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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: 6 U 2913/04
Rechtsgebiete: UrhG
Vorschriften:
UrhG § 97 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 2913/04
Verkündet am 18.11.2004
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung (UrhG)
erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2004 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.03.2004 in der Fassung des Beschlusses vom 13.05.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lizenzvertrages betreffend das Computerprogramm A.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der AG, die ehemals als C GmbH & Co. KG und davor als C AG (Gemeinschuldnerin) firmierte, Ansprüche gegen die Beklagte wegen der Nutzung des Computerprogramms A geltend.
Mit e-mail vom 19.11.1999 übermittelte die C GmbH & Co. KG der Beklagten ein als Angebot bezeichnetes Schreiben, welches zusätzlich eine Nebenabrede zu einem Systemschein Nr. 1, den Systemschein Nr. 1/19.11.1999 sowie das Formular eines Systemvertrags nebst der dazu gehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielt. Bezüglich der genauen Ausgestaltung wird auf die Anlage B 14 verwiesen. Unter dem 25.11.1999 richtete die C GmbH & Co. KG ein Schreiben an die Beklagte, mit dem der Systemschein "für 50 weitere Recherche Client" sowie der Systemvertrag in zweifacher Ausführung im Original übermittelt wurde, verbunden mit der Bitte, den Systemschein und den Systemvertrag zweifach unterschrieben zurückzusenden. Bezüglich des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage B 15 verwiesen.
Mit Schreiben vom 09.12.1999 (Anlage K 1) bestellte die Beklagte bei der C GmbH & Co. KG zwei Lizenzpakete je 25 Lizenzen für Client Retrieval/Dateiablage für C zu einem Gesamtpreis von netto 29.400,-- DM. Der Systemschein mit der Nummer 1/19.11.1999 (Anlage K 3) wurde von den Parteien am 06. bzw. 13.12.1999 unterzeichnet. Der Systemvertrag (Anlage K 2) wurde von den Parteien am 09.12.1999 bzw. 13.12.1999 unterzeichnet.
Unter dem 14.12.1999 übersandte die Firma C GmbH & Co. KG der Beklagten ein als Auftragsbestätigung bezeichnetes, aber nicht unterzeichnetes Schreiben, in welchem sich unter der Position 1 die Bezeichnung "named user" befindet. Die von der Firma C GmbH & Co. KG für diesen Vorgang der Beklagten ausgestellte Rechnung Nr. 9941473 vom 14.12.1999 (Anlage K 20) enthält ebenfalls den Begriff "named user" und wurde von der Beklagten ohne weitere Beanstandungen bezahlt.
Ab Mitte 2001 kam es zwischen den Parteien zum Streit darüber, ob die von der Beklagten erworbenen Lizenzen als sog. "floating licences" dazu berechtigen, dass unter Berücksichtigung der bisherigen 12 Lizenzen der Beklagten nunmehr maximal 62 ständig wechselnde Personen gleichzeitig auf die Software A zugreifen dürfen oder ob lediglich, wie der Kläger behauptet, "named user licences" erworben wurden, die es nur 62 namentlich zu benennenden Nutzern erlauben würden, die Software zu nutzen.
Die Beklagte erhielt unter dem 29.06.2001 eine Rechnung über 844.480,00 EUR wegen angeblich unberechtigter Nutzung in 1.300 Fällen (Anlage K 6), in der als Scheckadresse der Name und die Anschrift der Gemeinschuldnerin angegeben sind.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe lediglich so genannte "named user"-Lizenzen erworben. Sie sei daher verpflichtet, soweit sie eine darüber hinausgehende Nutzung vorgenommen habe, hierfür eine entsprechende Zahlung zu erbringen.
Der Kläger beantragte:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 697.184,16 EUR nebst 8 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 01.08.2001 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte bestritt zunächst die Aktivlegitimation des Klägers und war aufgrund der in erster Instanz vorliegenden Vertragsunterlagen der Auffassung, dass schon aufgrund der Zweckübertragungslehre eine Vereinbarung über sog. "floating licences" zustande gekommen sei. Insbesondere sei die Einschränkung auf "named user"-Lizenzen, wie sie in der Auftragsbestätigung vom 14.12.1999 (K 4) enthalten sei, nicht Vertragsinhalt geworden.
Bezüglich des weiteren unstreitigen und streitigen Sachverhalts der Parteien in erster Instanz, des genauen Inhalts der Vertragsdokumente sowie bezüglich der Einzelheiten der Software A wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung auf Seite 3 ff. in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.05.2004 verwiesen.
