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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 21.11.2002
Aktenzeichen: 6 U 3679/01
Rechtsgebiete: PatG, BGB


Vorschriften:

PatG § 139 Abs. 1
PatG § 139 Abs. 2
PatG § 139 Abs. 9
PatG § 140a
PatG § 140b
BGB § 242
Enthält ein Patentanspruch Merkmale, die weder durch den in der Patentschrift bzw. durch den Sachverständigen festgestellten Stand der Technik noch durch das sich aus der Patentschrift ergebende technische Problem zwingend geboten sind, geht dies aus Gründen der Rechtsicherheit zu Lasten des Patentinhabers, wenn nicht besondere Anhaltspunkte für den Anspruchsadressaten, hier den Durchschnittsfachmann, gegeben sind, die erkennen lassen, dass ein Teil der Anspruchsmerkmale für die Lösung des technischen Problems unwesentlich sind.

Eine äquivalente Verletzung im Hinblick auf solche Merkmale kommt daher nicht in Betracht.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen 6 U 3679/01

Verkündet am 21. November 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung u.a. - PatG

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2002

folgendes Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.04.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, inwieweit ein von der Klägerin hergestellter und vertriebener Wasserkocher vom Typ "3000 Superspeed cordless" ein Patent der Beklagten verletzt.

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents EP 0380416 B1 (Klagepatent) betreffend einen elektrischen Wasserkocher, das unter Inanspruchnahme der Priorität der französischen Patentanmeldungen 8901016 und 8903036 am 24.01.1990 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Erteilung erfolgte am 06.10.1993. Gegen das erteilte Patent (Anlage K 7) wurde Einspruch eingelegt. Das Patent wurde in eingeschränktem Umfang durch die Entscheidung der technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 27.04.1998 aufrecht erhalten (Anlage K 2, deutsche Übersetzung Anlage K 15). Wegen der weiteren Einzelheiten zum Einspruchsverfahren sowie bezüglich der genannten Entscheidung wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung Seite 3 sowie auf die genannten Anlagen verwiesen.

Anspruch 1 des Klagepatents in der aufrechterhaltenen Fassung (Anlage K 3, deutsche Übersetzung Anlage K 4) lautet wie folgt:

Elektrischer Wasserkocher, mit einem durch einen Deckel verschlossenen Wasserbehälter, der einen an seinem Boden befestigten elektrischen Heizwiderstand umfasst, wobei dieser Boden abnehmbar auf einem Sockel aufruht, der elektrische Verbindungsmittel umfasst, die mit komplementären Verbindungsmitteln zusammenwirken, die einen Teil eines Verbindungsblocks bilden, der am Boden des Behälters befestigt ist, wobei der Behälter andererseits einen Temperaturbegrenzer aufweist, der auf die Temperatur des Dampfes anspricht, und so

3. der Boden ruht abnehmbar auf einem Sockel auf;

4. der Sockel umfasst elektrische Verbindungsmittel,

a. die mit komplementären Verbindungsmitteln zusammenwirken

aa. die einen Teil des Verbindungsblocks bilden,

aaa. wobei der Verbindungsblock am Boden des Wasserbehälters befestigt ist;

5. der Temperaturbegrenzer des Wasserbehälters,

a. spricht auf die Temperatur des Dampfes an und

b. ist so ausgebildet, dass er die elektrische Versorgung bei einer vorgegebenen Temperatur des Dampfes unterbricht;

6. der Wasserbehälter weist einen Schalter auf,

a. der zur Steuerung der elektrischen Versorgung des Widerstandes vorgesehen ist,

aa. wenn der Behälter auf dem Sockel angeordnet ist;

7. der Wasserkocher enthält eine Dampfdurchlassleitung,

a. die sich im wesentlichen über die ganze Höhe des Behälters erstreckt,

b. in das Innere des Behälters hineinragt und

c. an ihrem unteren Teil gegenüber dem temperaturempfindlichen Element des Temperaturbegrenzers mündet,

d. wobei fast die gesamte Außenfläche der Dampfdurchlassleitung dem Innenraum des Behälters ausgesetzt ist;

8. der Temperaturbegrenzer

a. bildet einen Teil des Verbindungsblocks und

b. erstreckt sich horizontal in geringem Abstand zum Boden des Wasserbehälters;

9. der Schalter zum Steuern der elektrischen Versorgung weist einen Steuerhebel auf,

a. der sich in einem unterhalb des Bodens des Behälters befindlichen Raum erstreckt und

b. aus der Seitenwand des Behälters herausragt.

Bezüglich der in der Patentschrift enthaltenen Figuren 1 und 4 wird auf Seite 8 und 9 des Tatbestandes der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

In der Patentschrift wird im Stand der Technik als nachteilig angesehen, dass die Anbringung des Temperaturbegrenzers im oberen Abschnitt des Wasserkochers aufgrund langsamer Abkühlung zu einer verzögerten Wiedereinschaltbarkeit führe, ein komplexes Gestänge erfordere, welches die Herstellungskosten des Gerätes erhöhe und dass die Patente DB-1274552 (Anlage B 1) und GB-2055248 nicht über einen gesonderten Sockel verfügten. Die Erfindung soll die Nachteile dieser bekannten Ausführungen vermeiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift Bezug genommen (Anlage K 4 Seite 2). Die Klägerin wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 20.05.1999 unter Beanstandung des Herstellens, Feilhaltens, Bewerbens und Vertreibens des genannten Wasserkochers, der unter der Anlage K 10 vorgelegt wurde, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlage K 9). Die Klägerin hat diese Handlungen im Verfahren nicht bestritten.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform vom Klagepatent weder wortlautgemäß noch äquivalent Gebrauch mache. Dies gelte insbesondere für die Merkmale 7 b und d, denn die Dampfdurchlassleitung verlaufe nicht innerhalb des Behälters und sei auch nicht "fast über die gesamte Außenfläche" dem Inneren des Behälters ausgesetzt. Auch eine äquivalente Verletzung sei nicht gegeben, da das Klagepatent einen möglichst innigen Kontakt des durch die Dampfdurchlassleitung geleiteten Dampfes mit dem Umgeben von Wasser verlange, um ein Kondensieren des Wasserdampfes in der Leitung zu verhindern. Die erforderliche Erwärmung der Wandung sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht gegeben, da mehr als 75 % der Leitung mit der Umgebungsluft in Verbindung stünden. Die zwangsläufige Kondensation führe in der Praxis zu längeren Kochzeiten. Darüber hinaus erhebt die Klägerin den sogenannten Formsteineinwand.

