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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 6 U 2593/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 a. F.
BGB § 847 a. F.
Ist die vermietete obere Stellfläche eines sog. Stapelparkers weder in einem verkehrsgerechten noch in einem verkehrssicheren Zustand, weil sie entgegen den sicherheitstechnischen Anforderungen des TÜV im hinteren Bereich keine Fußleiste aufweist und die vorhandene Knieleiste gegenüber dem Handlauf in Richtung auf die Garagenrückwand versetzt angeordnet ist, sodass sich eine so beträchtliche Öffnung ergibt, dass eine Person, wie geschehen, in die Tiefe stürzen kann, wirkt eine solcherart geschaffene Gefahrenquelle haftungsbegründend, weil sich für jeden objektiv Urteilenden die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Inhalt von Verkehrssicherungspflichten durch technische Regelwerke, insbesondere durch Unfallverhütungsvorschriften, konkretisiert wird, denn sie dienen auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten, sodass ihre Verletzung in der Regel auf Verschulden schließen läßt.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 2593/03

Verkündet am 28.08.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung (§§ 823, 847 BGB a.F.)

erläßt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2003 folgendes

Teilend- und Grundurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 3.2.2003 (30 O 12803/02) aufgehoben.

II. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz aller gegenwärtig entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden in Folge des Sturzes der Klägerin am 18.6.1999 um 8.45 Uhr in der Garage des Anwesens in ist dem Grunde nach zu 85% gerechtfertigt.

Die Beklagten schulden der Klägerin ferner gesamtschuldnerisch ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils der Klägerin.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin weitere immaterielle Schäden unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils der Klägerin zu ersetzen, die dieser durch das in Ziffer II. des Tenors beschriebene Unfallgeschehen künftig noch entstehen werden.

IV. Im Übrigen, nämlich im Umfang des Betragsverfahrens zu Ziffer II. des Tenors, wird die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

Gründe:

(gemäß § 540 Abs. 1 ZPO):

I.

Die Parteien streiten um die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus dem in Ziffer II. des Tenors bezeichneten Unfallgeschehen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von, Verkehrssicherungspflichten zustehen.

Die Klägerin ist seit 1.7.1998 Mieterin einer Wohnung mit Garagenstellplatz in Anwesen in.

Die Beklagten sind die Rechtsnachfolgerinnen des im Dezember 1999 verstorbenen früheren Vermieters und Eigentümers, Günter K.

Bei dem angemieteten Garagenstellplatz der Klägerin handelt es sich um den oberen Stellplatz eines sogenannten Stapelparkers, bei dem zwei Stellplätze übereinander derart angebracht sind, dass eine hydraulische (kraftbetriebene) Steuerung der Hebebühne ein ebenerdiges Befahren des jeweils benötigten Stellplatzes erlaubt, wie dies aus Bild 1 des von der Allianz (Haftpflichtversicherer der Beklagten) in Auftrag gegebenen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch vom 22.11.2002 (Anlage K 3 a) ersichtlich ist. Der streitgegenständliche Stapelparker, Baujahr 1985, wurde im April 1985 von der Firma K Auto-Parksysteme GmbH unter Hinweis auf eine "bauseits" erforderliche Sachverständigenabnahme (Anlagen 7 und 8 zum Gutachten gemäß Anlage K 3 a) geliefert und eingebaut. Soweit unstreitig, hat der Sachverständige Sch unter dem 29.11.1985 die "Durchführung der Prüfung an obiger Anlage, einschließlich Ausstellung der Prüfbescheinigung", in Rechnung gestellt (Anlage B 2). Im Zeitpunkt des Einbaus der streitgegenständlichen Parkanlage war eine bauaufsichtliche Überwachung der Betriebssicherheit kraftbetriebener Hebebühnen durch Erbringung des Nachweises einer Sachverständigenprüfung (Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen) im Wege der Einzelanordnung zur Gefahrenabwehr im Einzelfall zwar vorgesehen, aber nicht vorgeschrieben (Anlagen 4 und 5 zum Gutachten gemäß Anlage K 3 a).

Zum Zeitpunkt der Erstellung der Parkanlage war Grundlage der sicherheitstechnischen Anforderungen das VdTÜV-Merkblatt 1505, Ausgabe März 1979 (Anlage K 7 a), welches durch die Ausgabe Mai 1988 (Anlage K 7 b) abgelöst wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten der dort aufgeführten sicherheitstechnischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der erforderlichen Umwehrungen (Handlauf, Knieleiste und Fußleiste) der sogenannten Lastaufnahmemittel (Hebebühnen) ab einem Meter Absturzhöhe, wird auf die Anlagen K 7 a und K 7 b, insbesondere jeweils auf Ziffer 4.4, Bezug genommen. Seit 2.7.1990 besteht ein Kundendienst- und Wartungsvertrag mit der Lieferfirma (Anlage B 3).