Mit Endurteil vom 04.03.2004 wies das Landgericht München I die Klage ab. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dem Kläger stünde der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG nicht zu, da dieser einen schuldhaften rechtswidrigen Eingriff in die ausschließlichen Nutzungsrechte der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte voraussetze. Ein solcher sei jedoch nicht gegeben. Zwar sei der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte den schriftlichen Vertragsunterlagen nicht eindeutig zu entnehmen, nach der sog. Zweckübertragungslehre sei jedoch davon auszugehen, dass der Beklagten eine sog. "floating licence" eingeräumt worden sei, da allein die Vereinbarung einer solchen den Anforderungen nach dem Vertrag sowohl technisch als auch wirtschaftlich gerecht werden würde und auch marktüblich sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auf Seiten 14 ff. Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 13.05.2004 wurde der Tatbestand der angefochtenen Entscheidung berichtigt. Insoweit wird auf den Berichtigungsbeschluss Bezug genommen.
Mit seiner form- und fristgerechten Berufung wendet sich der Kläger teilweise gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine sog. "named user licence" nicht vereinbart worden sei. Es habe die Auftragsbestätigung vom 14.12.1999 (Anlage K 4) rechtsfehlerhaft nicht als Vertragsbestandteil, sondern als eine nach Vertragsabschluss abgegebene einseitige Willenserklärung der C M3 (Schuldnerin) eingestuft. Die Beklagte habe unter dem 09.12.1999 zwei Willenserklärungen abgegeben, nämlich zum einen die Bestellung gemäß Anlage K 1 und zum anderen die Unterschrift unter dem Systemvertrag sowie dem Systemschein (Anlagen K 2 und K 3), also das Angebot zum Abschluss des Systemvertrags. Hinsichtlich des Systemvertrags sei die Annahmeerklärung am 13.12.1999, hinsichtlich der Bestellung vom 09.12.1999 mit der Annahmeerklärung der Schuldnerin vom 14.12.1999 (Anlage K 4 - vgl. Berufungsbegründung vom 24.06.2004 Seite 4, Bl. 140 d.A.) erfolgt. Ein vorangehendes Angebot, wie von der Beklagten behauptet, insbesondere durch die Schreiben vom 19.11.1999 und 25.11.1999 (Anlagen B 14 und B 15) liege nicht vor. Zum einen sei der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten in der Berufung verspätet, zum anderen fehle gemäß § 154 Abs. 2 BGB insoweit die Beurkundung. Jedenfalls müsse die Anlage K 4 dann als kaufmännisches Bestätigungsschreiben aufgefasst werden. Da eine Auftragsbestätigung von der Beklagten erbeten worden sei und diese von der Gemeinschuldnerin erteilt worden sei, sei die Auftragsbestätigung jedenfalls Vertragsbestandteil geworden. Insoweit wird auf die Ausführungen des Klägers auf Seite 4 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 140 ff. d.A.) verwiesen.
Ein weiterer Rechtsfehler des Landgerichts liege darin, dass die Kammer offensichtlich davon ausgegangen sei, der Vertrag sei bereits mit Unterzeichnung des Systemvertrags und des Systemscheins durch die Schuldnerin am 13.12.1999 abgeschlossen worden. Hierbei habe die Kammer jedoch grundlegend verkannt, dass die Annahme eines Vertragsgebotes wie jede Willenserklärung nicht bereits mit der Abgabe, sondern erst mit dem Zugang wirksam werde. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen auf Seite 5 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 141 ff. d.A.) verwiesen. Da die Beklagte der Auftragsbestätigung nie widersprochen habe, seien lediglich "named user"-Lizenzen für zweimal 25 Arbeitsplätze erteilt worden. Die Beklagte habe das Programm aber unstreitig durch erheblich mehr als 50 Nutzer benutzen lassen, nämlich unstreitig durch mindestens 1.600,-- Nutzer.
Schon aufgrund der vorherigen Geschäftsbeziehungen zwischen den vertragsschließenden Parteien und der in diesem Zusammenhang getroffenen Absprachen müsse jedenfalls von der Vereinbarung einer "named user"-Lizenz ausgegangen werden (Seite 12 des Schriftsatzes vom 20.09.2004 - Bl. 224 d.A.). Nach dem Empfängerhorizont habe die Schuldnerin davon ausgehen müssen, dass die Beklagte eine "named user"-Lizenz bestellt habe, denn aus den Altverträgen vom Juli 1998 und Frühjahr 1999 ergebe sich, dass ausschließlich "named user"-Lizenzen verkauft worden seien (a.a.O., Seite 3 - Bl. 215 d.A.). Jedenfalls habe die Beklagte einen gegenteiligen Willen nicht zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen habe die Schuldnerin überhaupt nur "named user"-Lizenzen vergeben. Nur solche seien auch erhältlich. Insoweit verweist der Kläger auf den Schriftsatz vom 06.11.2003 (a.a.O., Seite 4 - Bl. 216 d.A.).
