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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 6 U 3623/02
Rechtsgebiete: SortG, VO (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz


Vorschriften:

SortG § 10a Abs. 6
VO (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Art. 14 Abs. 3
1. Verfügt ein Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte darüber, dass ein Landwirt vom "Landwirteprivileg" Gebrauch macht und gelingt ihm hierfür der Nachweis, so ist der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers über Art und Umfang des Nachbaus sowohl nach nationalem Recht als auch nach Gemeinschaftsrecht auf die Sorte und den Sortenschutzinhaber beschränkt, auf die bzw. den sich die nachgewiesene Tatsache bezieht.

2. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich in diesem Fall auf die Wirtschaftsjahre, in denen unter Berücksichtigung dieser Tatsache ein Nachbau überhaupt möglich war.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen 6 U 3623/02

Verkündet am 25.09.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Auskunft

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2003 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.05.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die erweiterte Klage gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 28.05.2003 wird in dem Umfang abgewiesen, soweit sie nicht erledigt ist.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Art und Umfang der Auskunftsverpflichtung des Beklagten in Bezug auf den Nachbau von geschütztem Saatgut.

Die Klägerin ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24.07.1995 (im Folgenden: Nachbauverordnung) über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden: Gemeinschaftssortenverordnung) und macht für ihre Mitglieder, Sortenschutzinhaber und Inhaber von Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten, Auskunftsansprüche im Hinblick auf den Nachbau von geschütztem Saatgut geltend. Die Klägerin ist von ihren Mitgliedern zur Wahrnehmung dieser Rechte gegenüber Landwirten beauftragt und ermächtigt, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Der Beklagte ist Landwirt und wurde von der Klägerin vergeblich aufgefordert, Auskünfte bezüglich des von ihm betriebenen oder nicht betriebenen Nachbaus zu geben.

Die Klägerin war in erster Instanz der Auffassung, dass der Beklagte allein aufgrund seiner Betätigung als Landwirt verpflichtet sei, die Auskünfte gemäß Art. 14 Abs. 3, 8. Spiegelstrich der Verordnung EG Nr. 2100/94 - Gemeinschaftssortenverordnung - bzw. nach § 10 a Abs. 6 SortG zu erteilen. Einer Darlegung des Nachbaus einer bestimmten Sorte bedürfe es insoweit nicht.

Die Klägerin beantragte daher in erster Instanz den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode 1997/1998 in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial bestimmter Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter und bezüglich genau bezeichneter Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat als Vermehrungsmaterial verwendet hat bzw. in welchem Umfang er dies getan hat. Bezüglich der genauen Antragstellung der Klägerin in erster Instanz wird auf die Seiten 3 ff. des Tatbestands der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

Auf Antrag des Beklagten erging gegen die im Termin vom 20.11.2001 vor dem Landgericht säumige Klägerin ein klageabweisendes Versäumnisurteil, das der Klägerin am 23.11.2001 zugestellt wurde. Sie hat dagegen am 07.12.2001 mit Schriftsatz vom gleichen Tage Einspruch eingelegt.

Im weiteren Fortgang des Verfahrens machte die Klägerin nunmehr geltend, der Beklagte habe bereits in der Vergangenheit Nachbau betrieben. Sie bezog sich insoweit auf Lieferscheine gemäß Anlage K 1 und K 2, aus welchen sich ergebe, dass der Beklagte im März 2001 von der R GmbH Saathafer der für die N Gesellschaft mbH geschützten Sorte "Jumbo" und im September 2001 weiterhin Saatweizen "Bussard" sowie Weizenreiniger und Beize bezogen habe. Bereits am 23.07.1999 habe er 11 Doppelzentner Wintergerste der Sorte "Carola" sowie am 19.10. und 29.11,2000 insgesamt 26 Doppelzentner Getreide unbekannter Art reinigen lassen. Damit sei der Nachweis des Nachbaus erfolgt.

Die Klägerin beantragte daher

das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 20.11.2001 aufzuheben und den Beklagten antragsgemäß zur Auskunft zu verurteilen.

Der Beklagte beantragte

das Versäumnisurteil vom 20.11.2001 aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte bestritt in erster Instanz die Existenz eines pauschalen Auskunftsanspruches, der einer Ausforschung gleichkäme. Die vorgelegten Anlagen könnten den Anspruch jedenfalls für die Vegetationsperiode 1997/1998 nicht begründen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung Seite 3 sowie 5 ff. verwiesen.

Am 23.05.2002 erließ das Landgericht München I folgendes Endurteil:

I. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.11.2001 ist aufrechtzuerhalten.

II. ...

III. ...

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, der Klägerin stünde zwar die Prozessführungsbefugnis zu, die Klage sei jedoch unbegründet, denn weder nach nationalem noch nach Gemeinschaftsrecht bestünde ein Auskunftsanspruch der Klägerin. Ein Anspruch aus § 10 a Abs. 6 Sortenschutzgesetz sei nicht gegeben, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Auskunft, über Nachbau" sei erforderlich, dass der Sortenschutzinhaber eine tatsächliche Nutzungshandlung des Landwirts dartue, nämlich dass er behaupte und gegebenenfalls beweise, dass dieser von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch gemacht habe. Der Entscheidung sei auch zu entnehmen, dass ein weitergehender allgemeiner Auskunftsanspruch nicht begründet werden könne.

Auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen könne der Anspruch nicht zugesprochen werden. Die durch den tatsächlichen Nachbau begründete Sonderbeziehung für die Vegetationsperiode 1997/1998 habe die Klägerin nicht nachgewiesen, denn aus den Anlagenkonvoluten K 1 und K 2 könne für die Klägerin kein Anspruch hergeleitet werden. Diese beträfen nicht die Vegetationsperiode 1997/1998. Auch nach Gemeinschaftsrecht sei ein Anspruch nicht begründet, denn nach der dem Landgericht bis zu seiner Entscheidung vorliegenden Stellungnahme der Europäischen Kommission zu einer seitens des Oberlandesgerichts Frankfurt dem Europäischen Gerichtshof zugeleiteten Vorlage seien die maßgeblichen Regelungen der Gemeinschaftssortenverordnung und der Nachbauverordnung dahingehend auszulegen, dass der Inhaber einer nach der Gemeinschaftssortenverordnung geschützten Sorte nicht von jedem beliebigen Landwirt, sondern nur von solchen Landwirten die in den genannten Vorschriften geregelten Auskünfte verlangen könne, die zumindest eine seiner geschützten Sorten erworben und somit wenigstens theoretisch die Möglichkeit zum Nachbau hätten. Der Erwerb des für den Nachbau geeigneten Saatguts einer geschützten Sorte sei von der Klägerin jedoch nicht nachgewiesen worden.

Mit ihrer form- und fristgerechten Berufung wendet sich die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vertrags gegen diese Entscheidung des Landgerichts. Die Entscheidung stelle eine Missachtung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes dar, denn ein konkreter Nachweis des Nachbaus sei der Klägerin praktisch unmöglich. Die Auskunftspflicht nach der Gemeinschaftssortenverordnung erstrecke sich eindeutig auch auf das "ob" des Anbaus und bestehe damit unabhängig davon, ob vom Nachbau Gebrauch gemacht worden sei oder nicht. Auch Art. 4 der Nachbauverordnung knüpfe an die bloße Stellung als Landwirt oder dessen Fiktion an. Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, dass ihre Rechtsauffassung von der Europäischen Kommission geteilt werde. Soweit der Generalanwalt beim EuGH sich gegen einen allgemeinen Auskunftsanspruch ausgesprochen habe, interpretiere dieser die maßgeblichen Regelungen falsch. § 10 a Abs. 6 Sortenschutzgesetz stelle lediglich auf die Möglichkeit des Nachbaus ab. Eine Verletzungshandlung sei für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches nicht erforderlich. Aufgrund der bereits in erster Instanz vorgetragenen Handlungsweisen des Beklagten sei zwingend der Schluss auf einen Nachbau geboten. Weitere Erkenntnisse seien der Klägerin nicht möglich.

Im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10.04.2003 im Verfahren C - 305/00 erweiterte die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.05.2003 die von ihr geltend gemachten Auskunftsansprüche auch auf die Vegetationsperioden 1998/1999 bis 2001/2002. Die Klägerin hält die Klageerweiterung für sachdienlich. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des EuGH seien die Ansprüche der Klägerin begründet, denn sie habe ausreichende Anhaltspunkte für einen Nachbau des Beklagten vorgetragen und bewiesen. Unter erneuter Darstellung der Handlungen des Beklagten zu den Sorten "Carola", "Jumbo" und "Bussard" sowie weiterer Handlungen des Beklagten ist die Klägerin der Auffassung, dass der Auskunftsanspruch nicht auf "Anhaltspunktesorten" beschränkt sei, sondern sich auf alle Sorten beziehe, die nach der Gemeinschaftssortenverordnung geschützt seien. Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet, jedem Inhaber einer Gemeinschaftssorte auf Aufforderung hin entsprechende Auskunft zu erteilen.

Der Nachweis für eine Sorte erstrecke sich auf alle Sorten. Der Anspruch ergebe sich darüber hinaus aus Artikel 94 Gemeinschaftssortenverordnung, denn der Nachbau sei ohne Auskunft erfolgt. Der EuGH habe den Auskunftsanspruchszeitraum nicht eingeschränkt. Der Beklagte müsse daher auch für die vergangenen Vegetationsperioden Auskunft erteilen. Auch nach deutschem Recht sei der Anspruch begründet, denn der deutsche Gesetzgeber habe mit § 10 a SortG die Gemeinschaftssortenverordnung in nationales Recht überführen wollen. Auch in diesem Zusammenhang sei eine Beweiserleichterung notwendig, denn der Nachbaunachweis als solcher sei unmöglich. Der Erwerb der Sorten "Jumbo" und "Bussard" sei nachgewiesen. Im Ergebnis habe der Europäische Gerichtshof weder auf eine bestimmte Sorte noch auf einen bestimmten Inhaber bei seiner Entscheidung abgestellt. Eine Auskunftsbeschränkung sei daher nicht eingetreten.

Die Klägerin beantragt:

I. Unter Abänderung des am 23.05.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts München I (Az. 7 O 5540/01) den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode 1997/1998 (Anbau zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils geschützten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten

...

im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Klägerin Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saatguts zu erteilen, mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Kartoffelsorten "Flora", "Bolero", "Camilla", "Laura", "Sapolia", "Delano", "Luna" und "Tessi", der Wintergerstensorte "Nikel" und "Aviron", der Winterweizensorten "Aztec", "Reaper" und "Clay" sowie der Sommergerstensorte "Ricarda" Auskunft erst ab dem und hinsichtlich der Sommergerstensorte "Bella" bis zu dem in der 5. Spalte des Klageantrags jeweils aufgeführten Zeitpunkt zu erteilen ist.

II. Der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode 1998/1999 (Anbau zur Ernte 1999) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils geschützten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten:

...

im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau),

und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Klägerin Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saatguts zu erteilen,

mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Sommergerstensorten "Annabell", "Aspen", "Charlotte", "Hanka", "Ria", "Linus", "Madeira", "Pongo", "Silvretta" und "Tenere", der Wintergerstensorten "Sonja", "Nixe", "Annette", "Carola", "Sarah" und "Gunda", der Kartoffelsorten "Ricarda", "Frieda", "Juvena", "Bolero", "Laura", "Novara", "Ampere", "Gunda", "Marien", "Diana", "Flavia", "Freya", "Luna" und "Tessi", der Winterweizensorten "Campus", "Ordeal" und "Asketis", der Futtererbsensorten "Classic", "Bonanza", "Nitouche", "Metaxa", "Sponsa", "Granada" und "Attika", der Tricitale "Logo", der Hafersorten "Neklan" und "Flämingstip", der Ackerbohnensorte "Limbo" und der Sommerweizensorten "Vinjett", "Velos" und "Kalistos" Auskunft erst ab dem, hinsichtlich der Futtererbsensorte "Erbi", der Kartoffelsorten "Berolina" und "Rubin" und "Ricarda" und der Wintergerstensorten "Masto", "Daniela", "Camilla" und "Gunda", der Winterweizensorten "Dakota" und "Longos" bis zu dem und hinsichtlich der Wintergerstensorte "Lolita" nur in dem in der 6. Spalte des Klageantrages ("Sortenschutz seit") jeweils aufgeführten Zeitpunkt zu erteilen ist;

