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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: 6 U 4349/04
Rechtsgebiete: PatG


Vorschriften:

PatG § 33 Abs. 1 Halbsatz 2
PatG § 33 Abs. 3
PatG § 141
Ist im Falle der Benutzung des Gegenstands einer Patentanmeldung der nach § 33 Abs. 1 Halbsatz 1 PatG a.F. gegebene Entschädigungsanspruch gemäß § 33 Abs. 3 PatG a.F. verjährt, kommt ein auf Bereicherungsrecht gestützter sog. Rest-Entschädigungsanspruch wegen dieser Benutzungshandlungen nicht in Betracht. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen einer Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 4349/04

Verkündet am 27. Juli 2006

wegen Patentverletzung

In dem Rechtsstreit

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter im schriftlichen Verfahren, wobei Schriftsätze berücksichtigt wurden, die bis 27 Juni 2006 bei Gericht eingegangen sind, folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juli 2004, Az. 7 O 16515/96 abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin eine nach den Umständen angemessene Entschädigung dafür zu entrichten hat, dass sie im Zeitraum zwischen dem 27. August 1993 und dem 30. September 1993 in der Bundesrepublik Deutschland Bewegungsmelder hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht und zu diesem Zweck besessen hat, die folgende Merkmale aufwiesen:

a. enthaltend eine Facettenoptik zum Erfassen von Strahlung aus einem großen Raumwinkel, mit einer Anzahl von benachbarten Linsenelementen, die die erfasste Strahlung auf die Empfängerebene eines Strahlungsempfängers fokussieren,

b. wobei der Strahlungsempfänger nur unter einem durch Halterungen, Gehäusewände oder sonstige Bauteile begrenzten maximalen Gesichtswinkel von bis zu 120° Strahlung empfangen kann,

c. und wobei zumindest die im Randbereich des Gesichtswinkels des Strahlungsempfängers angeordneten Linsenelemente als Segmente von Linsen ausgebildet sind,

d. deren jeweilige optische Achse mit der Winkelhalbierenden des Gesichtswinkels des Strahlungsempfängers einen Winkel einschließt, der größer ist als die Hälfte des Gesichtswinkels des Strahlungsempfängers, so dass die Linsenelemente einen Gesichtsfeldwinkel von mehr als 120° erfassen, nämlich die von der Beklagten unter den Bezeichnungen

1. infraControl AP/FR (B) Art.-Nr. 8204.0405.9

2. infraControl AP/FR (C) Art-Nr. 8204.0405.9

3. infraControl AP/FR (A) Art.-Nr. 8204.0405.9

angebotenen und vertriebenen Bewegungsmelder, soweit deren Facettenoptik nicht von der Fa. H... GmbH, der Fa. H... O... GmbH oder der Fa. Sp... GmbH geliefert wurde.

2. Die Beklagte hat der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der unter Ziff. I genannten, im dort genannten Zeitraum begangenen Handlungen zu erteilen durch Angabe der von den verschiedenen Typen hergestellten und verkauften Stückzahlen - ohne Saldierung mit Rücklieferungen.

3. Im Übrigen wird die Klage - soweit nicht Erledigung eingetreten ist - abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 90% zu tragen, die Beklagte hat 10% zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000.- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur teilweisen Erledigungserklärung am 16. Februar 2006 auf € 13.064,60 festgesetzt, für die Zeit danach auf € 7.000.-.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 23. September 1982 angemeldeten -inzwischen durch Zeitablauf erloschenen - deutschen Patents 32 35 250 (Klagepatent), das am 29. März 1984 offengelegt und dessen Erteilung in der aus Anlage K 5 ersichtlichen Fassung (C 2) am 02. September 1993 veröffentlicht wurde. Mit Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. August 1995 wurde Hauptanspruch 1 des Klageschutzrechts einem Antrag der Klägerin entsprechend beschränkt. Die Veröffentlichung der geänderten Fassung (C 3) der Patentschrift (Anlage K 9) erfolgte am 25. April 1996. Am 17. Oktober 1989 hatte die Anmelderin gegenüber der Eintragungsbehörde Lizenzbereitschaft gemäß § 23 PatG erklärt.

Das Klageschutzrecht betrifft eine Facettenoptik zum Erfassen von Strahlungen aus einem großen Raumwinkel, wie sie insbesondere bei Bewegungsmeldern Anwendung findet. In der Beschreibung ist ausgeführt (Anlage K 9, Sp. 1 Z. 12 ff.), dass Bewegungsmelder üblicherweise einen durch Halterungen, Gehäusewände oder sonstige Bauteile begrenzten Gesichtswinkel von weniger als 120° aufweisen. Um die Strahlung aus einem größeren Raumwinkel erfassen zu können, sei im Stand der Technik beispielsweise vorgeschlagen worden, gesonderte Umlenkspiegel anzubringen (Sp. 1 Z. 16 ff.). Die US-PS 40 52 616 schlage eine Anordnung vor, bei welcher zwischen den Linsenelementen und der zentralen Empfängerebene eine halbkugelförmige Brennfläche vorgesehen ist, von welcher aus die (von den Linsenelementen empfangene und auf die Brennfläche fokussierte) Strahlung durch ein Bündel von Lichtleitern zur Empfängerebene weitergeleitet werde (Sp. 1 Z. 28 ff.). Wenngleich diese bekannten Vorrichtungen Strahlung aus einem Raumwinkel erfassen können, der größer ist als der Gesichtswinkel des Strahlungsempfängers, schildert es die Patentbeschreibung als nachteilig an diesen Lösungen, dass sie jeweils einen verhältnismäßig großen technischen Aufwand erfordern (Sp. 1 Z. 18; Z. 39).

Ausgehend hiervon liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Facettenoptik nach dem Oberbegriff des Hauptanspruchs 1 so auszubilden, dass sie bei einfacher Bauweise Strahlung aus einem Raumwinkel erfasst, der größer als der maximale Gesichtswinkel des Strahlungsempfängers ist (Sp. 2 Z. 7 - 13). Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß durch die kennzeichnenden Merkmale des Hauptanspruchs 1 gelöst, der in der beschränkten Fassung wie folgt lautet:

1. Facettenoptik zum Erfassen von Strahlung aus einem großen Raumwinkel, insbesondere für Bewegungsmelder, enthaltend eine Anzahl von benachbarten Linsenelementen, die die erfasste Strahlung auf die Empfängerebene (8) eines Strahlungsempfängers (1) fokussieren, der nur unter einem durch Halterungen, Gehäusewände oder sonstige Bauteile begrenzten maximalen Gesichtswinkel (2 Phi) von bis zu 120° Strahlung empfangen kann, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest die im Randbereich des Gesichtswinkels des Strahlungsempfängers (1) angeordneten Linsenelemente (4, 6, 11) als Segmente von Linsen (z.B. 12) ausgebildet sind, deren jeweilige optische Achse (3, 7) mit der Winkelhalbierenden (9) des Gesichtswinkels des Strahlungsempfängers (1) einen Winkel (Psi) einschließt, der größer ist als die Hälfte des Gesichtswinkels (2 Phi) des Strahlungsempfängers (1), so dass die Linsenelemente einen Gesichtsfeldwinkel (2 Psi) von mehr als 120° erfassen, <unterstrichene Teilmerkmale im Beschränkungsverfahren hinzugefügt>

Das Schutzrecht war zunächst von der zum S...-Konzern gehörenden Fa. H... GmbH, W..., angemeldet worden. Im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung, in deren Verlauf die H... GmbH - unter Ausgliederung von Teilen ihres Geschäftsbereich in eine neu gegründete (und am 09. Juli 1993 ins Handelsregister eingetragene) H... O... GmbH (nunmehr P... E... O... E... GmbH), welche in einzelne Lieferverträge der H... GmbH eingetreten ist und nach dem Vortrag der Klägerin die Kunden in einem Rundschreiben über die Weiterführung der Geschäfte informiert habe (vgl. Bl. 461 d.A.) - auf den Mutterkonzern verschmolzen war, hatte sie die Anmeldung am 19. August 1992 auf den Erfinder, ihren früheren Arbeitnehmer Dr. St... übertragen (Anlage K 3), der seinerseits das zwischenzeitlich erteilte Patent mit Erklärung vom 18. November 1994 auf die Klägerin weiter übertragen hat.

Die Beklagte ist im Bereich der Elektro-Haustechnik tätig. Sie stellt u.a. Bewegungsmelder und Bewegungsschalter her. Die von ihr als Art. Nr. 8204.0405.9 unter den Bezeichnungen "infraControl AP/FR (B)", "infraControl AP/FR (C)" und "infraControl AP/FR (C)" vertriebenen Ausführungsformen enthalten eine Facettenoptik, die - wie im Berufungsverfahren zwischen den Parteien nicht mehr im Streit steht - von den Merkmalen des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch macht. Zu dieser Benutzung des Klageschutzrechts hält sich die Beklagte indes aufgrund der Entwicklungsgeschichte der Bewegungsmelder unter dem Gesichtspunkt eines Vorbenutzungsrechts bzw. einer Freilizenz, die angesichts langjähriger Duldung zumindest konkludent erteilt worden sei, für berechtigt:

Im Jahr 1981 war die Fa. H... GmbH an die (seinerzeit unter der Firma "K... GmbH & Co. KG" handelnde) Beklagte herangetreten, um Infrarot-Detektoren, die bis dahin vorwiegend im militärischen Bereich eingesetzt worden waren, für die zivile Nutzung weiterzuentwickeln. Im Zuge erster Gespräche, welche primär zwei hier nicht streitgegenständliche Komponenten betrafen, nämlich Fotowiderstände sowie - von der Fa. H... GmbH ebenfalls zum Patent angemeldete - sog. pyroelektrische Detektoren, verpflichtete sich die Beklagte unter dem 25. November 1981 (Anlage B 3), die ihr von der Fa. H... GmbH im Rahmen der Zusammenarbeit offenbarten Informationen nur zu dem vereinbarten Zweck zu verwenden sowie sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Nach einer weiteren Besprechung vom 02. April 1982 hielt die Fa. H... GmbH als Verhandlungsergebnis u.a. fest, dass zunächst ein Automatik-Dimmer mit Lichtschwellenschalter entwickelt werden sollte. Des Weiteren heißt es in dem Protokoll (Anlage B 5):

"3. Fa. K... GmbH + Co. KG wird Geräte ... unter Lizenznahme auf das künftige H...-Patent <betreffend die Detektoren> fertigen und vertreiben.