Beim Vertragsschluss zwischen den vertragsschließenden Parteien habe Kongruenz vorgelegen, ein Rückgriff auf § 150 Abs. 2 BGB bzw. auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben sei daher nur sekundär von Relevanz (a.a.O., Seite 15 - Bl. 214 d.A.).
Selbst wenn man dem Ansatz des Landgerichts folgen wollte, die Auftragsbestätigung sei nicht Vertragsbestandteil, sondern nachvertragliche Erklärung, wäre die Argumentation des Landgerichts aus Sicht des Klägers nicht frei von Rechtsfehlern, wonach in dem vom Landgericht als Vertragsinhalt gewürdigten Vertragsbestimmungen keine "named user"-Lizenzen enthalten sein sollen. Diesbezüglich habe das Landgericht den Begriff der Systemeinheit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkannt. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 8 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 144 ff. d.A.) verwiesen. Aus Satz 1 der Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe sich unmissverständlich, dass eine sog. "floating licence" in dem von der Beklagten definierten Sinn nicht dem Vertragsinhalt entsprechen könne. Unklarheiten in dieser Regelung könnten auch nicht der Schuldnerin angelastet werden, denn die Beklagte habe durch Erstunterzeichnung, nämlich am 09.12.1999, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB bzw. des § 305 BGB n.F. gestellt (Seite 11 der Berufungsbegründung - Bl. 147 d.A.).
Das Landgericht habe darüber hinaus den Inhalt der Zwecksübertragungslehre verkannt, denn diese besage, dass der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräume, den der Vertragszweck unbedingt erfordere. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 12 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 148 ff. d.A.) verwiesen.
Die Entscheidung des Landgerichts sei aber auch aus tatsächlichen Gründen nicht haltbar, weil entgegen dessen Auffassung die angebliche Marktüblichkeit einer "floating licence" zwischen den Parteien nicht unstreitig gewesen sei (a.a.O., Seite 14 - Bl. 150 d.A.) und im Übrigen auch vom Vertragszweck nicht gefordert werde (a.a.O., Seite 15 - Bl. 151 d.A.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine "named user"-Lizenz auch nicht völlig unwirtschaftlich (a.a.O., Seite 16 - Bl. 152 d.A.). Insoweit käme es nicht auf die Vorstellungen des Gerichts, sondern auf die Einigung der Parteien an. Die vom Landgericht herangezogene Internetwerbung der Schuldnerin setze selbstverständlich voraus, dass die Informationen nur an dem Arbeitsplatz und dem Nutzer zur Verfügung gestellt würden, der über eine entsprechende Lizenz verfüge (a.a.O., Seite 17 - Bl. 153 d.A.). Das Landgericht habe daher die Zweckübertragungslehre ins Gegenteil verkehrt. Die vom Landgericht auf Seiten 18 f. seiner Entscheidung genannten Indizien seien irrelevant (a.a.O., Seite 17 ff. - Bl. 153 ff. d.A.). Soweit sich das Landgericht auf Indizien stütze, sprächen vielmehr im Gegenteil erhebliche Indizien dafür, im Sinne des Klägers zu entscheiden. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 25 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 161 ff. d.A.) verwiesen.
Zwischen den Parteien sei daher eine "named user"-Lizenz vereinbart worden. Diese Lizenz habe die Beklagte unstreitig überschritten, denn sie habe die Software ARCIS nicht nur durch die lizenzierten 50 Nutzer verwenden lassen, sondern durch mindestens 1.600 Nutzer. Daher sei über einen Zeitraum von ca. 2 34 Jahren von unstreitig 1.550 Verletzungsfällen auszugehen. Das übliche und angemessene Entgelt pro Lizenz betrage 300,64 EUR. Hieraus errechne sich ein Lizenzausfall in Höhe von 465.992,00 EUR. In dieser Höhe habe die Beklagte folglich Schadensersatz zu leisten.
Ergänzend stützt sich der Kläger hilfsweise auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Denn selbst wenn man nicht von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen wollte und dann folgerichtig eine Rückabwicklung gemäß § 812 BGB vornehmen müsste, wären die Ansprüche des Klägers begründet, denn in diesem Fall sei die Beklagte in Höhe der Klageforderung ungerechtfertigt bereichert. Die marktübliche Lizenz, die für die von der Beklagten unstreitig durchgeführte Nutzung zu zahlen sei, belaufe sich auf 300,64 EUR pro Nutzer (Seite 7 des Schriftsatzes vom 20.09.2004 - Bl. 219 d.A.).
Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers bestreitet, verweist der Kläger zunächst auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 03.03.2004 und auf den als Anlage K 17 vorgelegten Handelsregisterauszug. Die Ausführungen in diesem Schriftsatz seien auch verwertbar, denn die Rüge fehlender Aktivlegitimation habe die Beklagte erstmals in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 13.01.2004 erhoben. Der Schriftsatznachlass habe sich jedoch nur auf die Replik erstreckt. Der Kläger habe daher auch schon in erster Instanz die Gelegenheit haben müssen, zur Aktivlegitimation ergänzend vorzutragen. Nunmehr trägt er im Berufungsverfahren vor, dass Partei des streitgegenständlichen Vertrages ursprünglich die C GmbH & Co. KG gewesen sei. Diese habe ursprünglich S GmbH geheißen. Die letztgenannte Gesellschaft habe umfirmiert und ihre Rechtsform von der GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. So sei aus der S GmbH (im Folgenden S) ohne Wechsel des Rechtsträgers die C GmbH & Co. KG geworden (Seite 12 des Schriftsatzes vom 15.11.2004 - Bl. 257 d.A.). Mit Wirkung zum 30.12.1998 habe die Schuldnerin im Wege der Nachgründung gemäß § 52 AktG die Geschäftsanteile an der S der späteren C GmbH & Co. KG, erworben. Damit sei die S eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Schuldnerin geworden (a.a.O., Seite 13 - Bl. 258 d.A.). Nachdem die S ab dem 30.12.1998 eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Schuldnerin gewesen sei, habe sie im Jahre 1999 umfirmiert und einen Rechtsformwechsel durchgeführt, so dass aus ihr die C GmbH & Co. KG als 100 %ige Tochtergesellschaft der Schuldnerin hervorgegangen sei. Ausweislich der Anlage K 18 sei die G GmbH & Co. KG dann mit Wirkung zum 01.01.2000 auf die Schuldnerin verschmolzen. Seit dem 01.01.2000 sei die Schuldnerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der C GmbH & Co. KG damit Partei des vorliegenden streitigen Vertragsverhältnisses (a.a.O., Seite 13f. - Bl. 258 f. d.A.).
Auch die Verjährungseinrede sei nicht begründet. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 28 der Berufungsbegründung (Bl. 164 d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts München I vom 04.03.2004 die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 465.962,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.08.2001 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Auftragsbestätigung gemäß Anlage K 4 kein Vertragsbestandteil geworden sei.
Entgegen der erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellten Behauptung des Klägers habe die Beklagte in ihrer Bestellung vom 09.12.1999 -Anlage K 1 - nicht um eine Auftragsbestätigung gebeten (Seite 3 ff. der Berufungserwiderung vom 25.08.2004 - Bl. 171 ff. d.A.). Der Bestellung der Beklagten gemäß Anlage K 1 sei ein Angebot der C CG vom 19.11.1999 vorausgegangen (Anlage B 14). Mit Schreiben vom 25.11.1.999 habe die C KG die gleichen Unterlagen nochmals per Post übermittelt (Anlage B 1.5). Entgegen der Auffassung des Klägers lägen bei Abschluss des Vertrages keine 4 Willenserklärungen vor (a.a.O., Seite 8 - Bl. 176 d.A.) und habe der Softwarelizenzvertrag auch keiner Form bedurft. Insbesondere habe für diese Verträge kein Schriftformerfordernis bestanden. Da die C KG mit den Anlagen B 14 und B 15 ein verbindliches Angebot abgegeben habe, sei durch die Bestellung gemäß Anlage K 1 der Vertrag zustande gekommen. Gerade die Anlagen B 14 und B 15 sprächen im Übrigen gegen eine Schriftformabrede (a.a.O., Seite 10 - Bl. 178 d.A.). Ob vorliegend eine Schriftformabrede im Sinne von § 127 BGB dahingehend getroffen worden sei, dass der Vertrag erst mit Rücksendung des von der C KG gegengezeichneten Systemscheins zustande kommen sollte oder ob durch die schriftlichen Vertragsunterlagen lediglich der bereits formlos abgeschlossene Vertrag zu Beweiszwecken bestätigt werden sollte, könne offen bleiben. Denn beide Fallvarianten führten zu dem Ergebnis, dass die Auftragsbestätigung gemäß Anlage K 4 nicht Vertragsbestandteil geworden sei (a.a.O., Seiten 10/11 - Bl. 178/179 d.A.). Der Vortrag des Klägers zur Auftragsbestätigung sei im Übrigen verspätet.
Entgegen der Auffassung des Klägers habe das Landgericht zum Zugang der Auftragsbestätigung vom 14.12.1999 keine Feststellungen treffen müssen, weil der Kläger hierzu in erster Instanz nichts vorgetragen habe (a.a.O., Seite 11 - Bl. 179 d.A.). Im Übrigen fehle hierzu ein schlüssiger Vortrag des Klägers (a.a.O., Seite 12 - Bl. 180 d.A.). Die Zugangszeitpunkte seien für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch ohne Belang (a.a.O., Seite 13 - Bl. 181 d.A.). Ein Fall des § 150 Abs. 2 BGB sei nicht gegeben, denn das in der Auftragsbestätigung enthaltene "named user-Angebot" sei von der Beklagten niemals angenommen worden. Jedenfalls sei der Vertragstext insoweit vorrangig.
