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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: 6 U 1574/03
Rechtsgebiete: SortG, VO (EG) Nr. 2100/94
Vorschriften:
SortG § 10 a II | |
SortG § 10 a III | |
SortG § 10 a IV | |
VO (EG) Nr. 2100/94 Art. 14 I | |
VO (EG) Nr. 2100/94 Art. 14 III |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 1574/03
Verkündet am 22.05.2003
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung (SortG)
erläßt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Richterin am Oberlandesgericht bis Vorsitzende und die Richter am Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2003 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.11.2002 (21 O 1554/02) wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 642,82 Euro zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 14.02.2002 zu bezahlen,
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,- Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
III. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Angemessenheit und dementsprechend um die Höhe des Entgelts (Nachbaugebühr), das der Beklagte für den von ihm im Wirtschaftsjahr 1999/2000 betriebenen Nachbau sortengeschützter Pflanzen gemäß § 10 a Abs. 2, 3, 4 SortG bzw. Art. 14 Abs. 1, 3-4. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.07.1994 (im Folgenden: GrundVO) i.V.m. der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 vom 24.07.1995 (im Folgenden: NachbauVO 95) i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 vom 03.12.1998 (im Folgenden: NachbauVO 98) schuldet.
Die Klägerin ist eine in Form einer GmbH organisierte Vereinigung, die von den ihr angeschlossenen Sortenschutzberechtigten mit der Wahrnehmung der diesen zustehenden Rechte, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen, im eigenen Namen beauftragt wurde, wobei die Sortenschutzberechtigten entweder Gesellschafter der Klägerin sind oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V., der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist.
Die Klägerin bemisst die von ihr eingeforderten Nachbaugebühren auf der Grundlage eines sog. Kooperationsabkommens Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung, welches zwischen dem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. am 03.06.1996 vereinbart wurde und welches entsprechend Art. 5 Abs. 4 der NachbauVO 98 am 17.03.1999 der Europäischen Kommission mitgeteilt und am 16.08.1999 im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurde. In den Rahmenbedingungen des Kooperationsabkommens (Teil A) ist u.a. festgelegt, daß das kombinierte System Saatgut (Teil B) zum Ziel hat, daß in der Landwirtschaft überwiegend Z - Saat-/Pflanzgut eingesetzt wird.
Ziffer 1 des kombinierten Systems Saatgut (Teil B des Kooperationsabkommens) lautet: "Die Z - Lizenzgebühr und die Nachbaugebühr werden in einer kombinierten Staffelung eingeführt (s. Anlagen). Ziel des kombinierten Systems ist es, einen erheblichen Beitrag zur/Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Z - Saat-/Pflanzgut zu leisten. Das kombinierte System ist ein Signal für die anderen Beteiligten am Saatgutmarkt, ebenfalls einen zusätzlichen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten." Gemäß Ziffer 2. (a.a.O.) gelten für das kombinierte System Saatgut folgende Kriterien mit dem Ziel der Vereinfachung und Praktikabilität, nämlich die zentrale Durchführung des Systems mit weitgehender Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten, die Selbsteinschätzung der Landwirte, pauschale Aussaatstärken nach Fruchtart bzw. Verwendungszweck zur Feststellung des Saatgutwechsels und eine Staffelung der Rabatte nach Saatgutwechsel je Fruchtart bzw. Verwendungszweck. Gemäß Ziffer 2.2. (a.a.O.) sind die Nachbaurabatte auf der Grundlage einheitlicher Lizenzgebühren je Fruchtart bzw. Verwendungszweck flächenbezogen als Pauschalbeträge festgesetzt. Gemäß Ziffer 3. (a.a.O.) ist anstelle des Pauschalverfahrens das Einzeh/erfahren zu Veranlagung und Nachweis eröffnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kooperationsabkommens wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Die in dem Kooperationsabkommen zitierte Anlage betrifft eine Nachbaugebührentabelle, in welcher je nach Saatgutwechsel in Prozent bestimmte Z - Lizenzgebühr - Rabatte (LR) in Prozent der Lizenzgebühr in DM/dt sowie Nachbaugebühren (NB) in DM/ha festgelegt sind. Ferner gibt die Nachbaugebührentabelle von den Vertragsparteien durchschnittlich angenomme Aussaatstärken (dt/ha) für die dort genannten Fruchtarten an. Wegen der Einzelheiten der genannten Nachbaugebührentabelle wird auf die Anlage K 4 sowie auf die Rückseite der letzten Seite der Musternachbauerklärung (dort unten rechts) gemäß Anlage K 5 Bezug genommen.
Auf der Grundlage des Kooperationsabkommens bietet die Klägerin den betroffenen Landwirten im Rahmen einer Nachbauerklärung zu den Basisdaten zum Anbau in einem bestimmten Wirtschaftsjahr (Anlage K 5) den Abschluß einer sog. Nachbauvereinbarung (Seite 1 Rückseite der Anlage K 5 bzw. Anlage K 9) an. Im Rahmen der genannten Nachbauerklärung kann der Landwirt zunächst zwischen der Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen (dort Ziffer 2) und einer Veranlagung nach den gesetzlichen Regelungen (dort Ziffer 3) wählen. Mit der Wahl des Veranlagungsverfahrens gemäß Ziffer 2 der genannten Nachbauerklärung sowie Unterzeichnung und Rücksendung derselben wird die in dem Kooperationsabkommen vom 03.06.1996 vorgesehene Vereinbarung zwischen dem Landwirt einerseits und den durch die Klägerin vertretenen Züchtern andererseits abgeschlossen. Im Rahmen der Nachbauvereinbarung unterwirft sich der Landwirt umfangreichen Offenbarungs-, Nachweis- und Überprüfungspflichten, wie sie sich im einzelnen aus der Nachbauerklärung gemäß Anlage K 5 ergeben. Insbesondere hat der Landwirt u.a. detaillierte Angaben zum Saatgutwechsel, zu der mit Nachbausaat- und Pflanzgut bestellten Anbaufläche und zu der Nachbausaat- und Pflanzgutmenge zu machen und diese Angaben zu belegen.