In der streitgegenständlichen Garage befindet sich eine Bedienungsanleitung der Lieferfirma (Anlage B 4), wonach alle PKWs, die bestimmte und in der Bedienungsanleitung angegebene Maße nicht überschreiten, nur vorwärts einzuparken sind. Weiter ergibt sich aus der Bedienungsanleitung, dass Fahrzeuge, die diese angegebenen Maße überschreiten "nur auf dem oberen Stellplatz rückwärts geparkt werden" dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 4 Bezug genommen.

Im Unfallzeitpunkt (18.6.1999) befand sich zwischen dem hinteren Ende der Plattform und der rückwärtigen Garagenwand ein mindestens 41 cm breiter Spalt, der ca. 1,6 m in die Tiefe führte. In diesem Bereich war eine hintere Fußleiste nicht angebracht. Die vorhandene Knieleiste war gegenüber dem Handlauf in Richtung auf die Garagenrückwand derart versetzt angeordnet, dass sich eine Öffnung ergab, deren Umfang aus den Lichtbildern 2 bis 5 und 12 bis 14 zum Gutachten gemäß Anlage K 3 a ersichtlich ist. Das dort ebenfalls erkennbare zusätzliche Bodenblech wurde nachträglich eingebaut.

Soweit unstreitig, benutzte die Klägerin im Unfallzeitpunkt ein Firmenfahrzeug, BMW-Touring der 3er Reihe, 4-türig, mit Heckklappe, welches zwar unstreitig die in der Bedienungsanleitung gemäß Anlage B 4 angegebenen Höchstmaße unterschritt, welches sie aber stets rückwärts eingeparkt hat, weil die Hebebühne nicht mehr ganz nach oben gefahren werden konnte, wenn das Fahrzeug vorwärts eingeparkt war, wie dies ebenfalls unstreitig ist.

Nach ihren Angaben stellt die Klägerin üblicherweise ihre Hand- und Aktentasche durch die hintere Seitentüre auf dem Rücksitz des PKW ab und steigt dann vorne ein. Ferner hat die Klägerin angegeben, dass ihr die Problematik der Unfallörtlichkeit bekannt gewesen ist.

Am 18.6.1999 gegen 8.45 Uhr wollte die Klägerin mit ihrem Auto zur Arbeit fahren. Das Fahrzeug war rückwärts auf dem oberen Stellplatz geparkt. Der obere Stellplatz befand sich im Unfallzeitpunkt in ebenerdiger Stellung. Aus ungeklärten Gründen stürzte die 1962 geborene, 1,60 m große und ca. 50-52 kg schwere Klägerin in den oben beschriebenen, an der Rückseite des Stellplatzes befindlichen, Spalt. Die Klägerin, die sich nach ihren Angaben an das Geschehen vor dem Unfall und an den Unfallhergang selbst nicht erinnern kann, wurde, teils auf dem unteren Stellplatz, teils auf dem Boden der Garage an der Garagenrückwand liegend, von einer Nachbarin aufgefunden, die durch die Hilferufe der Klägerin aufmerksam geworden war. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt geschlossen. Die Handtasche und ein Stoffbeutel der Klägerin wurden auf dem Garagenboden im Bereich der Absturzstelle gefunden.

Die Klägerin hat sich bei dem streitgegenständlichen Sturz erhebliche Verletzungen zugezogen. Sie erlitt vor allem eine Trümmer- und Kompressionsfraktur des zwölften BWK mit inkompletter Querschnittsymptomatik. Hierbei wurde eine Hinterkantendislokation des zwölften BWK in Richtung auf den Spinalkanal mit multiplen freiliegenden Fragmenten im Spinalkanal festgestellt, welcher sich um mehr als die Hälfte eingeengt zeigte. Die Klägerin wurde deswegen noch am 18.6.1999 operiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Operationsbericht vom 18.6.1999 gemäß Anlage K 1 Bezug genommen. Ferner erlitt die Klägerin eine instabile Trümmerfraktur des ersten LWK, deretwegen sie am 24.6.1999 erneut operiert wurde (Anlage K 2). Schließlich erlitt die Klägerin eine Kopfplatzwunde, die am 18.6.1999 mit einem operativen Wundverschluß versorgt wurde (Anlage K 5 a). Ergänzend wird insbesondere auf den Durchgangsarztbericht vom 18.6.1999 (Anlage K 5 a) und auf die Mitteilung der behandelnden Ärzte vom 20.7.1999 (Anlage K 5) Bezug genommen.

