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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: 6 U 3088/05
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 2 Nr. 3
UWG § 5 Abs. 2 Satz 1
UWG § 13
ZPO § 348
ZPO § 261
1. Ein eingetragener Verein kann auch im Rahmen seiner Mitgliederwerbung als Mitbewerber i.S.d. § 2 Nr. 3 UWG zu qualifizieren sein. Maßgeblich ist, ob er dabei im geschäftlichen Verkehr agiert und mit anderen Marktteilnehmern in Konkurrenz tritt. Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr spricht es, wenn der Verein nicht als gemeinnützig anerkannt ist und wirtschaftliche Ziele verfolgt.

2. Wirbt ein Verein in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern um Mitglieder, stellt auch sein Name eine werbliche Angabe i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG dar, welche irreführend sein kann.

3. Die Vorschrift des § 13 UWG, welche erstmals die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für wettbewerbsrechtliche Ansprüche normiert, lässt eine vor Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 08. Juli 2004 begründete Zuständigkeit des originären Einzelrichters nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unberührt. Die Zuständigkeit des originären Einzelrichters ist gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 lit. k ZPO nur für solche Wettbewerbssachen ausgeschlossen, welche erst nach Inkrafttreten der Rechtsänderung rechtshängig geworden sind.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 3088/05

Verkündet am 23. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2006 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 14. April 2005, Az. 9 O 1262/04, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I. des Tenors hinsichtlich der unter den Nrn. 1 bis 5, 7 bis 9 sowie unter den anschließenden Spiegelstrichen angegriffenen Behauptungen folgende Fassung erhält:

"I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere bei der Werbung von Vereinsmitgliedern, zu behaupten oder behaupten zu lassen,

1. "Der Rettungshubschrauber in Friedrichshafen gehört der Beklagten."

2. "Die eigene S.O.S.-Alarmzentrale - Internationale Zentrale der Luftrettung ist unter der Alarmnummer 0711/7055 Tag und Nacht erreichbar."

3. "Die S.O.S. Flugrettung gehört zu den erfahrensten Spezialisten für Flugrettung."

4. "Unsere erfahrenen Einsatzleiter sorgen für die reibungslose Organisation des gesamten Transportes."

5. "Helikopter und eine Flotte von Ambulanzflugzeugen mit Arzt und Sanitäter an Bord stehen für Einsätze in jedem Winkel der Welt zur Verfügung."

7. er verfüge über erfahrene Notfallmediziner und/oder Fachärzte zur Flugbegleitung;

8. er verfüge über geschulte Einsatzleiter, die bei Alarmierung umgehend reagieren, die medizinische Notwendigkeit schnellstens abklären, die Rettungsflüge nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit organisieren;

9. er verfüge über Fluggeräte, die von erfahrenen Piloten geflogen werden, innerhalb kurzer Zeit nach Erhalt der international festgelegten Fluggenehmigung starten können und bestens gepflegt und gewartet werden;

sowie, insbesondere auf der Notrufkarte, zu behaupten oder behaupten zu lassen, er führe

- Verlegungsflüge von Notfallpatienten nach Unfällen oder akuten Erkrankungen (z.B. von einem Krankenhaus in eine Spezialklinik, auch Ausland) durch;

- Verlegungsflüge von Frühgeborenen oder Termingeburten mit Geburtsfehlern zur Spezialbehandlung aus kleinen Krankenhäusern in medizinische Zentren durch;

- den Transport von Querschnittgelähmten und Invaliden durch;

- den Transport von menschlichen Organen durch;

- den Transport von Blutkonserven, Medikamenten durch;

- den Transport von Ärzte-Spezialistenteams durch und/oder

- den Transport von wichtigen medizinischen Geräten für Spezialbehandlungen durch."

und dass Ziffer II. des Tenors folgende Fassung erhält:

"II. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere bei der Werbung von Vereinsmitgliedern, unter dem Namen "S.O.S. Flugrettung e.V." aufzutreten.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 70.000.- abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen verschiedener als unzutreffend angegriffener Werbebehauptungen sowie wegen dessen als irreführend erachteten Vereinsnamens gemäß §§ 8 Abs. 1, 5 UWG auf Unterlassung in Anspruch.

Der Kläger wurde im Jahr 1972 gegründet und ist als gemeinnütziger Verein im Bereich der Flugrettung tätig. Gemeinsam mit seinen Partnerorganisationen im sog. "Team DRF" bietet er seine Leistungen bundesweit über 42 (von insgesamt derzeit 52) sog. Luftrettungszentren an, wobei dem Team - neben zwei Flugwerften - 53 Rettungshubschrauber sowie sechs Ambulanzflugzeuge zu Verfügung stehen. Die erforderliche finanzielle Ausstattung deckt der Kläger über rund 240.000 Fördermitglieder, die einen jährlichen Mindestbeitrag von € 30.- (bzw. € 60.- für Familien) entrichten. Entsprechend seiner satzungsgemäßen Aufgabe (vgl. Anlage K 1) leistet der Verein neben der weltweiten Rückkopplung von Mitgliedern auch - in Zusammenarbeit mit den staatlich eingerichteten Rettungsleitstellen und aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit verschiedenen Hoheitsträgern - sog. Primärrettung, in deren Rahmen er die schnelle Zubringung eines Notarztes zum Unfallort sowie ggf. den Transport des Patienten in eine geeignete Klinik übernimmt. Zu diesem Zweck sind bei ihm (neben Mitarbeitern in seiner Zentrale) etwa 80 Piloten/Flugkapitäne, 80 Techniker, rund 32 Rettungsassistenten und drei Ärzte angestellt beschäftigt. Dank bestehender Honorarvereinbarungen mit Krankenhäusern und Rettungsdienstorganisationen steht ihm überdies die Möglichkeit offen, zusätzliches Personal aus einem Pool von 700 Notärzten sowie 500 Rettungsassistenten anzufordern.

Satzungsgemäßer Zweck des im Jahr 1975 gegründeten, unstreitig nicht als gemeinnützig anerkannten Beklagten ist es, verunglückten oder sonst in Not geratenen Menschen unter Benutzung von eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen zu helfen und zu diesem Zweck Rettungs-, Transport- und Suchflüge zu übernehmen oder zu vermitteln (Anlage K 11). Zur Anwerbung von Fördermitgliedern (nach der Selbstdarstellung gemäß Anlage K 13 derzeit ca. 50.000) bedient sich der Beklagte verschiedener Werbeagenturen, welchen er die aus Anlagen K 12 - K 15 ersichtlichen, teils im Internet zugänglichen Unterlagen zur Verfügung stellt. Das Leistungsspektrum des Beklagten wird dort - u.a. mit den im hiesigen Verfahren angegriffenen Behauptungen - dahingehend beschrieben, dass es weitgehend demjenigen des Klägers entspreche.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Beklagte habe im Zusammenhang mit der Mitgliederwerbung zahlreiche unzutreffende Angaben gemacht: Zum einen habe er mündlich die unter Ziff. 1.1., 2. des (erstinstanzlichen) Klageantrags wiedergegebenen - falschen - Behauptungen aufstellen lassen; zum anderen seien auch die unter Ziff. I.3. ff. und Ziff. III. des Klageantrags angeführten (in Anlagen K 11 - K 15 dokumentierten) Aussagen durchweg unzutreffend: Tatsächlich beschränke sich der Beklagte darauf, das mit einer Rückkopplung verbundene Kostenrisiko für seine Mitglieder durch Abschluss einer Versicherung abzudecken; die in den Werbeunterlagen genannten Leistungen der Luftrettung hingegen erbringe er nicht. So betreibe er weder eine Alarmzentrale - unter der angegebenen, keineswegs durchgängig erreichbaren Telefonnummer könne er nur darauf verweisen, dass der allgemeine Notruf zu informieren sei - noch halte er eigene Gerätschaften bzw. eigenes Personal vor, wie es für die Durchführung von Luftrettung erforderlich sei, zumal ihm (unstreitig) auch die nach § 20 LuftVG notwendige Erlaubnis zur Beförderung von Personen und Fracht mit Luftfahrzeugen fehle. Dementsprechend unterhalte er weder Flugzeuge noch Rettungshubschrauber oder Krankenwagen. Die angegriffenen Aussagen - wie sie der Satzung des Beklagten (erstinstanzlicher Antrag zu Ziff. III.) bzw. den Werbeunterlagen nach K 12 -K 14 (Antrag Ziff. I. 3 ff.) sowie der sog. Notfallkarte gemäß K 15 (Antrag Ziff. I. nach Nr. 17, dortige Spiegelstriche) zu entnehmen sind - vermittelten dem Adressaten ebenso wie der Vereinsname mit dem Bestandteil "Flugrettung" hingegen den diametral entgegengesetzten Eindruck, dass der Beklagte selbst Luftrettung durchführe. Derart irreführende Angaben seien als wettbewerblich unlauter anzusehen.

Der Kläger hat erstinstanzlich folgende Anträge gestellt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere bei der Werbung von Vereinsmitgliedern in Wort oder Bild den Eindruck zu erwecken, als führe er selbst mit eigenem Material und Personal Rettungsflüge, Ambulanzflüge o.a. durch, es insbesondere zu unterlassen, folgende Behauptungen in Wort oder Bild aufzustellen:

1. "Der Rettungshubschrauber in Friedrichshafen gehört dem Beklagten."

2. "Der Rettungshubschrauber des Beklagten ist in 7 Minuten, da, der der Klägerin braucht viel zu lange."

3. "Die eigene S.O.S.-Alarmzentrale - Internationale Zentrale der Luftrettung ist unter der Alarm Tel. Nr.: ... Tag und Nacht erreichbar."

4. "Die S.O.S. Flugrettung e.V. hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, Einnahmen, die durch die zahlreichen Fördermitglieder und Spender erzielt werden, der internationalen Flugrettung und dem weiteren Ausbau des Vereins zufließen zu lassen. Denn Lebensrettung ist das Ziel."

