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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: 34 Wx 2/07
Rechtsgebiete: FGG, WEG
Vorschriften:
FGG § 12 | |
FGG § 13 Satz 3 | |
WEG § 24 Abs. 6 | |
WEG § 26 Abs. 1 | |
WEG § 26 Abs. 2 | |
WEG § 26 Abs. 4 | |
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 |
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, macht gegen den Antragsgegner, der ihr Mitglied ist, Wohngeldansprüche geltend in Höhe von insgesamt 915,96 EUR zuzüglich Zinsen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Die Jahresabrechnung 2004 vom 17.7.2005 wurde in der Eigentümerversammlung vom 27.7.2005 genehmigt, die Fälligkeit wurde zum 1.9.2005 beschlossen. Hieraus ergibt sich eine Nachzahlungsverpflichtung des Antragsgegners in Höhe von 184,96 EUR.
Der Einzelwirtschaftsplan 2004 wurde in der Eigentümerversammlung vom 13.9.2004 genehmigt. Hierbei wurde die Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächstfolgenden Wirtschaftsplan beschlossen. Für den Antragsgegner ergibt sich eine monatliche Wohngeldschuld in Höhe von 80 EUR. Diese Zahlung hat der Antragsgegner für August 2005 nicht erbracht. Nach § 9 der Gemeinschaftsordnung zur Teilungserklärung vom 19.8.1971 ist das Wohngeld jeweils bis zum Dritten eines Monats zur Zahlung fällig.
Die Eigentümerversammlung vom 27.7.2005 beschloss den Wirtschaftsplan 2005, der für den Antragsgegner ab 1.9.2005 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 93 EUR vorsieht. Zugleich wurde die Fortgeltung des Wirtschaftsplans 2005 für das Kalenderjahr 2006 bis zur Beschlussfassung über den nächstfolgenden Wirtschaftsplan beschlossen.
Der Antragsgegner hat die fälligen Wohngeldzahlungen für die Monate September 2005 bis einschließlich März 2006 (sieben Monate) von jeweils 93 EUR nicht bezahlt.
Der Antragsgegner bestreitet seine Hausgeldschulden in Höhe von insgesamt 915,96 EUR nicht. Er ist jedoch der Ansicht, die Hausverwaltung sei nicht zur Einziehung des Hausgelds berechtigt, da sie keine Vertretungsmacht besitze. Der Eigentümerbeschluss über die Verlängerung des Verwaltungsvertrages vom 7.8.2002 habe gegen verschiedene gesetzliche Vorschriften verstoßen, weswegen er nichtig sei. Deshalb fehle auch die Berechtigung der Verwalterin, für den vorliegenden Rechtsstreit einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Im Übrigen rechne er mit Ansprüchen gegen die Hausverwaltung aus ungerechtfertigter Bereicherung auf. Bis zur Klärung der rechtswidrigen Verwaltervertragsverlängerung mache er ein Zurückbehaltungsrecht an den geschuldeten Hausgeldern geltend. Er habe das Geld bei einer Bank auf einem auf seinen Namen lautenden Konto hinterlegt.
Der Antragsgegner hat den Gegenantrag gestellt, festzustellen, dass in der Eigentümerversammlung am 7.8.2002 zu den Punkten:
- der Antrag auf Verlängerung des Verwaltervertrages wird zusätzlich auf die Tagesordnung genommen,
- der Verwaltervertrag wird auf weitere fünf Jahre verlängert, die Bestellung gilt vom 1.1.2003 bis 31.12.2008,
keine rechtswirksamen Beschlüsse zustande gekommen seien.