Die Klägerin hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der Zustand des oberen Stellplatzes habe im Unfallzeitpunkt nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprochen, insbesondere sei die durch den Spalt im hinteren Teil des Stellplatzes geschaffene Absturzstelle nicht hinreichend abgesichert gewesen, worin eine Verletzung der den Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflichten zu sehen sei. Bereits bei Einbau der Anlage sei die erforderliche Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen nicht durchgeführt worden. Der Spalt zwischen der Hebebühne und der Garagenwand sei vor der Anbringung des zusätzlichen Bodenblechs im August 1999 so groß gewesen, dass ein Mensch ohne weiteres abstürzen konnte. Die Klägerin bestreitet, unmittelbar vor dem Unfall an ihrem Fahrzeug "gearbeitet", insbesondere dieses be- oder entladen zu haben. Die Bedienungsanleitung in der Parkgarage sei fehlerhaft und missverständlich, wie sich schon daraus ergebe, dass das Fahrzeug der Klägerin nicht vorwärts eingeparkt werden konnte, ohne eine Beschädigung des Fahrzeugs oder der Hebebühne zu riskieren.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Klägerin in der ersten Instanz, insbesondere hinsichtlich der von ihr vorgetragenen Unfallfolgen, und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Beklagten bestreiten im Wesentlichen eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Eine Prüfung und Abnahme der Anlage durch einen Sachverständigen habe stattgefunden. Auch im Unfallzeitpunkt habe ein pflichtwidriger technischer Zustand, der zum Unfall habe beitragen können, nicht vorgelegen. Vielmehr sei der Unfall auf eine offensichtlich falsche Nutzung der Anlage durch die Klägerin zurückzuführen. Denn bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Garagenstellplatzes sei der von der Klägerin geschilderte Unfall schlichtweg unmöglich. Insbesondere hätte es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu dem fraglichen Sturz kommen können, wenn die Klägerin, wie vorgeschrieben, ihr Fahrzeug vorwärts eingeparkt hätte.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Beklagten in der ersten Instanz und der Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten liege nicht vor, denn der Verkehrssicherungspflichtige müsse nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, sondern nur für solche, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Ausweislich der Bedienungsanleitung hätte ein Fahrzeug mit den Maßen des Fahrzeugs der Klägerin eindeutig vorwärts eingeparkt werden müssen, so dass die Klägerin gegen die Bedienungsanleitung verstoßen und damit die Parkbühne nicht bestimmungsgemäß genutzt habe. Bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Parkbühne hätte es zu dem streitgegenständlichen Unfall nicht kommen können, denn dann wäre die Klägerin überhaupt nicht in den Bereich der Absturzstelle gelangt, weil sich dann eine etwa geöffnete Fahrzeugtüre zwischen ihr und der Absturzstelle befunden hätte. Aber auch bei einem rückwärts eingeparkten Fahrzeug sei nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin beim bloßen Ein- und Aussteigen überhaupt in den Bereich der Absturzstelle gelangen konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanziellen Sachvortrags ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter verfolgt.

Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass die Absturzstelle nicht ausreichend abgesichert gewesen sei, denn einerseits habe die erforderliche Fußleiste gefehlt und andererseits sei die sogenannte Knieleiste in Richtung auf die Garagenrückwand versetzt gewesen, so dass die Umwehrungen zur Absturzsicherung nicht geeignet gewesen seien. Außerdem sei die Knieleiste nicht hinreichend fest gewesen, denn sie sei nach dem Unfall wieder verschweißt worden, wie sich dies bereits aus dem von der Allianz, dem Haftpflichtversicherer der Beklagten, in Auftrag gegebenen Gutachten gemäß Anlage K 3 a ergebe. Daher habe eine so große Öffnung bestanden, dass die zierliche Klägerin ohne weiteres unter dem Handlauf habe durchrutschen und abstürzen können. Das Betreten der Stellfläche, auch des hinteren Bereichs der Stellfläche, sei weder verboten noch bestimmungswidrig. Solches ergebe sich insbesondere nicht aus der Bedienungsanleitung, denn die je nach den Ausmaßen des Fahrzeugs vorgeschriebene Richtung des Einparkens diene offensichtlich nicht der Sicherheit des Fahrzeuglenkers. Außerdem sei die Bedienungsanleitung falsch, da das Fahrzeug der Klägerin tatsächlich nicht vorwärts eingeparkt werden konnte, obwohl seine Maße unter den in der Bedienungsanleitung angegebenen Höchstmaßen gelegen haben. Unter diesen Umständen treffe die Klägerin keinerlei Mitverschulden am Unfallhergang. Ferner trägt die Klägerin umfangreich zu den Unfallfolgen und insbesondere zu den entstandenen Dauerschäden vor.

Die Klägerin beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts München I 30 O 12803/02 vom 3.2.2003 wird aufgehoben.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens Euro 30.000,00) zuzüglich folgender jährlicher Zinsen aus dem Schmerzensgeld, und zwar;

Für 6.6.2000 - 31.8.2000: 8,42%

Für 1.9.2000 - 31.8.2001: 9,26%

Für 1.9.2001 - 31.12.2001: 8,62%

Für 1.1.2002 - 30.6.2002: 7,54%

Und ab da: jeweils 5% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank.

III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin eine angemessene, vom Gericht zu schätzende Entschädigung für den Ausfall von Arbeitskraft im Haushalt der Klägerin für die Zeit von 19.6.1999 - 30.6.2003 zu bezahlen, mindestens aber Euro 14.114,80 zuzüglich Zinsen hieraus Wie folgt:

Für 6.6.2000 - 31.8.2000: 8,42%

Für 1.9.2000 - 31.8.2001: 9,26%

Für 1.9.2001 - 31.12.2001: 8,62%

Für 1.1.2002 - 30.6.2002: 7,54%

Für 1.7.2002 - 31.12.2002: 7,47%

Und ab da: jeweils 5% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank.

IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für die Zeit ab 1.7.2003 quartalsweise im Voraus Euro 1.375,50 zu bezahlen.

V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für die weiteren Schäden aufkommen müssen, die der Klägerin aufgrund des Unfalles vom 18.6.1999 erwachsen sind bzw. noch erwachsen werden. Ausgenommen sind solche Ansprüche, die mit dem Unfall nach § 116 SGB X auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

VI. Für den Fall des Erlasses eines Grundurteils wird beantragt, den Rechtsstreit zur Frage der Höhe an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen unter Wiederholung unter Vertiefung ihres erstinstanziellen Sachvortrags das angegriffene Urteil.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass sich unabhängig von der Art der Benutzung des Stapelparkers durch die Klägerin für die Beklagten keinerlei Hinweise darauf ergeben hätten, dass durch die Ausgestaltung der Parkanlage eine Gefahr für den Benutzer drohen könne. Denn der streitgegenständliche Stapelparker sei von einer Fachfirma geliefert und eingebaut sowie von einem Sachverständigen abgenommen worden. Ferner werde der Stapelparker aufgrund des bestehenden Wartungsvertrages regelmäßig gewartet. Die Umwehrungen der streitgegenständlichen Anlage seien geeignet, ein Abstürzen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu verhindern. Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch liege allerdings aus den im Ersturteil genannten Gründen nicht vor. Unter diesen Umständen hätte auch durch eine andere Anordnung der unstreitig vorhandenen Umwehrungen der Unfall nicht vermieden werden können, wofür die Beklagten Beweis durch Sachverständigengutachten anbieten. Da die Umwehrungen den Vorschriften entsprochen hätten und sich für die Beklagten keinerlei Hinweise auf eine etwaige technische oder tatsächliche Unsicherheit der Anlage ergeben hätten, scheide ein Verschulden der Beklagten aus. Außerdem hätte es bei ordnungsgemäßer Nutzung des streitgegenständlichen Stapelparkers überhaupt nicht zu dem streitgegenständlichen Sturz kommen können. Daher sei davon auszugehen, dass die Klägerin durch eine - wie auch immer geartete - atypische Benutzung des Stapelparkers den Unfall selbst und alleine verschuldet habe. Ferner bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen, dass die von der Klägerin geschilderten körperlichen Einschränkungen in Folge des Sturzes bestanden und/oder bestehen. Insoweit habe die Klägerin praktisch keine verwertbaren objektiven Befunde zum Krankheitsverlauf, sowie zu den sonstigen Bewertungsgrundlagen für Schmerzensgeld, insbesondere Ausmaß und Schwere der Verletzungen, vorgelegt. Daher seien die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld auch der Höhe nach in vollem Umfang zu bestreiten.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien und seiner Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien, die von ihnen in Bezug genommenen Urkunden und Unterlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 31.7.2003 Bezug genommen.

Der Senat hat die Klägerin im Termin vom 31.7.2003 gemäß § 141 ZPO informatorisch angehört. Insoweit wird ebenfalls auf das Sitzungsprotokoll vom 31.7.2003 (Bl. 197/201 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat im Umfang des Antrags auf Erlass eines Grundurteils einschließlich des diesbezüglichen Antrags auf Zurückverweisung der Sache an das Landgericht München I hinsichtlich des Betragsverfahrens (Ziffer VI. der Klageanträge) sowie im Umfang der Feststellungsklage für den Zukunftsschaden (Ziffer V. der Klageanträge) Erfolg.

Dementsprechend war unter Aufhebung des erstinstanziellen Urteils über die zulässige Klage durch Teilend- und Grundurteil zu entscheiden, wie geschehen.

Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren sind hierzu folgende Ausführungen veranlaßt:

1. Der Klägerin stehen die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz aller in Folge des streitgegenständlichen Unfallgeschehens entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu 85% zu, §§ 823 Abs. 1, 842, 843, 254, 1967 Abs. 1 BGB.

1.1. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils lagen vor, § 304 ZPO, denn die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche (Klageanträge Ziffer III. und IV.) sind nach Grund und Höhe streitig und der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche noch nicht zur Entscheidung reif. Insoweit bedürfen insbesondere Art und Umfang der von der Klägerin geltend gemachten Folge- und Dauerschäden noch der Klärung und der Beweisaufnahme.

Unter diesen Umständen war nach Auffassung des Senats der Erlass eines Grundurteils zur Erledigung eines Teils des Streitstoffes sowie die antragsgemäße Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht hinsichtlich des Betragsverfahrens zweckmäßig, §§ 304, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO.

1.2. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im oben genannten Umfang zu, weil der Rechtsvorgänger der Beklagten die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat, wodurch es zu dem streitgegenständlichen Sturzgeschehen kam, bei welchem sich die Klägerin ganz erhebliche und folgenschwere Verletzungen zugezogen hat.