Die Klägerin hatte zunächst negative Feststellungsklage mit dem Ziel erhoben, dass festgestellt wird, dass der von der Klägerin hergestellte und vertriebene elektrische Wasserkocher "3000 Superspeed cordless" das europäische Patent EP 0380416 B2 nicht verletzt. Bezüglich der genauen Antragsfassung wird auf die Seiten 11, 12 und 12 a der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen. Gleiches gilt für den Untersagungsantrag unter II. Seite 12 a des Endurteils.

Da die Beklagte eine entsprechende Widerklage erhob, haben die Parteien die ursprünglichen Klageanträge der Klägerin übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat Widerklage mit folgenden Anträgen erhoben:

I. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, Ordnungshaft zu vollstrecken an den gesetzlichen vertretungsberechtigten Personen, zu unterlassen elektrische Wasserkocher, die aus einem durch einen Deckel verschlossenen Wasserbehälter bestehen, der einen an seinem Boden befestigten elektrischen Heizwiderstand umfasst, wobei dieser Boden abnehmbar auf einem Sockel aufruht, der elektrische Verbindungsmittel umfasst, die mit komplementären Verbindungsmitteln zusammenwirken, die einen Teil eines Verbindungsblocks bilden, der am Boden des Behälters befestigt ist, wobei der Behälter andererseits einen Temperaturbegrenzer aufweist, der auf die Temperatur des Dampfes anspricht und so ausgebildet ist, dass er die elektrische Versorgung bei einer vorgegebenen Temperatur, des Dampfes unterbricht, sowie einen Schalter, der zur Steuerung der elektrischen Versorgung des Widerstandes vorgesehen ist, wenn der Behälter auf dem Sockel angeordnet ist, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn der Behälter eine Dampfdurchlassleitung enthält, die sich im Wesentlichen über die ganze Höhe des Behälters erstreckt und in das Innere des Behälters hineinragt und wenn diese Leitung in ihrem unteren Teil gegenüber dem temperaturempfindlichen Element des Temperaturbegrenzers mündet, wenn fast die gesamte Außenfläche der Leitung dem Innenraum des Behälters ausgesetzt ist und wenn der Temperaturbegrenzer einen Teil des Verbindungsblocks bildet, wobei sich der Begrenzer horizontal in geringem Abstand vom Boden des Behälters erstreckt und der Schalter zum Steuern der elektrischen Versorgung des Widerstandes einen Steuerhebel aufweist, der sich in einem unterhalb des Bodens des Behälters befindlichen Raum erstreckt und aus der Seitenwand des Behälters ragt.

Hilfsweise:

Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, Ordnungshaft zu vollstrecken an den gesetzlichen vertretungsberechtigten Personen,

zu unterlassen,

elektrische Wasserkocher, die aus einem durch einen Deckel verschlossenen Wasserbehälter bestehen, der einen an seinem Boden befestigten elektrischen Heizwiderstand umfasst, wobei dieser Boden abnehmbar auf einem Sockel aufruht, der elektrische Verbindungsmittel umfasst, die mit komplementären Verbindungsmitteln zusammenwirken, die einen Teil eines Verbindungsblocks bilden, der am Boden des Behälters befestigt ist, wobei der Behälter andererseits einen Temperaturbegrenzer aufweist, der auf die Temperatur des Dampfes anspricht und so ausgebildet ist, dass er die elektrische Versorgung bei einer vorgegebenen Temperatur des Dampfes unterbricht, sowie einen Schalter, der zur Steuerung der elektrischen Versorgung des Widerstands vorgesehen ist, wenn der Behälter auf dem Sockel angeordnet ist, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn der Behälter eine Dampfdurchlassleitung enthält, die sich im Wesentlichen über die ganze Höhe des Behälters erstreckt und in das Innere des Behälters hineinragt und wenn diese Leitung in ihrem unteren Teil gegenüber dem temperaturempfindlichen Element des Temperaturbegrenzers mündet, wenn die gesamte Leitung dem Innenraum des Behälters ausgesetzt ist und wenn der Temperaturbegrenzer einen Teil des Verbindungsblocks bildet, wobei sich der Begrenzer horizontal in geringem Abstand vom Boden des Behälters erstreckt und der Schalter zum Steuern der elektrischen Versorgung des Widerstandes einen Steuerhebel aufweist, der sich in einem unterhalb des Bodens des Behälters befindlichen Raum erstreckt und aus der Seitenwand des Behälters ragt.

Hilfsweise:

Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, Ordnungshaft, zu vollstrecken an den gesetzlichen vertretungsberechtigten Personen,

zu unterlassen,

elektrische Wasserkocher, die aus einem durch einen Deckel verschlossenen Wasserbehälter bestehen, der einen an seinem Boden befestigten elektrischen Heizwiderstand umfasst, wobei dieser Boden abnehmbar auf einem Sockel aufruht, der elektrische Verbindungsmittel umfasst, die mit komplementären Verbindungsmitteln zusammenwirken, die einen Teil eines Verbindungsblocks bilden, der am Boden des Behälters befestigt ist, wobei der Behälter andererseits einen Temperaturbegrenzer aufweist, der auf die Temperatur des Dampfes anspricht und so ausgebildet ist, dass er die elektrische Versorgung bei einer vorgegebenen Temperatur des Dampfes unterbricht, sowie einen Schalter, der zur Steuerung der elektrischen Versorgung des Widerstands vorgesehen ist, wenn der Behälter auf dem Sockel angeordnet ist, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn der Behälter eine Dampfdurchlassleitung enthält, die sich im Wesentlichen über die ganze Höhe des Behälters erstreckt und in das Innere des Behälters hineinragt und wenn diese Leitung in ihrem unteren Teil gegenüber dem temperaturempfindlichen Element des Temperaturbegrenzers mündet, wenn die gesamte Leitung an der Außenseite des Behälters anliegt und wenn der Temperaturbegrenzer einen Teil des Verbindungsblocks bildet, wobei sich der Begrenzer horizontal in geringem Abstand vom Boden des Behälters erstreckt und der Schalter zum Steuern der elektrischen Versorgung des Widerstandes einen Steuerhebel aufweist, der sich in einem unterhalb des Bodens des Behälters befindlichen Raum erstreckt und aus der Seitenwand des Behälters ragt.

II. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. und zwar für die Zeit ab 06.11.1993

1. unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und/oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Wasserkocher,

2. unter Angabe der Artikelbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,

3. unter Angabe der Gestehungskosten und der einzelnen Kostenfaktoren,

4. unter Angabe des erzielten Gewinns,

5. unter Angabe der Angebotsmengen, Artikelbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Namen und Anschrift der Angebotsempfänger,

6. unter Angabe der einzelnen Werbeträger, Erscheinungszeiten, Auflagenhöhen, Verbreitungszeiten und Verbreitungsgebiete sowie

7. unter Auflistung der Kosten dieser Werbung.

III. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte für die Zeit ab 06.11.1993 all jene Schäden zu ersetzen, die dieser durch Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. entstanden sind und noch entstehen werden.

IV. Die Klägerin wird verurteilt, die in ihrem Eigentum und/oder Besitz oder sonst in ihrer Verfügungsgewalt stehenden Gegenstände gemäß Ziffer 1. zu vernichten und der Beklagten die Vernichtung nachzuweisen.

Die Klägerin beantragte:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte war in erster Instanz der Ansicht, der von der Klägerin hergestellte Wasserkocher mache von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs I wortlautgemäß Gebrauch. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien auch die Merkmale 7 b und d verwirklicht. Es sei ausreichend, dass die Dampfdurchlassleitung mit ihrem oberen Ende in den Behälter hineinrage. Es komme gerade nicht darauf an, dass sie sich über ihre gesamte Länge innerhalb des Wasserbehälters befinde. Sie sei mit fast der gesamten Außenfläche funktionsmäßig dem Inneren des Behälters ausgesetzt, da sie zu ca. 2/3 aus der Behälterwandung bestehe. "Ausgesetzt" sei im Sinne von "dem Einfluss unterliegend" zu verstehen und habe nichts mit "hineinragen" zu tun. Jedenfalls sei aber eine äquivalente Verletzung gegeben, denn für das Lösungsprinzip des Klagepatents (schnelle Abkühlung des temperaturempfindlichen Elements, Vermeidung eines komplexen Gestänges) sei es völlig unerheblich, ob die Dampfdurchlassleitung dem Innenraum des Behälters dergestalt ausgesetzt sei, dass sie sich in ihm befinde, in ihn hineinrage oder eine gemeinsame Wand mit dem Behälter habe, da bei jeder Variante eine Kondensation des Wasserdampfes vermieden werde. Bezüglich der weiteren Ausführungen der Beklagten hierzu wird auf Seite 19 des Endurteils des Landgerichts Verwiesen. Der von der Klägerin erhobene Formsteineinwand greife bereits deshalb nicht durch, da dies zu einer verkappten Überprüfung der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents im Verletzungsstreit führen würde.

Bezüglich des weiteren unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Parteivorbringens erster Instanz wird ergänzend Bezug genommen, auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts München I.

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 10.05.2000 (Bl. 78 d.A. und hierzu die Gutachten von Prof. Dr. Ing. R vom 22.08.2000 (Bl. 97/103 d. A.), 29.12.2000 (Bl/120/125 d. A.) und im Termin vom 14.02.2001 (Bl. 126/131 d. A.)) die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass eine wortsinngemäße Verletzung des Patents schon deshalb nicht gegeben sei, weil das Merkmal 7 b nicht verwirklicht sei. Die Dampfdurchlassleitung rage nicht in das Innere des Behälters hinein, sondern sei vielmehr an dessen Außenseite angebracht. Auch eine äquivalente Verletzung liege nicht vor. Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen geht das Landgericht davon aus, dass es tatsächlich Aufgabe des Klagepatentes sei, zu erreichen, dass das temperaturempfindliche Element des Wasserkochers sehr präzise unmittelbar nach Erreichen der Kochtemperatur anspreche. Dies sei aus der maßgeblichen Sicht des Fachmanns die Zielsetzung des Klagepatents, auch wenn sie nicht als spezielle Aufgabe in der Patentschrift genannt sei. Die vom Klagepatent genannte Aufgabe der schnellen Wiedereinschaltbarkeit des Geräts sei hiervon zu trennen. Das technische Problem des sicheren und schnellen Abschaltens bei Erreichen der Kochtemperatur werde von der angegriffenen Ausführungsform nicht gelöst, so dass das Gerät in seiner Funktionsweise insoweit gerade nicht perfektioniert sei. Es verzichte auf den entscheidenden Vorteil der Erfindung und verletze daher das Klagepatent auch nicht äquivalent. Auch ein Teilschutz komme nicht in Betracht.

Gegen dieses, dem Bevollmächtigten der Beklagten am 17.05.2001 zugestellte Endurteil legte diese mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18.06.2001, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tage (Bl. 176 d. A.), Berufung ein. Aufgrund eines Verlängerungsantrages vom 13.07.2001 (Bl. 180 d. A.) wurde mit Verfügung vom 16.7.2001 (Bl. 182 d. A.) die Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.09.2001 verlängert. Die Berufung wurde daraufhin mit Schriftsatz vom 18.09.2001, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tage, begründet (Bl. 183/201 d. A.).

