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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: 34 Wx 29/06
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 29 Abs. 1 Satz 2 |
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 der Eigentümerversammlung vom 7.4.2005 (Fensteraustausch) für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 7.11.2005 abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin durch Entscheidung vom 6.2.2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 22.2.2006. Die Beschwerde ist von der Antragstellerin selbst verfasst und unterschrieben. Sie weist unter dem Text der Beschwerdebegründung und neben der Unterschrift der Antragstellerin folgenden maschinenschriftlichen Text auf: "Prof. Dr. T....Rechtsanwalt" und darunter den Zusatz "Pro. Abs.". An dieser Stelle befindet sich eine handschriftliche, nicht leserliche Abzeichnung.
Die Abzeichnung stammt nicht von Prof. Dr. T. Dieser vertritt die Rechtsmittelführerin auch nicht mehr. Auf Nachfrage teilte die Rechtsmittelführerin mit, eine ihr nahe stehende Person habe sich persönlich mit einem der Rechtsanwälte in der Kanzlei von Prof. Dr. T. zur Klärung und Unterzeichnung ihrer Angelegenheit in Verbindung gesetzt. Sie sei davon ausgegangen, dass dieses seine Richtigkeit habe. Trotz ausdrücklicher richterlicher Anfrage teilte die Antragstellerin nicht mit, welcher Rechtsanwalt ihre Beschwerdeschrift unterzeichnet haben soll.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen ist als unzulässig zu verwerfen, da die notwendige Form nicht gewahrt ist. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG bedarf eine Beschwerdeschrift der Unterzeichnung durch einen den Rechtsmittelführer (zumindest zur Unterzeichnung; Bassenge/Herbst/Roth FGG 10. Aufl. § 29 Rn. 5) vertretenden und von diesem bevollmächtigten Rechtsanwalt. Daran fehlt es hier. Die Abzeichnung unter der Beschwerdeschrift ist nicht die Unterschrift von Rechtsanwalt Prof. Dr. T. Weitere im Freibeweisverfahren grundsätzlich mögliche Nachforschungen in der Kanzlei des genannten Rechtsanwalts über die Urheberschaft der Abzeichnung sind nicht veranlasst. Denn der die Beschwerdeschrift unterzeichnende Rechtsanwalt muss der dafür bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers sein (vgl. Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 29 Rn. 14). Prof. Dr. T. vertritt jedoch die Antragstellerin nicht, wie er auf Nachfrage des Senats mitteilte.
Sollte es sich bei der Abzeichnung um die Unterschrift eines der Partnerschaft der Kanzlei von Prof. Dr. T. angehörenden Rechtsanwalts handeln, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Durch den Zusatz "Pro. Abs." (pro absente = für den Abwesenden) kennzeichnet diese Person ein Vertretungsverhältnis (§ 164 BGB) und die alleinige Herleitung ihrer Befugnisse vom Vertretenen, also Prof. Dr. T. Ist dieser aber nicht anwaltlicher Vertreter der Mandantin, fehlt es auch an der notwendigen Rechtsmacht des diesen vertretenden Rechtsanwalts. Im eigenen Namen ist dieser ausdrücklich nicht aufgetreten.
Im Übrigen würden die Ausführungen des Landgerichts einer rechtlichen Nachprüfung auch standhalten.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 47 WEG. Es erscheint angemessen, der Antragstellerin nicht nur die gerichtlichen, sondern auch die außergerichtlichen Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels aufzuerlegen.
Der Geschäftswert wird in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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