Die Antragstellerin hat hierzu ausgeführt, einschließlich der Vollmachten seien bei der Versammlung vom 7.8.2002 insgesamt 511, 41/1000stel Miteigentumsanteile vertreten gewesen, so dass die Eigentümerversammlung beschlussfähig gewesen sei. Im Übrigen begründeten die geltend gemachten Einwendungen gegen den Beschluss über die Verlängerung des Verwaltervertrags keine Unwirksamkeit, sondern nur eine Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Die Fristen hierzu seien jedoch nicht eingehalten.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.7.2006 den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung des Wohngeldes nebst Zinsen verpflichtet, ihm die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt und den Geschäftswert auf 3.000 EUR festgesetzt. Dagegen hat der Antragsgegner form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 7.12.2006 hat das Landgericht den Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses dahingehend ergänzt, dass die Gegenanträge des Antragsgegners abgewiesen werden. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zugleich hat es die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Eine außergerichtliche Kostenerstattung wurde nicht angeordnet. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners. Mit Schriftsatz vom 29.1.2007 hat die Antragstellerin eine auf die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beschränkte Rechtsbeschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Auf die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragstellerin wird die Kostenentscheidung des Landgerichts abgeändert.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Zu Recht habe das Amtsgericht die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bezahlung des rückständigen Wohngeldes ausgesprochen und dessen Gegenanträge zurückgewiesen. Lediglich zur Klarstellung sei insoweit die angefochtene Entscheidung zu ergänzen gewesen. Der Antragsgegner sei aufgrund der bestandskräftigen Eigentümerbeschlüsse zur Bezahlung des Wohngeldes verpflichtet. Die Auffassung des Antragstellers, die Verwalterbestellung und die Verlängerung des Verwaltervertrages seien nicht wirksam erfolgt, sei nicht richtig. Aufgrund des Protokolls, das von der Hausverwalterin erstellt und von zwei Verwaltungsbeiräten unterzeichnet sei, sei die Kammer davon überzeugt, dass der entsprechende Beschlussantrag zur Verlängerung des Verwaltervertrages in die Eigentümerversammlung eingebracht wurde und der Beschluss wie protokolliert gefasst worden sei. Soweit der Antragsgegner Einwendungen erhebe, die eine Anfechtbarkeit begründen könnten, seien diese mangels erfolgter rechtzeitiger Anfechtung nicht erheblich. Die geltend gemachten Einwände könnten eine Nichtigkeit des gefassten Beschlusses nicht begründen. Ladungsmängel führten nicht zu einer Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit. Die Verlängerung des Verwaltervertrages für sechs Jahre führe nicht zur Unwirksamkeit der Verwalterbestellung insgesamt, sondern nur zur Verkürzung auf fünf Jahre. Gegen Wohngeldansprüche könne weder aufgerechnet noch könne ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 47 WEG.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung in der Hauptsache stand (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 546, 559 Abs. 2 ZPO).
a) Inhaberin des Wohngeldanspruchs ist die Eigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband (vgl. BGH NJW 2005, 2061/2063; Jennißen NZM 2006, 203/209 f.; Neumann WuM 2006, 489/492). Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist am Verfahren ordnungsgemäß beteiligt.
(1) Die Beauftragung des Rechtsanwalts durch die Verwalterin Z., das Wohngeldverfahren zu führen, ist nicht ausdrücklich in Abrede gestellt und ein Vollmachtsnachweis des Rechtsanwalts V. in der Form des § 13 Satz 3 FGG nicht verlangt. Ebenso wenig wie der Tatrichter sieht der Senat einen Anlass, an der Vollmacht des Rechtsanwalts zu zweifeln, zumal dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht in Begleitung der Verwalterin aufgetreten ist und in deren Anwesenheit die Sachanträge gestellt hat. Es kann insoweit von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass Rechtsanwälte nicht ohne Vollmacht auftreten (Bassenge/Herbst/Roth FGG 10. Aufl. § 13 Rn. 9). Von Amts wegen (§ 12 FGG) ist ein weitergehender Vollmachtsnachweis des Rechtsanwalts V. somit nicht geboten.
(2) Indessen richtet sich die Rüge des Antragsgegners gegen die Berechtigung der Verwalterin Z., für die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohngeldforderung gegen ihn gerichtlich durchzusetzen. § 13 Satz 3 FGG gilt nicht für das Handeln des Verwalters selbst (Staudinger/Wenzel WEG Bearb. 2005 Vorbem zu §§ 43 ff. Rn. 83). Dessen Berechtigung lässt sich grundsätzlich gemäß § 26 Abs. 4 WEG nachweisen, also durch Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind (vgl. § 129 Abs. 1 BGB; § 40 BeurkG). Dies ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, die Bestellung nachzuweisen. Die Regelung des § 26 Abs. 4 WEG setzt nämlich voraus, dass die Verwaltereigenschaft durch öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht werden muss, gibt jedoch nicht an, wann dies der Fall ist (a.A. offenbar Staudinger/Wenzel aaO.). Dies folgt vielmehr aus anderen gesetzlichen Bestimmungen, etwa aus § 29 GBO. In Wohnungseigentumsverfahren kann sich die Notwendigkeit dieses Nachweises aus § 12 FGG ergeben.