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung in vollem Umfang gegen das klageabweisende Endurteil und vertieft und ergänzt ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz. Die Beklagte führt aus, das Landgericht sei zu Unrecht von einem vom Sachverständigen technisch unzutreffend ermittelten Zweck des Klagepatents ausgegangen. Das vom Sachverständigen als Aufgabe definierte "präzise Ansprechen" des Temperaturfühlers sei im Patent nicht erwähnt. Es sei auch keine Teilaufgabe. Der Ansatz des Erstgerichts widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung "Bratgeschirr" vom 28.06.2000. Es gehe nicht an, sich bei der Ermittlung der Aufgabe für die Wirkung eines einzigen Merkmals eines Anspruchs zu interessieren. Vielmehr sei die Gesamtheit der Wirkungen maßgeblich. Unter nochmaliger Darstellung der aus Sicht der Beklagten gegebenen Aufgabe des Patents ist diese der Auffassung, dass nur diese Aufgabe bei der Äquivalenzprüfung zugrunde gelegt werden dürfe und nicht eine Aufgabe, die in der Patentschrift überhaupt nicht angesprochen sei. Auch dem Benutzer komme es nicht auf eine präzise Abschaltung, sondern auf eine schnelle Wiedereinschaltbarkeit an. Sowohl das Merkmal 7 b als auch das Merkmal 7 d spielten hierfür keine Rolle. Auch unter Zugrundelegung der Entscheidung "Schneidmesser l" des Bundesgerichtshofs sei im vorliegenden Fall von einer äquivalenten Verletzung auszugehen, da die Verletzungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem der raschen Wiedereinschaltbarkeit mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst habe. Aufgrund eigener Versuche der Beklagten habe sich ergeben, dass das Aufwärmverhalten der Verletzungsform gleich sei und keine unterschiedliche Funktionsweise vorliege. Bezüglich der Darstellung der von der Beklagten durchgeführten Versuche wird auf die Seite 14 ff. des Berufungsschriftsatzes vom 18.09.2001 (Bl. 195 ff.) verwiesen. Die Klägerin könne sich deshalb auch nicht auf ein unsicheres Abschalten des von ihr hergestellten Kochers berufen. Bezüglich der geltend gemachten Folgeansprüche verweist die Beklagte auf ihren Schriftsatz vom 17.09.1999.

Im Hinblick auf eine wortsinngemäße Verletzung des Merkmals 7 b führt die Beklagte ergänzend aus, dass auch bei der Verletzungsform die Dampfdurchlassleitung in das obere Ende des Inneren eingreife. Dabei komme es nicht darauf an, dass diese über die gesamte Länge innerhalb des Behälters verlaufe. Dies ergebe sich aus der französischen Fassung des Klagepatents. Auch im Zusammenhang mit dem Merkmal 7 d sei es gleichgültig, ob die Dampfdurchlassleitung innen oder außen am Behälter verlaufe. Für den Durchschnittsfachmann sei erkennbar, dass dies frei gewählt werden könne.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. 11.2002 erklärte die Beklagte, dass das Merkmal 7 d zwar nicht identisch, aber insbesondere im Hinblick auf die britische Patentschrift GB-1274552 äquivalent verletzt sei.

Die Beklagte verfolgt unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung ihre erstinstanzlichen Widerklageanträge weiter.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Klägerin verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und wendet sich im Besonderen gegen die von der Beklagten angenommene Aufgabe des Klagepatents. Diese sei nur vage formuliert. Sinn des Patents sei die Vermeidung von Dampfkondensationen. Ob der Anmelder dies gesehen habe oder nicht, sei patentrechtlich ohne Belang. Ausgehend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Spinnturbine II" sei nicht die Anmeldersicht entscheidend, sondern es sei von einer objektiven Sicht auszugehen. Unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen festgestellten Aufgabe sei weder die objektiv zu lösende Aufgabe, noch die in der Patentschrift angedeutete Aufgabe mit gleichwirkenden Mitteln gelöst. Die von der Beklagten vorgenommenen Messungen, die im Übrigen von der Klägerin bestritten werden, würden nicht belegen, dass der Dampftransport in beiden Fällen nach gleichem Mechanismus erfolge und die gleiche Wirkung erziele. Bei dem Sachvortrag der Beklagten sei fraglich, ob eine identische Verletzung überhaupt noch geltend gemacht werde. Jedenfalls liege eine solche wortsinngemäße Verletzung nicht vor. Die Beklagte behaupte selbst, dass die Merkmale 7 b und d für die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe keine Bedeutung hätten.

Jedenfalls sei festzustellen, dass die Leistungsergebnisse bei Patent- und Verletzungsform ungleich seien und nicht übereinstimmten. Soweit die Beklagte selbst von der Bedeutungslosigkeit der Merkmale 7 b und d für die gestellte Aufgabe ausgehe, könne bereits deshalb keine äquivalente Verletzung vorliegen, weil Ersatzmittel für funktionslose Merkmale nicht die Bedingungen erfüllten, welche die Rechtsprechung an eine äquivalente Verletzung stelle. Ersatzmittel für Merkmale, die für die Problemlösung ohne Bedeutung seien, knüpften auch nicht an den Wortsinngehalt des Patentanspruchs an. Der Schutzbereich des Patents wäre sonst zu weit gefasst. Schon aus Rechtssicherheitsgründen scheide deshalb eine äquivalente Verletzung aus. Ergänzend hält die Klägerin an dem von ihr bereits in erster Instanz erhobenen Formsteineinwand fest. Im Hinblick auf die Antragstellung der Beklagten ist die Klägerin der Auffassung, dass weder der Hauptantrag noch die Hilfsanträge die Verletzungsform zutreffend beschrieben.

Der Senat hat mit Verfügungen vom 04.10.2001 (Bl. 202/203 d. A.) und 03.04.2002 (Bl. 215/215a d. A.) den Parteien Hinweise erteilt, inwieweit aus Sicht des Senats die Merkmale 7 b und d für die Lösung der in der Patentschrift bzw. vom Sachverständigen und Erstgericht angenommenen Aufgabe bzw. Teilaufgabe von Bedeutung sind, insbesondere für eine äquivalente Verletzung. Die Parteien haben sich hierzu in ihren Schriftsätzen geäußert.