Mit dem Landgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, auf dem Gedanken beruht, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schütze Dritter zu treffen hat. Da aber eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muß nicht für alle denkbar entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, sondern sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH NJW 78, 1629). Daraus folgt, dass eine geschaffene Gefahrenquelle erst dann haftungsbegründend wird, wenn sich für einen objektiv Urteilenden die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht durch technische Regelwerke, insbesondere durch Unfallverhütungsvorschriften, konkretisiert wird, denn sie dienen auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten, so dass ihre Verletzung in der Regel auf Verschulden schließen läßt (vgl. hierzu Palandt, BGB, 62. Aufl., RdNr. 58 und 168 zu § 823 m.w.N.).

1.2.1. Unter Heranziehung dieser Grundsätze folgt aus dem unstreitigen Parteivorbringen zunächst, dass sich die Unfallstelle, nämlich die von der Klägerin gemietete obere Stellfläche des streitgegenständlichen Stapelparkers, im Unfallzeitpunkt keineswegs in einem verkehrsgerechten und schon gar nicht in einem verkehrssicheren Zustand befand.

Unstreitig fehlte an der oberen Stellfläche im hinteren Bereich die Fußleiste und war die vorhandene Knieleiste gegenüber dem vorhandenen Handlauf in Richtung auf die Garagenrückwand versetzt angeordnet, obwohl sich - ebenfalls unstreitig - zwischen dem hinteren Ende der Plattform und der rückwärtigen Garagenwand ein mindestens 41 cm breiter und ca. 1,6 m in die Tiefe führender Spalt befand, wodurch sich eine beträchtliche Öffnung ergab, wie sie aus den Lichtbildern 2 bis 5 und 12 bis 14 zum Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch vom 22.11.2002 (Anlage K 3 a) in anschaulicher Weise ersichtlich ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das auf den genannten Lichtbildern ebenfalls erkennbare zusätzliche Bodenblech erst nach dem Unfall der Klägerin angebracht wurde.

Dieser Zustand entsprach keineswegs den sicherheitstechnischen Anforderungen, wie sie sich aus dem VdTÜV-Merkblatt 1505 Ausgabe März 1979 (Anlage K 7 a) und Ausgabe Mai 1988 (Anlage K 7 b) ergeben, worauf der Sachverständige Sch in dem genannten Gutachten bereits völlig zu Recht hingewiesen hat. Nach Ziffer 4.4 Absatz 1 des Merkblatts 1505 Ausgabe Mai 1988 müssen Lastaufnahmemittel ab einem Meter Absturzhöhe und mehr als 0,2 m Spaltbreite Umwehrungen von mindestens 1 m Höhe haben und wenigstens einen Handlauf, eine Knieleiste und eine mindestens 0,15 m hohe Fußleiste aufweisen. Nach Absatz 2 der genannten Vorschrift kann abweichend von Absatz 1 an der hinteren Seite der Lastaufnahmemittel auf die Fußleiste verzichtet und der Handlauf - auf dieser Seite - gegenüber der Knieleiste versetzt angeordnet werden. Da es sich einerseits um Mindestanforderungen handelt und andererseits die Umwehrungen der gegebenen Absturzgefahr möglichst effektiv entgegenwirken sollen, kann der Versatz des Handlaufs gegenüber der Knieleiste bei Verzicht auf eine Fußleiste im hinteren Bereich nur in Richtung positiver Sicherheit geschehen, worauf der Sachverständige ebenfalls völlig zu Recht hingewiesen hat. Da ein Geländer, welches aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste besteht, prinzipiell vertikal in einer Linie anzuordnen ist, wenn es, wie vorliegend, ein Abstürzen verhindern soll, folgt hieraus auch für jeden Laien klar erkennbar, dass erstens der Handlauf und nicht die Knieleiste und zweitens von der Garagenwand weg und nicht zur Garagenwand hin versetzt werden darf. Gleiches folgt prinzipiell aus dem Merkblatt 1505 Ausgabe März 1979 mit der Maßgabe, dass hiernach die erforderliche Fußleiste nur auf eine Mindesthöhe von 0,07 m verringert werden darf.

In dem baulichen Zustand der von der Klägerin gemieteten oberen Stellfläche des streitgegenständlichen Stapelparkers ist daher ohne jeden vernünftigen Zweifel eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten bzw. seitens ihres Rechtsvorgängers, Herrn Günter K zu sehen.

1.2.2. Zu Recht weisen allerdings die Beklagten darauf hin, dass eine Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nicht gegenüber solchen Personen besteht, die sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben, zumal dann, wenn sich eine untypische Gefahr verwirklicht, die bei einem Befugten nicht eingetreten wäre. In diesem Zusammenhang berufen sich die Beklagten auf die auch vom Landgericht vertretene Auffassung, die Klägerin habe dadurch gegen die Bedienungsanleitung verstoßen, dass sie ihren PKW rückwärts eingeparkt hatte und damit die Parkbühne nicht bestimmungsgemäß genutzt habe.

