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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: 6 U 3737/04
Rechtsgebiete: SortG, NachbauVO, VO (EG), Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortVO)
Vorschriften:
SortG § 37 Abs. 1 | |
NachbauVO Art. 17 | |
VO (EG), Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortVO) Art. 94 Abs. 1 Buchstabe a | |
VO (EG), Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortVO) Art. 13 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 3737/04
Verkündet am 23.06.2005
In dem Rechtsstreit
wegen Auskunft
erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht und Richterin am Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2005 folgendes
Teilanerkenntnis- und Endurteil:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I, 21 O 15705/03 vom 19.05.2005 dahingehend abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, Auskunft zu erteilen, lediglich hinsichtlich der Sorten Atlantis (WW), Bussard (WW), Duet (GW), Franziska (GW), Labea (GW), Pegassos (WW), Theresa (GW) im tenorierten Umfang.
Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit nicht die Klage teilweise zurückgenommen wurde.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 90 %, die Beklagten 10 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000,- EUR leistet.
IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über Art und Umfang der Auskunfts- und Unterlassungsverpflichtung der Beklagten im Bezug auf den Nachbau von geschütztem Saatgut.
Die Klägerin ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhaberin gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24.07.1995 (im Folgenden: Nachbauverordnung; NachbauVO) über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden: Gemeinschaftssortenverordnung; GemSortVO) und macht für ihre Mitglieder, Sortenschutzinhaber und Inhaber von Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten, Auskunftsansprüche und Unterlassungsansprüche im Hinblick auf den Nachbau von geschütztem Saatgut geltend. Die Klägerin ist von ihren Mitgliedern zur Wahrnehmung dieser Rechte gegenüber Aufbereitern im Zusammenhang mit der von diesen etwa betriebenen Aufbereitung von Erntegut ihrer Sorten beauftragt und ermächtigt worden, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Sortenschutzinhaber und Nutzungsberechtigten, die die Klägerin ermächtigt haben, sind Gesellschafter der Klägerin oder Mitglieder des Bundesverbands Deutscher Pflanzenzüchter e.V., der seinerseits ebenfalls Gesellschafter der Klägerin ist.
Für die in den Klageanträgen jeweils bezeichneten Pflanzensorten bestand in den jeweiligen Wirtschaftsjahren Sortenschutz nach den Bestimmungen des SortG oder der GemSortVO. Die in den Klageanträgen genannten Personen oder Unternehmen sind entweder die Inhaber des entsprechenden Sortenschutzrechts oder die ausschließlich Nutzungsberechtigten.
Die Beklagten betreiben die Aufbereitung von Erntegut zu Anbauzwecken, wobei sie allerdings bestreiten, Aufbereiter im Sinne der Nachbaubestimmungen zu sein.
Die Klägerin forderte die Beklagten letztmalig mit Schreiben vom 27.03.2003 auf, Auskunft über ihre Aufbereitung in den Wirtschaftsjahren 1997/1998, 1998/1999, 1999/2000, 2000/2001 zu erteilen (vgl. Anlage K 2).
Die Beklagten lehnten dies mit Schreiben vom 10.04.2003 ab.
Die Klägerin war in erster Instanz der Auffassung, dass die Beklagten gemäß § 10 a Abs. 5 SortG, Art. 14 Abs. 3, 6. Spiegelstrich GemSortVO i.V.m. Art. 9 NachbauVO als Aufbereiter von Nachbausaatgut verpflichtet seien, dem Sortenschutzinhaber auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob, und wenn ja, für wen und in welchem Umfang sie Erntegut einer oder mehrerer für den Sortenschutzinhaber geschützten Sorten zu Anbauzwecken aufbereitet hätten. Der Umfang der Auskunftspflicht der Beklagten sei in Art. 9 Abs. 2 NachbauVO geregelt. Danach hätten die Beklagten der Klägerin für jedes Wirtschaftsjahr u.a. Auskunft darüber zu erteilen ob und wenn ja mit welchen Sorten, für welche Landwirte und in welcher Menge sie Nachbausaatgut aufbereitet hätten. Da das SortG mit der Aufnahme einer Nachbauregelung an die GemSortVO angepasst worden sei, würden insoweit die Bestimmungen der GemSortVO und der NachbauVO im Anwendungsbereich des SortG entsprechend gelten. Einer Darlegung des Nachbaus einer bestimmten Sorte bedürfe es insoweit nicht.
