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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 6 U 3711/00
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 14
UrhG § 39
Leitsatz:

Bei der Frage, ab wann ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk soweit vernichtet ist, daß Rechte des Urhebers nicht mehr berührt sind, kommt es nicht darauf an, ob der verbleibende Rest für sich allein urheberschutzfähig ist.

Entscheidend ist vielmehr, ob der verbleibende Rest durch irgendwelche Merkmale auf das frühere Werk hinweist und daran erinnert.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 3711/00 7 O 4068/00 LG München I

Verkündet am 21.12.2000

Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzen den Richter am Oberlandesgericht Dr. S und die Richter am Oberlandesgericht N und Dr. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.04.2000 (7 O 4068/00) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Verbotsausspruch wie folgt gefaßt wird:

Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Kirchenverwaltungsvorstand, Herrn Stadtpfarrer H D, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung. gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten, das Kirchenschiff der katholischen Stadtpfarrkirche St. U in K abzubrechen oder mit Abbruchmaßnahmen zu beginnen, insbesondere wenn dies im Rahmen einer Planung geschieht bei der

a) entweder der Kirchturm und die bisher mit der Kirche eine Einheit bildenden umliegenden Bauten erhalten bleiben und lediglich das Kirchenschiff einem kleineren, in die Gesamtanlage eingefügten Neubau weichen soll, wie dies insbesondere aus dem nachfolgend wiedergegebenen Modell ersichtlich ist

b) oder bei der die bisher mit der Kirche eine Einheit bildenden umliegenden Bauten erhalten bleiben und das Kirchenschiff einem kleineren, in die Gesamtanlage eingefügten Neubau weichen soll, wobei zusätzlich auch der Kirchturm abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden soll.

II. Die Verfügungsbeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Beklagte ein Kirchenschiff allein oder zusammen mit dem Kirchturm als Teil einer größeren Kirchenanlage abreißen darf oder daran durch das Urheberrecht des verstorbenen Architekten gehindert ist.

Die Verfügungsklägerin (in der Folge: Klägerin) ist die Witwe des am 31.08.1980 verstorbenen Architekten, Regierungsbaumeister W H. Sie ist auch dessen Alleinerbin und als solche Rechtsnachfolgerin in das Urheberrecht an dessen Werk.

W H war ein Architekt, der zahlreiche Wettbewerbe gewinnen konnte und insbesondere eine Reihe von Kirchenbauten im schwäbischen Raum in den 50er und 60er Jahren geschaffen hat. Dabei handelte es sich oft um Pläne, mit denen er Wettbewerbe gewonnen hatte. So verhält es sich auch bei der streitgegenständlichen Stadtpfarrkirche St. U in K. Der Bau wurde in den Jahren 1960 bis 1963 errichtet.

Die dort verwirklichte Planung von W H umfaßt nicht nur die eigentliche Kirche, sondern ein Pfarrzentrum, in dem die verschiedenen Gebäude, nämlich Kirche mit Nebenkapelle und Sakristei, Räume für die Pfarrbibliothek, die Pfarrjugend, die Caritas, Pfarrsaal, Kindergarten mit Kinderhort so angeordnet sind, daß sich ein umschlossener Innenhof und ein Vorplatz ergeben. Alle Baukörper sind durch Laubengänge miteinander verbunden und bilden eine geschlossene Anlage.

Der Kirchenbau erhebt sich über einem gestreckten unregelmäßigen Achteck, das nach Osten ausgerichtet ist. Das Kirchenschiff ist einräumig, der Chor ist nicht vom Kirchenschiff abgetrennt, sondern das Kirchenschiff ist zum Hochaltar hin lediglich verjüngt durchgezogen. Die Sakristei und verschiedene Kapellen umschließen das Kirchenschiff; beidseitig des Haupteingangs befindet sich ein Laubengang. In den die letztgenannten Räumlichkeiten aufnehmenden, das Kirchenschiff umgebenden Baukörper ist auch der Turm einbezogen. An das Kirchenschiff schließen sich die umliegenden Gebäude in Form eines L-förmigen Baukörpers an, der mit einem kurzen Schenkel an den Chorbereich der Kirche anschließt und dessen langer Schenkel parallel zu der nach außen gerichteten rechten Außenwand des Kirchenbaus und damit in einem spitzen Winkel zur Längsachse der Kirche angeordnet ist. Das Kirchenschiff und dieser L-förmige Baukörper bilden einen allseits umschlossenen Innenhof, der sich vom Chorbereich bis in den Eingangsbereich der Werktagskapelle erstreckt und dort durch eine Mauer abgeschlossen wird. Die Werktagskapelle ist dabei parallel zu diesem L-förmigen Baukörper angeordnet. Danach öffnet sich der Innenhof zu einem rechtwinkligen Dreieck. Um den ganzen Innenhof verläuft ein Laubengang. Grundriss und ein Bild des Kirchenschiffs mit Turm stellen sich wie folgt dar.

Die Verfügungsbeklagte (in der Folge: Beklagte) ist eine Kirchenstiftung im Sinn von Artikel 1 Abs. 2 Ziffer 1 und Art. 9 ff. BayKiStiftO und als solche eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie ist für die streitgegenständliche Stadtpfarrkirche St. U verantwortlich.

In der Vergangenheit waren eine Reihe von Reparaturen an der Gesamtanlage und am Kirchenschiff erforderlich.

Im Jahr 1968 wurde die erste größere Reparatur wegen im Winter eingefrorener Fallrohre und dadurch resultierender Wasserschäden in den Kirchenmauern, 1970 ein Umbau der Fenster erforderlich. Im Jahr 1976 fand eine Außen- und Inneninstandsetzung des Kirchenschiffes statt. Danach wurden Instandsetzungsarbeiten am Kirchturm, Reparaturen an der Heizungsanlage, 1986 eine Erneuerung des Turmdachs und die Behebung von Schäden am Kirchendach vorgenommen. 1986 bis 1992 erfolgte eine Neugestaltung des Kirchplatzes.

Derzeit weist die Kirche Schäden an der Fensteröffnung in der Westfassade, die aus Betonsteinen und Glasscheiben besteht, Risse im Mauerwerk, Schäden an der Außenwand durch aufgrund Verstopfung der Dachrinne herunterlaufendes Regenwasser und ein veraltetes Elektroinstallations- und Heizungssystem auf (vgl. AG 10).

1996 wurden die Kosten im Rahmen einer Gesamtsanierung (ohne Turm) auf 2.671 Mio. geschätzt; eine geschätzte Preissteigerung von 6 % bis heute führt zu einer weiteren Schätzung von 2.831 Mio. (Kostenschätzung des von der Antragsgegnerin beauftragten Architekten Weber, AG 13).

Die Kirche war ursprünglich als Garnisonskirche mit 750 Sitzplätzen geplant; in den letzten Jahren ist die Zahl der Gottesdienstbesucher erheblich gesunken. So nahmen beispielsweise im Jahre 1986 noch 720 Gemeindemitglieder am Gottesdienst teil, mittlerweile sind es lediglich 150 - 200, bei den Vorabendmessen 40 - 50.