4. Unter der Voraussetzung der Abnahme von minimal 100.000 Stück pyroelektrischer Detektoren und 100.000 Stück Fotowiderständen für die ersten 12 Monate nach Fertigungsanlauf und jeweils 200.000 Stück pyroelektrischer Detektoren und Fotowiderstände für das darauf folgende Jahr wird Fa. K... GmbH + Co. KG

4.1 von der Zahlung eventueller Lizenzgebühren befreit

4.2 ein Vorlauf zur Nutzung der Patentansprüche von 2 Jahren eingeräumt.

Bei Abnahme geringerer Mengen als oben angeführt wird der H... GmbH die Zusammenarbeit in dieser Sache mit anderen Partnern eingeräumt.

5. Der unter Punkt 4) zugesagte Vorlauf von 2 Jahren tritt mit Erteilung eines Rahmenauftrages durch K... GmbH + Co. KG an die H... GmbH in Höhe von 300.000 Stück pyroelektrischer Detektoren und 300.000 Stück Fotowiderständen in Kraft. Von weitergehenden Vertragsvereinbarungen wird abgesehen.

7. Vereinbarungen

7.1 Fa. K... erhält bis zum 19.4.1982 eine Maßskizze der zur Konstruktion notwendigen Fresnellinse ...

7.2 Fa. K... erhält bis zum 19.4.1982 100 Stück Musterdetektoren zur Erstellung einer Geräteserie für einen Feldversuch."

Zu Ziffer 4. des Besprechungsprotokolls merkte die Beklagte unter dem 12. Mai 1982 (Anlage B 8) an:

"Wir sind bisher davon ausgegangen, dass eventuelle Lizenzgebühren im Kaufpreis der pyroelektrischen Detektoren enthalten sind. Die von Ihnen vorgesehene Mindestabnahmemenge wurde nur deshalb festgelegt, damit Sie die Möglichkeit haben, bei Nichtabnahme durch die Firma Kopp mit anderen Partnern zusätzlich zusammenzuarbeiten."

Mit Schreiben vom 11. Juni 1982 (Anlage B 9) bestätigte die H... GmbH in Abänderung des Besprechungsprotokolls vom 02. April 1982, "dass eventuell anfallende Lizenzgebühren im Kaufpreis der pyroelektrischen Detektoren enthalten sind. Dies bedeutet, dass im Falle geringerer Abnahmemengen, als im Protokoll vermerkt, keine zusätzlichen Lizenzgebühren anfallen." Ob die Maßskizze für die Linsenoptik tatsächlich zu dem unter Ziff. 7.1 genannten Zeitpunkt (19. April 1982) an die Beklagte übergeben worden ist, steht zwischen den Parteien im Streit. Ausweislich Anlage B 33 haben die Kooperationspartner jedenfalls an diesem Tag die Geheimhaltungsvereinbarung vom 25. November 1981 auch auf die "optische Auslegung" der Bewegungsmelder, d.h. auf die später zum (Klage-)Patent angemeldeten Fresnellinsen erstreckt.

Unter dem 15. Dezember 1982 unterbreitete die H... GmbH der Beklagten ein Angebot für 7-Segement-Fresnellinsen (fl 732) zum Einbau in einen Automatik-Dimmer mit Lichtschwellenschalter (Anlage B 19). Neben den technischen Daten der Linse ist dort ausgeführt:

Bei Erteilung eines Rahmenauftrages über 300.000 Stück für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren beträgt der Stückpreis DM 1,15.

Gemäß Besprechungsprotokoll vom 2.4.82 wurde hierbei eine minimale Abnahmemenge von 100.000 Stück für die ersten 12 Monate ab Auftragserteilung und weiterer 200.000 Stück für die 12 Folgemonate vereinbart. ...

Zahlungsbedingungen: ...

Lieferzeitplan: ...

An den oben angeführten Abgabepreis halten wir uns für Auftragseingänge innerhalb 6 Wochen und Lieferungen für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Auftragserteilung gebunden. Des Weiteren besitzen die Vereinbarungen gemäß Besprechunqsprotokoll vom 2.4.82 Gültigkeit. <Hervorhebung hinzugefügt> ...

Ein paralleles Angebot wurde der Beklagten mit Fernschreiben vom 22. Dezember 1982 hinsichtlich der übrigen Bauelemente (Fotowiderstand, pyroelektrischer IR-Detektor) unterbreitet (Anlage B 20).

Entsprechend einem weiteren Angebot der H... GmbH vom 17. Januar 1983, wonach der Preis für eine (5.000 Exemplare umfassende) Pilotcharge der Linsen jeweils DM 3,05 (später abgeändert auf DM 1,05, vgl. Anlage B 34) betragen und sich die Beklagte überdies zu 50% an den anfallenden Werkzeugkosten beteiligen sollte (Anlage B 21), bestellte die Beklagte schließlich unter dem 19. Januar 1983 (Anlage B 22) 5.000 Linsen mit der Maßgabe, dass ihr der Werkzeugkostenanteil von DM 33.750.- nach Erteilung eines Hauptauftrags über 300.000 Stück gutgeschrieben werden sollte.

In der Folgezeit bezog die Beklagte für die von ihr produzierten Bewegungsmelder zunächst ausschließlich bei der H... GmbH komplette Sets (vgl. Anlage B 35, dort S. 2 erster Abs.) von IR-Detektoren, Fotowiderständen und Fresnellinsen. Ein marktfähiges Produkt war unter der Bezeichnung infraControl AP/FR, Art.-Nr. 8204.0405.9, ab 1985 im Handel erhältlich. Jedenfalls seit Anfang 1984 war der Beklagten positiv bekannt, dass die H... GmbH über die Patentabteilung des Siemens-Konzerns die für die Lichtschalter verwendete "schielende Optik" zum Patent angemeldet hatte (vgl. Anlage B 34). Über das weitere Schicksal dieser Anmeldung wurde sie indes auch nach dem Vortrag der Klagepartei (Schriftsatz vom 24. Oktober 2000, S. 8/9) nicht informiert.

In späteren Jahren wurde die Beklagte unstreitig auch von anderen Firmen, u.a. der Fa. Sp... GmbH (Zulieferer der H... GmbH), der Fa. S... GmbH (deren Geschäftsführer der Erfinder Dr. St... ist, vgl. nach Bl. 795 d.A.) sowie ab 1993 auch von der Fa. H... O... GmbH, mit Linsensystemen beliefert.

Mit Anwaltsschreiben vom 17. Oktober 1994 (Anlage K 12) ließ Dr. St... als damaliger Patentinhaber die Beklagte wegen deren als patentverletzend erachteten Infrarot-Bewegungsmeldern erfolglos abmahnen. Nach Beschränkung des Klagepatents hat die Klägerin unter dem 27. August 1996 Klage erhoben und zur Begründung der zunächst auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht gerichteten Anträge im Wesentlichen geltend gemacht, die von der Beklagten produzierten und vertriebenen Bewegungsmelder der Typen

1. infraControl 2000 (A), Art.-Nr. 8206.0401.7

2. infraControl 2000 (B), Art.-Nr. 8206.0401.8

3. infraControl 3000, Art.-Nr. 8213.0201.7

4. infraControl AP/FR (B), Art.-Nr. 8204.0405.9

5. infraControl AP/FR (C), Art.-Nr. 8204.0405.9

6. infraControl AP/FR (A), Art.-Nr. 8204.0405.9

7. infraControl UP, Art-Nr. 8074.0208.1

seien durchweg mit einer Facettenoptik ausgestattet, welche vom Gegenstand der Erfindung nach Hauptanspruch 1 des Klagepatents in der am 25. April 1996 veröffentlichten, beschränkten Fassung wortsinngemäß Gebrauch machten. Nach Ablauf der Schutzdauer hat die Klägerin den Unterlassungsantrag vor dem Landgericht mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt und im Übrigen zuletzt folgende Anträge gestellt:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägenn den Schaden zu ersetzen hat, der Herrn Dr. P... St... vom 01.10.1993 bis 21.11.1994 und der Klägerin vom 22.11.1994 bis 23.09.2002 dadurch entstanden ist, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland Bewegungsmelder hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht und zu diesem Zweck besessen hat, die folgende Merkmale aufweisen:

a. enthaltend eine Facettenoptik zum Erfassen von Strahlung aus einem großen Raumwinkel, mit einer Anzahl von benachbarten Linsenelementen, die die erfasste Strahlung auf die Empfängerebene eines Strahlungsempfängers fokussieren,

b. wobei der Strahlungsempfänger nur unter einem durch Halterungen, Gehäusewände oder sonstige Bauteile begrenzten maximalen Gesichtswinkel von bis zu 120° Strahlung empfangen kann,

c. und wobei zumindest die im Randbereich des Gesichtswinkels des Strahlungsempfängers angeordneten Linsenelemente als Segmente von Linsen ausgebildet sind,

d. deren jeweilige optische Achse mit der Winkelhalbierenden des Gesichtswinkels des Strahlungsempfängers einen Winkel einschließt, der größer ist als die Hälfte des Gesichtswinkels des Strahlungsempfängers, so dass die Linsenelemente einen Gesichtsfeldwinkel von mehr als 120° erfassen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin

1. eine nach den Umständen angemessene Entschädigung für die im Zeitraum zwischen dem 30.03.1984 und dem 30.09.1993 in den alten Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Benutzung gemäß Ziffer I schuldet,

2. eine nach den Umständen angemessene Entschädigung für die im Zeitraum zwischen dem 01.05.1992 und dem 30.09.1993 in den neuen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Benutzung gemäß Ziffer I schuldet.

