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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 34 Wx 4/06
Rechtsgebiete: AufenthG, EMRK


Vorschriften:

AufenthG § 62
EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. e
1. Wenn in einer Abschiebungshaftsache eine Verständigung zwischen dem Betroffenen und seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht anders möglich ist, kann die Staatskasse verpflichtet sein, Dolmetscherkosten für ein notwendiges Gespräch zu übernehmen und gegebenenfalls auf Antrag diese Übernahme auch vorab zuzusichern.

2. Wenn nach Ablauf der im Beschluss angeordneten Abschiebungshaft die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit begehrt wird, können im Einzelfall trotz Erledigung der Hauptsache weitere Ermittlungen durchzuführen sein.


Gründe:

I.

Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen, eines vermutlich georgischen, armenischen oder aserbaidschanischen Staatsangehörigen. Dieser reiste erstmals im Juli 2003 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 29.7.2003 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dabei gab er an, ein bisher in Georgien lebender armenischer Volkszugehöriger zu sein. Mit Bescheid vom 18.11.2003, bestandskräftig seit 4.3.2004, wurde sein Asylantrag abgelehnt. Seit 19.3.2004 war der Betroffene unbekannten Aufenthalts. Am 29.10.2004 wurde er im Rahmen eines Verfahrens nach dem Dubliner Übereinkommen von Frankreich nach Deutschland rücküberstellt. Eine zuvor für den 29.7.2004 geplante Rücküberstellung war gescheitert, da der Betroffene auch in Frankreich untergetaucht war. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29.10.2004 wurde gegen den Betroffenen Abschiebungshaft für die Dauer von längstens drei Monaten mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet. Bei seiner Vernehmung am 29.10.2004 gab der Betroffene an, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen. Ein am 7.3.2005 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid vom 21.3.2005 abgelehnt.

Am 15.1.2005 wurde der Betroffene bei Vertretern der georgischen Behörden vorgeführt. Es wurde festgestellt, dass der Betroffene höchstwahrscheinlich kein georgischer Staatsangehöriger ist, zumindest aber seine Identitätsangaben falsch sind. Bei der Vorführung soll der Betroffene angegeben haben, seine sowjetische Geburtsurkunde sei eine Fälschung. Die Ausländerbehörde leitete daraufhin weitere Ermittlungen über die deutschen Auslandsvertretungen in Armenien, Aserbaidschan und Georgien ein. Zudem wurde der Betroffene am 1.3.2005 bei der armenischen Botschaft in Berlin vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der Betroffene wahrscheinlich ein aus Armenien stammender Armenier ist, die von ihm verwendeten Personalien aber falsch sind. Es wurde ein Überprüfungsverfahren durch die armenischen Behörden eingeleitet. Ermittlungen über die deutschen Auslandsvertretungen in Aserbaidschan und Georgien konnten keine Registrierung des Betroffenen in den jeweiligen Ländern in Erfahrung bringen. Zuletzt plante die Ausländerbehörde, den Betroffenen am 23.1.2006 im Bundesgebiet im Rahmen eines Sonderidentifizierungsverfahrens Vertretern des armenischen Staates vorzuführen.

Mit Beschlüssen vom 25.1.2005, 27.4.2005, 27.7.2005 und zuletzt vom 21.10.2005 ist die Abschiebungshaft jeweils um drei Monate im Anschluss an die bestehende Haft mit sofortiger Wirksamkeit verlängert worden. Gegen den Beschluss vom 21.10.2005 hat sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen gerichtet. Zugleich mit der Beschwerdeeinlegung hat er beantragt, festzustellen, dass die Staatskasse verpflichtet ist, die Kosten für einen Dolmetscher für ein Gespräch zwischen ihm und seinem Verfahrensbevollmächtigten zur Anfertigung der Beschwerdebegründung zu tragen. Mit Zwischenentscheidung vom 23.11.2005 hat das Landgericht den Feststellungsantrag hinsichtlich der Dolmetscherkosten und mit Beschluss vom 9.12.2005 die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.10.2005 zurückgewiesen. Gegen die letzte Entscheidung hat sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 3.1.2006 gerichtet. Nach Ablauf der im Beschluss vom 21.10.2006 angeordneten Haftdauer am 28.1.2006 hat der Betroffene beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts betreffend die letzte Haftanordnung rechtswidrig waren.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig und führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.

