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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: 5 U 3700/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 301 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 448
1. Sagt der Prospekt eines Medienfonds den Beitrittsinteressenten zu, dass "mindestens 115 % des Kommanditkapitals ohne Agio" zum Ende der Laufzeit des Fonds durch Schuldübernahme/Garantie einer Großbank abgesichert sind, so bedarf es einer Erläuterung der für den Erhalt der Garantieerklärung hinzugebenden Gegen- und/oder Sicherheitsleistung insbesondere dann, wenn die Schuldübernahme/Garantie einen Betrag von mehr als 200 Mio. € ausmacht.

2. Wird ein Anlagemodell einerseits infolge einer Absicherung des Kommanditkapitals der Gesellschaft als "Garantiefonds" und andererseits mit der Aussicht auf hohe Verlustzuweisungen aus einkommensteuerlicher Mitunternehmerschaft beworben, so besteht Anlass zu näherer Darlegung, weshalb und inwieweit die (künftigen) Gesellschafter trotz der Absicherung des Gesellschaftskapitals einem Unternehmerrisiko ausgesetzt sein sollen.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 5 U 3700/07

Verkündet am 18.12.2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ----- und die Richter am Oberlandesgericht ------ und -------- aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2007 folgendes

ENDURTEIL

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 20.04.2007 samt dem Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht München I zurückverwiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin beteiligte sich mit Zeichnungsschein vom 22.11.2004 mit einem Anlagebetrag von 25.000,00 € über eine Treuhandkommanditistin als Gesellschafterin an der V. 4 KG.

Gesellschaftszweck der V. 4 KG ist die weltweite Entwicklung, (Co-)Produktion, Verwertung und Vermarktung und der Vertrieb von Kino-, TV- und Musikproduktionen sowie anderer audiovisueller Produktionen nebst Nebenrechten.

Das Anlagemodell sah eine obligatorische Fremdfinanzierung in Höhe von 45,5 % der Beteiligung durch die Beklagte zu 3) vor. Darüber hinaus war zentrales Sicherungsinstrument eine im Prospekt der V. näher beschriebene Schuldübernahme durch die Beklagte zu 3), die Verpflichtungen des Lizenznehmers zur Erbringung der fest vereinbarten Schlusszahlungen in Höhe von mindestens 115 % des anteiligen Kommanditkapitals ohne Agio bezogen auf den Anteil der Produktionskosten am gesamten Kommanditkapital des Lizenzgebers übernehmen sollte.

Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Fondsgesellschaft, daneben ist er auch Geschäftsführer der Fondsinitiatorin und Prospektherausgeberin V. GmbH.

Die Beklagte zu 2) war mit dem Vertrieb der Fondsanteile - nach ihrer Auffassung als Anlagevermittlerin, nach Ansicht der Klägerin als Anlageberaterin - befasst. Gegenüber der Klägerin wurde der Mitarbeiter der Beklagten zu 2) C. tätig.

Das Finanzamt hat mittlerweile die einkommensteuerlichen Grundlagenbescheide zum Nachteil der Anleger widerrufen. Insofern sind Rechtsbehelfe anhängig.

Der Beklagte zu 1) wurde im November 2007 mit - nicht rechtskräftigem - Urteil des Landgerichts München I auf Grund des Vorgängerfonds V. 3 wegen Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) und 3) aus Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch, die Beklagte zu 3) darüber hinaus auch aus Verletzung des Darlehensvertrags wegen Überschreitens ihrer Rolle als Kreditgeberin. Daneben stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf deliktische Grundlage. Die Beklagte zu 2) hafte wegen Verletzung des Anlageberatungsvertrags.