Entscheidet sich der Landwirt, wie vorliegend der Beklagte, für die sog. gesetzliche Veranlagung macht die Klägerin in Anlehnung an das Kooperationsabkommen generell eine Nachbaugebühr in Höhe von 80 % der sog. realen Z - Lizenz für das jeweils zertifizierte Saatgut geltend. Die Höhe der sog. realen Z - Lizenz in DM/dt, wie sie sich bezüglich der vorliegend betroffenen Sorten aus Spalte 6 der Rechnung der Klägerin vom 28.03.2001 (Anlage K 2) ergibt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ferner ist unstreitig, daß die von der Klägerin in Spalte 9 der Rechnung vom 28.03.2001 zugrunde gelegten Nachbaumengen in dt für die Wirtschaftskartoffelsorten Amigo, Producent und Tomba sowie für die Winterweizensorten Contur und Toni den vom Beklagten mit Schreiben vom 01.03.2001 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (01.07.1999 bis 30.06.2000) erteilten Auskünften (Anlage K 8) entsprechen. Angaben zum Saatgutwechsel, der Aussaatstärke und der Aussaatfläche enthält die Auskunft des Beklagten nicht. Die in Spalte 7 der Rechnung der Klägerin vom 28.03.2001 angegebenen Anbauflächen in ha ergeben sich rein rechnerisch aus den im Kooperationsabkommen angenommenen durchschnittlichen Aussaatstärken für die jeweiligen Fruchtarten. Unstreitig ist auch, daß die Aussaat bzw. Auspflanzung der hier in Rede stehenden Fruchtarten nicht vor dem 01.09.1999 erfolgt ist und daß der Beklagte die sog. Vereinbarung Wirtschaftskartoffeln, die für die genannte Fruchtart eine pauschale Nachbaugebühr in Höhe von 30,-- DM/ha vorsieht, nicht unterzeichnet hat.
Die pauschale Nachbaugebühr für Kartoffeln beträgt nach der Nachbaugebührentabelle des Kooperationsabkommens bei einem Saatgutwechsel von 0 - 20 % 100,-- DM/ha (Anlage K 5).
Die Parteien streiten nun um die Frage, ob eine Nachbaugebühr in Höhe von 80 % der realen Z - Lizenzgebühr als angemessenes Entgelt im Sinne des Sortenschutzgesetzes bzw. der Gemeinschaftssortenverordnung anzusehen ist und ob das Kooperationsabkommen insoweit eine Leitlinienfunktion erfüllen kann.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im übrigen Bezug genommen wird, hat der Klage im Umfang von 8,04 Euro riebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Es hat dies im wesentlichen damit begründet, daß die Klägerin befugt gewesen sei, die Nachbaugebühren nach der Rechtssprechung des BGH im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft geltend zu machen. Der Wirksamkeit der Ermächtigungen stehe auch § 1 GWB nicht entgegen, weil sowohl nach der Gemeinschaftssortenverordnung als auch nach dem Sortenschutzgesetz die Wahrnehmung der Nachbaurechte durch Vereinigungen der Rechtsinhaber ausdrücklich vorgesehen sei, sodaß die in Rede stehenden Ermächtigungen von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 1 GWB herausgenommen worden seien. Die Klägerin habe auch durch Vorlage der Auszüge aus dem Register des Gemeinschaftlichen Sortenamtes bzw. aus der Sortenschutzrolle hinreichend belegt, daß für die hier in Rede stehenden Sorten im fraglichen Wirtschaftsjahr Sortenschutz bestand. Ferner hat das Landgericht ausgeführt, daß die 50 %-Regelung des Art. 5 Abs. 5 NachbauVO 98 vorliegend nicht zur Anwendung kommen könne, weil das Kooperationsabkommen vom 03.06.1996 entsprechend Art. 5 Abs. 4 der NachbauVO 98 am 16.08.1999 im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamtes veröffentlicht wurde, sodaß nach den gesetzlichen Regelungen vorrangig die im Kooperationsabkommen vereinbarten Beträge in den betreffenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Leitlinien für die Festsetzung der Entschädigung zu verwenden seien. Auch für die nationalen Sorten sei das Kooperationsabkommen als Orientierung heranzuziehen, weil es als sachverständiges Votum der maßgeblichen Verkehrskreise anzusehen sei. Auch wenn eine unmittelbare Anwendung der nach dem Kooperationsabkommen für vertraglich veranlagte Landwirte geltenden mittleren Nachbaugebühren (DM/ha) unter Berücksichtigung der sich gegenüber stehenden Interessen nicht in Frage komme, könne von einem angemessenen Entgelt, welches deutlich niedriger, als die Z - Lizenz sein müsse, im Sinne der gesetzlichen Regelungen nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Differenz zwischen der 80 %igen Z - Lizenzgebühr und der Nachbaugebühr nach dem Kooperationsabkommen, die dem Landwirt ungünstigste Berechnung zugrunde gelegt, mehr als 25 % beträgt. Dies sei vorliegend bei den Sorten Amigo, Producent und Tomba der Fall, sodaß die Klageforderung entsprechend um 642,83 Euro zu kürzen und in diesem Umfang die Klage abzuweisen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanziellen Sachvortrags ihr Klagebegehren im Umfang der Klageabweisung, nämlich die vom Landgericht vorgenommene anteilige Kürzung der auf die national geschützten Kartoffelsorten Producent und Amigo sowie die gemeinschaftsrechtlich geschützte Kartoffelsorte Tomba entfallenden Rechnungsbeträge auf jeweils 125 % der vertraglichen Nachbaugebühr betreffend, weiterverfolgt. Die Klägerin ist der Auffassung, den von ihr vertretenen Sortenschutzinhabern stehe ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß §§ 315, 316 BGB i.V.m. § 10 a Abs. 3 SortG zu, denn hiernach müsse die Nachbauentschädigung "angemessen" und "deutlich niedriger" als die Z - Lizenzgebühr sein, bei welcher es sich um die Lizenz handele, die aufgrund eines Lizenzvertrages für die Erzeugung und den Vertrieb von Z - Saat-/Pflanzgut zu zahlen sei. Im Rahmen der gesetzlichen Veranlagung des Nachbaus gebe es weder eine taxmäßige noch eine übliche Vergütung und insbesondere keinen Marktpreis, denn das vom Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnene und dort als Vermehrungsmaterial verwendete (Nachbau) Erntegut werde ja nicht gehandelt, sondern gepflanzt bzw. ausgesät, so daß es keinen Markt für Nachbausaatgut gebe. Demgegenüber sei der Marktpreis für zertifiziertes Saatgut die sog. Z - Lizenz. Folglich habe sich die Nachbaugebühr je nach der verwendeten Sorte an der realen Z - Lizenz zu orientieren. Demgegenüber beruhe die sich aus dem Kooperationsabkommen ergebende gemittelte Nachbaugebühr (DM/ha) auf der Intension der Vertragspartner, denjenigen Landwirten, die sich für eine Veranlagung nach diesem Abkommen entscheiden (vertragliche Veranlagung), finanzielle Anreize dafür zu bieten, daß diese Landwirte, auf der anderen Seite umfangreiche, über die gesetzlichen Bestimmungen