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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: 6 U 2393/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 741 ff.
§ 743 Abs. 1 und 2 BGB ist auch im Patentrecht zwischen Miterfindern anwendbar.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen 6 U 2393/03

Verkündet am 23. Oktober 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Auskunft

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2003

folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I, 21 O 14573/01, vom 12.2.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über Inhalt und Umfang der Verwertung eines gemeinschaftlichen Patents durch die Beklagte.

Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Herstellung von dental-pharmazeutischen Präparaten tätig.

Der Kläger war vom 1.3.1976 bis 31.8.1984 als Chemiker bei der Beklagten u.a. auch in der Entwicklungsabteilung tätig.

Die Parteien sind Mitinhaber des Deutschen Patents DE 3728 216, betreffend Mittel und Verfahren zur Herstellung einer gummielastischen Masse auf Basis von polymerisierbaren Polyethermateralien. Der Kläger reichte die Patentanmeldung am 24.8.1987 beim Deutschen Patentamt ein. Das Patent wurde am 27.5.1993 erteilt.

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18.9.1997 (Anlage B 1) wurde der Kläger verurteilt, der Beklagten eine Mitinhaberschaft von 40 % an dem Patent einzuräumen.

Zwischen den Parteien kam es u.a. zu einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit mit umgekehrten Parteirollen, die mit einem am 12.5.1999 vor dem Landesarbeitsgericht München geschlossenen Vergleich beendet wurde (Anlage B 4).

Der Vergleich enthält u.a. folgende Regelungen:

...

2. Der Beklagte stellt die (richtig: der) Klägerin für zehn Jahre ab dem Datum der Vergleichsprotokollierung exklusiv sein Wissen, jedoch ohne jegliche Tätigkeitsverpflichtung, auf dem Polyethergebiet für Dentalabdruckmassen zur Verfügung. Als Gegenleistung erhält der Beklagte hierfür 1.000.000 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, zu zahlen in zehn Raten. ...

...

5. Im Rahmen dieses geschlossenen Vergleichs verzichten hiermit die Parteien gegenseitig auf Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche im Hinblick auf alle derzeit zwischen den Parteien anhängigen Verfahren. Die noch zwischen den Parteien anhängigen Verfahren werden in der Anlage 2, die dem Vergleich beigefügt wird, genannt.

...

7. Die zwischen den Parteien neben diesem Verfahren gesondert anhängigen Verfahren, am Landgericht München I, am Landgericht München II, sowie am Oberlandesgericht München und am Arbeitsgericht sowie Landesarbeitsgericht München, werden nach Abschluss dieses Vergleiches jeweils von der Klägerseite zurückgenommen, wobei die Kosten des jeweiligen Verfahrens, ebenso die Kosten dieses Verfahrens und dieses Vergleiches gegeneinander aufgehoben werden. Die jeweilige Beklagtenseite erklärt bereits jetzt ihr Einverständnis zur Rücknahme und versichert, keine Kostenanträge zu stellen.

8. Die zwischen den Parteien bereits rechtskräftig entschiedenen Gerichtsverfahren sind hiervon jedoch nicht betroffen, so auch das Vindikationsverfahren betreffend das Patent "gummielastische Masse" - Aktenzeichen des BGH X ZR 169/97.

9. Mit Abschluss dieses Vergleiches sind zwischen den Parteien alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien (1976 bis 1984) geregelt. Ausgenommen hiervon sind eventuelle Ansprüche der Klägerin gegen das Patent der Firma bzw. KG (...) betreffend "Kühlwalze".

Die Beklagte nutzt das Streitpatent, der Kläger nutzt es nicht.

Eine vertragliche Regelung über die Nutzung und Verwertung des Streitpatentes existiert nicht.

Der Kläger begehrt mit seiner am 23.7.2001 bei Gericht eingereichten Klage Auskunft über Umfang der Nutzung des Klagepatents, weiter die Zahlung einer Lizenzgebühr und schließlich eine Regelung zur Verwaltung des Klagepatents.

Der Kläger hat vorgetragen, die Rechtsstellung der Parteien richte sich nach den Bestimmungen der §§ 741 ff. BGB über die Bruchteilsgemeinschaft, nachdem sie als Miterfinder und gemeinschaftliche Patentinhaber bislang keine vertraglichen Vereinbarungen über die Verwertung und Nutzung getroffen hätten.

Dem Kläger stehe eine noch festzulegende angemessene anteilige Patentlizenzgebühr entsprechend dem quotalen Verhältnis am Patentbesitz zu. Um diese Patentlizenzgebühr letztendlich berechnen zu können, bedürfe es der beantragten Auskunftserteilung.