Ergänzend wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. November 2002 (Bl. 251/257 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht München I hat die Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen, da weder eine wortsinngemäße noch eine äquivalente Verletzung des Patents EP 0380416 B2 durch den von der Klägerin hergestellten Kocher "3000 Superspeed cordless" (Anlage K 10) vorliegt. Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus den §§ 139 Abs. 1 und 2, 9, 140 b, 140 a PatG, 242 BGB. Da eine Patentverletzung nicht vorliegt, sind auch die von der Beklagten geltend gemachten Folgeansprüche unbegründet.

A

1. Das Klagepatent betrifft einen elektrischen Wasserkocher, der die Nachteile bisher bekannter Wasserkocher durch entsprechende Verbesserungen vermeiden will.

a. Nach der Patentschrift hat sich bei bisherigen Ausführungen von Wasserkochern als nachteilig erwiesen, dass diese ein komplexes Gestänge besitzen und damit erhöhten Herstellungskosten unterliegen (Patenschrift deutsche Übersetzung K 4 Seite 2). Weiterhin wird bei den vorbekannten Ausführungsformen als nachteilig empfunden, dass diese Geräte nicht mit einem abnehmbaren Sockel versehen sind (a.a.O.). Schließlich wird bei den bekannten Ausführungsformen als nachteilig angesehen, dass es nicht möglich ist, den sogenannten Temperaturbegrenzer sehr kurz nach seiner Auslösung wieder zu spannen (a.a.O. - Seite 3) und damit eine schnelle Wiedereinschaltbarkeit zu gewährleisten.

b. Nach der Patentschrift - und auch nach Auffassung der Beklagten - liegt der Erfindung folgende Aufgabe mit 3 Elementen zu Grunde:

- schnelle Wiedereinschaltbarkeit

- Vermeidung eines komplexen Gestänges

- abnehmbarer Sockel

Nach § 14 PatG und der wortgleichen Vorschrift des Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof hierzu entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12 - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; 125, 303 - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung). Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Durchschnittsfachmanns, von dessen Verständnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließlich der dort verwendeten Begriffe abhängt und das auch bei der Feststellung des über den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentansprüchen ausgehenden Schutzes maßgebend ist.

Bei der Prüfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zunächst unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Inhalt der Patentansprüche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln. Macht die angegriffene Ausführungsform von dem so ermittelten Sinngehalt eines Patentanspruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz stehende Erfindung benutzt. Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGHZ 105, 1 - Ionenanalyse; GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr).

Für die Frage der Auslegung des Patents ist somit maßgeblich auf die Sicht des Durchschnittsfachmann abzustellen (BGH - a.a.O.). Als solcher ist hier ein Ingenieur mit Fachhochschul- oder Hochschulausbildung und mit mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen, der sich verantwortlich mit der Entwicklung von Elektrokleingeräten befasst, gegebenenfalls in leitender Position und auch mit Promotion (vgl. Gutachten vom 22.08.2000, Seite 2 - Bl. 98 d.A.). Für den Senat haben sich keine Zweifel daran ergeben, dass der Sachverständige diese Voraussetzungen erfüllt. Auch von den Parteien wurden solche Zweifel nicht vorbebracht. Der Senat legt damit seinen tatsächlichen Feststellungen die Begutachtung durch den Sachverständigen zu Grunde, soweit dies geboten war.

c. In Beantwortung einer entsprechenden Aufgabenstellung durch das Landgericht (vgl. Beweisbeschluss vom 10.5.2000 - Bl. 78 d.A.) kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das vom Klagepatent zu lösende technische Problem das sichere und schnelle Abschalten der elektrischen Heizung bei Erreichen der Kochtemperatur sei (Gutachten vom 22. August 2000, Seite 2 (Bl. 98 d. A.)).

Grundlage der Erkenntnisse des Sachverständigen ist der Umstand, dass beim Klagepatent aufgrund der Anordnung der Dampfleitung weitgehend im Innenraum des Behälters diese Leitung annähernd die Temperatur des Wasser- und Gasraumes annimmt. Es kommt deshalb nicht zu Kondensationserscheinungen von Wasserdampf in der Dampfleitung mit der Folge der Strömung aus dem Gasraum zum Abschaltelement lange vor Kochbeginn, sondern im Gegenteil zu einer Luftströmung von unten nach oben, weil die in der Leitung befindliche Luft erwärmt wird und aufgrund der dadurch verringerten Dichte nach oben strömt (Auftrieb, Schornsteinzug).

Es stehen sich somit von der Beklagten und dem Sachverständigen unterschiedlich formulierte Aufgaben des Patents gegenüber. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung Spinnturbine II (GRUR 1981, 186) ist - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - unter der Aufgabe des Patents das zu verstehen, was die Erfindung tatsächlich, d. h. objektiv, bewältigt. Geht man hiernach von der Aufgabe, wie sie der Sachverständige festgestellt hat und der damit verbundenen technischen Lehre, die der Sachverständige dargestellt hat, aus, kann auch der Schutzbereich des Patentes bestimmt werden, der insbesondere für die Frage, inwieweit eine äquivalente Verletzung des Klagepatents zu besorgen ist, von Bedeutung ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist Aufgabe des Patents das präzise Abschalten des Kochers, hervorgerufen durch die besondere Anbringung der Dampfdurchlassleitung und den damit verbundenen Schornsteineffekt. Von dieser Aufgabe ist, soweit man den Feststellungen des Sachverständigen folgt, bei der Auslegung des Inhalts des Patentanspruchs auszugehen, weil es sich nach dessen Ausführungen insoweit um das Verständnis eines durch die Patentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmanns handelt (Gutachten vom 22. 08.2000, Seite 5, Bl. 101 d. A.).