weit hinausgehende, Pflichten übernehmen. Von diesen Pflichten seien neben Angaben zu der mit zertifizierten Saat- und Pflanzgut bestellten Anbaufläche in ha, zur zertifizierten Saat- und Pflanzgutmenge dt (nebst Belegen), zu der mit Nachbausaat- und Pflanzgut bestellten Anbaufläche in ha, zu der Nachbausaat- und Pflanzgutmenge in dt und zu den Namen und Anschriften der Aufbereiter von Nachbausaatgut die Duldung von Stichprobenkontrollen und die Vorlage geeigneter Nachweise umfaßt. An den sich hieraus ergebenden Kontrollmöglichkeiten bestehe naturgemäß ein vitales wirtschaftliches Interesse der Sortenschutzinhaber, welches die Einräumung erheblicher Rabatte rechtfertige. Demgegenüber sei ein Landwirt, der sich für die gesetzliche Veranlagung entscheide, wie vorliegend der Beklagte, lediglich verpflichtet anzugeben, welche Sorte er in welchem Wirtschaftsjahr in welcher Menge (dt) nachgebaut habe. Dementsprechend beschränke sich die Auskunft des Beklagten auch genau auf diese Angaben. Gleiches gelte für die gemeinschaftsrechtlichen Sorten, wie sich aus Art. 8 Abs. 2 der NachbauVO 95 ergebe. Unter diesen Umständen komme eine Gleichbehandlung der vertraglich veranlagten Landwirte mit den gesetzlich veranlagten Landwirten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Hinzu komme, daß die Nachbaugebühr (DM/ha) nach dem Kooperationsabkommen gemittelt sei und von pauschalierten Aussaatstärken und pauschalisierten Z - Lizenzgebühren ausgehe, woraus sich auch der Unterschied zu der sog. realen Z - Lizenzgebühr ergebe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der sich gegenüberstehenden Interessen sei daher die von der Klägerin verlangte Nachbaugebühr in Höhe von 80 % der realen Z - Lizenz der jeweiligen Sorte angemessen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere sei dieser Betrag deutlich niedriger als die übliche Lizenzgebühr für Vermehrungsmaterial (Z - Lizenz). Die vom Landgericht vorgenommene willkürliche Deckelung der Nachbaugebühren im gesetzlichen Verfahren auf 125 % des Wertes der höchsten Stufe nach der vertraglichen Veranlagung sei unzulässig und nicht näher begründet.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 29.11.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts München I (Az.: 21 O 1554/02) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 642,83 nebst 4 % Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanziellen Vertrags im Wesentlichen vor, ein Nachlaß von 20 % genüge den gesetzlichen Bestimmungen keinesfalls, denn hierbei werde schon Art. 5 Abs. 3 der NachbauVO 95 nicht berücksichtigt, wonach die Höhe der Entschädigung als deutlich niedriger im Sinne des Art. 14 Abs. 3 - 4. Spiegelstrich der GrundVO und des vorstehenden Absatzes gelte, "wenn sie nicht den Betrag übersteigt, der erforderlich ist, um als ein das Ausmaß der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung bestimmender Wirtschaftsfaktor ein vernünftiges Verhältnis zwischen der Lizenznutzung von Vermehrungsmaterial und dem Nachbau des Ernteguts der betreffenden, dem gemeinschaftlichen Sortenschutz unterliegenden, Sorten herbeizuführen oder zu stabilisieren". Nach der genannten Vorschrift sei das Verhältnis dann als vernünftig anzusehen, wenn es sicherstellt, daß der Sortenschutzinhaber insgesamt einen angemessen Ausgleich für die gesamte Nutzung seiner Sorte erhält. Das bisherige Vorbringen der Klägerin enthalte keine substantielle Darlegung der Umstände, welche eine Nachbauentschädigung in Höhe von 80 % der Z - Lizenzgebühr rechtfertigen könnten. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Verordnungsgeber gemäß Art. 5 Abs. 5 der NachbauVO 98 eine maximale Nachbauentschädigung in Höhe von 50 % der Z - Lizenzgebühr vorgeschrieben habe, wenn keine berufsständische Vereinbarung vorliege, sodaß ein Nachlaß von 20 % keinesfalls angemessen sein könne. Denn die genannte Höchstmarke in der NachbauVO 98 von 50 % der Z - Lizenzgebühr der jeweiligen Sorte stelle eine stets zu beachtende Größe dar, da der gemeinschaftsrechtliche Verordnungsgeber davon ausgegangen sei, daß bei einer Nachbauentschädigung in der genannten Höhe sämtliche Interessen der Züchter und Landwirte ausreichend berücksichtigt seien. Demgegenüber sei der Ansatz der Klägerin deutlich überhöht. Danach bleibe nur die Möglichkeit, auf den maximalen Höchstwert der NachbauVO 98 zurückzugreifen oder aber die berufsständischen Vereinbarungen zur Ausfüllung des Begriffs der Angemessenheit der Nachbauentschädigung heranzuziehen und die im Kooperationsabkommen vorgesehenen vertraglichen Nachbaugebühren auch auf den gesetzlich zu veranlagenden Landwirt anzuwenden, wie dies das Oberlandesgericht Braunschweig im Urteil vom 04.07.2002, Az.: 2 U 123/01 (Anlage zu Bl. 63/65 d. A.), ebenfalls für richtig gehalten habe. Die Rechtsauffassung des OLG Braunschweig sei auch begründet, da durch die Lizenzsätze des Kooperationsabkommens angesichts der Marktdurchsetzung des Abkommens der für das Merkmal der Angemessenheit maßgebliche Marktpreis bestimmt werde. Die Marktdurchsetzung des Abkommens ergebe sich aus den Angaben der Klägerin, wonach 96 % der nachbauenden Landwirte mit der Klägerin entsprechende Nachbauvereinbarungen geschlossen hätten. Die berufsständischen Vereinigungen hätten im Kooperationsabkommen zum Ausrdruck gebracht, daß selbst bei einem 100 %igen Nachbau die Höchstgruppe des Kooperationsabkommens eine "angemessene" Entschädigung darstelle, wobei der Saatgutwechsel der maßgebliche Parameter sei. Im Kooperationsabkommen sei auch zum Ausdruck gebracht, daß der Höchstsatz des Kooperationsabkommens, welcher einem Nachbau von 80 -100 % bzw. einem Saatgutwechsel von 0 - 20 % entspreche, in jedem Fall eine maximale Entschädigung darstelle. Nach der Rechtssprechung des OLG Braunschweig werde diesem Gesichtspunkt dadurch Rechnung getragen, daß ein Landwirt grundsätzlich in die Höchststufe einzugruppieren sei, soweit er nicht im Einzelfall darlege, daß er einen höheren Saatgutwechsel betreibe, wodurch ein Ausgleich mit den Interessen der Züchter an einem möglichst hohen Einsatz von Z - Saatgut eintrete. Es bestehe auch ein entsprechender "Markt", nämlich Angebot von und Nachfrage nach nachbaufähigen Sorten. Dementsprechend würden sich alleine in der Bundesrepublik Deutschland die Nachbaugebühren auf über 6 Mio. Euro jährlich belaufen. Zutreffend weise die Klägerin auch auf die Pauschalisierung der Aussaatstärken und