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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 34 Wx 55/06
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 21 Abs. 4 | |
WEG § 28 Abs. 3 | |
WEG § 43 Abs. 4 |
2. Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern, dass diese sachlich richtige Jahresabrechnungen vorlegen.
3. Solange die vom Verwalter vorgelegte, den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügende Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern nicht abgelehnt oder ein die Abrechnung bestätigender Eigentümerbeschluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt ist, kann kein Wohnungseigentümer vom Verwalter eine neue Abrechnung beanspruchen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 2 war vom 1.1.2001 bis 11.11.2002 Verwalter, der Antragsgegner zu 3 vom 12.10.1997 bis 31.12.2000. Derzeit wird die Anlage von der weiteren Beteiligten verwaltet.
Gültige Beschlüsse über die Gesamt- und Einzelabrechnungen der Jahre 1992 bis 2001 liegen nicht vor.
Die Abrechnungen für 1992 bis 1999 wurden in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2001 genehmigt. Dieser Beschluss wurde jedoch durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt, da die Wohnungseigentümer zu der Eigentümerversammlung nicht ordnungsmäßig geladen worden waren (Beschluss des Amtsgerichts vom 16.10.2002).
Die Genehmigung der Abrechnungen für 2000 in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2001 wurde ebenfalls durch Beschluss des Amtsgerichts vom 16.10.2002 für ungültig erklärt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wurde schließlich am 27.1.2006 zurückgenommen, nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht durch Entscheidungen vom 19.2.2004 (2Z BR 219/03 = ZMR 2005, 211) und vom 23.3.2005 (2Z BR 236/04 = ZMR 2005, 969) die in dem Verfahren ergangenen Beschwerdeentscheidungen aufgehoben und die Sache jeweils an das Landgericht zurückverwiesen hatte. Die Ungültigerklärung beruhte hier auf der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung.
Die Abrechnungen für 2001 wurden in der Eigentümerversammlung vom 28.9.2002 genehmigt. Dieser Beschluss, der aufgrund Anfechtung durch den Antragsteller zunächst Gegenstand dieses Verfahrens war, wurde durch Eigentümerbeschluss vom 25.1.2003 aufgehoben.
Mit Antragsschriften vom 7.10.2002 und vom 16.10.2002 beantragte der Antragsteller die Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom 28.9.2002 gefassten Beschlüsse sowie die Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, binnen vier Wochen nach Bestandskraft der gerichtlichen Entscheidung "ordnungsmäßige Abrechnungen für die Jahre 1992 bis 2001 vorzulegen". Nachdem die Eigentümerbeschlüsse vom 28.9.2002 in einer außenordentlichen Eigentümerversammlung vom 25.1.2003 insgesamt einstimmig aufgehoben worden waren, erklärte der Antragsteller die Beschlussanfechtungen für erledigt. Die Antragsgegner zu 1 haben der Erledigt-erklärung inzwischen zugestimmt.
Mit Schriftsatz vom 27.2.2004 erweiterte der Antragsteller seinen Antrag dahingehend, dass der Antragsgegner zu 2 für die Jahre 2000 und 2001, der Antragsgegner zu 3 für die Jahre 1992 bis 1999 und die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Jahre 1992 bis 2001 verpflichtet werden sollen, "richtige, nachvollziehbare und nachprüfbare Einzel- und Gesamtabrechnungen gemäß § 28 Abs. 3 WEG samt Belegen aller Einnahmen- und Ausgaben vorzulegen, die den Bestimmungen der Teilungserklärung, den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft, den gesetzlichen Bestimmungen, dem Beschluss des AG vom 14.12.1994 (verbrauchsabhängige Abrechnung spätestens ab dem 1.1.1998) sowie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen". Soweit der Antrag gegen den Antragsgegner zu 3 Zeiträume vor dessen Verwaltertätigkeit betrifft, vertritt der Antragsteller die Auffassung, die Verpflichtung des Antragsgegners zu 3 beruhe auf dem Verwaltervertrag.