Da, wie oben dargestellt, die Beklagte und der Sachverständige von einer unterschiedlichen Aufgabenstellung des Patents ausgehen, legt der Senat im weiteren Verlauf seiner rechtlichen Beurteilung alternativ beide denkbaren Aufgaben zu Grunde, denn im Ergebnis bedarf es keiner Entscheidung von welcher Aufgabe letztlich auszugehen ist.

d. Die von der Beklagten aufgrund der Patentschrift weiter in Anspruch genommenen Vorteile des abnehmbaren Sockels und des entbehrlichen Gestänges spielen für die Beurteilung der Rechtsfrage im konkreten Fall keine Rolle.

Inwieweit die von der Beklagten vorgenommenen Messungen geeignet sind, die Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, kann aus Sicht des Senats dahinstehen, denn sie spielen im Rahmen der Äquivalenzüberlegungen, wie unten unter 3. dargestellt, im Ergebnis keine Rolle (vgl. hierzu unten).

2. Eine identische Verletzung des Klagepatents ist nicht gegeben.

Eine identische (wortlautgemäße) Benutzung der Erfindung ist gegeben, wenn die angegriffene Ausführungsform die einzelnen Merkmale der patentgemäßen Lehre dem Wortsinne nach verwirklicht. Hierbei ist darauf abzustellen, ob der Anspruchswortlaut nach dem ihm vom Durchschnittsfachmann beigemessenen Sinn (Sinnzusammenhang) bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht ist (BGH GRUR 1994, 597 - Zerlegvorrichtung für Baumstämme).

Für den hier zu entscheidenden Fall sind nur die Merkmale 7 b und 7 d von Bedeutung. Dies lauten:

7 b: (eine Dampfdurchlassleitung, die) in das Innere des Behälters hineinragt

7 d: wobei fast die gesamte Außenfläche der Dampfdurchlassleitung dem Innenraum des Behälters ausgesetzt ist.

a. Merkmal 7 b

Eine identische Verletzung des Merkmals 7 b ist nicht gegeben. Voraussetzung hierfür wäre, dass die bei der Verletzungsform vorhandene Dampfdurchlassleitung in das Innere des Behälters hineinragt.

Der Sachverständige Prof. Dr. Ing. R hat in seinem Gutachten vom 22. 08.2000 auf Seite 7 (Bl. 103 d. A.) zu dieser Frage Stellung genommen und sich eindeutig dahingehend erklärt, dass entgegen der Aussage der Beklagten die Dampfdurchlassleitung nicht an ihrem oberen Ende in das Innere des Behälters hineinragt, sondern der Behälter im oberen Bereich nur eine rechteckige Öffnung zur Dampfleitung hat. Der Senat teilt diese Auffassung des Sachverständigen, an dessen Sachkunde weder aufgrund der von ihm erstatteten Gutachten noch aufgrund des Vertrags der Parteien vernünftig Zweifel bestehen können. Schon ein einfacher Blick auf den als Anlage K 10 vorgelegten Wasserkocher lässt erkennen, dass von einem Hineinragen in das Innere des Behälters nicht gesprochen werden kann. Die Beklagte hat zur Untermauerung ihrer Auffassung sich in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2002 dahingehend geäußert, dass in der Patentschrift die Begriffe "münden" und "hineinragen" synonym verwendet würden und deshalb das Merkmal 7 b verwirklicht sei. Unabhängig davon, dass dies aus Sicht des Senats nicht zutreffend ist - denn auch in der französischen Fassung der Patentschrift (Anlage K 3) werden die Verben "faire saillie" und "deboucher" nicht synonym verwendet -, kann im Ergebnis dahinstehen, inwieweit von dem Merkmal 7 b wortsinngemäß Gebrauch gemacht wurde, denn eine identische Verletzung des Merkmals 7 d wird von der Beklagten ausweislich ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2002 nicht (mehr) geltend gemacht und eine äquivalente Verletzung ist ebenfalls nicht gegeben (siehe dazu unten).

b. Merkmal 7 d

Zur Verwirklichung des Merkmals 7 d ist es erforderlich, dass fast die gesamte Außenfläche der Dampfdurchlassleitung dem Innenraum des Behälters ausgesetzt ist.

Für die Frage, was unter "dem Innenraum des Behälters ausgesetzt" zu verstehen ist, muss auf die Patentschrift selbst zurückgegriffen werden. Auf Seite 5 der deutschen Übersetzung (Anlage K 4) ist hierzu ausgeführt, dass die Leitung 14 (gemeint ist die Dampfdurchlassleitung) in das Innere des Behälters vorsteht und fast ihre gesamte Außenfläche 14a dem Innenraum des Behälters 1 ausgesetzt ist. Ein sehr kleiner Bruchteil dieser Außenfläche falle, angrenzend an den Griff 18 (siehe Figur 4), mit der Außenwand 17 des Behälters 1 zusammen. Ausgehend von diesem Verständnis der Patentschrift, was unter "dem Innenraum des Behälters ausgesetzt" zu verstehen ist und unter Zuhilfenahme der Figur 4, auf welche die Patentschrift im Klammerzusatz ausdrücklich Bezug nimmt, ergibt sich aus Sicht des Senats eindeutig, dass die Außenfläche der Dampfdurchlassleitung bei der angegriffenen Ausführungsform nicht dem Innenraum des Behälters ausgesetzt ist, sondern vielmehr parallel an dessen Außenfläche verläuft. Bereits aus diesem Grund scheidet eine wortsinngemäße Verletzung des Merkmals 7 d aus.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte - wie bereits oben erwähnt - in der Sitzung vom 21.11.2002 eine identische Verletzung des Merkmals 7 d nicht mehr geltend gemacht hat.

3. Auch eine äquivalente Patentverletzung ist nicht gegeben.

Eine äquivalente Benutzung der patentierten Erfindung ist gegeben, wenn die angegriffene Ausführungsform sich vom Anspruchswortlaut abweichender Mittel bedient und der Fachmann im Prioritätszeitpunkt, ausgerüstet mit dem allgemeinen Fachwissen unter Berücksichtigung des Standes der Technik, ohne erfinderisches Bemühen die ausgetauschten Merkmale in den Patentansprüchen als funktionsgleiche Lösungsmittel entnimmt. Der Sinngehalt der Merkmale ist dabei nicht nur Ausgangspunkt, sondern Grundlage der rechtlichen Beurteilung (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z.B. BGH - a.a.O. Zerlegvorrichtung für Baumstämme).

a. Ausgehend von dieser Prämisse ist zunächst festzustellen, welche Bedeutung den Merkmalen 7 b und 7 d im Rahmen der Erfindung zukommt, d.h. insbesondere, welche Funktion besitzt die in Frage stehende Dampfdurchlassleitung.

