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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: 6 U 2456/05
Rechtsgebiete: BGB, UWG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 12 | |
UWG § 3 | |
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 |
2. Dass sich der Namensinhaber selbst unmittelbar auf sein Namensrecht (§ 12 BGB) stützt, während der Lizenznehmer Ansprüche aus § 3 UWG geltend macht, kann jedenfalls dann zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn die behauptete Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Dritten allein mit einer Verletzung der Namensrechte des Inhabers begründet wird.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 2456/05
Verkündet am 02.02.2006
In dem Rechtsstreit
wegen Abgabe einer Willenserklärung
erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006 folgendes
Endurteil:
Tenor:
1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22. 02. 2005 (Az. 33 O 10649/04) wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
1.
Der Kläger zu 1) ist die deutsche Untergliederung des Souveränen Malteser-Ritterordens; er entstand im Jahre 1993 durch den Zusammenschluß zweier bereits in den Jahren 1859 bzw. 1866 gegründeter deutscher Vereinigungen von Malteser-Rittern. Als Erkennungszeichen führt er das "offizielle Ordenswappen" des Ritterordens, ein achtspitziges weißes Kreuz auf rotem Grund.
Der Kläger zu 2) ist ein 1953 gegründeter sozialer Hilfsdienst, dessen Träger die katholische Kirche sowie der Kläger zu 1) sind. Auch ihm ist das Führen des Ordenswappens des Malteser-Ritterordens gestattet.
Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft eines dänischen Spirituosenherstellers und vertreibt in Deutschland den bekannten "Malteserkreuz-Aquavit". Dieser trägt auf seinem Flaschenetikett ein Zeichen, das ebenfalls das achtspitzige Malteserkreuz in weiß auf rotem Grund zeigt. Die älteste hierzu heute noch feststellbare dänische Markenanmeldung datiert aus dem Jahr 1911; erste deutsche Markenanmeldungen erfolgten in den Jahren 1919 und 1923. Derzeit sind für die Beklagte in Deutschland die Bildmarke Nr. 306 212 (Anlage K Sa, zeigend ein Malteserkreuz), die Wortmarke Nr. 624 193 (Anlage K 5b, "Malteser") sowie die Wort-Bild-Marke Nr. 206 8676 (Anlage K 5c), die die auf dem Flaschenetikett konkret verwendete Darstellung schützt, eingetragen.
Den Klägern (bzw. den Vorgängerorganisationen des Klägers zu 1)) war die Existenz des "Malteserkreuz-Aquavits" sowie die Tatsache, dass dessen Flaschenetikett ein Malteserkreuz zeigt, unstreitig seit Jahrzehnten bekannt, so wie auch die Beklagte den Malteser-Ritterorden und dessen Wappen kannte. Gleichwohl ist es bis zu dem hier vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien zu keinerlei rechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere nicht in Bezug auf die Verwendung des Malteserkreuzes, gekommen.
Am 3. 6. 2003 räumten beide Kläger der S. AG und zwei weiteren, mit der S. AG geschäftlich verbundenen Brauereien in einem Lizenzvertrag das Recht ein, den Namen "Malteser" sowie das Malteserkreuz zur Kennzeichnung von Weißbier zu verwenden. Den Brauereien wird in diesem Lizenzvertrag ausdrücklich das Recht eingeräumt, gegenüber jedwedem Dritten, der sich irgendwelcher Rechte an dem Namen "Malteser" und an dem Malteserkreuz berühmt, die in dem Lizenzvertrag eingeräumten Rechte geltend zu machen und im eigenen Namen diese angeblichen Rechte Dritter anzugreifen.
Die S. AG bringt seither entsprechend dieser Lizenzvereinbarung "Malteser-Bier" auf den Markt, wobei sie sich aufgrund Rechtsnachfolge auf die Tradition der Malteser-Brauerei in Amberg beruft, die seit über 200 Jahren Bier unter dieser Bezeichnung hergestellt und vertrieben hatte.