In der Kirchengemeinde ist seit längerer Zeit eine Diskussion im Gange, als nachteilig empfundene Gegebenheiten des Kirchenschiffs zu ändern. Dabei wurde zunächst ein Einbau eines kleineren Kirchenschiffs in das vorhandene Schiff geplant.

Nunmehr wurde der Abriss des Kirchenschiffes und dessen Ersetzung durch ein bedeutend kleineres Schiff betrieben und von der Beklagten geplant. Sämtliche Pläne wurden kontrovers in der Öffentlichkeit diskutiert (vgl. Anlage EVK 9, EVK 11, AG 2, AG 3). Die Beklagte hat einen Bescheid der Stadt ICH über den Abbruch und Neubau des Kirchenschiffs vom 10. März 2000 erwirkt. Bereits 1998 haben sich bei einer Umfrage in der Gemeinde von 228 Beteiligten 195 für den Abbruch des alten und die Erstellung eines neuen Kirchenschiffs ausgesprochen (Anlage AG 3).

Die Klägerin erhielt am 11.02.2000 von der geplanten Maßnahme Kenntnis; auf eine entsprechende Aufforderung zur Abgabe einer befristeten Unterlassungserklärung durch ihren Prozeßbevollmächtigten (Anlage EVK 14) antwortete die bischöfliche Finanzkammer A mit Schreiben vom 29.02.2000 (Anlage EVK 15) ablehnend, wobei u.a. ausgeführt wurde, daß nicht jedes allgemeine staatliche Gesetz, sofern es nur aus weltlicher Sicht von der zu regelnden Materie als vernünftig erscheine, ohne weiteres in den der Kirche aufgrund Artikel 4 Abs. 2 GG zugestandenen Autonomiebereich eingreifen könne. Behinderungen bzw. Verfremdungen kirchlicher Zentralanliegen durch den säkularen Staat seien weder notwendig noch zumutbar oder verhältnismäßig. Dies werde unstreitig beispielsweise für kirchliche Denkmäler in gottesdienstlicher Funktion gefordert. Demgegenüber könne ein Vernichtungsabwehrinteresse des Urhebers gegenüber den Belangen des Eigentümers im Ergebnis nur bei einer sog. Schikane Erfolg beschieden sein, die vorliegend nicht vorliege.

Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund der auf sie übergegangenen Urheberpersönlichkeitsrechte des Architekten W habe sie einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung des geplanten Abrisses.

Sie ist der Meinung, es handle sich bei der streitgegenständlichen Stadtpfarrkirche St. U um eines der bedeutensten Werke von W H. Die gesamte Anlage sei bis ins Detail künstlerisch gestaltet und besitze prägende städtebauliche Bedeutung. Sie stelle insbesondere auch ein Hauptwerk im Schaffen des Architekten dar, der hier den Bedürfnissen der damaligen Zeit entsprechend eine sehr großzügige Anlage habe schaffen können und dabei auch städtebauliche Gesichtspunkte in einem neu entstandenen Siedlungsgebiet habe berücksichtigen können.

Sie übergibt dazu eine Stellungnahme des zuständigen Bezirksheimatpflegers Dr. F der diese Auffassung bestätigt (Anlage EVK 7). Bei der in Frage stehenden Kirche handle es sich um ein Werk von hoher schöpferischer Individualität. Es treffe nicht zu, daß die Architektur der Kirche in ihrer Bauweise und ihrem Ausdruck für die damalige Zeit durchaus üblich gewesen wäre. Kirchenbauten seien in aller Regel Ausdruck höchster Individualität und in der gutachterlichen Stellungnahme des Bezirksheimatpflegers seien die besonderen Merkmale gerade dieses Kirchenbaus treffend herausgestellt.

Bei der geplanten Änderung werde die Gesamtkonzeption zerstört, indem das Herzstück herausgebrochen und durch ein völlig anderes Gebäude ersetzt werden solle. Das in Frage stehende Werk umfasse nicht nur das Kirchenschiff, auch nicht die Kirche unter Einbeziehung ihres Turms, sondern das gesamte Pfarrzentrum St. U mit den einen zusammenhängenden Baukörper bildendenden Gebäuden. Gerade die geschlossene Anordnung der Gebäude mit dem von ihnen umschlossenen Innenbereich stelle ein wesentliches Element des hier in Frage stehenden Gesamtwerkes dar, dessen gestalterischer Mittelpunkt freilich der Kirchenbau selbst sei. Es sei selbstverständlich, daß der Abriss des Kirchenschiffes einen wesentlichen Eingriff in die Substanz des Werkes darstelle und damit dem Änderungsverbot unterliege.

Auch die Abwägung der jeweils betroffenen Interessen ergebe, daß der sich aus dem Zusammentreffen von Urheber- und Eigentümerbelangen ergebende Interessenkonflikt zu Gunsten der Klägerin zu lösen sei. Der Abriss des Kirchenschiffes und seine Ersetzung durch ein in seinen Proportionen und seiner Konzeption völlig abweichendes Gebäude würde eine Entstellung des ursprünglich geschaffenen Werks darstellen. Die große Kirche mit dem hohen Turm stehe beim Werk des Urhebers im Mittelpunkt; die geplante neue Kirche sei mit den Intentionen des Urhebers nicht zu vereinbaren. Danach sollten die flachen Baukörper des Gemeindezentrums gegenüber dem Kirchenbau zurücktreten, so daß eine merkliche Steigerung der Baumassen zur Kirche und dem weit ins Land schauenden Turm hin erfolge. Stattdessen würde das Gemeindezentrum jetzt ein massives Übergewicht erhalten, der Kirchenbau würde an diesen flachen Baukörper angeglichen werden und überragt würde das ganze nur noch von dem hohen Turm, der als völlig disproportionaler Campanile an bisheriger Stelle, aber getrennt vom Kirchenschiff, stehen bleiben solle. Es treffe nicht zu, daß der Architekt Kirchenschiff und Turm bewußt als separate Bauteile geplant habe. Eines der hervorstechenden Merkmale der Kirche sei der das Kirchenschiff umschließende Kapellenkranz, der an der Nordwestseite in einen offenen Laubengang übergeht. Der Turm sei in diesen Kapellenkranz integriert. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Taufkapelle in den Turm hineinragt, so daß das Taufbecken im Fuß des Turmes untergebracht ist. Der Turm sei also integraler Bestandteil des die Kirche umlaufenden Kapellenkranzes.

Der geplante Eingriff stelle somit eine Entstellung des Werkes dar, wobei es nicht darauf ankomme, ob diese in zerstörerischer oder künstlerischer Absicht erfolge.

