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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 34 Wx 136/07
Rechtsgebiete: AsylVfG, AufenthG


Vorschriften:

AsylVfG § 14
AufenthG § 57
AufenthG § 62 Abs. 2
1. Der Aufrechterhaltung von Sicherungshaft steht nicht entgegen, dass der Ausländer, der in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zurückgeschoben werden soll, aus der Haft heraus einen Asylantrag stellt; § 14 Abs. 3 AsylVfG gilt auch für Fälle der Zurückschiebung.

2. Die Pflicht der Ausländerbehörde zur unverzüglichen Zuleitung des bei ihr eingereichten schriftlichen Asylantrags erfordert eine Weiterleitung ohne schuldhaftes Zögern im normalen Geschäftsgang; eine bestimmte Übermittlungsart, etwa per Fax, ist nicht vorgeschrieben.


Gründe:

I.

Die Ausländerbehörde betreibt die Zurückschiebung des Betroffenen, der irakischer Staatsangehöriger ist, nach Griechenland. Der Betroffene wurde am 29.10.2007 mit einem Flugzeug aus Athen kommend durch die Bundespolizei am Münchener Flughafen einer Kontrolle unterzogen, bei der er sich mit einem total gefälschten norwegischen Fremdenpass auswies.

Der Betroffene war nach eigenen Angaben durch Schleuser vom Irak über Syrien und die Türkei nach Griechenland gebracht worden. Von dort habe er dann weiter nach Amerika reisen wollen. Der Schleuser hätte durch seine Familie erst bezahlt werden sollen, wenn er an seinem Ziel angekommen wäre. Während seiner Befragung durch die Bundespolizei gab der Betroffene an, dass er, wenn er nicht nach Amerika gehen könne, in Deutschland Asyl beantragen wolle; in den Irak könne er jedenfalls nicht zurück, weil er Christ sei.

Auf Antrag der Ausländerbehörde hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluss vom 30.10.2007 Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung, längstens jedoch bis 29.1.2008 sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Hiergegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht am 20.11.2007 zurückgewiesen hat. Gegen den landgerichtlichen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, die am 28.11.2007 eingelegt wurde.

Das am 29.10.2007 geäußerte Asylgesuch des Betroffenen ging am 31.10.2007 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein. Am 28.11.2007 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung hatte treffen können.

Nach seiner Haftentlassung beantragt der Betroffene nunmehr, festzustellen, dass die freiheitsentziehende Maßnahme rechtswidrig war.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Dem zulässigen Rechtsmittel (§ 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG) steht die Erledigung der Hauptsache durch Haftentlassung des Betroffenen nach der am 20.11.2007 hinausgegebenen Beschwerdeentscheidung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer kann gegen die noch vom Landgericht bestätigte Aufrechterhaltung der Haft nach zwischenzeitlicher Entlassung sofortige weitere Beschwerde mit dem Rechtsschutzziel einlegen, die Rechtswidrigkeit der vollzogenen Freiheitsentziehung festzustellen (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 10.4.2006, 34 Wx 038/06 und 34 Wx 042/06; siehe BVerfG vom 31.10.2005, 2 BvR 2233/05 = wistra 2006, 59; BVerfG AuAS 2002, 200). Die Entscheidung, ob mit dem Rechtsmittel nur die Aufhebung der vorangegangenen Haftanordnung verfolgt oder darüber hinaus die Feststellung begehrt werden kann, dass die Haft in einem früheren Zeitpunkt als dem der Beschwerdeentscheidung rechtswidrig war (BVerfG vom 10.12.2007, 2 BvR 1033/06; BGH MDR 2007, 971), kann hier schon deshalb dahinstehen, da die gerichtlich angeordnete Haft von Anfang an rechtmäßig war und die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, der diese bestätigt hat, erfolglos geblieben wäre.

2. Das Landgericht hat zur Rechtmäßigkeit der Haft ausgeführt:

Die Voraussetzungen für die Verhängung von Haft zur Sicherung der Zurückschiebung gemäß § 57 Abs. 3 i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG lägen vor. Der Betroffene sei irakischer Staatsangehöriger und halte sich ohne gültige Ausweispapiere und ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf.

Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig, wobei dahinstehen könne, ob die Erklärung des Betroffenen bei seiner polizeilichen Vernehmung als Asylgesuch zu verstehen sei. Jedenfalls habe der Betroffene dadurch keine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erworben. Der Betroffene sei aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereist. Deshalb setze die Aufenthaltsgestattung einen förmlichen Asylantrag voraus, den der Betroffene jedoch erst nach der Haftanordnung gestellt habe. Ein formloses Asylgesuch genüge nicht.