Die Beklagte erhob am 5. 6. 2003 vor dem Landgericht Hamburg Klage gegen die S. AG sowie die beiden anderen an dem Lizenzvertrag beteiligten Brauereien und machte geltend, durch den Vertrieb dieses Bieres würden ihre eigenen Marken verletzt. Sie machte Unterlassungs-, Löschungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend.
Die S. AG berief sich demgegenüber darauf, dass die ihr durch die hiesigen Kläger in dem Lizenzvertrag eingeräumten Rechte älter seien als diejenigen der hiesigen Beklagten. Sie erhob in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 19. 9. 2003 ihrerseits Widerklage mit dem Antrag, die hiesige Beklagte zur Zustimmung zur Löschung der drei oben genannten deutschen Marken zu verurteilen. Zur Begründung führte sie aus, die Markenanmeldungen der hiesigen Beklagten lägen zwar schon lange zurück, seien aber gleichwohl bösgläubig erfolgt und daher sittenwidrig, weil die Beklagte durch diese Anmeldungen die ihr bekannten älteren Namensrechte des Malteser-Ritterordens bewußt verletzt habe. Hierdurch entstehe nun eine Zuordnungsverwirrung, weil das Publikum fälschlicherweise annehmen müsse, der Malteserkreuz-Aquavit stehe in irgendeiner Verbindung zum Malteser-Ritterorden.
In diesem an das LG Hamburg gerichteten Widerklageschriftsatz vom 19. 9. 2003 führen die Prozeßvertreter der S. AG unter anderem aus:
"Die hiermit erhobene Löschungswiderklage entspricht vor diesem Hintergrund dem ausdrücklichen Willen des Malteserordens, dessen Rechte die Beklagte auf diese Weise in zumindest mittelbarer Weise wahrnimmt."
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 21. 7. 2004 erklärten die Vertreter der dortigen Beklagten (der Brauereien) zu Protokoll:
"(Beklagtenvertreter) machen die Rechte aus der Prozess-Standschaft im Zusammenhang mit § 12 BGB geltend."
Mit Schriftsatz vom 7. 9. 2004 machten die Prozeßvertreter der Brauereien dann geltend, ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung habe sich ausschließlich auf die Verteidigung gegen die dortige Klage, nicht aber auf die allein von der S. AG (und nicht von den beiden anderen beklagten Brauereien) erhobene Löschungswiderklage wegen sittenwidrigen Markenerwerbs bezogen.
Die dortige Klägerin widersprach dieser Erklärung mit Schriftsatz vom 14. 9. 2004 und machte geltend, die Erklärung im Verhandlungstermin habe sich ganz eindeutig auf die Widerklage bezogen. Diese Erklärung könne deshalb nach Stellung der Anträge analog § 269 ZPO nurmehr mit Zustimmung der dortigen Klägerin widerrufen werden; diese Zustimmung werde verweigert.
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 18. 11. 2004 die Ansprüche der dortigen Klägerin (der hiesigen Beklagten) zugesprochen und die Widerklage der S. AG abgewiesen. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass die Einwendungen der S. AG hinsichtlich des behaupteten Rechtsmissbrauchs nicht begründet seien. Mangels Rechtsmissbrauch oder Sittenwidrigkeit der Markenanmeldungen der dortigen Klägerin bestehe kein Anspruch gegen diese auf Löschung ihrer Marken.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In dem hier vorliegenden Verfahren haben nun die Kläger mit ihrer seit 7. 6. 2004 anhängigen Klage vor dem Landgericht München I aus eigenem Recht die Einwilligung der Beklagten zur Löschung ihrer oben genannten drei Marken beantragt. Die Klage stützt sich zum einen auf den Löschungsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung gem. §§ 1 UWG a. F., 826 BGB und zum anderen auf den Löschungsgrund der §§ 51 I i.V.m. 13 II Nr. 1 MarkenG, weil eine Anmaßung der klägerischen Namensrechte im Sinne des § 12 BGB vorliege.