Die Klägerin beruft sich auf § 14 UrhG und ist der Auffassung, auch bei Vernichtung eines Werkes sei diese Vorschrift einschlägig. Dies könne aber letztlich dahinstehen, da nur die geplante Entstellung des Gesamtwerkes angegriffen werde.

Die Klägerin bezieht sich auf die einschlägige Rechtsprechung und ist der Meinung, Kostengesichtspunkte seien kein überzeugendes Argument bei der vorzunehmenden Interessenabwägung, da die Renovierungskosten künstlich hochgerechnet und die Kosten des Neubaus ebenso künstlich heruntergerechnet worden seien, um die öffentliche Stimmung für die geplante Maßnahme einzunehmen.

Der Abbruch einer erst vor 40 Jahren errichteten Kirche, weil sie dem Zeitgeschmack nicht mehr entspreche, stelle ein absolutes Novum in der Geschichte des Kirchenbaus dar, für den es noch keinen juristischen Präzedenzfall gebe.

Wenn die Kirche zu klein sei, möge dies einen erweiternden Umbau rechtfertigen, eine zu große Kirche könne allenfalls zu einer behutsamen Änderung des Innenraums Anlaß geben, an der die Klägerin bereit sei, mitzuwirken.

Soweit die Beklagte sich auf Mängel berufe, sei zwischen angeblichen Mängeln und dringend gebotenen Unterhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden. Vorhandene Risse seien harmlos und unschwer reparierbar.

Risse im Mauerwerk oder Putz könnten ebenfalls repariert werden und hätten keine statische Auswirkung.

Soweit Wasser durch beschädigte Fenster eindringe, dürfte es dem üblichen Umgang mit Eigentum entsprechen, daß man beschädigte Fensterscheiben ersetze. Insgesamt handle es sich um normale Unterhaltungsmaßnahmen, zu denen die Kirchengemeinde verpflichtet sei. Im wesentlichen ließen sich die Bauschäden auf Entwässerungsprobleme reduzieren, die keine baukonstruktiven Ursachen hätten. Defekte Fallrohre seien kein Grund, eine Kirche abzureißen. Insoweit sei auch die Kanalisation mangelhaft gewesen; die Klägerin weist insoweit auch auf die von der Verfügungsbeklagten übergebene Anlage AG 12 hin.

Alles in allem könnten die gerügten Schäden, die zum großen Teil auch auf jahrzehntelang unterlassene Unterhaltung zurückzuführen seien, mit einem großzügig geschätzten Kostenaufwand von 1 Mio. DM behoben werden.

Soweit die Beklagte liturgische Anforderungen geltend mache, seien die geplanten Maßnahme nicht zwingend erforderlich, sondern allenfalls wünschenswert. Die Erweiterung eines Schulbaus, wenn die vorhandenen Räume nicht mehr ausreichten, sei eine vom Gebrauchszweck gebotene Maßnahme, die Verkleinerung einer zu großen Kirche nicht.

Die Klägerin verweist insoweit wieder auf Maßnahmen der Innenraumgestaltung.

Der Rückgang der Gottesdienstteilnehmer liege im Rahmen dessen, was aufgrund der allgemeinen Entwicklung generell zu beobachten sei; dieser liege auch in der Stadt München im von der Beklagten angegebenen Zeitraum bei 50%.

Wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei nur ausnahmsweise Vorrang vor den urherberechtlichen Interessen einzuräumen. Der bisherige Unterhaltungsaufwand sei völlig unzureichend. Von den bereits investierten Beträgen seien maximal 200.000,- DM für die Kirche, der Rest für das Pfarrzentrum aufgewendet worden. Der jetzt bestehende Reparaturstau sei daher nicht verwunderlich. Eine Abwägung zwischen Sanierungsaufwand und Neubaukosten erscheine unseriös. Die Klägerin weist auf Zuschläge für Kostensteigerungen bei dem berechneten Sanierungsaufwand hin, die beim Neubau nicht eingerechnet wurden. Der erhöhte laufende Unterhalt sei in Kauf zu nehmen.

Das Landgericht hat am 02.03.2000 auf Antrag der Klägerin folgende einstweilige Verfügung erlassen:

1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Kirchenverwaltungsvorstand Herrn Stadtpfarrer H D für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten, das Kirchenschiff der katholischen Stadtpfarrkirche St. U in abzubrechen oder mit Abbruchmaßnahmen zu beginnen, insbesondere wenn dies im Rahmen einer Planung geschieht, bei der der Kirchturm und die bisher mit der Kirche eine Einheit bildenden umliegenden Bauten erhalten bleiben und lediglich das Kirchenschiff einem kleineren, in die Gesamtanlage eingefügten Neubau weichen soll, wie dies aus dem nachfolgenden wiedergegebenen Modell ersichtlich ist.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf DM 200.000,- festgesetzt.

Die Beklagte hat im Rahmen ihres Widerspruchs die Auffassung vertreten, der Abbruch des Kirchenschiffs stelle keine Entstellung oder Beeinträchtigung des Bauwerks dar.

Es treffe nicht zu, daß es sich bei der streitgegenständlichen Kirchenanlage um ein herausragendes Werk des Kirchenbaus der späten 50er/frühen 60er Jahre handele. Dies ergebe sich schon aus den Leserbriefen der Gemeindemitglieder, die sich nahezu ausschließlich für die Pläne der Beklagten aussprächen; auch die Umfrage unter den Gemeindemitgliedern spreche für den Abbruch. Der stattgebende Baubescheid der Stadt Kempten belege ebenso die mangelnde Bedeutung des Kirchenbaus; er gehe auf keinerlei auf Erhaltung des Objekts gerichtete Belange, etwa aus Gründen des Denkmalschutzes, ein. Bezeichnend sei zudem, daß der Bauausschuß der Stadt Kempten einhellig dem Bauvorhaben der Beklagten zustimmte. Der Bezirksheimatpfleger Dr. F sei nicht zuständig, da er nur beratend für Denkmalschutz tätig werden könne. Die Heimatpflege befasse sich herkömmlich mit der Volkskultur im breitesten Sinne, wie etwa Volkstänzen, Mundartdichtung und ähnlichem. Eine architektonische oder gar städtebauliche Fachkompetenz komme ihr nicht zu.

Das Objekt sei auch nicht in die Denkmalliste eingetragen.

Der Entscheidung der Kirche komme aufgrund des Konkordats vom 20.03.1924 bezüglich der Gestaltung von Kirchenbauten überragende Bedeutung zu.

Das Kirchenschiff stelle auch keine städtebauliche Dominante dar und entfalte keine Fernwirkung. Dies gelte allenfalls für den Turm.

Eine Entstellung bedeute die Entscheidung, das Kirchenschiff abzureißen und durch ein neues kleineres Kirchenschiff zu ersetzen, nicht. Nachdem der gesamte übrige Kirchenkomplex erhalten bleibe, sei dies der geringste Eingriff in das Urheberrecht des verstorbenen Gatten der Klägerin. Der Turm sowie das Kirchenschiff stellten zwei separate Bauteile dar.

