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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: 5 U 3524/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AktG
Vorschriften:
ZPO § 167 ZPO | |
BGB § 199 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
AktG § 400 |
Unterbleibt die wiederholt zugesagte Anforderung der Gerichtskosten gleichwohl, so ist die Zustellung als "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO anzusehen, wenn der Kläger den von ihm selbst berechneten Gerichtskostenvorschuss alsbald (hier: etwa sieben Wochen nach Klageeinreichung) einbezahlt und die Klage nach Ablauf eines weiteren Monats zugestellt wird.
2. Die den Anspruch begründenden Umstände (§ 199 Abs.1 Nr.2 BGB) können auch rechtlicher Art sein, wenn die Rechtslage unübersichtlich und zweifelhaft ist, weil der Klageanspruch auf der Grundlage eines blankettartigen Strafgesetzes (hier: § 400 Abs 1 AktG) hergeleitet wird, dessen Reichweite in der Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärt ist.
Zureichenden rechtlichen Anhalt erlangt der Geschädigte in einem solchen Fall frühestens mit der Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 203 StPO, die voraussetzt, dass auf der Grundlage der vorangegangenen Ermittlungen und nach rechtlicher Vorprüfung eine spätere Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 5 U 3524/07
Verkündet am 04.12.2007
In dem Rechtsstreit
erlässt der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ------ und die Richter am Oberlandesgericht -------- und ------- aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2007 folgendes
ENDURTEIL
Tenor:
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.05.2007 samt dem Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht München I zurückverwiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung.
Die Beklagte zu 1) befasste sich international mit dem Handel von Rechten und der Vermarktung von Lizenzen. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen.
Die Beklagte zu 1) gab, noch unter der Bezeichnung E. AG firmierend, am 22.03.2000 in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass sie sich mittelbar in Höhe von 50 % an der S. beteiligen werde, in welcher alle Aktivitäten und Rechte des Formel 1-Rennsports gebündelt seien. Die Kläger bzw. deren Zedenten erwarben im Zeitraum vom 22.03.2000 - 02.08.2000 Aktien der Beklagten 1), die sie teilweise zwischenzeitlich weiter unter Einkaufspreis verkauften, teilweise noch halten.
Die Kläger behaupten unter anderem, dass die Beklagte zu 1) in der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.03.2000) sämtliche negativen Aspekte des mitgeteilten Geschäfts verschwiegen habe, insbesondere die vertraglich vereinbarte Put-Option, die die Beklagte dem Risiko ausgesetzt habe 996 Mio. US-$ für weitere 25 % der Anteile an der S. bezahlen zu müssen. Dies sei ursächlich für den Kaufentschluss der Kläger bzw. ihrer Zedenten gewesen. Die Beklagten hafteten daher aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 400 Abs. 1 Nr. AktG und § 264 StGB.
Die Beklagten und der Nebenintervenient halten die Ad-hoc-Mitteilung für zutreffend, bestreiten die Kausalität für die Anlageentscheidungen der Kläger bzw. deren Zedenten und berufen sich auf Verjährung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten seien gemäß § 852 BGB a. F. und Art. 229 § 6 EGBGB verjährt. Offen bleiben könne dabei, ob die Verjährung bereits ab Anklageerhebung gegen die Beklagten zu 2) und 3) mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I vom 16.10.2001 zu laufen begonnen habe. Jedenfalls hätten die anwaltlichen Vertreter der Kläger im Januar 2002 Einsicht in die Strafakten erhalten und hierdurch die für die Beurteilung von Schadensersatzansprüchen erforderliche Tatsachenkenntnis erlangt. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher am 31.12.2005 abgelaufen.
Die an diesem Tage beim Landgericht München I eingereichte Klage sei nicht "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO (§ 270 Abs. 3 ZPO a. F.) zugestellt worden. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger hätte den Vorschuss der mit EUR 145.510,77 zutreffend bewerteten Klage nämlich erst am 21.02.2006 einbezahlt. Das Urteil des BGH vom 29.06.1993 (NJW 1993, 2811 ff.) stehe dieser Bewertung nicht entgegen, da der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt anders gelagert gewesen sei und der Leitsatz des BGH-Urteils nach Ansicht der Kammer zu weit gefasst sei. Die Weite des Leitsatzes verstoße nämlich gegen die einheilige Auffassung in Literatur und Rechtssprechung, wonach die Zustellung in einem nicht allzu erheblichen Abstand vom Fristablauf zu erfolgen habe. Eine dreimalige Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Kläger bei der Geschäftsstelle der Zivilkammer vermöge daran nichts zu ändern.
Gegen das Ersturteil richtet sich die Berufung der Kläger mit den erstinstanzlichen Zahlungsanträgen Zug um Zug gegen Übertragung der noch verfügbaren Aktien (wegen des Wortlauts der Anträge im Einzelnen wird auf Blatt 923 - 926 d. A. Bezug genommen) und dem Hilfsantrag, das Urteil vom 15.05.2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückzuverweisen.
