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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: 34 Wx 40/08
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 14 Abs. 5
KostO § 14 Abs. 7
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und Einzelrichterzuständigkeit schließen sich gegenseitig aus; misst der Einzelrichter der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, hat er das Verfahren zwingend der Beschwerdekammer zu übertragen (wie OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.8.2007, 20 W 289/07 = JurBüro 2007, 659).
Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 (Kostenschuldner) war Eigentümer eines Teileigentums. Mit notariellem Vertrag vom 16.3.2007 errichtete er gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie den drei gemeinschaftlichen Kindern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und brachte das Teileigentum in die Gesellschaft ein. Im Grundbuch sind als Eigentümer seit 13.7.2007 sämtliche fünf Familienmitglieder "als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht" eingetragen. Zugleich wurden mit der Urkunde vom 16.3.2007 ein Nießbrauch zugunsten des Beteiligten zu 1 und ein aufschiebend durch dessen Ableben bedingter Nießbrauch zugunsten der Ehefrau eingetragen. Die Kostenrechnung des Grundbuchamts vom 13.7.2007 enthält eine volle Gebühr aus einem Wert von 590.000 EUR für die Eigentumsumschreibung und zwei weitere volle Gebühren für die Eintragung der Nießbrauchsrechte aus einem Wert von je 354.000 EUR.

Der Urkundsnotar hat namens und in Vollmacht des Kostenschuldners Erinnerung gegen die Kostenrechnung eingelegt. Er wendet sich gegen den Ansatz der 10/10-Gebühr für die Eigentumsumschreibung, weil die Ermäßigung nach § 60 Abs. 2 KostO anzuwenden sei. Für die Nießbrauchsrechte gelte entsprechend § 24 Abs. 3 KostO.

Das Amtsgericht hat die Kostenerinnerung am 15.11.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 6.2.2008 nicht abgeholfen. Das Landgericht - Einzelrichter - hat am 12.3.2008 die Beschwerde zurückgewiesen. Antragsgemäß hat das Landgericht - Einzelrichter - die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen. Mit der weiteren Beschwerde vom 21.4.2008 verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag, bei der Kostenfestsetzung die Gebühren entsprechend § 60 Abs. 2, § 24 Abs. 3 KostO anzusetzen, weiter. Das Landgericht hat nicht abgeholfen, sondern die weitere Beschwerde vorgelegt. Der zuständige Bezirksrevisor (Beteiligter zu 2) hält das Rechtsmittel für unbegründet.

II.

1. Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO zulässig. Das Oberlandesgericht als Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung durch das Landgericht gebunden (§ 14 Abs. 5 Satz 4, Abs. 4 Satz 4 KostO). Der zuständige Senat entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern (§ 122 Abs. 1 GVG). Zwar betrifft die weitere Beschwerde eine Einzelrichterentscheidung des Landgerichts; jedoch kann in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen die Grundbuchordnung und die in der Kostenordnung geregelten Grundbuchkosten gehören, der Einzelrichter nicht gemäß § 122 Abs. 1 GVG an die Stelle des Senats treten (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2007, 659; OLG Frankfurt vom 25.5.2005, 20 W 461/04 Rn. 18, zitiert nach juris).

2. Die weitere Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Einzelrichters verletzt das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Dieser Mangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Denn bei vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts ist die Ursächlichkeit der Rechtsverletzung ohne weitere Prüfung anzunehmen (Demharter GBO 25. Aufl. § 78 Rn. 21). Der Mangel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht (vgl. § 78 Satz 2 GBO, § 547 Nr. 1 ZPO).

a) Zwar entscheidet nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO über die Beschwerde eines der Mitglieder der Beschwerdekammer, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Darin liegt eine Ausnahme zu dem nach § 30 Abs. 2 Satz 2 FGG, § 526 ZPO für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit prinzipiell geltenden Prinzip des fakultativen Einzelrichters, weshalb es keines Übertragungsbeschlusses der Kammer bedurfte.

b) Diese Ausnahme gilt nach § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO jedoch nicht, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Einzelrichter darf nicht entscheiden, wenn er der Sache grundsätzliche Bedeutung zumisst, sondern muss das Verfahren zwingend auf die Kammer übertragen. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und Einzelrichterzuständigkeit schließen sich aus. Deshalb führt in den Fällen, in denen der Einzelrichter über eine Beschwerde entscheidet, obwohl er der Sache grundsätzliche Bedeutung zumisst, das auf die Zulassung wegen der grundsätzlichen Bedeutung eingelegte Rechtsmittel zur Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts, ohne dass es einer entsprechenden Rüge bedarf (OLG Frankfurt JurBüro 2007, 659; OLG Jena NotBZ 2005, 296/297; vgl. auch OLG Düsseldorf FGPrax 2008, 83/84).

c) Der Einzelrichter der Beschwerdekammer wird deshalb zunächst die Übertragung des Verfahrens nach § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO nachzuholen haben, bevor die Kammer über die Erstbeschwerde und auch die Zulassung der weiteren Beschwerde erneut entscheiden kann.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 9 KostO).

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