Dies sei vom Architekten auch so gewollt gewesen, wie sich bereits bei Anblick des Grundrisses ergebe. Der Turm sei angebaut an die nordöstliche Fassade. Dies belege, daß der Architekt eher willkürlich den Standort des Turmes gewählte habe, den er genauso auch an anderer Stelle des Kirchenschiffs hätte positionieren können. Er habe ihn nicht innerhalb des Grundrisses des Kirchenschiffes integriert. Diese gewollte Trennung sei auch durch die Art der Errichtung sowie die Ausstattung der Bauteile belegt.

Der geplante Kirchenneubau füge sich harmonisch in das Gesamtgebilde ein. Er sei streng kubisch ausgerichtet und füge sich in die vorgegebene Ausrichtung des gesamten Komplexes nahtlos ein. So werde nicht nur die Innenhof- und Laubenstruktur des Gesamtkomplexes gewahrt, sondern auch die insgesamt städtebauliche Ausrichtung.

Die Gefahr einer gröblichen Entstellung bestünde vielmehr im Fall einer Sanierung, indem das Dach über die Fassade herausgezogen, d. h. mit Dachüberständen versehen werden müßte, und die Außenwand mit einer Dämmschicht und die Rundfenster mit einer speziellen Schutzvorrichtung versehen würden. Dies ergäbe ein völlig verändertes Außenbild des Kirchenschiffes.

Das Kirchenschiff sei baufällig und könne nicht mit verhältnismäßigem Aufwand renoviert oder saniert werden. Die Beklagte legt hierzu eine eidesstattliche Versicherung des Diözesan-Baudirektors K vor.

Das Kirchenschiff bestehe aus einem Stahlbetonskelett, die Betonüberdeckung des Stahls sei unzureichend, Rundfenster würden von Betonfertigteilen gehalten, die starke Risse aufwiesen und Kältebrücken darstellen. Es bestünden keine Gebäudetrennfugen zwischen den unterschiedlichen Baukörpern, wodurch klaffende Risse im Mauerwerk und Putz enstanden seien. Der gesamte Bau enthalte keine wärmedämmenden Putzschichten. Die Blechdachbahnen seien nicht mehr hinreichend befestigt, da die verwendeten Kupfernägel gebrochen seien. Die Beklagte weist darauf hin, daß bei Verstopfung der Dachrinne Regenwasser an der Außenwand herunterläuft und Feuchtigkeitsschäden verursacht. Sie beruft sich auch auf die veraltete Technik des Kirchenschiffs.

Die Beklagte nimmt Bezug auf die genannten Kostenschätzungen und meint, Sanierungskosten seien mit einem Unsicherheitsfaktor von ca. 15 % zu betrachten, da bei einem baukonstruktiv mangelhaften Bauwerk nicht mit zielgenauer Sicherheit gesagt werden könne, welche Kosten tatsächlich anfielen. Es sei also ein Kostenrisiko von ca. 3,072 Mio. für die Sanierungsmaßnahmen anzusetzen. Sie legt hierzu eine eidesstattliche Versicherung und eine Kostenschätzung des von ihr beauftragten Architekten W vor (Anlage AG 1, AG 14). Die künftigen Instandhaltungs- und Betriebskosten würden das dreifache von dem betragen, was im Falle eines Neubaus aufzuwenden wäre. Die Schäden würden auch immer wieder auftreten. Das Interesse der Beklagten wiege schwer, baukonstruktiv bedingte Mängel und Bauschäden dauerhaft beseitigen zu können.

Weiterhin beruft sich die Beklagte auf liturgisch-kultische Anforderungen und verweist insoweit auf die Tatsache, daß die für ca. 750 Besucher ausgerichtete Kirche von der Bundeswehr seit dem Jahr 1987 höchstens drei- bis viermal genutzt wurde. Sie meint, die Zahl der Gottesdienstbesucher sei aufgrund der überdimensionalen Gestaltung des Kirchenschiffs und der abweisenden Betonarchitektur in den vergangenen Jahren erheblich gesunken. Nur die Kindergottesdienste, die nicht in der Kirche, sondern im Pfarrsaal gefeiert würden, erfreuten sich einer regen Teilnahme und überdurchschnittlichen Besucherzahl.

Die räumliche Distanz zwischen Priester und Volk sei unüberwindbar geworden, was durch die akustischen Umstände in der Kirche verstärkt werde. Dadurch werde der liturgische Zweck im wesentlichen vereitelt. Es sei das nachhaltige Anliegen der Beklagten, eine Abwanderung von Gottesdienstteilnehmern in Nachbargemeinden oder gar gottesdienstliche Enthaltsamkeit durch eine Verkleinerung des Kirchenschiffs zu vermeiden, durch die ein neues gemeinschaftsorientiertes und verbindliches Raumgefühl hervorgerufen werde, um den liturgischen und kultischen Bedürfnissen, wie sie für das katholische Gemeindeleben unabdingbar seien, gerecht werden zu können. Sie beruft sich insoweit auf Artikel 4 Abs. 1, Abs. 2 GG.

Dem sei gegenüber Partikularinteressen des Urhebers Vorrang zu gewähren. Der Architekt eines Kirchenbaus orientiere seine Gestaltung insbesondere an derartigen Anforderungen und überlasse sein gestalterisches Werk der Kirchengemeinde zur Nutzung im Hinblick auf eben gerade diesen Zweck. Wenn dieser Zweck jedoch erheblich durch den Kirchenbau selbst beeinträchtigt sei, könne nicht das geistige Eigentum als vorrangig angeführt werden.

Die Beklagte beruft sich insoweit auf die bisher zur Veränderung von Bauwerken ergangene Rechtsprechung. Wenn Gebrauchsinteressen des Eigentümers bei Fabrik- und Wohnbauten Änderungen rechtfertigten, müsse dies im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 2 GG auch für Kirchenbauten gelten. Bei dieser Interessenabwägung sei ferner zu berücksichtigen, daß das streitgegenständliche Bauwerk keinen hohen künstlerischen Rang zu beanspruchen vermöge.

Dazu sei zu berücksichtigen, daß der Architekt H bereits vor knapp 20 Jahren verstorben sei, was dazu führe, daß seine Urheberrechte angesichts der nun veränderten Umstände von deutlich geringerem Gewicht seien.

Mit Endurteil vom 27.04.2000 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 02.03.2000 bestätigt, da die Voraussetzungen von § 14 UrhG vorlägen.