Der in § 10 a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3 GemSortVO normierte Auskunftsanspruch sei nicht auf einzelne Sorten beschränkt. Der einzelne Sortenschutzinhaber sei nicht verpflichtet, dem Aufbereiter einzelne, die jeweils geschützte Sorte betreffende Aufbereitungshandlungen vorzuhalten. Eine Beschränkung der Auskunftspflicht auf diejenigen Sorten, für deren Aufbereitung bereits Anhaltspunkte vorliegen würden, sei vom Wortlaut der Vorschriften nicht umfasst und aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht angebracht.
Die Klägerin hat insoweit auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-336/02 vom 17.02.2004 verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung auf Seite 13/14 verwiesen.
Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dem Wortlaut des § 10 a SortG sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die sich auf nach nationalem Recht geschützte Sorten erstreckende Auskunftsverpflichtung von Aufbereitern an die Darlegung einer einzelnen Auftragsbeziehung habe knüpfen wollen. Die in § 10 a SortG zu findende Formulierung "... sowie die von Ihnen beauftragten Aufbereiter ..." beinhalte lediglich eine Selbstverständlichkeit, der keine weitere Bedeutung beizumessen sei. Aufbereiter würden immer nach einer Beauftragung tätig. Soweit die Beklagten zur Stützung ihrer Auffassung die Entscheidung des BGH vom 13.11.2001 (Az: X ZR 134/00) bemühten, sei darauf hinzuweisen, dass diese ausschließlich die Auskunftsverpflichtung von Landwirten zum Gegenstand habe. Aussagen über die Auskunftspflicht von Aufbereitern könnten anhand dieses Urteils nicht getroffen werden.
Die Auskunftspflicht der Aufbereiter sei lediglich an die Voraussetzungen eines Verlangens der Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten gekoppelt.
Der Klägerin stehe auch der geltendgemachte Unterlassungsanspruch zu. Gemäß Art. 17 NachbauVO könne der Sortenschutzinhaber seine Rechte aus dem gemeinschaftlichen SortG gegen jedermann geltend machen, der die in der NachbauVO verankerten Bedingungen bzw. Beschränkungen hinsichtlich der Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 GemSortVO verletze. Daraus folge, dass ein Aufbereiter, der Nachbausaatgut aufbereite, ohne dem Sortenschutzinhaber Auskunft über den Umfang der von ihm vorgenommenen Aufbereitung zu erteilen, das Sortenschutzrecht des Sortenschutzinhabers verletze und von ihm gemäß Art. 94 GemSortVO auf Unterlassung der Aufbereitung ohne Auskunftserteilung in Anspruch genommen werden könne.
Die Klägerin beantragte daher in erster Instanz, nachdem sie die Klage mit Schriftsatz vom 20.01.2004 betreffend das Wirtschaftsjahr 1997/1998 zurückgenommen hatte,
die Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie in den Wirtschaftsjahren 1997/1998 - 2000/2001 für die im einzelnen bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils geschützten, im einzelnen bezeichneten Sorten zum Zwecke des Anbaus aufbereitet haben und im Falle der Übernahme derartige Aufbereitung, Auskunft über die Namen und Anschriften des oder der Auftraggeber, die Sortenbezeichnung des jeweils aufbereiteten Ernteguts, die Menge der jeweils zur Aufbereitung gelieferten Rohware in dt, die Menge der jeweils nach der Aufbereitung abgegebenen Saatware in dt und den jeweiligen Zeitpunkt und den Ort der Aufbereitung zu erteilen.