der Z - Lizenzgebühren nach dem Kooperationsabkommen hin, woraus aber folge, daß die dort genannten Nachbaugebühren als angemessene Nachbauentschädigung anzusehen seien. Da der gesetzlich veranlagte Beklagte nur zur Angabe der Nachbaumenge in dt verpflichtet sei, müsse die Nachbaumenge auf der Grundlage der durchschnittlichen Aussaatstärken nach dem Kooperationsabkommen eben in ha umgerechnet werden, wie dies die Klägerin ausweislich ihrer Rechnung bereits getan habe. Auf diese Weise könne die Nachbaugebühr (DM/ha) des Kooperationsabkommens ohne weiteres auf den Beklagten angewendet werden. Ohne nähere Angaben des Beklagten zum betriebenen Saatgutwechsel, zu welchen er auch nicht verpflichtet sei, sei dementsprechend die höchste Nachbaugebühr (DM/ha) des Kooperationsabkommens heranzuziehen. Daher sei kein Grund erkennbar, warum die Klägerin im vorliegenden Verfahren willkürlich 80 % der realen Z - Lizenzgebühr aufgrund offensichtlich willkürlicher Aussaatstärken berechne. Das angegriffene Urteil zeige die Unangemessenheit der Berechnung der Klägerin auf, indem darauf hingewiesen werde, daß die Höchstsätze des Kooperationsabkommens im vorliegenden Fall weit überschritten würden. Gleiches gelte, wenn der 50 %ige Höchstsatz der NachbauVO 98 berücksichtigt werde, obwohl die Parameter des Verordnungsgebers nur die reale Z - Lizenzgebühr und die Nachbaumenge seien. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß sogar die Nachbaugebühren nach dem Kooperationsabkommen in einer Vielzahl der Fälle eine höhere Nachbauentschädigung garantieren, als dies nach Gemeinschaftsrecht der Fall sei.
Soweit die Klägerin auf weitgehende Offenbarungs-, Nachweis- und Kontrollrechte im Falle der Unterzeichnung der Nachbauvereinbarung abstelle, zeige sie nicht auf, daß die gesetzlichen Überwachungsrechte, die ihr bereits nach dem Gesetz zustehen, unzureichend seien und die Einräumung weiterer vertraglicher Rechte einen handfesten wirtschaftlichen Vorteil für die Züchter oder die Klägerin darstellen würde. Das sei auch nicht der Fall, da die Klägerin sämtliche Rechte aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen wahren und wahrnehmen könne. Soweit die Klägerin lediglich wirkungsvollere Kontroll- und Informationsrechte bei den Landwirten durchsetzen wolle, gehe dies an den gesetzlichen Bestimmungen, wonach ein angemessener Ausgleich zwischen Sortenschutzinhabern und Landwirten für den Nachbau zu finden sei, vorbei.
Wegen des weiteren Vertrags der Parteien und seiner Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien, die von ihnen in Bezug genommenen Urkunden und Unterlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 22.05.2003 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
Die zulässige Klage ist begründet. Dementsprechend war das Urteil des Landgerichts München I vom 29.11.2002 im Umfang der - teilweisen - Klageabweisung aufzuheben und der Beklagte auch insoweit zu verurteilen.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Parteien sind folgende Ausführungen veranlaßt:
1. Der Klägerin stehen die von ihr mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüche auf Zahlung von Nachbaugebühren in der noch geltend gemachten Höhe gegen den Beklagten zu und zwar hinsichtlich der national geschützten Sorten Amigo und Producent gemäß § 10 a Abs. 3, 4 SortG i.V.m. dem Kooperationsabkommen vom 03.06.1996 und hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte Tomba gemäß Art. 14 Abs. 3-4. Spiegelstrich der gemeinschaftsrechtlichen GrundVO vom 27.07.1994 i.V.m. Art. 5 Abs. 2, 3 der NachbauVO 95 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 der NachbauVO 98 i.V.m. dem Kooperationsabkommen vom 03.06.1996.
1.1. Die Klägern ist befugt, die Rechte der Inhaber der Sortenschützrechte im Rahmen einer gewillkürten Prozeßstandschaft geltend zu machen. Die Inhaber der im vorliegenden Fall betroffenen Sortenschützrechte haben die Klägerin ermächtigt, ihre Sortenschützrechte im eigenen Namen geltend zu machen. Die Inhaber sind entweder unmittelbar Gesellschafter der Klägerin oder mittelbar über ihre Mitgliedschaft im Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist. Da die Klägerin satzungsgemäß den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen von Sortenschutzinhabern wahrzunehmen, hat sie ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Rechtsverfolgung (BGH GRUR 2002, 238, 239 - Nachbau - Auskunftspflicht).
Dieser Beurteilung steht auch das Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Denn nach Art. 3 Abs. 2 der NachbauVO 95, die auf Art. 14 Abs. 3 der GrundVO beruht und die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 1 der GrundVO sowie die Kriterien für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts näher festlegt, können die Rechte der Schutzrechtsinhaber auch von Vereinigungen bzw. Organisationen von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden. Solche Vereinigungen oder Organisationen können auch als GmbH organisiert sein. Der europäische Gesetzgeber hat mit der Verwendung dieser allgemeinen Begriffe gerade nicht ganz bestimmte köperschaftliche Organisationsformen vorschreiben wollen, was sich aus den Unterschieden des nur in Einzelpunkten harmonisierten Gesellschaftsrechts der Mitgliedsstaaten erklären dürfte.
1.2. Die Ermächtigung der Klägerin durch die Sortenschutzinhaber ist auch nicht wegen Verstoßes gegen kartellrechtliche Vorschriften unwirksam. Denn vorliegend geht es um Schutzrechtswahrnehmung und -verwertung und damit um Verwertungsgesellschaften, die ihrerseits zur Klarstellung der Rechtslage gemäß § 30 GWB aus dem Anwendungsbereich des § 1 GWB herausgenommen worden sind. Verwertungsgesellschaften fallen jedoch mit Blick auf den schutzrechtsimmanenten Monopolcharakter nach überwiegender und richtiger Auffassung ohnehin von vornherein nicht unter das in § 1 GWB enthaltene Verbot und werden dementsprechend im europäischen Recht außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 81 EGV angesiedelt, wenn der Zusammenschluß zur Interessenwahrnehmung unerläßlich ist (Langen/Bunte/Jestaedt, Kartellrecht, 9. Auflage, Band 1, § 30 Rn. 1 m.w.N.). Für dieses Ergebnis spricht neben der Regelung in Art. 3 Abs. 2 der NachbauVO 95 auch die Regelung in Art. 5 Abs. 4 der NachbauVO 98, denn diese Vorschriften setzen die Zulässigkeit der Bildung von Vereinigungen von Sortenschutzinhabern einerseits und von Landwirten andererseits voraus.