III. Die Beklagte hat der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der unter Ziffer I genannten und in den Zeiträumen gemäß Ziffern I und II begangenen Handlungen zu erteilen durch Angabe der in den einzelnen Geschäftsjahren von den verschiedenen Typen, hergestellten und verkauften Stückzahlen, der erzielten Verkaufserlöse sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

hilfsweise zu I.-III.

a. die Feststellungen gem. Ziffern I und II und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Ziffer III bezüglich solcher Bewegungsmelder auszusprechen, für die nicht die Facettenoptik, der Detektor und der Fotowiderstand von der Fa. H... GmbH geliefert wurden;

weiter hilfsweise zu I.-III.

b. die Feststellungen gemäß Ziffern I und II und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Ziffer III bezüglich solcher Bewegungsmelder auszusprechen, für die nicht die Facettenoptik und der Detektor von der Fa. H... GmbH geliefert wurden;

weiter hilfsweise

c. die Feststellungen gemäß Ziffern I und II und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Ziffer III bezüglich solcher Bewegungsmelder auszusprechen, für die nicht der Detektor und der Fotwiderstand von der Fa. H... GmbH geliefert wurden;

weiter hilfsweise

d. die Feststellungen gemäß Ziffern I und II und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Ziffer III bezüglich solcher Bewegungsmelder auszusprechen, für die nicht die Facettenoptik von der Fa. H... GmbH geliefert wurde;

weiter hilfsweise

e. die Feststellungen gemäß Ziffern I und II und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Ziffer III bezüglich solcher Bewegungsmelder auszusprechen, für die nicht der Detektor von der Fa. H... GmbH geliefert wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zunächst mit Nichtwissen bestritten, dass bei Übertragung der Anmeldung auf den Erfinder Dr. St... am 19. August 1992 auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche gegen Dritte an ihn abgetreten worden seien, und im Übrigen geltend gemacht, ungeachtet der Frage, ob die angegriffenen Bewegungsmelder vom Klagepatent Gebrauch machten, sei sie aufgrund der Kooperation mit der Fa. H... GmbH angesichts der seinerzeit getroffenen Vereinbarungen jedenfalls befugt gewesen, den Erfindungsgegenstand zu benutzen, zumal sie die patentgemäßen Linsen, wie vereinbart, stets nur zum Einbau in die gemeinsam entwickelten Bewegungsmelder verwendet habe. Ausweislich der in Anlagen B 5, 8, 9, 19, 21 und 35 dokumentierten Abreden habe man ihr nämlich eine Freilizenz eingeräumt. Darüber hinaus sei sie auch aufgrund einer Besprechung zwischen Dr. St... und Herrn F... am 19. April 1982, mithin vordem Prioritätstag des Klageschutzrechts, im Erfindungsbesitz gewesen, wie Anlagen B 5, B 6 (alt und neu) sowie B 7 belegten, könne sich mithin auf ein Vorbenutzungsrecht i.S.d. § 12 PatG berufen. Ohnehin sei zu sehen, dass die damalige Inhaberin der klagegegenständlichen Anmeldung, die Fa. H... GmbH, von Anfang an in die Genese der nunmehr als verletzend angegriffenen Bewegungsmelder eingebunden gewesen sei und langjährig sogar die Beklagte mit wesentlichen Komponenten, darunter auch der Facettenoptik, beliefert habe, ohne jemals die Benutzung des Gegenstands der (ihr naturgemäß bekannten) Anmeldung durch die Beklagte zu monieren. Diese Kenntnis müsse sich nun auch die Klägerin gemäß § 15 Abs. 3 PatG entgegenhalten lassen, so dass den Klageansprüchen, wie der Bundesgerichtshof in der vergleichbar gelagerten Entscheidung GRUR 2001, 323 - Temperaturwächter befunden habe/der Einwand der Verwirkung begegne.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die mit der H... GmbH getroffenen Vereinbarungen lediglich solche (patentgemäßen) Linsenoptiken betrafen, die auch von ihr geliefert wurden, habe ihr der Kooperationspartner gleichwohl, wie das Schreiben vom 02. September 1987 (Anlage B 32) belege, ausdrücklich auch den Bezug von seinem Zulieferer, der Fa. Sp... GmbH, bzw. von Dritten gestattet. Im Übrigen sei festzustellen, dass sie die in die Bewegungsmelder eingebauten Detektoren als das primär werthaltige (ebenfalls patentgeschützte) Bauteil über die Jahre hinweg bis zur Einstellung der Serienproduktion im Jahr 2001 ausschließlich von der H... GmbH bezogen habe. Damit habe sie die Bedingung erfüllt, unter welcher ihr die Benutzung des Klagepatents gestattet worden war. Hieran müsse sich auch die Klägerin festhalten lassen, zumal der Beklagten das weitere Schicksal dieser Anmeldung, nämlich die Erteilung bzw. der Wechsel der Inhaberschaft, nicht bekannt gewesen sei. Da sie die Linsen mit Wissen des damaligen Inhabers der Patentanmeldung auch von Dritten bezogen habe, sei angesichts langjähriger Duldung jedenfalls von einer konkludent eingeräumten Lizenz auszugehen, zumindest seien die Klageansprüche auch im Hinblick darauf verwirkt. Entschädigungsansprüche seien, insbesondere soweit sie erstmals mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 07. Mai 2003 (Bl. 613, 617 d.A.) auch für die Zeit vom 30.03.1984 bis 19.08.1992 geltend gemacht wurden, ohnehin weitgehend verjährt.

Dieses Ergebnis halte (im Einklang mit der Entscheidung BGH GRUR 1956, 542 - Anhängerkupplung) auch einer Plausibilitätskontrolle stand: Die Fa. H... GmbH sei an der Kooperation primär deshalb interessiert gewesen, weil sie einen Absatzmarkt für ihren neuen Detektor gesucht habe. Dagegen sei es die Beklagte gewesen, die die wesentlichen Risiken der Entwicklungszusammenarbeit, für welche sie klare Kalkulationsgrundlagen gebraucht habe, getragen habe. Es sei daher nur interessengerecht gewesen, dass der Detektoren abnehmende Vertragspartner nicht mit zusätzlichen Lizenzgebühren für sonstige möglicherweise schutzfähige Bauteile belastet werde - Bauteile wie die Linsenoptik, die die Fa. H... GmbH nicht selbst hergestellt habe und an denen sie überdies auch kein wirtschaftliches Interesse gehabt habe.

Vorsorglich sei die Fassung der Hilfsanträge zu rügen. Denn die im Erkenntnisverfahren zu beurteilende Frage, ob die dort formulierten - negativen - Bedingungen erfüllt seien, werde unzulässigerweise in das Vollstreckungsverfahren verlagert.

Nach zeugenschaftlicher Einvernahme der seinerzeit in die Kooperation eingebundenen Herren Sch..., B..., Z..., Dr. St..., F..., A... und F..., sowie nach Erholung zweier Sachverständigengutachten nebst ergänzenden Stellungnahmen hat das Landgericht mit Urteil vom 22. Juli 2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, die Beklagte (unter Abweisung der weitergehenden Klage) wie folgt verurteilt:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der Herrn Dr. P... St... vom 01.10.1993 bis 21.11.1994 und der Klägerin vom 22.11.1994 bis 23.09.2002 dadurch entstanden ist, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland Bewegungsmelder hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht und zu diesem Zweck besessen hat, die folgende Merkmale aufwiesen:

a. enthaltend eine Facettenoptik zum Erfassen von Strahlung aus einem großen Raumwinkel, mit einer Anzahl von benachbarten Linsenelementen, die die erfasste Strahlung auf die Empfängerebene eines Strahlungsempfängers fokussieren,

b. wobei der Strahlungsempfänger nur unter einem durch Halterungen, Gehäusewände oder sonstige Bauteile begrenzten maximalen Gesichtswinkel von bis zu 120° Strahlung empfangen kann,

c. und wobei zumindest die im Randbereich des Gesichtswinkels des Strahlungsempfängers angeordneten Linsenelemente als Segmente von Linsen ausgebildet sind,

d. deren jeweilige optische Achse mit der Winkelhalbierenden des Gesichtswinkels des Strahlungsempfängers einen Winkel einschließt, der größer ist als die Hälfte des Gesichtswinkels des Strahlungsempfängers, so dass die Linsenelemente einen Gesichtsfeldwinkel von mehr als 120° erfassen,

nämlich die von der Beklagten unter den Bezeichnungen

1. infraControl AP/FR (B), Art.-Nr. 8204.0405.9

2. infraControl AP/FR (C), Art.-Nr. 8204.0405.9

3. infraControl AP/FR (A), Art-Nr. 8204.0405.9

angebotenen und vertriebenen Bewegungsmelder, soweit deren Facettenoptik nicht von der Fa. H... GmbH geliefert wurde.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin

1. eine nach den Umständen angemessene Entschädigung für die im Zeitraum zwischen dem 27.08.1993 und dem 30.09.1993 in den alten Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Benutzung gem. Ziffer I schuldet,

2. eine nach den Umständen angemessene Rest-Entschädigung für die im Zeitraum zwischen dem 30.03.1984 und dem 26.08.1993 in den alten Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Benutzung gem. Ziffer I schuldet,

3. eine nach den Umständen angemessene Entschädigung für die im Zeitraum zwischen dem 27.08.1993 und dem 30.09.1993 in den neuen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland schuldet,

4. eine nach den Umständen angemessene Rest-Entschädigung für die im Zeitraum zwischen dem 01.05.1992 und dem 26.08.1993 in den neuen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Benutzung gemäß Ziffer I schuldet.

III. Die Beklagte hat der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der unter Ziffer I genannten und in den Zeiträumen gemäß Ziffern I und II begangenen Handlungen zu erteilen durch Angabe der in den einzelnen Geschäftsjahren von den verschiedenen Typen hergestellten und verkauften Stückzahlen, der erzielten Verkaufserlöse sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klagepartei sei für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert: Soweit die Beklagte eine Übertragung der Forderungen seitens der H... GmbH an Dr. St... bzw. eine Abtretung von Dr. St... an die Klägerin rechtzeitig bestritten habe, sei der Nachweis jedenfalls durch Vorlage der Erklärung nach Anlage K 68 geführt. Die erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 01. Juni 2004 in Abrede gestellte Wirksamkeit von Bevollmächtigungen sei nach § 296a ZPO unbeachtlich.

Ausgehend von einer an Hand der Patentansprüche unter Einbeziehung der Beschreibung und der Zeichnungen gewonnenen Auslegung des Teilmerkmals des "Gesichtswinkels 2 Phi" machten von den sieben angegriffenen Bewegungsmeldern lediglich die drei des Typs infraControl AP/FR von den Merkmalen nach Hauptanspruch 1 des Klagepatents Gebrauch. Wegen dieser Benutzung der Erfindung schulde die Beklagte für die Zeit ab 01. Oktober 1993 bis zum Ablauf der Schutzdauer am 23. September 2002 Schadenersatz, allerdings - entsprechend dem Hilfsantrag zu lit. d. - mit der Einschränkung, dass die Ersatzpflicht nicht hinsichtlich solcher Bewegungsmelder gelte, deren patentgemäße Linsenoptik von der Fa. H... GmbH geliefert worden sei.