1. Der Beschluss des Landgerichts ist aufzuheben, da er nicht frei von Rechtsfehlern ist. Dem Betroffenen wurde möglicherweise zu Unrecht die Übernahme der Dolmetscherkosten für ein Gespräch zwischen ihm und seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht zugesagt.

a) Befindet sich ein Ausländer in Abschiebungshaft, kann sich die Verpflichtung der Staatskasse ergeben, die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers zu tragen, soweit dies für eine Verständigung des Betroffenen mit seinem Verfahrensbevollmächtigten und für eine sachgemäße Vertretung des Betroffenen erforderlich ist (so auch OLG Celle Beschluss vom 5.4.2005 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang; Kammergericht Beschluss vom 2.11.2005 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang).

(1) Der Anspruch auf Übernahme der Dolmetscherkosten durch die Staatskasse ergibt sich allerdings nicht aus den Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe. Zwar gilt im Bereich des Regelungsgegenstandes des Freiheitsentziehungsgesetzes wegen dessen Bezugnahme auf das FGG (§ 3 FreihEntzG) und die ZPO (§ 14 FGG) im Grundsatz nur das Prozesskostenhilferecht der Zivilprozessordnung (§§ 114 ff. ZPO). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hängt jedoch stets von der Erfolgsaussicht des Begehrens ab, im vorliegenden Fall also davon, ob die Haft bei vorläufiger Beurteilung zu Recht angeordnet wurde. Hier fallen die Dolmetscherkosten jedoch gerade im Rahmen der Ermittlung der Erfolgsaussicht an. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 114 Rn. 3).

(2) Der Anspruch auf Dolmetscherkosten ergibt sich jedoch aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK (ebenso: KG Beschluss vom 2.11.2005 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang). Danach hat jede angeklagte Person das Recht, die unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache nicht spricht, da Inländer und Ausländer vor Gericht keinem unterschiedlichen Kostenrisiko ausgesetzt sein sollen. Die zu Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ergangene Rechtsprechung ist auch auf Freiheitsentziehungen außerhalb des Strafverfahrens zu übertragen (BVerfG NJW 2004, 50). Für das Strafverfahren hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der Anspruch auf Beiziehung eines Dolmetschers nicht nur für die Hauptverhandlung (§ 185 GVG), sondern auch für das gesamte Verfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche - soweit erforderlich - gilt (BGHSt 46, 178).

(3) Der Anspruch eines Betroffenen auf Übernahme der Dolmetscherkosten durch die Staatskasse gilt auch unabhängig davon, ob er einen Anspruch auf Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten hat. Das Anrecht eines Betroffenen auf ein faires Verfahren gebietet es, ihn in die Lage zu versetzen, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge zu erfassen und sich im Verfahren verständlich machen zu können (BVerfG NJW 2004, 50/51). Zur effektiven Ausübung seines Rechts auf Beiziehung eines Verfahrensbevollmächtigten kann ein Betroffener auf die Hilfe eines Dolmetschers angewiesen sein.

b) Wenn ein Betroffener Anspruch auf die Übernahme von Dolmetscherkosten für ein Gespräch mit seinem Verfahrensbevollmächtigten hat, kann er sich dies jedenfalls für einen Gesprächstermin von der Staatskasse vorab zusagen lassen. Die grundsätzliche Notwendigkeit eines Gespräches für eine effektive Vertretung steht nicht in Zweifel. Eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für die Kostenzusage fehlt zwar, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat. Es besteht jedoch ein Bedürfnis, die grundsätzlich bestehende Verpflichtung zur Kostentragung im Einzelfall feststellen zu lassen und nicht das Kostenfestsetzungsverfahren nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Ansonsten trüge der Auftraggeber, gegebenenfalls sogar der Verfahrensbevollmächtigte, das Kostenrisiko für die Zuziehung eines Dolmetschers. Im Fall einer Verpflichtung der Staatskasse zur Kostentragung ist ihr die Abgabe einer solchen Erklärung auch zumutbar. Das Gebot des fairen Verfahrens gebietet es daher, nach Prüfung der Voraussetzungen eine sich ergebende Verpflichtung der Staatskasse vorab anzuerkennen. Darin liegt allerdings keine Feststellung einer Vorschußpflicht.