Die Vorlage des Protokolls einer Eigentümerversammlung in der Form des § 26 Abs. 4 WEG dient dem Nachweis, dass ein entsprechender Beschluss über die Verwalterbestellung tatsächlich gefasst wurde (Lüke/Weitnauer WEG 9. Aufl. § 26 Rn. 45). Im vorliegenden Fall wird eine auf die Bestellung (bzw. Verlängerung) bezogene Beschlussfassung als solche vom Antragsgegner nicht bestritten. Dieser macht insoweit nur geltend, der Beschluss sei nicht rechtswirksam zustande gekommen. An den ordnungsgemäß geleisteten und authentischen Unterschriften im Sinn des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG bestehen dagegen von seiner Seite als auch von Seiten des Senats wie des Tatrichters keine Zweifel. Das Gericht ist daher weder aufgrund des Vorbringens des Antragsgegners noch von Amts wegen (§ 12 FGG) verpflichtet, eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften unter das bisher nur als einfache Kopie vorgelegte Protokoll vom 7.8.2002 mit der Beschlussfassung über die Verwalterbestellung anzufordern. Dies gilt umso mehr, als die Hausverwaltung Z. seit 1.1.2003 aufgrund dieser Bestellung als Verwalterin für die Eigentümergemeinschaft tätig ist.
b) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Hausverwaltung Z. aufgrund der Gemeinschaftsordnung berechtigt war, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, die Wohngeldforderung der Eigentümergemeinschaft gegen den Antragsgegner gerichtlich geltend zu machen. Ein Ausschluss wegen Interessenkollision besteht auch unter Berücksichtigung der Gegenanträge hier nicht (vgl. Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. Vor §§ 43 ff. Rn. 122/123). Die Hausverwaltung Z. wurde von der Eigentümergemeinschaft wirksam als Verwalterin bestellt. Der Beschluss der Eigentümer über die "Verlängerung des Verwaltervertrags" umfasst in der Regel auch den maßgeblichen Bestellungsakt (Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 26 Rn. 25 m.w.N.). Das ist hier nicht anders und erschließt sich insbesondere aus dem Zusatz, dass die Bestellung für einen bestimmten Zeitraum gelte. Der Beschluss ist nicht nichtig. Ob die vom Antragsgegner hierzu vorgebrachten Gründe eine Anfechtbarkeit des Beschlusses begründet hätten, kann dahinstehen, da die Fristen für eine Anfechtung nicht eingehalten sind.
(1) Das Beschwerdegericht ist ohne Verfahrensverstoß aufgrund des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 7.8.2002, welches die nach § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG erforderlichen Unterschriften aufweist, zur Überzeugung gekommen, ein Beschluss über die Verlängerung der Verwalterbestellung sowie die Verlängerung des Verwaltervertrags sei in der Eigentümerversammlung so, wie festgehalten, gefasst worden. Rechtsfehler bei dieser Überzeugungsbildung sind nicht erkennbar. Insbesondere war das Gericht nicht verpflichtet, aufgrund des pauschalen Vortrags des Antragsgegners, der selbst nicht in der Versammlung anwesend war, noch Zeugeneinvernahmen von Amts wegen (§ 12 FGG) über den Ablauf der Versammlung durchzuführen.
(2) Der Beschluss über die erneute Verwalterbestellung ist nicht deswegen nichtig, weil er entgegen der gesetzlichen Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG die Bestellung für sechs Jahre vorsieht. Es kann dahinstehen, ob nicht ohnehin nur ein reines Schreibversehen vorliegt. Jedenfalls aber ist eine Verwalterbestellung, die über die Höchstdauer von fünf Jahren hinausgeht, entgegen § 139 BGB nur hinsichtlich des übersteigenden Teils gemäß § 134 BGB nichtig und im Übrigen gültig; denn es ist anzunehmen, dass der Verwalter, der für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre bestellt worden ist, wenigstens für den gesetzlich zulässigen Zeitraum von fünf Jahren bestellt sein soll (Merle in Bärmann/Pick/Merle § 26 Rn. 43).
