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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 12.12.2005
Aktenzeichen: 34 Wx 83/05
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 1004 Abs. 1
WEG § 14 Nr. 1
WEG § 15 Abs. 3
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5
WEG § 47
1. Das Aufstellen einer Parabolantenne auf einem teilweise in die Fassade zurückgesetzten Balkon, die von außen nur durch einen Schlitz zwischen der fest gemauerten Balkonumfassung und dem ebenfalls fest eingefügten Betonblumenkasten wahrnehmbar ist, führt im Allgemeinen nicht zu einer nachteiligen Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer.

2. Zur Auslegung eines Eigentümerbeschlusses, der zur Beseitigung von Parabolantennen verpflichtet, die von außen wahrgenommen werden können, und der zugleich den Verwalter ermächtigt, den Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.

3. Infolge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof (NJW 2005, 2061) spricht im Einzelfall nichts dagegen, diese durch Eigentümerbeschluss als ermächtigt anzusehen, in Verfahrensstandschaft individuelle Beseitigungsansprüche von Wohnungseigentümern gegen einen Störer gerichtlich durchzusetzen.

4. Stützt das Landgericht seine Beschwerdeentscheidung auf eine in wesentlichen Punkten von der Rechtsauffassung des Amtsgerichts abweichende Begründung, kommt eine Kostenerstattung zugunsten des obsiegenden Beteiligten in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Antrag oder die Rechtsverteidigung mutwillig oder von vornherein angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage aussichtslos war.


Tatbestand:

Die Antragstellerin ist eine größere Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Antragsgegner angehören. Die Wohnung der Antragsgegner ist an die Nebenintervenienten, die türkischer Nationalität sind, vermietet. In der Wohnung ist ein Kabelanschluss vorhanden.

Nach § 4 Nr. 4 der Gemeinschaftsordnung (GO) dürfen Schilder, Reklameeinrichtungen oder Antennen nur in der vom Verwalter zu bestimmenden Art und Form angebracht werden.

In der Eigentümerversammlung vom 17.3.2003 wurde unter dem Tagesordnungspunkt " Durchsetzung des Anspruches der Gemeinschaft auf Beseitigung der Parabolantennen" bestandskräftig beschlossen, die Eigentümer, bei deren Wohnungen Parabolantennen so aufgestellt sind, dass sie von außen wahrgenommen werden können, zu verpflichten, diese Antennen abzubauen. Sollte nach gehöriger Fristsetzung die Parabolantenne nicht abgebaut werden, wurde die Verwalterin beauftragt und bevollmächtigt, den Anspruch "der Gemeinschaft" auf Beseitigung gerichtlich geltend zu machen und hierzu Prozessvollmacht zu erteilen.

Gemäß der Hausordnung in der am 25.3.2004 beschlossenen Fassung (Punkt 03.: Balkone und Terrassen) dürfen auf Balkonen und Terrassen keine Gegenstände wie Parabolantennen, Schränke, Regale aufgestellt werden, die über die Balkonbrüstung hinausragen.

Auf dem Balkon der Antragsgegner im zweiten Obergeschoss war eine Parabolantenne aufgestellt. Durch einen Spalt zwischen Balkoneinfassung und Geländer mit Blumenkasten war sie als solche zu erkennen.

Die Antragstellerin, vertreten durch die Verwalterin, hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die im Bereich ihres Sondereigentums angebrachte Parabolantenne zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21.7.2004 den Antrag abgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Hinblick auf eine weitere Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vom 12.5.2005 haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Antragsgegner die Antragstellerseite bilden. Es hat diesen als Gesamtschuldnern mit Beschluss vom 16.6.2005 die Gerichtskosten beider Rechtszüge auferlegt und sie dazu verpflichtet, den Antragsgegnern die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Hiergegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerseite mit dem Ziel, den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen. Das nach § 45 Abs. 1 WEG, § 20a Abs. 2, § 22 Abs. 1, §§ 27, 29 Abs. 1 und 4 FGG zulässige Rechtsmittel gegen die erstmalige isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts hatte überwiegend keinen Erfolg.