Der Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht München beinhalte keine Regelung über das streitgegenständliche Patent. Gemäß Ziffer 8 des Vergleichs vom 12.5.1999 sei das Vindikationsverfahren insgesamt herausgenommen. Dies gelte nicht nur für die Kostenregelung. Ziffer 8 sei auch mit Ziffer 5 zu lesen. Verzichte hätten nur die Verfahren, die in der Anlage 2 zum Vergleich genannt worden seien, betroffen, ferner alle "derzeit" zwischen den Parteien anhängigen Verfahren. Das Verfahren betreffend das gegenständliche Patent sei weder in der Anlage 2 bezeichnet, noch sei es anhängig gewesen.

Gemäß Ziffer 9 des Vergleichs seien alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien geregelt. Bei der Erfindergemeinschaft handele es sich allerdings nicht um einen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte zitiere die Entscheidung des BGH's in NJW 1966, 1707 verfehlt. Denn der BGH beschäftige sich in der Entscheidung mit der Benutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks, während es hier um ein Immaterialgut, nämlich eine Gemeinschaftserfindung gehe. Hier bestehe überhaupt kein Recht auf Benutzung der Erfindung durch den einzelnen Miterfinder ohne Geldausgleich.

Wegen des weiteren Sachvortrags des Klägers in der ersten Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger stehe unabhängig davon, ob die Beklagte das Streitpatent nutze, kein Auskunftsanspruch zu. Die Parteien stellten eine Erfindergemeinschaft dar, für die das Recht der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB gelte. Es gebe keine Gerichtsentscheidung, die sich mit der Frage des individuellen Benutzungsrechts einzelner Teilhaber bei einem gemeinsamen Patent beschäftige. Heranzuziehen seien daher die Gerichtsentscheidungen, die sich allgemein mit § 743 Abs. 2 BGB befasst hätten: Der Bundesgerichtshof habe hierzu entschieden, dass ohne Nutzungsregelung jeder in diesem Rahmen zur. Nutzung berechtigt sei, ohne dass eine Ausgleichspflicht entstehe. Die in der Literatur geäußerte Ansicht, wonach ein Gebrauchmachen von der Erfindung gemäß § 743 Abs. 2 BGB nur unter gleichzeitiger Zahlung eines finanziellen Ausgleiches an den anderen Teilhaber gegeben sei, sei nicht durch die gesetzliche Regelung gedeckt.

Der Kläger sei aber auch durch eine schuldrechtliche Vereinbarung, nämlich den am 12.5.1999 geschlossenen Vergleich gehindert, von der gemeinschaftlichen Erfindung Gebrauch zu machen, da der Kläger der Beklagten sein gesamtes Wissen auf dem Polyethergebiet für Dentalabdruckmassen exklusiv zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagten stehe daher das alleinige Nutzungsrecht zu.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Beklagten in erster Instanz und der Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 12.2.2003 den geltend gemachten Auskunftsanspruch nahezu vollumfänglich zugesprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe dem Kläger im zugesprochenen Umfang zu, da auch ohne ein Vorliegen einer Verwaltungsregelung der Alleinnutzer eines gemeinschaftlichen Patents gegenüber dem Mitinhaber ausgleichspflichtig sei. In dem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht München sei keine Regelung im Sinne von § 743 Abs. 2 BGB getroffen worden und die Auskünfte seien zumindest teilweise zur Berechnung eines Ausgleichsanspruchs auf Grundlage einer Lizenz erforderlich.

Die BGH-Entscheidung in NJW 1966, 1707 befasse sich nicht mit der gewerblichen Nutzung eines in Gemeinschaft stehenden Patents, sondern lediglich mit der Eigennutzung eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücks und sei daher nicht einschlägig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanziellen Sachvortrags die Klageabweisung weiterverfolgt.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der §§ 741 ff. BGB sei nicht zutreffend. Weder § 743 Abs. 2 BGB noch § 745 Abs. 1 BGB gebe dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines auf Lizenzbasis berechneten Ausgleichs für die bisherige Nutzung der gemeinschaftlichen Erfindung durch die Beklagte als Mitinhaberin des Patents. Damit bestehe auch kein Auskunftsanspruch. Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung hat die Beklagte ein Privatgutachten von Prof. Dr., als Anlage B 5 vorgelegt.

