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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 10.05.2005
Aktenzeichen: 6 U 1796/05
Rechtsgebiete: KUG, UWG


Vorschriften:

KUG § 22
KUG § 23
UWG § 8 Abs. 4
1. Der Missbrauchstatbestand des § 8 Abs. 4 UWG ist für die Frage der Zulässigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weder unmittelbar noch entsprechend heranzuziehen.

2. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass das angegriffene Verhalten unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, beispielsweise nach Vorschriften des UWG, nicht zu beanstanden ist.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

Aktenzeichen: 6 U 1796/05

In dem Verfahren

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie Richter am Oberlandesgericht und Richterin am Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung am 10. Mai 2005 einstimmig

beschlossen:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Dezember 2004 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 250.000.- festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 22. Dezember 2004, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 03. Januar 2005, hat das Landgericht München I (Az. 21 O 8286/04) die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung der werblichen Verwendung klägerischer Photos sowie zur Auskunfterteilung verurteilt und im Übrigen ihre Schadenersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt. Mit ihrer am 28. Januar 2005 bei Gericht eingegangenen und unter dem 13. Februar 2005 (Eingang 15. Februar 2005) begründeten Berufung verfolgen die Beklagten die erstinstanzlich beantragte Klagabweisung weiter. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 07. April 2005 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu verfahren.

II.

1. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Dezember 2004, auf das Bezug genommen wird, beruht nicht auf einer Rechtsverletzung; die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Schließlich erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung durch Urteil.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 07. April 2005 Bezug. Wie dort ausgeführt, hat das Landgericht dem klägerischen Unterlassungsbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung entsprochen: Die Beklagten sind nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 KUG gehalten, die werbliche Verwendung klägerischer Photographien zu unterlassen (BGH GRUR 2000, 715, 717 - Der blaue Engel). Nach § 823 Abs. 1 BGB sind sie darüber hinaus verpflichtet, dem Kläger den ihm infolge des - zumindest fahrlässig begangenen - Eingriffs in sein (auch eine vermögensrechtliche Komponente schützendes) allgemeines Persönlichkeitsrecht entstandenen Schaden zu ersetzen. Wie gewohnheitsrechtlich anerkannt, haben sie darüber hinaus nach § 242 BGB auch die begehrte Auskunft zu erteilen. Denn zur Durchsetzung seines Schadenersatzanspruchs, insbesondere zu dessen Bezifferung, ist der Kläger auf die verlangte Information - über die er nicht verfügt, die den Beklagten jedoch unschwer zugänglich ist - angewiesen.

Zum weiteren Vorbringen der Beklagten ist Folgendes auszuführen:

a. Zu Recht ist das Landgericht von der Zulässigkeit der Klage auch hinsichtlich des Unterlassungsantrags ausgegangen. Insbesondere steht die Vorschrift des § 8 Abs. 4 UWG (bzw. § 13 Abs. 5 UWG a.F.) der klageweisen Geltendmachung des Unterlassungsbegehrens nicht entgegen: Da der (den Streitgegenstand des Verfahrens allein bestimmende) Kläger nicht wettbewerbsrechtliche, sondern persönlichkeitsrechtliche Ansprüche erhebt, unterfällt der vorliegende Rechtsstreit nicht dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 UWG, insofern die Vorschrift lediglich "die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche" - nämlich solche auf Unterlassung unlauteren Wettbewerbs i.S.d. § 3 UWG - erfasst. Dass das im Wettbewerbsrecht als lex specialis geregelte Zulässigkeitshindernis gemäß § 8 Abs. 4 UWG auch auf Ansprüche des Klägers wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entsprechend anwendbar sei, vertreten die Beklagten zu Recht nicht. Da sonstige Hindernisse weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Bedenken gegen die Zulässigkeit des klägerischen Unterlassungsbegehrens.