5. "Die S.O.S. Flugrettung gehört zu den erfahrensten Spezialisten für Flugrettung. Sie arbeitet mit anderen Rettungsorganisationen eng zusammen."

6. "Unsere erfahrenen Einsatzleiter sorgen für die reibungslose Organisation des gesamten Transportes und Mitglieder, die es schon erleben mussten, bestätigen das immer wieder in zahlreichen Dankschreiben."

7. "Helikopter und eine Flotte von Ambulanzflugzeugen mit Arzt und Sanitäter an Bord stehen für Einsätze in jedem Winkel der Welt zur Verfügung."

und es insbesondere auch zu unterlassen, in Wort oder Bild zu behaupten, er verfüge über

8. eine Alarmzentrale LVT-Gebäude Stuttgart-Flughafen, die rund um die Uhr einsatzbereit sei und jedermann zur Verfügung stehe,

9. erfahrene Notfallmediziner und/oder Fachärzte zur Flugbegleitung,

10. geschulte Einsatzleiter, die bei Alarmierung umgehend reagieren, die medizinische Notwendigkeit schnellstens abklären, die Rettungsflüge nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit organisieren,

11. Fluggeräte, die von erfahrenen Piloten geflogen werden, innerhalb kurzer Zeit nach Erhalt der international festgelegten Fluggenehmigung starten können und bestens gepflegt und gewartet werden,

12. Adressen deutschsprachiger Ärzte im Ausland,

13. Telefonnummern der lebenswichtigsten Einrichtungen, z.B. Giftnotzentrale, Verbrennungszentralen, Spezialkliniken etc.,

und er übernehme die Kosten bei einem Notfalleinsatz für

14. Rückholflüge aus dem Ausland, und zwar jeweils zu dem Wohnsitz des Mitgliedes nächstgelegene bzw. für die Behandlung geeignete Krankenhaus und in das Ausland - weltweit - ohne Kostenbegrenzung in der Anzahl der Rückholungen,

15. Rettungsflüge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das nächste für die Behandlung geeignete Krankenhaus,

16. Verlegungsflüge von Krankenhaus zu Krankenhaus innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sowie Rücktransporte aus dem Ausland in das Ausland,

17. Transporte von sterblichen Überresten bis € 5.200.- europaweit und € 13.000.- weltweit, Such- und Rettungsflüge innerhalb West-Europas für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bis zu 75%,

und es insbesondere auch zu unterlassen, in Wort oder Bild, insbesondere auf der Notrufkarte, zu behaupten, er führe

- Verlegungsflüge von Notfallpatienten nach Unfällen oder akuten Erkrankungen (z.B. von einem Krankenhaus in eine Spezialklinik, auch Ausland),

- Verlegungsflüge von Frühgeborenen oder Termingeburten mit Geburtsfehlern zur Spezialbehandlung aus kleinen Krankenhäusern in medizinische Zentren,

- den Transport von Querschnittsgelähmten und Invaliden,

- den Transport von menschlichen Organen,

- den Transport von Blutkonserven, Medikamenten und Seren,

- den Transport von Ärzte-Spezialistenteams,

- den Transport von wichtigen medizinischen Geräten für Spezialbehandlungen durch.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere bei der Werbung von Vereinsmitgliedern, unter dem Namen "S.O.S. Flugrettung e.V." oder einer ähnlichen Bezeichnung aufzutreten, die beim Verbraucher den Eindruck erweckt, als wäre der Beklagte selbst im Bereich der Rettungsflüge o.a. tätig.

III. Der Beklagte wird weiter verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere bei der Werbung von Vereinsmitgliedern zu unterlassen, in der Vereinssatzung folgendes zu behaupten:

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51-58 Abgabenordnung (AO 1977).

2. Der Verein stelle sich die Aufgabe, unter Benutzung von Luftfahrzeugen Mensch, die verunglückt oder erkrankt sind, oder sonst durch Katastrophen, Naturereignisse, höhere Gewalt usw. sich in Not befinden, zu helfen.

3. Hierzu übernimmt oder vermittelt der Verein Rettungs-, Transport- oder Krankenvertegungs- und Suchflüge bei Unglücksfällen und Erkrankungen, sowie den Transport medizinisch notwendiger Güter. Zu diesem Zweck verwendet der Verein geeignete eigene und gecharterte Luftfahrzeuge.

IV. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer I. bis III. genannten Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000.- und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, zu vollziehen an dem 1. Vorstand, oder Ordnungshaft, ebenfalls zu vollziehen an dem 1. Vorstand, bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zunächst bestritten, dass die im Klageantrag zu Ziff. 1.1. und 2. zitierten Behauptungen gefallen seien, und meint, die Äußerungen von Mitarbeitern der zur Mitgliederwerbung eingeschalteten selbständigen Agenturen seien ihm jedenfalls nicht zuzurechnen, habe er doch mit dem vertraglich vereinbarten (Anlage B 1) Verbot irreführender Werbung alles Erforderliche getan/Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Angaben liege eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs nicht vor. Unerheblich sei dabei insbesondere, dass der Beklagte - wie im Termin vom 16. Dezember 2004 (Bl. 75 ff. d.A.) ausdrücklich unstreitig gestellt - keinen eigenen Flugzeugpark unterhalte und kein Rettungspersonal abhängig beschäftige; denn bei Bedarf könne er hierauf im Rahmen von Auftragsverhältnissen zugreifen, beides stehe ihm also tatsächlich zur Verfügung. Auch wenn eine Alarmzentrale in Stuttgart nicht (mehr) existiere, sei unter der genannten Telefonnummer gleichwohl die mit einem eigenen Notfalltelefon ausgestattete, zu Geschäftszeiten (jedenfalls in Form einer Weiterleitung eingehender Anrufe in die Geschäftsräumlichkeiten Tulpenweg 1 in Bonstetten) stets mit erfahrenen und versierten Mitarbeitern besetzte Zentrale am Flughafen Mühlhausen bei Augsburg bzw., nächtens, der Rettungsdienst (FAI) am Flughafen Nürnberg erreichbar. Auch dort stehe über die Notrufnummer des Beklagten mehrsprachig geschultes Fachpersonal zur Verfügung.

Die - zutreffenden - Angaben auf der Notrufkarte entbehrten ohnehin des werblichen Charakters, werde die Karte doch nur an Mitglieder ausgehändigt. Auch die Satzung stelle ein bloßes Internum dar, die unter Klageantrag zu Ziff. III. angegriffenen Bestimmungen seien lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich könne auch sein Vereinsname nicht als irreführend qualifiziert werden, sei er doch tatsächlich mit Flugrettung in Form der sog. Sekundärrettung (d.h. Transport von medizinisch bereits versorgten Patienten aus einem Krankenhaus in eine weiterbehandelnde Klinik) bzw. Repatriierung (Rückflug aus dem Ausland) befasst.

Nach Beweiserhebungen zur Frage der mündlichen Äußerungen im Zuge der Mitgliederwerbung sowie zur Frage der vom Beklagten in Mühlhausen unterhaltenen Einrichtungen und der dortigen Geschäftsabläufe hat das Landgericht den Beklagten mit Endentscheidung vom 14. April 2005 - auf deren tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird - antragsgemäß unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel (Ziff. IV. des Tenors) und Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,

I.

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere bei der Werbung von Vereinsmitgliedern in Wort oder Bild den Eindruck zu erwecken, als führe er selbst mit eigenem Material und Personal Rettungsflüge durch, es insbesondere zu unterlassen, folgende Behauptungen in Wort oder Bild aufzustellen:

1. "Der Rettungshubschrauber in Friedrichshafen gehört der Beklagten."

2. "Die eigene S.O.S.-Alarmzentrale - Internationale Zentrale der Luftrettung ist unter der Alarmnummer 0711/705555 Tag und Nacht erreichbar."

3. "Die S.O.S. Flugrettung gehört zu den erfahrensten Spezialisten für Flugrettung."

4. "Unsere erfahrenen Einsatzleiter sorgen für die reibungslose Organisation des gesamten Transportes."

5. "Helikopter und eine Flotte von Ambulanzflugzeugen mit Arzt und Sanitäter an Bord stehen für Einsätze in jedem Winkel der Welt zur Verfügung."

und es insbesondere auch zu unterlassen, in Wort oder Bild zu behaupten, er verfüge über

6. eine Alarmzentrale LVT-Gebäude Stuttgart-Flughafen, die rund um die Uhr einsatzbereit sei und jedermann zur Verfügung stehe,

7. erfahrene Notfallmediziner und/oder Fachärzte zur Flugbegleitung,

8. geschulte Einsatzleiter, die bei Alarmierung umgehend reagieren, die medizinische Notwendigkeit schnellstens abklären, die Rettungsflüge nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit organisieren,

9. Fluggeräte, die von erfahrenen Piloten geflogen werden, innerhalb kurzer Zeit nach Erhalt der international festgelegten Fluggenehmigung starten können und bestens gepflegt und gewartet werden,

und es insbesondere auch zu unterlassen, in Wort oder Bild, insbesondere auf der Notrufkarte zu behaupten, er führe

- Verlegungsflüge von Notfallpatienten nach Unfällen oder akuten Erkrankungen (z.B. von einem Krankenhaus in eine Spezialklinik, auch Ausland),

- Verlegungsflüge von Frühgeborenen oder Termingeburten mit Geburtsfehlern zur Spezialbehandlung aus kleinen Krankenhäusern in medizinische Zentren,

- den Transport von Querschnittsgelähmten und Invaliden,

- den Transport von menschlichen Organen,

- den Transport von Blutkonserven, Medikamenten,

- den Transport von Ärzte-Spezialistenteams,

- den Transport von wichtigen medizinischen Geräten für Spezialbehandlungen durch.

II.

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere bei der Werbung von Vereinsmitgliedern unter dem Namen "S.O.S. Flugrettung e.V." oder einer ähnlichen Bezeichnung aufzutreten, die beim Verbraucher den Eindruck erweckt, als wäre der Beklagte selbst im Bereich der Rettungsflüge tätig.