Die Kläger rügen, dass das Landgericht § 167 ZPO fehlerhaft angewandt habe. Das Erstgericht habe ein Verschulden, das eindeutig im Bereich der Geschäftsstelle des Gerichts gelegen habe, unzulässig auf die Kläger abgewälzt. Da die Verzögerung der Einzahlung des Vorschusses den Kläger nicht zugerechnet werden könne, sei die Zustellung der Klage (am 23.03.2006) "demnächst" erfolgt, so dass die Ansprüche der Kläger nicht hätten verjähren können.
Die Beklagten und der Nebenintervenient beantragen Zurückweisung der Berufung.
Der Senat hat eine dienstliche Stellungnahme der Mitarbeiter der Geschäftsstelle der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I zu den Umständen der Einforderung des Gerichtskostenvorschusses im vorliegenden Rechtsstreit erholt. Wegen des Inhalts der abgegeben dienstlichen Stellungnahmen wird auf Blatt 965 und 966 der Akten Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 04.12.2007 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Kläger hat insoweit Erfolg, als das landgerichtliche Urteil samt dem Verfahren aufzuheben und der Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtzugs zurückzuverweisen ist (§ 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO). Das Ersturteil weist einen wesentlichen Verfahrensmangel auf, der eine sowohl umfangreiche als auch aufwendige Beweisaufnahme durch den Senat bedingen würde. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits ist daher zu entsprechen.
1. Das Landgericht hat auf Seite 15 der Urteilsgründe ausgeführt, dass es die Kläger nicht entlasten könne, wenn deren Prozessbevollmächtigte dreimal bei der Geschäftsstelle des Landgerichts wegen der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses angefragt haben. Bei der Besonderheit des Falles und aufgrund der Erfahrung, dass Gerichtskosten regelmäßig zeitnah angefordert werden, hätten sie erkennen können, dass dies hier nicht so sein werde und von daher nicht bis zum 21.02. und 24.03.2006 mit der Vorschusszahlung zuwarten dürfen.
Daran ist bereits nicht richtig, dass die Kläger bis zum angenommen Datum vom 24.03.2006 mit der Vorschusszahlung gewartet hätten. Im Übrigen sind diese Ausführungen auch nicht mit dem Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zu vereinbaren.
Es ist anerkannt, dass es einen schweren Verfahrensfehler darstellen kann, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den Kern des Vorbringens verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagevortrags übergangen hat (BGH, Urteil vom 03.11.1992, NJW 1993, 538, 539; Zöller-Gummer/Heßler, 26. Auflage, Rd-Nr. 18, 20 zu § 538 ZPO).
So liegt es hier. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass sich die Kammer in erklärten Widerspruch zum Urteil des BGH vom 29.06.1993 (NJW 1993, 2811, 2812) setzt, wonach auch die anwaltlich vertretene Partei nicht verpflichtet ist, den Gebührenvorschuss (ohne gerichtliche Anforderung) von sich aus zu bezahlen. Allerdings hat das Landgericht auf der Grundlage dieser Rechtsaufassung jedenfalls im Kern erkannt, dass Verzögerungen bei der Klagezustellung nur dann dazu führen können, dass die Zustellung nicht als "demnächst" angesehen werden kann, wenn eine der Sphäre der Kläger zurechenbare Obliegenheitsverletzung ursächlich dafür war. Die sich daran anschließende Feststellung des Landgerichts, die Kläger hätten aufgrund der Umstände des Falles erkennen können, dass mit einer zeitnahen Anforderung des Gerichtskostenvorschusses nicht gerechnet werden dürfe, lässt indes wesentlichen Vortrag der Kläger außer Acht: Diese haben nämlich auf entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2007 im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.03.2007 auf Seiten 59 - 62 unter Beweisantritt vorgetragen, dass bei den mehrmaligen Telefonaten mit Mitarbeitern der Geschäftsstelle der Zivilkammer jeweils versichert worden sei, die Anforderung des Kostenvorschusses werde alsbald erledigt. Diesen Vortrag hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Aus der vom Senat erholten dienstlichen Stellungnahme der Mitarbeiter der Geschäftsstelle der 20. Zivilkammer ergibt sich jedenfalls, dass "Anfang des Jahres 2006 ein enorm hoher Arbeitsanfall war" (dienstliche Stellungnahme der Mitarbeiterin H. vom 18.09.2007). Sichern die Mitarbeiter der Geschäftsstelle in einer solchen Situation gleichwohl die alsbaldige Erledigung der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses zu, so fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass der - zunächst hierauf vertrauende - Prozessbevollmächtigte der Kläger seine Obliegenheiten verletzt haben könnte.
Liegt mithin eine vom Gericht zu vertretende Verzögerung der Klagezustellung vor, so ist nach den Grundsätzen, wie sie der Bundesgerichtshof jüngst im Urteil vom 12.07.2006 (NJW 2006, 3206, 3207) bestätigt hat, davon auszugehen, dass die Zustellung hier als "demnächst" im Rechtssinne anzusehen ist.