Mit Beschluss vom 29.11.2004 hat das Amtsgericht den Antragsgegner zu 2 verpflichtete, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft eine Gesamtabrechnung und eine Einzelabrechnung für den Antragsteller persönlich jeweils für das Jahr 2001 zu erstellen. Die übrigen Anträge hat es abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben der Antragsteller sowie der Antragsgegner zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt.
In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer am 27.1.2006 ist folgender Antrag festgehalten:
Der Antragsteller beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts, soweit dort seine Anträge abgewiesen wurden, aufzuheben und stellt folgende Anträge:
1. Die Eigentümergemeinschaft wird verpflichtet, dafür zu sorgen, dass für die Jahre 1992 bis 2001 richtige, vollständige und nachvollziehbare Einzel- und Gesamtabrechnungen erstellt werden.
2. Der Antragsgegner M. (Antragsgegner zu 3) wird verurteilt, für die Jahre 1992 bis 1999 richtige, vollständige und nachvollziehbare Einzel- und Gesamtabrechnungen zu erstellen.
3. Der Antragsgegner P. (Antragsgegner zu 2) wird verurteilt, für das Jahr 2000 eine richtige, vollständige und nachvollziehbare Einzel- und Gesamtabrechnung zu erstellen.
Durch Beschluss des Landgerichts vom 17.3.2006 wurde der Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Ferner wurden die Wohnungseigentümer verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen und über die Genehmigung der (vorliegenden) Gesamt- und Einzelabrechnungen der Jahre 1992 bis 1999 und 2001 zu beschließen. Den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zu 2 zur Vorlage neuer Einzel- und Gesamtabrechnungen für die Jahre 2000 und 2001 samt Belegen hat das Landgericht abgewiesen, ebenso die übrigen Anträge des Antragstellers.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine ursprünglichen Anträge auf Vorlage richtiger, nachvollziehbarer und nachprüfbarer Einzel- und Gesamtabrechnungen samt Belegen wiederholt.
In der Eigentümerversammlung vom 15.7.2006 lehnten die Wohnungseigentümer die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für die Jahre 1992 bis 2001 ab. Ferner beschlossen sie, die Hausgeldabrechnungen "ab dem Jahr 1996 und folgende neu zu erstellen und Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Verwalter geltend zu machen". Ein Antrag auf Neuerstellung der Abrechnungen ab 1992 bis 1995 wurde mehrheitlich abgelehnt. Den ablehnenden Beschluss hat der Antragsteller inzwischen angefochten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist im Ergebnis erfolglos.
1. Das Beschwerdegericht hat - vom Antragsteller unbeanstandet - als Beteiligte auf der Seite der Antragsgegner zu 1 sämtliche Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Antragstellers angesehen, obgleich es in seiner Entscheidungsbegründung wiederholt auch undifferenziert von der Wohnungseigentümergemeinschaft spricht. Diese Auffassung deckt sich mit der zurzeit des Beginns des gerichtlichen Verfahrens herrschenden Meinung (vgl. BGHZ 142, 290/294; Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. Vor §§ 43 Rn. 73 m.w.N.). Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2005 in Abkehr von seiner bisherigen Rechtssprechung die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähig anerkannt hat (BGHZ 163,154), kommt nunmehr auch die Wohnungseigentümergemeinschaft als beteiligtenfähiger Rechtsträger in Frage. Beteiligte am Verfahren der weiteren Beschwerde sind, sieht man von Fällen ab, in denen in engen Grenzen und nach Gewährung rechtlichen Gehörs die Parteibezeichnung noch richtiggestellt werden kann (OLG München NJW-RR 2005, 1326), diejenigen, die von den Vorinstanzen am Verfahren beteiligt wurden. Das sind hier die einzelnen Wohnungseigentümer (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG, vgl. § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG für Verfahren gegen die Antragsgegner zu 2 und 3 als Verwalter). Ein Fall, in dem die materielle Rechtslage so eindeutig wäre, dass für das seit 2002 anhängige Verfahren ausnahmsweise eine Berichtigung der Beteiligtenbezeichnung vorgenommen werden könnte, liegt nicht vor.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
a) Aus § 28 Abs. 3 WEG ergebe sich kein Anspruch gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Vorlage der Abrechnungen. Auch die Teilungserklärung in Verbindung mit dem Verwaltervertrag stelle keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers gegenüber der Gemeinschaft oder den übrigen Wohnungseigentümern dar. Nach § 21 Abs. 4 WEG könne zwar die Mitwirkung der Wohnungseigentümer an einer ordnungsmäßigen Verwaltung verlangt werden, die Vorschrift begründe aber keine Verpflichtung, Einzel- und Gesamtabrechnungen aufzustellen.