Gleiches gilt für den nationalen Bereich, in welchem zu Recht angenommen wird, daß § 10 a Abs. 4 SortG gegenüber den sonst gegebenenfalls einschlägigen Bestimmungen des GWB Spezialgesetz ist (Keukenschrijver Sortenschutzgesetz § 10 a Rn. 28). Den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil ist der Beklagte im Berufungsverfahren jedenfalls nicht ausdrücklich entgegengetreten.
1.3. Daß für die hier noch in Rede stehenden Sorten Sortenschutz besteht, hat der Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht mehr ernsthaft bestritten. Ein solcher kann auch angesichts der von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus der Sortenschutzrolle für die national geschützten Sorten Producent (Anlage K 3 - 1) und Amigo (Anlage K 3 - ) sowie des mit Schriftsatz vom 09.04.2003 (Bl. 117/119 d. A.) vorgelegten Auszugs aus dem Register des Gemeinschaftlichen Sortenamtes für die gemeinschaftsrechtlich geschütze Sorte Tomba (Anlage zur Anlage K 3) nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. l 1.4. Der Klägerin stehen die von ihr mit der Berufung weiterverfolgten Zahlungsansprüche in der noch geltend gemachten Höhe gegen den Beklagten zu, denn die von der Klägerin ihrer Rechnung vom 28.03.2001 (Anlage K 2) zugrunde gelegte Nachbaugebühr in Höhe von jeweils 80 % der realen Z - Lizenzgebühr für die jeweils betroffene Sorte/Nachbaumenge in dt ist nach Auffassung des Senats als angemessene Entschädigung bzw. angemessenes Entgelt im Sinne der eingangs aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen unter jeweiliger Heranziehung des Kooperationsabkommens vom 03.06.1996 anzusehen.
Demgegenüber führt die vom Beklagten für sich in Anspruch genommene Mischkalkulation nach dem Meistbegünstigungsprinzip, welche auf einer Inanspruchnahme der Vorteile und Privilegien einer vertraglichen Veranlagung nach der Nachbauvereinbarung unter Ausklammerung der mit dieser vertraglichen Vereinbarung verbundenen Lasten und Pflichten beruht, nach Auffassung des Senats gerade nicht zu dem vom Gesetzgeber erstrebten Ausgleich der Interessen der von der Klägerin vertretenen Sortenschutzinhaber einerseits und der nachbautreibenden Landwirte andererseits, wie er insbesondere in Art. 5 Abs. 3 der NachbauVO 95 normiert ist.
1.4.1. Bei der Beurteilung der hier zu entscheidenden Rechtsfragen ist der Senat zunächst davon ausgegangen, daß nach Art. 13 Abs. 2 der GrundVO in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte bzw. nach § 10 SortG in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut der national geschützten Sorten, die Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung), die Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder sonstiges in Verkehr bringen und die Aufbewahrung zu diesen Zwecken der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedürfen. Dementsprechend stellt Art. 14 der GrundVO, der, wie sich aus deren 17. und 18. Begründungserwägung ergibt, im öffentlichen Interesse der "Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung" erlassen wurde, eine Ausnahme von dieser Regel dar, wie dies im nationalen Bereich gemäß § 10 a Abs. 2 SortG auch der Fall ist. Nach Art. 14 Abs. 1 der GrundVO bzw. § 10 a Abs. 2 SortG können die Landwirte zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen oder nationalen Sortenschutz fallenden Sorte, die zu einer der in Art. 14 Abs. 2 der GrundVO aufgeführten Pflanzenarten gehört, gewonnen haben. Diese Befugnis ist also auf die Verwendung des Ernteerzeugnisses durch einen Landwirt im eigenen Betrieb begrenzt, der dieses - ebenfalls in seinem eigenen Betrieb - durch Anbau von Vermehrungsgut einer geschützten Sorte gewonnen hat, sodaß jede andere Verwendung der Sortenbestandteile oder des Ernteguts einer geschützten Sorte grundsätzlich gemäß Art. 13 Abs. 2 der GrundVO bzw. § 10 SortG der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf. Nach Art. 14 Abs. 3 der GrundVO werden die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts in einer Durchführungsverordnung nach Maßgabe einer Reihe von Kriterien festgelegt, wie sie in Art. 14 Abs. 3 u.a. unter dem 4. Spiegelstrich vorgesehen sind. Hiernach ist der Landwirt verpflichtet, dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die deutlich niedriger sein muß als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial der selben Sorte in Lizenz verlangt wird. Gleiches sieht im nationalen Bereich § 10 a Abs. 3 SortG vor.
Hieraus folgt zunächst, daß sich ein Landwirt, der dem Sortenschutzinhaber keine angemesse Entschädigung bzw. kein angemessenes Entgelt im Sinne der genannten Vorschriften zahlt, wenn er das durch den Nachbau gewonnene Vermehrungsgut einer geschützten Sorte nutzt, weder auf Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung noch auf § 10 a Abs. 2 SortG berufen kann, sodaß er eine der in Art. 13 Abs. 2 der GrundVO bzw. § 10 des SortG genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein. Daher kann ein solcher Landwirt nach Art. 94 der GrundVO bzw. nach § 37 des SortG vom Sortenschutzinhaber auf Unterlassung der Verletzung und/oder Zahlung einer angemessenen Entschädigung und/oder - gegebenenfalls - Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden.
Für den gemeinschaftlichen Sortenschutz wird insoweit auf das Urteil des EuGH vom 10.04.2003 (Rechtssache C - 305/00) Bezug genommen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Beklagte die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der genannten Ausnahmeregelungen erfüllt. Er hat auch mit Schreiben vom 01.03.2001 (Anlage K 8) diejenigen Auskünfte erteilt, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist, nämlich die Nachbaumenge pro Sorte in dt unter Angabe des betreffenden Wirtschaftsjahrs. Darüber hinausgehende Angaben hat der Beklagte nicht gemacht, wobei er - zutreffend - darauf hingewiesen hat, daß er gesetzlich zu weitergehenden Angaben nicht verpflichtet ist.