Da der Betroffene aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig sei, lägen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 57 Abs. 3 AufenthG vor. Darüber hinaus habe sich der Betroffene bei der Kontrolle am Flughafen mit einem gefälschten norwegischen Fremdenpass ausgewiesen. Dies begründe den Verdacht, dass sich der Betroffene einer Abschiebung entziehen wolle. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene innerhalb der angeordneten Zurückschiebungshaft nicht nach Griechenland zurückgeschoben werden könne, lägen nicht vor. Die Frage, ob eine Rückführung nach Griechenland unzulässig sei, weil dem Betroffenen dort menschenrechtswidrige Behandlung drohe, könne nicht vom Haftrichter, sondern müsse von den zuständigen Verwaltungsbehörden geprüft werden.

Der Haftanordnung vom 30.10.2007 stehe auch der Asylantrag des Betroffenen nicht entgegen. Der Betroffene habe den förmlichen Asylantrag erst gestellt, als er sich bereits in Haft befunden habe.

3. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Das Landgericht ging in seiner Entscheidung zu Recht davon aus, dass der Betroffene in das Bundesgebiet eingereist war.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Bei Schengen-Binnenflügen gilt der Flughafen als Binnengrenze (Art. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ - vom 19.6.1990, BGBl 1993 II 1013). Laut Art. 2 Abs. 1 SDÜ dürfen die Binnengrenzen ohne Passkontrolle überschritten werden. Eine Einreise nach § 13 Abs. 2 AufenthG liegt bereits beim Überschreiten der Grenze vor (vgl. Fritz GK-AsylVfG Februar 2006, § 18a AsylVfG Rn. 8). In Fällen des Binnenfluges fallen daher Grenzübertritt und die Beendigung der Einreise zeitlich zusammen (vgl. Hailbronner Ausländerrecht August 2005 § 13 AufenthG Rn. 17). Ein Grenzübertritt hat spätestens beim Verlassen des Flugzeugs stattgefunden. Da der Betroffene sich bei der Kontrolle durch den Bundesgrenzschutz unstreitig bereits auf dem Flughafengelände aufhielt, war seine Einreise beendet und die Durchführung des sogenannten Flughafenverfahrens (§ 18a AsylVfG) daher ebenso ausgeschlossen (vgl. Fritz § 18a AsylVfG Rn. 10) wie eine Unterbringung auf dem Flughafen.

b) Die Einreise des Betroffenen war auch unerlaubt, da der Betroffene die Grenze ohne die gemäß § 14 AufenthG erforderlichen Papiere überschritten hat. Dass ein Reisender an der Grenze nicht mehr kontrolliert wird, bedeutet nicht, dass er auch von der Verpflichtung zum Besitz entsprechender Dokumente befreit ist (Hailbronner § 13 AufenthG Rn. 10).

c) Der Haftanordnung durch das Amtsgericht stand nicht entgegen, dass der Betroffene bei der Polizei äußerte, er wolle einen Asylantrag stellen.

Durch die gegenüber der Polizei erfolgte Berufung auf Asyl hat der Betroffene noch keine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erworben. Da er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylVfG) unerlaubt eingereist war, setzt die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG einen förmlichen Asylantrag im Sinne des § 14 AsylVfG voraus (vgl. BGH NVwZ 2003, 893; auch BayObLG vom 17.10.1995, 3Z BR 282/95 bei juris). Die bereits an das Asylgesuch anknüpfende Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist der wirksamen Asylantragstellung zeitlich vorgelagert, um den durch die verfassungsrechtliche Asylgarantie geforderten Abschiebungs- und Verfolgungsschutz effektiv gewährleisten zu können (vgl. BGH NVwZ 2003, 893). Ein Ausländer, der, wie der Betroffene, aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt einreist, genießt aber nach Art. 16a Abs. 2 GG kein Asylrecht, so dass in diesen Fällen für eine Vorverlagerung des Aufenthaltsrechts keine Veranlassung besteht. Mit dem Asylgesuch am Flughafen war daher gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG noch keine Aufenthaltsgestattung verbunden, selbst wenn es gegenüber einer Stelle geäußert wird, die zur Aufnahme und Weiterleitung des Gesuchs verpflichtet ist (Bodenbender GK-AsylVfG 2006, § 55 AsylVfG Rn. 61 ff.; BGH NVwZ 2003, 893).