Sie trägt vor, der Mitinhaber eines Patents habe gemäß § 743 Abs. 2 BGB ein originäres, von einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung aller Mitinhaber unabhängiges Nutzungsrecht im Hinblick auf das gemeinschaftliche Patent. Dieses bestehe auch nicht nur unter der Einschränkung, dass dem anderen Teilhaber ein finanzieller Ausgleich auf der Basis einer fiktiven Lizenz zu bezahlen sei. Dem nichtnutzenden Mitinhaber stehe auch kein Ausgleichs- oder Zahlungsanspruch aus § 743 Abs. 1 BGB zu, soweit der Mitinhaber sich bei der Nutzung des Patents in der Vergangenheit innerhalb seines Benutzungsrechts gemäß § 743 Abs. 2 BGB bewegt habe.

Die Beklagte beantragt:

Auf die Berufung wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 12.2.2003, Az.: 21 O 14573/01, abgeändert und der Klageanspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der Auskunft, welche Produkte die Beklagte unter Verwendung des Patentes Nr. DE 3728 216, Mittel und Verfahren zur Herstellung einer gummielastischen Masse auf Basis von polymerisierbaren Polyethermaterialien hergestellt und welche Umsätze die Beklagte mit diesen Produkten seit 24.8.1987 getätigt hat, abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und verweist auf den umfangreichen Sachvortrag in erster Instanz. Darüber hinaus ist er der Auffassung, die Interessenlage der Bestimmungen der §§ 743 ff. BGB seien für die diversen Rechtsgemeinschaften nur teilweise angemessen. Nach überwiegender Meinung bestehe kein Recht auf Benutzung einer gemeinschaftlichen Erfindung durch den einzelnen Miterfinder ohne Geldausgleich. Die Nutzung und Verwaltung richte sich nach § 745 Abs. 2 BGB.

Wegen des weiteren Vertrags der Parteien und seiner Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien, die von ihnen in Bezug genommenen Urkunden und Unterlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 18.9.2003 verwiesen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 5.8.2003 Hinweise erteilt.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat den im Wege der zulässigen Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen im Wesentlichen zugesprochen.

Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist noch auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:

I.

Dem Kläger steht der Auskunftsanspruch in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang gemäß § 743 Abs. 2 BGB zu.

1. Die Parteien sind Mitinhaber des Streitpatents im Verhältnis 60:40 und bilden damit eine Erfindergemeinschaft. Diese kann als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB oder als Gesamthandsgemeinschaft nach §§ 705 ff. BGB bestehen. Welche Art von Gemeinschaft bei einer gemeinschaftlichen Erfindung vorliegt, regelt das Patentgesetz nicht. Das ist aufgrund des der Gemeinschaft zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses nach dem BGB zu entscheiden. Haben die Beteiligten keine besondere Vereinbarung getroffen, stehen die Beteiligten aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff. BGB (BGH, GRUR, 2001, 226 f. - Rollenantriebseinheit; Benkard-Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., § 6 Rn. 34 m. w. N.; Busse-Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl. § 6 Rn. 37).

So liegt der Fall auch hier, da die Parteien keine Verwaltungsregelung getroffen haben, wonach andere Rechtsvorschriften gelten sollen.

Es ist unstreitig, dass die Parteien keine ausdrückliche Regelung getroffen haben. Es liegt aber auch in dem abgeschlossenen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht vom 12.5.1999 keine das Streitpatent betreffende Regelung. Der Vergleich enthält ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Kläger, verbunden mit einer Abgeltungszahlung, da er für einen Zeitraum von 10 Jahren sein Wissen auf dem Polyethergebiet für Dentalabdruckmassen exklusiv der Beklagten zur Verfügung gestellt hat (Ziffer 2 des Vergleichs). Eine vertragliche Regelung über die Nutzung und Verwertung des Streitpatents fehlt dagegen in dem Vergleich. Sie ist in keiner der Regelungen des Vergleichs enthalten. Es findet sich in dem Vergleich auch keine Regelung, dass mit der Geldsumme gemäß Ziffer 1, die an den Kläger zu zahlen ist, etwa auch die Nutzung gemeinschaftlicher Patente abgegolten sein soll. Wie aus Ziffer 4 des Vergleichs ersichtlich, blieben auch die anfallenden Arbeitnehmererfindungsvergütungen von der Regelung unberührt. Auch Ziffer 9 des Vergleichs ist keine Verwaltungsregelung zu entnehmen. Die Abgeltungsklausel in Ziffer 9 des Vergleichs bezog sich nur auf "alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis". Darunter fällt der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht.

Es sind daher die Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB anwendbar. Der Anspruch richtet sich nach diesen Vorschriften.