III. Der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 1999/2000 (Anbau zur Ernte 2000) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils geschützten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten

...

im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau),

und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Klägerin Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saatguts zu erteilen,

mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Sommergerstensorten "Annabell", "Aspen", "Ricarda", "Chantal", "Sally", "Peggy" und "Viskosa", der Kartoffelsorten "Gunda", "Marien", "Power", "Carola", "Midas", "Vitara", "Fiesta", "Juliane", "Princess", "Rincona", "Protea" und "Sapolia", der Tricitalesorten "Kitaro", "Lupus" und "Lamberto", der Winterweizensorten "Novalis", "Ornicar", "Brando", "Corvus", "Dream", "Aspirant" und "Ludwig", der Wintergerstensorten "Tilia", "Cleopatra", "Ludmilla" und "Tessy", der Hafersorten "Adler" und "Coach" und der Futtererbsensorten "Catania", "Sponsor", "Madonna", "Power" und "Phönix" Auskunft erst ab dem in der 6. Spalte des Klageantrags ("Sortenschutz seit") jeweils aufgeführten Zeitpunkt zu erteilen ist;

IV. Der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2000/2001 (Anbau zur Ernte 2001) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils geschützten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten:

...

im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau),

und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Klägerin Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saatguts zu erteilen,

mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Wintergerstensorten "Goldmine", "Isolde", "Millie" und "Tafeno", der Kartoffelsorten "Belana", "Debora", "Dorina", "Falko" und "Steffi", der Sommerweizensorten "Megadur", "Durabon" und "Velos", der Hafersorten "Kanton"; "Freddy" und "Aragon", der Futtererbsensorten "Santana", "Hardy", der Sommergerstensorten "Neruda" und "Eunova", der Winterweizensorten "Skater" und "Farandole" und der Ackerbohnensorte "Samba" Auskunft erst ab dem in der 6. Spalte des Klageantrags ("Sortenschutz seit") jeweils aufgeführten Zeitpunkt zu erteilen ist.

V. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode 2001/2002 (Anbau zur Ernte 2002) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw.

Nutzungsberechtigten jeweils geschützten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten:

...

im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau),

und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Klägerin Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saatguts zu erteilen,

mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Wintergerstensorte "Jackpot", der Kartoffelsorten "Franzi", "Skala", "Clarissa", "Constanza", "Esprit", "Finka", "Oktan", "Presto" und "Chantal", der Sommerweizensorten "Monsun", der Futtererbsensorten "Hamas", "Intense" und "Santana", der Sommergerstensorte "Ursa" sowie der Winterweizensorten "Magnus", "Redford", "Terrier" und "Wasmo" Auskunft erst ab dem in der 6. Spalte des Klageantrags ("Sortenschutz seit") jeweils aufgeführten Zeitpunkt zu erteilen ist.

Im Termin vom 14. August 2003 anerkannte der Beklagte die Klageansprüche der Klageerweiterung vom 28. Mai 2003 hinsichtlich der Sorten "Carola", "Bussard" und "Jumbo" in bestimmten Umfang. Bezüglich des genauen Anerkenntnisses und der genauen Auskünfte, die der Beklagte darauf hin erteilte, wird auf die Erklärung des Beklagtenvertreters auf Seite 3 des Protokolls vom 14. August 2003 (Bl. 333 d.A.) verwiesen. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anträge aus der Klageerweiterung insoweit für erledigt, als der Beklagte die Anträge anerkannt und erfüllt hat und beantragt insoweit, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Der Beklagte stimmte der Teilerledigungserklärung der Klägerin zu, und beantragt im Übrigen:

I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Klageerweiterung wird abgewiesen.

Unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes aus der 1. Instanz und Vertiefung seines Vorbringens hierzu ist der Beklagte zunächst der Auffassung, dass ein allgemeiner Auskunftsanspruch, der lediglich an seine Eigenschaft als Landwirt anknüpft, weder nach nationalem noch nach Gemeinschaftsrecht gegeben sei. Dies ergebe sich sowohl aus der Stellungnahme der Kommission, als auch aus der Stellungnahme des Generalanwalts, die den Rechtsstandpunkt der Klägerin nicht teilten. Auch aus der Nicola-Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei ein allgemeiner Auskunftsanspruch jedenfalls für andere Sorten als die nachgewiesene nicht herleitbar. Die von der Klägerin vorgelegten "Nachweise" reichten nicht aus. Die Reinigung von Getreide habe nichts mit Nachbau zu tun. Auch ungeschützte Sorten könnten gereinigt werden. Der Vortrag der Klägerin, dass 98 % aller Sorten geschützt seien, werde bestritten. Soweit sich die Klägerin auf die Sorte "Carola" beziehe, sei diese nicht Gegenstand des ursprünglichen Klageantrags. Für die Sorten "Jumbo" und "Bussard" sei ein Nachbau ebenfalls nicht dargelegt. Der Erwerb einer Sorte besage nichts über den Nachbau. Die Informationspflichten des Beklagten bestünden nur auf Antrag. Eine Vorleistungspflicht des Landwirtes sei nicht begründbar. Ein entsprechendes Verlangen des Sortenschutzinhabers sei daher Grundvoraussetzung des Anspruchs. Für den Zeitraum 1997/1998 seien die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend, denn diese bezögen sich sämtlich auf die Zeit danach. Für die nachfolgenden Perioden seien entsprechende Aufforderungen in qualifizierter Form nicht erfolgt. Auch nach der Entscheidung des EuGH sei ein qualifiziertes Auskunftsersuchen Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch. Im Übrigen sei es Sache der Sortenschutzinhaber, gebührende Vorkehrungen zu treffen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Jedenfalls seien entsprechende Informationen der Landwirte beim Kauf des Z-Saatgutes erforderlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Auskunftsanspruch auch auf eine bestimmte "Anhaltspunktesorte" beschränkt. Da jeder Auskunftsanspruch gesondert zu sehen sei, müsse, wenn überhaupt, die Auskunft auch nicht gegenüber jedem Sortenschutzinhaber, sondern nur gegenüber dem betroffenen Sortenschutzinhaber erteilt werden. Eine Rückwirkung des Auskunftsanspruchs auf die Vegetationsperiode 1997/1998 sei im Hinblick auf § 8 Abs. 3 der Nachbauverordnung verwehrt. Den klägerischen Ansprüchen stehe darüber hinaus ein Verwertungsverbot bezüglich der erlangten Informationen entgegen, denn die Klägerin habe sich die Daten über den Beklagten in unzulässiger Weise verschafft. Dies stelle sowohl einen Verstoß gegen das Grundgesetz als auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz dar, da dem Beklagten keine Benachrichtigungspflicht treffe. Ohne ein qualifiziertes Auskunftsverlangen der Klägerin könne auch von einer Sortenschutzverletzung nicht ausgegangen werden. Jedenfalls seien die pauschalen Auskunftsersuchen der Klägerin nicht geeignet, Auskunftsansprüche gegen den Beklagten zu begründen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 30.07.2002 (Bl. 106/136 d.A), 11.12.2002 (Bl. 148/162 d.A), 28.05.2003 (Bl. 195/261 d.A.) und 07.08.2003 (Bl. 300/314 d.A.) sowie des Beklagten vom 30.09.2002 (Bl. 140/147 d.A.), 16.12.2002 (Bl. 163/171.d.A.), 30.01.2003 (Bl. 186/192 d.A.), 2706.2003 (Bl. 263/265 d.A.) und 01.08.2003 (Bl. 267/299 d.A.) verwiesen.

Der Senat hat den Parteien mit Verfügung vom 12.08.2002 (Bl. 137/139 d.A.) sowie in den beiden mündlichen Verhandlungen vom 19.12.2002 (Seite 3 des Protokolls der Sitzung vom 19.12.2002, Bl. 174 d.A.) und 14.08.2003 (Seite 3 des Protokolls der Sitzung vom 14.08.2003, Bl. 333 d.A.) Hinweise erteilt. Insoweit wird auf die genannten Hinweise Bezug genommen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Inhalte der genannten Protokolle verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die erweiterte Klage gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 28.05.2003 ist in dem Umfang, in dem sie nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Parteien noch rechtshängig war, ebenfalls unbegründet.

Die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Landgerichts war daher zurückzuweisen. Die erweiterte Klage war in ihrem noch rechtshängigen Teil abzuweisen.

A

1. Die Klage ist in ihrer ursprünglich erhobenen Fassung zulässig.

Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist im Berufungsverfahren zwischen den Parteien im Wesentlichen nicht mehr streitig.

Aus Sicht des Senats ergibt sich die Prozessführungsbefugnis der Klägerin im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozessstandschaft daraus, dass die Sortenschutzinhaber, für die Ansprüche im vorliegenden Fall geltend gemacht werden, Mitglieder der Klägerin sind und somit nach herrschender Meinung und Rechtsprechung die Ansprüche dieser Mitglieder von der Klägerin als berufsständische Vereinigung geltend gemacht werden können (vgl. hierzu ausführlich Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz, Kommentar, § 10 a Rn 32 und 38)

2. Die Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 28.05.2003 ist zulässig.

Die Zulässigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 533 ZPO.

Zwar liegt eine Einwilligung des Gegners nicht vor, jedoch hält der Senat im vorliegenden Fall die Klageerweiterung für sachdienlich, denn über sie kann ohne weitere tatsächliche Feststellungen im Berufungsverfahren eine Entscheidung getroffen werden.

Der Klageerweiterung steht auch nicht die Regelung des § 533 Nr. 2 i.V.m. § 529 ZPO entgegen, denn die einzelnen Sortenschutzverhältnisse, insbesondere bezüglich der Gemeinschaftssorte "Carola" und der national geschützten Sorten "Bussard" und "Jumbo", waren bereits Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im erstinstanzlichen Verfahren.

B

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

1. Der Klägerin stehen die mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten Auskunftsansprüche bezüglich der nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus Artikel 14 Abs. 3 8. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

a) Artikel 14 der Gemeinschaftssortenverordnung gestattet es in seinem Absatz 2 den Landwirten, zur Sicherung ihrer landwirtschaftlichen Erzeugung zu Vermehrungszwecken in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis zu verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen haben. Als Korrelat zu dieser Nachbaubefugnis sind sie gemäß Absatz 3 Spiegelstrich 8 der genannten Vorschrift den Sortenschutzinhabern gegenüber verpflichtet, die hierfür relevanten Informationen an diese zu übermitteln.

b) Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ist in erheblichem Umfang streitig, wie die Regelung in Absatz 3 Spiegelstrich 8 des Artikel 14 der Gemeinschaftssortenverordnung zu handhaben ist.

Während die Klägerin die Auskunftsverpflichtung an die bloße Eigenschaft des Auskunftsverpflichteten als Landwirt anknüpfen will bzw. den Nachweis einer "Anlasstatsache" für ausreichend erachtet, ist der Beklagte der Auffassung, dass der Nachweis des Nachbaus erforderlich sei, um die Auskunftsverpflichtung zu begründen.