Bezüglich der genauen Antragstellung der Klägerin in erster Instanz wird auf die Seiten 2 ff. des Tatbestands der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.
Die Beklagten beantragten,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache C-336/02 auszusetzen.
Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin und darüber hinaus die Existenz eines pauschalen Auskunftsanspruchs, der einer Ausforschung gleichkäme.
In seinem Urteil vom 11.03.2004 schließe der EuGH aus, dass die Klägerin im eigenen Namen Ansprüche geltend machen könne. Daher fehle ihr die Aktivlegitimation. Die Beklagten seien nicht Aufbereiter im Sinne der Nachbaubestimmungen. Davon abgesehen existiere jedenfalls keine pauschale Auskunftspflicht. Sofern ein Anhaltspunkt für die Aufbereitung einer konkreten Sorte vorhanden sei, begründe dies nur einen Auskunftsanspruch für diese einzelne Sorte. Auch wenn der Generalanwalt in seiner Stellungnahme von einer Auskunftspflicht auch ohne Anhaltspunkte für eine Aufbereitung ausgehe, so gebe er dennoch die Schutzrechtsbezogenheit nicht auf. Darüber hinaus machten die Beklagten den Einwand der Verjährung geltend für die Wirtschaftsjahre 1998/1999, 1999/2000.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.
Mit Endurteil vom 19.05.2004 hat das Landgericht München I der Klage, soweit sie nicht zurückgenommen war, in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, da die Klägerin insbesondere befugt sei, die Rechte der nationalen und europäischen Sortenschutzinhaber im Wege der sog. gewillkürten Prozeßstandschaft geltend zu machen. Zum einen könne die Kammer der Entscheidung des EuGH vom 11.03.2004 nicht entnehmen, dass der EuGH die klageweise Geltendmachung der Rechte der Sortenschutzinhaber als fremde Rechte durch die Klägerin im Wege der Prozeßstandschaft für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 NachbauVO oder auch nur für bedenklich halte, zum anderen seien die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft gegeben. Zur Begründetheit hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, hinsichtlich der europäischen Sorten stehe der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu, da die Beklagten Aufbereiter im Sinne von Art. 9 NachbauVO seien und eine umfassende Auskunftspflicht nach Art. 9 Abs. 2 NachbauVO nur daran anknüpfe, dass der Anspruchsverpflichtete Dienstleistungen der Aufbereitung von Saatgut erbringe, das zu einer der Pflanzensorten im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GemSortVO gehöre. Daraus folge, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen müssten, dass der Aufbereiter Vermehrungsgut aufbereitet habe, das aus dem Anbau einer für den Sortenschutzinhaber geschützten Sorte hervorgegangen sei. Hinsichtlich der nationalen Sorten ergäbe sich der Auskunftsanspruch aus § 10 a Abs. 6 SortG. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs hat das Landgericht lediglich ausgeführt, er könne auf Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 a i.V.m. 13 Abs. 2 GemSortVO; Art. 17 NachbauVO gestützt werden. Da die Beklagten der Klägerin die nach Art. 9 Abs. 3 NachbauVO erforderlichen Auskünfte nicht erteilt hätten, läge hinsichtlich der in den Nachbauerklärungen gemäß Anlage K 1 aufgeführten Sorten gemäß Art. 17 NachbauVO eine Rechtsverletzung vor, die die Wiederholungsgefahr begründe. Hinsichtlich der übrigen Sorten bestehe die begründete Gefahr einer Rechtsverletzung (Erstbegehungsgefahr).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrags die Klageabweisung weiter verfolgen.