Die vom Antragsteller gestellten Anträge seien aber auslegungsfähig. Ihm gehe es allein um korrekte Abrechnungen für die Jahre 1992 bis 2001. Schließlich habe der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2006 entsprechend beantragt, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass richtige Abrechnungen für 1992 bis 2001 erstellt würden. Grundsätzlich müsse sich die Gemeinschaft um die Vorlage von Abrechnungen durch den Verwalter bemühen.
Hier lägen bereits Abrechnungen für die Jahre 1992 bis 1999 vor; das Amtsgericht habe den entsprechenden Genehmigungsbeschluss vom 23.10.2001 lediglich wegen formeller Verstöße für unwirksam erklärt. Wenn der Antragsteller davon ausgehe, dass die Abrechnungen fehlerhaft seien, könne dies im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Hierüber habe vielmehr zunächst die Eigentümerversammlung zu befinden. Nach der Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 23.10.2001 bestehe lediglich ein Anspruch auf formal ordnungsmäßige Einberufung der Eigentümerversammlung und Neuentscheidung über die vorgelegten Abrechnungen.
Entsprechendes gelte für das Jahr 2001. Der genehmigende Eigentümerbeschluss vom 28.9.2002 sei nicht wegen inhaltlicher Mängel durch Eigentümerbeschluss vom 25.10.2003 aufgehoben worden, sondern im Hinblick auf die Anfechtung durch den Antragsteller. Dieser könne zwar keine neuen korrekten Abrechnungen verlangen, er könne aber fordern, dass die vorliegenden Abrechnungen auf einer Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung gestellt würden.
Die bisherigen Anträge des Antragstellers ließen eine solche Auslegung seines Begehrens zu. Diese erscheine insbesondere sachdienlich, so dass bezüglich der Abrechnungen für 1992 bis 1999 und für 2001 eine Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Einberufung einer Versammlung und Entscheidung über die Abrechnungen bestehe.
Auszunehmen sei die Gesamt- und Einzelabrechnung für 2000, da diese bereits zur Abstimmung gestanden habe. Insoweit bleibe es dabei, dass von der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst keine Neuerstellung verlangt werden könne.
b) Die Anträge gegen den Antragsgegner zu 2 seien unbegründet.
Hinsichtlich der Jahresabrechnungen für 2000 bestehe (noch) kein Rechtsschutzbedürfnis. Der genehmigende Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.10.2001 sei durch das Amtsgericht für ungültig erklärt worden. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde sei erst am 27.1.2006 zurückgenommen worden, nachdem die in der Sache ergangene Beschwerdeentscheidung durch das Bayerische Oberste Landesgericht aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden sei. Der Antragsteller zu 2 habe (insofern nicht protokolliert) vor Gericht erklärt, dass er unverzüglich unter Mithilfe der jetzigen Verwalterin eine neue Abrechnung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erstellen wolle.