(3) Die Nichtigkeit des Beschlusses über die erneute Bestellung der Verwalterin ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Beschlussfassung nicht als Tagesordnungspunkt in der zur Eigentümerversammlung versandten Einladung aufgeführt war. Zwar hätte dieser Beschlussantrag in der Tagesordnung aufgeführt sein müssen, § 23 Abs. 2 WEG. Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ist der Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung derart anzugeben, dass die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt sind und ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung und der Überlegung, ob ihre Teilnahme veranlasst ist, gegeben wird (Senat Beschluss vom 14.9.2006, 34 Wx 49/06 = ZMR 2006, 954). Daran fehlt es hier. Ein Verstoß gegen die Regel des § 23 Abs. 2 WEG führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des dennoch gefassten Beschlusses, sondern nur zu dessen Anfechtbarkeit nach § 23 Abs. 4 WEG (Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. § 23 Rn. 11). Eine zeitgerechte Anfechtung ist nicht erfolgt. Der Beschluss ist damit in der auf fünf Jahre beschränkten zeitlichen Grenze bestandskräftig.
(4) Die Eigentümer haben grundsätzlich die Beschlusskompetenz, über die weitere Verwalterbestellung zu entscheiden, § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG.
(5) Auch soweit der Antragsgegner die fehlende Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung vom 7.8.2002 rügt, hat er damit keinen Erfolg. Die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung richtet sich nach § 25 Abs. 3 WEG. Die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung dürfte aufgrund der erteilten Vollmachten gegeben gewesen sein. Dies kann hier aber letztlich dahinstehen, weil die fehlende Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung die von dieser gefassten Beschlüsse nicht nichtig, sondern nur anfechtbar macht (Niedenführ/Schulze § 25 Rn. 2).
c) Die Wohngeldforderungen gegen den Antragsgegner sind aufgrund der bestandskräftigen Eigentümerbeschlüsse in der angegebenen Höhe fällig. Die Ausführungen des Landgerichts zum Bestand und zur Höhe der gegen den Antragsgegner geltend gemachten Forderungen begegnen keinen Bedenken. Zu Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen Bezug genommen. Der Antragsgegner greift die Berechtigung dieser Ansprüche selbst auch nicht an. Seine Einwendungen im Übrigen greifen nicht durch.
(1) Der Antragsgegner ist nicht berechtigt, gegen Wohngeldforderungen, die gegen ihn bestehen, mit seinen - bestrittenen - Gegenforderungen aufzurechnen. Das grundsätzliche Aufrechnungsverbot gegen Wohngeldforderungen gilt auch hier. Gegenüber dem Anspruch auf Wohngeld kann nach gefestigter Rechtsprechung nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG (Notmaßnahmen) oder Forderungen aus §§ 680, 683 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) aufgerechnet werden, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt (Niedenführ/Schulze § 28 Rn. 142 m.w.N.). Gleiches gilt für die Aufrechnung gegenüber einer Forderung aus der Jahresabrechnung (Merle in Bärmann/Pick/Merle § 28 Rn. 148). Notmaßnahmen oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind nicht Rechtsgrund der Gegenforderungen des Antragsgegners. Das Verbot der Aufrechnung ist darin begründet, dass eine ordnungsmäßige Verwaltung nur dann gewährleistet ist, wenn alle Wohnungseigentümer ihren Zahlungspflichten nachkommen (vgl. KK-WEG/Happ § 16 Rn. 39; Merle in Bärmann/Pick/Merle § 28 Rn. 148). Nur dann ist die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft gesichert. Diese darf nicht durch eine Auseinandersetzung über Gegenansprüche gefährdet werden.
(2) Auch ein Zurückbehaltungsrecht kann der Antragsgegner aus den bereits für das Aufrechnungsverbot genannten Gründen nicht geltend machen (Niedenführ/Schulze § 28 Rn. 145).
(3) Der Antragsgegner ist nicht durch Hinterlegung des Wohngeldes von seiner Verbindlichkeit frei geworden. Unabhängig davon, ob er zu einer Hinterlegung überhaupt berechtigt wäre, scheitert dies bereits daran, dass es an einer ordnungsgemäßen Hinterlegung an einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle im Sinne von § 372 BGB fehlt.
d) Die Gegenanträge des Antragsgegners bleiben ohne Erfolg.