Nach dem Sachvortrag der Beklagten spielen die Merkmale 7 b und d für die Lösung der Teilaufgabe der schnelleren Wiedereinschaltbarkeit nach dem Klagepatent keine Rolle (vgl. hierzu Schriftsätze vom 27.03.2002, Seite 5, Bl. 220 d. A. sowie 17.09.1999, Seite 13, Bl. 40 d. A., 01.03.2000, Seite 4, Bl. 66 d. A. und Seite 9, Bl. 71 d. A.). Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 29.12,2000 auf Seite 5 (Bl. 224 d. A.) bestätigt, dass für die Wiedereinschaltbereitschaft (die nach Auffassung der Beklagten gegebene Aufgabe des Patents) die Merkmale 7 b und 7 d nicht von Bedeutung sind. Nachdem auch die Klägerin nicht vorgetragen hat, welche (Teil-)Aufgabe durch die Merkmale 7 b und 7 d gelöst werden soll, muss nach dem Vortrag der Beklagten und den Feststellungen des Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass zumindest für die von der Patentschrift und von der Beklagten behauptete Aufgabe der Erfindung die Merkmale 7 b und d völlig bedeutungslos sind.

b. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Senats nicht möglich - auch unter Zugrundelegung der von der Beklagten angenommenen Aufgabe der Erfindung -, von einer äquivalenten Verletzung des Klagepatents auszugehen.

Grundsätzlich liegt eine Patentverletzung nur vor, wenn die Verletzungsform von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs in identischer oder äquivalenter Weise Gebrauch macht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Inhalt der Patentansprüche im Sinne von § 14 Satz 1 auch dann verwirklicht wird, wenn nicht alle Merkmale genutzt werden. Es kommt in diesen Fällen ein Teilsclhutz bzw. der Schutz einer Unterkombination in Frage (vgl. hierzu Schulte, PatG, Kommentar, 6. Aufl., § 14 Rd. 31 ff.). Wählt die Klägerin für ein funktionsloses Merkmal ein Ersatzmittel, so kommt eine äquivalente Verletzung allenfalls dann in Frage, wenn für den Durchschnittsfachmann von vornherein erkennbar war, dass die maßgeblichen Merkmale tatsächlich funktionslos waren. Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden, da dann, wenn der Fachmann in der hier vorliegenden Patentschrift als Stand der Technik u.a. die britische Patentschrift GB 1274552 (vgl. Erklärung der Beklagten in der Sitzung vom 21.11.2002 hierzu) zitiert bekommt, er davon ausgehen muss, dass es bei patentgemäßer Ausführung gerade von technischer Bedeutung ist, dass die Dampfdurchlassleitung eine Innenlage besitzt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung Bratgeschirr (GRUR 2000, 1005) ausgeführt, dass für die Frage der Gleichwirkung nicht allein aufgrund eines Einzelvergleichs der Wirkung entschieden werden kann, sondern dass maßgeblich ist, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale - für sich und insgesamt - gerade zur Lösung des dem Patentanspruch zugrundeliegenden Problems bereitstellen. Der Patentanspruch müsse deshalb daraufhin einer Untersuchung unterzogen werden, welche von den einzelnen Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung des zugrundeliegenden Problems patentgemäß zusammenkommen müssen. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, die Merkmale 7 b und d insgesamt überhaupt zur Lösung der Aufgabe - von der die Beklagte ausgeht -, keinen Beitrag leisten, so können sie auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung keine Rolle spielen. In der Entscheidung Spannschraube (BGH GRUR 1999, 909) führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine Äquivalenz im patentrechtlichen Sinn nur dann vorliege, wenn bei den sich gegenüber stehenden Ausführungsformen Aufgabe und technischer Erfolg gleich, die zur Lösung der Aufgabe und damit zur Erzielung des gleichwertigen Erfolges verwendeten Mittel aber verschieden seien. Erforderlich sei demnach, dass das Ersatzmittel, welches bei der angegriffenen Ausführungsform anstelle des im Patent ausdrücklich empfohlenen Mittels benutzt werde, zur Erfüllung der im Patent gestellten konkreten Aufgabe diene und den vom Patent angestrebten Erfolg zumindest im Wesentlichen erreiche. Der Schutzbereich könne somit nicht mehr auf Ausführungsformen erstreckt werden, die Ersatzmittel verwendeten, die völlig oder bis zu einem praktisch nicht mehr erheblichen Umfang auf den mit dem Patent erstrebten Erfolg verzichteten. Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann von einer äquivalenten Verletzung im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn wenn der Patentanspruch Merkmale enthält, die weder durch den in der Patentschrift bzw. durch den Sachverständigen festgestellten Stand der Technik noch durch das sich aus der Patentschrift ergebende technische Problem zwingend geboten sind, geht dies aus Gründen der Rechtssicherheit zu Lasten des Patentinhabers, wenn es nicht besondere Anhaltspunkte dafür gibt, die für den Anspruchsadressaten, hier den Durchschnittsfachmann, hinreichend deutlich machen, dass ein Teil der Anspruchsmerkmale unwesentlich sind. Für ein im Patentanspruch enthaltenes Merkmal spricht, soweit es nicht ausdrücklich als fakultativ gekennzeichnet ist, aus Sicht des Senats eine gewisse tatsächliche Vermutung, dass es wesentlich und damit unentbehrlich ist (BGH, GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch), sofern nicht die Unwesentlichkeit/Entbehrlichkeit des betreffenden Anspruchsmerkmals mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ist.

c. Stellt man allein auf die Feststellungen des Sachverständigen zur Aufgabe des Patents ab, so kann aus Sicht des Senats ebenfalls eine äquivalente Verletzung nicht angenommen werden.