Auf ein Vorbenutzungsrecht nach § 12 PatG könne sie sich nicht berufen. Denn selbst wenn man im Anschluss an die Bekundungen des Zeugen F... zu ihren Gunsten annehme, dass ihr bereits am 19. April 1982 die in Anlagen B 6 (alt/neu) verkörperte Erfindung offenbart worden sei, habe die Geheimhaltungsvereinbarung vom selben Tag (Anlage B 33), die bei verständiger Würdigung des Gesamtzusammenhangs als Rechtsvorbehalt i.S.d. § 12 PatG auszulegen sei, gleichwohl die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts verhindert. Der Schadenersatzanspruch scheitere auch nicht an einer vertraglich eingeräumten (einfachen und nicht ausschließlichen) Freilizenz, denn diese habe nur Linsen erfasst, die im Rahmen der Kooperation seitens der Fa. H... GmbH an die Beklagte geliefert worden seien. Die weitergehende Ansicht der Beklagten, wonach sie absprachegemäß auf andere Lieferanten habe zurückgreifen können, sofern sie die vereinbarten Mindestabnahmemengen einhalte, finde in den vorgelegten Unterlagen keine Stütze, zumal die Beklagte auch die Erfüllung ihrer Abnahmeverpflichtung nicht nachgewiesen habe. Dies gelte auch für den Bezug von Linsen bei der Fa. S... GmbH sowie insbesondere bei der Fa. Sp... GmbH: eine entsprechende Gestattung seitens der Inhaberin der Anmeldung sei weder zeugenschaftlich bewiesen noch könne dem Schreiben gemäß Anlage B 32 ein solcher Inhalt entnommen werden. Schließlich sei auch eine langjährige Duldung der Benutzung des Gegenstands der Erfindung nicht als konkludente Einräumung einer Freilizenz zu qualifizieren. Denn ein entsprechender Rechtsbindungswille auf Seiten der H... GmbH sei bereits angesichts der Interessenlage nicht anzunehmen. Desgleichen komme eine Verwirkung nicht in Betracht, zumal zwischen der Veröffentlichung der Erteilung des Schutzrechts am 02. September 1993 und der erstmaligen Geltendmachung von Ansprüchen im Oktober 1994 wenig mehr als ein Jahr verstrichen sei, so dass es bereits an dem erforderlichen Zeitmoment fehle.

Der Verjährungseinwand greife nach dem bis zum 01. Februar 2002 geltenden, im Streitfall maßgeblichen Recht nur durch, soweit Entschädigungsansprüche wegen der Benutzung der Erfindung in der Zeit vom 30. März 1984 bis 26. August 1993 betroffen sind. Nach § 33 Abs. 3 PatG a.F. i.V.m. § 141 Satz 2 und 3 PatG a.F. stehe der Klägerin insoweit jedoch, wie das Landgericht Düsseldorf (Mitt. 2000, 458, 462) befunden habe, nach Bereicherungsrecht ein sog. Rest-Entschädigungsanspruch zu.

Gegen dieses Urteil, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 30. Juli 2004, richtet sich die mit Schriftsatz vom 24. August 2004 eingereichte und mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2004, bei Gericht eingegangen am selben Tage, innerhalb verlängerter Frist begründete Berufung der Beklagten. Hinsichtlich der Bewegungsmelder des Typs infraControl AP/FR, Art.-Nr. 8204.0405.9, Varianten (A), (B) und (C) stellt sie zwar eine Patentverletzung nicht mehr in Abrede. Sie macht jedoch unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin geltend, vor dem Hintergrund, dass die Bewegungsmelder Ergebnis einer Gemeinschaftsentwicklung seien, könne man den Umstand, dass die vormalige Inhaberin der Anmeldung, die Fa. H... GmbH, die (mit ihrem Wissen erfolgte) Benutzung des Klagepatents langjährig unbeanstandet gelassen und im eigenen Absatzinteresse sogar aktiv gefördert habe, nur als - mindestens implizite -Einräumung eines (nicht gesondert kostenpflichtigen) Benutzungsrechts, d.h. einer Freilizenz verstehen. Die Zusammenschau der in Anlagen B 4, B 5, B 8 und B 9 getroffenen Vereinbarungen belege, dass die Beklagte befugt sein sollte, die (ggf. patentgeschützten) Fresnellinsen zum Einbau in die gemeinschaftlich entwickelten Bewegungsmelder zu verwenden. Nach dem übereinstimmenden Willen der damaligen Partner habe das Benutzungsrecht - und zwar unabhängig von der Menge der bezogenen Bauteile - neben dem von der Beklagten zu zahlenden Kaufpreis keine gesonderten Lizenzgebühren auslösen sollen. Abnahmemengen hätten (entgegen der widersprüchlichen und überdies die Beweislast verkennenden erstinstanzlichen Urteilsbegründung) nur insofern eine Rolle gespielt, als der Beklagten für den Fall einer bestimmten Mindestabnahme (die nur auf das für die H... GmbH eigentlich werthaltige Element der pyroelektrischen Detektoren bezogen gewesen sei) exklusive Belieferung zugesagt worden sei; dagegen sollte die H... GmbH bei Unterschreitung der avisierten Abnahmemenge die Möglichkeit haben, ihren Absatzmarkt hinsichtlich der neu entwickelten Bauteile auch durch die Belieferung von Wettbewerbern der Beklagten zu erweitern. Zwar habe die Beklagte hinsichtlich der patentgemäßen Linsen keine Abnahmeverpflichtung übernommen; da die H... GmbH indes aufgrund ihrer Kontakte zum Linsen-Hersteller Sp... in den Jahren 1984 bis 1987 die einzige Bezugsquelle gewesen sei, habe man auch insoweit die vom Erstgericht zu Unrecht unterstellte, im Übrigen nur schuldrechtlich wirkende Verpflichtung erfüllt. Wie die Zeugen Fl... und Z... - deren Aussagen das Landgericht eine überraschend spekulative Bedeutung beigemessen habe - in ihrer Einvernahme bestätigt hätten, sei die Beklagte jedenfalls im Jahr 1987 aus einer etwaigen Abnahmeverpflichtung entlassen worden: die H... GmbH, die an einer Lieferung der (von ihr nur durchgehandelten) Linsen angesichts wiederholter Qualitätsprobleme wie auch im Hinblick auf den Preisverfall ausweislich des Schreibens gemäß Anlage B 32 nicht mehr interessiert gewesen sei, habe sie nämlich seinerzeit aufgefordert, die Linsen anderweitig zu beschaffen. Der erst nunmehr ausfindig gemachte Zeuge Sch..., Unterzeichner der Mitteilung gemäß Anlage B 32 und seinerseits bei der Fa. H... GmbH als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt, habe, wie er bekunden werde, der Beklagten damals ausdrücklich mitgeteilt, diese möge die Linsen direkt beim Hersteller beziehen. Was die Umstrukturierung im S...-Konzern angehe, könne sie nicht ausschließen, darüber informiert worden zu sein, allerdings in dem Sinne, dass diese auf die langjährigen Kundenbeziehungen keine Auswirkungen habe. Dementsprechend sei sie von der neu gegründeten H... O... GmbH ebenfalls mit Komponenten für die Bewegungsmelder - einschließlich Linsen -beliefert worden, hätte also etwaige Abnahmepflichten auch dadurch erfüllt. Bei dieser Sachlage habe das Landgericht auch zu Unrecht eine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche verneint, zumal es einseitig auf das Zeitmoment abgestellt habe und dieses überdies erst ab Patenterteilung in Betracht gezogen habe. Zumindest sei das Verhalten der damaligen Kooperationspartner als pactum de non petendo zu qualifizieren. Auch die Ausführungen des Erstgerichts zu dem beklagtenseits eingewandten Vorbenutzungsrecht überzeugten nicht, zumal ein Rechtsvorbehalt i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 4 PatG weder der (die erfindungsgemäßen Linsen betreffenden) Geheimhaltungsvereinbarung nach Anlage B 33 zu entnehmen sei noch von der Klagepartei auch nur behauptet worden sei. Soweit das angefochtene Urteil das - bereits mit Schriftsatz vom 05. Oktober 2000, dort S. 2, erfolgte - Bestreiten der klägerischen Aktivlegitimation teilweise als verspätet zurückgewiesen habe, sei dies unhaltbar. Schließlich sei ein - der langen bereicherungsrechtlichen Verjährung unterliegender - Restentschädigungsanspruch auch nach § 33 PatG a.F. nicht vorgesehen gewesen.

Die Beklagte hat daher beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 22.07.2004, Az. 7 O 1651/96, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin hat anfänglich beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klägerin 60% der Kosten des erstinstanzlichen Rechtszugs und die Beklagte 40% der Kosten des erstinstanzlichen Rechtszuges sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

Sie hat das Ersturteil weitgehend als zutreffend verteidigt und insbesondere darauf hingewiesen, dass das Landgericht eine Schadenersatz- bzw. Entschädigungsverpflichtung hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen drei Bewegungsmelder des Typs infraColor AP/FR (Varianten A, B und C) nur wegen Erschöpfung insoweit abgelehnt habe, als die dort eingesetzten Linsen von der damaligen Inhaberin der Anmeldung, der Fa. H... GmbH, geliefert worden seien. Eine Lizenz sei der Beklagten hingegen zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Auch eine Gestattung des Bezugs von Drittfirmen habe es weder zu Beginn der Zusammenarbeit noch zu einem späteren Zeitpunkt gegeben. Vielmehr habe die Beklagte ihren Linsenlieferanten heimlich gewechselt, so dass mangels Kenntnis des seinerzeit Berechtigten von der Benutzung des Gegenstands der Erfindung auch eine Verwirkung der Klageansprüche nicht in Betracht komme. Ein Vorbenutzungsrecht der Beklagten scheitere, wie das Landgericht überzeugend dargelegt habe, an dem in der Geheimhaltungsvereinbarung vom 19. April 1982 (Anlage B 33) enthaltenen Rechtevorbehalt. Zu Recht habe es der Klägerin schließlich im Anschlüssen die Entscheidungen des LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 458, 462 - Dämmstoffbahn und InstGE 1, 33, 37 - Mehrfachkontaktanordnung auch den für die verjährte Zeit angefallenen Restentschädigungsanspruch nach Bereicherungsrecht zugesprochen. Zweifel an ihrer Aktivlegitimation würden jedenfalls durch die nochmalige Bestätigung der S... AG vom 19. Januar 2005 (Anlage K 82) ausgeräumt. Der neue Sachvortrag der Beklagten nebst Beweisantritten sei als verspätet zurückzuweisen.