Die Gesamtplanung sei urheberrechtlich schutzfähig, wobei die Kriterien deutlich übertroffen seien. Nach BGH GRUR 82, 107 f. "Kircheninnenraumgestaltung" stehe dem Urheber ein Änderungsverbot zur Seite. Die Interessenabwägung führe zur Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung, da eine Bearbeitung mit dem Urheber nicht vereinbart sei und bei einer notwendigen Erweiterung eher ein schutzwürdiges Interesse des Bauherrn anzuerkennen sei als im hier vorliegenden umgekehrten Fall. Religiöse Gründe begründeten kein berechtigtes Interesse, da eine Veränderung des Innenraums als geringere Maßnahme erörtert und auch möglich sei. Zwingende liturgische Gründe für einen Abriß des Kirchenschiffs seien nicht ersichtlich, ebensowenig erfordere dies die Freiheit der Religionsausübung. Die Zahl der Gottesdienstbesucher sei in ganz Bayern rückläufig und hänge zum Teil noch von der Akzeptanz des jeweiligen Gemeindepfarrers, Streitigkeiten im Kirchenvorstand oder dem heruntergewirtschafteten baulichen Zustand ab. Es lägen keine irreparablen Baumängel vor; die Wassereinbrüche beruhten nicht auf Konstruktionsfehlern, sondern mangelnder Pflege (kaputte Fenster, verstopfte Dachrinne). Eine veraltete Technik führe nicht zur Notwendigkeit, das Gebäude abzureißen. Auch wirtschaftliche Erwägungen sprächen nicht zu Gunsten der Beklagten, denn die seit der letzten Instandsetzung innerhalb von 23 Jahren aufgelaufenen Sanierungskosten seien dank der starken Verzögerung notwendiger Reparaturen zwangsläufig hoch. Die Neuherstellung sei deutlich teurer.

Die Beklagte wendet sich gegen diese Beurteilung und vertieft ihre Argumente im Rahmen des Berufungsverfahrens.

Ihrer Ansicht nach wird durch den Abriß des Kirchenschiffs der urheberrechtlich maßgebliche Teil der Gesamtanlage beseitigt, so daß der Rest kein schutzfähiges Werk mehr darstelle, welches entstellt werden könne.

Außerdem habe sich die Beklagte entschlossen, Kirchenschiff und Turm abzureißen, so daß jedenfalls das dann verbleibende L-förmige Pfarrgebäude keinen schutzfähigen Rest der ursprünglichen Gesamtanlage mehr darstellen würde.

Von einem Gesamtensemble könne dann nicht mehr gesprochen werden. Der L-förmige Bau sei durch die Grundstückslinien vorgegeben, die Gesamtanlage sei nicht in die Denkmalliste aufgenommen. Eine städtebauliche Besonderheit sei nicht erkennbar.

Es blieben genügend andere Bauten des Architekten H bestehen, St. U kein herausragendes Bauwerk, sondern entspreche nur dem damaligen Baustil. Die Kirchgänger vermissten die für das Gebet und die Andacht erforderliche Geborgenheit, die jetzige Kirche werde als häßlich empfunden. Der Abriss und der Neubau einer kleineren Kirche und deren Unterhalt sei viel billiger als die Sanierung und der Unterhalt der jetzigen Kirche. Aus Anlage AG 15 sei ersichtlich, welche Kosten an Unterhalt aufgewendet worden seien. Die Sanierung der bestehenden Kirche koste 2.772 Mio., ihr Abbruch und ein Neubau 3,064 Mio., also nur 292.000,- DM mehr (Anlage AG 16).

Bei Abriss von Turm und Kirchenschiff verbleibe das L-förmige Pfarrgebäude ohne jeden Innenhof und Vorplatz.

Von dieser Planung habe die Klägerin spätestens seit Juli 2000 Kenntnis (vgl. Anlage AG 21).

Das Pfarrgebäude sei in den 90er Jahren grundlegend renoviert und umgebaut worden; die damals angebrachten Holzverkleidungen, Glaserker, Dachüberstände usw. stammten nicht von W H. Die von ihm herrührende Version dieses Gebäudes entbehre jeglicher Individualität und sei ein reiner schmuckloser Zweckbau, von der Grundstücksfläche vorgegeben. Bei Bauwerken sei im Rahmen der Prüfung, in wieweit ein schutzfähiges Werk vom Eigentümer verändert oder vernichtet werden dürfe, zu berücksichtigen, daß dieser das Werk nicht an den Urheber herausgeben könne und in der Nutzung seines Grundstücks nicht so sehr beschränkt werden dürfe. Die architektonische Bedeutung des Bauwerks oder seines Architektens spiele dabei eine Rolle; beides sei vorliegend aber gering.

Zur Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung gemäß Art. 4 GG gehöre auch die Entscheidungsfreiheit der Beklagten zu bestimmen, welche Räumlichkeiten nötig seien, damit sich die Gemeindemitglieder geborgen und in ihrer Religionsausübung nicht eingeschränkt fühlen könnten. Derzeit müsse auf den Pfarrsaal im Pfarrgebäude ausgewichen werden. Auch wenn die Freiheit der Religionsausübung nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes gegeben sei, besage dies nicht, daß jedes allgemeine staatliche Gesetz in den innerkirchlichen Bereich eingreifen könne.

Die Beklagte habe nichts verfallen lassen, sondern sich nach ihren finanziellen Möglichkeiten um den Gesamtbau gekümmert. Soweit die Klägerin ihren Antrag erweitert habe im Hinblick auf den Abriss des Kirchturms, erhebe sie den Einwand der fehlenden Eilbedürftigkeit.

Die Beklagte beantragt,

1. die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 02.03.2000 wird unter Aufhebung des Endurteils des Landgerichts München I vom 27.04.2000 (Az.: 7 O 4068/00) aufgehoben.

2. die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

sowie den neugefaßten Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt zu erkennen,

wie aus dem Urteilstenor ersichtlich.

Sie macht geltend, das gerichtliche Verbot betreffe den Abbruch des Kirchenschiffs und zwar unabhängig davon, ob der Turm stehen bleibe - die in der ersten Instanz akute Planung - oder ebenfalls abgebrochen werden solle, wie jetzt geplant. Dem habe die Klägerin durch ihre Antragsformulierung vorgebeugt, passe jedoch ihren Antrag dem geänderten Streitgegenstand an, was angesichts des weitgefaßten Verbots für die Eilbedürftigkeit irrelevant sei.

Im übrigen sei der Abbruch des Turms nur unter dem Vorbehalt einer städtebaulich vertretbaren Ersatzlösung genehmigt, wobei bisher nicht einmal eine entsprechende Planung vorgelegt worden sei.

Die Gesamtanlage sei architektonisch sehr wohl von erheblicher Bedeutung, da sie einen heiligen Bezirk darstelle, der sich von der umgebenden Bebauung klar absetze. Es handle sich um den bedeutensten derartigen Bau des Architekten H. Das Konzept sei so dicht und die Teile so konsequent aufeinander bezogen, daß kein Teil verzichtbar sei, wenn das Ensemble nicht amputiert wirken solle. Der Verlust von Schiff und/oder Turm wirke auf den verbleibenden Rest des Ensembles entstellend. Auf die Urheberschutzfähigkeit des Pfarrzentrums allein komme es nicht an, da es ein solches Werk nicht gebe. Die Umgestaltungen am Pfarrzentrum hätten zwar das äußere Erscheinungsbild zu seinem Nachteil verändert, seien aber vorliegend ohne Bedeutung. Das Bauwerk als solches sei bezügliche Anordnung, Gliederung und Dimensionierung der Baumassen unberührt; die Umbauten hätten nicht den Grad einer geschützten Bearbeitung und seien ohne Einwilligung des Architekten erfolgt.

