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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 02.09.2004
Aktenzeichen: 6 U 3461/03
Rechtsgebiete: BGB, LGVÜ
Vorschriften:
BGB §§ 812 ff. | |
LGVÜ Art. 5 | |
LGVÜ Art. 16 | |
LGVÜ Art. 17 | |
LGVÜ Art. 18 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 3461/03
Verkündet am 02.09.2004
In dem Rechtsstreit
wegen Herausgabe u.a. (PatG u.a.)
erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. ..., den Richter am Oberlandesgericht Dr. ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2004 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.04.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Benlfungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Rechtsinhaberschaft an den Patenten DD 261 395 und DD 256 169.
Der Kläger war Inhaber der oben genannten Patente, welche technische Lösungen im Bereich der Windkraftanlagen betreffen. Bezüglich des genauen Inhalts der Patente wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.
Am 14.03.2000 schloss der Kläger mit der in den USA ansässigen Firma W (im Folgenden Fa. W) eine als Vorvertrag bezeichnete Vereinbarung (Anlage K 4), in der er sich in Ziffer 5 zur Übertragung der Patente verpflichtete. In Ziffer 11 der genannten Vereinbarung ist geregelt, dass die Vertragspartnerin des Klägers berechtigt sein sollte, ihre vertraglichen Rechte auf eine andere Gesellschaft zu übertragen. Die Rechts- bzw. Patentanwälte B und B waren für den Kläger im Patentanerkennungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt tätig geworden. Auf Grund eines Schreibens dieser Anwälte vom 10.05.2000 (Anlage K 10) übertrug der Beklagte mit schriftlicher Erklärung (Anlage K 11) die beiden Patente auf die Beklagte und bat mit Schreiben vom 15.05.2000 die Rechts- bzw. Patentanwälte B die Annahmeerklärungen der Beklagten einzuholen (Anlage K12). Nachdem die Firma W den im Vorvertrag beabsichtigten Hauptvertrag mit dem Kläger nicht abschloss, forderte der Kläger von der Beklagten zunächst die Zahlung von 750.000,-- DM (Schreiben vom 20.11.2000 - Anlage K 15) bzw. mit der Klageerhebung die Rückübertragung der Patente.
Der Kläger ist der Auffassung, die deutsche Gerichtsbarkeit sei gegeben. Die Beklagte sei nicht wirksam Inhaberin der beiden Patente geworden. Sie sei daher zu Unrecht im Register eingetragen und müsse dessen Berichtigung zustimmen. Dem Kläger stünden insbesondere deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu, da diese mit den Rechts- bzw. Patentanwälten B bei der Umschreibung der Patente zu Lasten des Klägers bewusst zusammengewirkt hätte.
Der Kläger beantragte daher in erster Instanz zuletzt die Feststellung, dass die Beklagte keine Rechte an den Patenten vom Kläger erworben hätten und die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der entsprechenden Berichtigung im Register des Deutschen Patent- und Markenamts, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Patente zurück zu übertragen und einer Änderung der Patentinhaberschaft beim Deutschen Patent- und Markenamt zuzustimmen.
Die Beklagte begründete ihren Klageabweisungantrag im Wesentlichen damit, dass die Klage unzulässig sei, da eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I nicht gegeben sei. Jedenfalls habe die Beklagte von der Firma W auf Grund eines Sicherungsvertrages die Patente erworben. Auch der Hilfsantrag des Klägers sei unbegründet, denn die Beklagte habe weder eine unerlaubte Handlung gegenüber dem Kläger selbst begangen, noch habe sie sich an einer unerlaubten Handlung eines Dritten beteiligt. Als die Patente des Klägers auf die Beklagte übertragen worden seien, sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Übertragung in Erfüllung des Vorvertrages zwischen dem Kläger und der Firma W sowie in Erfüllung der Sicherungsübereignungsvereinbarung mit dieser erfolgt sei. Selbst wenn der Kläger einen Rückübertragungsanspruch habe, bestehe dieser nur Zug um Zug gegen die Rückzahlung der nach dem Vorvertrag geleisteten Kaufpreiszahlung in Höhe von 250.000,-- DM, da die W diesen Anspruch an die Beklagte abgetreten habe.
Bezüglich des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens der Parteien sowie der genauen Antragsstellung in erster Instanz wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung auf Seite 3 ff. des Endurteils vom 30.04.2003 verwiesen.
Bereits im Klageschriftsatz vom 17.10.2001 verkündete der Kläger der Rechts- und Patentanwältin B und dem Patentanwalt B den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Ein Beitritt erfolgte nicht.