Die Beklagte hat bestritten, dass ihre Markenanmeldung bösgläubig erfolgt sei. Den Klägern könnten außerdem schon deshalb keine prioritätsälteren Rechte zustehen, weil sie beide erst nach Eintragung der Marken der Beklagten entstanden seien. Außerdem seien wegen der jahrzehntelangen Duldung der Verwendung dieser Marken etwaige Löschungsansprüche jedenfalls verwirkt.
Vor allem aber sei die Klage bereits gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil anderweitige Rechtshängigkeit vorliege. Die S. AG habe in dem Hamburger Verfahren in ihrer Widerklage genau die jetzt hier von den Klägern eingeklagten Ansprüche bereits rechtshängig gemacht, und zwar - wie sie eindeutig erklärt habe - in Prozeßstandschaft für die jetzigen Kläger. Hierzu sei sie durch den Lizenzvertrag auch ausdrücklich ermächtigt gewesen.
Die Kläger halten dem entgegen, dass sich die Erklärung des Prozeßvertreters der S. AG in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg nur auf das Verteidigungsvorbringen gegen die dortige Klage, nicht aber auf die dortige Widerklage bezogen habe. Die Widerklage habe die S. AG ausschließlich auf eigene Rechte gestützt, nämlich ihre Ansprüche aus §§ 1 UWG a. F., 826 BGB. Das Hamburger Verfahren habe daher in jedem Fall einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand als das hier vorliegende Verfahren.
Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagte dazu zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die vollständige Löschung der oben genannten drei Marken einzuwilligen.
Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 22. 2. 2005 die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen.
Auf den ausführlichen Tatbestand dieses Urteils wird ergänzend in vollem Umfang Bezug genommen.
2.
Das Landgericht hat die Klageabweisung darauf gestützt, dass im Hinblick auf die von der S. AG in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg erhobene Widerklage anderweitige Rechtshängigkeit vorliege. Es liege sowohl Identität der Streitgegenstände als auch Identität der Parteien vor.
Die Streitgegenstände seien identisch, weil zunächst die Klageanträge identisch seien und jeweils das selbe Ziel verfolgten, nämlich die Einwilligung der Beklagten in die Löschung der jeweils gleichen drei Marken. Darüber hinaus seien auch die den jeweiligen Klagen zugrunde liegenden Sachverhalte identisch: Beide Klagen stützten sich letztlich darauf, dass die Markenanmeldungen der Beklagten zum einen sittenwidrig und zum anderen wegen der älteren Namensrechte des Malteser-Ritterordens jedenfalls nicht bestandskräftig seien.
Es spiele insofern keine Rolle, dass die S. AG im Hamburger Verfahren den Versuch unternommen habe, ihren Sachvortrag in einen "umfassenden" Vortrag zur Verteidigung gegen die Klage und einen "eingeschränkten" Vortrag zur Widerklage aufzuspalten. Denn es sei der S. AG dabei um eine Reduzierung des rechtlichen Beurteilungsmaßstabes gegangen. Eine solche Einschränkung der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts durch das Gericht könne es aber auch bei Beachtung der Parteimaxime nicht geben; das Gericht habe den vorgetragenen Sachverhalt stets umfassend unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, und es unterliege nicht der Disposition der Parteien, einzelne rechtliche Gesichtspunkte auszuklammern.