Was die Werkvernichtung anbelange, mache es keinen Unterschied, ob nur das Kirchenschiff oder auch noch der Turm abgerissen würden, sofern der wesentliche Baukomplex des Pfarrgebäudes erhalten bleibe. Werde die Gesamtkonzeption durch Vernichtung eines Teils der Baukörper zerstört, verbleibe kein für sich nicht geschützter Zweckbau, sondern es verbleibe ein Fragment des ursprünglich geschützten Werkes, welches für sich allein nicht mehr verständlich sei. Von einer Vernichtung des Werks könne erst gesprochen werden, wenn auch das Pfarrzentrum beseitigt würde. Bei einer Einbindung in einen anderen Kirchenbau zu einer Gesamtanlage liege keine Vernichtung, sondern eine Änderung des ursprünglichen Werkes vor. Die Proportionen wären dabei nachhaltig gestört. Die kompositorische Zuordnung mehrerer Gebäude zueinander und ihre harmonische Einfügung in die Umgebung könne Ausdruck künstlerischen Schaffens sein. Das Pfarrzentrum erschöpfe sich nicht in der technischen Lösung einer Bauaufgabe, sondern weise eine individuelle Prägung auf. Es läge an der Verfügungsbeklagten, glaubhaft zu machen, dass das Pfarrzentrum jeder schöpferischen Eigenart entbehre, was allenfalls durch eine unabhängige Begutachtung geschehen könne. Prof. Dr. Z Äußerung stehe lediglich im Widerspruch zu Wertungen anderer kompetenter Fachleute, die die Meinung der Klägerin bestätigten.

Bei der Interessenabwägung zwischen dem Änderungswunsch der Beklagten und dem Urheberinteresse an der Erhaltung habe das Landgericht zutreffend entschieden. Es gebe Möglichkeiten der Innenraumgestaltung, um dem Bedürfnis nach mehr Intimität Rechnung zu tragen. Die Soldaten hätten wohl nie maßgeblich zum Kirchenbesuch beigetragen, ferner habe zwischenzeitlich ein ausgleichender Zuzug und die Neuausweisung von Wohngebieten stattgefunden. Der Rückgang der Kirchenbesucher sei eine Zeiterscheinung mit mannigfachen Ursachen und vorliegend kein Grund für einen Abriss. Hier komme es auf den langfristigen Bedarf an.

Auch wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigten keinen Abbruch. Bei der jetzigen Schätzung des am Neubau interessierten Architekten Weber seien etwa die Hälfte der 2,772 Mio. nicht Sanierungskosten, sondern Unterhalts- und Verbesserungskosten; die Abbruch- und Neubaukosten von 3,064 Mio. seien zu niedrig und würden bestritten; gemäß Anlage AG 3 a hätten diese noch 4,3 Mio. betragen ohne Außenanlagen und Kosten für die künstlerische Ausgestaltung. Die Kosten für den Abbruch und Neubau des Turms, die mit ca. 2 Mio. zu schätzen wären, erschienen in der Aufstellung gar nicht. Die H-J-Kirche in M/Neuhausen mit 324 Sitzplätzen habe 28 Mio. gekostet (Schiff und Turm), in Riem seien für ein Kirchenschiff 10 Mio. und für den Turm 2 Mio. veranschlagt. Die Kostenschätzung sei also mit hoher Wahrscheinlichkeit unzutreffend.

Die Beklagte habe ferner in den vergangenen Jahren die Kirche systematisch verfallen lassen: Gemäß Anlage AG 15 seien bis 1992 für die Kirche 250.000,- DM aufgewendet worden, seither nichts mehr, während 628.000,- DM für die Erneuerung des Kirchenvorplatzes bezahlt worden sind. Für das Pfarrzentrum seien im gleichen Zeitraum 5,546 Mio. aufgewendet worden.

Was die Urheberinteressen anbelange, so handle es sich nach den gutachterlichen Stellungnahmen um ein bedeutendes Hauptwerk des Architekten, das ein städtebaulich markantes Gesamtensemble darstelle. Die vielen Kirchenbauten des Architekten H belegten auch, daß er kein mittelmäßiger Architekt gewesen sei.

Was eine Umgestaltung des Innenraums anbelange, so versteife sich die Beklagte darauf, daß diese nicht möglich sei. Wirklich sachkundigen Rat, etwa im Rahmen einer Ausschreibung, habe sie jedoch nicht eingeholt. Mit Liturgie habe diese Umgestaltung nichts zu tun.

Das Votum der Gemeinde für einen Abriß sei beeinflußt durch den erbärmlichen Anblick nach jahrelanger Vernachlässigung und die unseriöse Manipulation mit Zahlen hinsichtlich Erhaltung und Erneuerung; von solchen momentanen Stimmungslagen könne ein nicht wieder rückgängig zu machender Abriss aber nicht abhängen.

Das Verfahren der einstweiligen Verfügung führe allenfalls zu einer zeitlichen Verzögerung zu Lasten der Verfügungsbeklagten, falls diese im Hauptsacheverfahren obsiegen würde, während bei einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung vollendete Tatsachen geschaffen würden.

Wenn sich die Beklagte auf Änderungen am Pfarrzentrum berufe, die ohne Einwilligung des Architekten erfolgt seien, handle sie rechtsmißbräuchlich, wenn diese Änderungen nicht nur als jederzeit wieder entfernbare Verfremdungen angesehen würden. Nicht ohne Grund würden diese Umgestaltungen auch in keiner der gutachterlichen Stellungnahmen erwähnt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Modelle, die Sitzungsniederschrift und die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg, da keine Beseitigung im urheberrechtlich relevanten Umfang des urheberrechtlich geschützten Werkes "St. U" geplant ist und bei der geplanten Änderung das Überwiegen der Eigentümerinteressen gegenüber den Urheberinteressen nicht glaubhaft gemacht ist.

Auf Antrag der Klägerin ist das Verbot auch auf die jetzt geplante Änderung abzustellen; fehlende Eilbedürftigkeit steht dem nicht entgegen.

I.

Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu verweisen, denen sich der Senat insoweit anschließt, als es um die Beseitigung nur des Kirchenschiffes geht, § 543 Abs. 1 ZPO.

Ob die Beklagte hiervon endgültig Abstand genommen hat, ist offen, denn es gibt noch keine genehmigte Planung für einen neuen Turm und die Beklagte will offenbar Kirchenschiff und Turm nur aus urheberrechtlichen Gründen abreißen, da sie sich an einem isolierten Abriss des Kirchenschiffs derzeit aufgrund der zutreffenden Begründung des Landgerichts gehindert sieht.

