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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: 6 U 1610/05
Rechtsgebiete: UrhG, BGB


Vorschriften:

UrhG § 97
UrhG § 32a
BGB § 812
1. Ein Tonkünstler, der im Rahmen eines Berechtigungsvertrages mit der GEMA dieser seine gegenwärtigen und künftig entstehenden Urheberrechte abgetreten hat, kann, soweit diese Abtretung reicht, durch einen nachfolgend abgeschlossenen Musikverlagsvertrag dem Verleger keine eigenen urheberrechtlich geschützten Rechte mehr verschaffen.

2. Die bloße Anmeldung eines Musikwerks bei der GEMA und die hierauf beruhende Vereinnahmung von Ausschüttungen der GEMA stellt auch dann, wenn sie sachlich zu Unrecht erfolgt, noch keine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG dar; sie kann nur allgemeine schuldrechtliche Ansprüche auslösen.

3. Bei der Prüfung, ob die vertraglich vereinbarte Vergütung des Urhebers unangemessen niedrig im Sinne des § 32 a UrhG ist, sind alle sonstigen Gegenleistungen des Vertragspartners mit zu berücksichtigen. Hierunter kann auch die Zustimmung zur Bearbeitung eines für den Vertragspartner urheberrechtlich geschützten Werkes fallen, wenn hierdurch der Urheber erst in die Lage versetzt wurde, seine eigene Leistung zu erbringen.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 1610/05

Verkündet am 23.02.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... im schriftlichen Verfahren, wobei Schriftsätze bis 6. 2. 2006 eingereicht werden konnten, folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 17.11.2004 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

1.

Der Kläger betreibt einen Musikverlag. Er macht gegen die Beklagte, die ebenfalls Musikverlegerin ist, im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Zahlungsansprüche geltend, die sich auf den 1999 publizierten Welterfolgstitel "Mambo No. 5. (A little bit of ...)" beziehen.

Der Kläger schloß mit den Musikern D. L. (Künstlername: "L. B.") und C. P. (Künstlername: "Z.") am 1. 1. 1998 (P) bzw. 1. 7. 1998 (L) jeweils einen gleichlautenden "Exklusiv-Autorenvertrag", in dem es unter § 1 Ziffer 2 heißt:

"Der Autor verlegt die vom Verleger akzeptierten Kompositionen und/oder Texte bei Verleger oder einem vom Verleger zu bestimmenden Musikverlag zu den branchenüblichen Verlagsbedingungen und zu dem bekannten GEMA-Schlüssel (für das Aufführungs- sowie mechanische Recht) sowie der üblichen Lizenzen für Papierverkäufe, wie in dem im Anhang beigefügten Autorenvertrag vereinbart, der für jedes Einzelwerk abgeschlossen wird."

§ 2 Ziffer 1 dieses Vertrages lautet:

"Der Autor überträgt dem Verleger ohne Einschränkung und für alle Länder seine sämtlichen Urheber- und sonstigen Rechte hinsichtlich seiner Kompositionen und/oder Texte sowie auch an den für sie vorgenommenen Bearbeitungen, soweit diese Rechte übertragbar sind, ihm heute zustehen oder in Zukunft, insbesondere aufgrund eines neuen Gesetzes zustehen werden."

Am 1. 11. 1998 schloß der Kläger mit den Herren L und P gleichlautende "Musikverlagsverträge" (Anlagen K 13 und K 14), die sich speziell auf das Werk "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" bezogen. Hier heißt es in § 2:

" (1) Der Urheber räumt dem Verlag das ausschließliche Recht zur graphischen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (Verlagsrecht) auf der ganzen Welt für alle Ausgaben und Auflagen in Verbindung mit dem Text/der Musik von ... ein...

(...)

(3) Der Urheber räumt dem Verlag ferner die folgenden ausschließlichen Nutzungsrechte bzw. Vergütungsansprüche an seinem Werk auf der ganzen Welt zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA ein:

(...)

(h) die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Datenträger sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern. (...)"

Der Umfang der vorstehend aufgeführten Rechte richtet sich nach dem Berechtigungsvertrag der GEMA in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gültigen Fassung."

Sowohl Herr L als auch Herr P hatten vor diesen Vertragsabschlüssen mit dem Kläger bereits mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) sogenannte "Berechtigungsverträge" geschlossen, und zwar am 16.12.1991/7.1.1992 (L) bzw. am 5.11./13.11.1997 (P). In diesen gleichlautenden Verträgen, die der Kläger allerdings erst in der Berufungsinstanz als Anlagen K 29 und K 30 vorgelegt hat, heißt es jeweils in § 1 auszugsweise wie folgt:

"Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA als Treuhänderin für alle Länder alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erworbenen Urheberrechte in folgendem Umfang zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(...)

h) Die Rechte der Aufnahme auf Tonträger und Bildtonträger und die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Tonträgern und Bildtonträgern (...) einschließlich der Vergütungsrechte aus §§ 27 Abs. 1 und 54 Abs. 1, 4, 5 und 6 UrhG. Hinzu kommen die Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 1 UrhG für Musiknoten."

Alle genannten Verträge sind noch in Kraft.

Die Entstehungsgeschichte des Welthits "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" stellt sich nach dem insoweit weitgehend unstreitigen Vortrag beider Parteien wie folgt dar:

Der Kläger hatte den Herren L und P im Jahre 1998 eine CD übergeben, die das 1949 entstandene Musikstück "Mambo No. 5" des kubanischen Komponisten D. P. P. enthielt. L und P hatten dann einige Elemente dieses rein instrumentalen Musikstücks mit selbst komponierten Elementen und einem von ihnen verfassten Text verbunden, wobei die relative Gewichtung dieser verschiedenen Elemente im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. So entstand letztlich das Stück, das unter dem Titel "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" produziert wurde und - mit Herrn L unter dem Künstlernamen "L. B." als Sänger - im Sommer 1999 zu einem weltweiten Erfolg wurde. Produzent dieser CD war die Fa. U. GmbH, hinter der ebenfalls der Kläger steht.