Im Rahmen der von der Klägerin betriebenen Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils (allerdings noch vor Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung) erteilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 09. Mai 2005 die aus der tabellarischen Übersicht zu Anlage B 36 (nach Bl. 932 d.A.) ersichtliche Auskunft, die - neben Angaben zu solchen Bewegungsmeldern, die vom Tenor des Ersturteils nicht erfasst sind - für Produkte mit der Art.-Nr. 8204.0405.9 in der Zeit von 1984 bis einschließlich 2001 veräußerte Stückzahlen von 172.331 ausweist, für die Jahre 2002 bis 2004 Rücklieferungen von 125 Exemplaren. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass im relevanten Zeitraum in insgesamt 405.232 Bewegungsmelder 116.000 Linsen eingebaut worden seien, die man in den Jahren 1984 und 1986 von der H... GmbH bezogen habe, sowie weitere 22.000 Linsen, die 1993 von der H... O... GmbH geliefert worden seien.

Die Klägerin hat diese Auskunft zwar (u.a. im Hinblick darauf, dass die für die einzelnen Jahre ausgewiesenen Verkaufszahlen nach ihrer Ansicht jeweils einen Saldo aus Auslieferungen abzüglich Rücklieferungen darstellen) als ungenügend gerügt und Ordnungsmittelverfahren zur Erzwingung einer vollständigen Auskunft angestrengt. Gleichwohl hat sie, ausgehend von den mitgeteilten Zahlen, den ihr nach dem Ersturteil für die Zeit ab 01.10.1993 bis einschließlich 2001 zustehenden Schadenersatzanspruch auf mindestens € 78.459.- beziffert und diesen Betrag, parallel zum laufenden Berufungsverfahren, mit Klageschrift vom 01. September 2005 (übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2006, Anlage zu Bl. 976 d.A.) im Wege der Teilklage vor dem Landgericht München I gerichtlich geltend gemacht.

Auf Hinweis des Senats, dass hierdurch das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Schadenersatzverpflichtung entfallen sein dürfte, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Sitzung vom 16. Februar 2006 übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt, "als die Klägerin für den Zeitraum vom 01.10.1993 bis. 23.09.2002 bezifferte Leistungsklage ... erhoben hat und die Beklagte Auskunft erteilt hat". Mit Beschluss vom 30. März 2006 (Bl. 990 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass der Umfang des noch zur Entscheidung des Senats gestellten Schadenersatzfeststellungs- und des darauf rückbezogenen Auskunftsantrags nicht eindeutig gegen den für erledigt erklärten Teil abgrenzbar erscheine, mit der Folge, dass Bedenken gegen die Bestimmtheit des noch anhängigen Klagebegehrens bestehen, stellt die Klägerin nunmehr folgende Anträge:

A. Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des LG München I vom 22.07.2004 (7 O 16515/96) wie folgt neu gefasst wird:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der Herrn Dr. P... St... vom 01.10.1993 bis 21.11.1994 und der Klägerin vom 22.11.1994 bis 23.09.2002 dadurch entstanden ist, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland Bewegungsmelder hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht und zu diesem Zweck besessen hat, die folgende Merkmale aufwiesen:

a. enthaltend eine Facettenoptik zum Erfassen von Strahlung aus einem großen Raumwinkel, mit einer Anzahl von benachbarten Linsenelementen, die die erfasste Strahlung auf die Empfängerebene eines Strahlungsempfängers fokussieren,

b. wobei der Strahlungsempfänger nur unter einem durch Halterungen, Gehäusewände oder sonstige Bauteile begrenzten maximalen Gesichtswinkel von bis zu 120° Strahlung empfangen kann,

c. und wobei zumindest die im Randbereich des Gesichtswinkels des Strahlungsempfängers angeordneten Linsenelemente als Segmente von Linsen ausgebildet sind,

d. deren jeweilige optische Achse mit der Winkelhalbierenden des Gesichtswinkels des Strahlungsempfängers einen Winkel einschließt, der größer ist als die Hälfte des Gesichtswinkels des Strahlungsempfängers, so dass die Linsenelemente einen Gesichtsfeldwinkel von mehr als 120° erfassen,

nämlich die von der Beklagten unter den Bezeichnungen

1. infraControl AP/FR (B) Art-Nr. 8204.0405.9,

2. infraControl AP/FR (C) Art-Nr. 8204.0405.9,

3. infraControl AP/FR (A) Art-Nr. 8204.0405.9

angebotenen und vertriebenen Bewegungsmelder, soweit deren Facettenoptik nicht von der Fa. H... GmbH geliefert wurde,

hilfsweise soweit deren Facettenoptik nicht von der Fa. H... GmbH oder von der Fa. Sp... Optik GmbH geliefert wurde,

wobei ferner für Bewegungsmelder, deren Facettenoptik von der Fa. H... O... GmbH geliefert wurde, nur eine bereicherungsrechtliche Haftung der Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr besteht,

wobei diese Ersatzpflicht der Beklagten nur insoweit festgestellt wird, als die von der Beklagten im Zeitraum vom 01.10.1993 bis 23.09.2002 von den verschiedenen Typen hergestellten und verkauften Stückzahlen und die erzielten Verkaufserlöse

- die in der Auskunftstabelle der Beklagten (Anlage zum Schreiben der Beklagten vom 09.05.2005) mit positivem Vorzeichen genannten Beträge übersteigen,

- oder auf Geschäftsjahre entfallen, für die in dieser Auskunftstabelle Beträge mit negativem Vorzeichen genannt sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin eine nach den Umständen angemessene Entschädigung für die im Zeitraum zwischen dem 30.03.1984 und dem 30.09.1993 in den alten Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland und im Zeitraum zwischen dem 01.05.1992 und dem 30.09.1993 in den neuen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Benutzung gemäß Ziff. I schuldet, soweit die Facettenoptik der in Ziff. I. bezeichneten Bewegungsmelder nicht von der Fa. H... GmbH geliefert wurde,

hilfsweise soweit die Facettenoptik der in Ziff. I. bezeichneten Bewegungsmelder nicht von der Fa. H... GmbH oder von der Fa. Sp... GmbH geliefert wurde.

III. Die Beklagte hat der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der unter Ziff. I und II genannten und in den Zeiträumen gemäß Ziff. I und II begangenen Handlungen zu erteilen durch Angabe

- der in den einzelnen Geschäftsjahren von den verschiedenen Typen hergestellten und verkauften Stückzahlen und der erzielten Verkaufserlöse - ohne Saldierung mit Rücklieferungen -

- sowie der Namen und Anschriften aller gewerblichen Abnehmer

B. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte hält lit. A. dieses Antrags angesichts der Bezugnahme auf bereits erteilte bzw. vermeintlich noch ausstehende Auskünfte für unbestimmt i.S.d. § 253 ZPO, hinsichtlich Ziff. B. rügt sie, dass im Hinblick auf ihre Zustimmung zu der Erledigungserklärung kein Feststellungsinteresse bestehe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14. Juli 2005 und vom 16. Februar 2006 Bezug genommen.

Der Senat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 01. September 2005 durch uneidliche Einvernahme des Zeugen Sch.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. Februar 2006 verwiesen.

II.

Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§§ 519 Abs. 1, Abs. 2; 517 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 3, Abs. 2 ZPO) Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg: Schadenersatz- bzw. darauf rückbezogene Auskunftsansprüche stehen der Klägerin - soweit der Senat nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien über das Klagebegehren noch zu befinden hatte - nicht mehr zu. Die landgerichtlich zuerkannten Entschädigungsansprüche für die (unverjährte) Zeit vom 27. August 1993 bis 30. September 1993 waren - über die erstinstanzlich tenorierte Einschränkung betreffend von der H... GmbH bezogenen Linsen hinaus - insoweit zu reduzieren, als die in die Bewegungsmelder des Typs infraControl AP/FR (Varianten A, B und C) eingebauten erfindungsgemäßen Linsen von der Fa. Sp... GmbH oder der H... O... GmbH geliefert worden waren. Restentschädigung unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten wegen der Benutzung des Gegenstands der Anmeldung in verjährter Zeit kann die Klägerin hingegen mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage nicht verlangen. Im Einzelnen:

A. Schadenersatzansprüche

Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien - deren Wirksamkeit angesichts der zuletzt formulierten Fassung des klägerischen Berufungsantrags zu lit. A. I. keinen durchgreifenden Bedenken mehr begegnet - hat der Senat nur noch über Schadenersatzansprüche wegen solcher (etwaiger) Benutzungshandlungen zu befinden, die in der Auskunft, die die Beklagte mit Schreiben vom 09. Mai 2005 (Anlage B 36, nach Bl. 923 d.A.) erteilt hat, nicht enthalten sind. Dieses nunmehrige klägerische Begehren gemäß Berufungsantrag zu lit. A. Ziff. I. erachtet der Senat zwar als hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, so dass seine Zulässigkeit nicht verneint werden kann. Es ist indes in der Sache nicht begründet: Zwar war die Beklagte weder unter dem Gesichtspunkt eines Vorbenutzungsrechts, § 12 Abs. 1 Satz 1 PatG, noch wegen einer ihr seitens der Anmelderin eingeräumten kostenlosen Lizenz an dem Gegenstand des Klageschutzrechts zur Benutzung patentgemäßer Linsen befugt. Sie ist daher, soweit sie nicht mit Zustimmung des Berechtigten agiert hat bzw. soweit nicht Erschöpfung eingetreten ist (d.h. in all jenen Fällen, in denen sie die in Bewegungsmelder des Typs infraControl AP/FR, Art.-Nr. 8204.0405.9, eingebaute erfindungsgemäße Fresnellinsen von der Fa. H... GmbH, der H... O... GmbH sowie der Fa. Sp... GmbH bezogen hat), dem Grund nach gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 PatG zum Schadenersatz verpflichtet. Auch der hiergegen erhobene Einwand der Verwirkung greift nicht durch. Gleichwohl vermag der Senat nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung beider Parteien keine Ersatzpflicht mehr festzustellen. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Beklagte über die von der Erledigung erfassten Benutzungshandlungen hinaus (nämlich all diejenigen, über welche die Beklagte mit Anlage B 36 Auskunft erteilt hat und wegen derer bereits die Zahlungsklage vor dem Landgericht anhängig ist), hinsichtlich derer der Senat nicht mehr über die Ersatzflicht zu befinden hat, in weiteren Fällen patentgemäße Linsen in ihre Bewegungsmelder infraControl AP/FR (Varianten A, B und C) eingebaut hat. Mangels nachgewiesener (weiterer) Verletzungshandlungen war daher das Ersturteil insoweit abzuändern und der auf Feststellung der (weiteren) Schadenersatzpflicht gerichtete Antrag der Klägerin abzuweisen. Im Einzelnen:

1. Ohne Erfolg rügt die Beklagte zunächst, die Klägerin habe für die Zeit vom 01. Oktober 1993 bis 21. November 1994, in der nicht sie, sondern der Erfinder, Dr. St..., Inhaber des Klagepatents war, ihre Aktivlegitimation hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzansprüche bzw. darauf rückbezogener Auskunftsansprüche nicht dargetan. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz eine (klägerseits dargelegte) Abtretung der Schadenersatzansprüche von Dr. St... an die Klägerin konkret erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 01. Juni 2004 bestritten. Dies hat das Erstgericht rechtsfehlerfrei als verspätet i.S.d. § 296a ZPO und daher unbeachtlich gewertet. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf ihren Schriftsatz vom 05. Oktober 2000, dort S. 2 (= Bl. 400 d.A.), verweist und meint, bereits damals den Nachweis der bestrittenen Aktivlegitimation eingefordert zu haben, bleibt dies unbehelflich. Denn seinerzeit hat sie, wie vom Landgericht ausgeführt, lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass die H... GmbH bei Übertragung der Anmeldung auf den Erfinder (am 19. August 1992) auch bis dahin entstandene (Entschädigungsansprüche an Dr. St... abgetreten habe. Die hier maßgebliche Abtretung St...s an die Klägerin, die erst im Zuge der Übertragung des zwischenzeitlich erteilten Schutzrechts auf die Klägerin stattgefunden hat (19. November 1994), hat die Beklagte hingegen in dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 05. Oktober 2000 unbeanstandet gelassen. Mit ihrem erstinstanzlich zu Recht als verspätet zurückgewiesenen Verteidigungsmittel bleibt die Beklagte gemäß § 531 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

Soweit die Beklagte darüber hinaus rügt, ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Geltendmachung fremder Ersatzansprüche (nämlich derjenigen Dr. St...s) sei nicht ersichtlich, dürfte dies auf einem Missverständnis beruhen: Da der Erfinder die zu Zeiten seiner Inhaberschaft des Klageschutzrechts etwa entstandenen Forderungen an die Klägerin abgetreten hat, macht diese nicht fremde, sondern eigene Ansprüche in eigenem Namen geltend. Wenn Dr. St... im Klageantrag erwähnt wird, dient dies mithin lediglich der näheren Kennzeichnung des Zeitraums, in welchem der Anspruch entstanden sein soll.

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert ihre Schadenersatzpflicht nicht daran, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 1 PatG zur Benutzung der Erfindung befugt gewesen wäre.

Nach dieser Norm steht zwar dem Patentinhaber das Verbietungsrecht des § 9 PatG gegenüber demjenigen nicht zu, der bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung - hier: 23. September 1982 - in (redlichem) Erfindungsbesitz war und die Erfindung in Benutzung genommen bzw. Veranstaltungen dazu getroffen hat. Diese Voraussetzungen hat die insoweit beweispflichtige (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 12 Rdnr. 52 mit Rechtsprechungsnachweisen) Beklagte indes nicht dargetan. Denn selbst wenn man mit dem Erstgericht in der Konstruktionsskizze gemäß Anlage B 6 bzw. B 6 (neu) die Erfindung verkörpert sähe und weiter zugunsten der Beklagten davon ausgehen wollte, dass ihr diese Skizze bereits anlässlich des Gesprächs vom 19. April 1982, mithin vor dem Anmeldetag des Klagepatents zugänglich gemacht worden sei und sie daher im Erfindungsbesitz gewesen sei, fehlte es an Ausführungen dazu, inwieweit die Beklagte noch vor dem 23. September 1982 die Erfindung in Benutzung genommen (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) oder entsprechende Veranstaltungen getroffen hat: Zwar bringt sie vor, mit der Konstruktion eines Prototyps von Bewegungsmeldern befasst gewesen zu sein und zu diesem Zweck von der H... GmbH auch ein handgefertigtes Muster der erfindungsgemäßen Linsen erhalten zu haben (was nach Angaben des Zeugen F... nicht vor der 28. Kalenderwoche des Jahres 1982 der Fall war, vgl. Bl. 651 f. d.A.); eine noch vor dem Anmeldetag 23. September 1982 stattgehabte patentgemäße Verwendung der Linsen, die nach dem Schutzrecht dahingehend charakterisiert sind, dass sie nur im Zusammenwirken mit weiteren (nicht geschützten) Bauteilen dem patentgemäßen Erfordernis zweier näher definierter Winkel entsprechen, hat sie indes nicht dargetan. Hierzu hätte es nämlich der Ausführungen dazu bedurft, dass sie die Musterlinse in einen "Rohling" eingesetzt (bzw. Veranstaltungen dazu getroffen) hätte, welcher seinerseits derart ausgebildet war, dass der durch das Gehäuse oder sonstige Bauteile vorgegebene Gesichtswinkel 2 Phi des darin angebrachten Strahlungsempfängers (ohne die Facettenoptik) maximal 120° betrug und der Gesichtsfeldwinkel 2 Psi bei vorgeschalteter Musterlinse größer als 120° war. Zu einer solchen - sei es auch nur angestrebten oder vorbereiteten - Auslegung des von ihr gefertigten Prototyps eines Bewegungsmelders fehlen jegliche Angaben seitens der Beklagten. Dass dies gleichwohl der Fall gewesen sei, hält der Senat auch nicht für plausibel, zumal die zahlenmäßige Begrenzung des Gesichtswinkels 2 Phi auf maximal 120° bzw. diejenige des Gesichtsfeldwinkels 2 Psi auf größer als 120° erst im Zuge des im Jahr 1995 durchgeführten Beschränkungsverfahrens im Patentanspruch ihren Niederschlag gefunden hat. Vor dem Hintergrund, dass der Gesichtswinkel 2 Phi, unter welchem der Empfänger (Detektor) ohne Vorschaltung der patentgemäßen Linsen Strahlung empfangen kann, u.a. davon abhängt, in welchem Abstand der Detektor von der vorderen Gehäuseöffnung angebracht ist, spricht auch das Schreiben der H... GmbH vom 17. Dezember 1982 (Anlage B 18) dagegen, dass die Beklagte noch vor dem Prioritätstag eine Benutzung der Erfindung wenigstens in Angriff genommen hätte: Denn ausweislich dieses Dokuments tauschen sich die damaligen Kooperationspartner noch im Dezember 1982, mithin ca. drei Monate nach Anmeldung des Linsenpatents, darüber aus, welches der optimale Abstand zwischen Linsenhinterkante und Detektorvorderkante bzw. Detektorebene sei. Sind demnach bereits die sachlichen Voraussetzungen einer Vorbenutzung der Erfindung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 PatG nicht gegeben, kann dahinstehen, ob ein daraus abgeleitetes Recht zur Benutzung auch daran scheiterte, dass sich die Fa. H... GmbH bei Mitteilung der Erfindung (am 19. April 1982) ihre Rechte daran durch Abschluss der Geheimhaltungsvereinbarung vom selben Tage (Anlage B 33) konkludent vorbehalten hätte, § 12 Abs. 1 Satz 4 PatG.

3. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte des Weiteren darauf, die Fa. H... GmbH habe ihr im Zuge der Entwicklungszusammenarbeit eine kostenlose Lizenz an dem Linsenpatent eingeräumt, an welche nach Übergang der Anmeldung auf Dr. St... bzw. nach Übertragung des Schutzrechts an die Klägerin auch diese Rechtsnachfolger gebunden gewesen seien, § 15 Abs. 3 PatG. Denn eine auf die Benutzung des Gegenstands des künftigen Schutzrechts gerichtete dingliche Vereinbarung der damaligen Kooperationspartner, die dem seinerzeit geltenden Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. Genüge getan hätte (vgl. Schulte/Kühnen, PatG, 7. Aufl., § 15 Rdnr. 17, 33), konnte sie nicht vorlegen. Den nur noch bruchstückhaft auffindbaren Unterlagen, insbesondere den Anlagen B 5, 8, 9, 19, 21 und 35, auf welche die Beklagte in diesem Zusammenhang verweist, lässt sich eine rechtsgeschäftliche Erklärung dahingehend, dass die Beklagte (sei es exklusiv i.S. einer ausschließlichen Lizenz, sei es, als einfache Lizenz, neben anderen) zur kostenlosen Benutzung des Gegenstands der Anmeldung befugt sein sollte, nicht entnehmen. Die Schriftstücke belegen - neben einer Abrede über die Abnahme von Mindestmengen, welche, sofern von der Beklagten eingehalten, ihr eine exklusive Belieferung und damit einen Vorsprung vor Wettbewerbern sichern sollten, einer Abrede, wie sie auch für die Detektoren sowie die Fotowiderstände getroffen worden war (vgl. Anlagen B 5, B 8 und B 9) - vielmehr lediglich Verhandlungen über den Bezug von Linsen bei der H... GmbH, wobei keine über den (ebenfalls von der Abnahmemenge abhängigen, vgl. Anlage B 19) ausgehandelten Kaufpreis hinausgehenden "Lizenzgebühren" anfallen sollten. Damit dokumentieren die Unterlagen nur, was die Rechtslage mit dem Grundsatz der Erschöpfung ohnehin vorsieht, nämlich dass sich das Verbietungsrecht des Schutzrechtsinhabers nicht auf solche patentgemäßen Vorrichtungen erstreckt, die mit seinem Willen in den Verkehr gelangt sind (vgl. Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 9 Rdnr. 142) - mit der Folge, dass nachfolgende Benutzungshandlungen rechtmäßig sind (und dementsprechend auch keine Schadenersatzpflicht nach § 139 PatG auslösen). Implizit räumt die Beklagte dies selbst ein, wenn sie angibt, die H... GmbH habe in der zweiten Hälfte der 80er Jahre das Interesse an den von ihr nur "durchgehandelten" Linsen verloren und ihrem Kooperationspartner daher ausdrücklich gestattet, diese auch von Dritten zu beziehen: einer solchen Erlaubnis hätte es nicht bedurft, wenn der Beklagten bereits aufgrund der Abmachungen, wie sie sich aus den zitierten Anlagen ergeben, d.h. schon seit Beginn der Kooperation 1982/83, ein dingliches Recht zur Benutzung des erfindungsgemäßen Gegenstandes zugestanden hätte. Denn in diesem Fall hätte sie ohne Weiteres über die Rechtsmacht verfügt, die Linsen ohne Rücksprache mit der H... GmbH selbst oder durch Einschaltung eines Dritten als verlängerte Werkbank herzustellen.

Da schließlich auch eine von der Beklagten eingewandte konkludente Lizenzeinräumung am Formerfordernis des § 34 GWB a.F. scheitern müsste, kommt eine dingliche Befugnis der Beklagten zum Gebrauch patentgemäßer Linsen nicht in Betracht.