Der Senat bezieht sich auf die Ausführungen des Landgerichts aber auch, soweit sie für die Beurteilung relevant sind, ob das Schiff und zusätzlich der Turm abgerissen werden können.

II.

Der Abriss von Schiff und Turm ist entgegen der Ansicht der Beklagten lediglich eine Teilvernichtung des Gesamtwerkes.

1. Kirchenschiff, Turm, Pfarrhaus, Platz und Höfe sind als Ensemble mit Sicherheit urheberrechtlich geschützt, wie schon das Landgericht zutreffend im Rahmen seiner Begründung, daß die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit deutlich übertroffen werden, dargelegt hat.

2. Der Senat folgt nicht der Rechtsmeinung der Beklagten, bei der Frage der Vernichtung eines geschützten Werkes käme es darauf an, ob ein Rest - wenn also nicht alles zerstört wird - für sich betrachtet urheberschutzfähig ist oder nicht.

Ein Gesamt- oder auch Einzelwerk ist nur dann in urheberrechtlich relevantem Umfang vollständig vernichtet, wenn der verbleibende Rest nicht mehr auf das frühere Werk durch irgendwelche Merkmale, die keinen selbständigen Urheberschutz begründen müssen, hinweist oder erinnert. Solange letzteres der Fall ist, liegt nur eine Teilvernichtung vor. Dies ergibt sich schon aus Überlegungen der Logik.

Die Beklagte hat allerdings Recht, wenn sie meint, daß eine belanglose Mauer oder auch eine Garage erhalten bleiben können. Es ist sogar denkbar, daß ganze Gebäude in ein neues Ensemble eingebunden werden können und dabei als gestaltendes Element des neuen Ensembles wirken, ohne an das alte Werk zu erinnern. Voraussetzung dabei ist aber, daß den beibehaltenen Teilen keine Aussagekraft zukommt, die an das ursprüngliche Werk erinnert.

Die Ausführungen von Dietz bei Schlicker, 2. Aufl., UrhR 1999, § 14 RN 37, "die Vernichtung des Werkes" dürfe "keine Beeinträchtigung desselben" darstellen, sind in diesem Sinne zu verstehen.

3. Diese Voraussetzungen, also keine Erinnerung an das alte Werk, sind vorliegend, wenn das Pfarrgebäude erhalten bleibt, nicht erfüllt, und zwar aus folgenden Gründen:

Werke der Baukunst können geprägt sein durch ihre Größe, ihre Proportion, Einbindung in das Gelände, die Umgebungsbebauung, Verteilung der Baumassen, Gliederung der Fassade und vieles andere mehr.

Der Senat kann im vorliegenden Eilverfahren zwar eine Beurteilung lediglich anhand der Fotos, Pläne und Modelle treffen, jedoch ergibt sich hieraus, daß das Pfarrgebäude entgegen dem Vortrag der Beklagten kein reiner funktionaler Zweckbau ist, der durch die Grundstücksgrenzen vorgegeben ist.

Das Pfarrzentrum ist vielmehr L-förmig gestaltet und dabei an der Süd- und Ostgrenze ganz unterschiedlich weit von den Grundstücksgrenzen entfernt plaziert. Es wird geprägt durch den massiven Baukörper an der Südseite, der immerhin über 70 Meter lang ist (vgl. Katasterplan Anlage AG 18 und Anlage EVK 28), an den sich der ca. 30 Meter lange Ostflügel anschließt. Wie das dritte Foto der Anlage AG 23 und der Katasterplan ausweisen, sind im Süden und Osten des Pfarrzentrums kleinere Bauten in der Nachbarschaft, so daß sich, insbesondere durch den längeren Schenkel, eine gewaltige Riegelwirkung ergibt. Das Gebäude läßt also durchaus Individualität erkennen und grenzt nicht nur funktional den Kirchenbezirk gegenüber der Umgebungsbebauung ab.

Im derzeitigen Zustand ergeben die Baumassen vom Pfarrzentrum, Kirche und Turm ein sinnvolles Ensemble mit einem originellen besinnlichen Innenhof in der Süd-Ost-Ecke, wobei das Ensemble harmonisch auf dem Gesamtgrundstück plaziert ist.

Die Modell-Fotos Anlage AG 34 und noch deutlicher die Modelle, die in der mündlichen Verhandlung zu Beweiszwecken in Augenschein genommen worden sind, ergeben demgegenüber, daß bei einem Teilabriss das Pfarrgebäude für sich allein völlig unmotiviert, in Disharmonie zur Umgebungsbebauung und viel zu groß ohne erkennbaren Sinn irgendwo auf der Freifläche steht.

Es wirkt als Fremdkörper, dessen Proportion, Riegelwirkung und Plazierung auf dem Gelände geradezu befremden, es ist in dieser Größe und Ausgestaltung völlig unverständlich.

Es erinnert weiterhin an das Gesamtensemble von H, bei dem die viel zitierte Steigerung der Baumassen, die ungewöhnliche Form des Kirchenschiffs und der hohe Turm die Baumasse und Anordnung des Pfarrzentrums nicht nur verständlich machen, sondern als Teil eines harmonischen Gesamtwerks erscheinen lassen, wobei das Pfarrzentrum einen heiligen Bezirk abschirmt.

Auf die äußeren Veränderungen am Pfarrzentrum kommt es bei dieser Würdigung nicht an, denn sie sind ohne Auswirkung auf die Baumasse, die Länge, Plazierung und Riegelwirkung des Gebäudes.

Das Pfarrgebäude hat also keineswegs die Bedeutung einer belanglosen Garage oder auch von mehreren kleinen Gebäuden, wie sie in der Umgebung zu finden sind.

Auch die vorliegende Neuplanung des Architekten W läßt die Erinnerungskraft des Pfarrgebäudes nicht verblassen, weil das Verhältnis der Baumassen, ihrer Länge und ihrer Höhe, das Pfarrzentrum nicht ausreichend einbindet.

Die Neuplanung erweckt den Eindruck, daß das Pfarrgebäude von einer früheren Anlage erhalten geblieben ist und die Gemeinde kein Geld hat, wieder eine passende Kirche mit Turm zu errichten, sondern sich mit einer kleineren Lösung begnügen muß. Die Gebäude passen schlichtweg nicht zusammen. Dabei stellt der Senat nicht auf planerische Details der Neuplanung ab, sondern ausschließlich auf die zitierten Kriterien; andernorts oder ohne das Pfarrzentrum hat der Entwurf von Architekt W durchaus seinen Reiz.

III.

Die Teilvernichtung ist unzulässig.

Gegenteiliges ist im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, auch nicht bei einem zusätzlichen Abriss des Kirchturms.

1. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, wobei an die Stelle der prägenden Wirkung des Kirchturms die Wirkung des Pfarrzentrums allein tritt. Im Ergebnis ändert sich nichts.