Im Übrigen wäre unabhängig davon auch eine mit der in BGH GRUR 2002, 357 ff. -"Missbräuchliche Mehrfachabmahnung" judizierten Konstellation vergleichbare Sachlage nicht gegeben. Denn während dort mehrere konzernverbundene Unternehmen konzertiert und koordiniert in getrennten, zeitgleich versandten Abmahnungen gegen ein- und denselben Verletzer vorgegangen sind und diesem hierdurch die Möglichkeit einer kostengünstigen außerprozessualen Unterwerfung gegenüber einem Gläubiger - die auch die Wiederholungsgefahr im Verhältnis zu anderen Gläubigern beseitigt hätte - genommen haben (eine Mehrfachverfolgung, die - insofern Anhaltspunkte dafür, dass diesem Vorgehen ein vernünftiger Grund zur Seite stehe, nicht ersichtlich waren - die Annahme nahe legte, dass sie vorwiegend auf die Verursachung hoher Abmahnkosten ziele), hat vorliegend umgekehrt ein Betroffener wegen eines Verstoßes die verschiedenen daran beteiligten (sei es auch konzernverbundenen) Verletzer abgemahnt. Insofern ein jedes dieser Unternehmen für sich genommen zur Unterlassung verpflichtet war, hätte die außerprozessuale Unterwerfung nur eines von ihnen die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der übrigen Mittäter unberührt gelassen; eine gegenüber allen vier verletzenden Unternehmen ausgesprochene Abmahnung wäre daher nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern sogar erforderlich gewesen, wollte der Kläger für den (dann eingetretenen) Fall einer Ablehnung der geforderten Unterwerfung im anschließenden Prozess die Kostenfolge des § 93 ZPO vermeiden. Angesichts dieser sachlichen Notwendigkeit einer Abmahnung sämtlicher Mittäter käme ein Fall missbräuchlichen Vorgehens i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG nicht in Betracht. Soweit die Beklagten beanstanden, dass die Abmahnungen in getrennten Schreiben anstelle eines gemeinsam an alle Verletzer gerichteten "Rundbriefs" formuliert wurden, ließen sich allein diesem (unstreitigen) Umstand Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG, dass nämlich das gewählte Vorgehen vorwiegend dazu gedient habe, (höhere) Kostenerstattungsansprüche gegen die (hier ohnehin nicht aus Wettbewerbsrecht in Anspruch genommenen, vgl. oben) Gegner entstehen zu lassen, nicht entnehmen, zumal grundsätzlich weder die Verfahrensordnung noch materielles Recht eine Streitgenossenschaft verlangt (vgl. Harte-Henning/Bergmann, UWG, § 8 Rdnr. 320). Ohnehin hätten die Beklagten nicht dargetan, dass durch eine gemeinsame Abmahnung eine nennenswerte Kostenersparnis eingetreten wäre, zumal sie dem Gericht den klägerseits für die einzelnen Abmahnschreiben jeweils angesetzten Gegenstandswert bzw. den danach jeweils verlangten Aufwendungsersatz (vgl. BGH WRP 320, 322 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung) nicht mitgeteilt haben. Da schließlich auch sonstige Umstände nicht ersichtlich sind, die in der Gesamtschau mit einer etwa höheren, dem Umfang nach nicht zu vernachlässigenden Kostenbelastung den Schluss nahe legten, dass der Kläger mit dem separaten Vorgehen primär sachfremde Ziele verfolgt hätte, ließe sich - selbst im Fall der hier nicht gegebenen Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 UWG - eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht konstatieren. Auch die von den Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Missbräuchliche Mehrfachverfolgung" (GRUR 2000, 1089, 1091; im Hinweisbeschluss vom 07. April 2005 versehentlich als "Missbräuchliche Mehrfachabmahnung". GRUR 2002, 357 ff., in Bezug genommen) ist nicht geeignet, eine abweichende rechtliche Beurteilung zu begründen; denn die dort als beispielhaftes Indiz für einen Missbrauch angeführte Konstellation, bei welcher "mehrere Unterlassungsschuldner nicht in einem Verfahren, sondern jeweils gesondert in Anspruch genommen werden, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der .... Passivseite für den Kl. oder Antragsteller mit keinerlei Nachteilen ... verbunden wäre", ist vorliegend gerade nicht gegeben, insofern der Kläger ein gerichtliches Vorgehen im Wege der subjektiven Klagehäufung gewählt hat.