d) Der Anordnung der Sicherungshaft steht auch § 19 Abs. 3 AsylVfG nicht entgegen. Ihrem Sinn und Zweck nach erweitert die Vorschrift nur die Möglichkeiten der Ausländerbehörde, nach Äußerung eines Asylgesuchs von einer Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung abzusehen und sofort die Zurückschiebung einzuleiten (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG Juni 2006 § 19 AsylVfG Rn. 24). Im Übrigen regelt § 19 Abs. 3 AsylVfG nur die materiellen Voraussetzungen der Zurückschiebung, nicht jedoch deren Art und Weise. Die Vorschriften über die Inhaftnahme eines Betroffenen bleiben daher gemäß § 19 Abs. 4 AsylVfG unberührt. Das bedeutet auch, dass die Zulässigkeit von Haft nicht davon abhängt, ob bereits die Zurückschiebung angeordnet wurde, weil feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es genügt, dass sie nach prognostischer Einschätzung nicht undurchführbar ist (vgl. Renner § 19 AsylVfG Rn. 6).

e) Der Betroffene ist nicht deshalb wie eine Person zu behandeln, deren Asylantrag vor der am 30.10.2007 getroffenen Haftanordnung einging, weil dieser nicht unverzüglich im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG weitergeleitet worden wäre.

(1) Es kann dabei dahinstehen, ob bereits die Äußerung vor den Polizeibehörden: "Wenn ich nicht nach Amerika gehen kann, will ich hier Asyl beantragen", als Erklärung, der Betroffene wolle sich auf das Grundrecht auf Asyl berufen verstanden werden muss, oder ob es sich dabei nur um eine Absichtserklärung handelte für den Fall, dass man ihn nicht nach Amerika weiterreisen lassen werde. Jedenfalls waren die Polizeibehörden nicht gehalten, diesen Antrag weiter zu leiten. Denn das Asylverfahrensgesetz schreibt eine Weiterleitung nur für schriftliche Asylanträge vor, die bei der Ausländerbehörde eingereicht werden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Die Aufnahme eines mündlichen Antrags zur Niederschrift und dessen Weiterleitung, zumal durch die Polizei oder den Haftrichter, ist weder im Verwaltungsverfahrensgesetz noch im Asylverfahrensgesetz vorgesehen. Mündliche Anträge können nur beim Bundesamt gestellt werden (vgl. BGH NVwZ 2003, 893; Renner § 14 AsylVfG Rn. 14).

(2) Nur ein schriftlich eingereichter Asylantrag ist von der Ausländerbehörde nach § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG unverzüglich an das Bundesamt weiterzuleiten. Unverzüglich bedeutet dabei, dass der Antrag ohne schuldhaftes Zögern (vgl. Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. Aufl. § 121 Rn. 3) durch die Verwaltungsbehörden im normalen Geschäftsgang weitergeleitet werden muss. Zu außerordentlichen oder Eilmaßnahmen ist die Behörde dabei nicht verpflichtet (BGH NJW 1987, 440; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner VwGO 2007 § 70 Rn. 24). Insbesondere ist ein bestimmter Übermittlungsweg, etwa per Fax, nicht vorgeschrieben.

Der Zugang des schriftlichen Antrags beim Bundesamt in weniger als 48 Stunden lässt den Schluss auf eine unverzügliche Weiterleitung zwanglos zu. Offen kann bleiben, ob und wann der schriftliche Asylantrag der Ausländerbehörde zugegangen ist. Aus den dem Landgericht vorgelegten aussagekräftigen Belegen, nämlich dem Auszug aus dem Ausländerzentralregister, im übrigen auch durch die mittlerweile vorliegende und unbestritten gebliebene Klarstellung durch die Ausländerbehörde, ergibt sich nämlich, dass der Asylantrag am 31.10.2007 (11.25 Uhr) beim Bundesamt eingegangen war.

f) Der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung steht auch nicht entgegen, dass das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 30.10.2007 ausdrücklich nur § 62 AufenthG erwähnt und sich insoweit, trotz des ausdrücklichen Antrags der Ausländerbehörde, Zurückschiebungshaft anzuordnen, nicht näher mit der Unterscheidung zwischen Zurückschiebungs- und Abschiebungshaft auseinandergesetzt hat. Sowohl im Falle der Abschiebungs- als auch der Zurückschiebungshaft handelt es sich um Sicherungshaft. Da sich Amts- und Landgericht gleichermaßen auf die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG stützen, wurde der Mangel des amtsgerichtlichen Beschlusses durch die Richtigstellung im Beschwerderechtszug geheilt.

g) Bei dem Betroffenen liegt jedenfalls der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vor. Es besteht nämlich der begründete Verdacht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will. Ein solcher Verdacht setzt konkrete Umstände voraus, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten bzw. nahelegen, der Ausländer beabsichtige unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. BGHZ 98, 109/112 ff.; BayObLGZ 1993, 150/153). Zu Recht hat das Landgericht bei dem Betroffenen einen solchen Verdacht bejaht.

