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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 34 Wx 21/05
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
ZPO § 3
1. Der Wert des Beschwerdegegenstands in Wohnungseigentumssachen bestimmt sich nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung.

2. Zum Beschwerdewert bei Anfechtung einer Entscheidung, durch die der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, das Aufstellen einer gemeinschaftlichen Restmülltonne zu dulden.


Tatbestand:

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsteller steht das Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung zu, dem Antragsgegner das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1.

Im nordöstlichen Bereich des Grundstücks, der dem Antragsgegner als Sondernutzungsfläche zugewiesen ist, befindet sich ein Mülltonnenhäuschen. Dieses wurde bereits bei der Begründung des Wohnungseigentums an dem ursprünglich im Alleineigentum der Mutter der Beteiligten stehenden Grundstück zur gemeinschaftlichen Müllentsorgung genutzt. In diesem Häuschen befand sich bislang auch eine Restmülltonne mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern. Diese Mülltonne hatte der Antragsgegner wiederholt ohne vorherige Absprache der Beteiligten entfernt und beim Amt für Abfallwirtschaft abgemeldet.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 26.3.2004, soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, verpflichtet, es zukünftig zu dulden, dass neben einer jeweils kostenlosen gemeinsamen Papier- und Biotonne eine gemeinsame kostenpflichtige Restmülltonne mit einem Volumen von 120 Litern in dem dafür vorgesehenen in der Einfriedungsmauer eingelassenen Tonnenhäuschen aufgestellt und dort belassen wird. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluss vom 4.2.2005 zurückgewiesen. Ferner hat es einem auf Zahlung von 515,70 EUR Müllentsorgungskosten gerichteten Widerantrag des Antragsgegners, den das Amtsgericht in vollem Umfang abgewiesen hatte, in Höhe von 386,77 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners insoweit, als das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur Duldung des Aufstellens einer gemeinsamen Restmülltonne bestätigt hat. Das Rechtsmittel erwies sich als unzulässig.

Gründe:

1. Nach § 45 Abs. 1 WEG ist die sofortige weitere Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt. Maßgebend für die Wertbemessung ist das vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers bzw. des Rechtsbeschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Auf den Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 WEG kommt es nicht an (BayObLG NZM 2000, 1240, BayObLG Beschluss vom 5.1.2005 - 2Z BR 158/04, vom 28.2.2005 - 2Z BR 119/04 und vom 2.3.2005 - 2Z BR 217/04).

Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ausweislich der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich die Verpflichtung des Antragsgegners zur Duldung des Aufstellens und Belassens einer gemeinschaftlichen Restmülltonne. Der Senat bemisst das vermögenswerte Interesse des Antragsgegners an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung insoweit auf allenfalls 500 EUR. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der vermögenswerten Rechte des Antragsgegners ist nicht ersichtlich. Insbesondere gibt die angefochtene Entscheidung dem Antragsteller kein Recht, die Sondernutzungsfläche des Antragsgegners über das zur Nutzung des Tonnenhäuschens notwendige Maß hinaus zu betreten. Auch gibt der verfahrensgegenständliche Beschluss dem Antragsteller keine Befugnis, den Antragsgegner bei der Benutzung des Mülltonnenhäuschens in einer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Art und Weise zu beeinträchtigen (vgl. § 14 Nr. 1 WEG), etwa durch lautes Zuschlagen der Türen oder durch Verunreinigung der Anlage. Das Interesse des Antragsgegners, in Anbetracht der andauernden Streitigkeiten zwischen den Beteiligten möglichst wenig mit dem Antragsteller zu tun zu haben, ist nicht vermögensrechtlicher Natur, hat also bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht zu bleiben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da das Rechtsmittel von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg war.

Ende der Entscheidung

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