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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: 6 St 1/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 85
Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot.
Tatbestand:

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage zur Staatsschutzkammer des Landgerichts gegen C und drei weitere Beschuldigte wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und warf ihnen vor, Rädelsführer der verbotenen Vereinigung "Kalifatsstaat" zu sein. Das Landgericht lehnte - unter anderem - die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten C ab. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. Das zulässige Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Das Landgericht hat zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten C abgelehnt, da aus rechtlichen Gründen (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 204 Rn. 2) nicht zu erwarten ist, dass der Angeschuldigte wegen der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Tat(en) verurteilt wird. Soweit die dem Angeschuldigten in der Anklage vorgeworfene (prozessuale) Tat dort ausreichend konkret mitgeteilt wird, erfüllt das Verhalten des Angeschuldigten - sollte es sich in einer Hauptverhandlung wie angeklagt bestätigen - keinen Straftatbestand; zudem unterliegt es - zumindest nicht ausschließbar - nicht der Strafbarkeit nach dem deutschen Strafrecht.

1. Eine Verurteilung des Angeschuldigten C wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nicht wahrscheinlich.

a) Tathandlung bei § 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist das Aufrechterhalten des organisatorischen Zusammenhalts bestimmter verbotener Vereinigungen. Im Zeitpunkt dieser Tathandlung muss der Täter zudem Rädelsführer oder Hintermann dieser Vereinigung gewesen sein. Strafbar ist die Tat ferner nur, wenn sie "im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes" (§ 85 Abs. 1 S. 1 StGB) begangen wurde, wobei § 91 StGB fordert, dass es sich um eine "im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit" gehandelt hat.

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht mit der für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben. Auch wenn die Begehung der dem Angeschuldigten in der Anklageschrift (in ausreichend konkretisierter Weise) zur Last gelegten Tat unterstellt wird, lassen die dort erhobenen Vorwürfe die Subsumtion unter ein nach §§ 85 Abs. 1 Nr. 2, 91 StGB strafbares Verhalten nicht zu.

aa) Dies gilt schon für die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Angeschuldigte sei im Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Tathandlung(en) Rädelsführer oder Hintermann der verbotenen Vereinigung "Kalifatsstaat" gewesen.

(1) Zum Tatvorwurf gegen den Angeschuldigten ist im Anklagesatz folgendes ausgeführt:

"Dennoch [trotz der Kenntnis vom unanfechtbaren Verbot der Vereinigung Kalifatsstaat und seiner Teilorganisationen] führten die Angeschuldigten jeweils in verschiedenen leitenden Funktionen von den Räumen in der G Straße 98 in A aus die verbotene Vereinigung des Kalifatsstaates nach der Verbotsverfügung weiter. [S. 2 der Anklageschrift] ...4. C T

Der Angeschuldigte C ist gegenwärtig der Alleingesellschafter der Firma "H I ", welche von ihrem Sitz in L (L ) Fleisch- und Wurstwaren an Kalifatsstaatsmitglieder vertreibt.

Unter anderem beliefert C die A er Gruppierung unter der Lieferadresse G Strasse 98, A .

Am 06. 08. 2004 fanden sich im Kühlraum des Vereinstreffs in der G Straße in A größere Mengen Fleisch- und Wurstwaren der Firma "H I ", welche auf Veranlassung des Beschuldigten C angeliefert wurden.

Der Angeschuldigte C unterhält direkten Kontakt zu dem Führer der A er Vereinigung, dem Angeschuldigten Ö ." [S. 7 der Anklageschrift]

Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird mitgeteilt, dass sich "der Kalifatsstaat" unter anderem aus den Gewinnen der Lebensmittelkette H I finanziere (S. 15 der Anklageschrift) und es sich dabei um "einen weiteren bedeutenden Finanzierungszweig" handle (S. 17 der Anklageschrift). Die "kalifatsstaatseigene Lebensmittelkette ,H I ' SPRL" habe ihren Sitz in Liege (Lüttich), "gegenwärtiger Alleingesellschafter" sei der Angeschuldigte, der seit September 2003 neben seinem "deutschen Wohnsitz einen zweiten Wohnsitz in Belgien" unterhalte (S. 17 der Anklageschrift). Der Angeschuldigte, der Schwiegersohn von M K , habe mit "seiner Firma ... im Jahre 2003 einen halbjährlichen Umsatz in Höhe von 650.000,-- Euro" erzielt (S. 17 der Anklageschrift). Bei "H I " handle es sich um eine Nachfolgeorganisation der am 8.12.2001 verbotenen Vorgängerorganisation "Hakk-Bir/Kar-Bir" (Seite 17 der Anklageschrift).