Mit Endurteil vom 30.04.2003 wies das Landgericht München I die Klage ab.
Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, die Klage sei teilweise unzulässig und, soweit sie zulässig sei, im Übrigen unbegründet. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage und die damit verbundene Klage auf Zustimmung zur Berichtigung der Patentrolle sei unzulässig, denn nach dem hier einschlägigen Lugano-Abkommen sei eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I nicht begründet. Bezüglich des Hilfsantrages hat das Landgericht München I die Klage, soweit sie auf die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt war, als unzulässig abgewiesen. Soweit das Landgericht München I seine Zuständigkeit für Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB bejaht hat, geht das Landgericht davon aus, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen deliktischen Anspruch nicht hinreichend dargetan hätte. Es bestünden bereits Zweifel, ob die Streitverkündeten einen Auftrag des Klägers in dem vom Kläger behaupteten Umfang bei der Patentübertragung gehabt hätten. Entscheidend sei aber für die Kammer im Wesentlichen, dass vom Kläger nicht ausreichend vorgetragen worden sei, dass ein gemeinsamer Tatplan zwischen der Beklagten und den Streitverkündeten dahingehend gefasst worden sei, dass der Kläger veranlasst werden sollte, die Patente vor vertraglicher Fälligkeit auf eine Gesellschaft zu übertragen, die möglicherweise nicht in den Vertrag eintreten würde.
Bezüglich der weiteren Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf diese insgesamt Bezug genommen.
Mit seiner form- und fristgerechten Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung des Landgerichts und trägt zur Begründung vor, das Landgericht München I habe seine Zuständigkeit in weiten Teilen seiner Entscheidung zu Unrecht verneint. Der Kläger habe seinen Hauptantrag primär auf Naturalrestitution im Sinne von § 249 BGB gestützt. Insoweit sei eine Schadenshaftung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LGVÜ gegeben. Dies gelte auch für das Rückübertragungsverlangen im Sinne des Hilfsantrages. Das Landgericht habe sich mit Art. 16 Nr. 3 LGVÜ überhaupt nicht auseinandergesetzt. Art. 16 Nr. 4 LGVÜ sei nur unter deliktischen Gesichtspunkten geprüft worden. Schließlich sei die rügelose Einlassung der Beklagten i. S. v. Art. 18 LGVÜ i.V.m. § 296 Abs. 3 ZPO vom Landgericht überhaupt nicht beachtet worden. Der Feststellungsantrag sei jedenfalls als Zwischenfeststellungsantrag für den Berichtigungsantrag zu werten. Schließlich sei zwischen den Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung i.S.v. Art. 17 LGVÜ i.V.m. §39 ZPO getroffen worden. Insoweit sei dem Landgericht jedenfalls eine Hinweispflichtverletzung i.S.v. § 139 ZPO vorzuwerfen. Die Rüge der Unzuständigkeit sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich, da die Beklagte gemäß der Anlage K 4 gebunden sei.
Soweit das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen habe, hätte das Landgericht zu Unrecht allein auf das kollusive Verhalten im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 10.05.2000 (Anl. K 10) abgestellt. Die Restumstände seien vom Landgericht vollständig ausgeblendet worden. Die vom Landgericht angenommene Mittäterschaft sei nicht erforderlich. Die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers seien vom Landgericht vollständig überspannt worden. Dies gelte auch, soweit dem Kläger vorgeworfen worden sei, eine Bevollmächtigung der Streitverkündeten nicht ausreichend dargetan zu haben. Die Streitverkündeten seien im Zusammenhang mit der Patentübertragung Vertreter des Klägers gewesen. Dieser Sachverhalt sei zwischen den Parteien unstreitig. Im Übrigen habe der Kläger hierfür entsprechenden Beweis angetreten. Dem Landgericht sei insoweit ein Verstoß gegen § 138 ZPO vorzuwerfen. Soweit das Landgericht ein fehlendes kollusives Verhalten insbesondere der Beklagten in den Raum stelle, habe vor allem der Zeuge S entsprechende Kenntnis von den Gesamtumständen gehabt. Er habe zum Parteiverrat der Streitverkündeten psychische Beihilfe geleistet. Aufgrund