Im tenorierten Umfang hat das Landgericht die Klage nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3; 5 Abs. 1 UWG als begründet angesehen und dazu ausgeführt, die Parteien seien unabhängig von der Frage einer Gewinnerzielungsabsicht Wettbewerber im Bereich der Mitglieder-Werbung. Denn sie wendeten sich im Wesentlichen an den gleichen Kundenkreis, nämlich an Personen, die sich mit ihrem Vereinsbeitrag in den Genuss der angepriesenen Leistungen bringen wollten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die unter Ziff. I.1. des Tenors angeführte - unstreitig falsche - Werbeaussage zur Überzeugung des Gerichts gefallen. Hierfür habe der Beklagte auch einzustehen. Das den Werbeagenturen vertraglich auferlegte Verbot irreführender Werbung gemäß Anlage B 1 könne ihn nicht entlasten, handele es sich dabei doch lediglich um eine "Feigenblattklausel", welche belege, dass dem Beklagten die Üblichkeit falscher Versprechungen seitens der von ihm eingeschalteten Dritten durchaus geläufig sei. Überdies halte sich die Äußerung, der Rettungshubschrauber in Friedrichshafen gehöre dem Beklagten, vollständig im Rahmen dessen, was der Beklagte selbst in seinen - der Werbeagentur zur Verfügung gestellten - Unterlagen gemäß Anlagen K 12 - K 15, insbesondere auch der Notrufkarte, behaupte. Dies sei im ausgeurteilten Umfang ebenfalls irreführend: Über eine "eigene Alarmzentrale" (Ziff. I.2. des Tenors) verfüge der Beklagte nicht, vielmehr finde sich in den angemieteten Räumlichkeiten in Mühlhausen lediglich ein dürftig eingerichtetes Büro, das nach Angaben der Zeugin B... zudem nicht ständig besetzt sei. Da der Beklagte lediglich von anderen Organisationen geleistete Flugrettung mittele, sie indes nicht selbst durchführe, sei auch die Selbstdarstellung, wonach er zu den "erfahrensten Spezialisten für Flugrettung" zähle (Ziff. I.3 des Tenors), falsch. Unzutreffend sei des Weiteren die Behauptung "Unsere erfahrenen Einsatzleiter sorgen für die ..." (Ziff. I.4.), da der Beklagte keinerlei Einsatzleiter habe. Auch der Verweis auf zur Verfügung stehende "Helikopter und eine Flotte von Ambulanzflugzeugen" (Ziff. 1.5.) sei irreführend, werde doch der angesprochene Verkehr zwanglos davon ausgehen, dass es sich um Gerätschaften des Beklagten handele. Dass eine "Alarmzentrale LVT-Gebäude Stuttgart-Flughafen" jedenfalls nicht mehr "rund um die Uhr einsatzbereit <sei> und jedermann zur Verfügung <stehe>" (Ziff. 1.6.) habe der Beklagte selbst unstreitig gestellt. Die unter Ziff. 1.7. - 1.9. verbotenen Werbebehauptungen seien durchweg falsch, insofern der Beklagte über die dort genannten personellen und sächlichen Mittel tatsächlich nicht verfüge. Desgleichen habe er auch die nach Ziff. 1.9. angeführten, auf der - nach den glaubhaften Angaben des Zeugen M. nicht lediglich an Mitglieder vergebenen, sondern bereits zur Mitgliederwerbung verwendeten - Notrufkarte abgedruckten Behauptungen (vgl. Spiegelstriche) zu unterlassen; denn er führe keinen der dort genannten Einsätze selbst durch, sondern beschränke sich im Fall aktuellen Hubschrauberbedarfs darauf, den Hilfebedürftigen an die normale Rettungsleitstelle zu verweisen. Schließlich erwecke auch der Vereinsname mit dem Bestandteil "Flugrettung" (Tenor Ziff. II.) bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung, dass der Beklagte bei Unglücksfällen die Bergung von Verletzten bzw. ihren Transport in die nächstgelegene Klinik selbst übernehme, d.h. die notwendigen Maßnahmen mit eigenem Personal und Gerät durchführe - während er sich tatsächlich auf die Kostenübernahme für Repatriierungen/Sekundärrettung beschränke. Eine derart irreführende Namensgebung sei ebenfalls als unlauter anzusehen.

Im darüber hinausgehenden Umfang hat das Landgericht die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung nach Ziff. 1.2. des Klageantrags bestehe nicht, da eine entsprechende vorangegangene Verletzungshandlung durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden sei. Hinsichtlich der Angaben zu Ziff. 1.4. (Aufgabe des Beklagten), Ziff. I.5., 2. Satz (Zusammenarbeit mit anderen Rettungsorganisationen), 1.12. (Adressen deutschsprachiger Ärzte im Ausland) und 1.14.- 1.17. (Kostenübernahme) des Klageantrags sei nicht dargetan, dass sie falsch seien, so dass auch insoweit kein Unterlassungsanspruch bestehe. Die angegriffenen Satzungsbestimmungen schließlich (Klageantrag zu Ziff. III.) seien zwar teilweise unzutreffend, als Vereinsinternum jedoch einem lauterkeitsrechtlichen Verbot nicht zugänglich.

Gegen dieses Endurteil, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 19. April 2005, richtet sich die unter dem 13. Mai 2005 eingelegte und innerhalb der bis 20. Juli 2005 verlängerten Frist begründete Berufung des Beklagten. Zwar greift er die Verurteilung unter Ziff. I.6. des erstinstanzlichen Tenors (Alarmzentrale Stuttgart-Flughafen) nicht an, meint jedoch, das Landgericht habe die erhobenen Beweise im Zusammenhang mit der Verurteilung nach Ziff. I.1., I.2. des Tenors fehlerhaft gewürdigt. Die übrigen inkriminierten Äußerungen habe es isoliert vom jeweiligen Kontext beurteilt und sei daher zu einer unzutreffenden Bestimmung des maßgeblichen Verkehrsverständnisses gelangt. In Wahrheit würden potentielle Interessenten an einer Mitgliedschaft beim Beklagten ohne Weiteres erkennen, dass sich die angegriffenen Aussagen nicht auf Notfall- oder Primärrettung, sondern ausschließlich auf (tatsächlich durchgeführte) Auslandseinsätze, nämlich Repatriierungen im Rahmen von Sekundärrettung bezögen. Dabei erwarte der angesprochene Verkehr - entgegen der apodiktischen Ansicht des Erstgerichts - keineswegs, dass die Maßnahmen vermittels Gerätschaften durchgeführt werden, welche im Eigentum des Beklagten stehen bzw. über welche er ausschließlich verfügungsberechtigt wäre. Auch hinsichtlich des eingesetzten Personals scheide eine Irreführung aus, zumal der Beklagte nicht etwa mit einer Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von Notfallmedizinern oder Einsatzleitern werbe, sondern lediglich damit, dass er über dieses Personal "verfüge". Hinsichtlich der Angaben auf der Notrufkarte gemäß Anlage K 15 (Spiegelstriche nach Ziff. I.9. des Urteilstenors) verkenne das Landgericht, dass es sich bei den dargestellten Leistungen um ein Angebot an die Vereinsmitglieder handele, das der Beklagte erforderlichenfalls organisiere bzw. - über die ihm gesetzlich vorgeschriebene - Flugkostenrückholversicherung finanziere. Es könne ihm daher nicht verwehrt werden, mit diesen Versicherungsleistungen zu werben.

Auch die Verurteilung zu Ziff. II. betreffend den - seit 1975 unbeanstandet geführten -Vereinsnamen beruhe auf fehlerhafter Anwendung von §§ 1, 3 UWG sowie einer unzulänglichen Beweiserhebung und -würdigung. Der Vereinsname als solcher unterliege mangels werblichen Charakters zunächst nicht den Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Überdies habe das Landgericht den Angaben der gehörten Zeugen zu Unrecht entnommen, dass der Verkehr unter dem (lexikalisch nicht fest umrissenen) Begriff "Flugrettung" ausschließlich die Durchführung von Notfallrettung (Primärrettung), und zwar in Eigenregie, verstehe. Selbst wenn der Vereinsname bei einem maßgeblichen Teil des Publikums eine solche Fehlvorstellung über den Tätigkeitsbereich evozieren sollte - was die beweisbelastete Klägerin nicht durch Zeugen, sondern allein durch ein demoskopisches Gutachten nachweisen könnte - wäre diese (geringe) Irreführungsgefahr nicht relevant i.S.d. § 3 UWG und daher hinzunehmen. Denn die Vereinsmitglieder könnten - beispielsweise an Hand von Anlagen K 13, 14 - ohne Weiteres feststellen, dass der Beklagte keine Notfallrettung durchführe, zumal sie, wie der Zeuge M.... bekundet habe, auch im Rahmen von Werbegesprächen ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen würden. Ohnehin würden die Mitglieder regelmäßig im Zuge von Haustürgeschäften geworben, so dass sie ihren Vereinsbeitritt innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist überdenken könnten. Bei dieser Sachlage könne von einer wettbewerblich erheblichen Irreführung durch den Vereinsnamen keine Rede sein. Dementsprechend habe auch das Landgericht Mannheim in einem vergleichbar gelagerten Fall eine Täuschungseignung des Namens "Flugrettungsring" zutreffend verneint (Az. 23 O 23/04). Das angefochtene Urteil gehe hingegen (ebenso wie das OLG Stuttgart in der Entscheidung vom 08. Dezember 2005, Az. 2 U 57/05) der Sache nach davon aus, dass der Beklagte bereits durch Zusätze in seinem Vereinsnamen darauf hinweisen müsse, dass er keine Primärrettung betreibe, es qualifiziere mithin das Verschweigen dieser Tatsache als irreführend. Rechtlich relevant sei ein Schweigen jedoch nur bei bestehender Aufklärungspflicht. Inwieweit eine solche im Wettbewerb gegeben sei, müsse durch Zulassung der Revision höchstrichterlich geklärt werden. Zumindest sei ihm eine Umstellungsfrist zu gewähren, da er - mit Rücksicht auf den für eine Namenänderung erforderlichen organisatorischen Aufwand, der ca. sechs Monate in Anspruch nehmen werde - ansonsten gewärtigen müsse, über Monate hinweg ohne eigenen Namen auftreten zu müssen, was einer Einstellung des Geschäftsbetriebs gleichkäme. Ergänzend weist der Beklagte schließlich auf die Entscheidung BAG NJW 2005, 3019 ff. hin, wonach - im Anschluss an BGH NJW-RR 1997, 1401 ff. - bei Vereinen die Werbung von Mitgliedern nicht im geschäftlichen Verkehr erfolge.