Gründe:

Der Beschwerdewert von mehr als 100 EUR nach § 20a Abs. 2 FGG ist erreicht. Bereits das nach dem angegriffenen Ausspruch des Landgerichts erstattungsfähige Honorar der Gegenanwälte liegt deutlich über diesem Wert.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Verfahren sei durch übereinstimmende Erledigterklärung in der Hauptsache beendigt worden. Es sei nicht zu prüfen, ob sich die Hauptsache tatsächlich erledigt habe.

Über die Kosten sei gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei seien alle Umstände des Einzelfalles, vor allem aber der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens bei Fortsetzung ohne Erledigung zu berücksichtigen. Billigem Ermessen entspreche es in der Regel, die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre.

Demnach erscheine es angemessen, die Antragstellerseite mit den Gerichtskosten beider Rechtszüge sowie mit den im zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu belasten. Denn die Antragstellerseite wäre bei der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich unterlegen gewesen. Der Eigentümerbeschluss vom 17.3.2003 sei nicht nichtig. Insbesondere enthalte er kein generelles Aufstellverbot von Parabolantennen, sondern ordne lediglich die Beseitigung bestimmter bereits angebrachter Anlagen an. Die fragliche Antenne sei jedoch nicht "von außen sichtbar" gewesen. Die Formulierung bedeute nicht, dass die Antenne von irgendeiner Stelle aus überhaupt gesehen werden könne. Es müsse sich vielmehr für einen normalen Betrachter des Gebäudes um eine relevante Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks handeln. Daran fehle es hier. Die Antenne rage nicht über die Balkonbrüstung hinaus. Sie sei nur in dem schmalen Spalt zwischen Balkoneinfassung und Gelände geringfügig wahrzunehmen und sei damit nahezu nicht sichtbar.

Auch im Übrigen könne ein Beseitigungsanspruch nicht aus § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB hergeleitet werden. Jedenfalls fehle es bei einer am konkreten Einzelfall ausgerichteten Abwägung an einer relevanten Beeinträchtigung. Diese rechtfertige jedenfalls nicht eine Beschränkung des Rechts auf Informationsfreiheit.

Die Regelung in der Hausordnung sei ebenso wenig eine geeignete Grundlage. Sie greife in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein und sei daher nichtig.

Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht wegen der Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, die eine vorherige Zustimmung des Verwalters verlange. Allein das Fehlen der Zustimmung führe nicht zum Erfolg des Beseitigungsanspruchs; die nachträgliche Zustimmung hätte nämlich genügt. Das Fehlen der Zustimmung sei im Übrigen unbeachtlich, weil ein Anspruch auf Zustimmung bestehe.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung mit Ausnahme der Erstattungsanordnung zugunsten der Antragsgegner im Wesentlichen stand. Antragstellerin ist jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

a) Das Landgericht hat als Beteiligte auf der Antragstellerseite die Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Antragsgegner angesehen. Dies deckt sich mit der bis vor kurzem herrschenden Meinung (BGHZ 142, 290/292; BayObLG FGPrax 2001, 189). Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähig anerkannt (BGH NJW 2005, 2061). Damit kommt außer den Wohnungseigentümern auch die Eigentümergemeinschaft als beteiligtenfähiger Rechtsträger in Frage. Der Umfang der Rechtsfähigkeit ist nach dieser Rechtsprechung beschränkt auf die Teile des Rechtslebens, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen (BGH NJW 2005, 2061/2068). Das ist insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall, kann aber auch, wie z.B. bei der Verfolgung von gemeinschaftlichen Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer, im Innenverhältnis vorliegen (BGH aaO). Der 32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat darüber hinausgehend die Ansicht vertreten, die Eigentümergemeinschaft sei für Abwehransprüche, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, beteiligungsfähig (Beschluss vom 17.11.2005, 32 Wx 077/05), so dass die Eigentümergemeinschaft selbst den Beseitigungsanspruch geltend machen und durch ihr dazu ermächtigtes Organ, den Verwalter, auch gerichtlich durchsetzen kann. Der hiesige 34. Senat hat hingegen daran festgehalten, dass die Abwehr von Störungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht den Rechtsverkehr des teilrechtsfähigen Verbands betrifft und deshalb Sache der Wohnungseigentümer als Einzelpersonen bleibt, was zur Folge hat, dass Beteiligte eines solchen gerichtlichen Verfahrens die einzelnen Wohnungseigentümer sind (OLG München NJW 2005, 3006).