Dieser CD-Produktion waren umfangreiche Verhandlungen zwischen dem Kläger und den Herren L und P einerseits sowie der Beklagten, die als Musikverlag die Urheberrechte von P. P. bzw. dessen Rechtsnachfolgerin für den deutschen Raum wahrnimmt, andererseits vorangegangen.

Nachdem eine erste "Rohfassung" der Aufnahme erstellt war, hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 9. 10. 1998 erstmals an die Beklagte gewandt. Es wurde um eine "Bearbeitungsgenehmigung" für "Mambo No. 5" gebeten (Anlage K 5); beigefügt war eine CD, die eine Version des "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" enthielt, die der später veröffentlichten Version bereits weitgehend ähnelte (Anlage B 2).

Die Bearbeitungsgenehmigung wurde von der Beklagten verweigert. Diese knüpfte ihre Zustimmung zu der geplanten Produktion vielmehr daran, dass die gesamten Musikurheberrechte auch für die "Neufassung" vollständig bei der Beklagten bzw. der von ihr vertretenen Rechtsnachfolgerin des Komponisten P. P. verbleiben müssten.

Am 20. 11. 1998 richtete die Beklagte ein Schreiben an den Kläger (Anlage B 3), in dem es unter anderem heißt:

"Nach Rücksprache mit unserer Geschäftsleitung können wir Ihnen mitteilen, dass wir bereit sind, Sie an unseren Subverlagseinnahmen aus Plattenverkäufen Ihrer obigen Rap-Version in Form einer Refundierung zu beteiligen. Diese Refundierung wird 10% betragen und für eine Dauer von 3 Jahren ab Veröffentlichung Ihrer Rap-Version an Sie gezahlt werden. Eine Beteiligung aus anderen Einnahme-Sparten ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Voraussetzung für diese Refundierungszahlung ist, dass die Verfasser des Rap-Textes uns eine Erklärung unterzeichnen, dass sie keinerlei Ansprüche - weder gegenüber uns, den Originalberechtigten noch Dritten geltend machen."

Der Kläger übermittelte daraufhin der Beklagten eine derartige "Freistellungserklärung" (Anlage K 6), die von den Herren L und P unterzeichnet war.

Mit Schreiben vom 18. 3. 1999 (Anlage B 4) bestätigte die Beklagte eine zuvor mündlich getroffene Vereinbarung über eine Erhöhung der zugesagten "Refundierung" an die Klägerin auf 15%.

Im April 1999 kam die CD "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" auf den Markt. Die Beklagte meldete das Werk bei der GEMA am 28. 4. 1999 als "Werkvariante" zu dem dort bereits registrierten Musikwerk von P. P. an.

Mit Schreiben vom 27. 5. 1999 (Anlage B 5) schlug die Beklagte dem Kläger vor, dass sie auf die Einnahmen aus dem Verkauf von gedruckten Notenausgaben der Hit-Version "eine der üblichen Subtextdichter-Beteiligung entsprechende Ausschüttung (12,5 % v. Gesamt) vornehmen" werde. Sowohl der Kläger als auch die Herren L und P bestätigten ihr Einverständnis hiermit durch Gegenzeichnung und Rücksendung dieses Schreibens.

Nachdem sich dann "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" im Laufe des Jahres 1999 zu einem enormen Verkaufserfolg entwickelt hatte, verhandelten die Beteiligten erneut. Ergebnis war, dass die Herren L und P am 12. 10. 1999 gleichlautende "Subtextdichter-Verträge" mit der Beklagten abschlossen. Diese Verträge sind als Anlagen B 6 (L) bzw. K 7 (P) vorgelegt worden. Die Herren L und P übertrugen der Beklagten darin ein ausschließliches und unbeschränktes Verlagsrecht an dem von ihnen geschaffenen Text des Stückes "Mambo No. 5 (A little bit of ...)"; die Beklagte verpflichtete sich zu einer Beteiligung der Herren L und P an den Erträgnissen aus den Verwertungsrechten der "vom Subtextdichter geschaffenen Version des Werkes" in genau definierter Höhe, gestaffelt nach den verschiedenen Verwertungsarten.

In Ziffer 11 dieser Subtextdichter-Verträge heißt es jeweils:

" Der vorliegende Vertrag umfasst alle Nutzungsrechte, die der Subtextdichter an der mit (L. B.) unter dem Titel "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" veröffentlichten Werkfassung innehat, mit Ausnahme der ihm als Interpret/Studiomusiker zustehenden Leistungsschutzrechte."

Mit Schreiben vom 27. 9. 1999 (Anlage B 7) hatte die Beklagte zuvor gegenüber dem Kläger sowie gegenüber den Herren L und P u. a. erklärt:

" ...halten wir hiermit der Form halber schriftlich fest, dass durch die Beteiligungsregelung in unserem obigen Subtextdichter-Vertrag die von uns via (U.) erteilten Beteiligungszusagen (unsere Schreiben vom 20. 11. 1998, 18. 03. 1999 und 27.05. 1999) außer Kraft gesetzt werden.

Unsere Schreiben sind somit gegenstandslos geworden, und es können keine zusätzlichen Forderungen aus diesen Schreiben von euch geltend gemacht werden. Wir bitten euch höflichst, uns zum Zeichen Eures Einverständnisses die beigefügte Briefkopie unterzeichnet zu retournieren. "

Dieser Bitte kamen sowohl der Kläger als auch die Herren L und P alsbald nach.

Die Beklagte meldete die Herren L und P bei der GEMA nachträglich als Subtext-Dichter für die Version "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" an; diese erhalten seither die ihnen in den Subtextdichter-Verträgen zugesagten Zahlungen.