Ein Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung für das Jahr 2001 gemäß § 28 Abs. 3 WEG gegenüber dem Antragsgegner zu 2 bestehe nicht. Der Anspruch sei erfüllt, da eine den formalen Erfordernissen entsprechende Abrechnung erstellt worden sei. Durch die Aufhebung des genehmigenden Eigentümerbeschlusses in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 25.1.2003 sei kein Anspruch auf erneute Erstellung der Abrechnung entstanden. Der erstgerichtliche Beschluss sei auf das Rechtsmittel des Antragsgegners zu 2 insoweit aufzuheben.
c) Ansprüche gegenüber dem Antragsgegner zu 3 bestünden nicht.
Der Anspruch aus § 28 Abs. 3 WEG sei hinsichtlich der Jahre 1997 bis 1999 erfüllt. Die Aufhebung des bestätigenden Wohnungseigentümerbeschlusses durch das Amtsgericht aufgrund formeller Mängel bei der Einberufung der Eigentümerversammlung mache die Abrechnungen nicht ungültig.
Was die Abrechnungen für die Jahre 1992 bis 1996 betreffe, ergebe sich ein Anspruch bereits mangels Verwaltereigenschaft in diesem Zeitraum nicht aus § 28 Abs. 3 WEG. Anspruchsgrundlage könne nur eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung im Verwaltervertrag sein. Insoweit fehle dem Antragsteller aber die Kompetenz zur Geltendmachung dieses der Gemeinschaft zustehenden Anspruchs. Ein ermächtigender Beschluss der Wohnungseigentümer liege nicht vor.
2. Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht in vollem Umfang stand. Im Ergebnis bleibt das Rechtsmittel des Antragstellers gleichwohl ohne Erfolg.
A. Ansprüche gegen die übrigen Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft
a) Soweit das Landgericht die übrigen Wohnungseigentümer zur Einberufung einer Eigentümerversammlung und Entscheidung über die Genehmigung der Abrechnungen für 1992 bis 1997 und für 2001 verpflichtet hat, ist der Beschluss aufzuheben.
Wohnungseigentumssachen sind Antragsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die die Dispositionsmaxime gilt (Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 44 Rn. 3). Ob die in der Beschwerdeinstanz laut Protokoll vom 27.1.2006 vorgenommene Antragsänderung sachdienlich ist (vgl. § 533 Nr. 1 ZPO) und ob eine entsprechende Verpflichtung dem Bestimmtheitsgrundsatz entspräche, bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Gleiches gilt für die Frage, wie die Tatsache zu bewerten ist, dass der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren nunmehr wieder an seinem früheren Antrag festhalten will. Denn die vom Landgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Beschlussfassung über die vorliegenden Abrechnungen stellt kein Minus, sondern ein Aliud im Verhältnis zum Begehren des Antragstellers dar, das gerade nicht auf Beschlussfassung über bereits vorliegende Abrechnungen, sondern auf Erstellung sachlich richtiger Abrechnungen zielt. Damit hält sich der Ausspruch der Beschwerdekammer nicht mehr innerhalb des dem Richter in Wohnungseigentumssachen zustehenden Ermessens (vgl. OLG Frankfurt NZM 2006, 747) bei der Auslegung der Verfahrensanträge. Die Entscheidung des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben, da sie etwas zuspricht, was nicht beantragt ist. Der Antragsteller hat sich den zu seinen Gunsten erfolgten Ausspruch auch nicht hilfsweise zu Eigen gemacht, so dass dieser keinen Bestand haben kann. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NJW 1993, 925/928).
b) Der jetzt weiter verfolgte Antrag auf Vorlage richtiger Abrechnungen ist, wovon letztlich auch das Landgericht ausgeht, abzuweisen, da für eine entsprechende Verpflichtung der Wohnungseigentümer im gegebenen Fall keine Grundlage besteht.