der Gesamtumstände könne kein ernsthafter Zweifel an einem kollusiven Zusammenwirken der Streitverkündeten mit der Beklagten bei der Patentübertragung bestehen. So hätten die Streitverkündeten bereits am 03.05.2000 ohne Information des Klägers für die Beklagte die Marke "A" angemeldet. Die Übertragungserklärungen gemäß Anlage K 11 seien der Beklagten auch von den Streitverkündeten zurückgegeben und von diesen eingereicht worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe diese auch die 250.000,-- DM nicht, wie vorgetragen, geleistet. Soweit die Beklagte behaupte, sie sei davon ausgegangen, dass die Übertragung der Patente des Klägers auf sie im Vollzug irgendwelcher Abreden zwischen der Firma W und A erfolgte, hätte dies zur Voraussetzung, dass die Beklagte berechtigterweise davon hätte ausgehen dürfen, dass eine solche Übertragung zulässig wäre. Aus der vertraglichen Regelung in Ziffer 11 des Vorvertrages, insbesondere der dortigen Textpassage "pari passu" ergebe sich unter Hinzuziehung eines Fremdwörterbuches, dass der Vertrag nur so verstanden werden könne, dass die Rechte aus dem Vertrag nicht isoliert übertragen werden könnten, sondern nur zusammen mit den Pflichten. Die Beklagte hätte Kenntnis vom Mandatsverhältnis des Klägers mit den Streitverkündeten gehabt. Sie habe auf einen Interessenwechsel der Streitverkündeten durch Zahlungen an diese, durch die Vergabe neuer Mandate und durch einen "Raubzug" hingewirkt. Hinsichtlich der rechtlichen Zusammenhänge ergäben sich bezüglich des deutschen Rechts keine Besonderheiten. Auch die Markeneintragung hänge damit zusammen.
Der Kläger ist daher der Auffassung, dass der von ihm vorgetragene Sachverhalt zu dem Schluss zwinge, dass die Beklagte und die Streitverkündeten bei der Patentübertragung kollusiv zum Nachteil des Klägers zusammengewirkt hätten. Diese sei deshalb unwirksam, so dass der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 8 Satz 2 PatG ebenso wie der Bereicherungsanspruch bestehe. Da der Anlage K 11 die Unwirksamkeit aber nicht anzusehen sei, hätte der Kläger darüber hinaus einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergebe sich schon aus der Anlage K 4. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 11 und 12 des Schriftsatzes des Klägers vom 23.08.2004 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 30.04.2003, Az: 21 O 18318/01,
1.
festzustellen, dass die Beklagte keine Rechte an den Patenten mit den Nummern DD 261 395 und DD 256 169 von dem Kläger erworben hat und die Beklagte weiter zu verurteilen, die Berichtigung der Inhaberschaft der vorgenannten Patente auf den Kläger im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes zu bewilligen;
2.
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Patente mit den Nummern DD 261 395 und DD 256 169 zurück zu übertragen und der Änderung der Patentinhaberschaft bezüglich dieser Patente auf den Kläger beim Deutschen Patent- und Markenamt zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Unter erneuter Darstellung des aus Sicht der Beklagten gegebenen Sachverhalts ist sie weiterhin der Auffassung, die Klage sei im Hauptantrag unzulässig, denn soweit sich die Klägerin auf §§ 823, 249 BGB berufe, habe sich der Vortrag der Klägerin erster Instanz allein auf die Nichtannahme der Übertragungserklärung bezogen. Naturalrestitution werde erstmals im Berufungsverfahren behauptet. Der Kläger sei mit diesem Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Eine Schadenshaftung der Beklagten könne daher nicht aus Art. 5 Nr. 3 LGVÜ hergeleitet werden. Für Ansprüche aus § 8 Patentgesetz sei eine deutsche internationale Zuständigkeit nicht gegeben, da dieser die Rückabwicklung von Verträgen beträfe. Auch im Rahmen des Hilfsantrages sei für die konkurrierenden Ansprüche eine Zuständigkeit nicht begründet. Insbesondere sei für den Kondiktionsanspruch eine Zuständigkeit nach § 5 Nr. 3 LGVÜ nicht begründet. Soweit der Kläger eine rügelose Einlassung der Beklagten in den Raum stelle, habe die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 14.10.2002 die Zuständigkeit in ausreichendem Maße gerügt.
Zutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass ein kollusives Verhalten der Beklagten mit den Streitverkündeten im Zusammenhang mit den Patentübertragungen nicht gegeben sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Bevollmächtigung der Streitverkündeten durch den Kläger nicht unstreitig, denn die Beklagte hätte dies in erster Instanz ausreichend bestritten. Auch die Streitverkündeten hätten in ihrem Schriftsatz vom 08.10.2003 ein solches Mandatsverhältnis bestritten. Die Beklagte sei bei der Patentübertragung von der Erfüllung des Vorvertrags mit der Firma W ausgegangen und habe sich über das Verhältnis des Klägers zu den Streitverkündeten keine Gedanken gemacht. Selbst wenn jedoch ein Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und den Streitverkündeten im Hinblick auf die Patentübertragungen vorgelegen habe, habe der Kläger ausdrücklich und ohne Vorbehalt die Anweisung erteilt, die Patente zu übertragen und die Zustimmung der Beklagten einzuholen. Inwieweit die Tätigkeit der Streitverkündeten in diesem Zusammenhang eine Nachlässigkeit darstelle, sei hier nicht zu entscheiden. Insgesamt sei die Übertragung korrekt, bezüglich des Vindikationsanspruchs sei eine Zuständigkeit daher nicht begründet. Gleiches gelte für Kondiktionsansprüche. Jedenfalls müsse der Kläger bei Rückübertragung der Patente die bereits geleisteten 250.000,-- DM an die Beklagte zurückfließen lassen.
Der Senat hat mit Verfügungen vom 03.12.2003 (Bl. 222 d. A.), 22.07.2004 (Bl. 234/242 d.A.) und 26.08.2004 (Bl. 222/262 d.A.) den Parteien Hinweise erteilt. Bezüglich deren Inhalts wird auf die genannten Hinweise Bezug genommen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird insgesamt auf das Berufungsvorbringen im Schriftsatz vom 21.08.2003 (Bl. 163/173 d.A.) und den sie ergänzenden Schriftsatz des Klägers vom 23.08.2004 (Bl. 248/261 d.A.) sowie auf die Berufungserwiderung vom 29.10.2003 (Bl. 212/221 d.A.) und den sie ergänzenden Schriftsatz der Beklagten vom 27.07.2004 (Bl. 243/244 d.A.) insgesamt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Klageantrag 1 ist unzulässig. Der Klageantrag 2 ist in weiten Teilen unzulässig, soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.
A
Der Klageantrag 1 ist sowohl hinsichtlich seines Feststellungsteils als auch hinsichtlich seines Leistungsteils unzulässig.
1. Feststellungsteil
Mit seinem Antrag begehrt der Kläger zunächst festzustellen, dass die Beklagte keine Rechte an den Patenten mit den Nummern DD 261 395 und DD 256 169 von dem Kläger erworben hat.
Unabhängig von den Fragen der internationalen Zuständigkeit ist dieser Antrag bereits deshalb unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO nicht gegeben ist und der Antrag auch als Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO unzulässig ist.
a. Der Senat hat bereits in der Ladungsverfügung vom 03.12.2003 darauf hingewiesen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag fraglich erscheint, da der Kläger auf Leistung klagen könnte. Tatsächlich findet sich die korrespondierende Leistungsklage auch im Hilfsantrag. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage fehlt das Feststellungsinteresse dann, wenn die Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist. Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben, denn der Kläger hat schon im Hilfsantrag einen entsprechenden Leistungsantrag auf Herausgabe der Patente gestellt (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, Kommentar, 26. Aufl. § 256 RdNr. 18).
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 23.08.2004 auf Seite 11 f. (Bl. 258 d.A.) das Feststellungsinteresse zwanglos "aus den aus der Akte längst unübersehbaren Umständen" für begründet erachtet, befassen sich diese Ausführungen ersichtlich nicht mit der Problematik der Subsidiarität der Feststellungsklage, sondern versuchen allgemein, das Feststellungsinteresse zu begründen.
Auch wenn man daher mit dem Kläger den Feststellungsantrag auf die Grundsätze der Naturalrestitution zur Begründung der internationalen Zuständigkeit stützen will, führt schon das fehlende Feststellungsinteresse zur Unzulässigkeit des Antrags.
b. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers den Klageantrag 1 hinsichtlich seines Feststellungsanteils als Zwischenfeststellungsantrag i.S.v. § 256 Abs. 2 ZPO ansehen wollte, ist auch in soweit ein Rechtschutzbedürfnis nicht gegeben, denn dieses fehlt regelmäßig dann, wenn das Rechtsverhältnis, das festgestellt werden soll, keine weiteren Folgen haben kann als die mit der Hauptklage - als die dann der Hilfsantrag angesehen werden müsste - zur Entscheidung gestellten, diese Entscheidung also die Rechtsbeziehungen mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klarstellt (Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., Rd. 29). Ginge man daher zu Gunsten des Klägers davon aus, dass der nunmehr gestellte Hilfsantrag quasi als Hauptantrag mit einem Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO verbunden wäre, wäre dieser somit mangels Rechtschutzbedürfnis jedenfalls unzulässig, denn mit der Entscheidung darüber, ob die Patente an den Kläger herauszugeben sind, wäre das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien abschließend geklärt. Im Rahmen dieser Entscheidung müsste nämlich der Übertragungsakt geprüft werden.