Dieser Auffassung vermag sich der Senat ebensowenig anzuschließen, wie der Schlußfolgerung, dass es bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Stellfläche seitens der Klägerin zu dem streitgegenständlichen Unfall nicht hätte kommen können.

Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 22.4.2003 (Bl. 131/133 d. A.) darauf hingewiesen, dass die in der Garage angebrachte Betriebsanleitung der Lieferfirma (Anlage B 4) jedenfalls, soweit sie sich mit der Frage befasst, welche Fahrzeuge nur vorwärts und welche Fahrzeuge nur rückwärts eingeparkt werden dürfen, ganz offensichtlich nicht der Sicherheit des Benutzers der Hebebühne, sondern allenfalls der Verhütung von Schäden an Fahrzeugen und/oder an der Anlage dienen sollte. Dies ergibt sich schon daraus, dass je nach den in der Bedienungsanleitung angegeben Maßen des Fahrzeugs dieses entweder nur vorwärts oder nur rückwärts eingeparkt werden durfte, ohne dass in diesem Zusammenhang auf etwaige - hiervon abhängige - Gefahren für den Benutzer der Parkbühne hingewiesen worden wäre. Bei dieser Sachlage kann auch dann nicht von einer bestimmungswidrigen Nutzung der Parkbühne durch die Klägerin ausgegangen werden, wenn das Fahrzeug Klägerin nach seinen Maßen, wie dies Vorliegend unstreitig ist, eigentlich hätte vorwärts eingeparkt werden sollen. Hinzu kommt, dass die Klägerin unstreitig ihr Fahrzeug tatsächlich nicht vorwärts einparken konnte, weil dann die Hebebühnen nicht mehr ganz nach oben gefahren werden konnten. Wenn folglich keineswegs eine bestimmungswidrige Nutzung der Parkbühne seitens der Klägerin festgestellt werden kann, ist auch die von den Beklagten verteidigte Auffassung des Landgerichts, bei bestimmungsgemäßer Nutzung wäre die Klägerin überhaupt nicht in den Gefahrenbereich zwischen dem Ende der Hebebühne und der hinteren Garagenwand gelangt, unzutreffend. Überhaupt vermag sich der Senat der Auffassung der Beklagten, dass ein Betreten der Parkbühne zu einem anderen Zweck als zum Besteigen und/oder Verlassen des Fahrzeugs per se als bestimmungswidrige Nutzung anzusehen sei, nicht anzuschließen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Betreten des hinteren Bereichs der Parkbühne grundsätzlich verboten und damit bestimmungswidrig gewesen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bedienungsanleitung gemäß Anlage B 4, wonach das Arbeiten an auf der Hebebühne abgestellten Fahrzeugen und das Hochklettern an angehobenen Fahrzeugen verboten ist. Denn damit ist jede andere Form der Nutzung der gemieteten Parkbühne, insbesondere ihr Betreten in allen zugänglichen Bereichen, als bestimmungsgemäße Nutzung anzusehen. Der Sturz der Klägerin im hinteren Bereich der Parkbühne durch die beträchtliche Öffnung, die sich durch die vorschriftswidrige Anbringung der in diesem Bereich vorgeschriebenen Umwehrungen ergeben hat, ist unter den vorliegend obwaltenden Umständen also keineswegs als atypischer Geschehensablauf anzusehen, wie dies die Beklagten meinen. Vielmehr hat sich in dem streitgegenständlichen Sturzgeschehen genau diejenige Gefahr realisiert, der die sicherheitstechnischen Anforderungen nach dem TÜV-Merkblatt 1505 entgegenwirken sollten.

1.2.3. Steht hiernach der objektive Pflichtverstoß und damit die Verletzung der äußeren Sorgfaltspflicht fest, so indiziert dies die Verletzung der inneren Sorgfalt zumal dann, wenn, wie vorliegend, technische Regelwerke, die auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten dienen, in klarer Weise verletzt wurden.

Demgegenüber können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass die Anlage durch einen Sachverständigen abgenommen und auch bauaufsichtlich nicht beanstandet worden sei.