Die Auftragsbestätigung gemäß Anlage K 4 könne auch nicht als kaufmännisches Bestätigungsschreiben angesehen werden, denn mit der Bestellung der Beklagten vom 09.12.1999 sei der Vertrag bereits zustande gekommen (a.a.O., Seite 17 - Bl. 185 d.A.). Die Würdigung der Auftragsbestätigung durch das Landgericht sei daher insgesamt nicht zu beanstanden (a.a.O., Seite. 18 - Bl. 186 d A).
Die Vereinbarung einer "named user"-Lizenz ergebe sich auch weder aus früheren Verträgen noch aus der Verkehrssitte (Seite 2 des Schriftsatzes vom 02.11.2004 - Bl. 232 d.A.). Die Ausführungen des Klägers seien insoweit unzureichend bzw. nicht einschlägig.
Der Kläger könne sich auch nicht auf Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin berufen, denn weder seien diese von der Beklagten gestellt, noch sei die Feststellung des Landgerichts, unter Systemeinheit in Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne einerseits der einzelne PC, andererseits aber auch der Server verstanden werden, zu beanstanden (a.a.O., Seite 20 - Bl. 188 d.A.). Die Unklarheit in dieser Bestimmung ginge daher gemäß § 5 AGBG zu Lasten der Schuldnerin.
Das Landgericht München I habe die Zweckübertragungslehre auf den konkreten Fall auch zutreffend angewandt. Insoweit wird auf die Ausführungen auf den Seiten 25 ff. (Bl. 193 ff. d.A.) der Berufungserwiderung verwiesen: Das Landgericht habe auch zutreffend festgestellt, dass eine "floating licence" für derartige Rechenprogramme im vorliegenden Fall unstreitig marktüblich sei (a.a.O., Seite 28 - Bl. 196 d.A.). Das Landgericht habe auch zutreffend erkannt, dass der Kläger habe einräumen müssen, dass im Ausnahmefall auch "floating licences" gewährt worden seien (a.a.O., Seite 29 - Bl. 197 d.A.). Eine "floating licence" entspreche auch dem Vertragszweck, denn eine "named user"-Lizenz sei für die Beklagte vollkommen unwirtschaftlich (a.a.O., Seite 30 - Bl. 198 d.A.).
Das Landgericht habe zutreffend auch den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 03.03.2004 gemäß § 296 a ZPO als verspätet zurückgewiesen (a.a.O., Seite 31 - Bl. 199 d.A.). Bereits im Schriftsatz vom 29.10.2003 habe die Beklagte vorgetragen, dass eine Mitteilung der Namen berechtigter Personen im Vertrag nicht vorgesehen, zu keinem Zeitpunkt erfolgt und auch zu keinem Zeitpunkt von der Schuldnerin verlangt worden sei.
Zutreffend habe das Landgericht auch bestimmte Indizien herangezogen, die für die Vereinbarung einer "floating-licence" sprächen (a.a.O., Seite 31 ff. -BL 199 ff. d.A).
Mit der Tatsache, dass an zwei Server insgesamt 1.600 PC's angeschlossen seien, stehe noch lange nicht fest, dass von jedem einzelnen dieser 1.600 PC's aus die Software tatsächlich auch benutzt worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers in der Berufungsbegründung sei es auch unzutreffend, dass das hochgeladene Programm nach Beendigung der Nutzung nicht gelöscht, sondern nur geschlossen werde (a.a.O., Seite 22 - Bl. 190 d.A.). Aber selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen wolle, dass die von der C KG erworbenen 50 Lizenzen "named user"-Lizenzen gewesen seien, müsste der Kläger gleichwohl darlegen und beweisen, dass diese 50 Lizenzen von mehr als 50 verschiedenen Nutzern genutzt worden seien. Dies sei jedoch nicht erfolgt (a.a.O., Seite 41 - Bl. 209 d.A.). Die Beklagte habe bereits in erster Instanz dargelegt, dass sich die Zahl 2.381 nicht auf Arbeitsplätze, sondern auf sämtliche Nutzer-IDs beziehe, die jemals vergeben worden seien und sich damit über die tatsächliche Nutzung potentieller Nutzer keine verbindliche Aussage treffen lasse (a.a.O., Seite 42 - Bl. 210 d.A.).
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz weiterhin seine Aktivlegitimation behaupte, sei der Vortrag des Klägers in erster Instanz zu Recht gemäß § 296 a ZPO als verspätet zurückgewiesen worden und dürfe auch in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden.
Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seiten 42 ff. (BL 210 ff. d.A.) der Berufungserwiderung verwiesen.