(2) Diese Ausführungen lassen, soweit sie ein konkretes Geschehen, einen historischen Vorgang (vgl. KK/Engelhardt StPO 5. Aufl. § 264 Rn. 3 m.w.N.), mitteilen, die Subsumtion, der Angeschuldigte sei Rädelsführer oder Hintermann der verbotenen Vereinigung "Kalifatsstaat" gewesen, nicht zu.

(a) Soweit die Stellung des Angeschuldigten in der Anklageschrift allgemein dahin umschrieben wird, dass (auch) der Angeschuldigte für die Vereinigung "Kalifatsstaat" in "leitender Funktion" tätig gewesen sei und "direkten Kontakt zu dem Führer der A er Vereinigung" unterhalten habe, mangelt es schon an einer nach Zeit, Ort und Handlung oder einer auf sonstige Weise ausreichenden Konkretisierung dieser Vorwürfe. Die Anklage wird insofern daher ihrer Umgrenzungsfunktion (hierzu KK/Tolksdorf aaO § 200 Rn. 30 ff.) nicht gerecht, die es erfordert, dass die Verfahrensbeteiligten, namentlich der Angeklagte zum Zwecke seiner Verteidigung, der Anklageschrift zweifelsfrei entnehmen können, auf welche tatsächlichen Vorgänge sich die Hauptverhandlung und die Urteilsfindung gemäß §§ 155, 264 StPO beziehen soll (vgl. BGHSt 46, 130/134).

Entsprechendes gilt für die Behauptung, die Fa. H I habe (wesentlich) zur Finanzierung des "Kalifatsstaats" beigetragen. Auch hierzu fehlen in der Anklageschrift jegliche näheren Ausführungen. Allein Umsatzzahlen (hier zudem solche aus einem Vorjahr) lassen tragfähige Schlüsse auf solche Finanzierungsbeiträge nicht zu, zumal der Anschuldigte diese Umsätze mit "seiner Firma" (Anklageschrift S. 17) erzielte, also er ersichtlich nicht nur "gegenwärtig" (im Zeitpunkt der Anklageerhebung), sondern schon im Jahr 2003 Alleingesellschafter der "Lebensmittelkette" war. Soweit in der Anklageschrift demgegenüber an mehreren Stellen erwähnt wird, dass es sich bei H I um eine "kalifatseigene Lebensmittelkette" handle (S. 17, ähnlich S 3, 10), findet eine entsprechende rechtliche Wertung weder in der Anklage noch in den Ermittlungsakten im Übrigen eine ausreichende tatsächliche Grundlage (vgl. zum Erwerb der Gesellschaftsanteile durch den Angeschuldigten am 17.4.2003 die Ausführungen auf S. 8 des Beschlusses der Strafkammer v. 11.10.2005, denen die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung nicht widersprochen hat).

Auch der "Vorwurf", der Angeschuldigte habe Fleisch- und Wurstwaren an Kalifatsstaatsmitglieder vertrieben, wird den Anforderungen an eine ausreichend konkretisierte Beschreibung der Tat in einer Anklageschrift nicht gerecht, da jegliche Angaben zum Zeitpunkt, dem Umfang sowie - insbesondere - den Personen fehlen, an die die Waren geliefert worden sein sollen (siehe auch S. 4, 6 der Anklageschrift), und dementsprechend auch die Mitteilung von Tatsachen unterblieben ist, aus denen sich die Stellung der Warenempfänger als Mitglieder der Vereinigung herleiten lassen würde.