2. Leistungsteil
Der Klageantrag 1 ist, soweit die Berichtigung der Inhaberschaft der vorgenannten Patente auf den Kläger im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes bewilligt werden soll, mangels internationaler Zuständigkeit unzulässig.
a. Art. 16 Nr. 4 LGVÜ (zur Anwendung des Luganer Abkommens vgl. die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 17 der Entscheidungsgründe) ist bereits vom Wortlaut her nicht einschlägig, denn es handelt sich bei der Bewilligung einer Berichtigung nicht um eine Klage, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand hat.
b. Art 16 Nr. 3 LGVÜ begründet ebenfalls schon vom Wortlaut her nicht die Zuständigkeit des Landgerichts München I.
c. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 17 LGVÜ, da eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien nicht gegeben ist.
Der Senat hat am 22.07.2004 darauf hingewiesen, dass jeglicher Sachvortrag der Parteien zu einer Gerichtsstandsvereinbarung fehlt. Der Kläger hat daraufhin im Schriftsatz vom 23.08.2004 auf Seite 12 (Bl. 259 d.A.) sich auf die Anlage B 1 bezogen und die Auffassung vertreten, dass sich aus dieser eine ausdrückliche Zustimmung der Beklagten zum Gerichtsort München ergäbe.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar teilt die Beklagte in diesem Schreiben vom 11.03.2002 mit, dass sie sich im Verfahren vor dem Landgericht München I anwaltschaftlich vertreten lassen und auf das Klagevorbringen erwidern werde, inwieweit darin jedoch eine Gerichtsstandsvereinbarung zu sehen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Aus Sicht des Senats lag eine Erwiderung auf das Klagevorbringen schon deshalb nahe, weil damit einer Säumnisentscheidung vorgebeugt werden konnte. Weitere Erklärungen zu einem Gerichtsstand finden sich in diesem Schreiben nicht.
d. Die internationale Zuständigkeit ist auch nicht gem. Art. 18 LGVÜ i.V.m. § 39 ZPO zu begründen.
Der Kläger hat den Feststellungsantrag sowie den Berichtigungsantrag nach Ziffer 1 erstmals im Schriftsatz vom 06.09.2002 geltend gemacht. Die Beklagte hat bereits im Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 insgesamt die fehlende internationale Zuständigkeit gerügt. Nachdem der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGH NJW 97, 397 es für notwendig aber auch ausreichend erachtet hat, dass eine Beklagtenpartei die Rüge der internationalen Unzuständigkeit noch in der ersten mündlichen Verhandlung erheben kann, ist die Rüge in einem Schriftsatz vor dieser mündlicher Verhandlung in jedem Fall als ausreichend anzusehen.
Selbst wenn man sich dieser Ansicht jedoch nicht anschließen wollte, so hat die Beklagte jedenfalls in der Sitzung vom 12.02.2003 die Rüge der internationalen Zuständigkeit nochmals ausdrücklich erhoben. Soweit sie in der Sitzung vom 23.10.2002 diese Rüge nicht erhoben hat, ist jedenfalls festzustellen, dass Anträge in dieser Sitzung nicht gestellt wurden und der Rechtsstreit vielmehr in die Sitzung vom 12.02.2003 vertagt wurde.
e. Eine Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 3 LGVÜ.
Es erscheint bereits fraglich, ob der Bewilligungsanspruch im Klageantrag 1 als verbundener Anspruch zu einem unzulässigen Feststellungsanspruch isoliert Bestand haben kann. Es liegt auf der Hand, dass der Bewilligungsanspruch in Abhängigkeit zu der Feststellung zu sehen ist, dass den Beklagten keine Rechte an den Patenten zustehen. Ist jedoch bereits die Feststellung als solche unzulässig, hat der Bewilligungsanspruch daneben aus Sicht des Senats keinen eigenen Bestand mehr.
Selbst wenn man jedoch den Bewilligungsanspruch als eigenen Klageantrag unabhängig vom Feststellungsbegehren ansehen will, ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 LGVÜ hierfür keine internationale Zuständigkeit.
