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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: 6 U 5046/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 302 Abs. 1 |
OERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen 6 U 5046/02
Verkündet am 24. Juli 2003
In dem Rechtsstreit
wegen Feststellung u.a.
erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.7.2003 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Auf die Berufung der - Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 31.10.2002 und das ihm zu Grunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht München I zurückverwiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Übertragung von Filmrechten.
Die Klägerin ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Firma A AG. Im Zeitraum vom 14.9.1999 bis zum 28.6.2000 veräußerte die Klägerin - damals noch unter A GmbH firmierend - an die Beklagte und an eine US-amerikanische Firma M Filmrechte an über 500 Filmen, wobei die Filme teilweise in "Filmpaketen" zusammengefasst waren und ein Gesamtvolumen von ca. 70 Mio. DM erreicht wurde. Bezüglich der einzelnen Vertrage wird auf Seite 7 des Tatbestandes der landgerichtlichen Entscheidung vom 31.10.2002 Bezug genommen, Grundlage dieser Verträge war u.a. ein entsprechender Beschluss des Aufsichtsrats der A AG vom 24.09.1999 (Anlage K 11), der anlässlich der Sitzung am gleichen Tage gefasst wurde. In dieser Aufsichtsratssitzung wurde festgestellt, dass in 4er Planung der A AG ein Umsatz von 20 Mio. DM und einen Gewinn von ca. 6 Mio. DM fehlten. Es wurde daher beschlossen, die entsprechenden Filmrechte - wie oben dargestellt - an die Beklagte zu veräußern. In der Folgezeit kam dieser Verkauf der Rechte sodann zustande.
Im Anschluss an diese Filmübertragungsrechtsgeschäfte kam es zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens zu Streitigkeiten über die einzelnen vertraglichen Rechte und Pflichten. Die Parteien schlossen deshalb am 17.11.2000 die in der Anlage K 1 (= Anlage B 15) Vorgelegte Vereinbarung, welche die Vertragsverhältnisse der Parteien neu regeln sollte. Bezüglich der genauen inhaltlichen Ausgestaltung wird auf die genannte Anlage sowie auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung auf Seite 15 Bezug genommen. In dieser Vereinbarung wurde u.a. festgelegt, dass die Beklagte in die Rechte der Fa. M eintreten sollte. Nachdem es zwischen den Parteien auch in Anschluss an die Vereinbarung vom 17.11.2000 zu Auseinandersetzungen kam, erhob die Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung A GmbH am 02.04,2001 Erfüllungsklage im Urkundenprozess aus der Vereinbarung vom 17.11.2000 und beantragte, die Beklagte zur Zahlung von DM 7.620.367,- nebst 9,6 % Zinsen hieraus seit, 01.05.2001 zu verurteilen. Nachdem auf entsprechenden Hinweis der bis dahin zuständigen 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2001 die Klägerin auf Bedenken im Hinblick auf eine Urkundenklage hingewiesen wurde, nahm sie in diesem Termin vom Urkundenprozess Abstand. Die 15, Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I gab den Rechtsstreit sodann an die für diesen Rechtsstreit nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts München I zuständige 4. Kammer für Handelssachen ab. Mit Schriftsatz vom 31.08,2001 v erweiterte die Klägerin die ursprünglich erhobene Klage und begehrte nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von DM 21.021.042,98 nebst 7 % Umsatzsteuer hieraus und diverser Zinsen zur Zahlung an die Klägerin. Unter Vorlage einer Übersicht (Schriftsatz vom 31.8.2001, Seite 6 - Bl. 74 d. A.) ergab sich nach Ansicht der Klägerin in Verbindung mit dem Zahlungsplan der Vereinbarung vom 17.11.2000 ein Zahlungsanspruch der Klägerin von 19.413.000,-- DM zuzüglich einer weiteren Forderung in Höhe von 2.063.042,98 DM aus übergegangenem Recht (Seite 24/Bl. 92 d. A.). In der mündlichen Verhandlung vor der 4. Handelskammer des Landgerichts München I vom 31.01.2002 wies das Gericht die Klägerin darauf hin, dass nach derzeitigem Sach- und Streitstand hinsichtlich der jeweiligen Lizenzverträge möglicherweise von Scheingeschäften auszugehen sei (Seite 2 des Protokolls vom 31.01.2002 (Bl. 243 d. A). Der Klägervertreter stellte daraufhin in der Sitzung folgenden Beweisantrag:
"Zum Nachweis, dass die in der Präambel der Vereinbarung vom 17.11.2000 - Anlage K 1 - benannten Verträge seitens der A GmbH bzw. A AG ernstlich gewollt sind, sowohl hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Umsetzung wie auch der Verpflichtung sämtlicher niedergelegten Vertragspflichten, wird Beweis angeboten durch den zum Abschluss der Verträge berechtigten Geschäftsführer der Klägerin bzw. Vorstand der A AG, Herrn M sowie der Geschäftsführerin Frau M sowie Herrn J.