b. Wie das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt hat, ist der Unterlassungsantrag nicht nur zulässig, sondern auch begründet: Die stattgehabte Verbreitung eines Bildnisses des Klägers (der in Anlage K 1 entgegen der Ansicht der Beklagten trotz der Wiedergabe lediglich einer Gesichtshälfte ohne Weiteres zu erkennen ist) bedarf nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 22 S. 1 KUG seiner - hier unstreitig nicht ausdrücklich eingeholten - Einwilligung, widrigenfalls sie als Eingriff in das mit Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerte und, in einfach-rechtlicher Ausprägung, von § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht zu qualifizieren ist. Unerheblich ist, dass der Kläger als absolute Person der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG anzusehen ist. Denn nach dieser Ausnahmevorschrift könnte seine Einwilligung nur dann entbehrlich sein, wenn die Verbreitung seines Bildes zum Zweck der Befriedigung eines öffentlichen Informationsbedürfnisses erfolgt wäre (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Schricker/Gerstenberg/Götting, UrhG, 2. Aufl., § 60/23 KUG Rdnr. 7). Hieran fehlt es stets, wenn - wie hier - ein Bildnis im Rahmen von Reklame für Waren oder gewerbliche Leistungen verbreitet wird (BGH GRUR 1956, 427, 428 - Paul Dahlke; BGH NJW 1997, 1152, 1153 - Bob Dylan). In einem solchen Fall kann sich der Abgebildete auf berechtigte eigene, der öffentlichen Verbreitung seiner Photographie entgegenstehende Interessen i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG berufen (BGH GRUR 1956, 427 - Paul Dahlke; BGH GRUR 1961, 138 - Familie Schölermann; BGH GRUR 1968, 652 - Ligaspieler; BGH GRUR 1979, 723 - Fußballtor). Soweit die Beklagten meinen, angesichts seiner Bereitschaft, mit seinem Konterfei für ein Unternehmen zu werben, habe der Kläger konkludent auf ein Vertretungsrecht auch gegenüber solchen Konkurrenten verzichtet, die sich im Rahmen (zulässiger) vergleichender Werbung ebenfalls seines Bildnisses bedienen, ist eine solche Auslegung der seinem Vertragspartner gegenüber eingegangenen schuldrechtlichen Verpflichtung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vereinbar: Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Paul Dahlke" (GRUR 1956, 427, 428 f.) ausgeführt hat, "entspricht es nicht dem Geschmack eines jeden, sein Bild mit den Waren eines beliebigen Händlers in Verbindung gebracht zu sehen, und es muss deshalb grundsätzlich der freien Entschließung des Einzelnen vorbehalten bleiben, ob ... und in welcher Weise er sein Bild den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen will" (Unterstreichungen nicht im Original). Angesichts des Umstands, dass die Gestattung einer bildlichen Wiedergabe zu Werbezwecken für den Kläger als absoluter Person der Zeitgeschichte von erheblichem wirtschaftlichem Wert ist, steht die Entscheidung darüber, wenn er eine solche kommerzielle Nutzung erlauben will, allein ihm zu. Die von den Beklagten vertretene abweichende Auffassung führte im Ergebnis dazu, dass eine bekannte Person, die sich als "testimonial" einem Unternehmen verbindet, quasi vogelfrei dem Zugriff auch der übrigen werbenden Wirtschaft ausgesetzt wäre mit der Folge, das der in ihrem Werbebildnis verkörperte Vermögenswert nicht mehr ihr als dem Abgebildeten zufließen würde, sondern ihm entzogen und auf Dritte umgelenkt würde (vgl. LG München I, AfP 2000, 473, 475).