Die Klägerin rügt die Fehlerhaftigkeit des herausgegebenen Prospekts, der einerseits den Eindruck erwecke, dass die Rückzahlung der Kommanditeinlage an den Anleger nach Beendigung des Fonds garantiert sei und andererseits nicht auf bestehende Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des Konzepts hinweise. Entgegen der irreführenden Bezeichnung als "Garantiefonds" auf dem Deckblatt des Prospekts bestehe tatsächlich nur eine Schuldübernahme zu Gunsten der Gesellschaft, nicht hingegen sei der Rückzahlungsanspruch des einzelnen Gesellschafters abgesichert. Unzutreffend seien weiter Prospektangaben, wonach die Fondsgesellschaft die Filme regelmäßig vollständig finanzieren wolle, ebenso wie die Darlegungen zur Absicherung der Bareinlage der Gesellschafter.

Der Mitarbeiter der Beklagten zu 2) C. habe ihr (der Klägerin) den Fonds als absolut sichere Kapitalanlage mit hohem steuerlichem Vorteil vorgestellt. Sie habe sich auf Grund der überzeugenden Darstellung des Mitarbeiters C. zur Beteiligung entschlossen. Die Beklagte zu 2) hafte auch deshalb, weil sie der Klägerin ihre Provisionsansprüche nicht offen gelegt habe.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 14.875,00 € zzgl. Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zu bezahlen und darüber hinaus die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Der herausgegebene Prospekt sei in keinem Punkte lücken- oder fehlerhaft, was durch das Prospektprüfungsgutachten einer renommierten Beratungskanzlei bestätigt sei. Die Fondsgesellschaft habe ihre Steuererklärungen richtig und vollständig abgegeben. Die Beklagte zu 2) macht geltend, dass der Klägerin, einer erfahrenen Anlegerin, der Verkaufsprospekt bereits vier Monate vor der Zeichnung übergeben worden sei. Darüber hinaus seien Chancen und Risiken der Beteiligung durch ihren Mitarbeiter C. in ca. zehn persönlichen und telefonischen Beratungsgesprächen zutreffend erläutert worden. Werbliche Aussagen zum Fonds hätten sich dabei stets innerhalb des Inhalts des Fondsprospekts gehalten. Die Beklagte zu 3) bestreitet eine Prospektverantwortlichkeit ebenso wie darlehensvertragliche Ansprüche der Klägerin.

Das Landgericht hat die Klage in Richtung gegen die Beklagte zu 2) mit Teilurteil vom 20.04.2007 als unbegründet abgewiesen.

In Richtung gegen die Beklagte zu 2) sei der Rechtsstreit entscheidungsreif, ohne dass die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestehe.

Aus behaupteten mündlichen Äußerungen von Mitarbeitern der C.bank, sei es beratend oder vermittelnd, könne die Klägerin ihre Ansprüche nicht ableiten, weil sie keinen tauglichen Beweis angetreten habe. Es fehle an der Anfangswahrscheinlichkeit für eine Parteieinvernahme der Klägerin im Sinne des § 448 ZPO. Darüber hinaus habe sich die C.bank selbst als Anlageberaterin bei ihrer Prüfung auf Prospekt und Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschränken dürfen. Mit einer späteren vom Prospekt abweichenden Verfahrensweise habe sie nicht rechnen müssen.

Über erhaltene Provisionen habe die C.bank die Klägerin nicht aufklären müssen, da sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung nur auf die Vermittlung von Wertpapierdienstleistungen beziehe, die hier nicht vorliege.

Für etwaige Prospektfehler müsse die C.bank nicht einstehen, da sie weder als Anlageberaterin noch als Vermittlerin zu den im weiteren Sinne prospektverantwortlichen Personen gehöre.

Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Hauptantrag, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen und hilfsweise den Sachanträgen aus erster Instanz.

Rechtsfehlerhaft und unter Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör sei diese als beweisfällig angesehen worden, soweit ein Beraterverschulden des Mitarbeiters der Beklagten zu 2) behauptet wird. Zumindest sei das Erstgericht gehalten gewesen, die Klägerin als Partei anzuhören.

Als Anlageberaterin sei die Beklagte zu 2) zu einer neutralen, nicht von Provisionsinteressen geleiteten Beratung verpflichtet gewesen und habe deshalb über erhaltene Provisionen aufklären müssen.