2. Gemäß §§ 743 Abs. 1 BGB gebührt jedem Teilhaber ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte im Sinne von § 99 BGB. Darüber hinaus stehen ihm auch entsprechende Anteile an den Nutzungen im Sinne von § 100 BGB zu, worunter auch Gebrauchsvorteile fallen. (Palandt-Sprau, BGB, Kommentar, 62. Aufl., § 743 Rn. 3; BGH NJW 1966, 1707 f.).

§ 743 Abs. 1 BGB ist nämlich auch auf Gebrauchsvorteile im Sinne von § 100 BGB anwendbar, da das Gesetz selbst an anderer Stelle ausdrücklich vom "Recht des einzelnen Teilhabers auf einem seinen Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen" spricht (§ 745 Abs. 3 Satz 2 BGB). Es will dieses Recht mithin keineswegs auf eigentliche Früchte beschränkt wissen. Nur eine solche Einbeziehung der Gebrauchsvorteile in den §§ 743 Abs. 1 BGB wird dem Wesen der Gemeinschaft sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerecht, die ersichtlich das Ziel verfolgt, die erlangten Vorteile der gemeinschaftlichen Sache den einzelnen Teilhabern jeweils in dem Verhältnis zugute kommen zu lassen, in dem sie in der Gemeinschaft beteiligt sind (BGH, NJW 1966, 1707 f.).

Daraus folgt, dass dem Kläger grundsätzlich seinem Anteil entsprechend Früchte und Gebrauchsvorteile zustehen.

3. Davon unabhängig gewährt § 743 Abs. 2 BGB jedem Teilhaber den Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Das Gebrauchsrecht erstreckt sich auf den ganzen Gegenstand, hier also auf das gesamte Patent, und wird durch das konkurrierende Gebrauchsrecht des Teilhabers beschränkt. Jedem Teilhaber steht daher ein gleichartiges Gebrauchsrecht zu (Staudinger-Gerd-Hinrich Langhein, BGB, Kommentar 2002, § 743 Rn 34).

Die Beklagte ist mithin grundsätzlich befugt das Streitpatent zu nutzen, solange sie den Kläger nicht beeinträchtigt. Sie darf daher das geschützte Erzeugnis herstellen, anbieten, in Verkehr bringen usw., unabhängig von der Frage, ob durch die Benutzung der geschützten Erfindung der Mitgebrauch durch die übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird, die ebenfalls die geschützte Erfindung nutzen dürfen (Benkard-Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., § 6 Rn. 35; Münchner Kommentar - Karsten Schmidt, § 743 Rn. 18 m. w. N.), liegt im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung nicht vor, da der Kläger aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs rechtlich nicht befugt ist, das Streitpatent zu nutzen und auch tatsächlich mangels der erforderlichen Ausstattung nicht in der Lage ist, das Streitpatent zu verwerten. Aus dem Umstand, dass der Kläger das Streitpatent nicht benutzt, folgt nicht, dass die Beklagte es auch nicht nutzen darf. Insoweit folgt der Senat im Ergebnis der Auffassung der Beklagten.

Übt nämlich ein Teilhaber seine Befugnis nach § 743 Abs. 2 BGB nicht aus, so erwächst daraus für den anderen keine Verpflichtung, den Umfang seiner eigenen Nutzungen auch seinerseits einzuschränken oder sie sogar völlig einzustellen (NJW BGH 1966, 1707 (1708)). Vielmehr vergrößert sich das zulässige Maß der Benutzung durch die übrigen Teilhaber dementsprechend (Staudinger-Gerd-Hinrich Langhein, a.a.O).

3.1. Der Bundesgerichtshof folgert daraus in der zitierten Entscheidung, dass derjenige Teilhaber, der die Nutzungen gezogen hat, ohne dass sich der andere Teilhaber dem widersetzte, nicht auf dessen Kosten bereichert sei. Schadensersatzansprüche (§ 823 Abs. 1 BGB) stünden dem nichtnutzenden Teilhaber für den Fall, dass es an einer Benutzungsregelung fehlt, nur dann zu, wenn der nutzende Teilhaber diesem entgegen dessen Verlangen den Mitgebrauch gemäß § 743 Abs. 2 BGB hartnäckig verweigert haben sollte.

Der BGH setzt also für das Entstehen einer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung ein vorangegangenes hartnäckiges Verweigern der Mitnutzung voraus. Fehlt es daran, soll keine Ausgleichspflicht bestehen.