Darüber hinaus liege auch Parteiidentität vor, obwohl die hiesigen Kläger an dem Hamburger Verfahren nicht beteiligt seien. Denn die dortige Prozeßpartei, die S. AG, habe sich zur Begründung ihrer Widerklage auf Ansprüche der hiesigen Kläger gestützt und diese ausdrücklich in Prozeßstandschaft geltend gemacht. Wie der BGH in BGHZ 78, 1 entschieden habe, löse auch eine derartige Konstellation die Rechtsfolge des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aus; jedes andere Ergebnis sei unbillig und eröffne die Möglichkeit, dieselbe Partei wegen derselben Rechte mehrmals (durch verschiedene Kläger) zu verklagen, bis das gewünschte
Ergebnis erzielt sei. Die in BGHZ 78, 1 zusätzlich geforderte Voraussetzung, wonach die Geltendmachung der Rechte durch den Prozeßstandschafter jedenfalls mit Wissen und Wollen des Rechtsinhabers geschehen müsse, sei hier ebenfalls erfüllt; die hiesigen Kläger hätten der S. AG und den mit ihr verbundenen Brauereien in dem Lizenzvertrag ganz ausdrücklich das Recht eingeräumt, aus den übertragenen Namens- und Markenrechten im eigenen Namen gegen Dritte vorzugehen, und genau das habe die S. AG durch die in Hamburg erhobene Widerklage getan. Die S. AG habe auch bereits in ihrem Klageerwiderungs- und Widerklageschriftsatz ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass ihr Vorgehen "dem ausdrücklichen Willen des Malteserordens" entspreche.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf stützen, dass es vorliegend um die Verletzung ihrer eigenen Rechte gehe, während in dem Hamburger Verfahren ausschließlich über die Verletzung der Rechte der S. AG zu befinden sei. Denn Schadensersatzansprüche seien nicht geltend gemacht; sowohl die hiesige Klage als auch die in Hamburg erhobene Widerklage zielten ausschließlich auf die Zustimmung der Beklagten zur Löschung ihrer eigenen Marken ab.
3.
Gegen dieses Urteil wenden die Kläger in ihrer Berufung ein, es sei verkannt worden, dass die beiden anhängigen Verfahren unterschiedliche Sachverhalte beträfen, weshalb im Ergebnis die Streitgegenstände nicht identisch seien. Hierfür reiche es - im Anschluß an die Entscheidung des BGH in NJW 1993, 2173 - aus, dass aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen vorgegangen werde, die materiellrechtlich unterschiedlich ausgestaltet seien.
Die Löschungswiderklage der S. AG in Hamburg stütze sich - im Wege der Popularklage - auf § 50 Abs. 1 MarkenG (Nr. 4 der damaligen Fassung); daneben mache die S. AG eigene Ansprüche geltend, die auf §§ 1 (jetzt: 3) UWG, 826 BGB beruhten. Maßstab hierfür sei allein die Lauterkeit des Vorgehens der Beklagten. Die hiesige Klage hingegen mache die ureigenen Rechte des Namensinhabers aus § 12 BGB geltend, was zu einem Löschungsanspruch nach §§ 51 Abs. 1, 13 MarkenG führe; hierfür sei allein die Priorität der wechselseitigen Marken- und Namensrechte zu untersuchen. Die Tatsache, dass die S. AG zur Stützung ihres Antrages unter anderem Tatsachen ausgeführt habe, die auch für die Prüfung der Priorität im hier anhängigen Verfahren von Bedeutung seien, ändere daran nichts. Die Widerklage sei jedenfalls ausschließlich auf die Lauterkeitsnormen des UWG gestützt.
Die Kläger stützen sich zur Begründung dieser Auffassung auf die Entscheidung des BGH in GRUR 1998, 697 - Venus Multi. Ergänzend führen sie aus, dass der S. AG zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Hamburg die Tatsache bekannt gewesen sei, dass mittlerweile die Kläger selbst in München Klage eingereicht hatten; vor diesem Hintergrund wäre es treuwidrig gewesen, die in Hamburg erhobene Widerklage auf dieselben Rechte zu stützen.
