Senat weist noch darauf hin, dass nach Abschluss der Rechtsbeschwerdeinstanz es Sache des Landgerichts als Beschwerdegericht ist, die (weitere) Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses durch einstweilige Anordnung gemäß § 24 Abs. 3 FGG zu regeln. Auf den Beschluss des Senats vom 24.10.2006 wird Bezug genommen.
III.
Dem Prozesskostenhilfeantrag des Betroffenen ist stattzugeben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (§§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 2 ZPO, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 14 FGG).
Ende der Entscheidung
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