Am 20. 9. 2001 meldete die Beklagte eine weitere "Veränderung an einem Werk" zu "Mambo No. 5" bei der GEMA an. Dem lag eine in Großbritannien neu produzierte Version zugrunde, die sich thematisch auf die Kinderfernsehserie "Bob the builder" bezog. Musikalisch entspricht diese Version weitgehend der Fassung "Mambo No. 5 (A little bit of ...)"; es sind allerdings noch weniger Elemente der ursprünglichen Komposition von P. P. enthalten, und es wird ein vollständig neuer, von englischen Textdichtern verfasster Text gesungen. Diese englischen Textdichter sind bei der GEMA als Subtextdichter für diese Version gemeldet.

Der Kläger hat seinerseits am 3. 7. 2002 die Version "Bob the Builder" bei der GEMA angemeldet, und zwar ausdrücklich als "unabhängig von der Anmeldung "Mambo No. 5 (A little bit of ...)".

Der Kläger ist der Auffassung, dass den Herren L und P sowohl an dem Musikwerk "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" als auch an dem Werk "Bob the Builder" eigene musikurheberrechtliche Ansprüche zustehen, die durch die Subtextdichterverträge vom 12. 10. 1999 nicht abgegolten sind. Auf der Basis der zwischen ihm und den Herren L und P abgeschlossenen Musikverlags-Verträge vom 1.11. 1998 macht der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte geltend, nachdem diese von der GEMA bisher sämtliche nach dem GEMA-Verteilungsschlüssel auf den Verlag entfallenden Einkünfte für die Werke "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" und "Bob the Builder" ausbezahlt erhalten hat.

Er hat insgesamt drei musikwissenschaftliche Gutachten vorgelegt; diese stammen von den Sachverständigen Dr. S. (29. 11. 2001, Anlage K 9), Dr. R. (11. 3. 2003, Anlage K 10) und P. (1. 10. 2003, Anlage K 11). Die Gutachter Dr. S. und Dr. R kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass es sich bei "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" um eine völlig eigenständige neue Komposition handele, die von der ursprünglichen Komposition von P. P. nur untergeordnete Elemente ("Riffs", aber keine schutzfähigen Melodien) verwende, sodass allein die Herren L und P als Musikurheber der Erfolgsfassung anzusehen seien; für die Fassung "Bob the Builder", die noch weniger Elemente der P.-P.-Komposition enthalte, gelte das erst recht. Der Sachverständige P. kommt demgegenüber zwar zu dem Ergebnis, dass die aus der P.-P.-Komposition übernommenen Elemente so gewichtig seien, dass P. P. als Miturheber beider neuen Fassungen anzusehen sei; es überwögen aber die schöpferischen Beiträge der Herren L und P, sodass diese zu 70 % ("Mambo No. 5 (A little bit of ...)") bzw. sogar zu 90 % ("Bob the Builder") als Musikurheber dieser Werke anzusehen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Gutachten Bezug genommen.

Der Kläger bezieht sich in erster Linie auf die Gutachten Dr. S. und Dr. R.; hilfsweise auf die Einschätzung des Sachverständigen P.. Dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen M. vom 16. 3. 2004 (Anlage B 1), das zu einem gegenteiligen Ergebnis kommt, widerspricht der Kläger.

Hinsichtlich dieser eigenen urheberrechtlichen Leistungen hätten die Herren L und P durch die Verträge vom 1. 11. 1998 (Anlagen K 13 und K 14) dem Kläger Verlagsrechte eingeräumt. Folglich könne er, der Kläger, beanspruchen, dass die auf den Musikverleger entfallenden Anteile der GEMA-Ausschüttungen für die Werke "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" und "Bob the Builder" an ihn und nicht an die Beklagte ausbezahlt würden; tatsächlich habe aber die Beklagte bisher - aufgrund der insoweit falschen Angaben in ihrer Anmeldung - von der GEMA sämtliche Verlagsanteile ausbezahlt erhalten.

Es könne auch keine Rede davon sein, dass die auf der musikurheberischen Leistung der Herren L und P beruhenden Ansprüche durch deren Beteiligung als "Subtexter" abgegolten seien/Auch die Ziffer 11 der Subtextdichter-Verträge vom 20. 10. 1999 (Anlagen K 7, B 6) könne nicht zu diesem Ergebnis führen. Zum einen hätten die Herren L und P bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung die tatsächliche urheberrechtliche Lage gar nicht überblickt; sie seien aufgrund der irreführenden Formulierungen der Beklagten fälschlich davon ausgegangen, lediglich eine "Cover-Version" der P.-P.-Komposition geschaffen zu haben, und hätten ihre eigene urheberrechtliche Leistung verkannt. Auch der Kläger habe sich geirrt, soweit er in der vorprozessualen Korrespondenz von einer bloßen "Bearbeitung" der P.-P.-Komposition gesprochen habe; vorsorglich trete der Kläger wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage von den vorprozessualen Freistellungserklärungen der Herren L und P zurück. Alle diese vorprozessualen Erklärungen und Vereinbarungen seien jedenfalls von der unzutreffenden Voraussetzung ausgegangen, dass es sich bei der Leistung der Herren L und P um keine eigenständige Komposition, sondern nur um eine Cover-Version (oder gar nur um eine nachträgliche Betextung) handele.

Vor allem aber bezögen sich die Subtextdichter-Verträge vom 20. 10. 1999 schon von ihrem klaren Wortlaut her überhaupt nicht auf eine Urheberschaft an der musikalischen Komposition, sondern allein auf den Text. Nachdem aber die Herren L und P unzweifelhaft auch eine kompositorische Leistung erbracht hätten, fehle es insoweit bisher völlig an einer vertraglichen Regelung mit der Beklagten, zumal ein ersatzloser Verzicht auf Urheberrechte gem. § 29 UrhG ohnehin nicht zulässig sei. Folglich seien die beiden Musikurheber rechtlich in der Lage gewesen, dem Kläger Verlagsrechte an ihrer Komposition einzuräumen.