3.2. Das Landgericht ist der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht gefolgt, da es sie nicht für einschlägig hielt. Es hat dazu ausgeführt, die Entscheidung befasse sich nicht mit der gewerblichen Nutzung eines in Gemeinschaft stehenden Patents, sondern mit der Eigennutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks durch einen Mitinhaber. Dies betreffe lediglich den privaten Bereich und sei auf den gewerblichen nicht übertragbar.

3.3. Dieser Meinung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen privatem und gewerblichem Bereich. So findet sich bei den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft keine Unterscheidung zwischen diesen Bereichen. Es kommt daher nach Auffassung des Senats grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um ein gemeinschaftliches Patent oder um ein im Gemeinschaftseigentum stehendes Grundstück handelt, bzw. ob es sich um Vorfälle im privaten oder gewerblichen Bereich handelt.

Der Senat hält aber die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für nicht zutreffend und schließt sich ihr daher nicht an. Nach Auffassung des Senats bestimmt § 743 Abs. 2 BGB, dass jeder Teilhaber den gemeinschaftlichen Gegenstand nutzen kann, soweit der andere Teilhaber nicht beeinträchtigt wird. Nicht bestimmt ist, dass diese Nutzung kostenlos erfolgen kann. Dagegen bestimmt § 743 Abs. 1 BGB, dass jedem Teilhaber der seinem Anteil entsprechende Bruchteil der Gebrauchsvorteile gebührt. Insoweit schließt sich der Senat der Meinung in der Literatur an, wonach die Gebrauchsvorteile, die ein Teilhaber über seinen Anteil hinaus durch die Benutzung der Erfindung nach dem gemeinsamen Recht erlangt, den anderen Teilhabern durch eine Geldleistung auszugleichen sind (Benkard-Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., § 6 Rn. 35; Busse-Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 6 Rn. 40 m. w. N.; Münchner Kommentar - Karsten Schmidt, § 743 Rn. 18m. w. N.; vgl. auch Wulf-Rüdiger Sefzig, GRUR 1995,302 f.).

Warum dies, wie vom Bundesgerichtshof entscheiden, nur nach hartnäckigem Verweigern der Mitbenutzung der Fall sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr erscheint es sachgerechter, dem nichtnutzenden Teilhaber von vorne herein einen Ausgleichsanspruch zuzuerkennen, ohne dass es darauf ankommt, dass ihm die Mitbenutzung hartnäckig verweigert wird. Dies führt auch in den Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein Teilhaber tatsächlich oder rechtlich nicht in der Lage ist, den gemeinschaftlichen Gegenstand zu nutzen, wie es im vorliegenden Fall ist. In diesem Fall wird derjenige bevorteilt, der die Voraussetzungen hat, das Patent zu nutzen. Wohingegen derjenige Mitinhaber, der diese Möglichkeit nicht hat und deswegen auch die Mitbenutzung nicht einfordern kann, dies hinnehmen müsste, ohne einen Ausgleich zu erhalten.

Dies erscheint auch angemessen und sachgerecht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass selbstverständlich auch der nichtnutzende Mitinhaber anteilig die anfallenden Gebühren für die Aufrechterhaltung des Schutzrechtes mitzutragen hat. Wer jedoch an den Verbindlichkeiten beteiligt ist, muss auch an den Früchten und Gebrauchsvorteilen beteiligt werden, die durch die Nutzung - auch nur eines Teilhabers - entstehen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger, wie oben dargelegt, auch keine Möglichkeit hat, das Streitpatent zu nutzen. Tatsächlich steht ihm nicht die erforderliche Ausstattung, der geeignete Geschäftsbetrieb zur Verfügung und rechtlich besteht aufgrund des geschlossenen Vergleichs vom 12.5.1999 ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von 10 Jahren, das die Nutzung unmöglich macht.

Da dem Kläger mithin ein Anspruch auf Ausgleichszahlung für die Nutzung des gemeinschaftlichen Patents durch die Beklagte zusteht, kann er zur Vorbereitung der Geltendmachung dieses Anspruchs Auskunft und Rechnungslegung über die von der Beklagten vorgenommene Benutzung der Erfindung geltend machen. Der Auskunftsanspruch steht dem Kläger mithin in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang zu.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) konnte nicht stattgegeben werden, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die Bekanntgabe und Aufstellung der Umsätze die Gefahr eines unersetzbaren Nachteils für die Beklagte begründen könnte.

III.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 7 Abs. 1 EGZPO zugelassen.

Der Senat ist von der Rechtsprechung des BGH in der Entscheidung NJW 1966, 1707 f. im vorliegenden Verfahren abgewichen. Die Revision war daher zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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