Soweit sich die hier erhobene Klage auch auf §§ 823, 826 BGB, 3 UWG stütze, liege wegen der fehlenden Parteiidentität von vornherein kein einheitlicher Streitgegenstand vor; ein wettbewerbswidriges Verhalten könne durchaus von mehreren Wettbewerbern nebeneinander angegriffen werden.
Aufgrund eines richterlichen Hinweises haben die Kläger näher dargelegt, wann und wie der Kläger zu 1) vom Malteser-Ritterorden in Rom zur Führung des Ordenswappens ermächtigt worden ist; auf die Anlage K 25 (Bestätigung der Ordensregierung in Rom vom 28. 7. 2004) wird Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts München I vom 22. 2. 2005 aufzuheben
und
die Beklagte (im Sinne der erstinstanzlichen Klageanträge) dazu zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die vollständige Löschung der drei streitgegenständlichen Marken einzuwilligen;
hilfsweise:
den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat
Zurückweisung der Berufung,
hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht München I
beantragt und sich der Begründung des Ersturteils angeschlossen. Ergänzend hat die Beklagte ausgeführt, dass Ansprüche aus § 50 MarkenG ausschließlich im Verfahren vor dem Patent- und Markenamt erhoben werden könnten. Ansprüche aus § 1 (jetzt: 3) UWG seien im übrigen keineswegs von Jedermann" zu erheben, sondern allein von konkurrierenden Wettbewerbern oder Verbänden.
Die Kläger könnten nicht mit ihrem Versuch durchdringen, aus einem völlig einheitlichen Sachverhalt zwei verschiedene Streitgegenstände zu konstruieren. Sowohl in dem Hamburger Verfahren als auch in dem nun hier anhängigen Rechtsstreit sei es jeweils um den identischen Sachverhalt und um eine hieraus abgeleitete identische Rechtsfrage gegangen, nämlich darum, ob die Anmeldung der streitgegenständlichen Marken der Beklagten wegen der unstreitig älteren Namensrechte des Malteser-Ritterordens als bösgläubig oder sittenwidrig zu beurteilen war; dies sei in beiden Verfahren der einzige Gesichtspunkt gewesen, auf den sich die eingeklagten Löschungsansprüche gestützt hätten.
Die Beklagte hat ferner auf die Entscheidung BGHZ 119, 237 verwiesen, wonach eine konkludente Prozeßstandschaft bereits dann angenommen werden könne, wenn eine entsprechende Ermächtigung vorliege, und wenn der Klagende eigene schutzwürdige Interessen ins Feld führen könne.
II.
Die Berufung erweist sich als unbegründet. Das Erstgericht hat mit umfassender und überzeugender Begründung dargelegt, dass die eingeklagten Ansprüche bereits anderweitig rechtshängig gemacht worden sind, weshalb die hiesige Klage als unzulässig abzuweisen war. Diese Ausführungen werden durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet; der Senat schließt sich ihnen an.
1.
Die Anwendung von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO setzt zunächst voraus, dass ein anderweitiges Verfahren zwischen denselben Parteien geführt wird. Die Kläger sind zwar in dem Hamburger Verfahren nicht Prozeßpartei; gleichwohl liegt im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO Parteiidentität vor, weil die S. AG bei ihrer in Hamburg erhobenen Widerklage in Prozeßstandschaft für den hiesigen Kläger zu 1) handelt, von dem auch der hiesige Kläger zu 2) seine Rechte ableitet.