Der entscheidende Senat braucht sich an dieser Stelle mit der Auffassung des 32. Senats nicht abschließend auseinander zu setzen. Ausgehend von der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist der maßgebliche Eigentümerbeschluss vom 17.3.2003 nämlich nach seinem objektiven Inhalt sowie nach Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter ergibt (BGHZ 139, 288/292), dahin auszulegen, dass die Gemeinschaft selbst beauftragt und bevollmächtigt werden sollte, die Individualansprüche der Eigentümer aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB in Verfahrensstandschaft zu verfolgen (vgl. BGH NJW 2005, 3146; NZM 2005, 626). Wenn die Eigentümergemeinschaft selbständiger Rechtsträger sein kann, spricht nichts dagegen, sie auch mit der Durchsetzung von Ansprüchen einer großen Mehrheit der Wohnungseigentümer in Verfahrensstandschaft zu betrauen. Das kommt etwa bei Abwehransprüchen gegen Störungen in Frage, die eine Wohnanlage in ihrer Gesamtheit und sämtliche Eigentümer objektiv gleichermaßen betreffen.

Für die Auslegung des Beschlusses im Sinne einer Ermächtigung spricht hier die verwendete Wortwahl und das Interesse der Wohnungseigentümer, nicht selbst in Erscheinung treten zu wollen, vielmehr die Durchsetzung ihrer Rechte, soweit dies zulässig ist, dem Verband zu überlassen. Die Möglichkeit, in engen Grenzen - jedenfalls in Übergangsfällen und nach Gewährung rechtlichen Gehörs - noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz die Parteibezeichnung richtig zu stellen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.7.2005 (NJW-RR 2005, 1326) bejaht. Daran wird festgehalten.

Der Sichtweise des Senats steht nicht im Widerspruch zur Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (V. Zivilsenat; Beschluss vom 2.6.2005 = NJW 2005, 2061). Sie weicht auch nicht entscheidungserheblich vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.2.2004 (II. Zivilsenat, II ZR 218/01 = NJW-RR 2004, 874 - Olympiadorf) ab, weil in dieser Entscheidung die Frage der (Teil-)Rechtsfähigkeit weder erörtert noch beantwortet ist (vgl. auch Rapp ZfIR 2004, 596/597). In diesem Fall besteht keine Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG (Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 28 Rn. 18).

b) Die Beteiligten haben das Verfahren durch übereinstimmende Erledigterklärung im Beschwerderechtszug beendigt. Das Landgericht ist an die übereinstimmenden Erledigterklärungen gebunden (Weitnauer/Mansel WEG 9. Aufl. Nach § 43 Rn. 35 m.w.N.) und hatte demgemäß nur noch eine isolierte Kostenentscheidung nach § 47 WEG zu treffen. Diese richtet sich nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verfahrensausgangs, wie er sich bei Erledigterklärung darstellt. Beweise werden nicht mehr erhoben. Das Gericht darf sich mit einer weniger eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen (z.B. BayObLG Beschluss vom 3.9.2003, 2Z BR 163/03). Zudem ist zu beachten, dass die landgerichtliche Entscheidung im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler, überprüft werden kann, weil es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 559 ZPO; siehe BayObLG aaO). Dies gilt sowohl für die Entscheidung, wer von den Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen hat, als auch für die Frage, ob, zu wessen Gunsten und in welchem Umfang eine Kostenerstattung in Betracht kommt.

c) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragstellerin voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Dies unterliegt im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keinen Bedenken.