Der Beklagte beantragt daher,

das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 14. April 2005, Az. 9 O 1262/04, in Ziffern I. Nr. 1-5 und Nr. 7-9 sowie in Ziffer II. aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen,

hilfsweise

die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen sowie ihm eine Umstellungsfrist einzuräumen.

Auf Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit von Ziff. I. des Klageantrags bzw. der Reichweite des Antrags zu Ziff. II. hingewiesen hat der Kläger zuletzt beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte zu verurteilen sei wie im Tenor geschehen.

Im Übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung als zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2006 Bezug genommen.

II.

Der nach § 511 Abs. 1, 2 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten (§§ 519 Abs. 1, Abs. 3; 517 ZPO) und begründeten (§ 520 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 3 ZPO) Berufung des Beklagten bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Das Landgericht hat der - im zuletzt noch zur Entscheidung des Senats gestellten Umfang zulässigen - Klage zu Recht entsprochen.

1. Zunächst begegnen die im Berufungsverfahren vorgenommenen Änderungen der Antragsfassung keinen rechtlichen Bedenken. Denn mit der Klarstellung des unter Ziff. I. angegriffenen Verhaltens hat der Kläger - auf Hinweis des Senats - lediglich dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Rechnung getragen, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung seines Begehrens einherginge. Soweit der Kläger das unter Ziff. II. verlangte Verbot auf den vom Beklagten konkret geführten Vereinsnamen beschränkt hat, liegt hinsichtlich des ursprünglich beantragten, auch auf "ähnliche" Bezeichnungen gerichteten Verbots eine teilweise Klagerücknahme vor, der der Beklagte nicht entgegengetreten ist. Die nach § 269 Abs. 1 ZPO erforderliche Zustimmung hat er damit konkludent erteilt.

2. Soweit die erkennende Kammer des Landgerichts über das auf Wettbewerbsrecht gestützte Klagebegehren entgegen § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. k ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 UWG - und ohne dass sich ein Kollegialbeschluss nach § 348a Abs. 1 ZPO bei den Akten befände - durch den Vorsitzenden als Einzelrichter befunden hat, ist dies nicht geeignet, einen Verfahrensverstoß zu begründen. Denn die Regelung des § 13 UWG n.F., mit welcher erstmals die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für Wettbewerbssachen begründet und mithin die Entscheidungskompetenz des originären Einzelrichters nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. k ZPO ausgeschlossen wird, ist erst zum 08. Juli 2004, mithin nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Klagebegehrens am 31. März 2004 in Kraft getreten. Die nachträgliche Gesetzesänderung ließ nach Auffassung des Senats in analoger Anwendung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die einmal begründete Befugnis des bei Rechtshängigkeit der Sache zur Entscheidung berufenen originären Einzelrichters als gesetzlichem Richter unberührt. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte und einen (ungerügt gebliebenen) Verstoß des Landgerichts gegen § 348 ZPO bejahen wollte, hätte dies keine prozessualen Konsequenzen; denn unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegen, wurde jedenfalls ein Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht von keiner der Parteien gestellt.

3. In der Sache hat das Erstgericht die Anwendbarkeit des UWG auf den streitgegenständlichen Sachverhalt zu Recht bejaht.

a. Im Hinblick auf die (nach Rechtshängigkeit) zum 08. Juli 2004 in Kraft getretene UWG-Novelle setzen die - nicht auf Begehungsgefahr gestützten, sondern ausschließlich aus vorangegangenen Verletzungshandlungen hergeleiteten - Unterlassungsansprüche, insofern in die Zukunft gerichtet, zunächst voraus, dass sich das beanstandete Verhalten nicht nur nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Handlung, sondern auch nach nunmehr geltendem Recht als unlauter unter dem Gesichtspunkt der Irreführung darstellt (vgl. BGH GRUR 2003, 622, 623 - Abonnementvertrag; BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen).

b. Ausgehend hiervon scheitert die Passivlegitimation des Beklagten nicht etwa daran, dass dieser in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert ist: Wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung GRUR 1976, 370, 371 - Lohnsteuerhilfeverein befunden hat, ist für die Qualifizierung als Gewerbetreibender (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.) bzw. als Wettbewerbsteilnehmer (§ 2 UWG) nicht die Rechtsform des Betroffenen als Verein oder auch eine etwaige Gewinnerzielungsabsicht maßgeblich, sondern die tatsächliche Frage, ob er im geschäftlichen Verkehr eine Tätigkeit ausübt, hinsichtlich derer er mit Gewerbetreibenden in Konkurrenz tritt. Dieses Kriterium kann grundsätzlich auch von Verbänden erfüllt werden. Zwar wird die reine Mitgliederwerbung von Idealvereinen oder Fachverbänden in der Rechtsprechung (trotz beachtlicher Kritik in der Literatur, vor allem mit Blick auf sog. Spendenwerbung, vgl. Ullmann in: FS für Traub, 1994, S. 411, 413; Hoffrichter-Daunicht in: FS für v. Gamm, 1990, S. 39, 42; auch Keller in: Harte/Henning, UWG, § 2 Rdnr. 18, 22) vielfach nicht als geschäftlicher Wettbewerb angesehen (vgl. BAG NJW 2005, 3019 ff., 3020; BGH NJW-RR 1997, 1401, 908 - Emil-Grünbär-Klub; BGH GRUR 1972, 427, 428 - Mitgliederwerbung), da sie nicht auf den Absatz bzw. Bezug von Waren oder Dienstleistungen gerichtet sei (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 Rdnr. 19 m.w.N.). Auf diese Judikatur könnte sich der Beklagte indes bereits deshalb nicht berufen, weil er ausweislich des unwidersprochen gebliebenen und daher als zugestanden geltenden (§ 138 Abs. 3 ZPO) Klägervorbringens (vgl. Bl. 15 d.A.) nicht als gemeinnützige Einrichtung anerkannt ist. Verfolgt er demnach allein wirtschaftliche Ziele, ist mithin unternehmerisch tätig, bedarf es keiner vertieften Erörterung, dass auch die von ihm betriebene Anwerbung neuer Mitglieder darauf gerichtet ist, den eigenen Wettbewerb zu Lasten vergleichbarer Organisationen - seien sie, wie der Kläger, als Verein organisiert oder, wie die vom Beklagten als sein "Kooperationspartner" benannte F... AG, in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (vgl. Anlage B 5, nach Bl. 205 d.A.) - zu fördern (BGH GRUR 1972, 427, 428, dort Ziff. II., dritter Abs. - Mitgliederwerbung). Denn die Werbung um Mitglieder dient gleichzeitig dem Zweck, das beworbene eigene Leistungsspektrum (nämlich Transport und Kostenübernahme in Notfällen) einem möglichst großen - durch nichts als die Vereinszugehörigkeit verbundenen - Publikum zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rndr. 19), wobei er seinen Mitgliedern für den zu entrichtenden Beitrag eben jene Transport- bzw. Kostenübernahmeleistungen verspricht, wie sie auch seine Konkurrenten anbieten. Steht bei dieser Sachlage fest, dass das angegriffene Verhalten des Beklagten ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken betrifft, sind sonstige Bedenken gegen eine Beurteilung des Sachverhalts unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht ersichtlich, zumal auch die klägerische Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG (bzw. 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.) zwischen den Parteien nicht im Streit steht.

4. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch eine Verletzungshandlung i.S.v. Ziff. 1.1. des Urteilstenors nach dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme für nachgewiesen erachtet und die Mitgliederwerbung mit der Äußerung, der Rettungshubschrauber in Friedrichshafen gehöre dem Beklagten, als irreführend i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG (§ 3 UWG a.F.) qualifiziert. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang die erstinstanzliche Beweiswürdigung als unzulänglich rügt, bleibt dies ohne Erfolg. Denn Widersprüche oder einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze zeigt der Beklagte ebenso wenig auf wie eine lückenhafte Ausschöpfung des Beweisergebnisses zu seinen Lasten. Statt dessen beschränkt er sich darauf, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts zu setzen, wenn er aus den Angaben des gegenbeweislich gehörten Zeugen M.... ein non liquet (und damit die Beweisfälligkeit des Klägers) herleiten möchte mit der Erwägung, die Zeugen H..., Sch... und Z... hätten gerade nicht bestätigen können, dass die inkriminierte Behauptung im Zusammenhang mit ihrer Anwerbung gefallen sei. Hiermit dringt der Beklagte nicht durch: Tatsächlich haben die Zeugen Sch... (Bl. 80 oben d.A.), R... (Bl. 81 oben) und D... (Bl. 83 d.A.) übereinstimmend nicht nur die Angaben des Zeugen H... bestätigt, wonach die für den Beklagten tätigen Werber von einem Hubschrauber in Friedrichshafen gesprochen haben, sondern überdies ausdrücklich bekundet, dass dieser Hubschrauber als dem Beklagten gehörend apostrophiert worden sei. Angesichts dieser eindeutigen Aussagen dreier Zeugen ist die entsprechende Überzeugungsbildung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Soweit der Zeuge M... in seiner Vernehmung (Bl. 120 ff. d.A.) unter Rekurs auf das vertragsstrafenbewehrte Verbot der Werbung mit fremdem Fluggerät gemäß Anlage B 1 kategorisch in Abrede gestellt hat, gegenüber potentiellen Interessenten jemals von einem dem Beklagten gehörenden Rettungshubschrauber in Friedrichshafen gesprochen zu haben, hat das Landgericht hierauf zu Recht keine dem Beklagten günstigere Beurteilung gestützt. Der Zeuge hat nämlich gleichzeitig angegeben, "mit Sicherheit" auf den Hubschrauber in Friedrichshafen hingewiesen zu haben - ein Vorgehen, das in gleicher Weise als irreführend i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG (§ 3 UWG a.F.) zu qualifizieren wäre. Denn einen derartigen Verweis auf den nächstgelegenen Hubschrauber mussten die Adressaten zwangsläufig dahingehend verstehen, dass es sich dabei um eine Gerätschaft des Beklagten handele, auf die er im Interesse seiner Mitglieder bei Bedarf jederzeit zugreifen könne, ohne von der Entschließung Dritter abhängig zu sein. In diesem zunächst evozierten falschen Glauben wurden die Umworbenen, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, mangels näherer Aufklärung über die wahren Verhältnisse, jedenfalls belassen - ein Vorgehen, das mit dem Gebot lauteren Gebarens im Wettbewerb nicht vereinbar ist, § 5 UWG (§ 3 UWG a.F.).