Auf Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt hat der Europäische Gerichtshof am 10.04.2003 (Rechtssache C-305/00) in einer grundlegenden Entscheidung sich zu dieser Regelung geäußert. Danach ist der Sortenschutzinhaber berechtigt, von einem Landwirt Auskünfte zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass dieser vom "Landwirteprivileg" Gebrauch gemacht hat. Als ein solcher Anhaltspunkt ist insbesondere der Erwerb von Saatgut anzusehen (vgl. Ziffern 63 und 65 der genannten Entscheidung).

Dies hat zur Folge, dass es der Klägerin obliegt, eine sog. "Anlasstatsache" nachzuweisen, die geeignet ist, den Auskunftsanspruch gegen den Beklagten für begründet zu erachten. Dabei kann es aus rechtlicher Sicht nach Ansicht des Senats dahinstehen, ob der Nachweis der Anlasstatsache den Auskunftsanspruch als solchen erst entstehen lässt oder lediglich der Durchsetzung des bereits vorher entstandenen Auskunftsanspruches dient, denn im vorliegenden Fall spielt dies für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle.

Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen hat der Beklagte am 23.07.1999 11 Doppelzentner der nach der Gemeinschaftssortenverordnung geschützten Wintergerstensorte "Carola" reinigen und beizen, also als Saatgut aufbereiten lassen (Anlage K 2). Der Klägerin ist somit in Bezug auf diese Gemeinschaftssorte und deren Sortenschutzinhaber (die N Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Nachweis der nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geforderten Anlasstatsache gelungen. Die Wintergerstensorte "Carola" genießt, ein Umstand, der zwischen den Parteien unstreitig ist, seit dem 06.07.1998 gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz.

Hingegen sind die von der Klägerin weiterhin vorgebrachten Sachverhalte, nämlich die Getreidereinigungen vom 19.10.2000 und 29.11.2000 (vgl. Schriftsatz vom 28.05.2003, Seite 56 ff. = Bl. 250 ff. d.A.) sowie die Reinigungstätigkeiten im Herbst 2001 (a.a.O., Seite 57 = Bl. 251 d.A.) nicht geeignet, eine Anlasstatsache zu begründen, denn diese Sachverhalte beziehen sich nicht auf eine bestimmte Sorte, so dass es dem Senat schon aus tatsächlichen Gründen verwehrt ist, hieraus rechtliche Schlüsse zu ziehen. Wenngleich die Klägerin im Termin vom 14.08.2003 - bestritten - vorgetragen hat, dass 98 % aller Sorten geschützt seien, ist es für den Senat nicht ausschließbar, dass die Handlungen des Beklagten entweder nicht, noch nicht oder nicht mehr geschützte Sorten betrafen.

Als Anlasstatsache kann daher nur die Reinigung der Wintergerstensorte "Carola" im Juli 1999 angesehen werden.

c) Ist der Klägerin damit der Nachweis einer Anlasstatsache gelungen, die aus Sicht des Senats geeignet ist, den Auskunftsanspruch des Beklagten zu begründen, stellt sich die Frage nach dem Umfang dieses Auskunftsanspruchs.

aa) Der Europäische Gerichtshof hat sich zu dieser Frage nicht ausdrücklich geäußert, denn sie stand in seinem Verfahren im Wesentlichen nicht in Streit. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung zur Auslegung des Artikel 14 der Gemeinschaftssortenverordnung sich u.a. dahingehend geäußert, dass die von ihm vorgenommene Auslegung durch Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1768/95 bestätigt werde, wonach der Landwirt verpflichtet sei, dem Sortenschutzinhaber auf dessen Verlangen eine Aufstellung relevanter Informationen zu übermitteln, u.a. zu der Frage, ob er das Erzeugnis einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörender Sorten in seinem Betrieb verwendet habe (Ziffer 64 der Entscheidung).

Der Senat zieht aus dieser Rechtsprechung den Schluss, dass die Regelung in Artikel 14 Abs. 3 Spiegelstrich 8 der Gemeinschaftssortenverordnung so zu verstehen ist, dass die Auskunftsverpflichtung sich lediglich auf die Sorte bezieht, für die eine Anlasstatsache nachgewiesen ist. Aus dem gleichen Grund geht der Senat davon aus, dass die Auskunftsverpflichtung auch nur gegenüber dem Inhaber dieser Sorte besteht. Grundlage dieser Rechtsanwendung ist die Überlegung, dass die Gewährung eines Auskunftsanspruchs für alle geschützten Gemeinschaftssorten und sämtliche Sortenschutzinhaber bei Nachweis lediglich der Anlasstatsache für eine geschützte Sorte den Umfang des Auskunftsanspruchs ins Unermessliche steigern würde und faktisch zur Folge hätte, dass der Auskunftsanspruch in die Nähe der ursprünglichen rechtlichen Überlegung der Klägerin reichen würde, die den Auskunftsanspruch allein an die Eigenschaft des Beklagten an seine Stellung als Landwirt knüpfen will. Dieser Rechtsauffassung hat der Europäische Gerichtshof in seiner genannten Entscheidung jedoch eine klare Absage erteilt.

Es bleibt daher festzuhalten, dass bei Nachweis einer Anlasstatsache für eine geschützte Gemeinschaftssorte der betroffene Landwirt für diese Sorte dem jeweiligen Sortenschutzinhaber zur Auskunft verpflichtet ist.

bb) Der Europäische Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung nicht zu der Frage geäußert, für welche Zeiträume genau eine Auskunftspflicht besteht.

Der Senat vermag der EuGH-Entscheidung eine Auslegungshilfe zu dieser Frage nicht zu entnehmen, denn weder musste sich der Gerichtshof mit dieser Frage beschäftigen, noch hat er - auch nur in einem obiter dictum - sich zu dieser Frage geäußert.

(1) Mit ihrer ursprünglichen Klage hat die Klägerin Auskunft für die Vegetationsperiode 1997/1998 (Anbau zur Ernte 1998) verlangt. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2003 klargestellt, dass mit dem Wort "Vegetationsperiode" das Wirtschaftsjahr gemeint sei (Art 7 Abs. 2 NachbauVO).