(1) Für den Antrag, festzustellen, dass ein bestimmter Antrag nicht zusätzlich auf die Tagesordnung genommen wurde, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die Versammlung längst durchgeführt und zudem alle Anfechtungsfristen abgelaufen sind. Die begehrte Feststellung ist daher ohne rechtliche Relevanz.
(2) Der Antrag auf Feststellung, dass die Bestellung der Verwalterin nichtig ist, ist schon deshalb unbegründet, weil er sich gegen die falsche (Gegen-)Antragsgegnerin richtet. Der Antrag müsste sich nämlich nicht gegen die Gemeinschaft, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten (BGH NJW 2005, 2061/2068; siehe auch Neumann WuM 2006, 489/491), weil Gegenstand der begehrten Feststellung die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft ist.
Soweit der Antragsgegner von den Vorinstanzen nicht darauf hingewiesen wurde, dass sich sein Gegenantrag nicht gegen die Antragstellerin richten kann, sondern gegen die Wohnungseigentümer gerichtet werden muss, hat der Senat gleichwohl von einer Teilaufhebung und -zurückverweisung abgesehen. Auch nach einer etwaigen Parteierweiterung könnte in der Sache selbst eine andere als eine den Antrag abweisende Entscheidung ersichtlich nicht ergehen. Auf die Ausführungen unter II 2 b wird verwiesen.
3. Auf die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragstellerin (vgl. zur Zulässigkeit Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. vor §§ 19 - 30 Rn. 4) ist die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts abzuändern.
Dem Senat erscheint es gemäß § 47 WEG angemessen, dem nunmehr in allen Rechtszügen unterlegenen Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dabei ist wesentlich zu berücksichtigen, dass das Verfahren durch die Weigerung des Antragsgegners, das fällige Wohngeld zu bezahlen, in Gang kam. Die weiteren kostenintensiven und offensichtlich aussichtslosen Gegenanträge wurden vom Antragsgegner gestellt, um dieser Verpflichtung nicht nachkommen zu müssen. Unter diesen Umständen ist es der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zuzumuten, die Kosten ihres Anwalts selbst tragen zu müssen.
III.
1. Dem Senat erscheint es nach § 47 WEG angemessen, dem in allen Punkten und in allen Rechtszügen unterlegenen Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Das Rechtsmittel war von vornherein und aus den von den Vorinstanzen dargelegten Gründen ohne Aussicht auf Erfolg.
2. Die Festsetzung des Geschäftswerts für sämtliche Rechtszüge beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Danach berechnet sich der Geschäftswert in Wohnungseigentumsverfahren nach dem Interesse aller Beteiligten an einer Entscheidung, nicht nur nach dem Interesse des jeweiligen Antragstellers (vgl. Merle in Bärmann/Pick/Merle § 48 Rn. 15). Der von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Geschäftswert hinsichtlich der Feststellung, dass die Verlängerung des Verwaltervertrages unwirksam ist, ist zu gering. Analog zur Geschäftswertfestsetzung bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Bestellung eines Verwalters (vgl. dazu Merle in Bärmann/Pick/Merle § 48 Rn. 21) erscheint es angemessen, den Geschäftswert des Feststellungsantrags, dass eine wirksame Bestellung nicht vorliegt, an der Höhe der Verwaltervergütung für die restliche Laufzeit zu orientieren. Im Jahr 2004 lag die jährliche Verwaltervergütung bei rund 3.400 EUR. Die restliche Laufzeit der Verwalterbestellung lag ab Antragstellung bei rund 19 Monaten. Der Senat setzt den Geschäftswert daher auf insgesamt 6.000 EUR fest, wobei die einzelnen Anträge wie folgt bewertet werden:
- Antrag auf Wohngeldzahlung: 915,96 EUR
- Feststellungsantrag hinsichtlich des Tagesordnungspunktes: knapp 100 EUR
- Feststellungsantrag, dass hinsichtlich des Verwaltervertrages kein wirksamer Verlängerungsbeschluss gefasst wurde: rund 5.000 EUR.
Der Senat macht von § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO Gebrauch.
Ende der Entscheidung
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