Die irreführende Werbebehauptung des Zeugen M... ist dem Beklagten auch nach § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a.F.) zuzurechnen. Denn der Inhaber der Werbeagentur ist ungeachtet seiner Position als selbständiger Unternehmer als Beauftragter i.S. dieser Vorschrift anzusehen (vgl. BGH GRUR 1991, 772, 774 - Anzeigenrubrik l; BGH GRUR 1994, 219, 220 - Warnhinweis), insofern der Erfolg seiner Tätigkeit (auch) dem Beklagten zugute kommt und dieser bestimmenden Einfluss auf das Agieren der von ihm eingeschalteten Werber nehmen kann (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 2.41). Ob der Zeuge entgegen der in Anlage B 1 dokumentierten Weisung des Beklagten gehandelt hat, ist für die Frage der Einstandspflicht für den im betrieblichen Rahmen begangenen Wettbewerbsverstoß ohne Belang; denn die genannten Normen sehen insoweit keine Entlastungsmöglichkeit vor (BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchisenehmer; BGH GRUR 2000, 970, 909 - Filialleiterfehler; Bergmann in: Harte/Henning, a.a.O., § 8 Rdnr. 240; 254). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das M... vertraglich auferlegte Verbot, mit fremdem Fluggerät zu werben (§16 des Gebietsrepräsentantenvertrags = Anlage B 1), zur Haftungsfreizeichnung ohnehin ungeeignet wäre: Da der Beklagte unstreitig keine eigenen Flugzeuge oder Helikopter unterhält, müsste er seiner Agentur konsequenterweise jede Werbung mit Luftfahrzeugen untersagen, insofern derlei Gerätschaften zwangsläufig nicht "seiner Staffel" angehören (vgl. Anlage B 1), mithin "fremd" sein müssen. Tatsächlich duldet der Beklagte aber nicht nur die Mitgliederakquise unter Verweis auf (fremde) Hubschrauber (vgl. die Angaben des Zeugen M..., wonach gegen ihn noch nie eine nach § 16 des Gebietsrepräsentantenvertrags, Anlage B 1, als Sanktion für Verstöße vorgesehene Vertragsstrafe verhängt worden sei), sondern praktiziert sie sogar selbst, wenn er, wie der Zeuge bekundet, seiner Agentur die Notrufkarte (Anlage K 15) zu Werbezwecken zur Verfügung stellt, auf der es wörtlich heißt: "... Einsätze, die wir mit ... Hubschraubern oder Flächenflugzeugen und Notarzt-Jets durchführen" (desgleichen Anlage K 13, dort Ziff. 7: "Helikopter und eine Flotte von Ambulanzflugzeugen"). Damit agiert der Beklagte selbst im Widerspruch zu seinen Vorgaben. Soweit das Landgericht diesen Sachverhalt dahingehend formuliert, dass es sich nach seiner Überzeugung bei § 16 des Gebietsrepräsentantenvertrags lediglich um ein "Feigenblatt" handele, beruht dies nicht, wie die Berufung rügt, auf einem logischen Zirkelschluss, sondern stellt lediglich eine bildhafte Umschreibung des inkonsistenten Verhaltens des Auftraggebers dar. Es hat daher bei dem konstatierten Wettbewerbsverstoß, für den der Beklagte einzustehen hat, sein Bewenden.

5. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte auch gegen die Verurteilung nach Ziff. 1.2. des Tenors, wonach ihm die (in Anlage K 14, dort Ziff. 2. dokumentierte) Werbung mit der Behauptung, die eigene S.O.S.-Alarmzentrale - Internationale Zentrale der Luftrettung sei unter der Alarmnummer 0711/705555 Tag und Nacht erreichbar, als irreführend untersagt wird. Denn diese Aussage ist schon nach der eigenen Einlassung des Beklagten im Prozess falsch und daher unlauter i.S.d. § 5 UWG. Der angesprochene Verkehr, d.h. jedermann, der für medizinische Notfälle, denen er in Abwesenheit von seinem üblichen Aufenthalt ausgesetzt ist, Vorkehrungen treffen und rasche ärztliche Versorgung sichergestellt wissen will - ein Publikum, zu dem sich auch die Mitglieder des erkennenden Senats zählen -, wird nämlich diese (durch eine Häufung von Partikeln mit emotionalem Appellcharakter wie "S.O.S.", "international", "Alarm" und "Zentrale" Aufmerksamkeit heischende) Werbebehauptung dahingehend verstehen, dass die vom Beklagten in seiner eigenen Person beanspruchte geballte Kompetenz in Fragen der Notfallrettung mittels Luftfahrzeugen rund um die Uhr bei ihm abrufbar ist. Dass dies in keiner Hinsicht den wahren Gegebenheiten entspricht, räumt der Beklagte zunächst selbst ein, wenn er ausführt, dass seine "eigene Alarmzentrale" (sei sie in den Räumlichkeiten "L...weg 19" <bzw. "L...weg 19", vgl. Anlage B 4> in Mühlhausen, welche Gegenstand des erstinstanzlichen Augenscheins waren, oder am T...weg 1 in Bonstetten lokalisiert) nur während der üblichen Bürozeiten besetzt sei - und auch dann nicht ständig, ist sie doch mitunter nur vermittels des von der Angestellten B... mit sich geführten Mobiltelefons erreichbar (sofern sich der Empfänger nicht gerade in einem Funkloch aufhält). Außerhalb der Bürostunden kann unter der angegebenen "Alarmnummer" überdies nicht die beworbene Sachkunde des Beklagten abgerufen, sondern nur ein in Nürnberg angesiedeltes Charterflugunternehmen (vgl. Anlage B 5 = nach Bl. 205 d.A.: "www.rent-a-jet.de"), nämlich die Fa. F... AG, kontaktiert werden, mit welcher der Beklagte nach seinem (bestrittenen) Vorbringen eine nicht näher konkretisierte Kooperation unterhält. Dass dieser Sachverhalt nicht dem von der angegriffenen Werbebehauptung evozierten Verkehrsverständnis entspricht, bedarf keiner näheren Darlegung. Mit dem Landgericht geht der Senat im Übrigen auch davon aus, dass potentielle Interessenten an einer Mitgliedschaft beim Beklagten der Anpreisung einer durchgehend erreichbaren sog. internationalen "Alarmzentrale" der Luftrettung einen Hinweis auf die Größe und Bedeutung dieser Einrichtung - etwa im Vergleich zu kleineren Niederlassungen oder Filialen, wie sie der Begriff "Zentrale" suggeriert - entnehmen und daher eine nach Organisation und Professionalität über das Übliche hinausgehende Institution erwarten, welche konzentrierte Fachkompetenz im Bereich der Luftrettung vorhalte und überdurchschnittlich häufig ("Tag und Nacht") frequentiert werde (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 5.44, 5.46; BGH GRUR 1977 503, 504 - Datenzentrale; OLG Düsseldorf, WRP 1982, 224; OLG München, GRUR-RR 2005, 59 ff., 59 - Brustzentrum). Die Realität indes bleibt hinter dieser Anpreisung weit zurück, wie das Protokoll des vom Erstgericht in der (beklagtenseits als Alarmzentrale benannten) Räumlichkeit Mühlhausen, L...weg 19, durchgeführten Augenscheins anschaulich belegt: Außer einem mit zwei Telefonanschlüssen, einem Computer sowie einem Faxgerät ausgestatteten, ca. 15 m² großen (vgl. den Mietvertrag nach Anlage B 4) Raum - sächliche Mittel, wie sie dem Mindeststandard eines beliebigen Büros entsprechen - fand sich dort nichts. Nicht einmal ein Funkgerät zur Kommunikation mit Hubschrauberpiloten deutete auf eine zentrale Koordinierung von lebensrettenden Flugeinsätzen hin. Dass es solchen spezifischen Instrumentariums faktisch auch nicht bedarf, hat die zeugenschaftlich gehörte Angestellte B... freimütig bestätigt, beschränken sich die Aktivitäten in der "Alarmzentrale" doch im Wesentlichen darauf, Hilfesuchenden in Fällen akuten Hubschrauberbedarfs die Kontaktaufnahme über die allgemeinen Notrufnummern (112 oder 19222) anzuempfehlen. Lediglich dann, wenn Maßnahmen nicht dringlich sind, holt die Zeugin an Hand der in einem Ordner aufgelisteten Adressen von "Kooperationspartnern" Kostenangebote für Flüge ein und leitet sie weiter bzw. schaltet - für Mitglieder - einen von ihr als potentiell einschlägig erachteten Arzt ein, welcher seinerseits über die Notwendigkeit eines Helikoptereinsatzes befindet. Auch die personelle Ausstattung der Alarmzentrale, die sich nach den Angaben der - nicht spezifisch vorgebildeten - Zeugin B... (abgesehen von Vertretungsfällen) in ihrer Person erschöpft, hält mit den Vorstellungen, die der Verkehr mit einer (zumal Tag und Nacht erreichbaren) "Alarmzentrale" verbindet, nicht Schritt. Angesichts einer solchen Diskrepanz zwischen Anpreisung und Wirklichkeit hat das Landgericht die beanstandete Aussage zu Recht als unlauter i.S.d. § 5 UWG qualifiziert, zumal gerade im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung (hier: für Rettung in medizinischen Notfällen) nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (Nachweise bei Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 4.181; Weidert in: Harte/Henning, a.a.O., § 5 Rdnr. 399) besonders strenge Anforderungen an die Klarheit, Richtigkeit, und Eindeutigkeit der werblichen Aussagen zu stellen sind.