Dabei hat der Senat - wie auch im Übrigen - bedacht, dass zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes zwar auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zurückgegriffen werden kann, dass es dem zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gericht, auch dem nach Beschwerdegrundsätzen entscheidenden Senat, jedoch schon wegen der Funktion der Anklage im Strafverfahren verwehrt ist, eine nach § 200 Abs. 1 S. 1 StPO gebotene Konkretisierung des Tatvorwurfs - bezogen auf die prozessuale Tat - durch den Rückgriff auf den sonstigen Akteninhalt selbst vorzunehmen (BGHSt 46, 130/134). Deshalb durften vom Senat beispielsweise die Aufzeichnungen in dem am 6.8.2004 sichergestellten "Kassenbuch", dessen Inhalt in der Anklageschrift ebenfalls nicht näher mitgeteilt wird (vgl. S. 6, 13 der Anklageschrift), der Beschwerdeentscheidung nicht zugrunde gelegt werden.

(b) Soweit dem Anschuldigten - als einzig konkretisiertes Geschehen - zur Last gelegt wird, er habe veranlasst, dass "größere Mengen Fleisch- und Wurstwaren" von der Firma H I an den "Vereinstreffs in der G Straße in A " geliefert wurden, die sich am 6.8.2004 in dessen Kühlraum befunden hätten, ist dieser Vorwurf nicht geeignet, eine "führende Stellung mit beträchtlichem Einfluss" (Münchner-Kommentar-StGB/Steinmetz § 84 Rn. 10, 11) bzw. eine "maßgebende Rolle" (Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 84 Rn. 3 jeweils m.w.N.) des Angeschuldigten und damit dessen Stellung als Rädelsführer oder Hintermann der verbotenen Vereinigung zu begründen. Dies gilt auch, soweit in einem auf einen Mitbeschuldigten bezogenen Teil des Anklagesatzes (S. 5) vorgetragen wird, dieser habe selbst Fleischwaren bei der Fa. H I bezogen.

Auch ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, dass die Lieferung von Lebensmitteln geeignet sein soll, den organisatorischen Zusammenhalt der Vereinigung "Kalifsstaat" im Sinne des § 85 Abs. 1 StGB aufrechtzuerhalten.

bb) Hinzu kommt, dass - worauf schon das Landgericht abgestellt hat - bezüglich der am 6.8.2004 im Kühlraum des "Vereinstreffs" gelagerten Fleisch- und Wurstwaren nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH NStZ 2002, 328), dass die Tathandlung des Angeschuldigten (das nicht näher konkretisierte "Veranlassen" dieser Lieferung) innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des StGB begangen wurde, da sich sowohl der Sitz der Fa. H I als auch der (Zweit-)Wohnsitz des Angeschuldigten in Belgien befand.

Auf den Ort des Erfolgseintritts kommt es nach § 91 StGB - entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft - für die Strafbarkeit gemäß § 85 StGB nicht an (Münchner-Kommentar-StGB/Steinmetz § 91 Rn. 3; Tröndle/Fischer aaO § 91 Rn. 3). Maßgeblich ist - im Fall eines aktiven Tuns (wie ersichtlich hier) - vielmehr allein der Ort der Handlung (LK/Laufhütte StGB 11. Aufl. § 91 Rn. 1, 3; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB 27. Aufl. § 91 Rn. 5).

Im Übrigen liegt auch nicht auf der Hand oder wird belegt, dass der Angeschuldigte die Lieferung der am 6.8.2004 in A befindlichen Fleisch- und Wurstwaren "veranlasst" hat, zumal es sich hierbei üblicherweise um Aufgaben eines Geschäftsführers - nicht eines "Alleingesellschafters" - handelt, eine Stellung, die dem Angeschuldigten in der Anklageschrift indes nicht zugeschrieben wurde.

2. Aus den oben (zu § 91 StGB) dargelegten Gründen besteht auch nicht die für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte nach § 85 Abs. 2 StGB verurteilt werden wird. Die Verwirklichung sonstiger Straftatbestände durch den Angeschuldigten belegt die Anklageschrift, soweit dort die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat ausreichend konkretisiert mitgeteilt wird, nicht; entsprechendes wurde von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgetragen.



Ende der Entscheidung

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