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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: 34 Wx 67/07
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
Beschwer eines Wohnungseigentümers bei der Abweisung seines Antrags, ein auf einer Ziergarten-Sondernutzungsfläche aufgestelltes Rankgerüst zu beseitigen.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner, ein Ehepaar, sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört eine Wohnung im 1. Obergeschoß, den Antragsgegnern die Parterre-Wohnung. Auf der ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen Ziergartenfläche haben die Antragsgegner zur Hausfassade hin ein an einem Holzblumenkasten befestigtes Rankgerüst aufgestellt.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht zuletzt noch beantragt, die Antragsgegner zur Beseitigung des Rankgerüsts zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30.9.2006 abgewiesen. Den maßgeblichen Antrag hat es mit 500 EUR bewertet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 18.4.2007 verworfen. Gegen die landgerichtliche Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

1. Das Rechtsmittel ist unabhängig vom Wert der Beschwer zulässig, weil die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde (BGH NJW 1992, 3305; Palandt/Bassenge BGB 66. Aufl. § 47 WEG Rn. 4).

2. Die sofortige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Beschwerde sei als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht sei. Maßgeblich sei das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der Entscheidung. Der Beschwerdewert könne zwar nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens. Das Amtsgericht habe den Geschäftswert unbeanstandet mit 500 EUR festgesetzt. Die Kammer halte diese Festsetzung für angemessen, da darin sowohl die Interessen der Antragstellerin als auch die der Antragsgegner berücksichtigt seien. Es komme nach § 45 Abs. 1 WEG auf die vermögenswerten Interessen der Antragstellerin an; immaterielle Belange könnten, weil es um eine Beseitigungsanordnung gehe, nicht berücksichtigt werden.

b) Die Entscheidung des Landgerichts hält der auf Rechtsfehler beschränkten Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG; §§ 546, 559 Abs. 2 ZPO).

(1) Der Beschwerdewert richtet sich nach der Beschwer und dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers. Die Beschwer bestimmt sich danach, was dem Beschwerdeführer versagt wird (BGH NJW 1992, 3305) und was er mit seinem Rechtsmittel (noch) erstrebt. Es kommt somit nicht - wie beim Geschäftswert - auf das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung, sondern allein auf das vermögenswerte Interesse des individuellen Beschwerdeführers an. Nebenentscheidungen und Kosten bleiben außer Ansatz (vgl. z.B. Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. § 45 Rn. 9 - 11 m.w.N.).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist es verfahrensfehlerfrei, wenn das Landgericht von einer 750 EUR (vgl. § 45 Abs. 1 WEG) nicht übersteigenden Beschwer ausging. Dabei spielt es für die Bemessung keine Rolle, mit welchen Kosten eine Beseitigung verbunden wäre; denn diese träfen die Antragsgegner. Maßgeblich sind vielmehr die durch den zu beseitigenden Gegenstand verursachten Beeinträchtigungen der Antragstellerin wie etwa Wertminderungen oder sonstige wirtschaftliche Verluste (vgl. etwa OLG Frankfurt OLG-Report 2006, 520). Fehlt es hierzu an konkreten, in Geld messbaren Anhaltspunkten, ist aus rechtsstaatlichen Überlegungen in der Regel ein großzügiger Maßstab anzulegen und im Zweifel von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels auszugehen und in der Sache zu entscheiden (BayObLG WE 1995, 125/126; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 218).

Das Landgericht hat bei der Wertbemessung erkennbar zugrunde gelegt, dass das Rankgerüst, wie es sich auf den bei den Verfahrensakten befindlichen Lichtbildern darstellt, verhältnismäßig geringfügige Ausmaße aufweist, insbesondere nur unwesentlich von der Hausfassade aus in den Gartenbereich hineinragt und auch nicht in der Hausfassade selbst verankert ist. Auch großzügige Maßstäbe verlangen es unter diesen Umständen nicht, die im Wesentlichen optischen Beeinträchtigungen der Antragstellerin mit einem über 750 EUR liegenden Beschwerdewert zu bemessen. Dies gilt auch, soweit es der Antragstellerin darum geht, vermeintliche Rechte in der Eigentümergemeinschaft durchzusetzen. Das Landgericht konnte für die Wertbemessung zusätzlich berücksichtigen, dass die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift selbst von verhältnismäßig niedrigen Wertvorstellungen ausging und auch die Festsetzung durch das Amtsgericht zunächst unbeanstandet hingenommen hat.

3. Es erscheint dem Senat gemäß § 47 WEG angemessen, der in allen Rechtszügen unterlegenen Antragstellerin die gerichtlichen wie auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Bemessung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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