Schließlich habe die Beklagte zu 2) auch ihre Prospektprüfungspflicht verletzt. Sie habe sich weder mit Vorbehalten im Prospektprüfungsgutachten auseinandergesetzt noch mit massiven Zweifeln hinsichtlich der Tauglichkeit des Fondskonzepts, die Dr. B bereits mit E-Mail vom 21.06.2004 gegenüber dem Vorstand der Beklagten zu 2) geäußert habe.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, hilfsweise Zulassung der Revision.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.12.2007 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin erweist sich dahingehend als erfolgreich, dass der Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

1. Die Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Erlass eines Teilurteils hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage waren nicht erfüllt. Das Landgericht hat - ohne sich näher damit auseinanderzusetzen - angenommen, dass eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen nicht bestehe. Diese Einschätzung teilt indes der Senat nicht.

a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Dies gilt insbesondere auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen. Ein Teilurteil ist demnach schon dann unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (zusammenfassend: BGH, Urteil vom 25.11.2003, VI ZR 8/03, Juris-Umdruck, Rn. 11 m.w.N.).

b) Entgegen der Annahme des Landgerichts besteht hier durchaus die Gefahr widersprechender Entscheidungen mit Blick auf die gegen mehrere Streitgenossen gerichtete Klage. Zentrale Bedeutung für eine Haftung aller drei Beklagten hat nämlich die Frage der Richtigkeit und Vollständigkeit des zur Bewerbung des V. 4-Fonds herausgegebenen Prospekts (Anlage K 3). Diese Frage ist nicht nur maßgeblich für eine Haftung des Beklagten zu 1) als Initiator/Hintermann des Fonds und der Beklagten zu 3), falls sie zum Kreise der Prospektverantwortlichen (im engeren oder weiteren Sinne) zu rechnen sein sollte. Vielmehr ist die Richtigkeit und Vollständigkeit des herausgegebenen Prospekts auch für eine Haftung der Beklagten zu 2) von wesentlicher Bedeutung:

Selbst wenn die Beklagte zu 2) - ihrer Ansicht gemäß - lediglich als Vermittler mit dem Vertrieb der V. 4-Fondsanteile befasst war, oblagen ihr Überprüfungspflichten hinsichtlich des Anlagekonzepts. Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen in Anspruch nehmen, verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen (BGH, NJW-RR 2005, 1120, 1121). Eine solche Plausibilitätsprüfung, die sich insbesondere mit dem herausgegebenen Vertriebsprospekt zu befassen hat, kann nicht durch den Verweis auf einen positiven Prüfbericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt werden (BGH, NJW-RR 2000, 998, 999). Lücken und Fehler des Prospekts erlangen mithin mittelbar auch für eine Haftung der Beklagten zu 2) dann Bedeutung, wenn sie bei obliegenheitsgemäßer Prüfung der Schlüssigkeit und Plausibilität des Anlagenkonzepts erkennbar waren, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Beklagten zu 2) um ein Kreditinstitut von internationalem Rang handelt.

Von daher kann offen bleiben, ob nicht die Beklagte zu 2) durch ihren Mitarbeiter C. gegenüber der Klägerin als Anlageberaterin tätig wurde, wofür insbesondere der unstreitige Umfang telefonisch geführter Gespräche vor Zeichnung des Fonds spricht. In jedem Falle war die Beklagte zu 2) zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 998).

Die Beklagte zu 2) behauptet zwar, eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des Anlagekonzepts vorgenommen zu haben, teilt dazu aber näheres nicht mit. Zu einer kritischen Hinterfragung des Anlagekonzepts hätte nach Ansicht des Senats allerdings insbesondere hinsichtlich zweier Punkte Veranlassung bestanden:

Eine tragende Stütze des Anlagenkonzepts des Fonds V. 4 wie im Übrigen ähnlich bereits beim Vorgängerfonds V. 3 war die "Absicherung von mindestens 115 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme durch die B. AG" (Prospekt Seite 5). Diese "Schuldübernahmeverträge" werden auf Seiten 90/91 des Prospekts näher behandelt. Der wirtschaftliche Hintergrund dieser Schuldübernahme bzw. Garantie durch die Beklagte zu 3) wird hier allerdings nicht verdeutlicht, soweit es dort heißt:

"... unter der Voraussetzung der Einzahlung eines Entgeltes durch den Lizenznehmer ...".