Soweit man dem Bewilligungsanspruch noch isoliert einen eigenen Bestand gewährt, kann ein solcher Anspruch, der wie das Landgericht zutreffend ausführt, nach seinen Tatbestandsvoraussetzungen nur die Nichtberechtigung des Patentinhabers verlangt, nur einem bereicherungsrechtlichen oder vindikationsrechtlichen Anspruch, nicht jedoch einem deliktsrechtlichen Anspruch gleichgesetzt werden und ist deshalb nicht geeignet, den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 LGVÜ zu begründen. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Landgerichts unter B auf Seite 19 ff. der Entscheidungsgründe verwiesen.
f. Die Ausübung des Rügerechtes ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Der Kläger hat sich im Schriftsatz vom 23.08.2004 auf Seite 13 (Bl. 260 d.A.) unter Bezugnahme auf die Anlage K 4 auf eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Rügerechts der internationalen Zuständigkeit berufen.
Die Ausübung des Rügerechts ist jedoch bereits deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte nicht Vertragspartnerin des Klägers im Vorvertrag gem. Anl. K4 ist. Sie ist auch nicht Rechtsnachfolgerin der Firma W im Hinblick auf dieses vorvertragliche Verhältnis.
Schon aus diesem Grund scheidet daher der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus.
3. Selbst wenn man mit dem Kläger den Hauptantrag für zulässig erachten und die Ansprüche auf Delikt stützen will, wäre der Antrag jedenfalls unbegründet, denn dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich seiner Rechtsinhaberschaft unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - soweit nach diesseitiger Zuständigkeit eine Prüfung veranlasst war - zu (vgl. hierzu unten unter B).
B
Der Hilfsantrag ist in wesentlichen Teilen unzulässig, soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.
Mit dem Hilfsantrag begehrt der Kläger die Rückübertragung der Patente sowie die Zustimmung der Beklagten zur Änderung der Patentinhaberschaft auf den Kläger beim Deutschen Patent- und Markenamt.
1. Rückübertragungsanspruch
Ansprüche auf Rückübertragung der Patente DD 261 395 und DD 256 169 stützt der Kläger auf § 8 PatG, §§ 812 ff. BGB sowie auf die §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 249 BGB.
a. Ein internationaler Gerichtsstand am Gerichtsort München ist für bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht gegeben.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter II A 2 der Entscheidungsgründe auf Seite 23 verwiesen. Für bereicherungsrechtliche Ansprüche ist daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I gegeben.
Soweit sich der Kläger auch insoweit auf eine Gerichtsstandsvereinbarung bzw. auf eine rügelose Einlassung beruft, wird auf die Ausführung oben unter A verwiesen.
Die Klage ist daher insoweit unzulässig.
b. Bezüglich der Vindikationsansprüche wird auf die Ausführungen oben zu Art. 16 Nr. 4 LGVÜ verwiesen.
c. Eine Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 16 Nr. 3 LGVÜ, denn es handelt sich nicht um eine Klage, die die Gültigkeit einer Eintragung zum Gegenstand hat. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landgerichts unter B auf Seite 20 der Entscheidungsgründe verwiesen.
Die Klage ist daher auch insoweit unzulässig.
d. Zu Recht hat das Landgericht jedoch seine internationale Zuständigkeit insoweit für gegeben für erachtet, als Ansprüche des Klägers auf Delikt gestützt werden könnten.
Die Zuständigkeit ergibt sich insoweit aus Art. 5 Nr. 3 LGVÜ und dem dort bezeichneten Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.
Zu Recht ist das Landgericht jedoch zum Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch nach den §§ 823 ff. BGB nicht als gegeben angesehen werden können.
aa. Vom Ansatz her zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass entweder die Täterschaft oder die Beteiligung an einer etwaigen unerlaubten Handlung der Streitverkündeten Voraussetzung für eine deliktische Haftung der Beklagten ist. Ebenfalls zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagte bzw. deren Verwaltungsrat mit den Streitverkündeten kollusiv zu Lasten des Klägers bei der Übertragung der beiden Patente zusammen gearbeitet haben müssten.
Der Senat hat sowohl in der Ladungsverfügung als auch im Hinweis vom 22.07.2004 den Kläger darauf hingewiesen, dass hierfür keine für eine Verurteilung ausreichende Tatsachengrundlage besteht.
