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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 26.09.2005
Aktenzeichen: 34 Wx 74/05
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 10 Abs. 1 | |
WEG § 15 Abs. 3 | |
WEG § 44 Abs. 1 |
2. Räume, die zwar in der Teilungserklärung als Sondereigentum bezeichnet und entsprechend der Zuordnung nummeriert werden, sind gemeinschaftliches Eigentum, wenn sie im Aufteilungsplan als solche ausgewiesen sind und nicht - unter ausdrücklicher Ausräumung des Widerspruchs - Sondereigentum begründet wurde.
Tatbestand:
Der Antragsteller und die Antragsgegner, ein Ehepaar, sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Das Eigentum des Antragstellers ist im Grundbuch beschrieben als 4/10 Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung samt Keller, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 1, samt Sondernutzungsrecht an der Terrasse. Das gemeinschaftliche Eigentum der Antragsgegner ist im Grundbuch beschrieben als 6/10 Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an der im 1. Obergeschoß gelegenen Wohnung samt Keller und dem nicht zu Wohnzwecken dienenden Dachgeschoß, im Aufteilungsplan je bezeichnet mit Nr. 2. Wegen des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums nimmt das Grundbuch Bezug auf die Bewilligung vom 12.4.1985. Jene Bewilligung umfasst die Teilungserklärung, nach der die Grundstückseigentümer gemäß § 8 WEG das Eigentum an der im beigefügten Lageplan eingezeichneten Teilfläche in zwei Miteigentumsanteile aufteilen, wobei die Räume des zu dem kleineren Miteigentumsanteil gehörenden Sondereigentums mit Nr. 1 und die Räume des zu dem größeren Miteigentumsanteil gehörenden Sondereigentums mit Nr. 2 bezeichnet sind. Für die Räume im Kellergeschoß weist der beigeheftete Plan die Bezeichnungen "Keller 1" und "Keller 2", aber auch "Keller 3" sowie andere Bezeichnungen wie "Flur", "Heizung" und "Öl" auf. Des Weiteren sind sämtliche Kellerräume mit gelbem Farbstift umlegt und jeweils mit dem Großbuchstaben G versehen.
In der Vergangenheit nutzten die Beteiligten die mit Keller 3, Flur und Heizung bezeichneten Räumlichkeiten einschließlich des Treppenabgangs gemeinsam, während der Antragsteller ausschließlich den kleineren Raum mit der Bezeichnung Keller 1 und die Antragsgegner ausschließlich den größeren Raum mit der Bezeichnung Keller 2 nutzten. Entsprechend der Nutzung wird seit Errichtung der Anlage der Stromverbrauch für die einzelnen Kellerräume teils gemeinschaftlich, teils getrennt nach den jeweiligen Einheiten 1 und 2 erfasst.
Der Antragsteller ist der Auffassung, an allen im Kellergeschoß gelegenen Räumen sei kein Sondereigentum begründet worden. Die tatsächliche Nutzung entspreche nicht der Größe der Miteigentumsanteile. Er hat deshalb beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, dem Gebrauch der Kellerräume bei Belassung der von den Beteiligten im Übrigen getroffenen Gebrauchsregelung in der Weise zuzustimmen, dass im östlichen Teil des Kellers 2 ein Abteil mit einer Fläche von 9,33 m² gebildet und abgemauert wird, welches er allein nutzen darf. Weiter sollten die Antragsgegner verpflichtet werden, dem Einbau einer Türe in die nördliche Wand des neu gebildeten Kellerabteils zuzustimmen. Das Amtsgericht hat den Antrag am 26.11.2004 abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller zunächst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16.3.2005 seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, ihn jedoch mit Schriftsatz vom 18.3.2005, Eingang 21.3.2005, dahingehend geändert, dass die Antragsgegner einer Gebrauchsregelung zu seinen Gunsten für ein neu zu bildendes Kellerabteil im nördlichen Teil des Kellers 2 zustimmen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3.5.2005 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Landgerichts wandte sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Das Rechtsmittel hatte Erfolg; es führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht.
Gründe:
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsteller könne unabhängig davon, ob Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum an den Kellerräumen bestehe, einen Gebrauch nur verlangen, soweit dieser dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspreche. Dem widerspreche sein Begehren, an einem noch abzutrennenden Raum im östlichen Teil des Kellers 2 die alleinige Nutzung zu erhalten. Denn dies sei keinesfalls im Interesse der Wohnungseigentümer. Auch bei Gemeinschaftseigentum habe der Antragsteller lediglich Anspruch auf Mitgebrauchsregelung, nicht aber auf alleinige Gebrauchszuweisung einer bestimmten baulich noch abzutrennenden Fläche.
Ein ausschließliches Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum könne nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer eingeräumt werden. Ein Mehrheitsbeschluss sei nicht ausreichend. Eine bauliche Veränderung, wie sie mit dem Antrag verbunden sei, entspreche nicht dem Interesse der Wohnungseigentümer.
Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller einen geringeren Anteil an den Kellerräumen habe, als er seinem Miteigentumsanteil von 4/10 entspreche.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hat aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand.
a) Der Antragsteller hat zuletzt seinen Antrag zur Gebrauchsregelung dahin abgeändert, dass im nördlichen Teil des Kellers 2 ein Abteil in bestimmter Größe gebildet und ihm zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen wird. Das Landgericht hat hingegen über seinen ursprünglichen Antrag, der auf die ausschließliche Zuteilung eines Abteils im östlichen Teil des Kellers 2 gerichtet war, entschieden. Diesen Antrag hat er jedoch aus den in seinem Schriftsatz vom 18.3.2005 dargelegten Gründen nicht aufrechterhalten.