(1) Die vom Landgericht insoweit getroffene Würdigung des Eigentümerbeschlusses vom 17.3.2003 teilt der Senat. Bei der gebotenen objektiven Auslegung nach Wortlaut und Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung ergibt (BGHZ 139, 288/292), hat der Beschluss die Regelung bestimmter Einzelfälle zum Inhalt und legt nicht ein generelles, in die Zukunft wirkendes Verbot fest, Parabolantennen aufzustellen. Das Landgericht hat unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere unter Auswertung der vorgelegten Lichtbilder, den Schluss gezogen, dass die Antenne an ihrem Standort auf dem Boden des Balkons als von außen nicht sichtbar anzusehen ist. Zwar ist im Beschluss nicht von Sichtbarkeit, sondern von Wahrnehmbarkeit die Rede. In Bezug auf die im Mittelpunkt einer möglichen Beeinträchtigung stehende Fassadenoptik ist mit dieser Formulierung jedoch keine weitergehende Anforderung verbunden. Wird die Aufstellung der Antenne von dem Beschluss aber tatbestandlich nicht erfasst, kann dessen unterbliebene Anfechtung auch keinen Verzicht auf irgendwelche Rechte beinhalten (vgl. OLG Köln NZM 2005, 108).

Die Auslegung des Beschlusses durch das Landgericht schließt es nicht aus, die Verwalterin gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG als durch den in Verfahrensstandschaft auftretenden Verband wirksam ermächtigt anzusehen, den vermeintlichen Anspruch der Mehrheit der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen (BayObLG WE 1997, 396; siehe Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. § 27 Rn. 44 f.). Denn insoweit muss die äußerliche Wahrnehmbarkeit der Antennen überhaupt genügen. Der erst durch einen richterlichen Wertungsvorgang zu ziehende Schluss, dass eine relevante Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks für einen normalen Betrachter nicht vorliege, kann für die Beurteilung, ob eine Ermächtigung zur Prozessführung besteht, nicht erheblich sein (vgl. BayObLG WuM 1994, 571; auch BayObLG WuM 2004, 736). Das Vorgehen der Verwalterin wäre von der Ermächtigung nur dann nicht gedeckt gewesen, wenn der Anspruch von vornherein offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Davon kann nicht die Rede sein.

(2) Zutreffend hat es das Landgericht dahinstehen lassen, ob mit dem Aufbau der Antenne zugleich eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG verbunden ist. Ausschlaggebend ist vielmehr der Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG (BGHZ 157, 322; Senat, Beschluss vom 19.10.2005, 34 Wx 098/05). Diesen hat das Landgericht in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei als nicht überschritten angesehen und dabei wiederum darauf abgehoben, dass eine aus dem Eigentumsrecht der Wohnungseigentümer herzuleitende Beeinträchtigung im gegebenen Fall nur unbedeutsam ist und eine Beschränkung der Rechte der Antragsgegner aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht rechtfertigen kann. Dabei ist von Bedeutung, dass die Antenne allenfalls von einem kundigen und gezielt auf den Balkon der Antragsgegner schauenden Betrachter im Schlitz zwischen der Brüstungsmauer und dem fest aufmontierten, aber optisch abgesetzten Blumenkasten als solche erkennbar ist, diese aber, zumal der Balkon teilweise in das Gebäude integriert ist, optisch die Fassade als solche nicht beeinträchtigt. Unter diesen Umständen spielt auch die Überlegung, dass die Mieter der Antragsgegner ohne allzu erhebliche Mehrbelastungen über das Breitbandkabelnetz ihre Informationsbedürfnisse ohne den Aufbau der Antenne hätten befriedigen können, keine ausschlaggebende Rolle mehr.