Diese Formulierung lässt insbesondere im Dunkeln, mit welchen Mitteln die Garantieerklärung der Bank unterlegt werden soll. Die Lizenznehmer (Unternehmen des Filmvertriebs) werden noch vor der Produktion der Filme nach aller wirtschaftlichen Einschätzung nicht bereit sein, Sicherheit für eine mehrere 100 Mio. € ausmachende Garantieerklärung zu erbringen. Der Fondsgesellschaft selbst stehen Mittel zur Sicherheitsleistung im klassischen Sinne (wie etwa Betriebsgebäude und -grundstücke, Produktionsanlagen etc.) nicht zur Verfügung. Von daher bleibt unklar, welche Umstände den Lizenznehmer bewegen könnten, die im Prospekt vorgesehene Schuldübernahme/Garantie der Beklagten zu 3) zu besorgen. Zum anderen hat die Beklagte zu 3) bei der Schuldübernahme bzw. Garantie nicht selbst ein eigenes Risiko übernommen. Das ist nicht nur bankenüblich, sondern ergibt sich auch aus dem vom Landgericht als unstreitig festgestellten Sachverhalt. Danach überwies die Fondsgesellschaft 87,2 % ihrer Mittel an den Produktionsdienstleister auf ein Konto bei der Beklagten zu 3). Hiervon stellte sogleich der Produktionsdienstleister 80 % den Lizenznehmern als Darlehen auf einem Konto der Beklagten zu 3) zur Verfügung. Die Lizenznehmer reichten diesen Betrag unmittelbar an die Beklagte zu 3) weiter zur Ablösung der gegenüber der Fondsgesellschaft übernommenen Garantie durch die Beklagte zu 3). Der Beklagten zu 3) flossen so 69,76 % des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft zu, die bei einer Verzinsung von gut 5 % p.a. zu dem von der Beklagten zu 3) garantierten Betrag von 115 % des Kommanditkapitals führen.

Dem entspricht die Unstimmigkeit, dass bereits auf der Titelseite des Fondsprospekts zu V. 4 das Anlagemodell als "Garantiefonds" bezeichnet wird und sodann auf Seite 83 des Prospekts zum Stichwort "Einkommensteuer, Einkünfte aus Gewerbebetrieb" lapidar festgestellt wird:

"Die Mitunternehmereigenschaft des Investors ist sichergestellt, wenn er sowohl Mitunternehmerinitiative entfalten kann, wie auch Mitunternehmerrisiko trägt. ... Mitunternehmerrisiko ist gegeben, wenn der Anleger am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und dem Firmenwert der Gesellschaft beteiligt ist. Beide Kriterien können im vorliegenden Beteiligungsangebot als erfüllt angesehen werden."

Liegt es nun so, dass echte Garantiefonds in die Nähe des Einlagen- bzw. Versicherungsgeschäfts rücken, welches jeweils einer besonderen Eigenkapitalunterlegung bedarf (Köndgen/Schmies in Bankrechtshandbuch, 3. Auflage, Band II, Rn. 71 zu § 113), so bedürfte es schon näherer Betrachtung und entsprechender Darlegungen, weshalb der Kommanditist der V. 4 unternehmerisches Risiko tragen soll, obwohl 115 % des Kommanditkapitals ohne Agio durch Schuldübernahme bzw. Garantie einer Großbank abgesichert sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auszahlungsanspruch des Gesellschafters direkt oder nur mittelbar über eine Garantie für den Bestand des Kommanditkapitals gesichert ist.