Die 4, Kammer für Handelssachen erließ daraufhin einen Beweisbeschluss mit diesem Inhalt (Seite 4 - Bl. 245 d. A.). In der gleichen Sitzung hatten sich beide Parteivertreter mit Verhandlung und Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt (Seite 2 - Bl. 243 d. A.). Bezüglich der daraufhin durch das Landgericht München I vorgenommenen Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 07.03.2002 (Bl. 260 d. A.), 16.05.2002 (Bl. 364 d. A.) und 18,07.2002 (Bl. 445 d. A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 07.05.2002 erklärte die Klägerin die "Umstellung der Klage" und beantragte nunmehr die Feststellung der schuldrechtlichen und sachenrechtlichen Nichtigkeit der Verträge zwischen der Klägerin und der Beklagten einerseits und der Klägerin und der Fa. M anderseits und schloss sich damit der Haltung des Landgerichts München I zur Nichtigkeit der Verträge an. Bereits im Schriftsatz vom 07.03.2002 war die Feststellung der Nichtigkeit dieser Verträge als Hilfsantrag für den Fall der Abweisung des Erfüllungs-Hauptantrages gestellt, worden. Grundlage dieser von der Klägerin nunmehr vorgenommenen und von ihr für sachdienlich erachteten Klageänderung war der Umstand, dass nunmehr auch die Klägerin der Auffassung war, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw. der Fa. M geschlossenen Verträge ausschließlich dem Ziel gedient hätten, zu verschleiern, dass die A Gruppe bereits unmittelbar nach dem Börsengang ein krankes Unternehmen und weit davon entfernt gewesen sei, die von ihr selbst aufgestellten Prognosen einzuhalten.
Es habe sich um Scheingeschäfte nach § 117 BGB gehandelt; darüber hinaus seien diese Verträge auch wegen Kollusion gemäß § 138 BGB sittenwidrig gewesen, da sie bewusst zum Nachteil für die vertretenen Gesellschaften geschlossen worden seien. Schließlich sei das Verhalten der beteiligten Personen auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten relevant, so dass die Unwirksamkeit der Verträge auch gemäß § 134 BGB die Folge sei. Die mit der Klage weiterhin geltend gemachten Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Gewinnherausgabeansprüche ergäben sich aus § 97 Urheberrechtsgesetz. Aus der vom Landgericht München I aufgrund des Beweisantrages der Klägerin durchgeführten Beweisaufnahme ergebe sich ebenfalls, dass die Verträge unwirksam seien.
Die Klägerin hielt daher an dem mit Schriftsalz vom 07.05.2002 erhobenen Feststellungsantrag als Hauptantrag fest und hat ihre Zahlungsklage in Höhe von nunmehr 10.747.888,61 EUR als Hilfsantrag aufrechterhalten.