6. Mit dem Erstgericht hält der Senat des Weiteren auch die sonstigen unter Ziff. I. Nr. 3. - 5. des Tenors angeführten Werbebehauptungen für irreführend: Die Aussage gemäß Ziff. I. Nr. 3, der Beklagte gehöre zu den erfahrensten Spezialisten für Flugrettung (vgl. Anlage K 14 Nr. 4), suggeriert dem angesprochenen Publikum nicht nur, dass er über eigene fachliche Kompetenz bei der Durchführung von Flugrettung verfüge, sondern dass seine durch Erfahrung erworbenen Spezialkenntnisse auch diejenigen vieler Mitbewerber übertreffen. Demgegenüber konnte der Beklagte keinen einzigen Fall darlegen, in welchem er selbst einen solchen Flug - sei es im Rahmen von Primär- oder Sekundärrettung - durchgeführt hätte. Soweit er in seiner Berufung pauschal angibt, er habe auf in der Vergangenheit vorgehaltene eigene personelle (Notärzte) und sächliche Mittel (Hubschrauber) aus Kostengründen verzichten müssen, könnte dies allenfalls bestätigen, dass eine früher möglicherweise zu Recht beanspruchte Kompetenz jedenfalls nicht mehr aktuell ist. Wenn er gleichzeitig die angegriffene Äußerung nunmehr allein auf die Durchführung von Repatriierungen bezogen wissen will, kann auch der aufmerksame Leser eine solche Beschränkung weder der Anpreisung gemäß Anlage K 14 (dort Ziff. 4) noch deren Kontext (insbesondere nicht dem unter Ziff. 1 erwähnten Rückholflug bei Krankheit oder Unfall im Ausland) entnehmen, zumal beide Aussagen unter der Rubrik "Die Vorteile - 7 Gründe, warum auch Sie Mitglied werden sollten ..." kumulativ nebeneinander stehen. Im Übrigen dürfte dem Publikum die Unterscheidung zwischen sog. Primär- und Sekundärrettung ohnehin nicht geläufig sein, sofern es nicht weitere - in der Werbung nach Anlage K 14 nicht enthaltene - Erläuterungen erhält. Es verbietet sich daher die Annahme, der angesprochene Verkehr werde das als Vorteil Nr. 4 behauptete "Spezialistentum für Flugrettung" lediglich als nähere Spezifizierung zu den als Vorteil Nr. 1 genannten Rückholflügen verstehen. Entgegen seiner Rüge hat der Beklagte im Übrigen selbst die Durchführung von Rückholflügen erstinstanzlich weder mit Schriftsatz vom 01. Februar 2005 "ausführlich dargelegt" noch wurde sie durch die Angaben der Zeugen M... und B... nachgewiesen. Vielmehr hat er lediglich ausgeführt (Bl. 90 d.A.), für ein in den USA erkranktes Mitglied mangels medizinischer Notwendigkeit, für ein in Rumänien erkranktes Mitglied mangels Wunsches des Betroffenen keine Repatriierung durchgeführt zu haben. Der einzig konkrete - und von der Zeugin B... bestätigte - "Hilfseinsatz" vom 26. Dezember 2004 erschöpfte sich in der Übernahme von Kosten für eine Angiographie. Das behauptete besondere, auf Erfahrung basierende Spezialistentum bei der Durchführung von Rettungsflügen ließe sich mit dieser rein finanziellen Leistung nicht untermauern - mit der Folge, dass es beim irreführenden Charakter dieser Werbeaussage sein Bewenden hat.

Auch die in Anlage K 14, Vorteil Nr. 6, getroffene Aussage "Unsere erfahrenen Einsatzleiter sorgen für die reibungslose Organisation des gesamten Transportes" (Tenor Ziff. I. Nr. 4) ist falsch: Da der Beklagte unstreitig weder medizinisches noch technisches Personal unterhält, bleibt unerfindlich, auf wen er sich mit dieser Werbebehauptung bezieht. Dies führt er auch in der Berufungsbegründung nicht aus. Soweit er damit auf seine - in der "Alarmzentrale" allein (zumindest zeitweise) anwesende - Angestellte B... rekurrieren möchte, hat diese selbst bekundet, nicht etwa Rettungseinsätze zu leiten, sondern - soweit sie überhaupt selbst tätig wird - lediglich Kostenvoranschläge von Dritten einzuholen bzw. nach Maßgabe einer ärztlichen Entscheidung betreffend die Notwendigkeit eines Hubschraubereinsatzes ggf. über die Übernahme der dabei anfallenden Kosten zu befinden. Soweit der Beklagte mit der Rüge, er habe nur mit "seinen", nicht hingegen mit sozialversicherungspflichtig bei ihm beschäftigten Einsatzleitern geworben, auf fremdes Personal abstellen möchte, kann dahinstehen, ob - was nicht näher dargelegt wurde - seine sog. Kooperationspartner, d.h. jene Drittunternehmen, die als Auftragnehmer mit der tatsächlichen Durchführung der Rettungseinsätze betraut werden, über "erfahrene Einsatzleiter" verfügen; denn Mitarbeiter seiner Vertragspartner könnte der Beklagte lauterkeitsrechtlich ohnehin nicht als eigene ("unsere") Einsatzleiter ausgeben, zumal er über deren Erfahrungshorizont schon deshalb keine fundierten Aussagen treffen könnte, weil er auf die Auswahl dieses Fremdpersonals keinerlei Einfluss nehmen kann.

Irreführend und daher unlauter ist schließlich auch die Behauptung gemäß Ziff. I.5. des Tenors. Selbst wenn die Äußerung "Helikopter und eine Flotte von Ambulanzfahrzeugen mit Arzt und Sanitäter an Bord stehen für Einsätze in jedem Winkel der Welt zur Verfügung" (vgl. Anlage K 14, Vorteil Nr. 7) objektiv zutreffen mag, wird der angesprochene Verkehr sie nicht, losgelöst vom Beklagten, lediglich als allgemeine Information über die weite Verbreitung von Flugrettungsdiensten verstehen, sondern als Beschreibung des geballten medizinischen und technischen Sachverstands gerade des Beklagten, der zur Rettung seiner Mitglieder in eigener Entscheidungsbefugnis auf nahezu unbeschränkte sächliche ("eine Flotte von Ambulanzfahrzeugen") und persönliche Mittel ("mit Arzt und Sanitäter an Bord") zugreifen könne. In Wahrheit stehen Personal und Gerätschaften, mit denen sich der Beklagte hier schmückt, nicht etwa spezifisch ihm "zur Verfügung" (unstreitig unterhält er weder Fluggerät noch medizinisches Personal), sondern können von jedermann in Anspruch genommen werden, der - wie der Beklagte - für die angeforderte Dienstleistung, nämlich den Flugeinsatz, zahlt. Es hat daher auch insoweit bei der erstinstanzlichen Verurteilung sein Bewenden.

7. Nichts anderes gilt für die Behauptungen gemäß Ziff. I. 7. - 9. des Tenors (vgl. Anlage K 12, dort Nr. 1.2, 1.3 und 1.4). Zur Begründung kann zunächst auf die zuletzt genannten Erwägungen verwiesen werden: Indem der Beklagte unter der Rubrik "1. Über welche Möglichkeiten für eine schnelle und unbürokratische Hilfeleistung verfügt die S.O.S.-Flugrettung e.V.?" die Leistungen für seine Mitglieder mit Äußerungen wie er verfüge über "erfahrene Notfallmediziner und/oder Fachärzte zur Flugbegleitung", über "geschulte Einsatzleiter", welche sogar die "medizinische Notwendigkeit abklären" sowie über "bestens gepflegtes und gewartetes Fluggerät, das von erfahrenen Piloten geflogen wird" anpreist, täuscht er den Umworbenen der Wahrheit zuwider vor, in eigener Person für die Professionalität der Abwicklung von Rettungsflügen, nämlich für Qualität und Zuverlässigkeit des Materials einerseits sowie für die Erfahrung der eingesetzten Ärzte, Piloten und Einsatzleiter andererseits einzustehen - was ihm, wie dargelegt, mangels Einflusses auf die Auswahl dieser persönlichen und sächlichen Mittel objektiv gar nicht möglich ist; gleichzeitig verschleiert er, dass die Inanspruchnahme der angepriesenen persönlichen und sächlichen Ausstattung jedermann - gegen Bezahlung - offen steht, ohne dass eine Mitgliedschaft beim Beklagten Voraussetzung wäre, um bei Unglücksfällen in den Genuss solcher Professionalität kommen zu können. Dies hat das Landgericht, sei es auch mit knappen Worten, so gleichwohl zutreffend als Irreführung i.S.d. § 5 Abs. 2 UWG qualifiziert. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der angesprochene Verkehr auch aus dem Kontext der angegriffenen Äußerungen keine Klarstellung dahingehend erfährt, dass sich die Hilfe, die der Beklagte seinen Mitgliedern in Notfällen leistet, im Wesentlichen auf die Übernahme der anfallenden Kosten beschränkt. Denn dieser Umstand wird in Anlage K 12 als eigener Punkt ("2. Kostenübernahme bei einem Notfalleinsatz") angeführt, was der Adressat nur dahingehend verstehen kann, dass es sich dabei um eine weitere, über die unter Nr. 1 angepriesenen Gesichtspunkte hinausgehende Leistung des Beklagten handele. Wenn zudem im Anschluss an Nr. 2 der Anlage K 12 unter der Überschrift "Unser zusätzlicher Schutz für Sie als Fördermitglied" ausdrücklich davon die Rede ist, dass "unser Arzt" über die medizinische Notwendigkeit von Maßnahmen (und zwar nach inländischen medizinischen Standards) entscheidet, wird dies den Leser nur in dem bereits gewonnenen Eindruck bestärken, dass es sich bei dem unter Nr. 1 erwähnten Rettungspersonal um solches des Beklagten handelt, für dessen Sachkunde er deshalb - ebenso wie für die Qualität des notwendigen Fluggeräts - uneingeschränkt einstehen kann. Dies stellt eine Irreführung des Verkehrs über die geschäftlichen Verhältnisse des Beklagten i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar.