Die Ansprüche des Klägers könnten auch nicht auf §§ 812 ff. BGB gestützt werden, denn insoweit könne allenfalls eine angemessene Nutzungsentschädigung für eine "floating licence" für die Zeit der Nutzung Zug um Zug gegen Rückgabe der Software verlangt werden, da die Beklagte die Software tatsächlich als "floating licence" nutze (a.a.O., Seite 16 - Bl. 184 d.A.).
Ergänzend beruft sich die Beklagte auf Verjährung (a.a.O., Seite 44 - Bl. 212 d.A.).
Der Senat hat den Parteien unter dem 15.07.2004 (Bl. 166/167 d.A.) und 09.11.2004 (Bl. 238/242 d.A.) Hinweise erteilt. Die Parteien haben sich hierzu in den Schriftsätzen vom 10.11.2004 (Beklagte - Bl. 243 a/245 a d.A.) und 15.11.2004 (Kläger - Bl. 246/259 d.A.) geäußert. Insoweit wird auf die beiden Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 24.06.2004 (Bl. 137/164 d.A) sowie die sie ergänzenden Schriftsätze des Klägers vom 20.09.2004 (Bl. 213/227 d.A.), 02.11.2004 (Bl. 228/230 d.A.), 10.11.2004 (Bl. 243/244 d.A.) und 15.11.2004 (Bl. 246/259 d.A.) und die Berufungserwiderung vom 25.08.2004 (Bl. 169/212 d.A.) sowie die sie ergänzenden Schriftsätze vom 02.11.2004 (Bl. 231/237 d.A.) und 10.11.2004 (Bl. 243 a/245 a d.A.) insgesamt verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Zahlungsansprüche - auch in der in der Berufungsinstanz nur noch aufrechterhaltenen Höhe - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Landgericht München I hat daher im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch in Höhe von 465.962,00 EUR zu. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG.
Die zentrale Streitfrage zwischen den Parteien, inwieweit eine "named user"-Lizenz für die von der Beklagten bestellten 50 Lizenzen vereinbart wurde, ist aus Sicht des Senats dahingehend zu entscheiden, dass eine solche Lizenzvereinbarung nicht getroffen wurde.
1. Die C GmbH & Co. KG hat der Beklagten gegenüber unter dem 19.11.1999 ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages für 50 Recherche Clients für C AF( (NT) 7.1 abgegeben.
a) Das in Anlage B 14 vorgelegte e-mail-Schreiben kann aus Sicht des Senats nur als Angebot verstanden werden, da es zum einen den Begriff Angebot ausdrücklich enthält und zum anderen durch die beigefügten Anlagen (Systemschein und Systemvertrag) alle "essentialia negotii" enthielt, die notwendig waren, damit die Beklagte dieses Angebot lediglich annehmen konnte. Dass insoweit die in Ziffer 1.2 der beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bestimmenden Geräte im Systemschein nicht benannt wurden, hindert nicht den Charakter dieser e-mail als Angebot, denn es ist durchaus möglich, dass entgegen den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch andere rechtliche und tatsächliche Gestaltungen eingreifen könnten. Wenn der C GmbH & Co. KG daran gelegen gewesen wäre, die entsprechenden Geräte in den Systemschein einzufügen, so hätte sie sich die Einfügung entweder vorbehalten können oder diese, falls sie dazu in der Lage gewesen wäre, selbst vornehmen müssen.
Entgegen der Auffassung des Klägers war es auch nicht zwingend geboten, eine Klärung darüber herbeizuführen, ob eine "named user" oder eine "floating licence" vereinbart worden sei, denn fest steht jedenfalls, dass das Angebot den Antrag auf Abschluss eines Lizenzvertrages enthielt und damit der Annehmende jedenfalls berechtigt sein sollte, das Programm A für eine bestimmte Anzahl von Nutzern zu nutzen.
b) Der Angebotscharakter der e-mail vom 19.11.1999 (Anlage B 14) ergibt sich auch aus dem ihm folgenden Schreiben der C GmbH & Co. KG vom 25.11.1999 (Anlage B 15), denn dieses ist ersichtlich auf das Angebot vom 19.11.1999 bezogen und enthält insoweit keine Abweichung im Vergleich zum ursprünglichen Angebot.
c) Der Zulassung des Sachvortrags der Beklagten zu diesen Angebotshandlungen - erstmals im Berufungsverfahren - steht nicht die Bestimmung des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entgegen, denn da die beiden Willenserklärungen, die den Vertragschluss bewirkt haben, in erster Instanz keine entscheidungserhebliche Relevanz entfalteten, war der neue Sachvortrag hierzu zu berücksichtigten. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Sachvortrag bezüglich der Anklagen B 14 und B 15 zwischen den Parteien unstreitig ist und damit die Anwendbarkeit des § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt in Frage steht (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, Kommentar, 26. Auflage, § 531 Rd. 1).