Die Beklagte beantragte hingegen Klageabweisung und erhob hilfsweise für den Fall, dass, die von der Klägerin vorgenommene Klageänderung durch das Landgericht für zulässig erachtet werde und den Klageanträgen bezüglich der Feststellung stattgegeben würde, Widerklage mit dem Antrag, an die Beklagte 6,256.320,85 DM nebst diverser Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Filmrechte an die Klägerin zu bezahlen und hilfsweise für den Fall, dass ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten nicht bestehen sollte, weil die entsprechenden Zahlungen durch Frau B J erfolgt seien, Zahlung an Frau B J.
Die Beklagte widersetzte sich zunächst der Klageänderung und war darüber hinaus der Auffassung, dass ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht vorhanden sei. Darüber hinaus seien die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge auch keine Scheingeschäfte, sondern branchenüblich gewesen. Im Hinblick auf die Eventualwiderklage ist die Beklagte der Auffassung, dass sich für den Fall der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Lizenzverträge Rückzahlungsansprüche der Beklagten auf die von ihr geleisteten Zahlungen ergäben.
Die Klägerin beantragte die Abweisung der Eventualwiderklage sowie der Hilfseventualwiderklage.
In der mündlichen Verhandlung vom 18,07.2002 widerrief die Beklagte ihr Einverständnis gemäß 1349 Abs. 3 ZPO für den Fall, dass die Kammer die Zulässigkeit der Klageänderung annehmen würde.
Mit Teilurteil vom 31.10.2002 entsprach das Landgericht München I dem Hauptantrag der Klägerin zur Feststellung der schuldrechtlichen und sachenrechtlichen Wirksamkeit der genannten Verträge und verurteilte darüber hinaus die Beklagte zur Auskunft darüber, welche Vertragsabschlüsse mit Dritten sie, hinsichtlich dieser Verträge getätigt habe und zur Vorlage derselben.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht München J im Wesentlichen Folgendes aus:
Die infolge rügeloser Verhandlung zuständige Kammer des Landgerichts München I habe gemäß § 301 ZPO durch Teilurteil entscheiden können, da die Klage in ihrem zuletzt gestellten Antrag zur Endentscheidung reif gewesen sei. Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 07.05.2002 vorgenommene Klageänderung sei sachdienlich, da der bisherige Streitstoff verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibe und die Zulassung der Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördere sowie einen neuen Prozess vermeide. Der Klägerin stünde auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse zur Seite. Das durch die Lizenzverträge zwischen den Parteien/begründete Rechtsverhältnis sei durch tatsächliche Unsicherheiten gefährdet, da zwischen den Parteien Streit über Art und Umfang der Rechtsbindung bestelle. Ein entsprechendes Urteil sei geeignet, diese Unsicherheiten zu beseitigen. Ein Feststellungsinteresse bestünde für die Klägerin auch hinsichtlich solcher Verträge, die unstreitig bereits aufgehoben oder gekündigt worden seien, da sich die Klägerin insoweit auf bilanzielle und steuerrechtliche Gründe berufen könne. Die Klägerin sei auch nicht durch die bereits eingereichte und geänderte Leistungsklage an der Geltendmachung ihrer Ansprüche im Wege der Feststellungsklage gehindert, da im Falle der zu erwarten gewesenen Abweisung der Leistungsklage wegen bestehender Nichtigkeit der Lizenzverträge die Feststellung der Unwirksamkeit der Lizenzverträge zwischen den Parteien nicht in Rechtskraft erwachsen wäre. Das widerrufene Einverständnis der Beklagten zur alleinigen Entscheidung durch den Vorsitzenden entfalte keine rechtliche Wirkung, da eine wesentlich veränderte Prozesslage infolge der Klageänderung nicht eingetreten sei. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ergebe sich für das Landgericht, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Abschluss der streitgegenständlichen Verträge darauf angelegt gewesen sei, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der A AG sowie der Klägerin zu verschleiern. Diese tatrichterliche Überzeugung ergebe sich vor dem Hintergrund der durchgeführten Beweisaufnahme und- einer Gesamtbetrachtung der den jeweiligen Vertragsabschlüssen zugrundeliegenden Begebenheiten. Bezüglich der weiteren Begründung hierzu wird auf Ziffer 5 a ff., Seite 40 ff. der landgerichtlichen - Entscheidung, verwiesen. Für die Abnahme von Scheinverträgen spreche darüber hinaus die Tatsache, dass sich die Mitglieder der Familie J nach Ablauf der börsenrechtlichen Veräußerungsverbote von ihren Beteiligungen an der A AG getrennt hätten. Für die Kammer sei auch die Differenz zwischen den Einkaufs- und den Verkaufspreisen der streitgegenständlichen Filme, nicht nachvollziehbar. Die Verträge seien tatsächlich, auch nicht verhandelt worden. Aufgrund der gesamten Umstände lägen somit Scheingeschäfte vor. Die Beantwortung der Frage ob die streitgegenständlichen Verträge darüber hinaus wegen Verstoßes gegen Strafbestimmungen gemäß § 134 BGB nichtig sind, könne daher dahinstehen. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebe sich aus §§ 97 Abs. 1 Satz 2 Urheberrechtsgesetz bzw. aus 97 Urheberrechtsgesetz in seiner gewohnheitsrechtlichen Ausprägung.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz, den Anträgen erster Instanz sowie der Prozessgeschichte erster Instanz wird auf die Entscheidung des Landgerichts ergänzend Bezug genommen.
Mit ihrer form- und fristgemäßen Berufung wendet sich die Beklagte insbesondere gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts, bei den Lizenzverträgen habe es sich um Scheingeschäfte gehandelt. Die Beklagte habe auf diese Verträge unstreitig 12 Mio. DM bezahlt. Soweit das Landgericht von einer zulässigen Klageänderung ausgehe, sei diese rechtliche Bewertung unzutreffend, denn faktisch Hege eine Klagerücknahme vor. Die Tatsachen, die von den Parteien zur Wirksamkeit der ursprünglichen Verträge vorgebracht worden seien, seien unstreitig gewesen. Einer Beweisaufnahme zur Frage der Wirksamkeit der Lizenzverträge habe es deshalb nicht bedurft. Auch eine alleinige Entscheidung durch den Vorsitzenden habe nicht ergehen dürfen, denn die Prozesslage habe sich wesentlich durch die Klageänderung verändert. Von einem Scheingeschäft könne bereits deshalb nicht gesprochen werden, weil die Klägerin die Zahlungen der Beklagten in Erfüllung der Verträge angenommen habe. Die Beklagte habe die Weiterverwertung der Rechte betrieben und die Klägerin habe darüber hinaus teilweise das entsprechende Material geliefert. Schon aus der Vereinbarung vom 17.11.2000 ergebe sich, dass die vertraglichen Beziehungen, zwar neu geregelt worden seien, jedoch ihre Grundlage in den ursprünglichen Verträgen haben sollte. Auch die Klägerin habe sich insoweit gebunden gesehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe jedenfalls Einigkeit bestanden, dass ein Scheingeschäft nicht vorliege. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Jedenfalls sei durch diese Beweisaufnahme ein Nachweis für die Nichtigkeit der Verträge nicht erbracht worden. Auch eine Verschleierungsabsicht sei hieraus nicht begründbar. Die Verträge seien auch nicht gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Zum Teil sei der Vortrag der Klägerin hierzu verspätet, zum anderen sei auch eine Nichtigkeit wegen Kollusion nicht gegeben.