4. Eine unbefugte Benutzung des Klagepatents - und damit ein Schadenersatzanspruch nach § 139 Abs. 2 PatG - scheidet allerdings insoweit aus, als die von der Beklagten in Bewegungsmelder des Typs infraControl AP/FR, Art.-Nr. 8204.0405.9, eingebauten Linsen mit Zustimmung des Berechtigten in den Verkehr gelangt sind, so dass dessen Verbietungsrecht erschöpft war. Dies ist nicht nur hinsichtlich der von der H... GmbH gelieferten Linsen, die bereits das Landgericht von der Schadenersatzpflicht ausgenommen hat, der Fall. Vielmehr gilt es gleichermaßen für die Linsen, die die Beklagte von der Fa. H... O... GmbH bezogen hat: Denn dieses Unternehmen war, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2000 (dort S. 2 = Bl. 366 d.A.) selbst vorgetragen hat, nach der Vereinbarung vom 19. August 1992 - mit welcher die H... GmbH nicht nur die klagegegenständliche Anmeldung auf den Erfinder Dr. St... übertragen hatte, sondern gleichzeitig der S... AG bzw. den ihr verbundenen Gesellschaften, mithin auch der - wie der Zeuge Sch... bestätigt hat - zum Konzern gehörenden H... O... GmbH, ein (dinglich wirkendes) Mitbenutzungsrecht vorbehalten hatte (vgl. auch die Bestätigung gemäß Anlage K 63) - zur Benutzung der Erfindung ausdrücklich befugt. Ein Verbietungsrecht des jeweiligen Inhabers war demnach hinsichtlich derjenigen Linsen, die die H... O... GmbH - durch Lieferung an die Beklagte - in den Verkehr gebracht hatte, erschöpft, so dass Schadenersatzansprüche wegen der nachfolgenden Benutzung patentgemäßer Gegenstände durch die Beklagte ausscheiden.

Gleiches gilt für jene Linsen, die die Fa. Sp... GmbH an die Beklagte geliefert hat und die diese in Bewegungsmelder des Typs infraColor AP/FR eingebaut hat: Denn die Beweisaufnahme vor dem Senat hat ergeben, dass die H... GmbH in Person ihres Mitarbeiters Sch..., der seinerseits in Absprache mit seinen Vorgesetzten gehandelt hat, im Herbst 1987 aus Anlass von aufgetretenen Qualitätsproblemen und im Zusammenhang mit dem Schreiben gemäß Anlage B 32 der Beklagten den direkten Bezug der Linsen von Linsen beim Zulieferer der H... GmbH, der Fa. Sp... GmbH, ausdrücklich gestattet hat. Dies mußte die Beklagte zwangsläufig dahingehend verstehen, dass auch wegen dieser unmittelbar vom Hersteller bezogener Linsen keine über den Kaufpreis hinausgehenden Kosten auf sie zukommen würden, so dass es jedenfalls an einem für den Schadenersatzanspruch nach § 139 Abs. 2 PatG erforderlichen Verschulden fehlte. Der Senat geht jedoch darüber hinaus davon aus, dass auch insoweit Erschöpfung eingetreten ist. Denn die Sp... GmbH ihrerseits produzierte, als Zulieferer der Anmelderin, die Linsen mit deren Wissen und Wollen, und lieferte sie, ebenfalls mit Billigung der H... GmbH, an die Beklagte aus. Das erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2004 (Bl. 679, 687 d.A.) durch den Zeugen B... vorgelegte Telefax der H... GmbH vom 24. Oktober 1989 (Anlage K 80, nach Bl. 696 d.A.), mit welchem diese u.a. der Sp... GmbH untersagt, erfindungsgemäße Linsen herzustellen oder zu vertreiben, steht dem bereits deshalb nicht entgegen, weil sich das dortige Verbot ausdrücklich nur auf solche Lieferungen bezieht, die ohne Erlaubnis der H... GmbH erfolgen. Dass dies für die von der Beklagten bezogenen Chargen nicht zutrifft, hat der Zeuge Sch... in seiner Einvernahme vor dem Senat explizit bekundet. Bestätigt wird diese Auffassung im Übrigen auch durch die interne Telephonnotiz der Sp... vom 30. September 1985 gemäß Anlage K 81 (nach Bl. 885 d.A.), wonach ihr die H... GmbH bereits damals mitgeteilt habe, dass sie erfindungsgemäße Linsen nur mit deren Einverständnis an andere Abnehmer liefern dürfe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dieses Einverständnis in Bezug auf Lieferungen an die Beklagte jedenfalls im Herbst 1987 erteilt -mit der Folge, dass auch hinsichtlich dieser (in Bewegungsmelder des Typs infraControl AP/FR eingebauter) Linsen Erschöpfung eingetreten war, Schadenersatzansprüche wegen der Benutzung insoweit mithin ebenfalls ausgeschlossen sind.

Eine beklagtenseits geltend gemachte weitergehende Gestattung, die Linsen von beliebigen Dritten zu beziehen, solange sie in die gemeinschaftlich entwickelten Bewegungsmelder eingebaut werden, konnte die Beklagte hingegen nicht nachweisen. Zwar mochte der Zeuge Sch... dies nicht ausschließen, hatte aber an entsprechende Bekundungen - sei es durch ihn, sei es durch andere Mitarbeiter der H... GmbH - keine konkrete Erinnerung. Die bloße Möglichkeit einer entsprechenden Erlaubnis reicht jedoch nicht aus, dass sich der Senat von den tatsächlichen Voraussetzungen einer auch insoweit eingetretenen Erschöpfung überzeugen könnte. Dementsprechend war die Beklagte grundsätzlich hinsichtlich all jener Linsen zum Schadenersatz verpflichtet, die sie in Bewegungsmelder des Typs infraControl AP/FR (Varianten A, B und C), Art-Nr. 8204.0405.9, eingebaut und nicht von der H... GmbH, der H... O... GmbH oder der Sp... GmbH bezogen hatte.

5. Dieser Ersatzanspruch war entgegen der Ansicht der Beklagten weder verjährt - insoweit kann in vollem Umfang auf die Ausführungen des Landgerichts unter Ziff. VII. 1. und 2. Bezug genommen werden - noch verwirkt. Dabei kann dahinstehen, ob, wie das Landgericht befunden hat, für das erforderliche Zeitmoment allein auf die Entstehung der Schadenersatzforderung (ab 01. Oktober 1993) abzustellen ist oder ob, wie die Beklagte meint, der gesamte Zeitraum ab Beginn der Kooperation mit der H... GmbH bzw. ab Offenlegung des Klagepatents am 29. März 1984, mithin auch die Periode, in welcher nur eine Entschädigungspflicht in Betracht kam, einzubeziehen sei. Denn selbst wenn man der Beklagten darin folgen wollte, dass eine etwaige Verwirkung des Anspruchs gemäß § 33 PatG auf die erst nachfolgend begründete Schadenersatzpflicht durchschlage, hätte sie die tatsächlichen Voraussetzungen des für dieses Rechtsinstitut weiter erforderlichen Umstandsmoments nicht dargetan: Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die H... GmbH als Anmelderin des Klagepatents zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Verwendung patentgemäßer Linsen durch die Beklagte erhoben hat. Als Duldung konnte die Beklagte dieses rügelose Verhalten jedoch nur werten, soweit sie die Linsen mit Wissen der Anmelderin nicht von dieser, sondern von Dritten bezogen hat. Dies mag hinsichtlich derjenigen Produkte der Fall gewesen sein, die die Fa. Sp... GmbH entsprechend der (nach der Beweisaufnahme feststehenden) von der Fa. H... GmbH erteilten Erlaubnis an die Beklagte geliefert hat. Anhaltspunkt dafür indes, dass die H... GmbH auch davon Kenntnis hatte, dass die Beklagte erfindungsgemäße Linsen daneben auch bei sonstigen Lieferanten einkaufte, sind nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass die H... GmbH an Hand der Stückzahl von pyroelektrischen Detektoren (und Fotowiderständen), die die Beklagte bei ihr abgenommen hat, wissen musste, dass die für die Bewegungsmelder erforderlichen Linsen teilweise aus einer anderen Quelle stammen, ist für die Frage der Kenntnis von einer (nicht ausdrücklich gestatteten) Benutzung unbehelflich: Da es sich bei dem Drittlieferanten ohne Weiteres um die Sp... GmbH handeln konnte, hinsichtlich derer eine ausdrückliche Liefererlaubnis vorlag, erscheint der von der Beklagten gezogene Schluss, auch der Bezug von sonstigen Dritten müsse der Anmelderin bekannt gewesen sein, nicht als zwingend.

Konnte die Beklagte mithin nicht davon ausgehen, dass der H... GmbH der Umstand weiterer Drittlieferungen bekannt gewesen sei, durfte sie das Unterbleiben von Beanstandungen nicht zum Anlass nehmen, ein Vertrauen dahingehend zu entwickeln, auch künftighin die Linsen aus beliebigen Quellen beziehen zu können, ohne deswegen Ersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

6. Hinsichtlich dieses Schadenersatzanspruchs ist indes nach Erhebung der Zahlungsklage vor dem Landgericht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entfallen, weswegen die Parteien den Rechtsstreit - prozessual konsequent - übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben. Dementsprechend hat der Senat über die Schadenersatzpflicht der Beklagten nur noch insoweit zu befinden, als Verletzungshandlungen nicht in der mit Anlage B 36 erteilten Auskunft, auf deren Basis die Klägerin ihren mit der Leistungsklage gerichtlich geltend gemachten Schaden beziffert hat, enthalten sind. Dass derartige weitere Verletzungshandlungen begangen worden seien hat die Klagepartei indes nicht dargelegt bzw. unter Beweis gestellt. Soweit sie mutmaßt, die Auskunft sei im Hinblick darauf, dass für die Jahre 2002 bis 2004 nur Rücklieferungen ausgewiesen seien, offensichtlich - auch in Bezug auf die vorangegangenen Jahre - unvollständig, ist der Schluss, die Negativzahlen für die Jahre 2002 bis 2004 stellten einen Saldo aus veräußerten abzüglich zurückgenommener Bewegungsmelder dar, und auch für die Vorjahre weise die Auskunft einen Saldo aus, in welchem Rücklieferungen eingestellt seien, weder zwingend (die Beklagte hat angegeben, die Serienproduktion im Jahr 2001 eingestellt zu haben, so dass es ohne Weiteres möglich wäre, dass in den Jahren 2002 bis 2004 keinerlei Bewegungsmelder mit patentgemäßer Linsenoptik mehr ausgeliefert wurden) noch könnte er substantiierten Vortrag zu konkreten weiteren, nicht in der Auskunft enthaltenen Verletzungshandlungen (deretwegen der Senat noch eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz feststellen könnte) ersetzen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Auskünfte für die Zeit nach Ablauf des Patents zum 23. September 2002 ohnehin nicht geschuldet gewesen wären.

7. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet ist, die wegen in der erteilten Auskunft nicht enthaltener Verletzungshandlungen entstanden wären, so dass das Ersturteil entsprechend abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen war.

8. Gleiches gilt für lit. A. Ziff. III Var. 1 des Klageantrags, wonach die Klägerin Auskunft hinsichtlich der nach der Erledigungserklärung noch streitgegenständlichen Verletzungshandlungen in der Zeit vom 01. Oktober 1993 bis zum 23. September 2002 verlangt: Mangels Schadenersatzanspruchs steht der Klägerin auch die begehrte Auskunft nicht zu.

B. Entschädigungsansprüche

1. Die auch in der Berufungsinstanz aufrecht erhaltene Rüge der Beklagten, die Klägerin habe in Bezug auf diese Ansprüche ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen, bleibt ohne Erfolg:

Für den Zeitraum 19. August 1992 bis 30. September 1993, in welchem Entschädigungsansprüche in der Person Dr. St... entstanden sind, hat die Beklagte, wie oben (Ziff. II.A.1.) ausgeführt, erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 01. Juni 2004 die Wirksamkeit der klägerseits vorgetragenen Abtretung bestritten. Dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei als unbeachtlich gemäß § 296a ZPO gewertet. Dementsprechend ist die Beklagte nach § 531 Abs. 1 ZPO auch in der Berufungsinstanz mit diesem Vorbringen ausgeschlossen.

Für den vorangegangenen Zeitraum ab 23. September 1982, in welchem die Fa. H... GmbH Inhaber der Anmeldung war, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Denn die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation insoweit jedenfalls durch Vorlage der Erklärung vom 19. Januar 2005 (Anlage K 82 = vor Bl. 886 d.A., nebst anwaltlicher Vollmacht) belegt, mittels derer die als Rechtsnachfolgerin der Fa. H... GmbH handelnden S... AG etwaige Entschädigungsansprüche, soweit nicht bereits auf Dr. St... übergegangen, ausdrücklich an die Klägerin abgetreten hat.

2. Wegen des Bestehens von Entschädigungsansprüchen dem Grunde gelten die vorangegangenen Ausführungen zum Schadenersatz (oben Ziff. II.A.2.-4.) entsprechend: Danach kann die Klägerin nur wegen des Einbaus solcher erfindungsgemäßer Linsen in Bewegungsmelder infraControl AP/FR (Varianten A, B und C) eine Entschädigung gemäß § 33 PatG (a.F.) verlangen, die die Beklagte nicht von den Firmen H... GmbH, H... O... GmbH oder Sp... GmbH bezogen hat.

3. Wie das Landgericht zutreffend (vgl. Ziff. VII.3. des angefochtenen Urteils = S. 32, vorletzter Absatz) und von der Berufung unangegriffen befunden hat, waren in der Zeit vom 30. März 1984 bis 26. August 1993 entstandene Entschädigungsansprüche bei Klageerhebung am 27. August 1996 allerdings bereits verjährt, so dass die Klägerin sie nicht mehr durchsetzen kann.

4. Eine Anspruchsverwirkung für die unverjährte Zeit (27. August 1993 bis 30. September 1993) kommt aus den oben (Ziff. II.A.5.) dargelegten Gründen nicht in Betracht.

5. Die Berufung der Beklagten hat dagegen auch insoweit Erfolg, als der Klägerin erstinstanzlich für die Zeit vom 30. März 1984 bis 26. August 1993 unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ein sog. "Rest-Entschädigungsanspruch" zuerkannt wurde: Ein solcher scheidet mangels gesetzlicher Grundlage aus. Denn § 33 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG in der zur Tatzeit geltenden (und daher der Entscheidung zugrunde zu legenden) Fassung sah vor, dass über den Entschädigungsanspruch nach Halbsatz 1 hinausgehende weitergehende Ansprüche wegen der Benutzung einer zum Patent angemeldeten Erfindung ausdrücklich ausgeschlossen sind. Soweit ein hier geltend gemachter Bereicherungsausgleich betroffen ist, stellt diese Ausschlussregelung lediglich klar, dass der Anmelder auch keine auf § 812 BGB gestützte Zahlung verlangen kann. Denn ein solcher Bereicherungsanspruch konnte bereits nicht entstehen, da es an den Voraussetzungen für den Tatbestand einer Eingriffskondiktion (eine Leistungskondiktion scheidet mangels Leistung des "Berechtigten" aus) fehlt: Da der Gegenstand einer Anmeldung (anders als das erteilte Schutzrecht) dem Inhaber kein subjektives Ausschließlichkeitsrecht verschafft, in welches mit der Benutzung eingegriffen werden könnte, die Benutzung vielmehr jedermann frei steht und rechtmäßig ist (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 33 Rdnr. 3 Fn. 6), kann auch die Benutzung der (angemeldeten) Erfindung keinen Eingriff in fremde Rechtsgüter begründen; eine von der Rechtsordnung nicht vorgesehene Vermögensverschiebung (wie sie das Tatbestandsmerkmal "ohne rechtlichen Grund" verlangt) zu Lasten des Anmelders ("auf dessen Kosten") scheidet daher aus - mit der Folge, dass mangels rechtswidriger Bereicherung für einen Ausgleich kein Raum ist. Soweit § 33 Abs. 3 PatG (a.F.) auf die Regelung des § 141 PatG (a.F.) verwiesen hat, betraf dies lediglich eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zur Frage der Verjährung des Entschädigungsanspruchs; eine eigenständige, über § 33 Abs. 1 Halbsatz 1 PatG (a.F.) hinausgehende Anspruchsgrundlage (die zudem im Widerspruch zu § 33 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG a.F. gestanden hätte), wurde damit nicht begründet. Für eine Anwendung auch von § 141 Satz 2 PatG a.F., wonach § 852 Abs. 2 BGB (a.F.) für entsprechend anwendbar erklärt wurde, soweit (anstelle eines Schadenersatzanspruchs oder neben einem solchen) Bereicherungsansprüche bestehen, ist ohnehin kein Raum. Denn diese Rechtsfolgenverweisung auf die Vorschriften über die Verjährung von Ansprüchen wegen ungerechtfertigter Bereicherung war nur für den Fall vorgesehen, dass der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Fehlt es jedoch, mangels Schutzrechtserteilung, an einer Patentverletzung ebenso wie an einem an dem Schutzrecht ausschließlich Berechtigten, scheidet ein Bereicherungsanspruch, wie dargelegt, aus, so dass auch die für diesen geltenden (längeren) Verjährungsfristen dahinstehen können. Ob der Gesetzgeber mit der (aus Anlass der Änderung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgenommenen) Neufassung von §§ 33, 141 PatG eine materiell-rechtliche Änderung dahingehend schaffen wollte, dass die Benutzung des Gegenstands einer Anmeldung - entgegen § 33 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG -neben Entschädigungsansprüchen auch bereicherungsrechtliche "Restentschädigungsansprüche" begründen soll, oder ob die Neufassung des § 33 PatG - wie der Senat annimmt - auf einem Redaktionsversehen beruht, bedarf keiner Entscheidung. Denn auf den Streitfall ist diese derzeit geltende Fassung der Vorschrift nicht anwendbar.

6. Entsprechend der für die Entschädigungspflicht geltenden Begrenzung auf den Zeitraum vom 26. August 1993 bis zum 30. September 1993 war auch der erstinstanzlich zuerkannte Auskunftsanspruch zu reduzieren. Darüber hinaus war die zu erteilende Auskunft auch inhaltlich einzuschränken: Da § 33 Abs. 1 PatG dem Gläubiger lediglich eine angemessene Entschädigung gewährt, die üblicherweise nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (sei es auch mit Abschlägen) zu beziffern ist, kann er - zur Durchsetzung dieses Zahlungsanspruchs - nur diejenigen Informationen verlangen, die er zur Berechnung nach dieser Methode benötigt. Hierzu gehört, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Offenend-Spinnmaschine" (GRUR 1989, 411, 413 f.) befunden hat, weder der erzielte Verkaufserlös noch die Identität der gewerblichen Abnehmer.

C. Nebenentscheidungen

1. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 91a, 92, 97 ZPO: Da nur drei der sieben angegriffenen Bewegungsmelder patentgemäße Linsen enthalten und eine Entschädigungspflicht nur insoweit in Betracht kommt, als die Facettenoptiken nicht von der H... GmbH, der H... O... GmbH oder der Sp... GmbH bezogen worden sind, da des weiteren ein Restentschädigungsanspruch ausscheidet und auch eine Schadenersatzpflicht nicht besteht, da schließlich auch die begehrte Auskunft hinsichtlich des entschädigungspflichtigen Zeitraums einzuschränken bzw., rückbezogen auf Schadenersatzansprüche bzw. auf einen Restentschädigungsanspruch, zu versagen war, waren die Kosten - unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, mit ihren Schadenersatz- und Auskunftsbegehren voraussichtlich ebenfalls nur hinsichtlich jener Linsen durchgedrungen wäre, die die Beklagte nicht von den genannten Unternehmen bezogen hat - im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen wie geschehen.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Bemessung des Streitwert für das Berufungsverfahren entspricht § 3 ZPO, § 47 GKG: Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt lediglich die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren im Umfang ihres erstinstanziellen Unterliegens weiter, d.h. zu einem Viertel des Werts des Gegenstands, über den das Landgericht (nach Erledigung des Unterlassungsantrags) zuletzt noch zu befinden hatte (€ 52.258,38). Dies entspricht 13.064,60, so dass der Streitwert bis zur Teilerledigung (16. Februar 2006) in dieser Höhe festzusetzen war. Den Wert des im Berufungsverfahren für erledigt erklärten Schadenersatz- sowie des darauf rückbezogenen Auskunftsantrags bemisst der Senat im Verhältnis zum anhängig gebliebenen Streitgegenstand (Schadenersatz, Entschädigung jeweils nebst Auskunft) als geringfügig weniger, woraus sich für die Zeit ab 17. Februar 2006 ein Streitwert von € 7.000.- ergibt.

4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 2 ZPO liegen nicht vor: Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dies gilt auch, soweit der Senat eine auf § 33 Abs. 3 PatG (a.F.) i.V.m. Bereicherungsrecht gestützte "Rest-Entschädigung" ablehnt. Denn abweichende obergerichtliche Entscheidungen, liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.

Ende der Entscheidung

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