Der Betroffene ist nach den Feststellungen des Landgerichts mittels gefälschter Dokumente mit Hilfe von Schleusern in das Bundesgebiet gelangt. Dieses Verhalten begründet grundsätzlich den Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene bzw. seine Familie möglicherweise die Schleusung noch nicht bezahlt hat.

Unbeachtlich ist, dass der Tatrichter auch den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bejaht hat. Zwar kann die Aufrechterhaltung der Zurückschiebungshaft nach Stellung des Asylantrags nicht mehr auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützt werden, da sich der Betroffene noch nicht länger als einen Monat unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies ist jedoch unschädlich, da auch der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vorlag (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG).

h) Der Aufrechterhaltung von Zurückschiebungshaft stand auch nicht der schließlich am 31.10.2007 gestellte Asylantrag entgegen. Die Asylantragstellung führt zwar gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG zu einer Aufenthaltsgestattung, beendet die Ausreisepflicht und bedingt damit grundsätzlich auch die Beendigung der Abschiebungshaft (Renner Ausländerrecht 8. Aufl. § 14 AsylVfG Rn. 18). In den Fällen des § 14 Abs. 3 AsylVfG bleibt die Haft aber aufrechterhalten.

(1) § 14 AsylVfG findet auch auf die Zurückschiebungshaft Anwendung (OLG Brandenburg vom 15.11.2007, 11 Wx 55/07, und vom 8.11.2007, 11 Wx 50/07; OLG Schleswig vom 8.7.2005, 2 W 125/05; OLG Köln vom 20.7.2007, 16 Wx 150/07; offen gelassen von OLG Köln vom 11.6.2007, 16 Wx 130/07). Dem steht nicht entgegen, dass die Zurückschiebungshaft in § 14 AsylVfG nicht ausdrücklich erwähnt wird. Zwar handelt es sich bei der Zurückschiebungshaft um eine freiheitsentziehende Maßnahme, die gemäß Art. 104 Abs. 1 GG dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt; eine Analogie ist unzulässig (vgl. dazu ausführlich Gusy NJW 1992, 457/460 f, BVerfG vom 16.5.2007, 2 BvR 2106/05 = NVwZ 2007, 1296). Die Eingriffsvoraussetzungen müssen sich dabei unmittelbar und hinreichend bestimmt aus dem Gesetz selbst ergeben (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 1296). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Freiheitsentziehung in einem einzigen, bestimmten Paragraphen geregelt werden muss. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung aus einer Zusammenschau mehrerer gesetzlicher Bestimmungen hergeleitet werden können (vgl. Gusy NJW 1992, 457/461).

Vorliegend ergibt sich aus § 57 Abs. 3 AufenthG hinreichend klar der gesetzliche Wille, dass für die Zurückschiebungshaft die Regeln über die Abschiebungshaft, nämlich § 62 AufenthG entsprechend anzuwenden sind. Diese finden in § 14 AsylVfG ihre weitere Ausgestaltung. § 14 AsylVfG ist daher auch auf die Zurückschiebungshaft anzuwenden. Dies ergibt sich schon aus § 14 AsylVfG selbst, dessen Absatz 3 Satz 3 (i.d.F. des Gesetzes vom 19.8.2007, BGBl I 1970) auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft - zu denen auch das Dublin II-Abkommen (Verordnung - EG - Nr. 343/2003 vom 18.2.2003) gehört - Bezug nimmt. Darüber hinaus war es auch Zweck der jüngst erfolgten Änderung des § 14 AsylVfG, sicherzustellen, dass Ausländer, die im Rahmen des Dublin II-Verfahrens kurzfristig in den für das Asylverfahren zuständigen Staat verbracht werden sollen, nicht vorzeitig aus der Haft entlassen werden und untertauchen (vgl. BT-Drs. 16/5064 S. 215).