Denn derartige Maßnahmen befreien den Verkehrssicherungspflichtigen nicht von der eigenen Prüfung und schließen Fahrlässigkeit nicht schlechthin aus, wenn, wie vorliegend, eine auch für den Laien erkennbare Gefahrenlage besteht (BGH NJW 94, 2232), Es kann daher aus der Sicht des Senats dahinstehen, ob der Sachverständige Sch die von ihm unter dem 29.11.1985 in Rechnung gestellte "Durchführung der Prüfung an obiger Anlage, einschließlich Ausstellung der Prüfbescheinigung" (Anlage B 2) tatsächlich durchgeführt hat und ob, gegebenenfalls welche, Beanstandungen sich hierbei ergeben haben. Tatsächlich konnte sich der Zeuge Sch bei seiner Zeugeneinvernahme vor dem Landgericht an die streitgegenständliche Anlage nicht mehr erinnern und deshalb auch nicht sagen, ob er bei der seinerzeitigen Abnahme Beanstandungen erhoben hat oder nicht, wie dies im landgerichtlichen Urteil zutreffend ausgeführt wurde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es allerdings nicht Sache der Klägerin nachzuweisen, dass sich die Anlage bereits bei ihrem Einbau nicht in dem erforderlichen verkehrssicheren Zustand befunden hat. Maßgeblich ist vielmehr allein die Frage, ob sich die Anlage im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Sturzgeschehens in einem verkehrssicheren Zustand befunden hat, was eindeutig nicht der Fall gewesen ist. Dass die konkrete Ausgestaltung des hinteren Bereichs der Parkbühne eine erhebliche Gefahr darstellte, ergibt sich ohne jeden vernünftigen Zweifel aus den Lichtbildern, die sich in der Anlage zum Gutachten des Sachverständigen Sch vom 22.11.2002 (Anlage K 3 a) befinden, insbesondere aus den Lichtbildern 12 bis 14. Die durch diese Ausgestaltung geschaffene Gefahrenquelle ist für jeden Laien ohne weiteres erkennbar, was der Senat aus eigener Sachkunde entscheiden kann. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Befragung am 31.7.2003 angegeben hat, die Problematik des hinteren Bereichs des Stellplatzes sei ihr bekannt gewesen, da eine Zeitlang Fahrräder im hinteren Bereich des Stellplatzes abgestellt gewesen seien, allerdings nicht, wenn, wie im Unfallzeitpunkt, ein Fahrzeug auf dem Stellplatz abgestellt gewesen sei.

1.2.4. Die vorschriftswidrige Ausgestaltung der Parkbühne ist auch ursächlich für den vorliegend streitgegenständlichen Sturz der Klägerin.

Soweit die Beklagten bestreiten, dass sich die Klägerin im Unfallzeitpunkt überhaupt auf der von ihr angemieteten oberen Parkbühne befunden habe, vermag dies nicht weiterzuführen. Denn einerseits ist unstreitig, dass sich die von der Klägerin gemietete obere Parkbühne im Unfallzeitpunkt in ebenerdiger Stellung befand, wie dies insbesondere aus Bild 1 zum Gutachten gemäß Anlage K 3 a ersichtlich ist, und andererseits steht fest, dass dies Klägerin in den im hinteren Bereich dieser Parkbühne befindlichen erheblichen Spalt gestürzt ist, wie sich dies aus der unstreitigen Auffindungssituation ohne jeden vernünftigen Zweifel ergibt.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin sich nach ihren eigenen Angaben an den Unfallhergang selbst nicht mehr erinnern kann. In diesem Zusammenhang sieht sich der Senat veranlaßt, darauf hinzuweisen, dass angesichts der erheblichen Verletzungen, die die Klägerin unstreitig bei dem Sturzgeschehen erlitten hat, die von ihr angegebene retrograde Amnesie nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus naheliegend ist. Im vorliegenden Zusammenhang ist auch unerheblich, ob sich die Klägerin unvorsichtig im hinteren Bereich der Parkbühne bewegt hat, dabei gestolpert und dann abgestürzt ist oder ob sie, wie die Beklagten vermuten, einen Schwindelanfall erlitten hat, der auf eine Vorerkrankung (Tinnitus) zurückgeführt werden könnte, denn in allen diesen Fällen hat sich die in der vorschriftwidrigen Ausgestaltung der hinteren Umwehrung liegende Gefahr in typischer Weise verwirklicht.

Unter diesem Umständen ist insbesondere die Behauptung der Beklagten, der streitgegenständliche Sturz der Klägerin hätte auch durch eine andere Anordnung des vorhandenen Geländers nicht vermieden werden können, abwegig. Denn die vorschriftsgemäße Anbringung der Umwehrungen, insbesondere der vorhandenen Knieleiste, hätte nach menschlichen Ermessen den Sturz verhindert, weil die Umwehrungen dann, aber nur dann, wenigstens geeignet gewesen wären, den Stürzenden aufzuhalten. Dies vermag der Senat aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung auch ohne sachverständige Hilfe festzustellen. Insoweit sieht sich der Senat zudem bestätigt durch das Gutachten des Sachverständigen Sch vom 22.11.2002 gemäß Anlage K 3 a. Hierbei hat der Senat ferner in Rechnung gestellt, dass es sich bei den sicherheitstechnischen Anforderungen des TÜV, wie sie sich vorliegend aus den Merkblättern 1505 (Anlage K 7 a und Anlage K 7 b) ergeben, in aller Regel um Mindestanforderungen handelt, die aus technischer Sicht geeignet sind, charakteristischen Gefahrenquellen entgegenzuwirken.

1.3. Auf der Grundlage der oben dargestellten besonderen Umstände des vorliegend streitgegenständlichen Sturzgeschehens ist nach Auffassung des Senats von einem Mitverschuldensanteil der Klägerin in Höhe von 15% auszugehen, §§ 204 BGB, 287 ZPO. Denn da die Klägerin sich nach ihren eigenen glaubhaften Angaben an den Unfallhergang nicht mehr erinnern kann, ist es ebenfalls nach der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend, dass sich die Klägerin unachtsam der ihr bekannten Gefahrenstelle genähert hat und/oder sich unaufmerksam im Bereich der Unfallstelle bewegt hat.