1.4.2. Zur Höhe der vom Landwirt geschuldeten Entschädigung sieht Art. 5 Abs. 1 der NachbauVO 95 bzw. § 10 a Abs. 4 SortG zunächst die Möglichkeit einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Landwirt vor. Ferner sieht § 10 a Abs. 4 SortG vor, daß einer solchen Vereinbarung entsprechende Vereinbarungen zwischen den berufsständischen Vereinigungen der Sortenschutzinhaber und der Landwirte "zugrunde gelegt werden" können.
Vorliegend ist unstreitig, daß der Beklagte weder eine Einzelvereinbarung mit den betreffenden Sortenschutzinhabern noch eine Nachbauvereinbarung mit der Klägerin (entsprechend dem Muster gemäß Anlage K 5) auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen den berufsständischen Vereinigungen, nämlich dem vom Deutschen Bauernverband e.V. mit dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. am 03.06.1996 abgeschlossenen Kooperationsabkommen (Anlage K 4), abgeschlossen hat. In einem solchen Fall ist der Landwirt, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen, "gesetzlich" zu veranlagen. Ferner gehen die Parteien übereinstimmend und zutreffend davon aus, daß die gesetzliche Veranlagung auf der Grundlage der Nachbaumenge in dt und der realen Z - Lizenzgebühr für die jeweils betroffene Sorte zu erfolgen hat. Schließlich gehen die Parteien übereinstimmend und zutreffend davon aus, daß die reale Z - Lizenzgebühr der Marktpreis für das Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte (Z - Saat-/Pflanzgut) ist.
1.4.3. Im Rahmen der sog. gesetzlichen Veranlagung sehen Art. 5 Abs. 2, 3 der NachbauVO 95 und § 10 a Abs. 3 SortG vor, daß die Entschädigung bzw. das Entgelt dann als angemessen gilt, wenn der geforderte Betrag deutlich niedriger ist als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz der selben Sorte (reale Z - Lizenz) verlangt wird bzw. vereinbart ist. Ergänzend hierzu sieht Art. 5 Abs. 4 der NachbauVO 98 vor, daß dann, wenn im Falle von Abs. 2 die Höhe der Entschädigung durch Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten festgesetzt ist, die vereinbarten Beträge in den betreffenden Gebieten und für die betreffenden Arten "als Leitlinien für die Festsetzung der Entschädigung" verwendet werden, wenn diese Vereinbarungen der Kommission zusammen mit den einschlägigen Bedingungen schriftlich von den bevollmächtigten Vertretern der entsprechenden Vereinigungen mitgeteilt und daraufhin im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurden.
Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, daß die genannten Voraussetzungen auf das Kooperationsabkommen vom 03.06.1996 (Anlage K 4) zutreffen, denn das genannte Kooperationsabkommen ist am 17.03.1999 der europäischen Kommission mitgeteilt und am 16.08.1999 im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht worden. Ferner gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, daß das genannte Kooperationsabkommen prinzipiell für das vorliegend streitgegenständliche Wirtschaftsjahr 1999/2000, welches unstreitig gemäß Art. 7 Abs. 2 der NachbauVO 95 am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des darauf folgenden Jahres endet, gilt, weil die hier in Rede stehenden Kartoffelsorten üblicherweise zwischen dem 01.02. und dem 15.05. eines jeden Jahres ausgepflanzt werden, sodaß der Beklagte das hier streitgegenständliche Pflanzgut folglich nach der Veröffentlichung des Kooperationsabkommens ausgepflanzt hat.
Zu Unrecht beruft sich daher der Beklagte auf die Regelung in Art. 5 Abs. 5 der NachbauVO 98, wonach sich die Entschädigung auf 50 % des Betrages, der für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz gemäß Abs. 2 verlangt wird (Z - Lizenz), beläuft, denn die genannte Vorschrift gilt nach ihrem klaren Wortlaut nur dann, wenn im Falle von Abs. 2 keine Vereinbarung im Sinne von Abs. 4 vorliegt. Ganz abgesehen davon, daß Art. 5 Abs. 5 der NachbauVO 98 jedenfalls unmittelbar nur auf die gemeischaftsrechtlich geschützten Sorten Anwendung findet, liegt vorliegend eine Vereinbarung im Sinne Art. 5 Abs. 4 der NachbauVO 98 vor, nämlich in Form des oben erörterten Kooperationsabkommens vom 03.06.1996. Deswegen und weil das Sortenschutzgesetz ohnehin eine entsprechende Regelung nicht aufweist, ist das Kooperationsabkommen vom 03.06.1996 sowohl für die national geschützten als auch für die gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten vorliegend als Leitlinie heranzuziehen. Denn, auch wenn die Regelung des Art. 5 Abs. 5 der NachbauVO 98 zur Auslegung des Begriffs "deutlich niedriger" auch im nationalen Recht herangezogen werden könnte (so Keukenschrijver, SortG, § 10 a Rn. 27), so stellt sie doch entgegen der Auffassung des Beklagten keine absolute Grenze, insbesondere keine Höchstgrenze, auf. Daß es sich bei den angegebenen 50 % der Z - Lizenz um eine absolute Höchstgrenze handeln soll, wie dies der Beklagte meint, läßt sich weder dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 5 der NachbauVO 98 noch deren Erwägungsgründen entnehmen, wonach es zum Zeitpunkt des Erlasses der NachbauVO 95 noch nicht möglich gewesen sei, die Höhe der im Rahmen der Ausnahmeregelung zu zahlenden angemessenen Entschädigung festzusetzen, in der Zwischenzeit jedoch in mehreren Mitgliedstaaten Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Züchtern und von Landwirten geschlossen worden seien, die unter anderem die Höhe der Entschädigung betreffen. Ferner heißt es in den genannten Erwägungsgründen, dass zu gewährleisten sei, daß die Vereinbarungen in den betreffenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Gemeinschaftsleitlinien für die Höhe der Entschädigung gelten und daß sich die Entschädigung in Gebieten oder für Arten, die keiner solchen Vereinbarung unterliegen, "im Prinzip auf 50 %" der Z - Lizenz beläuft und in geeigneter Weise zu staffeln ist, sofern eine solche Staffelung hinsichtlich der jeweiligen einzelstaatlichen Sortenschutzrechte festgelegt wurde. Schließlich geht die Kommission nach den Erwägungsgründen davon aus, daß es sich empfehle, einen angemessenen Anreiz für den raschen Abschluß weiterer Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Züchtern und von Landwirten für noch nicht abgedeckte Gebiete oder Arten zu bieten, wenn diese Vereinbarungen bereits in Vorbereitung sind.
