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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 31.03.2005
Aktenzeichen: 4St RR 41/05
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 316 Abs. 1
StPO § 218
1. Ein Verteidiger, der rechtzeitig vor dem Termin seine Wahl angezeigt hat, ist grundsätzlich auch dann zu laden, wenn er von dem Termin bereits Kenntnis hat.

2. Ist der zu Unrecht nicht geladene Verteidiger nicht erschienen, so ist einem Antrag des Angeklagten auf Aussetzung der Hauptverhandlung stattzugeben.

3. Auf vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr kann in der Regel nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit allein geschlossen werden (wie OLG Hamm NZV 2005, 161).


Tatbestand:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. In der Hauptverhandlung war die Verteidigerin des Angeklagten nicht erschienen. Einen auf diesen Umstand gestützten Aussetzungsantrag des Angeklagten hatte das Amtsgericht in der Verhandlung abgelehnt. Mit seiner gegen das Urteil eingelegten Revision rügte der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das gemäß §§ 312, 335 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) Rechtsmittel hatte mit der erhobenen Verfahrensrüge Erfolg; auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht hat in ihrer Antragsschrift hierzu Folgendes ausgeführt:

"Der Angeklagte rügt die Verletzung der §§ 218, 217 Abs. 2 StPO. Eine ordnungsgemäße Ladung der Verteidigerin liegt nicht vor. Das Amtsgericht hat am 18.10.2004 Termin bestimmt auf den 06.12.2004 und die Ladung zur Hauptverhandlung lediglich an den Angeklagten förmlich zuzustellen lassen. Die Bestellung der Verteidigerin erfolgte am 04.11.2004.

Sie erhielt auf ihren Wunsch hin zwar Akteneinsicht am 17.11.2004, eine Ladung durch förmliche Zustellung ist jedoch nicht erfolgt. Grundsätzlich begründet der nicht geheilte Verstoß gegen die Ladungspflicht des Verteidigers bereits die Revision (Meyer-Gossner, StPO, 47. Aufl., § 218 RN 15). Kein Ersatz für die förmliche Ladung ist die aktenkundig gemachte Kenntnis des Verteidigers vom Termin (vgl. Meyer-Gossner, StPO, 47. Aufl., § 218, RN 8 m.w.N.). Noch weniger genügt es, dass der Verteidiger auf andere Weise vom Termin erfahren hat. Zum Beispiel, weil er die Akten eingesehen hat und daher rechtzeitig von dem Termin Kenntnis nehmen konnte (Meyer-Gossner, aaO).

Da ein Ladungsnachweis nicht vorliegt, kann das Vorbringen der Verteidigerin, sie habe von dem Hauptverhandlungstermin am 06.12.2004 auch im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis genommen, nicht widerlegt werden. Auch der mit Datum vom 14.02.2005 vom erkennenden Richter gefertigte Aktenvermerk, wonach es in der Vorwoche vor dem Termin ein Telefonat zwischen ihm und der Verteidigerin gegeben habe, in dem die Verteidigerin angekündigt habe, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen, da sie nicht förmlich geladen worden sei, widerlegt die Vermutung nicht.

Die Ankündigung des Aussetzungsantrags durch die Verteidigerin sagt nichts über die konkrete Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin aus, zumal die Ankündigung bereits mit Schriftsatz vom 04.11.2004 schriftlich erfolgt war (Bl. 19 d.A.). Der Aktenvermerk enthält zwar einen weiteren Satz mit dem Inhalt "Kenntnis hatte sie bereits". Auch dieser Satz enthält nicht eine unmissverständliche konkrete Aussage über die mündliche Ladung der Verteidigerin zur Hauptverhandlung gegen den Angeklagten.

Somit liegt nicht nur ein Verstoß gegen § 218 Satz 1 StPO vor, sondern auch eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (so auch BayObLGSt 1980, 35). Wenn aber nicht die sichere Kenntnis, sondern nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Termin gegeben ist, so z.B., wenn der Verteidiger diese Möglichkeit im Rahmen der Akteneinsicht hatte, beruht das Urteil auf dem Verfahrensverstoß (Löwe-Rosenberg, StPO, 25.Aufl., § 218 RN 14).

Ist der zu Unrecht nicht geladene Verteidiger nicht erschienen, so ist der Angeklagte berechtigt, seinerseits den Aussetzungsantrag zu stellen (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 218 Anm. 22). Der Antrag des Angeklagten auf Aussetzung der Hauptverhandlung wurde vom Amtsgericht zu Unrecht abgelehnt. Ob das Gericht die Nichtladung verschuldet hat, ist unerheblich (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 218 RN 30).

Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Aufgaben der Verteidigerin vom Angeklagten mit übernommen worden sind und weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Verteidigerin zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGHR, § 218 StPO, Ladung 1)."

Der Senat folgt diesen Ausführungen im Ergebnis und weist ergänzend darauf hin, dass ein Verteidiger, der rechtzeitig vor dem Termin seine Wahl angezeigt hat, grundsätzlich auch dann geladen werden muss, wenn er von dem Termin bereits Kenntnis hat. Ob etwas anderes bei aktenkundig gemachter Kenntnis von dem Hauptverhandlungstermin gilt, kann dahinstehen, da ein solcher Fall vorliegend nicht in Frage steht.

Ende der Entscheidung

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