Ein derartiger Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers weder aus der Teilungserklärung noch aus dem Gesetz. Nach § 28 Abs. 5 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters. Letzterer hat nach § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. Eine Pflicht der einzelnen Wohnungseigentümer zur Aufstellung der Jahresabrechnung enthält das Gesetz nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus der Pflicht der Wohnungseigentümer zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG). Ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht zwar die zeitnahe Beschlussfassung über die vom Verwalter vorgelegten Jahresabrechnungen. Ebenso haben die Wohnungseigentümer dafür Sorge zu tragen, dass seitens der Verwaltung zur Beschlussfassung formell geeignete und sachlich richtige Abrechnungen erstellt werden. Auf welche Weise dies geschieht, etwa durch Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs gegen den Verwalter nach ablehnendem Beschluss über die vorgelegte Abrechnung oder durch Beauftragung eines Dritten, liegt aber zunächst im Ermessen der Wohnungseigentümer.
Erst wenn der einzelne Wohnungseigentümer alles ihm Zumutbare und Mögliche unternommen hat, eine sachgerechte Entscheidung der Eigentümergemeinschaft zu erreichen, kann er auch für die Beschlussfassung innerhalb der Gemeinschaft gerichtliche Hilfe beanspruchen (vgl. KG NJW-RR 1991, 1424 und WuM 1993, 303 zur Ersetzung der Jahresabrechnung durch gerichtliche Gestaltung; siehe auch Niedenführ/Schulze § 43 Rn. 100).
c) Angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage kann es offen bleiben, ob und inwieweit in Anbetracht der Eigentümerbeschlüsse vom 15.7.2006 eine Teilerledigung der Hauptsache eingetreten und ob insofern das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers entfallen ist. Der Antragsteller selbst hat das Verfahren auf entsprechende gerichtliche Anfrage nicht für erledigt erklärt. Es ist daher davon auszugehen, dass er seinen Antrag insgesamt weiter verfolgt.
Die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Abweisung des Antrags gegen die übrigen Wohnungseigentümer verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot, da der Antragsteller zum Ausdruck gebracht hat, dass er an einer Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer entsprechend dem Ausspruch des Landgerichts kein Interesse hat.
d) Der Antrag wäre übrigens auch dann nicht begründet, wenn er sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigen Verband richten würde. Zwar wird in der Literatur nunmehr die Auffassung vertreten, die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, sei verpflichtet, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung über die Bewirtschaftung der Wohnungseigentumsanlage für ein Kalenderjahr vorzulegen (KK-WEG-Happ § 28 Rn. 5). Ob dem ein entsprechender Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegenübersteht, erscheint jedoch fraglich. § 28 Abs. 3 WEG spricht von einer Verpflichtung des Verwalters, nicht der Gemeinschaft, zur Aufstellung der Abrechnung. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 163,154/177) die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in erster Linie den Außenverkehr betrifft, also die Bereiche, in denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Bei dem Streit über die Verpflichtung zur Erstellung bzw. Vorlage von Jahresabrechnungen handelt es sich aber um eine Angelegenheit, die zunächst der internen Willensbildung innerhalb des Verbandes unterliegt. Dem entspricht es, dass die Abrechnung nach § 28 Abs. 5 WEG zunächst Gegenstand der Beschlussfassung der Eigentümer ist. Mit dem Beschluss, die Abrechnung zu genehmigen, beschließen die Wohnungseigentümer nicht nur über deren Richtigkeit, sondern auch über die Verwaltung der Wohnanlage, etwa über die Rücklagenhöhe (vgl. KG ZMR 2005, 222; KK-WEG-Happ § 28 Rn. 44). Die Beschlussfassung innerhalb des Verbandes wäre entbehrlich, hätte jeder einzelne Wohnungseigentümer einen unmittelbar gegenüber der Gemeinschaft bestehenden, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung.
B. Ansprüche gegen den Antragsgegner zu 2
a) Das Landgericht hat die gegen den Antragsgegner zu 2 gerichteten Anträge zwar zu Unrecht auch hinsichtlich der Jahresabrechnung für 2000 abgewiesen. Infolge des insoweit bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 15.7.2006 über die Neuaufstellung der Hausgeldabrechnungen ab 1996 ist der Antragsteller aber gegenwärtig nicht berechtigt, seinen Individualanspruch auf Erstellung der Abrechnungen für 2000 weiterzuverfolgen.