Die Beklagte habe dadurch, dass sie in ihrer GEMA-Anmeldung die musikurheberische Eigenleistung der Beklagten völlig unterschlagen und seither alle Verlagseinkünfte allein vereinnahmt habe, unmittelbar in die Urheberrechte der Herren L und P sowie in die dem Kläger als Verleger zustehenden Rechte eingegriffen. Die GEMA handele hier als Treuhänder des Urhebers und des Verlegers. Ihm, dem Kläger, stünden daher Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG zu; um deren genaue Höhe ermitteln zu können, benötige er Auskunft über die der Beklagten bisher aus den Verletzungshandlungen zugeflossenen Einkünfte.

Hilfsweise würden die klägerischen Ansprüche auf § 812 BGB gestützt.

Für den Fall, dass eine wirksame Abtretung auch der Musikverlagsrechte durch die Herren L und P an die Beklagte vorliegen solle, macht der Kläger Ansprüche aus § 32 a UrhG geltend, denn angesichts des großen Erfolges des Werks sei es unbillig, wenn die Kläger aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten für ihre kompositorische Leistung gar nichts erhielten. Der Kläger hat Abtretungserklärungen der Herren L und P vom 18. 5. 2004 vorgelegt, in denen diese ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus § 32 a UrhG an den Kläger abtreten (Anlagen K 16 und K 17).

Die klägerischen Ansprüche seien auch nicht verjährt, da die in § 102 UrhG genannte Frist erst ab Kenntnis von der Verletzungshandlung laufe.

Der Kläger hat deshalb erstinstanzlich im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte dazu zu verurteilen,

1. dem Kläger Auskunft zu erteilen über sämtliche von der Beklagten vorgenommenen Verwertungshandlungen bezüglich der Komposition der bei der GEMA unter diesem Titel angemeldeten Musikwerke "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" und "Mambo No. 5 (Bob the Builder)", insbesondere dahingehend, welche Wahrnehmungsverträge (Berechtigungsverträge) und individualvertraglichen Verwertungsverträge (Lizenzverträge) mit Dritten geschlossen worden sind und welche Erlöse daraus im Einzelnen erzielt worden sind.

2. Dem Kläger Rechnung darüber zu legen, welche Erlöse der Beklagten aus der Verwertung der unter Ziff. 1 genannten Werke zugeflossen sind, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Namen und der Anschriften der Vertragspartner sowie die erzielten Erlöse unter Berücksichtigung der erzielten Einnahme und etwaiger Kostenfaktoren sowie unter Vorlage der Abrechnungsbelege derjenigen, von denen die Zahlungen an die Beklagte vorgenommen wurden, insbesondere unter Vorlage der Quartalsabrechnungen der Verwertungsgesellschaften, speziell der GEMA.

3. Die ihr aus der Verwertung der Komposition der unter Ziff. I genannten Musikwerke zugeflossenen Erlöse an den Kläger auszukehren;

hilfsweise hierzu:

die ihr aus der Verwertung der Komposition der unter Ziff. 1 genannten Musikwerke zugeflossenen Erlöse in dem prozentualen Umfang, der auf die Komponisten L und P entfällt, an den Kläger auszukehren.

Die Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung

beantragt und zunächst die Aktivlegitimation des Klägers gerügt; dieser könne auf der Basis der vorgelegten Musikverlags-Verträge keine eigenen Ansprüche geltend machen, zumal die Herren L und P ihre eigenen urheberrechtlichen Ansprüche bereits vor der Vereinbarung mit dem Kläger an die GEMA übertragen gehabt hätten.

Es könne im übrigen keine Rede davon sein, dass in dem Musikwerk "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" keine musicurheberrechtliche Leistung des Komponisten P. P. mehr enthalten sei. Die von der Klägerin vorgelegten Gutachten würden der Sachlage nicht gerecht. Stattdessen belege das Gutachten des Sachverständigen M. (von der Beklagten vorgelegt als Anlage B 1) die musikurheberrechtliche Relevanz der in "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" enthaltenen Elemente der P.-P.-Komposition. Die Herren L und P hätten daneben nur abhängige Urheberrechte nach § 3 UrhG erworben; diese seien durch Ziff. 11 des Subtextdichter-Vertrages vom 12. 10. 1999 - mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers - an die Beklagte übertragen worden.

Es fehle auch an einer Verletzungshandlung der Beklagten in Bezug auf etwa noch dem Kläger oder den Herren L und P zustehenden Urheberrechte. Die bloße Vereinnahmung von GEMA-Ausschüttungen sei nicht als ein Eingriff in urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen im Sinne des § 97 UrhG anzusehen, und sonstige Eingriffshandlungen seien nicht dargelegt.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheiterten am Vorrang der Leistungskondiktion; in den fraglichen Auszahlungen liege eine Leistung der GEMA an die Beklagte und keine Leistung des Klägers bzw. der Herren L und P.

Jedenfalls hätten die Herren L und P in Ziff. 11 der zwischen ihnen und der Beklagten abgeschlossenen Subtextdichter-Verträge ausdrücklich erklärt, dass durch die Auszahlung des Subtextdichteranteils "alle" ihre Ansprüche in Bezug auf die Verbreitung des Werks "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" abgegolten seien. Das erfasse auch alle musikurheberischen Ansprüche; es spiele insofern keine Rolle, wie der Vertrag überschrieben sei. Und der Kläger habe dieser Regelung durch die Gegenzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 27. 9. 1999 sogar ausdrücklich zugestimmt. An dieser eindeutigen vertraglichen Übereinkunft müssten sich der Kläger und die Herren L und P festhalten lassen, ohne dass es insofern darauf ankommen könne, wie groß der Erfolg des Musikstücks ausgefallen sei.