Zur Begründung haben sie im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Darüber hinaus sei das Klagebegehren faktisch erfüllt. Das Landgericht habe sie verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie in den bezeichneten Wirtschaftsjahren zahlreiche geschützte Sorten zum Zwecke des Anbaus aufbereitet hätten und im Falle der Übernahme derartiger Aufbereitung, Auskunft über die Namen und Anschrift des oder der Auftraggeber etc. zu erteilen. Die Beklagten hätten stets hervorgehoben, dass ihnen grundsätzlich keine Sortennamen bei Aufbereitungsvorgängen bekannt gewesen seien. Die Beklagten hätten somit den Klageanspruch faktisch erfüllt. Auf die Frage, ob sie die von der Klägerin genannten Sorten aufbereitet hätten, könnten sie lediglich antworten, dass ihnen die einzelnen Sortennamen nicht bekannt seien.
Nach Auffassung der Beklagten können die Voraussetzungen für eine Auskunftsverpflichtung eines Aufbereiters nicht anders beurteilt werden, als die Voraussetzungen bei einem Landwirt. Andernfalls käme es zur Ausforschung bzw. Denunzierung, die die Urheberin der maßgeblichen Verordnung gerade nicht beabsichtigt habe. Insofern müsse wie bei Auskunftsansprüchen gegenüber einem Landwirt gelten, dass dieser nur dann durchsetzbar sei, wenn es sortenspezifische Anlasstatsachen gebe. In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten auf das beim EuGH anhängige Verfahren C-336/02.
Die Beklagten sind weiter der Auffassung, dass, da den Beklagten keine Sortenschutzverletzung unterstellt werden könne, auch keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung bestehe. Im Übrigen fehle es auch an der Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 19.05.2004 die Klage abzuweisen.
Hilfsweise wird beantragt,
das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens C-336/02 vor dem Europäischen Gerichtshof auszusetzen.
Hilfsweise wird weiter beantragt,
den Rechtsstreit auszusetzen und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Hat ein Aufbereiter bzw. der vorbereitende Dienstleiter, dem gemäß Art. 9 Abs. 2 b die betreffende Sorte nicht angegeben wurde und bekannt ist, den Inhaber einer nach der Verordnung (EG) 2100/94 geschützten Sorte die Informationen gemäß Art. 9 Abs. 2 c, d und e zu erteilen, ohne dass zuvor Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen eine vorbereitende Dienstleistung in Anbetracht der "betreffenden" geschützten Sorte erbracht bzw. der Aufbereiter die betreffende geschützte Sorte aufbereitet hat?
2. Kann ein Aufbereiter bzw. ein vorbereitender Dienstleiter, der im Rahmen von Art. 14 Verordnung (EG) 2100/94 tätig wird, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, obwohl er gemäß Art. 9 Abs. 2 b nicht verpflichtet ist, zu erfragen, ob es sich um eine geschützte Sorte handelt und um welche Sorte konkret es sich handelt?
3. Vorausgesetzt, ein Unterlassungsanspruch ist auch gegen einen Aufbereiter gemäß Vorlagefrage Ziffer 2 möglich: Setzt ein Unterlassungsanspruch gegen einen Aufbereiter, der im Sinne des Art. 14 Verordnung (EG) 2100/94 tätig geworden ist, voraus, dass der Aufbereiter gewusst hat, dass es sich um eine geschützte Sorte gehandelt hat?
4. Vorausgesetzt, ein Unterlassungsanspruch ist gemäß Vorlagefrage Ziffer 2 möglich: Setzt ein Unterlassungsanspruch gegen einen Aufbereiter, der im Sinne des Art. 14 Verordnung (EG) 2100/94 tätig geworden ist, voraus, dass der auftraggebende Landwirt gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Verordnung (EG) 2100/94 verstoßen hat, so dass verbotener Nachbau vorliegt?
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass Auskunft verlangt wird für die in Anlage BB 5 aufgelisteten 13 Sorten für die Wirtschaftsjahre 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001. Der Klageantrag IV. wird mit der Maßgabe gestellt, dass Unterlassung der Aufbereitung bei Meidung von Ordnungsmitteln verlangt wird, für die in Anlage BBS aufgeführten 13 Sorten.