8. Schließlich bleibt das Rechtsmittel des Beklagten auch erfolglos, soweit es sich gegen die gemäß Ziff. I. Spiegelstriche nach Ziff. 9 des Tenors verbotenen Werbebehauptungen richtet. Denn auch diese in der Notrufkarte (Anlage K 15) aufgestellten und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nur an Vereinsmitglieder adressierten, sondern auch und gerade in der Mitgliederwerbung eingesetzten Äußerungen sind, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ausnahmslos falsch, ihre werbliche Verwendung ist daher unlauter nach § 5 Abs. 2 UWG. Soweit der Beklagte meint, bei den angeführten Tätigkeiten, für deren Kosten er unbestritten aufkomme, handele es sich lediglich um ein "Angebot" an seine Mitglieder, das unabhängig davon gelte, ob die Leistungen abgerufen werden, die Angaben auf der Karte seien daher zutreffend, begründet dies keine abweichende Beurteilung. Denn diese Einlassung verkennt, dass auf der Notrufkarte nicht die Kostenübernahme für verschiedene Hilfsmaßnahmen, sondern die Durchführung dieser Maßnahmen selbst versprochen wird, wenn es ausdrücklich heisst:

"Rufen Sie S.O.S.-Flugrettung an, wenn es sich um folgende Einsätze handelt, die wir mit geeigneten Hubschraubern oder Flächenflugzeugen und Notarzt-Jets durchführen:

- Verlegungsflüge von Notfallpatienten nach Unfällen oder akuten Erkrankungen (z.B. von einem Krankenhaus in eine Spezialklinik, auch Ausland)

- Verlegungsflüge von Frühgeborenen oder Termingeburten mit Geburtsfehlern zur Spezialbehandlung aus kleinen Krankenhäusern in medizinische Zentren

- Transport von Querschnittsgelähmten und Invaliden

- Transport von menschlichen Organen ..." (Unterstreichungen hinzugefügt)

Dass der Beklagte im Bedarfsfall die genannten Einsätze (mangels persönlicher und sächlicher Mittel) tatsächlich nicht selbst durchführt, sondern sie Fremdunternehmen, sog. Kooperationspartnern, als Auftragnehmer überträgt, hat er selbst eingeräumt. Es bedarf daher keiner näheren Ausführungen, dass die gegenteilige Behauptung falsch und damit irreführend ist: dem Adressaten wird nämlich als Leistung des (langjährige Erfahrung und darauf gründendes Vertrauen seiner Mitglieder für sich beanspruchenden) Beklagten versprochen, was in Wahrheit wechselnde Dritte erbringen - Personen» die dem Werbeadressaten hinsichtlich ihrer geschäftlichen Verhältnisse und ihrer Kompetenz weder vorgestellt werden noch sonst bekannt sind, denen sich der Getäuschte mithin für den Fall der Notwendigkeit einer Rettung aus lebensbedrohlicher Lage nicht zwangsläufig anvertraut hätte, ohne sich vorher über ihre Befähigung näher kundig gemacht zu haben. Eine derartige Irreführung über die Identität des Leistenden ist (zumal im Bereich der Vorsorge für Notlagen) als unlauter i.S.d. § 5 Abs. 2 UWG anzusehen (vgl. Dreyer in: Harte/Henning, a.a.O., § 5 Rdnr. 262).

9. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seinen Klageantrag zu Ziffer II. - der ursprünglich nicht nur auf ein Verbot des vom Beklagten geführten Vereinsnamens gerichtet war, sondern (entgegen dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, vgl. BGH GRUR 1994, 844, 845 - Rotes Kreuz; BGH GRUR 1991, 254, 256 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH GRUR 1992, 561, 562 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II) auch "ähnliche" Bezeichnungen umfasste, die eine Tätigkeit "im Bereich der Rettungsflüge" suggerieren - auf die konkrete Verletzungsform eingeschränkt und das darüber hinausgehende (mangels Bestimmtheit unzulässige) Unterlassungsbegehren mit konkludenter Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hat, war die Berufung des Beklagten auch insoweit zurückzuweisen: im zuletzt noch zur Entscheidung des Senats gestellten Umfang hat das Landgericht dem Beklagten zu Recht die Führung des Vereinsnamens "S.O.S.-Flugrettung e.V." wegen Irreführung untersagt.

Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch. Insbesondere teilt der Senat nicht die Auffassung, wonach der Name als solcher mangels werblichen Charakters den Vorschriften des Wettbewerbsrechts nicht unterliege. Wie in § 5 Abs. 3 UWG nunmehr ausdrücklich klargestellt, ist der Begriff der werblichen Angabe i.S.d. § 5 UWG weit zu fassen (Dreyer in: Harte/Henning, a.a.O., § 5 Rdnr. 266; Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 2.37). Dementsprechend kann nach allgemeiner Ansicht (vgl. Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 2.40; Dreyer in: Harte/Henning, a.a.O., § 5 Rdnr. 615) grundsätzlich auch der Name des Werbenden eine Irreführung des Verkehrs bewirken (vgl. BGH GRUR 1994, 844, 845-Rotes Kreuz; GRUR 2003, 448, 449 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft). Denn die Unternehmensbezeichnung ist regelmäßig das erste Instrument, mit welchem ein Anbieter dem Publikum gegenübertritt, um auf sein Leistungsspektrum aufmerksam zu machen (vgl. Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 2.12).

Mit dem Landgericht ist der Senat des Weiteren der Überzeugung, dass die Bezeichnung "S.O.S.-Flugrettung e.V." geeignet ist, den angesprochenen Verkehr über das konkrete Tätigkeitsfeld des Beklagten in die Irre zu führen. Denn unabhängig davon, ob der Begriff "Flugrettung" lexikalisch definiert ist, suggeriert er dem durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Adressaten (zumal in Verbindung mit dem Notruf "SOS") gleichwohl, dass eine unter dieser Bezeichnung auftretende Organisation in eigener Verantwortung ihre Mitglieder unter Einsatz von Rettungsmitteln auf dem Luftwege notfallmedizinisch versorgt - sei es im Rahmen sog. Primärrettung, sei es (bei erstversorgten Patienten) als sog. Sekundärrettung in Form der Weiterverlegung in ein anderes, spezialisiertes Krankenhaus. Insbesondere lässt der Namensbestandteil "Rettung" zeitnahe Akuthilfe in medizinischen Notfällen, d.h. in lebensgefährlichen Situationen, erwarten.

Für die Feststellung dieser Verkehrsauffassung ist es nicht maßgeblich, ob sie - wie teilweise geschehen - von den erstgerichtlich gehörten Zeugen bestätigt wurde. Denn als Teil des angesprochenen Publikums - nämlich grundsätzlich jedermann - kann der Senat dies in eigener Sachkunde beurteilen, ohne dass es, wie der Beklagte im Berufungsverfahren unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen erstinstanzlichen Beweiserhebung rügt, der Erholung eines demoskopischen Gutachtens von Amts wegen bedürfte (vgl. BGH GRUR 2004, 244, 245, dort Ziff. II. 2.b., 2. Abs. - Marktführerschaft).