Dass jede andere Sichtweise eine unbillige Möglichkeit eröffnen würde, denselben Prozeßgegner wegen desselben Sachverhalts mehrmals zu verklagen, ist im Ersturteil unter Berufung auf BGHZ 78, 1 (7) ausführlich dargestellt und begründet. Dabei geht es aber nicht allein um den Schutz des Schuldners vor den Kosten mehrerer Prozesse; gerade in Fallkonstellationen wie der hier vorliegenden muß der Schuldner auch aus prozessualen Gründen vor einer mehrfachen Inanspruchnahme geschützt werden, weil der Klageantrag jeweils auf eine identische und nicht nur zwischen den Parteien, sondern allgemein wirkende Rechtsfolge der Markenlöschung abzielt. Alle jeweiligen Kläger würden im Ergebnis ihr Ziel erreichen, wenn nur eine einzige der verschiedenen Klagen rechtskräftig erfolgreich wäre; die beklagte Partei hingegen müsste in jedem einzelnen Rechtsstreit obsiegen, um die ihr nachteilige Rechtsfolge der Markenlöschung zu vermeiden. Dies könnte ihr allenfalls dann zugemutet werden, wenn der klagende Dritte ohne Wissen und Wollen des originären Rechteinhabers vorgeht.
Auf die Frage, worauf sich die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg abgegebene Erklärung des Prozeßvertreters der S. AG bezogen hatte, und ob diese "widerrufen" werden konnte, kann es daher nicht entscheidend ankommen. Denn die S. AG hatte bereits in ihrem Klageerwiderungs- und Widerklageschriftsatz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rechte des Malteser-Ritterordens wahrnehmen und sich zu diesem Zweck auf dessen Ermächtigung zur Prozessführung stützen wollte, die in dem Lizenzvertrag in eindeutiger Weise erteilt worden war, und diese Erklärung bezog sich ersichtlich nicht nur auf das Verteidigungsvorbringen gegen die Klage, sondern auch auf die Widerklage. Die vom BGH aufgestellten Erfordernisse für die Anwendung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (BGHZ 78, 1, 7 mwN) waren daher erfüllt. Denn die hiesigen Kläger hatten in dem Lizenzvertrag vom 3. 6. 2003 (Anlage B 3) ihre Lizenznehmer ausdrücklich zur Geltendmachung und Verteidigung der Namensrechte gegenüber Dritten ermächtigt und diesen damit bewußt die Möglichkeit eröffnet, diese Rechte in gewillkürter Prozeßstandschaft für die Kläger gerichtlich geltend zu machen. Hieran müssen sie sich festhalten lassen; sie müssen unter diesen Voraussetzungen das Ergebnis des zwischen der S. AG und der hiesigen Beklagten geführten Rechtsstreits gegen sich gelten lassen, weil jedes andere Ergebnis die Beklagte, wie oben dargestellt, in prozeßrechtlicher Hinsicht unbillig benachteiligen würde.
Dass die S. AG in Hamburg in gewillkürter Prozeßstandschaft für die hiesigen Kläger aufgetreten ist, erschließt sich im übrigen bereits daraus, dass sie ihre dort erhobene Widerklage ausschließlich auf die Rechte der hiesigen Kläger stützen konnte, weil ihr keine entsprechenden eigenen Namensrechte zustanden; sie konnte sich allein auf ihre schuldrechtliche Berechtigung zur Benutzung des Namens und des Zeichens der Kläger berufen. Die Beklagte verweist hierzu auf die Entscheidung BGHZ 119, 237 (241), deren Sachverhalt insofern mit der hier vorliegenden Konstellation übereinstimmt.
2.
Das in Hamburg geführte Verfahren behandelt darüber hinaus auch den gleichen Streitgegenstand wie der hier vorliegende Rechtsstreit. Die von den Klägern vorgenommene "Aufspaltung" des beiden Verfahren zugrundeliegenden, einheitlichen Sachverhalts in angeblich verschiedene Streitgegenstände, die sich aus der Inanspruchnahme unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen ergeben sollen, kann nicht überzeugen. Auch insofern schließt sich der Senat der Begründung des landgerichtlichen Urteils an.