Da die Verpflichtung des Verwalters zur Aufstellung der Jahresabrechnung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres entsteht (Merle in Bärmann/Pick/Merle § 28 Rn. 57), ist der Antragsgegner zu 2 als der ab 1.1. 2001 bestellte Verwalter zur Aufstellung der Jahresabrechnung 2000 verpflichtet. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus. Der Anspruch auf Aufstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG ist Teil des Individualanspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung und kann daher von jedem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht werden (Merle in Bärmann/Pick/Merle § 28 Rn. 59). Die vom Antragsgegner zu 2 vorgelegte Jahresabrechnung für 2000 ist, wie aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigerklärung des sie genehmigenden Eigentümerbeschlusses feststeht, sachlich unrichtig. Daher ist der Antragsgegner zu 2 grundsätzlich zur Neuerstellung der Abrechnung verpflichtet. Die Tatsache, dass der Antragsgegner zu 2 sich zur Erstellung einer neuen Abrechnung bereit erklärt hat, schließt entgegen der Auffassung des Landgerichts das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an einer gerichtlichen Verpflichtung nicht aus, da der Antragsteller das Recht auf einen eine Vollstreckung ermöglichenden Titel hat. Darüber hinaus hat der Antragsgegner zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren seine Bereitschaftserklärung auch dahingehend eingeschränkt, dass er bereit sei, an einer Berichtigung der Abrechnungen durch die jetzige Verwalterin mitzuwirken.
b) Durch den insoweit bestandskräftigen Eigentümerbeschluss vom 15.7.2006 über die Neuerstellung der Abrechnungen haben die Wohnungseigentümer aber zum Ausdruck gebracht, dass sie an einer Erstellung der Abrechnungen durch den früheren Verwalter kein Interesse mehr haben, diese anderweitig erstellen lassen und stattdessen die Kosten als Schadensersatz verlangen wollen. Der auch für den Antragsteller verbindliche Beschluss (§ 23 Abs. 4 WEG) führt dazu, dass dieser jedenfalls derzeit nicht befugt ist, seinen Individualanspruch auf Abrechnungserstellung gerichtlich durchzusetzen. Denn der Eigentümerbeschluss ist nach seiner nächstliegenden Bedeutung dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer die Genehmigung einer neuen durch den Antragsgegner zu 2 erstellten Abrechnung von vornherein ablehnen würden. Die Aufstellung der Abrechnungen durch einen unabhängigen Dritten war letztlich auch Ziel der Anträge des Antragstellers. Für eine Weiterverfolgung des ursprünglichen Antrags fehlt damit das Rechtsschutzinteresse. Eine Erledigterklärung hat der Antragsteller gleichwohl abgelehnt.
c) Entsprechendes gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Abrechnung für 2001. Hier hat das Landgericht den Antrag allerdings nach damaligem Sachstand zu Recht abgewiesen. Solange die vom Verwalter vorgelegte, den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügende Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern nämlich nicht abgelehnt oder ein die Abrechnung bestätigender Eigentümerbeschluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, kann kein Wohnungseigentümer eine neue Abrechnung oder eine Berichtigung der vorgelegten Abrechnung verlangen (BayObLGZ 1987, 381; OLG Hamm NZM 1998, 875/876). Nachdem der genehmigende Eigentümerbeschluss vom 28.9.2002 durch Eigentümerbeschluss vom 25.1.2003 aufgehoben worden ist, hatte sich die Eigentümerversammlung mit der Abrechnung noch nicht endgültig befasst. Durch Eigentümerbeschluss vom 15.7.2006 ist die Genehmigung der Abrechnung zwar inzwischen abgelehnt worden. Der Antragsteller kann aber jetzt aus dem oben unter b) genannten Grund nicht eine neue Aufstellung der Abrechnung für 2001 vom Antragsgegner zu 2 verlangen.