Der Kläger könne auch nicht behaupten, dass den Herren L und P beim Abschluß dieser Vereinbarung der Umfang der eigenen urheberischen Leistung nicht bewußt gewesen sei. Bereits die ursprüngliche "Demo-Version", die auf CD der ersten Anfrage des Klägers nach einer Bearbeitungsgenehmigung beigelegen habe, habe neben dem Text auch schon die von den Herren L und P geschaffenen Musikelemente enthalten. Auf dieser Basis habe zunächst der Kläger die angebotene "Refundierung" aus dem Verlagsanteil der Beklagten akzeptiert, und später sei dies im ausdrücklichen Einvernehmen aller Beteiligten durch die Vereinbarung einer Subtextdichter-Vergütung an die Herren L und P ersetzt worden. Hierin liege kein unzulässiger "Verzicht" auf Urheberrechte, sondern im Gegenteil eine Vereinbarung über deren Honorierung.

Für die Veröffentlichung der Werkfassung "Bob the builder" könne im Ergebnis nichts anderes gelten.

Außerdem sei hinsichtlich aller etwaigen Ansprüche des Klägers aus § 97 UrhG, die vor dem 22. 12. 2000 entstanden seien, Verjährung eingetreten, nachdem die Klage am 22. 12. 2003 eingereicht worden sei.

Ansprüche aus § 32 a UrhG bestünden ebenso wenig. Es sei nicht dargelegt, weshalb die zwischen den Herren L und P und der Beklagten getroffene Regelung sich nun allein aufgrund der Größe des Erfolges als unbillig darstellen solle. Denn die vereinbarte prozentuale Beteiligung lasse auch die Einnahmen der Herren L und P stets in Relation zu den Gesamteinnahmen steigen. Außerdem seien solche Ansprüche gem. § 32 a Abs. 3 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 400 BGB nicht abtretbar. Ferner sei bereits nach § 36 Abs. 2 UrhG a. F. Verjährung eingetreten, weil der große Erfolg von "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" bereits Ende 1999 erkennbar gewesen sei.

2.

Das Erstgericht hat mit Teilurteil vom 17. 11. 2004 den auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Anträgen stattgegeben.

Zur Begründung ist es allein auf das Verhältnis zwischen der musikurheberischen Leistung der Herren L und P einerseits und der urheberischen Leistung des Komponisten P. P. andererseits - bezogen auf "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" - eingegangen. Aus den vom Kläger vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. S., Dr. R. und P. ergebe sich jedenfalls, dass dieses neue Werk eine unabhängige eigene urheberische Leistung neben dem Ursprungswerk von P. P. darstelle, und das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des Sachverständigen M. widerspreche dem nicht. Der relative Rang dieser urheberischen Beteiligungen an dem Werk "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" könne dahinstehen, soweit es nur um den Anspruch des Klägers auf Auskunft und Rechnungslegung gehe.

Die Herren L und P hätten dem Kläger in § 2 Ziffer 3 der mit ihm abgeschlossenen Verlagsverträge ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, was den Kläger nun dazu ermächtige, die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Verjährung sei insoweit nach § 195 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB noch nicht eingetreten.

3.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt insbesondere, dass das Erstgericht in seiner Urteilsbegründung mit keinem Wort auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Herren L und P einerseits sowie der Beklagten andererseits eingegangen ist.

Ebensowenig werde dargelegt, worin das Erstgericht eine eigene Verletzungshandlung der Beklagten in Bezug auf klägerische Urheberrechte erblicke.

Die Regelung in Ziffer 11 der Subtextdichterverträge sei jedenfalls als abschließende Vereinbarung über die Verteilung von Erträgnissen aus Verfügungen der GEMA zu verstehen, an der sich der Kläger und seine Vertragspartner L und P festhalten lassen müssten.

Die Beklagte hat daher in der Berufungsinstanz beantragt,

das Teilurteil vom 17.11. 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und sich zur Begründung ebenfalls auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezogen; dies insbesondere in Bezug auf die rechtliche Bewertung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.

Ergänzend führt der Kläger aus, dass die Herren L und P ihre eigenen musikurheberischen Ansprüche schon deshalb nicht an die Beklagte hätten abtreten können, weil diese bereits von der in den GEMA-Berechtigungsverträgen der Herren L und P enthaltenen Vorausabtretung erfasst gewesen seien. Diese GEMA-Verträge hat der Kläger nun in der Berufungsinstanz vorgelegt.

Die an ihn selbst, den Kläger, in den Verlagsverträgen vom 1.1./1.7.1998 in Verbindung mit den Verträgen vom 1. 11. 1998 vorgenommenen Abtretungen will der Kläger jedoch als wirksam behandelt wissen. Bei Streitigkeiten zwischen Musikurhebern über den Umfang der wechselseitigen urheberrechtlichen Ansprüche habe die Rechtsprechung in der GEMA-Mitgliedschaft der Parteien niemals ein Problem hinsichtlich der Aktivlegitimation gesehen. Der Kläger bezieht sich hierbei insbesondere auf die Entscheidungen BGH NJW 1978, 698, BGH GRUR 1988, 812 ("Ein bisschen Frieden"), BGH GRUR 1988, 810 ("Fantasy"), BGH GRUR 1981, 267 ("Dirlada"), sowie BGH GRUR 1991, 531 und 533 ("Brown Girl" I und II). Im übrigen habe die GEMA ausdrücklich erklärt, dass sie keine Einwände dagegen erhebe, dass die Herren L und P nun in eine urheberrechtliche Auseinandersetzung mit der Beklagten einträten.