Daß der Hamburger Widerklageantrag mit dem hier von den Klägern gestellten Klageantrag identisch ist, bestreiten die Kläger nicht. Sie meinen allerdings, dass sich diese beiden Anträge jeweils auf materiellrechtlich unterschiedlich ausgestaltete Anspruchsgrundlagen stützten, was zur Verschiedenheit der Streitgegenstände führe: Die S. AG habe sich in dem Hamburger Verfahren nur in ihrer Verteidigung gegen den dortigen Klageanspruch auf die ihr übertragenen Namensrechte gestützt. Die Widerklage hingegen rüge - aus eigenem Recht der S. AG - die Wettbewerbswidrigkeit des Vorgehens der hiesigen Beklagten, was dann mittelbar zu einer Löschung der Marken der Beklagten über § 50 Abs. 1 MarkenG führen müsse, während die vorliegende Klage auf die Verletzung des Namensrechts der hiesigen Kläger gestützt sei und daher im Ergebnis auf eine Löschung der Marken nach § 51 Abs. 1 MarkenG ziele. Hierbei verweisen die Kläger insbesondere auf die Entscheidung des BGH in GRUR 1998, 697 - Venus Multi, wo ausgeführt ist, dass Ansprüche aufgrund der Verletzung einer Marke einen anderen Streitgegenstand darstellen als wettbewerbsrechtliche Ansprüche, die sich auf den Vorwurf einer unlauteren Rufausbeutung stützen.
Diese klägerische Argumentation verkennt jedoch die Tatsache, dass die im Hamburger Verfahren behauptete Wettbewerbswidrigkeit der Markenanmeldungen der Beklagten mit nichts anderem begründet worden war (und auch mit nichts anderem begründet werden konnte) als mit der Verletzung der älteren Namensrechte der hiesigen Kläger. Insofern unterscheidet sich die Fallgestaltung entscheidend von dem vom BGH aaO entschiedenen Sachverhalt, wo die Klägerin der Beklagten zunächst vorgeworfen hatte, durch den beim Verkauf von umgebauten Geldspielgeräten erfolgten Hinweis auf die Herstellereigenschaft der Klägerin in unlauterer Weise deren guten Ruf auszubeuten, und dann Ansprüche aufgrund Verletzung ihrer Marke nachgeschoben hatte. Insofern war der rechtliche und tatsächliche Beurteilungsmaßstab in der Tat unterschiedlich, weshalb die Identität des Streitgegenstands (im Hinblick auf § 264 Abs. 1 ZPO) zu verneinen war. Im vorliegenden Fall ergibt sich hingegen aus den oben dargelegten Gründen die völlige Identität des Beurteilungsmaßstabs und damit auch des Streitgegenstands.
Dies übergehen die Kläger, wenn sie ausführen, dass zur Begründung der Hamburger Widerklage "auch" Aussagen zur Priorität der klägerischen Namensrechte erforderlich gewesen seien. Tatsächlich war dort nicht unter anderem, sondern ausschließlich auf diese Frage einzugehen, weil eine andere Begründung für die behauptete Wettbewerbswidrigkeit der Markenanmeldungen der Beklagten nirgends ersichtlich war.
Die Berufung der Kläger muß daher erfolglos bleiben; das Erstgericht hat die Klage zurecht als unzulässig abgewiesen.
Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass die Klage - unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung - aufgrund der unstreitigen jahrzehntelangen Kenntnis der Kläger (bzw. ihrer Vorgängerorganisationen) von der Verwendung der streitgegenständlichen Marken jedenfalls auch als unbegründet abzuweisen gewesen wäre; die klägerische Auffassung, wonach die allgemeinen Verwirkungsregeln durch die Regelung des § 51 Abs. 2 MarkenG verdrängt würden, trifft trotz des Fehlens einer dem § 21 Abs. 4 MarkenG entsprechenden Klarstellung nicht zu (hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 51 Anm. 7 mwN).
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Der vorliegende Fall wirft auch im Hinblick auf die Frage der Identität des Streitgegenstands keine Fragen auf, die über bereits entschiedene Sachverhalte hinausführen.
Ende der Entscheidung
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