Nachdem die Anlasstatsache - Beizen der Wintergerstensorte "Carola" am 23.07.1999 - nach dem Zeitraum liegt, für den Auskunft begehrt wird, stellt sich die Frage, ob der Auskunftsanspruch der Klägerin bei Nachweis einer Anlasstatsache nach dem begehrten Auskunftszeitraum sich auch auf zurückliegende Wirtschaftsjahre erstreckt.

Dies ist aus Sicht des Senats im vorliegenden Fall zu verneinen. Maßgeblich ist aus Sicht des Senats für die Beantwortung dieser Frage die Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt ein Nachbau überhaupt möglich war, denn erst ab diesem Zeitpunkt besteht nicht nur die Auskunftsverpflichtung der Landwirte, sondern auch deren Zahlungsverpflichtung. Eine Beizung der Wintergerstensorte "Carola" am 23.07.1999 hatte zur Folge, dass ein Nachbau der betreffenden Sorte jedenfalls im Wirtschaftsjahr 1997/1998 nicht möglich war. Jedenfalls ergeben sich aus dem Sachvortrag der Parteien hierzu für den genannten Zeitraum keine Anhaltspunkte.

(2) Auch bei Vorliegen einer Sortenschutzverletzung ergibt sich aus Sicht des Senats für den vorliegenden Fall keine andere Beurteilung.

Nach der in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2003 vom Beklagten erteilten Auskunft bezüglich der Sorte "Carola" erscheint eine Sortenschutzverletzung zumindest ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 naheliegend zu sein. Unabhängig von der Frage, ob der Auskunftsanspruch wegen einer Sortenschutzverletzung einen anderen Streitgegenstand bildet oder ob es sich insoweit lediglich um die Auswechslung der Anlasstatsache handelt, führt auch dies zu keiner anderen rechtlichen Betrachtungsweise, denn auch diesbezüglich ist von der Überlegung auszugehen, dass der frühestmögliche Nachbauzeitpunkt jedenfalls nach dem Zeitraum liegt, der Grundlage des eingeklagten Auskunftsanspruches ist. Insoweit kann aus Sicht des Senats nicht (mehr) auf die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung BGH GRUR 1992, 612 ff. - Nicola zurückgegriffen werden, denn anders als hier, war in der dort genannten Entscheidung ausschließlich eine Sortenschutzverletzung zu beurteilen und nicht die Frage, inwieweit Nachbau betrieben wurde.

(3) Aus Sicht des Senats spricht auch der Vergleich mit den patentrechtlichen Regelungen dagegen, im vorliegenden Fall einen rückwirkenden Auskunftsanspruch anzunehmen.

Wenngleich dem Senat bekannt ist, dass zwischen den Schutzrechten nach dem Sortenschutzgesetz und dem Patentrecht Unterschiede bestehen, so sind sich die beiden Schutzrechte jedoch in ihrem Ausschließlichkeitscharakter ähnlich. Dem Patentrecht ist jedoch ein rückwirkender Auskunftsanspruch gegenüber beliebigen Dritten (etwa allen Patentinhabern) oder aufgrund der Verletzung eines Schutzrechtes für alle weiteren bestehenden Schutzrechte unbekannt. Auch aus diesem Grund hält der Senat daher daran fest, den Auskunftsanspruch im konkreten Fall zu verneinen. Dabei hält es der Senat allerdings nicht für ausgeschlossen, dass dem jeweiligen Sortenschutzinhaber der Nachweis von Anlasstatsachen gelingt, die geeignet sind, auch einen rückwirkenden Auskunftsanspruch zu begründen. Dies braucht indes im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden werden, da weitere - hier relevante - Anlasstatsachen von der Klägerin nicht vorgetragen wurden.

Da somit ein Auskunftsanspruch bezüglich der durch die Gemeinschaftssortenverordnung geschützten Sorten, der in die Vergangenheit wirkt, nicht begründet ist, war die Klage insoweit abzuweisen.

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch bezüglich der durch das nationale Recht geschützten Sorten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 10 a Abs. 6 SortG.

a) Ähnlich wie im gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht findet sich in § 10 a Abs. 1 SortG das sog. Landwirteprivileg. In Entsprechung zu der gemeinschaftsrechtlichen Regelung findet sich in § 10 a Abs. 6 der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers. Dies hat zur Folge, dass der nachbauende Landwirt auch nach nationalem Recht dem Sortenschutzinhaber grundsätzlich zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet ist.

b) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.11.2001 (X ZR 134/00) sich mit den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach § 10 a Abs. 6 SortG befasst.

Unter Verneinung der hier von der Klägerin geltend gemachten Rechtsauffassung hat auch der Bundesgerichtshof verlangt, dass entsprechend den bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte üblichen Regelungen das Sortenschutzgesetz die Auskunftspflicht an Benutzungshandlungen binde, die im Streitfall vom Rechtsinhaber darzulegen und zu beweisen seien. Ausdrücklich offengelassen hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung, ob aus der Tatsache, dass ein Landwirt geschützte Sorten erworben hat, Darlegungs- und Beweiserleichterungen hinsichtlich der Feststellung des tatsächlichen Nachbaus hergeleitet werden können, denn dies bedurfte in dem der Bundesgerichtshofsentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt keiner Entscheidung. Einen weitergehenden allgemeinen Auskunftsanspruch hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich verneint.

c) Ein Vergleich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass eine differenzierte Behandlung der gleichen Rechtsfrage nach nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht nicht veranlasst ist.

Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich offengelassen, ob Beweiserleichterungen zugunsten der Sortenschutzinhaber dann hergeleitet werden können, wenn der Landwirt geschützte Sorten erworben hat. Da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft den Erwerb ausdrücklich als Anlasstatsache genannt hat, ist der Senat der Auffassung, dass nationales Recht und Gemeinschaftsrecht in gemeinschaftskonformer Anwendung bezüglich der Frage, welchen Nachweis die Sortenschutzinhaber zu erbringen haben, damit der Anspruch begründet ist, in gleicher Weise zu behandeln sind. Eine gleichartige Auslegung des § 10 a Abs. 6 SortG wie die entsprechende Regelung des Artikel 14 Abs. 3 Spiegelstrich 8 Gemeinschaftssortenverordnung drängt sich nahezu auf.