2. Ergänzend ist angesichts der umfangreichen Argumentation lediglich auf folgende, die Entscheidung des Senats mittragende Gesichtspunkte zu verweisen:

a) Der Grad der Urheberschutzfähigkeit liegt nach Ansicht des Senats mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an der unteren Grenze. Gegenteiliges ist angesichts der sich widersprechenden Privatgutachten keinesfalls glaubhaft gemacht. Die Meinung der Gemeindemitglieder und der Baubescheid für den Teilabriss sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Der Grundriss der Gesamtanlage mit Innenhof, Vorplatz und den Laubengängen, der Grundriss des Kirchenschiffs, die Anordung der Fenster, die Stellung des Turms usw. zeugen vielmehr von starker individueller Prägung trotz der geradezu kargen ursprünglichen Fassadengestaltung des Pfarrgebäudes.

b) Die Schwächung der Rechte des Architekten "schon" 20 Jahre nach seinem Tod bei einer Schutzdauer von 70 Jahren (vgl. § 64 Abs. 1 UrhG) ist gering.

c) Die Beklagte wird in ihren Rechten als christliche Kirche und in der Glaubensfreiheit nicht beeinträchtigt, wenn sie sich bei der Errichtung und Erhaltung von Gotteshäusern an weltliche Gesetze wie das Baurecht oder das Urheberrecht halten muß. Mehr als 35 Jahre oder auch 37 Jahre (vgl. Anlage AG 15 mit der Angabe, die Bauzeit habe bis 1965 gedauert) als Zeitdauer für den Erhalt gerade einer Kirche erscheinen hier nicht als unzumutbar. Diese Zeitspanne entspricht in etwa der Berufszeit eines einzigen Pfarrers.

d) Die Fotos (Gutachten Prof. Dr. Z, Anlage AG 27 Bild 9, 10, 11) geben einen erbärmlichen Eindruck der Kirche wieder. Die Beklagte ersetzt offenbar nicht einmal mehr zerbrochene Fensterscheiben an der Eingangsfront. Dieses Verhalten wirkt sicher nicht dem allgemeinen Kirchenbesucherschwund entgegen.

e) Wenn die Beklagte mehr Geborgenheit für ihre Gemeindemitglieder wünscht, so ist der Unterhaltungszustand der Kirche dem sicher nicht zuträglich.

Soweit dabei über die Umgestaltung des Innenraums diskutiert wird, so ist von der Beklagten nicht glaubhaft gemacht, daß hier keine Lösung gefunden werden könnte. Bei der Werksqualität des Grundrisses des Kirchenschiffs beruft sich die Beklagte darauf, die Form eines Schiffes sei bei Kirchen schlechthin immanent; es müßte ihr daher aufgrund ihrer eigenen Argumentation ein Leichtes sein, die sonst bei Kirchenschiffen ihrer Ansicht nach gegebene Harmonie und Intimität auch vorliegend zu realisieren.

f) Die wirtschaftlichen Gründe für einen Abriss sind nicht zu Gunsten der Beklagten glaubhaft gemacht.

aa) Anlage AG 15, eine Aufstellung der bischöflichen Finanzkammer A vom 14.07.2000, weist bis 1992 Kosten von 878.660,- DM für die Stadtpfarrkirche auf, wobei rund 25.000,- DM für Heizöltanks und die Heizanlage in der Sakristei und 628.627,- DM für die "Erneuerung samt Neugestaltung des Kirchvorplatzes" aufgewendet worden sind.

Für das Kirchenschiff wurden lediglich rund 188.000,- DM, für den Turm rund 38.000,- DM ausgegeben.

Die Generalsanierung der Messnerwohnung kostete dagegen nach derselben Aufstellung knapp 150.000,- DM. Das Pfarrhaus wurde 1987 für 270.000,- DM instand gesetzt, für den Kindergärten und Hort wendete man 1.564.000,- DM auf und für das Pfarrheim insgesamt, also einschließlich Messnerwohnung, 3.441.000,- DM.

Die Beklagte kann sich hiernach nicht darauf berufen, sie habe die Kirche ordnungsgemäß unterhalten, ein weiterer Unterhalt sei ihr nicht zumutbar. Seit 1992 wurde offenbar gar nichts mehr für die Kirche aufgewendet, nicht einmal für einen Glaser.

Die Zahlen für die verschiedenen Einrichtungen sprechen für sich und ergeben klar, dass die Beklagte schon seit längerer Zeit die Kirche schlichtweg verfallen lässt.

bb) Die Kostenschätzungen des Architekten W bezüglich Neubau und Unterhalt sind von der Klägerin zu Recht in der im Tatbestand dargestellten Weise in Frage gestellt worden. Sie können zur Glaubhaftmachung nicht herangezogen werden.

Die angebliche Baufälligkeit war im Berufungsverfahren nicht mehr erörtert worden, so dass sich hierzu Ausführungen erübrigen.

3. Auf eine fehlende Eilbedürftigkeit für den neu formulierten Antrag der Klägerin kann sich die Beklagte nicht erfolgreich berufen:

Der Beklagten ist per Beschlußverfügung und Ersturteil verboten, das Kirchenschiff abzubrechen.

Dies ist auch weiterhin das Begehren der Klägerin.

Der Zusatz im Antrag, der mit "insbesondere" beginnt, stellt bei der Entscheidung des Landgerichts und jetzt des Senats nur auf die konkreten Modalitäten des Kirchschiffabbruchs ab. Es handelt sich jedoch nicht um einen neuen Antrag, der zu spät gestellt sein könnte.

Der Antrag wäre allenfalls zu weit, wenn die Beklagte alles abreissen wollte. Dies ist jedoch nicht geplant und war auch bisher nicht ein Streitpunkt, so dass eine Teilabweisung des Antrags der Klägerin aus diesem Grunde nie im Raume stand.

4. Zur Rechtslage nach § 14 oder § 39 UrhG sind hier keine weiteren Darlegungen veranlasst.

Es wird insoweit lediglich auf den Aufsatz von Prof. E verwiesen, "Sacheigentum und Urheberrecht" in der Festschrift für Piper 1996, 650 ff. (Anlage AG 24), Seite 668 ff., so dass an sich zuerst die Frage der Werkänderung zu diskutieren ist, bei der aber die Abwägung der erörterten Gesichtspunkte ebenfalls vorgenommen werden muss (a.a.O. Seite 670). E macht sich dabei im übrigen für ein grundsätzliches Recht auf Fortbestand des Werkes stark (a.a.O. Seite 673/674), zumal die Vernichtung eines Werkes irreversibel ist.

Die Umgestaltung des Innenraums erscheint demnach weiterhin nicht nur erwägenswert, sondern auch empfehlenswert.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Da die Entscheidung mit Verkündung rechtskräftig ist, erübrigen sich weitere Nebenentscheidungen.

Ende der Entscheidung

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