Im Übrigen nimmt die Klägerin die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurück.
Im Termin vom 12.05.2005 erklärte der Beklagtenvertreter: Der Auskunftsanspruch bezüglich der in Anlage BBS aufgeführten Sorten, ausgenommen die Sorten, die unter dem Wirtschaftsjahr 1997/1998 aufgeführt sind, wird anerkannt (Protokoll vom 12.05.2005 Blatt 282/285 d.A.). Im Übrigen wird Abweisung der Klage beantragt.
Die Beklagten nahmen die Berufung im Umfang des erklärten Anerkenntnisses zurück.
Unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes aus der ersten Instanz und unter Vertiefung und Wiederholung ihres Vorbringens hierzu ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Im Hinblick auf das im Verfahren C-336/02 am 14.10.2004 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs, führt sie aus, der EuGH habe festgestellt, dass der Auskunftsanspruch gegenüber Aufbereitern - entgegen dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes - von dem Erfordernis eines Anhaltspunktes abhängig sei. Er habe darüber hinaus entschieden, dass sich die Auskunftsverpflichtung eines Aufbereiters bei Vorlage eines Anhaltspunktes nicht nur auf die Landwirte erstrecke, bezüglich derer der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte verfüge, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter solche Dienstleistungen erbracht habe oder zu erbringen beabsichtige bzw. Aufbereitungen vorgenommen habe oder vorzunehmen beabsichtigte, sondern auch auf alle Landwirte, für die er hinsichtlich des durch Anbau vom Vermehrungsgut der betreffenden Sorte gewonnenen Erzeugnisses vorbereitende Dienstleistungen erbracht habe oder zu erbringen beabsichtige, bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet habe oder aufzubereiten beabsichtige, sofern dem Aufbereiter diese Sorte angegeben worden sei oder auf andere Weise bekannt gewesen sei. Die Beklagten würden nachhaltig verkennen, dass es sich bei dem Auskunftsanspruch gemäß § 10 a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3, 6. Spiegelstrich GemSortVO nicht um einen Auskunftsanspruch aufgrund einer Rechtsverletzung, sondern um einen selbständigen, von einer Sortenschutzrechtsverletzung unabhängigen Auskunftsanspruch handele, der den Besonderheiten des Sortenschutzes Rechnung trage. Nach § 10 Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 1 und 2 GemSortVO stehe das Recht, Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte zu erzeugen, grundsätzlich dem Sortenschutzinhaber zu. Eine Ausnahme zu dieser Regel bilde der Nachbau. Im Rahmen des Nachbaus sei es einem Landwirt ohne Erlaubnis des Sortenschutzinhabers gestattet, Erntegut, das er in seinem Betrieb erzeugt habe, dort wieder als Vermehrungsmaterial zu verwenden. Die Ausnahme des Nachbaus greife allerdings nur dann zu Gunsten des Landwirts, wenn er dem Inhaber des Sortenschutzes auf Verlangen Auskunft über den Nachbau erteile und ihm eine angemessene Entschädigung für den Nachbau zahle. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, unterliege die Nachbauhandlung des Landwirts nicht den Wirkungen des Sortenschutzes. In dieser Schutzrechtseinschränkung, die auch für die Aufbereitung zu Vermehrungszwecken, die grundsätzlich ebenfalls nur dem Sortenschutzinhaber zustehe, gelte, liege auch der Unterschied zu den sonstigen gewerblichen Schutzrechten. Eine Ausnahmeregelung, nach der ein Dritter ein geschütztes Recht in nicht verletzender Weise in Anspruch nehmen könne, ohne dass der Rechteinhaber diese Inanspruchnahme steuern und ggf. unterbinden könne, sei den übrigen Sortenschutzrechten fremd.
Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach der Aufbereiter nicht verpflichtet sei, sich über die ihm zur Aufbereitung überlassene Sorte zu informieren, sei unzutreffend, eine angebliche Unkenntnis der Sortenbezeichnung entbinde die Beklagten jedenfalls nicht davon, Auskunft über die übrigen in Art. 9 Abs. 2 NachbauVO verankerten Informationen zu erteilen.
Der Klägerin stehe auch der ausgeurteilte Unterlassungsanspruch zu. Die Auskunftsverpflichtung gemäß Art. 14 Abs. 3, 6. Spiegelstrich GemSortVO, Art. 9 NachbauVO, § 10 a Abs. 6 SortG treffe den Aufbereiter unabhängig von der Auskunfts- und Zahlungsverpflichtung des Landwirts. Es handele sich um einen selbständigen Anspruch, für dessen Bestehen es unbeachtlich sei, ob der Landwirt seinerseits seiner Verpflichtung nachgekommen sei oder nicht. Da die Beklagten der Klägerin auf deren Verlangen unstreitig keine Auskunft über die von ihnen durchgeführten Aufbereitungen erteilt hätten, hätten sie eine Sortenschutzrechtsverletzung begangen.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien und seiner Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien, die von ihnen in Bezug genommenen Urkunden und Unterlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 12.05.2005 Bezug genommen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 06.10.2004 (Blatt 232/233 d.A.) den Parteien hinweise erteilt. Bezüglich des Inhalts wird auf die genannten Hinweise verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Soweit die Beklagten zur Auskunft verurteilt wurden, haben sie den Auskunftsanspruch im noch aufrechterhaltenen Umfang anerkannt und die Berufung diesbezüglich zurückgenommen. Diesbezüglich war eine Begründung daher gemäß § 313 a ZPO entbehrlich.
Der darüber hinaus geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowohl bezüglich der nach Gemeinschafts- als auch der nach nationalem Recht geschützten Sorten steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Auf die Berufung der Beklagten war daher die Klage insoweit abzuweisen.
A
Die Klage ist zulässig.
Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich nach Ansicht des Senats unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozessstandschaft daraus, dass die Sortenschutzinhaber, für die im vorliegenden Fall Ansprüche geltend gemacht werden, Mitglieder der Klägerin sind und somit nach herrschender Meinung und Rechtsprechung die Ansprüche dieser Mitglieder von der Klägerin als berufsständische Vereinigung geltend gemacht werden können (vgl. Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz, Kommentar, § 10 a Rn 32 und 38).
B
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Zu entscheiden war nach Teilklagerücknahme und Anerkenntnis des zuletzt geltend gemachten Auskunftsanspruchs nur noch über den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der 13 Sorten, für die Anhaltspunkte gegeben sind, wie in Anlage BB 5 aufgeführt.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Anspruch ergibt sich insbesondere weder aus Art. 94 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Art. 13 Abs. 3 GemSortVO; Art. 17 NachbauVO hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten noch aus § 37 Abs. 1 SortG.
Die Klägerin begehrt Unterlassung von Aufbereitungshandlungen betreffend die 13 Sorten, für die Anhaltspunkte für Aufbereitungshandlungen bestehen (vgl. Anlage BB 5), soweit nicht der Klägerin Auskunft über den Umfang der Aufbereitung erteilt wird.
Gemäß Art. 94 Abs. 1 Buchstabe a GemSortVO kann derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, eine der in Art. 1.3 Abs. 2 GemSortVO genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein. Nach Art. 13 Abs. 1, 2 Buchstabe b GemSortVO hat der gemeinschaftliche Sortenschutz u.a. die Wirkung, dass alleine der Sortenschutzinhaber zur Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung berechtigt ist, wobei diese Wirkung durch das Landwirteprivileg des Art. 14 Abs. 1 GemSortVO eingeschränkt wird (vgl. Entscheidung des BGH vom 30.3.2005 Az: X ZR 191/03).