Die Beklagte beantragt:
I. Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 31.10.2002 wird aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
hilfsweise;
III. Der Rechtsstreit wird an eine andere Kammer der ersten Instanz zurückverwiesen.
Die Klägerin beantragt:
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Klägerin verteidigt die Rechtsauffassung des Landgerichts. Die Lizenzverträge seien wegen § 11? BGB nichtig. Bezüglich der Zählungen der Beklagten seien diese nur auf die ersten Vertragsabschlüsse bezogen. Die Beklagte, sei völlig überschuldet gewesen. Im Wesentlichen ist die Klägerin jedoch der Auffassung, dass die genannten Verträge, wegen Verstoßes gegen §§ 134, 138 BGB nichtig seien. Die Abschlüsse seien nur erfolgt, um eine unrichtige Darstellung der Verhältnisse der A AG zu erreichen, darüber hinaus habe ein kollusives Verhalten zum Nachteil der Parteien vorgelegen. Der Klägerin stünde ein Feststellungsinteresse zur Seite, da es sich bei den Verträgen um Rechtsverhältnisse handele. Die Parteien und das Landgericht seien davon ausgegangen, dass bei einer Nichtigkeit der zugrundeliegenden Verträge auch die Vereinbarung vom 17.11.2000 selbst gegenstandslos werde.
Ein Feststellungsinteresse ergebe sich jedenfalls aus bilanz- und steuerrechtlichen Gründen. Dies gelte auch für aufgehobene und gekündigte Vertrage. Es bestünde ein zwingendes Bedürfnis für die Feststellung der Frage der Wirksamkeit der Verträge. Ein Feststellungsinteresse bestehe auch bezüglich der M-Verträge, denn die Beklagte sei in die Rechte und Pflichten dieser US-Firma eingetreten. Schließlich beantragt die Klägerin hilfsweise die Aussetzung des Rechtsstreits wegen einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Insider-Handels gegen Herrn J und Frau B J. Im Schriftsatz vom 12.03.2003 (Seite 33 - Bl. 593 d. A.) hat die Klägerin die Anfechtung der streitgegenständlichen Verträge wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB erklärt.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 31.10.2002 (Bl. 527 ff. d. A.) sowie die weiteren Schriftsätze der Beklagten vom 08.04.2003 (Bl. 597 ff. d. A.), 18.06.2003 (Bl. 608 ff. d. A.) und 30.06.2003 (Bl, 610/611 d. A.) verwiesen.
Bezüglich der Klägerin wird auf die Berufungserwiderung vom 12.03.2003 (Bl. 561 ff. d. A.) und die weiteren Schriftsätze vom 13.06.2003 (Bl. 607 ff. d. A.), 25.06,2003 (Bl. 609 ff. d. A.) und 21.07.2003 (Bl. 617 ff, d. A.) verwiesen.
Der Senat hat mit Verfügungen vom 23.12.2002 (Bl. 557 d. A.) und 11.07-2003 (Bl. 612 d.A.) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2003 (Bl. 634 d. A.) Hinweise gemäß § 139 ZPO erteilt. Bezüglich deren Inhalts wird auf diese Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist auch begründet.
Die vom Landgericht München I getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die von der Klägerin begehrte Feststellung der Nichtigkeit der Lizenzverträge in schuldrechtlicher und sachenrechtlicher Hinsicht. Darüber hinaus war der Erlass eines Teilurteils im vorliegenden Fall unzulässig.
Sowohl auf Antrag der Beklagten als auch von Amts wegen war das Verfahren vor dem Landgericht München I und das ihm zugrundeliegende Teilurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung an eine andere Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I kam nicht in Betracht.
A
Das Verfahren ist gemäß § 530 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf Antrag der Beklagten an das Landgericht München t zurückzuverweisen, da das Verfahren im ersten Rechtszug an wesentlichen Mängeln leidet und aufgrund dieser Mängel eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist.
