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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 03.04.2006
Aktenzeichen: 34 Wx 40/06
Rechtsgebiete: KostO, WEG
Vorschriften:
KostO § 31 | |
WEG § 48 Abs. 3 |
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner als Mitglied einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern mit Beschluss vom 8.8.2005 dazu verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Verfahrens das auf seinem Balkon unterhalb der Blumentröge angebrachten Eisengitter zu entfernen und die ursprüngliche Holzverkleidung wieder anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht am 20.12.2005 den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung an der Brüstung des Balkons und der Dachterrasse, die seinem Sondereigentum in der Wohnanlage vorgelagert sind, zwischen dem Blumentrog und dem darunter liegenden Bodenaufbau je einen schwarz/braun lasierten Holzbalken - Material Fichte - mit einer Länge von 5,60 m, einer Kanthöhe von 20 cm und einer Kanttiefe von 10 cm wieder fachgerecht anzubringen bzw. anbringen zu lassen, und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Das Landgericht hat ferner ausgesprochen, dass der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens) hat das Landgericht auf 3.000 EUR festgesetzt. Die mit einer Belehrung über die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde sowie deren Form und Frist versehene Entscheidung des Landgerichts wurde dem Antragsgegner am 5.1.2006 zugestellt. Im Rahmen der Kostenfestsetzung für die den Antragstellern erwachsenen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 17.2.2006 u.a. beantragt, "den Streitwert zu reduzieren und mich von den außergerichtlichen Kosten der Gegenseite aus Gleichheitsgründen vor dem Gesetz zu befreien".
Das Landgericht hat der Beschwerde, soweit diese den Geschäftswert betrifft, gemäß Beschluss vom 13.3.2006 nicht abgeholfen.
II.
Die Rechtsmittel des Antragsgegners bleiben erfolglos.
1. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass eine Kostenerstattung zugunsten der Antragsteller entfällt (vgl. § 47 Satz 2 WEG), ist das Rechtsmittel unzulässig. Das folgt (über § 43 Abs. 1 WEG) aus § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG, wonach die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Überdies ist das Rechtsmittel als sofortige weitere Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG verfristet, weil es nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung an den Antragsgegner eingelegt wurde (§ 29 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG). Es entbehrt ferner der gesetzlichen Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG, welche bei Einreichung einer Beschwerdeschrift die Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt verlangt.
2. Gegen die landgerichtliche Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist das Rechtsmittel hingegen als einfache Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3, § 14 Abs. 4 und 6 KostO statthaft (st. Rspr. des BayObLG, z.B BayObLGZ 1986, 489; ZWE 2000, 170/171; ferner Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 48 Rn. 62 m.w.N.) und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG setzt der Richter den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung fest. Maßgeblich ist das Interesse sämtlicher Beteiligter, nicht nur das des Antragsgegners (Merle in Bärmann/Pick/Merle § 48 Rn. 10/11). Für den Geschäftswert sind deshalb nicht nur, worauf der Antragsgegner abstellt, seine geschätzten Aufwendungen für das Anbringen der Holzbalken anzusetzen, sondern darüber hinaus ist das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer zu berücksichtigen, die Einheitlichkeit der Fassadenoptik wiederherzustellen. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, auf den Wert des Ziergitters abzustellen, das durch die Wiederanbringung der Holzleisten seine Funktion als Teil der Balkonbrüstung verliert. Ob das Gitter abzubauen ist oder letztlich, soweit technisch möglich, von außen unsichtbar an seiner Stelle verbleiben kann, spielt für die Geschäftswertbemessung keine ausschlaggebende Rolle.
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der unzulässigen sofortigen weiteren Beschwerde auf § 47 WEG. Dem Senat erscheint es angemessen, dem unterlegenen Antragsgegner die gerichtlichen wie die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Geschäftswert bestimmt sich nach den zur Kostenfestsetzung angemeldeten außergerichtlichen Kosten der Antragsteller entsprechend dem Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.
Hinsichtlich der Geschäftswertbeschwerde ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 31 Abs. 5 KostO).
Ende der Entscheidung
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