Die GEMA handele bei ihren Ausschüttungen als Treuhänder sowohl der Urheber als auch des Verlags, soweit ein gültiger Musikverlagsvertrag bestehe. Daher habe die Beklagte durch die wissentlich falsche Anmeldung der Herren L und P bei der GEMA - lediglich als "Subtextdichter" - in Urheberrechte der Herren L und P und damit auch des Klägers als Verleger eingegriffen. Tatsächlich habe die Beklagte auch niemals behauptet, von den Herren L und P Verlagsrechte eingeräumt erhalten zu haben.

Dass die Verwertungserlöse aus dem Tonträgervertrieb unstreitig einer Schwestergesellschaft der klägerischen Firma zugeflossen sind, sei insoweit ohne jede Relevanz.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Teilurteils war die Klage insgesamt abzuweisen.

1.

a)

Das Erstgericht hat angenommen, der Kläger habe durch die mit den Herren L und P abgeschlossenen Verlagsverträge eigene urheberrechtlich geschützte, absolute Rechtspositionen erworben. Im Hinblick auf den Wortlaut der nun vorgelegten GEMA-Berechtigungsverträge, die die Herren L und P bereits vor diesen Verlagsverträgen abgeschlossen hatten, lässt sich diese Beurteilung aber nicht aufrechterhalten.

Die zwischen dem Kläger und den Herren L und P abgeschlossenen Verträge entsprechen dem Typus des Verlagsvertrages nach dem VerlG zunächst nur insoweit, als die Berechtigung zur Vervielfältigung und zum Vertrieb des gedruckten Notenmaterials erfasst ist (Wandtke/Bullinger, UrhR, 2. Aufl., vor § 31 Rn 82 mwN); dies ist in § 2 Abs. 1 und 2 der Musikverlagsverträge vom 1. 11. 1998 (Anlagen K 13 und K 14) der Fall. Soweit in dem Gesamtwerk "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" eigene urheberrechtliche Leistungen der Herren L und P enthalten sind, konnte der Kläger also durchaus die üblichen Verlagsrechte erwerben, die sich auf das gedruckte Notenmaterial beziehen; die früher abgeschlossenen GEMA-Verträge der Herren L und P standen dem nicht entgegen, weil diese in Bezug auf gedrucktes Notenmaterial keine Übertragung von Rechten an die GEMA enthalten.

Diese Verlagsrechte des Klägers unterfielen grundsätzlich dem Schutz des § 97 UrhG; der Kläger ist insoweit für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Verletzer aktiv legitimiert (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn 18 mwN).

Jedoch hat der Kläger durch die Gegenzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 27. 5. 1999 (Anlage B 5) eine ausdrückliche Genehmigung zum Vertrieb des gedruckten Notenmaterials von "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" durch die Beklagte gegeben und eine konkret bezifferte eigene Beteiligung an den Erlösen akzeptiert. Hieran muß sich der Kläger festhalten lassen. Eine Rechtsverletzung der Beklagten, die Ansprüche aus § 97 UrhG auslösen könnte, kann daher in Bezug auf den Vertrieb des Notenmaterials nicht vorgelegen haben.

Der Kläger macht aber darüberhinaus die Verletzung von "Musikverlagsrechten" geltend, die sich auf die Berechtigung zur Herstellung und zum Vertrieb von Tonträgern beziehen. Insofern enthalten die Verlagsverträge vom 1. 11. 1998 zwar durchaus eine entsprechende Einräumung von Nutzungsrechten durch die Herren L und P an den Kläger; diese waren aber zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, dem Kläger in diesen Verträgen derartige Rechtspositionen zu verschaffen, weil ihre zeitlich vorangegangenen Verträge mit der GEMA in § 1 Abs. h) bereits eine ausdrückliche Vorausabtretung aller derartigen Vervielfältigungsrechte an die GEMA enthielten.

Der Kläger hat nicht erläutert, weshalb die zu einem späteren Zeitpunkt an ihn erfolgte erneute Übertragung eben dieser Rechte gleichwohl rechtswirksam gewesen sein soll. Er hat stattdessen sogar seinerseits die Wirksamkeit einer etwaigen Einräumung von Verlagsrechten durch die Herren L und P an die Beklagte gerade mit dem Hinweis auf die zeitlich vorangegangenen GEMA-Verträge bestritten. Insoweit ist sein Vorbringen in sich widersprüchlich.

Der Kläger hat die Berechtigungsverträge, die die Herren L und P mit der GEMA abgeschlossen haben, selbst vorgelegt. Derartige Verträge machen es nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut den Urhebern unmöglich, nachfolgend noch einem Musikverleger urheberrechtliche Rechtspositionen einzuräumen, die sich auf die Herstellung und Verbreitung von Tonträgern beziehen, denn diese Rechte sind bereits an die GEMA übertragen. Ein Musikverleger kann also in derartigen Fällen durch den Abschluß eines Musikverlagsvertrages mit dem Urheber nur noch schuldrechtliche Ansprüche erwerben, die sich nur unmittelbar gegen seinen Vertragspartner (also den Urheber) richten. Schon aus diesem Grund können hier keine auf § 97 UrhG gestützten Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers, wonach die GEMA gegen eine gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kläger keine Einwendungen erhebe. Denn Voraussetzung für das Bestehen solcher Schadensersatzansprüche wäre jedenfalls, dass dem Kläger überhaupt urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen zustehen. Dies würde aber voraussetzen, dass die GEMA die ihr von den Herren L und P abgetretenen Urheberrechte zumindest teilweise an den Kläger weiterübertragen hätte; eine solche Abtretungserklärung lässt sich weder dem Sachvortrag des Klägers noch sonstigen Anhaltspunkten entnehmen.

b)

Im übrigen würde es selbst dann, wenn man eigene urheberrechtlich geschützte Rechte des Klägers annehmen wollte, an einer hierauf bezogenen Verletzungshandlung der Beklagten fehlen.