2. Dieses Angebot wurde von der Beklagten mit ihrer Bestellung vom 09.12.1999 (Anlage K 1) sowie dem beigefügten Systemvertrag vom 09.12.1999 (Anlage K 2) und dem Systemschein vom 06.12.1999 (Anlage K 3), die der Vertragspartnerin unstreitig zugegangen sind, angenommen.
Diese als Annahme zu qualifizierenden Schreiben stimmen mit dem Angebot der C GmbH & Co. KG inhaltlich in der Beschreibung der Lizenzen sowie der dafür zu entrichtenden Vergütung überein, so dass zwischen den vertragsschließenden Parteien ein entsprechender Vertrag zustande gekommen ist.
Da der Zugang sowohl der Anlagen B 14/B 15 als auch der Anlagen K 1 bis K 3 zwischen den Parteien unstreitig ist, ist ein Vertragsverhältnis auch wirksam zustande gekommen.
3. Die vom Kläger als Anlage K 4 vorgelegte Auftragsbestätigung der C GmbH & Co. KG vom 14.12.1999 konnte diesen wirksam zustande gekommenen Vertrag nachträglich nicht mehr ändern.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dieses Schreiben nachvertraglich ist.
In diesem Schreiben wird erstmals überhaupt der Begriff "named user" verwendet. Eine nachträgliche Beschränkung auf eine "named user"-Lizenz konnte dieses Schreiben jedoch nicht bewirken, denn der Vertrag war bereits ohne diese Einschränkung zustande gekommen. Auch wenn die Beklagte die den Begriff "named user" enthaltende Rechnung gemäß Anlage K 20 vom 14.12.1999 beanstandungslos bezahlt hat, ergibt sich hieraus keine andere tatsächliche oder rechtliche Betrachtungsweise, denn aus Sicht der Beklagten war der Rechnungsbetrag ordnungsgemäß und entsprach dem nach ihrer Ansicht zustande gekommenen Vertragsinhalt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus möglicherweise früheren Vertragsverhältnissen bezüglich einer Lizenzvergabe. Zum einen handelte es sich insoweit selbst nach dem Vortrag des Klägers um unterschiedliche Vertragsparteien, zum anderen konnte ein Beleg dafür, dass "named user"-Lizenzen in der Vergangenheit Vertragsinhalt geworden sind, vom Kläger auch nicht beigebracht werden. Inwieweit die in erster Instanz hierfür angebotenen Beweise und Beweisthemen hierzu ausreichen, kann dahinstehen, denn selbst wenn zu einem früheren Zeitpunkt "named user-Lizenzen" vergeben worden sein sollten, kann sich hieraus kein Nachweis für den Abschluss von "named user"-Lizenzen im konkreten Fall ergeben. Es ist nämlich durchaus möglich, dass die nunmehr bestellten Lizenzen - wie hier - eben nicht der "named user"-Lizenzbeschränkung unterliegen sollten. Hinzu kommt, dass im eigenen Angebot der C GmbH und Co. KG sich diese Bezeichnung nicht findet. Wenn sie diese Bedeutung für die Schuldnerin gehabt hätte, die ihr nun von der Klagepartei zugeschrieben werden soll, hätte es nahe gelegen, diese Einschränkung in das Vertragsangebot aufzunehmen oder gesondert auf sie hinzuweisen. Eine nachträgliche Einbringung in den Vertrag durch die Auftragbestätigung vom 14,12.1999 (Anlage K 4) war nicht möglich.
Nach dem zustande gekommenen Vertragsverhältnis war die Beklagte daher berechtigt, die Lizenzen zumindest in dem Umfang zu benutzen, wie sie dies tatsächlich getan hat. Ob sie darüber hinaus weitere Nutzungsmöglichkeiten, hat, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, denn der Kläger stützt seine Zahlungsansprüche im vorliegenden Fall ausschließlich auf den Umstand, dass "named user"-Lizenzen vereinbart worden sein sollen.
4. Dem Zustandekommen eines Vertrages steht auch nicht ein Formerfordernis entgegen.
Weder das Angebot vom 19.11.1999 (Anlage B. 14) noch das Schreiben vom 25.11.1999 (Anlage B 15) lassen erkennen, dass der C Equipment GmbH & Co. KG daran gelegen war, den Vertragsschluss davon abhängig zu machen, dass die Schriftform eingehalten wird.
Zwar wird in beiden Schreiben davon gesprochen, dass die Vertragsunterlagen unterzeichnet werden sollen, dies ist jedoch aus Sicht des Senats nicht dahingehend zu verstehen, dass der Vertragsschluss als solcher von der Einhaltung einer Schriftform abhängig sein sollte. Es handelt sich dabei vielmehr um das Begehren, den bereits geschlossenen Vertrag zu Beweiszwecken einer schriftlichen Bestätigung zuzuführen.