Dies wäre mit dem Charakter des Rechts am eigenen Bild als eines Vermögenswerten Ausschließlichkeitsrechts (BGH GRUR 1956, 427, 429 - Paul Dahlke; GRUR 2000, 715, 717 - Der blaue Engel) nicht vereinbar. Dass die Werbung, in deren Rahmen die angegriffene Verwendung der klägerischen Photographie erfolgte, im Übrigen unter sonstigen - beispielsweise strafrechtlichen oder urheberrechtlichen - Gesichtspunkten bzw., wie von den Beklagten hervorgehoben, nach § 6 UWG möglicherweise nicht zu beanstanden wäre, ist nicht entscheidungserheblich. Denn auch die wettbewerbsrechtliche Lauterkeit einer Reklame könnte den stattgehabten Eingriff in das unter verfassungsrechtlichen Schutz gestellte Individualrechtsgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht rechtfertigen. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Absicht des Gesetzgebers rekurrieren, vergleichende Werbung grundsätzlich zuzulassen, bleibt dies unbehelflich: Denn ein Wille des Gesetzgebers, mit der Novellierung des - die Lauterkeit des Wettbewerbs schützenden - UWG zum 08. Juli 2004 bzw. bereits vorher mit der Umsetzung der EG-Richtlinie 97/55/EG vom 06. Oktober 1997 betreffend vergleichende Werbung zum 01. September 2000 (BGBl. I 1374 f.) die grundrechtlich verankerte Entschließungsfreiheit des Einzelnen hinsichtlich der Verwendung seines Abbilds im Rahmen vergleichender Werbung zu beschneiden, hätte weder im Gesetzestext selbst noch in der jeweiligen Begründung einen Niederschlag gefunden.

c. Die von den Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe, Az. 6 U 39/04 (Anlage JS 4) steht einer Zurückweisung der vorliegenden Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Insbesondere gebietet es der Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht, die Möglichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts dadurch zu eröffnen, dass der Senat über das - erfolglose -Rechtsmittel mündlich verhandelte: Der hiesige Sachverhalt ist mit der Konstellation, über welche das OLG Karlsruhe befunden hat, bereits deshalb nicht vergleichbar, weil die dortigen Beklagten ausweislich Ziff. 11.1. der Entscheidungsgründe kein Bildnis des Klägers verbreitet hatten. Auch die sonstigen Erwägungen des Gerichts zur Frage, inwieweit in einem solchen Fall auch das bloße Herbeiführen einer rein gedanklichen Verknüpfung zum Kläger bei dem von der angegriffenen Werbung angesprochenen Publikum persönlichkeitsrechtliche Belange des Klägers tangiere, befassen sich ausnahmslos mit dem Gesichtspunkt, dass seitens der dortigen Gegner kennzeichnende Persönlichkeitsmerkmale des Klägers bei der Wiedergabe seines "Abbilds" weitestgehend eliminiert worden waren - ein Aspekt, der vorliegend ohne Belang ist, haben die Beklagten doch mit ihrer Reklame nach Anlage K 1 nicht lediglich eine gedankliche Verbindung zum Kläger befördert, sondern sein Bildnis im Rahmen ihrer Werbung genutzt. Ob, wie das OLG Karlsruhe ergänzend ausführt, der Kläger - nachdem er sich für den Marktkonkurrenten exponiert habe - das Herbeiführen einer solchen rein geistigen Reproduktion seines Abbilds hinnehmen muss, ist daher vorliegend nicht entscheidungserheblich. Bei dieser Sachlage liegt eine Kollision mit der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts nicht vor mit der Folge, dass es mangels divergierender Rechtsmeinungen einer hochstrichterlichen Klärung nicht bedarf. Schließlich ist auch der Gesichtspunkt einer gebotenen Fortbildung des Rechts nicht einschlägig: Ausweislich der oben, Ziff. II.1.b, zitierten Entscheidungen ist es höchstrichterlich seit langem geklärt, dass die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit eines Verhaltens keinen Rechtfertigungsgrund für die Verletzung sonstiger, vom Lauterkeitsrecht nicht geschützter Individualrechtsgüter Dritter liefert.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Bemessung des Streitwerts für das Berufungsverfahren entspricht § 47 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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