Die bloße GEMA-Anmeldung der Musikwerke "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" und "Bob the builder" durch die Beklagte kann noch keine unmittelbare Verletzung von Urheberrechten (oder Verlagsrechten) darstellen, weil sie in die Beziehung zwischen dem Urheber (bzw. Rechteinhaber) und dem geschützten Werk nicht eingreift, sondern allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Teilnahme an einer dadurch veranlassten unberechtigten Nutzungshandlung gewürdigt werden kann (BGH GRUR 1999, 152, 154 "Spielbank-Affaire"). Eine solche rechtswidrige Teilnahmehandlung ist vorliegend aber nicht ersichtlich; der Tonträger "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" ist sogar vom Kläger selbst (wenn auch durch eine andere Firma) veranlasst worden. Dass irgendwelche Dritte eine Rechtsverletzung begangen hätten, an der sich die Beklagte beteiligt haben könnte, trägt der Kläger nicht vor.

Ebenso wenig kann die bloße Vereinnahmung von GEMA-Ausschüttungen einen Eingriff in ein absolutes Recht darstellen; auch sie ist rein schuldrechtlich zu würdigen. Zwar liegt nach allgemeinem Verständnis eine Verletzung fremder Urheberrechte bereits immer dann vor, wenn sich ein Nutzer Befugnisse anmaßt, die allein dem Urheber bzw. Rechteinhaber zustehen (Dreier-Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 97 Anm. 3); die bloße Entgegennahme von Ausschüttungen der GEMA kann hierunter aber noch nicht subsumiert werden. Insofern kann nichts anderes gelten als im Fall der Verletzung gesetzlicher Vergütungsansprüche, die nach allgemeiner Ansicht ebenfalls nur schuldrechtliche Ansprüche auslösen kann (Dreier-Schulze, aaO, § 97 Anm. 7).

c)

Darüberhinaus stünden im vorliegenden Fall dem Kläger selbst dann, wenn er Inhaber eigener absoluter Rechte nach dem UrhG wäre, und wenn eine Verletzungshandlung der Beklagten (oder eine Beteiligung der Beklagten an der Verletzungshandlung eines Dritten) dargetan wäre, dem Kläger keine Ansprüche aus § 97 UrhG zu. Die eindeutigen vertraglichen Abmachungen, die zwischen den Herren L und P sowie dem Kläger einerseits und der Beklagten andererseits getroffen worden sind, schließen solche Ansprüche aus.

Diese Vereinbarungen sind im Ersturteil zu Unrecht übergangen worden.

Der Kläger selbst hat vorprozessual nie bestritten, dass in dem Werk "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" einerseits urheberrechtlich relevante Leistungen der Herren L und P, andererseits aber auch solche des Herren P. P. enthalten sind. Dies kam bereits in der ersten Anfrage vom 9. 10. 1998 zum Ausdruck, in der der Kläger um eine "Bearbeitungsgenehmigung" im Sinne des § 23 UrhG nachsuchte, und der unstreitig eine CD-Aufnahme beilag, die sowohl den Text als auch die von den Herren L und P komponierten musikalischen Beiträge - wenngleich noch nicht exakt in der später veröffentlichten Form - enthielt. Auf dieser Basis kam es letztlich zu der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten, die in den Schreiben der Beklagten vom 20. 11. 1998 (Anlage B 3) und 18. 3. 1999 (Anlage B 4) festgehalten ist, und die nach der Veröffentlichung von "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" durch die mit den Herren L und P geschlossenen Subtextdichter-Verträge ersetzt worden ist. Der Kläger hat auch dieser geänderten Regelung durch seine Gegenzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 27. 9. 1999 ausdrücklich zugestimmt. Hierin lag nach dem unmissverständlichen Willen aller Beteiligter eine abschließende Regelung der erkennbar problematischen Frage, wie hier die jeweiligen Beiträge zu gewichten bzw. voneinander abzugrenzen sein sollten. An dieser Einigung müßte sich der Kläger auch dann festhalten lassen, wenn er nun durch Sachverständigengutachten belegen könnte, dass aus musikwissenschaftlicher Sicht eine dem Kläger (bzw. den Herren L und P) günstigere Regelung angemessen gewesen wäre. Daher muß der Frage, welches der verschiedenen von den Parteien vorgelegten Gutachten hier den Vorzug verdient, nicht nachgegangen werden; das Wesen einer vertraglichen Einigung liegt gerade darin, spätere umfangreiche Ermittlungen dieser Art entbehrlich zu machen.

Der Kläger kann dem auch nicht entgegenhalten, sowohl er als auch die Herren L und P hätten sich über die Relevanz der eigenen Beiträge geirrt und seien aufgrund der von der Beklagten gewählten Terminologie ("Cover-Version") zu einer Fehlbeurteilung gelangt. Gerade weil die ursprünglich versandte Demo-Version bereits die musikalischen Eigenbeiträge enthielt, lässt sich diese klägerische Behauptung nicht nachvollziehen. Der vom Kläger nun erklärte "Rücktritt" geht daher bereits deshalb ins Leere, weil kein Rücktrittsgrund ersichtlich ist; die Voraussetzungen des § 313 BGB liegen ersichtlich nicht vor.