Hinzu kommt: Die Klägerin ist dem Fonds V. 4 mit Zeichnungsschein vom 22.11.2004 beigetreten. Sie hat Unterlagen vorgelegt, wonach bereits Mitte des Jahres 2004 in der Fachpresse die steuerliche Tragfähigkeit des Konzepts der Medienfonds V. 3 und V. 4 nicht nur angezweifelt, sondern ernsthaft in Frage gestellt wurde. In der Zeitschrift Eurofinanzen vom 01.05.2004 (Anlage BB 30) geschieht dies unter Rückgriff auf den Umstand, dass kurz vor Erscheinen dieser Ausgabe das Finanzamt M. die steuerliche Verlustzuweisung für den Fonds M. IV aberkannt hatte. Als Grund hierfür wird in dem Bericht angegeben, dass die Anleger kein unternehmerisches Risiko getragen hätten. Diese Bedenken werden in dem Artikel sodann übertragen auf die V. Medienfonds, soweit es heißt:

"Das ebenfalls in M. ansässige V.-Unternehmen hat seinen Investoren zugesichert, zum Laufzeitende des "V.-Medienfonds III" mindestens das investierte Kapital zurückzuzahlen. Möglich wird die Kapitalgarantie durch eine Festgeldanlage. Immerhin 171 Mio. Euro des 238 Mio. schweren "V.-Medienfonds III" landen direkt auf einem Konto der D. Bank. Neun Jahre lang werden die Millionen dort verzinst, bis die Investoreneinlage in Höhe von 238 Mio. Euro wieder erreicht ist."

Darüber hinaus hat die Klägerin auf Seiten 29 bis 32 der Berufungsbegründung aus einer (im Wortlaut nicht vorgelegten) E-Mail des Dr. B. an den Vorstand der C.bank AG vom 21.06.2007 zitiert, in der insbesondere kritisch nach dem Entgelt für die von der Beklagten zu 3) zu stellende Schuldübernahme/Garantie im Rahmen des Fonds V. 4 gefragt wird und für möglich angesehen wird, dass bei der "H." in der Summe annährend 80 % des Kommanditkapitals eingezahlt werden müssen, damit diese eine Garantie in Höhe von 115 % des Kommanditkapitals auf den Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung des Fonds gibt.

Auch wenn solche ernst zu nehmenden Zweifel erst nach Herausgabe des Fondsprospekts geäußert wurden, so haben sie Bedeutung für die Plausibilitätsprüfung und Auskunftspflicht des Vermittlers.

Mithin ist der Rechtsstreit bereits nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

2. Zur Berufungsrüge mangelnder Aufklärung und zum weiteren Verfahren weist der Senat darauf hin, dass hinsichtlich eines Beratungsfehlers des Mitarbeiters C. der Beklagten zu 2) eine Anhörung der Klägerin als Partei geboten erscheint.

Das Ersturteil führt dazu aus, dass die Klägerin trotz Hinweises auf die strengen Voraussetzungen des § 448 ZPO weiterhin ihre Vernehmung als Partei beantragt habe, es insofern aber einer gewissen Anfangswahrscheinlichkeit für die von der Klägerin behauptete Tatsache entbehre.

Damit darf es indes nicht sein Bewenden haben. Vor Zeichnung der Anlage fanden zwischen der Klägerin und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 2) sogenannte Vier-Augen-Gespräche statt. Die Klägerin hat auch einen Beratungsfehler insofern schlüssig dargetan, als sie vorträgt, dass der Mitarbeiter der Beklagten zu 2) einerseits die Behauptung aufgestellt habe, dass der Rückzahlungsanspruch der Anleger garantiert sei und zum anderen die steuerliche Anerkennung des Anlagemodells gewährleistet sei. In einem solchen Falle gebieten es der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, dass die jenige Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keine Zeugen hat, Gelegenheit erhält, ihre Darstellung durch Anhörung gemäß § 141 ZPO in den Prozess einzuführen (vgl. BGH BKR 2006, 163, 166). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin lediglich ihre (förmliche) Einvernahme als Partei beantragt habe. In diesem Antrag ist nämlich als Minus das Gesuch um formlose Anhörung als Partei enthalten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.



Ende der Entscheidung

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