Das Landgericht hat für seine Entscheidung auf den im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2005 festgehaltenen Antrag, der noch ein im östlichen Teil des Kellers 2 abzutrennendes Abteil betraf, abgestellt. Es hat dabei übersehen, dass in Wohnungseigentumssachen die Entscheidung nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung ergeht; anders als im Zivilprozess ist die mündliche Verhandlung nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage (BayObLGZ 1990, 173; Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. § 44 Rn. 2). Schriftsätzliches Vorbringen der Beteiligten ist vielmehr in jedem Fall zu berücksichtigen, auch wenn es erst nach der mündlichen Verhandlung, aber noch vor Erlass der abschließenden Entscheidung bei Gericht eingeht (BVerfG NJW 1995, 2095/2096; BayObLGZ 1988, 436/439; 1990, 173/175; BayObLG NJW-RR 1999, 1685/1686). Demnach kann die Entscheidung des Landgerichts, die auf der Grundlage eines nicht mehr aufrechterhaltenen Antrags ergangen ist, keinen Bestand haben.
Das Landgericht wird entsprechend § 533 ZPO (siehe BayObLG ZMR 2004, 125/127; Niedenführ/Schulze Vor §§ 43 ff. WEG), soweit die Gegenseite nicht einwilligt, zunächst über die Sachdienlichkeit der Antragsänderung entscheiden müssen.
b) Im Übrigen ist, die Sachdienlichkeit unterstellt, für den weiteren Gang des Verfahrens auf der Grundlage des geänderten Antrags noch festzuhalten:
(1) Es ist zweifelhaft, ob die Räume entsprechend der Teilungserklärung zum Sondereigentum gehören. Denn Räume, die zwar in der Teilungserklärung als Sondereigentum bezeichnet und entsprechend der Zuordnung nummeriert werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 WEG), sind gemeinschaftliches Eigentum, wenn sie im Aufteilungsplan als solche ausgewiesen sind und nicht unter ausdrücklicher Ausräumung des Widerspruchs Sondereigentum begründet wurde (Staudinger/Rapp WEG § 3 Rn. 83; siehe auch BGHZ 130, 159). Tatsächlich weist der bei den Grundakten befindliche Aufteilungsplan sämtliche mit unterschiedlichen Nummern (1 - 3) versehenen Kellerräume einheitlich als Gemeinschaftseigentum (G) aus, was auch durch die farblich unterschiedliche Kennzeichnung (Gelb; gegenüber dem jeweiligen Sondereigentum, nummeriert mit 1, in Rot; nummeriert mit 2, in Grün) in sämtlichen Geschoßen hervorgehoben wird.
(2) Unabhängig von der eigentumsrechtlichen Zuordnung besteht unter den Beteiligten eine grundsätzlich formlos wirksame schuldrechtliche Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG über die Nutzung der Kellerräume 1 und 2. Danach steht dem Antragsteller die alleinige Nutzung des Kellers 1, den Antragsgegnern die alleinige Nutzung des Kellers 2 zu. Einen Anspruch auf Abänderung dieser Vereinbarung hat das Landgericht im Grundsatz zutreffend verneint. Zwar kann sich aus dem Treueverhältnis der Wohnungseigentümer die Pflicht ergeben, einer Änderung zuzustimmen, wenn eine solche Änderung dringend geboten ist und die Versagung der Zustimmung gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. Weitnauer/Lüke WEG 9. Aufl. § 10 Rn. 52; siehe auch BGH NJW 2004, 3413/3414). Die Anspruchsvoraussetzungen sind wegen des Vertrauens der Wohnungseigentümer in den Bestand der Vereinbarung aber regelmäßig eng auszulegen (OLG Düsseldorf NZM 1999, 81/82). Eine Unzumutbarkeit der derzeitigen Raumaufteilung hat das Landgericht nicht festgestellt. Insbesondere muss die Größe der einzelnen Miteigentumsanteile nicht der Größe oder dem Wert des jeweiligen Sondereigentums entsprechen (st. Rspr., BGH NJW 1976, 1976; Rpfleger 1986, 430). Überdies hat es das Landgericht als dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen grundsätzlich widersprechend beurteilt, wenn Gemeinschaftsflächen unter räumlicher Abtrennung einem Wohnungseigentümer allein zugewiesen werden. Jedoch kann sich für die nördliche Kellerfläche eine abweichende Beurteilung deshalb ergeben, weil die Antragsgegner im Jahr 2004 noch selbst vorgeschlagen haben, dem Antragsteller im nördlichen Bereich ein Abteil abzutrennen und ihm den neu geschaffenen Raum ausschließlich zur Nutzung zu überlassen, was der Antragsteller damals noch ablehnte. Die Gründe für dessen Ablehnung sind inzwischen entfallen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die zuletzt vom Antragsteller begehrte Regelung dem Interesse der Gesamtheit der miteinander verwandten Eigentümer in der zweigliedrigen Gemeinschaft also entspricht.
Ende der Entscheidung
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