c) Der Senat konnte nicht in der Sache selbst entscheiden, da die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers ohne weitere Tatsachenermittlung nicht festgestellt werden kann. Die Verständigungsmöglichkeiten des Betroffenen mit seinem Verfahrensbevollmächtigten, gegebenenfalls unter Beiziehung eines privaten Sprachmittlers, sind ungeklärt. Möglicherweise spricht der Betroffene nicht ausreichend deutsch und der Verfahrensbevollmächtigte keine sonstige, für den Betroffenen verständliche Sprache. Die Verständigung zwischen beiden scheint aber bisher funktioniert zu haben. Der Verfahrensbevollmächtigte vertritt ihn bereits seit 28.7.2005. Er hat mit Schriftsatz vom 6.9.2005 eine umfangreiche Begründung im damaligen Beschwerdeverfahren für den Betroffenen abgegeben und ist auch in der Folgezeit für ihn tätig geworden. Unter diesen Umständen erscheint die Notwendigkeit eines Dolmetschers bereits zweifelhaft.

2. Im vorliegenden Fall sind trotz Ablauf der Haftanordnung am 28.1.2006 und damit Erledigung der Hauptsache weitere Ermittlungen möglich, weil das Verfahren vom Betroffenen mit neuem Verfahrensgegenstand weiter betrieben wird.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 2456) muss der Betroffene unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Möglichkeit haben, die Rechtswidrigkeit der gegen ihn angeordneten Haft auch dann überprüfen zu lassen, wenn sich diese erledigt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 14.11.2005, 34 Wx 135/05) kann der Rechtsmittelführer dementsprechend im Hinblick auf sein grundsätzlich fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in Haftsachen auch nach Erledigung der Hauptsache sein Rechtsmittel mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der aufgrund der angefochtenen Haftanordnung vollzogenen Freiheitsentziehung aufrecht erhalten; er kann sein Rechtsmittel aber auch auf die Kostenfrage beschränken zu dem Zweck, nach § 16 FreihEntzG eine Erstattung seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erlangen. Hier hat der Betroffene beantragt, die Rechtswidrigkeit der amtsgerichtlichen und landgerichtlichen Beschlüsse, mit denen die vom 29.10 2005 bis 28.1.2006 vollzogene Abschiebungshaft angeordnet bzw. bestätigt worden ist, festzustellen. Sein Rechtschutzinteresse richtet sich damit auf die Feststellung der mit diesen Beschlüssen angeordneten Abschiebungshaft.

b) Über eine mögliche Rechtswidrigkeit der Haft kann nicht ohne die oben angegebenen weitere Aufklärung des Sachverhalts entschieden werden. Insoweit gilt der Grundsatz, dass nach Erledigung der Hauptsache keine weiteren Ermittlungen durchgeführt werden, hier nicht. Da das Rechtsmittel mit geändertem Rechtsschutzziel weiterbetrieben wird, führt die Erledigung der Hauptsache nicht zum Verfahrensende. Es sind deswegen auch weitere Tatsachenfeststellungen möglich.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft kommt nur dann in Betracht, wenn die Zuziehung eines Dolmetschers im vorliegenden Fall notwendig war und es sodann bei Zuziehung eines Dolmetschers zu einem neuen Sachvortrag kommt, der zu einer anderen Sachentscheidung geführt hätte. Nur dann ist die für die Feststellung der Rechtswidrigkeit notwendige Kausalität des Verfahrensverstoßes für die landgerichtliche Entscheidung gegeben. Im vorliegenden Fall muss diese Kausalität nicht vermutet werden, da Nachermittlungen noch möglich sind. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Entscheidungen des OLG Celle (OLG Celle Beschluss vom 5.4.2005 und 17.6.2005, jeweils bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang). In den dortigen Fällen war der Verfahrensfehler aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung der Betroffenen unheilbar.

b) Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Landgericht begegnet unter Zugrundelegung des bisher ermittelten Sachverhalts keinen rechtlichen Bedenken:

(1) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies ergibt sich aus dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.11.2003. Bei dem Betroffenen ist auch der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gegeben. Dies folgt aus dem Untertauchen des Betroffenen in Deutschland nach Ablehnung seines Asylantrags, seinem zweiten Untertauchen in Frankreich vor der geplanten ersten Rückführung und seinen falschen Angaben zu seiner Identität.

(2) Die Ausführungen des Landgerichts zur Verlängerung der Abschiebungshaft halten auch im Hinblick auf § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der rechtlichen Nachprüfung stand.

Eine Abschiebungshaft kann nach Ablauf von sechs Monaten um bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn der Ausländer durch ein von ihm zu vertretendes pflichtwidriges Tun oder Unterlassen die Abschiebung innerhalb der grundsätzlichen Hafthöchstdauer verhindert, § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Zwar steht der weitere Zeitraum von 12 Monaten nicht uneingeschränkt zur Verfügung, vielmehr ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) Rechnung zu tragen und zu beachten, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Ausländers gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößert. Je größer jedoch die Schwierigkeiten sind, die ein Ausländer durch sein Verhalten der Ausländerbehörde bei der Beschaffung von Heimreisepapieren bereitet, umso länger ist eine Freiheitsentziehung zur Durchsetzung der Abschiebung gerechtfertigt (OLG Hamm InfAuslR 1998, 351; OLG München Beschluss vom 24.8.2005, 34 Wx 106/05).

Das Landgericht hat dazu festgestellt, die Identität des Betroffenen sei aufgrund seines Verhaltens nach wie vor nicht geklärt. Über die deutschen Auslandsvertretungen hätten weitere Ermittlungen in Armenien, Aserbaidschan und Georgien eingeleitet werden müssen, weil sich der Betroffene ursprünglich als georgischer Staatsangehöriger ausgegeben habe. Während seines Asylverfahrens habe er eine gefälschte sowjetische Geburtsurkunde vorgelegt. Eine Vorführung bei den armenischen Behörden am 1.3.2005 habe ergeben, dass der Betroffene vermutlich Armenier sei, jedoch falsche Personalien verwende. Der Betroffene sei nicht bereit mitzuwirken und habe den Heimreisescheinantrag nur sehr spärlich ausgefüllt. Damit verhindere der Betroffene seine Abschiebung und habe eine längere Abschiebungshaft selbst zu verantworten. Die Ausführungen des Landgerichts sind rechtsfehlerfrei.

(3) Die Möglichkeiten der Ausländerbehörde, die Identität des Betroffenen zu klären, sind noch nicht erschöpft. Im Zeitpunkt des landgerichtlichen Beschlusses dauerten die Ermittlungen der armenischen Behörden an. Insbesondere ein so genanntes Sonderidentifizierungsverfahren stand noch aus. Aus der Stellungnahme der Ausländerbehörde ergibt sich, dass der Betroffene zu einer Sondervorführung am 23.1.2006 in M. angemeldet wurde. Diese Sonderidentifizierungsmaßnahme war auch nicht von vornherein aussichtslos. Nach Auskunft der Zentralen Rückführungsstelle konnte bei der letzten Sonderidentifizierungsmaßnahme für Armenien für ca. 70 % der Vorgeführten eine Zusage für die Rückführung erreicht werden. Im Hinblick darauf konnte die angeordnete Abschiebungshaft ihren Zweck, die Abschiebung zu sichern, erfüllen. Sie stellte daher keine unzulässige Beugehaft dar.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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