Hiernach stellt die NachbauVO 98 in erster Linie auf die Leitlinienfunktion der Vereinbarungen der Berufsverbände mit der Folge ab, daß die Nachbaugebühr nur dann mit 50 % der Z - Lizenz zu bemessen ist, wenn eine solche Vereinbarung nicht besteht. Für die zwischen den Verbänden vereinbarte Gebühr selbst stellt die NachbauVO keine über die gesetzlichen Angemessenheitsanforderungen hinausgehenden Kriterien auf, sodaß es dabei bleibt, daß das Entgelt bzw. die Entschädigung "deutlich niedriger" als die reale Z - Lizenzgebühr sein muß. Ferner bleibt es dabei, daß bei der Beurteilung dessen, was als "deutlich niedriger" anzusehen ist, das Kooperationsabkommen vom 03.06.1996 als Leitlinie heranzuziehen ist.
Hiervon ist auch das Landgericht zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen ausgegangen.
Der Senat sieht sich veranlaßt, lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, daß das Kooperationsabkommen selbst ebenfalls nicht gegen das Kartellrecht verstößt, wie sich dies aus § 10 a Abs. 4 Satz 1 SortG ergibt. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung soll diese Regelung eine lex specialis zu § 1 GWB darstellen, weshalb eine ausdrückliche Ausnahme von § 1 GWB nicht erforderlich und nicht zweckmäßig sei, da dies zu dem unerwünschten Schluß führen könnte, daß das Wettbewerbsrecht insgesamt keine Anwendung im Bereich des Sortenschutzes finde. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme ist das Kooperationsabkommen somit von § 1 GWB ausgenommen. Ein Ausschluß des Wettbewerbs auf dem Saatgutsektor im Sinne von § 10 a Abs. 4 Satz 2 SortG wird auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien durch das Kooperationsabkommen selbst nicht bewirkt.
1.4.4. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin nach ihrer ständigen, durch die NachbauVO 95, ergänzt durch die NachbauVO 98, und durch das Kooperationsabkommen von 03.06.1996 abgesicherten, Praxis der sog. "gesetzlichen Veranlagung" eine Nachbaugebühr von 80 % der realen Z - Lizenzgebühr zugrunde gelegt hat, wie dies auch vorliegend mit Rechnung vom 28.03.2001 (Anlage K 2) geschehen ist.
Sofern also, wie vorliegend, eine Nachbauvereinbarung mit der Klägerin nicht zustande kommt, wofür sich allerdings nach Darstellung der Klägerin 96 % der zur Zahlung von Nachbaugebühren aufgeforderten Landwirte entscheiden, sondern die sog. gesetzliche Veranlagung gewählt wird, verlangt die Klägerin auf der Grundlage der oben erörterten gesetzlichen Bestimmungen in ständiger Praxis eine Nachbaugebühr von 80 % der realen Z - Lizenzgebühr und wird dieser Betrag auch regelmäßig bezahlt. Hierbei ist davon auszugehen, daß es keinen Unterschied macht, ob ein bestimmter Preis gesetzlich bestimmt ist oder ob er in ständiger Praxis auf der gesetzlichen Grundlage gefordert und gezahlt wird. Ferner ist davon auszugehen, daß der Beklagte die freie Wahl hatte, ob er sich für eine Veranlagung nach den gesetzlichen Regelungen oder für den Abschluß einer Nachbauvereinbarung mit den sich hieraus ergebenden weitgehenden Pflichten entscheidet und daß eine solche Entscheidung auf der Grundlage der dem Landwirt bekannten ständigen Praxis der Klägerin einerseits und den sich aus der Anlage zum Kooperationsabkommen ergebenden Nachbaugebühren (Anlage K 4 bzw. Rückseite der letzten Seite der Anlage K 5 unten rechts) andererseits sachgerecht auch nur von dem betroffenen Landwirt selbst getroffen werden kann. Denn nur auf der Grundlage der geplanten Nachbaumenge in dt der beabsichtigen Nachbaufläche in ha und des beabsichtigten Z - Saat- und Pflanzgutwechsels ist eine vergleichende Berechnung der nach den gesetzlichen Regelungen bzw. nach den vertraglichen Regelungen anfallende Nachbauentgelte möglich.
Wenn sich der Beklagte unter diesen Umständen, wie vorliegend, für die gesetzliche Veranlagung entschieden hat, kann er nach Auffassung des Senat im Nachhinein nicht mit der Argumentation gehört werden, daß das von der Klägerin nach den gesetzlichen Regelungen verlangte Entgelt im Vergleich zu den vertraglich vereinbarten Nachbaugebühren so hoch sei, daß es nicht mehr als angemessen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen angesehen werden könne. Nach Auffassung des Senats kommt bei dieser Sachlage weder die vom Landgericht für richtig gehaltene Kappung der von der Klägerin verlangten Nachbaugebühr in Höhe von 80 % der realen Z - Lizenzgebühr auf 125 % der vertraglichen Nachbaugebühren noch die vom Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 04.07.2002 (2 U 123/01; Anlage zu Bl. 63/65 d. A.) für richtig gehaltene unmittelbare Anwendung der vertraglich vereinbarten Nachbaugebühren in Betracht.
Hierbei ist der Senat zunächst davon ausgegangen, daß es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig für Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen hat und dort als Vermehrungsmaterial verwendet (Nachbau) keinen Marktpreis gibt und auch nicht geben kann, denn das genannte Erntegut wird vom Landwirt ausgesät bzw. ausgepflanzt und demzufolge nicht gehandelt. Der einzig existierende Marktpreis ist daher die reale Z - Lizenz für die jeweils betroffene Sorte. Ferner geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, daß 80 % der realen Z - Lizenzgebühr als "deutlich niedriger" im Sinne der gesetzlichen Regelungen anzusehen sind. Hiervon sind offenbar auch die Vertragspartner des Kooperationsabkommens vom 03.06.1996 ausgegangen, wie sich insbesondere an der auf dieser Grundlage entwickelten ständigen Praxis der Klägerin im Zusammenhang mit der Veranlagung nach den gesetzlichen Regelungen zeigt. Solches ergibt sich aber auch aus Teil B des Kooperationsabkommens vom 03.06.1996 (Anlage K 4) selbst, wonach die Z - Lizenzgebühr und die Nachbaugebühr in einer kombinierten Staffelung (s. Anlagen) eingeführt werden mit dem Ziel, einen erheblichen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Z - Saat-/Pflanzgut zu erreichen. Gemäß Teil B Ziffer 2. des Kooperationsabkommens sollen für das kombinierte System Saatgut als Kriterien u.a. die Selbsteinschätzung der Landwirte, pauschale Aussaatstärken nach Fruchtart bzw. Verwendungszweck zur Feststellung des Saatgutwechsels und eine Staffelung der Rabatte nach Saatgutwechsel je Fruchtart bzw. Verwendungszweck gelten. Dementsprechend sieht die Anlage zum Kooperationsabkommen (Anlage K 4) unter der Rubrik Nachbaugebühr in Prozent bei einem Saatgutwechsel von 0 - 20 % eine Nachbaugebühr in Höhe von 80 % der (vereinbarten und gemittelten) Z - Lizenz (von damals 10,- DM)/dt vor. Ferner sieht die Anlage zum Kooperationsabkommen (Anlage K 5 a.a.O.) für Kartoffeln der hier streitgegenständlichen Art im Falle der vertraglichen Veranlagung eine Nachbaugebühr in DM/ha von 100,-- DM/ha vor. In der letzten Zeile der Anlage zum Kooperationsabkommen (Anlage K 4) sind die von den Vertragsparteien angenommenen, gemittelten, durchschnittlichen Aussaatstärken in dt/ha angegeben. Auf den zuletzt genannten Angaben, nämlich den von den Vertragsparteien angenommenen gemittelten Aussaatstärken pro Fruchtart, beruhen die Vergleichsberechnungen des Beklagten, des Landgerichts (s. dort Seite 16) und des Oberlandesgerichts Braunschweig (a.a.O.), denn hier wie dort lagen selbstverständlich keinerlei Angaben zu der bestellten Nachbaufläche vor, weil sich der Beklagte - zu Recht - darauf berufen hat, daß er zu solchen Angaben gesetzlich nicht verpflichtet sei.