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter dem verfassungsrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes.

Sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Europäische Gerichtshof haben Möglichkeiten dargestellt, mit denen die Sortenschutzinhaber die Sicherung ihrer Auskunftsansprüche schon bei Inverkehrbringen des Saatgutes betreiben können (Seite 21 der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und Ziffer 70 der Entscheidung des EuGH). Unter diesen Prämissen müssen daher die Sortenschutzinhaber entsprechende Vorkehrungen treffen, damit ihr Auskunftsanspruch nicht ins Leere läuft.

d) Die Klägerin hat den Kauf von Z-Saatgut der Saathafersorte "Jumbo" am 19.032001 und von Z-Saatgut der Saatweizensorte "Bussard" am 20.09 2001 durch den Beklagten durch Vorlage der Anlagen K 1 und K 2 nachgewiesen.

Wie bereits bei der Darstellung des gemeinschaftsrechtlichen Anspruches ergibt sich auch hier, dass der Kauf des Saatgutes der geschützten Sorten nach dem Zeitraum liegt, für den die Auskunft begehrt wird.

Auch hier ist der Senat der Ansicht, dass der Kauf des Z-Saatgutes der genannten Sorten zwar als Anlasstatsache geeignet ist, den Auskunftsanspruch des Beklagten zu begründen, dass der Kaufzeitpunkt den Umfang des Auskunftsanspruchs jedoch gleichzeitig begrenzt, denn ein Nachbau mit dem gekauften Z-Saatgut ist in jedem Fall erst nach der Vegetationsperiode bzw. dem Wirtschaftsjahr möglich, für welche die Klägerin Auskunft begehrt.

Damit ist der Auskunftsanspruch gemäß § 10 a Abs. 6 SortG unbegründet.

3. Ansprüche ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Auskunftsanspruchs.

Der Bundesgerichtshof hat in der oben genannten Entscheidung einen weitergehenden allgemeinen Auskunftsanspruch verneint.

Wenngleich die Parteien sich nicht ausdrücklich auf einen solchen allgemeinen Auskunftsanspruch bezogen haben, verweist der Senat ergänzend auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs auf Seite 14 ff. der genannten Entscheidung zu dieser rechtlichen Problematik und schließt sich ihr ausdrücklich an. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass die Landwirtseigenschaft für sich allein mit der dadurch nach dem Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Nachbau zu betreiben, keine für die Bejahung einer Auskunftspflicht nach § 242 BGB notwendige rechtliche Sonderbeziehung darstellt. Erst die Nutzung, also der Nachbau als solcher, kann eine rechtlich relevante Tathandlung darstellen.

Eine solche rechtlich relevante Tathandlung kann jedoch frühestens nach dem eingeklagten Auskunftszeitraum erfolgt sein.

Da die (ursprüngliche) Klage somit im Ergebnis unbegründet ist, war die Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückzuweisen.

c

Die erweiterte Klage ist in dem Umfang, in dem sie noch rechtshängig ist, ebenfalls unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche weder nach nationalem noch nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu. Die Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus Art. 14 Abs. 3, 8. Spiegelstrich Gemeinschaftssortenverordnung oder § 10 a Abs. 6 SortG.

1. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28.05.2003 (Bl. 195 ff. d.A.) ihre Auskunftsansprüche in umfangreicher Form erweitert. Es wurden für die Wirtschaftsjahre 1998/1999, 1999/2000, 2000/2001 und 2001/2002 sowohl für Gemeinschaftssorten als auch für nationale Sorten weitere Auskunftsansprüche geltend gemacht. Unter diesen befinden sich auch die gemeinschaftsrechtlich geschützte Wintergerstensorte "Carola" und die national geschützten Sorten Saathafer "Jumbo" und Saatweizen "Bussard".

2. Ansprüche ergeben sich jedoch nicht aus Art. 14 Abs. 3, 8. Spiegelstrich Gemeinschaftssortenverordnung für die nach dem Gemeinschaftsrecht geschützte Wintergerstensorte "Carola".

Wie bereits oben unter A dargestellt, besteht ein Auskunftsanspruch grundsätzlich nur bezüglich der, die Anlasstatsache betreffenden, geschützten Sorte und bezüglich des betroffenen Sortenschutzinhabers. Wie jedoch bereits ebenfalls unter A dargestellt, besteht der Anspruch erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Nachbau überhaupt denkbar ist. Nachdem das Beizen der Sorte "Carola" am 23.07.1999 stattfand, kann der Anspruch frühestens für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 bestehen. Für die Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/2001 und 2001/2002 hat der Beklagte jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2003 Auskunft erteilt. Somit ist Erfüllung gemäß § 362 BGB des Anspruchs eingetreten. Die Parteien haben darauf hin übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Für rückwirkende Ansprüche ist nach Ansicht des Senats kein Raum. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen unter A verwiesen.

3. Ansprüche ergeben sich nicht bezüglich der national geschützten Sorten aus § 10 a Abs. 6 SortG.

Ebenso wie bei den gemeinschaftsrechtlichen Ansprüchen "wurden die Auskünfte im Hinblick auf die Sorten "Bussard" und "Jumbo" bezüglich der maßgeblichen Wirtschaftsjahre erteilt.

Da die Sorten "Bussard" und "Jumbo" am 1903. bzw. 20.09.2001 erworben wurden bzw. das dazugehörige Z-Saatgut, bestand der Auskunftsanspruch frühestens für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, da vorher ein Nachbau des durch den Anbau des Z-Saatgutes gewonnenen Erntegutes nicht angenommen werden kann. Diese Auskunft wurde jedoch in der Sitzung vom 14.08.2003 erteilt. Es ist insoweit ebenfalls Erfüllung eingetreten. Die Parteien haben auch diesbezüglich den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt.