Ebenso wie das Landgericht ist auch der Senat nicht davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und den Streitverkündeten hinsichtlich der Patentübertragung ein Mandatsverhältnis bestand. Der Kläger führt hier zwar eine Vielzahl von Indizien und Umständen an, mit dem Landgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass angesichts der Komplexität und Bedeutung einer Patentrechtsübertragung es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Streitverkündeten sich für diesen Fall nicht eine ausdrückliche Vollmacht hätten unterschreiben lassen. Indes ist dem Kläger zuzustimmen, dass auch ein mündliches Mandatsverhältnis eine ausreichende rechtliche Grundlage für ein Mandatsverhältnis bilden kann. Soweit die Streitverkündeten sich in einem eigenen Schriftsatz vom 08.10.2003 (Bl. 185/204 d.A.) zu diesem Mandatsverhältnis geäußert haben, hat der Senat von einer Berücksichtigung abgesehen, da die Streitverkündeten dem Rechtsstreit nicht beigetreten sind.
Im Ergebnis kann jedoch dahin stehen, ob ein Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und den Streitverkündeten bezüglich der Patentübertragungen tatsächlich bestand, denn selbst dann, wenn die Streitverkündeten insoweit sich einer Vertragspflichtverletzung schuldig gemacht hätten, wäre dies nicht die zwingende Grundlage einer Haftung der Beklagten.
bb. In der Berufung hat sich der Kläger insbesondere darauf gestützt, das Landgericht habe sich allein auf das Schreiben vom 10.05.2000 (K 10) bezogen und die Restumstände im Zusammenhang mit der Übertragung der Patente ausgeblendet. Zwar hat die Beklagte aus Sicht des Senats bereits im Schriftsatz vom 14.10.2002 auf Seite 3 (Bl. 68 d.A.) in ausreichendem Maße ein Mandatsverhältnis des Klägers mit den Streitverkündeten bestritten. Der Senat unterstellt jedoch zu Gunsten des Klägers die Existenz eines solchen Mandatsverhältnisses.
Selbst wenn also ein solches Mandatsverhältnis tatsächlich bestanden haben sollte, müssten somit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beklagte nunmehr im Zusammenwirken mit den Streitverkündeten den Kläger bewusst dadurch schädigen wollte, dass die Patente unbedingt und ohne Vorbehalt an sie übertragen werden sollten. Als so genannte Restumstände führt der Kläger in diesem Zusammenhang an, die Beklagte hätte den Vorvertrag gekannt und eine eigene Marke "A" angemeldet sowie die Übertragungserklärung von den Streitverkündeten selbst erhalten. Diese Umstände können aus Sicht des Senates nicht nur als unstreitig angesehen werden, sondern sie sind unstreitig. Sie führen jedoch nicht dazu, der Beklagten ein kollusives Verhalten vorzuwerfen. Gleiches gilt für die Zahlungen an die Streitverkündeten durch die Beklagte und die Erteilung neuer Mandate. Es ist der Beklagten grundsätzlich unbenommen, selbst dann, wenn zwischen dem Kläger und den Streitverkündeten ein Mandatsverhältnis bestand, eigene Mandate mit den Streitverkündeten zu begründen.
Der Auffassung des Klägers folgend wäre ein faktisches Kontraktionsverbot der Streitverkündeten die rechtliche Konsequenz. Ein vermeintliches Mandatsverhältnis der Streitverkündeten zum Kläger bezüglich der Übertragung der Patente vermag auch deshalb kein kollusives Verhalten der Beklagten mit den Streitverkündeten zu Lasten des Klägers zu begründen, weil der Kläger in seinem Schreiben vom 15.05.2000 (K 12) die Streitverkündeten ausdrücklich angewiesen hat, die Einverständniserklärungen der Beklagten einzuholen. Da der Kläger das Angebot zur Übertragung der Patente selbst an die Beklagte gerichtet hat, ist es aus Sicht des Senats nicht vertretbar, die Annahme dieses Angebots durch die Beklagte als kollusives Verhalten und damit als ein Zusammenwirken mit den Streitverkündeten zu Lasten des Klägers zu sehen. Weiterhin ergeben sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zusammen mit den Streitverkündeten - in welcher Form auch immer - dem Kläger Anlass gegeben haben, anzunehmen, der Hauptvertrag sei als Folge des Vorvertrags bereits geschlossen und es bedürfe damit nur noch der - unbedingten - Übertragung der Patente gemäß Ziffer 11 des Vorvertrags.