Mit den wahren Gegebenheiten stimmt das dargelegte Verständnis des angesprochenen Publikums indes nicht überein: Dass er Maßnahmen der Primärrettung nicht erbringt, räumt der Beklagte selbst ein. Soweit er beansprucht, im Bereich der sog. Repatriierung aktiv zu sein und diese Tätigkeit dem Feld der Sekundärrettung zuordnen möchte, erscheint bereits zweifelhaft, ob derlei Rückholflüge noch als Rettungseinsätze qualifiziert werden können; denn eine medizinische Versorgung gebietende Dringlichkeit, wie sie das Publikum mit dem Terminus "Rettung" assoziiert, liegt bei den - unterstellten - Rückholungen des Beklagten nicht (mehr) vor: So hat zunächst der Zeuge M... in seiner Einvernahme vor dem Landgericht freimütig bekundet, dass es bis zu drei Tage dauern könne, ehe ein Hubschrauber zu einem Einsatz aufbreche - eine Zeitspanne, nach deren Ablauf vielfach jede Hilfe zu spät kommen dürfte. Auch der Beklagte selbst zeigt nicht auf, dass bei seinen Auslandsaktivitäten medizinische Dringlichkeit ein relevanter Parameter wäre: Von ihm organisierte Verlegungsflüge erstversorgter Notfallpatienten von einem Krankenhaus in eine Spezialklinik, wie sie auch nach seinem eigenen Verständnis gemeinhin unter Sekundärrettung subsumiert werden, trägt er nicht vor. Als typische Fälle für seine Tätigkeit schildert er vielmehr nur Sachverhalte (vgl. Schriftsatz vom 01. Februar 2005, dort S. 3 = Bl. 90 d.A.), bei welchen die - sei es auch nur avisierte - Rückholung eines im Ausland erkrankten Patienten lediglich der Wiederverbringung in das Heimatland, nicht etwa der medizinisch begleiteten Verlegung in eine (inländische) Spezialklinik diente, wenn er ausführt, die Repatriierung eines zunächst in ein rumänisches Krankenhaus eingelieferten Mitglieds sei bislang nicht erfolgt, weil sich der Betroffene - offensichtlich noch vor der Rückholung weitgehend wiederhergestellt und keiner notfall- oder intensivmedizinischen Betreuung mehr bedürftig - bei Verwandten vor Ort aufhalten könne. Spricht bereits dies gegen die Durchführung von Maßnahmen der Primär- oder Sekundärrettung, hat auch der Zeuge M... in seiner Vernehmung vor dem Landgericht offen eingeräumt, Geschäftszweck des Beklagten sei es im Wesentlichen, den Personen, die man als Fördermitglieder gewinnen wolle, eine Art "Reise-Rückhol-Flugkosten-Versicherung" zu verkaufen. Selbst wenn der Beklagte in den von ihm angeführten Fällen eine über die Kostentragung hinausgehende Leistung (welche?) erbrächte, ließe sich diese schon mangels Dringlichkeit einer medizinischen Versorgung nach dem oben dargelegten allgemeinen Verständnis nicht mehr als Maßnahmen der "Flugrettung" qualifizieren. Dass die bloße Übernahme von Kosten einer im Ausland erforderlich gewordenen ärztlichen Behandlung, wie sie der Beklagte für den Fall Rumänien erwägt, nicht darunter subsumiert werden kann, bedarf keiner vertieften Erörterung. Bei dieser Sachlage steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die vom Vereinsnamen des Beklagten suggerierte Vorstellung über dessen Betätigungsfeld den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht; denn der Beklagte führt weder Maßnahmen der Primär- noch der Sekundärrettung durch, sondern beschränkt sich auf die Veranlassung bzw. Vermittlung von Repatriierungen, wobei er ggf. die dabei anfallenden (oder auch durch mediziniscche Behandlung im Ausland entstanden) Kosten trägt. Das Landgericht hat daher für den Vereinsnamen "S.O.S.-Flugrettung" zu Recht die Gefahr einer Irreführung konstatiert und Unlauterkeit i.S.d. § 5 Abs. 2 UWG bejaht.

Entgegen der Ansicht des Beklagten entbehrt der Wettbewerbsverstoß auch nicht deswegen der nach § 3 UWG erforderlichen Relevanz, weil den (üblicherweise im Zuge von Haustürgeschäften geworbenen) Mitgliedern mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wäre, innerhalb derer sie sich über das tatsächliche Leistungsspektrum kundig machen könnten. Denn die Eignung zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der Verbraucher, wie sie bei der Verletzung des Wahrheitsgebots im Zusammenhang mit der Vorsorge für lebensbedrohliche Notfallsituationen bereits deshalb zu bejahen ist, weil der Umfang der versprochenen Leistungen wesentliches Entscheidungskriterium für eine Mitgliedschaft beim Beklagten darstellt (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 2.179), entfällt nicht etwa deshalb, weil der Getäuschte sich - zumal nach vollendeter Irreführung - Aufklärung über den tatsächlichen Sachverhalt (an Hand welcher Unterlagen?) verschaffen kann. Schließlich begründet auch der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine dem Beklagten günstigere Beurteilung. Zwar hat die Rechtsprechung verschiedentlich befunden, dass in Fällen, bei denen eine quantitativ wie qualitativ lediglich geringfügige Eignung zur Täuschung besteht, die Irreführungsgefahr hinzunehmen sein kann, wenn das Verbot einen wertvollen Besitzstand zerstören würde (vgl. Nachweise bei Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 2.207). Unabhängig davon, dass diese Judikatur nicht ohne Weiteres auf den (hier tangierten, dem Gebot besonderer Klarheit und Eindeutigkeit unterliegenden) Bereich der Werbung für Gesundheits- bzw. Notfallvorsorge übertragen werden kann, lägen auch die genannten Voraussetzungen nicht vor; denn dass der - ein tatsächlich nicht vorgehaltenes Leistungsspektrum vortäuschende, d.h. einen für die Entscheidung über die Mitgliedschaft geschäftswesentlichen Punkt betreffende - Vereinsname das angesprochene Publikum nur in zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallenden Einzelfällen in die Irre führe, schließt der Senat aus. Die beim Verkehr hervorgerufene Fehlvorstellung muss sich im Übrigen zwangsläufig auch zum Nachteil derjenigen Mitbewerber des Beklagten auswirken, welche die von diesem nur vorgegebene Flugrettung tatsächlich erbringen. Dass auch dies die Funktion des lauteren Wettbewerbs berührt, bedarf keiner vertieften Erörterung.

Ergänzend ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der nach §§ 8 Abs. 1; 5 Abs. 2 UWG gegebene Unterlassungsanspruch auch nicht deswegen entfällt, weil der Beklagte den angegriffenen Namen über lange Jahre hinweg beanstandungslos geführt hat: Vor dem Hintergrund, dass er nach seinem unwidersprochenen Vorbringen in den Anfangsjahren sowohl persönliche (Notfallmediziner) wie sächliche Mittel (Hubschrauber) zur Luftrettung unterhalten hat, lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Vereinsname stets als irreführend anzusehen gewesen sei. Im Übrigen käme eine (nicht ausdrücklich geltend gemachte) Verwirkung ohnehin nicht in Betracht (Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 2.214 f.), insofern die beanstandete Täuschungseignung - ebenso wie bei den oben unter Ziff. II. 4.-8. abgehandelten Punkten - nicht nur die Individualinteressen des Klägers, sondern auch die Belange sonstiger Mitbewerber sowie, insbesondere, der Verbraucher beeinträchtigen kann.

10. Die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG weiter erforderliche Wiederholungsgefahr ist, wie das Landgericht implizit angenommen hat, bereits aufgrund der vorangegangen Verletzungshandlung begründet.

11. Eine erstmals im Berufungsverfahren begehrte Umstellungsfrist für die Namensänderung war dem Beklagten nicht einzuräumen. Unabhängig von der dogmatischen Einordnung dieses von der Rechtssprechung für Ausnahmefälle (vgl. Brüning in: Harte/Henning, a.a.O., vor § 12 Rdnr. 235) anerkannten Rechtsinstituts als auf § 242 BGB gründender Vollstreckungsaufschub (so Brüning in: Harte/Henning, a.a.O., vor § 12 Rdnr. 236) oder als - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende - materiellrechtliche Beschränkung des Unterlassungsanspruchs (Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 1.59) hätte der Beklagte jedenfalls die übereinstimmend geforderten Voraussetzungen einer solchen Rechtswohltat (vgl. BGH GRUR 1974, 735, 737 - Pharmamedan) nicht dargetan: Angesichts des Umstands, dass er spätestens seit Zustellung des angefochtenen Urteils am 18. April 2005 Kenntnis von der rechtlichen Notwendigkeit einer Änderung seines Vereinsnamens hatte, standen ihm bereits bisher mehr als die von ihm selbst (ohne nähere Erläuterung) als notwendig veranschlagten sechs Monate zur Verfügung, um sich auf das Verbot einzurichten und die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen wie Einberufung einer Mitgliederversammlung bzw. Schaffung der Voraussetzungen für eine Eintragung der Änderung im Vereinsregister zu treffen. Wenn er sich bewusst dafür entschieden hat, diese Gelegenheit - entgegen seinen eigenen wohlverstandenen Interessen - ungenutzt verstreichen zu lassen, ist es ihm nunmehr versagt, den Schutz seiner (von ihm selbst nicht wahrgenommenen) Belange unter fortgesetzter Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu verlangen (vgl. auch Bornkamm in: Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 1.67 mit Rechtsprechungsnachweisen). Durch seine freiwillige Untätigkeit trotz Kenntnis des gerichtlichen Verbots hat er selbst zum Ausdruck gebracht, dass er die damit verbundenen Nachteile nicht als schwerwiegend erachte. Den Interessen des Beklagten einen über dessen eigene Einschätzung hinausgehenden Stellenwert beizumessen, ist rechtlich nicht angezeigt.

III.

1. Unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO) waren die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 ZPO, Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Vielmehr erschöpft sich die Sache in der Anwendung der zitierten gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall. Insbesondere gibt der hier zu beurteilende Sachverhalt keinen Anlass, eine höchstrichterliche Klärung der vom Beklagten aufgeworfenen Frage herbeizuführen, wieweit die Aufklärungspflichten eines Werbenden im Wettbewerb gehen. Denn dieser Punkt ist vorliegend nicht entscheidungserheblich (vgl. BGH NJW 2003, 1125), insofern der Senat den irreführenden Charakter des vom Beklagten geführten Vereinsnamens nicht aus dem Verschweigen einer Tatsache, sondern aus der Vorspiegelung von (tatsächlich nicht erbrachten) Maßnahmen der Flugrettung durch Benennung des Vereins als "S.O.S. Flugrettung", d.h. aus positivem Tun, herleitet.

Der Senat sieht sich schließlich auch mit Rücksicht auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 08. Dezember 2005, Az. 2 U 57/05 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09. Februar 2006), mit welcher dem dortigen Beklagten zur Änderung seines Vereinsnamens eine knapp dreimonatige Umstellungsfrist gewährt worden ist, nicht gehalten, die Revision zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu dieser Frage zuzulassen: Da die Entscheidung auf einer Abwägung der Belange der Beteiligten bzw. der übrigen Marktteilnehmer beruht - Interessen, die nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen sind (vgl. Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 1.62, 1.63, 1.65), kommt eine Divergenz obergerichtlicher Entscheidungen in Rechtsfragen bereits begrifflich nicht in Betracht, zumal der Beklagte auch nicht dargelegt hätte, dass die vom OLG Stuttgart beurteilte Fallgestaltung mit der hiesigen Sachlage in den maßgeblichen Gesichtspunkten vergleichbar gewesen wäre.

Ende der Entscheidung

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