Art. 14 GemSortVO gestattet es den Landwirten in seinem Abs. 1, zur Sicherung ihrer landwirtschaftlichen Erzeugung zu Vermehrungszwecken in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis zu verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen haben. Als Korrelat zu dieser Nachbaubefugnis sind sie, sowie die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen, mithin die Aufbereiter, gemäß Abs. 3, 6. Spiegelstrich der genannten Vorschrift den Sortenschutzinhabern gegenüber verpflichtet, die hierfür relevanten Informationen an diese zu übermitteln. Wird diesen Auskunftspflichten nicht nachgekommen, so ist eine der Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 GemSortVO nicht eingetreten (vgl. Wortlaut Art 14 Abs. 3 GemSortVO). Art. 14 Abs. 1 GemSortVO wendet sich allerdings nicht an den Aufbereiter, so dass deren Aufbereitungshandlung nicht betroffen sind. Eine Unterlassungsverpflichtung für die Aufbereiter kann daher diesen Vorschriften nicht entnommen werden.
Die Rechtmäßigkeit der Aufbereitungshandlung kann auch nicht von dem Verhalten des Landwirts abhängen, nämlich davon, ob dieser seinen Auskunfts- und Vergütungsansprüchen nachkommt. Denn erstens liegt die Aufbereitungshandlung zeitlich vor den Handlungen oder Nichthandlungen des Landwirts und zweitens erfährt der Aufbereiter in der Regel davon nichts.
Die Landwirte dürfen sich zum Zwecke des Nachbaus unstreitig Aufbereiter bedienen. Deren Handlungen müssen nach Auffassung des Senats zum Zeitpunkt der Tat entweder rechtmäßig oder rechtswidrig sein. Sie können nicht nachträglich, wenn der Landwirt seinen Pflichten nicht nachkommt rechtswidrig werden. Unklar wäre in diesem Fall auch, wann sie rechtswidrig werden.
Nach Meinung des Senats fehlt es daher an einer Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch. Eine solche findet sich auch nicht in der NachbauVO, insbesondere nicht in Art. 9 NachbauVO. Dort sind zwar die Pflichten des Aufbereiters ausgeführt, es fehlt jedoch an einer Bestimmung, was im Falle der Nichterfüllung der Pflichten geschieht.
Damit muss auf die Problematik der zeitlichen Dauer des unbefristet geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht eingegangen werden. Diesbezüglich vermag sich der Senat nicht der Meinung der Klägerin anzuschließen, wonach der Unterlassungsanspruch zeitlich unbefristet besteht. Dies würde nämlich bedeuten, dass der Aufbereiter ab dem Vorliegen eines Anhaltspunktes für Aufbereitungshandlungen, dem Unterlassungsanspruch unterworfen ist bis in alle Ewigkeit. Dabei darf Art. 12 GG nicht unberücksichtigt bleiben.
Auch § 37 Abs. 1 SortG rechtfertigt keine andere Entscheidung hinsichtlich der national geschützten Sorten. Denn auch in den nationalen Vorschriften findet sich keine Vorschrift, die besagt, dass Aufbereitungshandlungen rechtswidrig sind, solange keine Auskunft über sie erteilt wurde.
C
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat sowie soweit die Klage abgewiesen wurde, trägt sie die Kosten. Die Beklagten haben die Kosten hinsichtlich des anerkannten Teils zu tragen, da es sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO handelt.
D
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da der Senat die Revision zugelassen hat, ist § 713 ZPO nicht anzuwenden.
E
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 7 Abs. 1 EGZPO zugelassen.
Gerichtsbekannt ist eine Vielzahl von Streitigkeiten zwischen Landwirten bzw. Aufbereitern und der Klägerin über Unterlassungsansprüche, wie sie hier geltend gemacht wurden, anhängig. Die hier zu entscheidenden Rechtsfragen betreffen daher eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und sind insofern von grundsätzlicher Bedeutung. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen liegt nach Erkenntnis des Senats zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Die Revision war daher zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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