Sollte die unbedingte Übertragung, wie sie von den Streitverkündeten vorbereitet wurde, bei bestehenden Mandatsverhältnis zum Kläger eine Vertragspflichtverletzung darstellen, vermag dies unter Umständen Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Streitverkündeten zu begründen (er hat diese in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Berlin geltend gemacht), in ihr kann jedoch nicht gleichsam in einer Art Automatismus eine strafbare Handlung der Streitverkündeten und damit eine strafbare Täterschaft oder Teilnahmehandlung der Beklagten gesehen werden. Der Kläger hat im Schreiben vom 21.05.2000 (Anlage K 13) die Handlungsweise der Streitverkündeten auch nicht beanstandet, sondern vielmehr erklärt, dass er von der Erfüllung des Vorvertrages ausginge.
cc. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend und nochmals auf die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast berufen hat (vgl. hierzu Zöller-Greger, ZPO, Kommentar, 24. Auflage, vor § 284 Rd. 34) vermag auch dies zu keiner anderen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung der Rechtslage beizutragen, denn die Grundsätze über die sekundäre Darlegungs- und Beweislast können erst dann eingreifen, wenn von Seiten der Klagepartei Handlungsweisen vorgetragen wurden, die den Schluss auf ein deliktisches Handeln der Beklagten so nahe legen und die in der Sphäre der Beklagten liegen, dass sie nunmehr die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass diese keine nachteiligen Rechtshandlungen gegenüber dem Kläger darstellen. Lediglich der Umstand, dass die Beklagte insbesondere Mandatsverhältnisse zu den Streitverkündeten begründet hat, vermag diese Annahme jedoch nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die sonstigen Begleitumstände.
dd. Da der Kläger der Beklagten die Patente übertragen hat, die Übertragung weder angefochten noch in sonstiger Weise für rechtsunwirksam erklärt wurde, wären aus Sicht des Senats auch Ansprüche aus § 8 PatG nicht begründet.
ee. In Frage kommen aus Sicht des Senats allenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB) und zwar dann, wenn die Übertragung der Patente, wie man aus dem Schreiben des Klägers vom 21.05.2000 (Anlage K 13) schließen könnte, aus seiner Sicht den Zweck hatte, den Vorvertrag vom 14.03.2000 zu erfüllen.
Ob der Sachvortrag des Klägers außerhalb dieses Schreibens ausreichend ist, bereicherungsrechtliche Ansprüche unter diesem Gesichtspunkt zu begründen, kann aber dahin stehen, denn ein Gerichtsstand ist unter diesem Gesichtspunkt bei den angerufenen Gerichten nicht begründet.
ff. Nur ergänzend ist auszuführen, dass auch vertragliche Ansprüche mit dem Ziel der Rückübertragung mangels internationaler Zuständigkeit - ebenso wie beim Hauptantrag - ebenfalls nicht geprüft werden konnten.
2. Zustimmungsansprüche
a. Auch für die Zustimmungsansprüche kommt eine internationale gerichtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nur unter dem Gesichtspunkt deliktischer Ansprüche überhaupt in Frage (siehe hierzu oben 1).
b. Sind solche deliktischen Ansprüche jedoch unbegründet, kommt auch ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Änderung der Patentinhaberschaft auf den Kläger beim Deutschen Patent- und Markenamt nicht in Betracht.
Zwar handelt es sich hierbei nicht mehr um die isolierte Geltendmachung eines Zustimmungs- bzw. Änderungsanspruches (vgl. hierzu oben A 2), jedoch setzt auch dieser Anspruch tatbestandlich ein deliktisches Verhalten der Beklagten voraus. Dieses ist jedoch nicht gegeben.
Auch der Hilfsantrag ist damit unbegründet. Über die allenfalls im Raum stehenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche konnte mangels internationaler Zuständigkeit nicht entschieden werden.
Auf die Frage, inwieweit der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die erhaltene Zahlung in Höhe von 250.000,-- DM zurückzuleisten, kam es im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr an.
Selbst wenn man daher entgegen der obigen Darstellung unter A den Klageantrag 1 als zulässig erachtet, wäre er jedenfalls unbegründet, denn auch der Klageantrag 1 setzt den Nachweis eines deliktischen Verhaltens der Beklagten voraus.
C
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Da die Streitverkündeten dem Rechtsstreit nicht beigetreten sind, war über ihre Kosten nicht zu befinden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
D
Die Revision war nicht zuzulassen.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sind - soweit hier von Relevanz - im Wesentlichen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Dies gilt insbesondere soweit der Kläger bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend macht. Die im Termin vom 02.09.2004 beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde konnte bereits deshalb nicht erfolgen, weil sie kein statthaftes Rechtsmittel gegen die Senatsentscheidung darstellt.
Ende der Entscheidung
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