Darüber hinaus gilt § 14 AsylVfG schon allein nach seinem Wortlaut für alle Fälle der Asylantragstellung und ist nicht auf Abschiebungsfälle beschränkt. So sind unstreitig § 14 Abs. 1 und 2 AsylVfG auch dann einschlägig, wenn es sich um einen aus einem sicheren Drittstaat eingereisten Ausländer handelt (Renner § 55 AsylVfG Rn. 8). Ein Grund dafür, dass § 14 Abs. 3 AsylVfG, anders als die beiden vorhergehenden Absätze, die Zurückschiebungshaft aus seinem Anwendungsbereich ausnehmen will, ist nicht ersichtlich.

(2) Der Gesetzeszweck steht dieser Auslegung nicht entgegen. Mit der Regelung des § 14 Abs. 3 AsylVfG sollte insbesondere verhindert werden, dass ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, während er sich bereits in öffentlichem Gewahrsam befindet, allein wegen seines Gesuchs deshalb wieder entlassen werden muss und untertauchen kann (dazu ausführlich OLG Brandenburg vom 8.11.2007, 11 Wx 50/07, Renner § 14 AsylVfG Rn. 16). Einen Grund, die Fälle der direkten Einreise und der Einreise aus einem sicheren Drittstaat unterschiedlich zu behandeln, gibt es nicht. Der Literaturmeinung (Renner § 14 AsylVfG Rn. 19; Melchior, Abschiebungshaft Online-Kommentar Nr. 417), Zurückschiebung und Abschiebung unterschieden sich derart, dass § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG keine Anwendung fände und der Betroffene deshalb nach Antragstellung unverzüglich entlassen werden müsse, kann nicht gefolgt werden. Denn Einreisende aus einem sicheren Drittstaat können sich nicht auf das Asylrecht berufen (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG; § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG; vgl. dazu auch BVerfG NVwZ 1996, 700). Auch § 55 AsylVfG belegt, dass Betroffene, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen, einen geringeren Schutz genießen. So erlangen sie eine Aufenthaltsgestattung nicht bereits mit dem Asylgesuch, sondern erst mit der Stellung des Asylantrages im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG (Renner § 55 AsylVfG Rn. 8).

i) Zurückschiebungshindernisse standen der Anordnung der Haft nicht entgegen.

(1) Der Einwand, eine Abschiebung in den Irak sei nicht möglich, ist schon deshalb unerheblich, da sich der Betroffene nicht in Abschiebungshaft sondern in Haft zur Zurückschiebung nach Griechenland befand. Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung nach Griechenland ausgeschlossen ist, lagen nicht vor.

(2) Ob Zurückschiebungen nach Griechenland wegen der dort herrschenden Verhältnisse unzulässig sind, ist für die Haftanordnung nicht erheblich. Denn über die Grundvoraussetzungen der Haft hat die Ausländerbehörde zu befinden, so dass die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen nur in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten einer Überprüfung zugeführt werden kann (st. Rechtsprechung; Senat vom 13.11.2007, 34 Wx 121/07; Hailbronner § 62 AufenthG Rn. 80). Der Haftrichter hat grundsätzliche keine Kompetenz, das Vorliegen solcher Ab- oder Zurückschiebungshindernisse zu prüfen. Dies ist allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte (vgl. BGH NJW 1981, 527; vgl. auch BayObLGZ 1993, 150/152). Der Ausländer wird dadurch auch nicht in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG auf effektiven Rechtsschutz verletzt, da er jederzeit die Möglichkeit hat, die Verwaltungsgerichte anzurufen.

j) Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot oder das Vorliegen anderer Umstände, welche die Anordnung und Aufrechterhaltung der Zurückschiebungshaft bis 28.11.2007 gehindert hätten, liegen nicht vor.

k) Über die Frage, ob die polizeiliche Ingewahrsamnahme in der Zeit vom 29.10.2007 bis zum Erlass der Haftanordnung rechtmäßig war, ist bisher nicht entschieden worden. Dementsprechend kann sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen auch nicht gegen eine Entscheidung in dieser Sache richten. Der Senat braucht darüber auch nicht inzident zu entscheiden. Denn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der vorläufigen Ingewahrsamnahme beurteilt sich nicht zwangsläufig gleichermaßen wie die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Haftanordnung. Es handelt sich um einen selbständigen Verfahrensgegenstand (vgl. Senat vom 17.5.2006, 34 Wx 25/06 = AuAS 2006, 160).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Betroffene trägt die Gerichtskosten von Gesetzes wegen (§ 14 Abs. 2, Abs. 3, § 15 Abs. 1 FreihEntzG) und kann auch keine Auslagen ersetzt verlangen (§ 16 Satz 1 FreihEntzG).

Ende der Entscheidung

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