Es fehlt insoweit bereits an einem übereinstimmenden Leistungsergebnis (vgl. BGH, GRUR 2000, 1005 - Bratgeschirr und 1999,909 - Spannschraube). Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 22.08.2000 festgestellt, dass das Leistungsergebnis bei den sich gegenüberstehenden Ausführungsformen nicht identisch ist. Der Schutzumfang des Patents ist deshalb insoweit beschränkt, dass nur Ausführungsformen in diesen Schutzbereich gelangen, in denen die Dampfdurchlassleitung innen liegt, denn gerade aufgrund der britischen Patentschrift GB 1274552 wird der Durchschnittsfachmann davon ausgehen, dass es bei patentgemäßer Ausführung von Bedeutung ist, wie diese Dpampfdurchlassleitung liegt. Eine Ausführungsform, bei der die Vorteile, die der Sachverständige für eine innenliegende Dampfdurchlassleitung reklamiert, nicht gegeben sind, vermag eine äquivalente Verletzung des Patents nicht zu begründen, da sich diese vom Sinngehalt der Patentansprüche so weit entfernt, dass der Schutzumfang des Patentanspruchs unzulässig erweitert würde, wenn hier eine Verletzung angenommen werden würde. Wenn die außenliegende Dampfdurchlassleitung - wie bei der angegriffenen Ausführungsform - nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht geeignet ist, die nach seiner Sicht vorliegende Aufgabe des Patents zu erfüllen, und die von ihm hierzu gemachten Vorschläge, wie dies erreicht werden könnte bei der angegriffenen Ausführungsform naturgemäß nicht gegeben sind, kann auch eine Patentverletzung nicht gegeben sein.

d. Soweit die Beklagte die vom Sachverständigen angenommene Aufgabe durch die Vorlage von Eigenversuchen in Frage stellen will, braucht diesem Einwand der Beklagten nicht nachgegangen werden. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung sich auf von ihr durchgeführte eigene Versuchsreihen bezogen, mit denen der Nachweis geführt werden soll, dass beide Ausführungsformen über ein vollkommen gleichlaufendes Aufheizverhalten verfügen (Seite 14 ff., Bl. 195 ff. d.A.). Die Klägerin hat die Behauptungen über die durchgeführten Versuche sowie die Richtigkeit der ermittelten Ergebnisse mit Nichtwissen bestritten.

Selbst wenn man unterstellt, dass die von der Beklagten durchgeführten Versuche zum Ergebnis haben, dass eine patentgemäße Ausführungsform und die abgegriffene Ausführungsform nahezu identische Abschaltzeitpunkte erreichen und somit zu einem übereinstimmenden Leistungsergebnis führen, kann von einer äquivalenten Verletzung nicht ausgegangen werden, denn der Sachverständige hat jedenfalls festgestellt, dass der Lösungsweg, um dieses Ergebnis zu erlangen, unterschiedlich ist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 22.08.2000, Seite 6, (Bl. 102 d.A.) erläutert, dass bei der angegriffenen Ausführungsform keine Maßnahmen erkennbar sind, den thermischen Kontakt zwischen Behälterinnenraum und Dampfkanal gezielt zu verbessern. Nicht in Frage gestellt von den Parteien wurden die Feststellungen des Sachverständigen auf Seite 4 f. in seinem Gutachten vom 22.08.2000 (Bl. 100 f. d. A.), die sich mit der Wirkungsweise einer Ausführungsform nach dem Klagepatent befassen. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass auf Grund der Anordnung der Dampfleitung weitgehend im Innenraum des Behälters diese Leitung) annähernd die Temperatur des Wasser- und Gasraumes annehme. Es komme damit nicht zu der von ihm an anderer Stelle in seinem Gutachten beschriebenen Kondensation von Wasserdampf in der Dampfleitung mit der Folge der Strömung aus dem Gasraum zum Abschalteelement lange vor Kochbeginn, sondern es sei gerade das Gegenteil der Fall, nämlich ein Schornsteinzug (a.a.O. Seite 5 - Bl. 101 d.A.). Eine solche Wirkungsweise schreibt der Sachverständige der "Verletzungsform" aber nicht zu. Er trägt vielmehr drei Möglichkeiten vor, wie diese Wirkungsweise auch bei der "Verletzungsform" erreicht werden könnte, von denen aber bei dieser gerade nicht Gebrauch gemacht wurde. Dies bedeutet, dass zwar unter Umständen das Leistungsergebnis der beiden Ausführungsformen identisch ist, der Weg aber, der zu diesem Leistungsergebnis führt, ein anderer ist und sich nicht an dem Lösungsweg der Erfindung orientiert. Von einem funktionsgleichen Mittel im Sinne der Rechtsprechung zur Äquivalenz kann damit nicht mehr gesprochen werden.

Da eine Patentverletzung somit nicht gegeben ist, kommt eine Verurteilung zur Unterlassung bzw. nach den Folgeanträgen nicht in Betracht.

B

Auch eine Verurteilung nach den Hilfsanträgen kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat zu den Hilfsanträgen in der Berufungsbegründung und auch im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens keine Begründung vorgelegt.

Da auch den Hilfsanträgen jedenfalls eine Patentverletzung zugrunde liegen muss, war auch ihnen im Ergebnis kein Erfolg verbeschieden.

Der von der Klägerin erhobene sogenannte Formsteineinwand war für die Entscheidung nicht mehr von Relevanz.

C.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. ZPO liegen nicht vor. Der Senat weicht insbesondere nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur äquivalenten Patentverletzung ab. Selbst wenn im vorliegenden Fall Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Schutzumfang eines Patents bei Überbestimmungen in Frage stehen sollten, kann ein solcher Schutz allenfalls in außergewöhnlichen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, für deren Vorliegen im konkreten Fall keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. hierzu Busse-Keukenschrijver, PatG, Kommentar, 5. Aufl., § 14 Rd. 67 und 101).

Ende der Entscheidung

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