Weitergehende rückwirkende Auskunftsansprüche sind nicht gegeben (siehe oben). Wie bereits oben dargestellt stellt der Kauf des Z-Saatgutes ebenso wie das Beizen die Rückwirkungsgrenze dar. Ansprüche die über diese Rückwirkungsgrenze hinausgehen sind daher als unbegründet abzuweisen.

4. Ansprüche ergeben sich nicht aus Art 94 der Gemeinschaftssortenverordnung.

Insoweit wird auf die Ausführungen zur Frage der Anspruchsberechtigung wegen einer Sortenschutzverletzung oben unter B 1 c bb (2) verwiesen.

D

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1,91 a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

1. Soweit die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen wurde, ergibt sich die Entscheidung über die Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Soweit die erweiterte Klage als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich die Entscheidung aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

3. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, ergibt sich die Entscheidung aus §§ 91 a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Zwar war die Klage bezüglich des erledigten Teils von Anfang an zulässig und begründet, aber im Hinblick darauf, dass der Beklagte auf die Klageerweiterung hin nur zu einem geringfügigen Teil verurteilt worden wäre, sieht sich der Senat veranlasst, von der Regelung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 91 a ZPO Gebrauch zu machen.

a) Aus den Ausführungen unter A und B ergibt sich, dass die Klage bezüglich der Ansprüche, die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2003 erfüllt wurden, von Anfang an zulässig und begründet gewesen wäre, denn insoweit waren Zeiträume betroffen, für welche die Auskunftsansprüche bestanden hätten. Durch die Erfüllung des Beklagten wurde die Klägerin klaglos gestellt und hat daher in dieser Konsequenz zu Recht durch die nach Eintritt der Rechtshängigkeit gegebene Auskunft den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen.

Den Einwendungen des Beklagten gegen diese Ansprüche der Klägerin wäre kein Erfolg verbeschieden gewesen.

aa. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich weder aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs noch aus der des Bundesgerichtshofs ein Ansatz dafür, dass die Ansprüche der Sortenschutzinhaber nur dann begründet sein könnten, wenn an den Auskunftsverpflichteten ein "qualifiziertes Auskunftsersuchen" gestellt werden würde. Weder im Gesetz noch in den beiden Entscheidungen findet sich dafür ein Anhalt. Insbesondere der Europäische Gerichtshof hat einen solchen Begriff weder verwendet, noch zur Grundlage eines solchen Anspruchs gemacht.

Gleiches gilt für die Frage, inwieweit die Sortenschutzinhaber verpflichtet sind an die betroffenen Landwirte Hinweise bezüglich der Auskunftsansprüche zu geben. Auch dies ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass es den Sortenschutzinhabern möglich sei, "gebührende Vorkehrungen" zu treffen, hat sich zwar auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Ziffer 70 seiner Entscheidung hierzu geäußert, jedoch handelt es sich insoweit lediglich um eine Argumentationshilfe des Gerichtshofs, der die Frage der Durchsetzung der Auskunftsansprüche betrifft, nicht jedoch die Voraussetzungen des Anspruchs als solche.

bb. Den Ansprüchen der Klägerin wäre auch kein Beweisverwertungsverbot entgegengestanden.

1) Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass die insbesondere aus den Anlagen K 1 und K 2 gewonnenen Erkenntnisse unter Verstoß gegen vertragliche Pflichten gewonnen worden seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Unabhängig davon, dass die vom Beklagten im Schriftsatz vom 01.08.2003 auf Seite 23 (Bl. 289 ff) genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, hat die Klägerin, worauf sie im Schriftsatz vom 07.08.2003 - Seite 13 - (Bl. 312 d.A.) zu Recht hinweist, ihre Erkenntnisse nicht rechtswidrig erlangt, denn ihre Informationen erfolgten aufgrund Art. 14 Abs. 3 und Abs. 6 Gemeinschaftssortenverordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Nachbauverordnung. Anhaltspunkte dafür, nationales und Gemeinschaftsrecht differenzierten Betrachtungen zu unterziehen, sind aus Sicht des Senats nicht gegeben.

2) Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind bereits deshalb nicht verletzt, weil die Bestimmungen des Datenschutzes im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind (vgl. § 1 Abs. 2 BDSG).

cc. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch Art. 8 Abs. 3 der Nachbauverordnung den klägerischen Ansprüchen nicht entgegen, denn ersichtlich handelt es sich insoweit nicht um eine Verjährungsregelung, sondern um eine Inhaltsbestimmung bezüglich der Angaben gemäß Abs. 2 b, c, d und e des in Art. 8 näher geregelten Inhalts des Auskunftsanspruchs.

dd. Mit der erweiterten Klage wurden gegen den Beklagten im Wege der Klagehäufung für vier Zeiträume jeweils zwischen 500 und 600 Auskunftsansprüche geltend gemacht. Begründet waren jedoch nur die Ansprüche, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2003 erfüllt hat. Es handelte sich insoweit lediglich um fünf Einzelansprüche. Bezogen auf die Gesamtheit der Klageerweiterung stellt dies aus Sicht des Senats nur einen geringfügigen Teil dar, so dass der Senat sich veranlasst sieht, von der Regelung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 24. Auflage, § 92 Rd. 8) Gebrauch zu machen. Auch vor dem Hintergrund, dass das gesamte Berufungsvorbringen der Klägerin nicht zum Erfolg führte, ist die Anwendung dieser Regelung gerechtfertigt.

E

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da der Senat die Revision zugelassen hat, ist § 713 ZPO nicht anzuwenden.

F

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 7 Abs. 1 EGZPO zugelassen.

Gerichtsbekannt ist eine Vielzahl von Streitigkeiten zwischen Landwirten und der Klägerin über Art und Umfang der Auskunftsansprüche, wie sie hier geltend gemacht wurden, anhängig. Die hier zu entscheidenden Rechtsfragen betreffen daher eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und sind insofern von grundsätzlicher Bedeutung. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen liegt, nach Erkenntnis des Senats zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Die Revision war daher zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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