2. Die landgerichtliche Entscheidung dahingehend, dass die klägerischen Ansprüche verjährt seien, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, mit der Folge, dass der Verfahrensfehler nicht erheblich geworden wäre.
Der Senat teilt nämlich nicht die von anderen Senaten des Oberlandesgerichts München vertretene Einschätzung, dass hinsichtlich des Beginns des Laufes der Verjährung auf die Anklageerhebung gegen die Beklagten zu 2) und 3) im Oktober 2001 und die damit einhergehende umfangreiche Presseberichterstattung abzustellen sei. Dies ergibt sich aus den im vorliegenden Falle bestehenden schwierigen rechtlichen Bewertungen insbesondere im Hinblick auf den in Frage stehenden deliktischen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG.
Nach gefestigter Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs hat der Verletzte hinreichende Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zuzumuten ist. Dabei ist im Allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände erforderlich und genügend. Nicht vorausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts. Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein (BGH, Urteil vom 03.03.2005, NJW-RR 2005, 1148, 1149; jüngst bestätigt mit Beschluss des BGH vom 15.11.2007, IX ZR 254/06, JURIS-Umdruck Rd-Nr. 2).
Einen solchen Fall unübersichtlicher und zweifelhafter Rechtslage sieht der Senat gegeben. Die als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestalteten Straftatbestände des § 400 AktG sind blankettartige Normen, die auf andere Vorschriften verweisen oder die auf Merkmale zurückgreifen, deren wahre Bedeutung erst aufgrund anderer Vorschriften des AktG Gestalt gewinnen. Die einzelnen Tatbestände ergeben sich deshalb aus der jeweiligen Blankettnorm und den einzelnen Ausfüllungsvorschriften, die Pflichten zur Abgabe bestimmter Erklärungen enthalten, ihrerseits aber wieder durch ein Schweigerecht begrenzt sein können. Mit dem Begriff der "Verhältnisse der Gesellschaft" hat der Gesetzgeber ein Merkmal verwendet, das eine nicht unbedenkliche Weite enthält und deshalb inhaltlich wenig aussagekräftig und vieldeutig ist, das aber gleichwohl unter Berücksichtigung des Normzusammenhangs auslegungsfähig ist und nach herrschender Auffassung dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt (Kropff in MüKoAktG, 2. Auflage 2006, Rd-Nr. 5 f. zu § 400 AktG). Trotz erheblicher praktischer Bedeutung haben die Strafvorschriften des Aktiengesetztes bei Verurteilungen zahlenmäßig bisher keine bedeutende Rolle gespielt (Kropff a. a. O. Rd-Nr. 7).
Dementsprechend wurde bereits in der die Anklage begleitenden Presseberichterstattung häufig darauf hingewiesen, dass mit dieser Anklageerhebung "juristisches Neuland" betreten wird.
Angesichts dieser Umstände reicht es nicht aus, wenn sich der Geschädigte der Person des Schädigers und der als schädigende Handlung in Betracht kommenden Ad-hoc-Mitteilung im Klaren ist. Vielmehr ist dem Geschädigten bei der hier bestehenden Offenheit des Schutzgesetzes und wegen Fehlens gesicherter einschlägiger Rechtsprechung eine Klageerhebung frühestens dann zumutbar, wenn eine gerichtliche Vorprüfung dahingehende stattgefunden hat, dass die in Frage stehende Schädigungshandlung eine unrichtige Darstellung im Sinne des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG darstellt.
Der Umstand einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft erscheint hierfür nicht ausreichend. "Genügender Anlass" zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht zwar dann, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Meyer-Goßner, 50. Auflage, Rd-Nr. 1 zu § 170 StPO). Dabei ist jedoch für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die eigene Prognose des Staatsanwalts maßgeblich.
Einen zureichenden rechtlichen Anhalt erlangt der Geschädigte mithin frühestens mit der Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 203 StPO, die voraussetzt, dass auf der Grundlage der vorangegangen Ermittlungen und nach rechtlicher Vorprüfung eine spätere Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. Meyer-Goßner, 50. Auflage, Rd-Nr. 2 zu § 203 StPO).
3. Der Verfahrensmangel des Erstgerichts und die in der Folge angenommene Verjährung der klägerischen Ansprüche führen dazu, dass die bislang unterbliebene, umfangreiche Beweisaufnahme insbesondere auch zur Schadensursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für die von insgesamt 14 Klägern geltend gemachten Schäden nunmehr durchzuführen ist. Es erscheint dem Senat sachgerecht, diese Beweisaufnahme vom Erstgericht durchführen zu lassen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Revision liegen nach § 543 Abs. 2 Nr. ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Soweit hinsichtlich der Frage des Verjährungsbeginns andere Senat des Oberlandesgerichts München eine abweichende Auffassung vertreten, liegen dieser Beurteilung keine unterschiedlichen Rechtssätze zu Grunde, so dass eine Divergenz im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegt (BGH, Beschluss vom 09.07.2007, WM 2007, 1885).
Ende der Entscheidung
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