C. Ansprüche gegen den Antragsgegner zu 3
Zu Recht hat das Landgericht die Anträge gegen den Antragsgegner zu 3 abgewiesen.
a) Im Hinblick auf die Jahresabrechnungen 1997 bis 1999 ging das Landgericht zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zutreffend davon aus, dass damals ein Anspruch auf Neuerstellung der Abrechnungen durch den Antragsgegner zu 3 nicht bestand, da der genehmigende Eigentümerbeschluss lediglich aus formellen Gründen wegen eines Ladungsmangels aufgehoben wurde (s. o. B c). Infolge der Beschlussfassung vom 15.7.2006 über die Neuerstellung der Abrechnungen ab 1996 kann der Antragsteller trotz zwischenzeitlicher Ablehnung der Genehmigung durch Eigentümerbeschluss vom Antragsgegner zu 3 nicht die erneute Aufstellung der Jahresabrechnungen verlangen (s. o. B. b).
b) Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts auch hinsichtlich der Abrechnungen für die Jahre 1992 bis 1996. Da der Antragsgegner zu 3 erst seit 12.10.1997 Verwalter war, bildet § 28 Abs. 3 WEG für diesen Zeitraum keine Anspruchsgrundlage. Einen etwaigen Anspruch aus dem Verwaltervertrag, der zwischen dem Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigem Verband geschlossen ist (vgl. KK-WEG-Abramenko § 26 Rn. 34 a), kann ein einzelner Wohnungseigentümer nur nach entsprechender Ermächtigung geltend machen (KK-WEG-Abramenko Vor §§ 43 ff. WEG Rn. 25). Eine solche Ermächtigung aber ist nicht erteilt.
III.
1. Das Landgericht hat die Gerichtskosten der ersten und der zweiten Instanz zu 1/3 den Antragsgegnern zu 1 und zu 2/3 dem Antragsteller auferlegt. Von der Anordnung einer Kostenerstattung hat es abgesehen. Diese Entscheidung kann bezüglich der gerichtlichen Kosten keinen Bestand haben. Der Antrag hätte zur Zeit der Beschwerdeentscheidung nur bezüglich des Antragsgegners zu 2 und nur bezüglich der Abrechnung für das Jahr 2000 Erfolg gehabt. Zum Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Beschlusses bestand auch insofern (noch) kein durchsetzbarer Anspruch. Unter der Prämisse, dass das erst im Beschwerdeverfahren erledigte ursprüngliche Beschlussanfechtungsverfahren keine zusätzliche Erhöhung des Geschäftswerts bewirkt und dass die Abrechnungsvolumina jeweils vergleichbar sind, hält es der Senat für angemessen (§ 47 Satz 1 WEG), die Gerichtskosten des Beschwerderechtszugs zu 1/10 dem Antragsgegner zu 2 und zu 9/10 dem Antragsteller aufzuerlegen. Im Übrigen entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller die gesamten gerichtlichen Kosten, das heißt die der ersten Instanz und auch die der erfolglosen Rechtsbeschwerde, aufzuerlegen. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten sieht der Senat entsprechend der Entscheidung der Vorinstanzen und gemäß dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz, dass die Beteiligten ihre Auslagen selbst zu tragen haben (§ 47 Satz 2 WEG), auch für die Rechtsbeschwerde in Anbetracht der insgesamt schwierigen Sach- und Rechtslage ab.
2. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Der Senat schätzt das Interesse des Antragstellers auf Erstellung ordnungsmäßiger Jahresabrechnungen für die Jahre 1992 bis 2001 entsprechend der im allseitigen Einverständnis getroffenen Festsetzung durch das Landgericht für dessen Instanz auf insgesamt 10.000 EUR (1.000 EUR pro Jahr). Die Geschäftswertfestsetzung durch das Amtsgericht wird gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO angepasst.
Ende der Entscheidung
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