Diese nach Kenntnis des Senats weit verbreitete Praxis dahingehend zu behandeln, dass ein Schriftformerfordernis den Abschluss des Vertrages bedingen sollte, ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im täglichen Rechtsleben kaum vertretbar und ausweislich der Formulierung der maßgeblichen Schreiben auch nicht gewünscht. In beiden Schreiben findet sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Vertragsschluss vom Einhalten einer Schriftform abhängig sein sollte.
Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf § 154 Abs. 2 BGB beruft, ist für den Senat nicht ersichtlich, inwieweit zwischen den Parteien die Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden sein soll (vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, Kommentar, 63. Auflage, § 154 Rd. 5). Zwar wird gemäß § 126 Abs. 4 BGB die schriftliche Form durch die notarielle Beurkundung ersetzt, hieraus können jedoch keine Schlüsse darauf gezogen werden, dass der Vertrag ausschließlich schriftlich hätte zustande kommen sollen. Im Übrigen spricht auch § 127 Abs. 2 BGB für die Auffassung des Senats, dass selbst dann, wenn man von einem Schriftformerfordernis ausgeht, dies im vorliegenden Fall gewahrt wäre.
Es steht somit fest, dass Schriftform oder Beurkundung nicht vereinbart wurden, sondern lediglich die Unterzeichnung der Vertragsunterlagen zu Beweiszwecken. Durch die Annahme der Beklagten vom 09.12.1999 (Anlage K 1) ist der Vertrag daher bereits zustande gekommen.
5. Da somit ein Vertrag mit dem Inhalt, wie der Kläger ihn festgestellt wissen will, nicht zustande gekommen ist, können die Fragen im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation des Klägers im Ergebnis dahinstehen.
Der Kläger hat sich im Schriftsatz vom 03.03.2004 und in der Berufung zur Frage der Aktivlegitimation geäußert. Dieser Sachvortrag ist - ebenso wie der Sachvortrag der Beklagten - zu den Angebotshandlungen der C GmbH & Co. KG gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. ZPO zuzulassen, da das Landgericht sich zur Frage der Aktivlegitimation nicht abschließend geäußert hat. Der Senat hat bereits im Hinweis vom 09.11.2004 ausgeführt, dass die Behauptungen des Klägers zu seiner Aktivlegitimation unklar seien. So ist es für den Senat insbesondere nicht verständlich gewesen, warum am 30.12.1998 zwar die C AG Geschäftsanteile der S GmbH übernommen hat bzw. die Eintragung erfolgte, aber Ende 1999 die S nunmehr als C GmbH & Co. KG firmierend, den hier maßgeblichen Vertrag abgeschlossen haben soll.
Der Kläger hat sich im Schriftsatz vom 15.11,2004 auf Seite 12 ff. (Bl. 257 ff. d.A.) zu dem gerichtlichen Hinweis geäußert und dabei im Wesentlichen den Vortrag aus der ersten Instanz wiederholt.
Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2004 geht der Senat davon aus, dass die C AG, deren Insolvenzverwalter der Kläger ist, wohl letztlich Rechtsnachfolgerin der C GmbH & Co. KG über die C AG geworden ist.
Da dem Kläger jedoch - wie oben dargestellt, die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustehen, kann die Frage der Aktivlegitimation - ebenso wie bereits in erster Instanz - im Ergebnis dahinstehen.
6. Nachdem zwischen den vertragsschließenden Parteien ein wirksamer Vertrag über die Nutzung von 50 Lizenzen am Programm A zustande gekommen ist, sind Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung unbegründet, denn ein Rechtsgrund ist damit gegeben.
Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass eine Definition der "Leistung" im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB von Seiten des Klägers nicht gegeben wurde.
So ist es auch im Rahmen des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB aus Sicht des Senats nicht ohne weiteres möglich, nur von einer "named user"-Lizenzberechtigung der Beklagten auszugehen, sondern es müsste allenfalls eine Bewertung - gegebenenfalls mittels eines Sachverständigen - stattfinden, was die der Beklagten gegebene Nutzungsmöglichkeit wirtschaftlich wert ist. Hierzu fehlen jedoch aussagekräftige Anhaltspunkte von Seiten der Klagepartei.
Die Klage ist daher unbegründet.
Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.
B
Nachdem dem Kläger bereits in der Hauptsache keine Zahlungsansprüche zustehen, waren auch die insoweit in rechtlicher Abhängigkeit stehenden Zinsansprüche nicht begründet.
C
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die entscheidende Rechtsfrage, nämlich mit welchem Inhalt der Vertrag zwischen der C GmbH & Co. KG und der Beklagten zustande gekommen ist, ist mittels der insoweit eindeutigen und geklärten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertragssehluss zu entscheiden. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO sind daher nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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