Ebensowenig kann der Kläger vorbringen, die getroffenen Abmachungen hätten einen gem. § 29 Abs. 1 UrhG unzulässigen Verzicht auf das Urheberrecht enthalten. Der Kläger hat in der zunächst mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung auf nichts verzichtet, sondern sich vielmehr eine (als "Refundierung" bezeichnete) Zahlung aus den an die Beklagte fallenden Verlagserlösen ausbedungen. Daran hat sich im Ergebnis auch durch die Ersetzung dieser Vereinbarung durch die zwischen der Beklagten und den Herren L und P abgeschlossenen Subtextdichter-Verträge nichts geändert. Zwar ist es richtig, dass sich diese Verträge nach Wortlaut und Überschrift primär auf die Textdichtung bezogen, und dass die Höhe der den Herren L und P versprochenen Vergütung sich an dem für einen reinen Subtext üblichen Satz orientierte. Gleichwohl haben die Herren L und P in Ziffer 11 dieser Verträge ausdrücklich und unmissverständlich akzeptiert, dass diese Zahlung ihre gesamten urheberrechtlich relevanten Beiträge zu dem Werk "Mambo No. 5 (A little bit of ...)" abdeckt, und der Kläger hat dem ausdrücklich zugestimmt. Auch diese Verträge enthalten jedenfalls eine Vergütungspflicht für die eingeräumten Nutzungsrechte am Urheberrecht; ein "Verzicht" auf Urheberrechte liegt hierin auch dann nicht, wenn diese Vergütung hinter dem üblichen Satz zurückbleibt.

2.

Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus § 812 ff BGB müssen zunächst daran scheitern, dass die Auszahlung eines "Verlagsanteils" durch die GEMA an die Beklagte als eine zielgerichtete Leistung der GEMA an die Beklagte anzusehen ist, weshalb ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Ausgleich allein innerhalb dieses Leistungsverhältnisses zu erfolgen hätte (hierzu BGHZ 40, 272/278; Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl., § 812 Anm. 2, 3, 43 mwN). Soweit hierdurch eine Bereicherung "in sonstiger Weise" nicht von vornherein ausgeschlossen ist (Palandt-Sprau, aaO, Anm. 43, 44 mwN), fehlt es für eine Eingriffskondiktion jedenfalls an einer konkreten Eingriffshandlung der Beklagten.

Darüberhinaus kann hier keine Bereicherung der Beklagten "auf Kosten des Klägers" stattgefunden haben, weil der Kläger - wie oben dargelegt - durch die mit den Herren L und P abgeschlossenen Verlagsverträge tatsächlich keinerlei Rechte erworben hat: Urheberrechtliche Ansprüche konnten die Herren L und P dem Kläger nicht mehr verschaffen, und sonstige Rechte des Klägers aus diesen Verträgen, die durch die Auszahlungen der GEMA verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Sollten die auf einen "Verlagsanteil" entfallenden Auszahlungen der GEMA an die Beklagte tatsächlich zu Unrecht erfolgt sein, dann wären hierdurch allenfalls Ansprüche der Urheber P. P. sowie L und P beeinträchtigt, deren Anteil an den Gesamtauszahlungen hierdurch rechtsgrundlos geschmälert wäre.

3.

Den Herren L und P standen auch keine Ansprüche aus § 32 a UrhG zu, die sie an den Kläger hätten abtreten können.

§ 32 a UrhG gibt zunächst keinen Zahlungsanspruch, sondern lediglich einen Anspruch auf Vertragsanpassung (Wandtke/Bullinger, aaO, § 32 a Anm. 3). Gleichwohl könnte hier grundsätzlich dasjenige eingeklagt werden, was sich nach erfolgter Vertragsanpassung als vertraglicher Anspruch ergäbe, sodass dem Kläger auch ein Auskunftsanspruch zur Prüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift zustehen könnte. Vorliegend ist aber bereits aus dem bisherigen Vortrag der Parteien ersichtlich, dass solche Ansprüche nicht in Betracht kommen können.

Die Herren L und P sind hier nicht mit einem Einmalbetrag abgefunden worden, was den typischen Fall einer unangemessenen Beteiligung des Urhebers darstellt (Wandtke/Bullinger, aaO, § 32 a Anm. 8). Zwar kann auch bei einer in prozentualer Höhe vereinbarten Beteiligung ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32 a UrhG vorliegen (Dreier/Schulze, aaO, § 32 a Anm. 26 mwN); dies ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Urheber lediglich die Hälfte des angemessenen Satzes erhält (Dreier-Schulze, aaO, § 32 a Anm. 37 mwN). Dass dies hier der Fall wäre, hat der Kläger jedoch nicht dargelegt, sondern sich auf die Behauptung zurückgezogen, die musikurheberische Leistung der Herren L und P sei "ohne jede finanzielle Gegenleistung" übertragen worden. Davon kann aber nach dem oben Gesagten keine Rede sein.

Im übrigen ist für die Prüfung der Angemessenheit die Gesamtheit der wechselseitigen Leistungen zu berücksichtigen, was im vorliegenden Fall auch die Zustimmung der Beklagten zur Nutzung des Werkes von P. P. einschließt; hierdurch sind erst die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, dass die Herren L und P als interpretierende Künstler erhebliche Einnahmen erzielen konnten. Eine "Unangemessenheit" der Honorierung ihrer urheberischen Leistung lässt sich vor diesem Hintergrund nicht erkennen.

Ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt Ansprüche aus § 32 a UrhG überhaupt abtretbar sind, kann daher hier dahinstehen.

Insgesamt können daher auf keiner rechtlichen Basis Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen, sodass auch keine Ansprüche auf Auskunft oder Rechnungslegung begründet sein können. Unter Aufhebung des erstgerichtlichen Teilurteils war daher die Klage insgesamt abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10,711 ZPO.

IV.

Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Fragen aufwirft, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedürfen. Dies gilt insbesondere für die Frage nach dem Verhältnis zwischen den in den GEMA-Berechtigungsverträgen enthaltenen Abtretungserklärungen und weiteren derartigen Abtretungserklärungen in einem später abgeschlossenen Musikverlagsvertrag sowie für die Frage nach den Rechtsfolgen der Vereinnahmung von Ausschüttungen der GEMA, die auf der Basis einer etwa unrichtigen Anmeldung erfolgen. Auch die rechtliche Qualifizierung der hier zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen wirft Rechtsfragen auf, die über den Einzelfall hinausgehen.

Ende der Entscheidung

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