Bei der Bemessung des Mitverschuldensanteils der Klägerin hat der Senat den Einfluß eines (nicht ausschließbaren) mitwirkenden Verschuldens der Klägerin gegen den ganz erheblichen Pflichtverstoß der Beklagten abgewogen. Im Hinblick darauf, dass vorliegend ein klarer Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften gegeben ist und sich der Unfall im Einwirkungsbereich der hierdurch geschaffenen besonderen Gefahrenquelle ereignet hat, ist der Einfluß einer etwaigen Unachtsamkeit der Klägerin im Bereich der ihr bekannten Gefahrenstelle als eher gering einzuschätzen.

2. Aus denselben Gründen schulden die Beklagten der Klägerin ferner gesamtschuldnerisch ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils der Klägerin, §§ 847 a.F., 254 BGB. Dass der Klägerin für den Fall, dass eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht wird, grundsätzlich auch ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zusteht, ist unzweifelhaft und wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Allerdings streiten die Parteien über die Bemessungsgrundlagen für ein solches Schmerzensgeld, insbesondere über Art und Umfang der von der Klägerin geltend gemachten Folge- und Dauerschäden.

Aus den unter Ziffer II. 1. bereits dargelegten Gründen war insoweit ebenfalls durch Grundurteil unter Zurückweisung der Sache im Übrigen (Betragsverfahren zum Klageantrag II.) an das Erstgericht zu entscheiden, §§ 304, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO.

Der Senat sieht sich veranlaßt, darauf hinzuweisen, dass bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sein wird. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass die Beklagten, bzw. der Haftpflichtversicherer der Beklagten, seit mittlerweile mehr als vier Jahren der Klägerin jegliche Zahlung von Schmerzensgeld, wie übrigens auch von Schadensersatz, verweigert haben, obwohl ihre Einstandspflicht bei verständiger, lebensnaher und objektiver Betrachtungsweise erkennbar war. Dies gilt in besonderer Weise nach Einholung des von der Allianz in Auftrag gegeben Gutachtens des Sachverständigen Sch vom 22.11.2002 gemäß Anlage K 3 a. Aus der Sicht des Senats zutreffend ist daher das OLG Naumburg in seinem Urteil vom 28.11.2001 (NJW-RR 02, 672 ff) davon ausgegangen, dass ein uneinsichtiges vorgerichtliches und prozessuales Verhalten des Schadensersatzpflichtigen (bzw. seiner Versicherung) eine signifikante Erhöhung des Schmerzensgeld-Kapitalbetrages rechtfertigen kann.

3. Im Umfang des Antrags auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten für immaterielle Zukunftsschäden der Klägerin (Klageantrag V.) war unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils der Klägerin durch (Teil-) Endurteil zu entscheiden, §§ 301, 256 ZPO. Insoweit kam eine Zurückverweisung nicht in Betracht, weil Entscheidungsreife vorlag (Thomas-Putzo, ZPO, 25. Aufl., RdNr. 21 zu § 538 m.w.N.).

Eine teilweise Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des zu berücksichtigenden Mithaftungsanteils der Klägerin kam ebenfalls nicht in Betracht, weil insoweit keine Quote eines theoretisch vollen Betrages, sondern ein Betrag zuzusprechen ist, für dessen Billigkeit der Mithaftungsanteil des Verletzten ein bestimmender Bemessungsfaktor ist (Thomas-Putzo, ZPO, 25. Aufl., RdNr. 17 zu § 304 m.w.N.). Was den Antrag der Klägerin auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten für die materiellen Zukunftsschäden der Klägerin (Klageantrag Ziffer V.) angeht, so ist dieser in Ziffer II. Satz 1 des Tenors aufgegangen, weil die Klägerin ihre materiellen Zukunftsschäden jedenfalls teilweise bereits beziffert hat (Klageantrag Ziffer IV.), so dass ein weiterer Ausspruch diesbezüglich entbehrlich ist.

Gleichfalls entbehrlich war der Ausspruch, dass solche Ansprüche ausgenommen sein sollen, die mit dem Unfall gemäß § 116 SGB X auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, denn dies versteht sich von selbst.

Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist gegeben, denn auf der Grundlage des nachvollziehbaren Vertrags der Klägerin, insbesondere aber auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Arztberichte und ärztlichen Gutachten, ist der Eintritt zukünftiger materieller und immaterieller Schäden mehr als wahrscheinlich.

4. Eines Ausspruches über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil teils durch Grundurteil, teils durch Endurteil entschieden wurde und letzteres nicht vollstreckungsfähig ist (Thomas-Putzo, ZPO, 25. Aufl., RdNr. 19 zu § 304, RdNr. 5 zu § 301 und RdNr. 1 zu § 704).

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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