(3) Das Landgericht gelangt schließlich zu dem Ergebnis, dass die entsprechende Klausel in der Hausordnung vom 25.3.2004 ebenfalls nicht geeignet war, den Beseitigungsanspruch zu stützen. Ob die Hausordnung in diesem Punkt § 13 Abs. 1 WEG nicht nur einschränkt, sondern abändert und deshalb verletzt mit der Folge, dass sie nichtig ist (vgl. OLG Düsseldorf NZM 2004, 107), kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn die Antennenschüssel ragte nicht, wie der Senat aus dem unstreitigen Akteninhalt und den vorgelegten Lichtbildern selbst entnehmen kann, über die aus einem Sockel und einem fest montierten durchgängigen Blumenkasten bestehende Brüstung hinaus.

(4) Schließlich hätte auch die Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach Antennen nur in der vom Verwalter zu bestimmenden Art und Form angebracht werden dürfen, die Antragsgegner nicht zur Beseitigung verpflichtet. Offen bleiben kann dabei, ob die Bestimmung nicht ohnehin nur Antennen erfasst, die fest am Gebäude, also in der Regel an Teilen des Gemeinschaftseigentums, montiert werden sollen, eine derart feste Verbindung jedoch bei der Antenne der Mieter der Antragsgegner nicht festgestellt ist. Denn zum einen reicht die nachträgliche Zustimmung entsprechend § 185 Abs. 2 BGB aus und zum anderen ist das Fehlen der Zustimmung unbeachtlich, wenn ein durchsetzbarer Anspruch auf Zustimmung besteht (BGH NJW 2004, 937/940; vgl. auch OLG Schleswig ZMR 2005, 816/817).

c) Ist somit davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Verfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, so ist jedenfalls eine Kostenerstattung zu deren Gunsten nach § 47 Satz 2 WEG nicht angemessen. Umgekehrt bestanden aber auch keine Gründe für die Anordnung einer Kostenerstattung zugunsten der Antragsgegner, wie sie das Landgericht für die Rechtsmittelinstanz getroffen hat. Das Landgericht hat zwar zutreffend die Beschwerde als unbegründet angesehen, das gefundene Ergebnis jedoch auf eine in wesentlichen Punkten von der Rechtsauffassung des Amtsgerichts abweichende Begründung gestützt. Als mutwillig oder angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage von vornherein aussichtslos (vgl. Niedenführ/Schulze § 47 Rn. 9) kann das Rechtsmittel nicht bezeichnet werden. Soweit sich das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bezieht (NZM 2000, 53), lag jener Entscheidung eine eindeutige Rechtslage zugrunde. Im ebenfalls erwähnten Beschluss vom 9.2.2005 (2Z BR 227/04) hat das Gericht gerade deshalb von einer Kostenerstattung auch für die Rechtsmittelinstanz abgesehen, weil die Beschwerde weder als mutwillig noch als aussichtslos anzusehen war und die Instanzgerichte in wesentlichen Auslegungsfragen unterschiedliche Rechtsstandpunkte vertraten. Nicht anders ist es hier, so dass es beim Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbleibt, nach der jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat (Niedenführ/ Schulze § 47 Rn. 8 m.w.N.). Als weiterer Gesichtspunkt lässt sich schließlich noch anführen, dass die Antragsgegner zuvor nicht den Kontakt mit der Hausverwaltung gemäß § 4 Nr. 4 GO gesucht haben. Wenn ihnen auch ein Anspruch auf Antennenaufstellung zuzusprechen gewesen wäre, so hätte ein entsprechendes Verfahren doch zumindest die Möglichkeit geboten, die dabei aufgetretenen Streitpunkte vorab ohne gerichtliche Einschaltung zu klären.

Ende der Entscheidung

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