Eine solche Vorgehensweise verbietet sich nach Auffassung des Senats in einem Fall, in welchem, wie vorliegend, der in Anspruch genommene Landwirt die Veranlagung nach den gesetzlichen Regelungen gewählt hat und dementsprechend lediglich die Nachbaumenge in dt pro Sorte angegeben hat. Zumindest begegnen die oben genannten Vergleichsberechnungen zwischen der von der Klägerin verlangten Nachbaugebühr in Höhe von 80 % der Z - Lizenzgebühr und den theoretisch anfallenden Nachbaugebühren nach der vertraglichen Veranlagung in DM auf der Grundlage der im Kooperationsabkommen angegebenen durchschnittlichen Aussaatstärken (dt/ha) durchgreifenden Bedenken. Diese Bedenken bestehen nach Auffassung des Senats auch dann fort, wenn der Beklagte im Nachhinein Angaben zu der von ihm bestellten Nachbaufläche und/oder zu dem von ihm betriebenen Saat-/Pflanzgutwechsel macht, was vorliegend allerdings nicht geschehen ist.
1.4.5. Eine unmittelbare Anwendung der nach dem Kooperationsabkommen für die vertragliche Veranlagung geltenden Nachbaugebühren (DM/ha) kommt nach Auffassung des Senats aber auch deshalb nicht in Betracht, weil damit das sowohl von den gemeinschaftsrechtlichen als auch von den nationalen Nachbauvorschriften erstrebte Ziel, die sich gegenüberstehenden Interessen der Sortenschutzinhaber einerseits und der Landwirte andererseits angemessen auszugleichen, nicht mehr erreicht werden könnte. Hierbei war zu berücksichtigen, daß sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als auch das Kooperationsabkommen auf möglichst flächendeckende vertragliche Vereinbarungen abzielen. Dem liegt einerseits eine möglichst gleichmäßige Behandlung vergleichbarer Fälle in den jeweiligen Gebieten zugrunde und andererseits ist nicht zu verkennen, daß es dem Sortenschutzinhaber ohne einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber jedem Landwirt schwer fallen wird, seinen Anspruch auf Zahlung der Nachbauvergütung gemäß Art. 14 Abs. 3-4. Spiegelstrich der GrundVO bzw. § 10 a Abs. 3 SortG wirksam durchzusetzen, da eine Pflanze nicht darauf überprüft werden kann, ob sie im Wege des Nachbaus oder mit Hilfe erworbenen Saatguts erzeugt wurde. Wenn andererseits die Wettbewerbsfähigkeit von Z - Saat-/Pflanzgut verbessert werden soll, wie dies nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach dem Kooperationsabkommen (dort Teil A Ziffer 2.) beabsichtigt ist, hat die Klägerin selbstverständlich ein vitales Interesse am Abschluß von Nachbauvereinbarungen, weil sie der hiernach zu gebenden Auskünfte, die zu belegen sind, und der ihr hiernach eingeräumten Kontrollmöglichkeiten bedarf, um die Interessen der von ihr vertretenen Sortenschutzinhaber wirksam wahrnehmen zu können.
Unter diesen Umständen ist eine Anwendung der Nachbaugebühren für die vertragliche Veranlagung auch auf diejenigen Landwirte, die sich - gegebenenfalls aus guten Gründen - für eine Veranlagung nach den gesetzlichen Regeln entschieden haben, kontraproduktiv. Schließlich hat der Senat in Erwägung gezogen, daß dann, wenn man die Auffassung des Beklagten zugrunde legen wollte, die von der Klägerin in ständiger Praxis verlangte Nachbaugebühr in Höhe von 80 % der realen Z - Lizenzgebühr je nach dem Ausgang der im Nachhinein angestellten Vergleichsberechnungen mal angemessen wäre, mal nicht. Ein solches Ergebnis stünde nach Auffassung des Senats mit den Intensionen der gemeinschaftsrechtlichen und nationalen gesetzlichen Regelung in Widerspruch. Demzufolge ist nach Auffassung des Senats das Kooperationsabkommen vom 03.06.1996 lediglich als Leitlinie, aber keinesfalls unmittelbar, auf die vom Beklagten vorliegend geschuldeten Nachbaugebühren anzuwenden. Die von der Klägerin auf die gesetzliche Veranlagung angewandte Nachbaugebühr in Höhe von 80 % der realen Z - Lizenzgebühr steht mit der Leitlinienfunktion des Kooperationsabkommens in Übereinstimmung, wie dies bereits ausgeführt wurde, und ist nach Auffassung des Senats als angemessen im Sinne der gesetzlichen Regelungen anzusehen.
Da ferner die Höhe der in der Rechnung vom 28.03.2001 (Anlage K 2) für die jeweilige Sorte angesetzten Z - Lizenzgebühr zwischen den Parteien unstreitig ist, stehen der Klägerin die von ihr im Rahmen des Berufungsverfahrens noch geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten in voller Höhe zu.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1, 2 ZPO, § 7 Abs. 1 EGZPO, da bei einer Vielzahl von Gerichten Streitigkeiten zwischen Landwirten und der Klägerin über die zulässige Höhe der Nachbaugebühren anhängig sind. Daher betreffen die aufgeworfenen Rechtsprobleme eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und sind insofern von grundsätzlicher Bedeutung. Ferner ist der Senat von der vom Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 04.07.2002 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung abgewichen. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt noch nicht vor.
Ende der Entscheidung
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