1. Die vom Landgericht München I vorgenommene Beweisaufnahme erfolgte unter Missachtung des § 138 Abs. 3 ZPO.
Zwischen den Parteien dieses Verfahrens war von Anbeginn an die tatsächliche Grundlage zur Begründung der Vertragsverhältnisse, deren Nichtigkeit nunmehr festgestellt werden sollte, unstreitig. Die Parteien waren sich insbesondere darüber einig, dass das Motiv für den Abschluss dieser Verträge u.a. die finanzielle Belastung der A AG und der Klägerin war und dass, ein Rechtsbindungswille bezüglich des Abschlusses dieser Verträge bestanden hat. Von der Beklagtenpartei wurde die Wirksamkeit der Verträge im Hinblick auf einen Rechtsbindungswillen von Anfang an nicht bestritten. Auch die Klägerin hat noch im Termin vom 31.01.2002 aufgrund der von der Kammer geäußerten Rechtsansicht im Hinblick auf ein Scheingeschäft ausdrücklich Beweis dafür angeboten, dass diese Verträge ernstlich gewollt waren.
Die daraufhin vom Landgericht München I vorgenommene Beweisaufnahme war bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagte diesen Vortrag der Klägerin zu keinem Zeitpunkt bestritten hatte. Es lag somit kein Bedürfnis für eine Beweiserhebung vor denn die tatsächlichen Grundlagen zur Begründung der Vertragsverhältnisse waren zwischen den Parteien unstreitig.
Auch wenn die Klägerin im weiteren Verlauf des Prozesses im Hinblick auf die vom Landgericht vorgetragene Rechtsansicht ihrerseits, ihre Rechtsansicht zur Wirksamkeit dieser Verträge revidierte, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die zugrundeliegenden Tatsachen, welche für die Wirksamkeit der Verträge sprechen, zwischen den Parteien unstreitig waren und sind.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts stellt einen Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO dar.
Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist vor dem Hintergrund der protokollierten Aussagen der Zeugen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen.
Zwar hat das Landgericht auf Seite 33 ff. seiner Entscheidung eine ausführliche Beweiswürdigung zum Inhalt und Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen dargestellt, keiner der Zeugen hat jedoch das vom Landgericht im Beweisbeschluss vom 31.01,2002 festgelegte Beweisthema in irgendeiner Form widerlegt.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil - wie oben dargestellt - die im Beweisbeschluss für beweiserheblich gehaltene Tatsache unstreitig ist. Das Landgericht schließt deshalb aus der Vernehmung der Zeugen M M und H A J; auch in nicht nachvollziehbarer Weise, dass aufgrund des Umstandes, dass die Zeugen entweder nicht oder nicht in dem gebotenen Umfang bzw. mit dem notwendigen Kenntnissen an den Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen seien, ein fehlender Rechtsbindungswille festzustellen sei. In einer Art "Umkehrschluss" folgert das Landgericht aus den Aussagen dieser Zeugen, dass deren Angaben nur eingeschränkt gefolgt werden könne. Wie das Landgericht unter diesen Umständen zu der Überzeugung gelangen konnte, dass "auch keine Zweifel daran bestünden, dass der Abschluss der streitgegenständlichen Verträge darauf angelegt gewesen sei, die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der A AG sowie der Klägerin zu verschleiern" ist für den Senat unverständlich und kann den Aussagen der Zeugen auch nicht annähernd entnommen werden. Die rechtsfehlerhaft gewonnenen Erkenntnisse des Landgerichts sind zwingende Folge des Umstands, dass eine Bestätigung oder Widerlegung des Beweisthemas schon begrifflich nicht möglich war, denn die Tatsachen zum Beweisthema waren gerade unstreitig.
3. Soweit das Landgericht seine "tatrichterliche Überzeugung" auf eine "Gesamtbetrachtung der den jeweiligen Vertragsabschlüssen zugrunde liegenden Begebenheiten" stützt, stellt dies ebenfalls einen Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO dar.
Das Landgericht hat auf Seite 40 ff. eine Vielzahl von Gründen aufgeführt, die "in ihrer Summe" die für das Landgericht maßgebliche Gesamtbetrachtung ergeben.
Unabhängig davon, dass diese Tatsachen zum Teil zwischen den Parteien streitig waren (z. B. die Frage der Branchenüblichkeit der Verträge, die Bedeutung der Verhandlung der Verträge als solche), ist für den Senat nicht ersichtlich, in welcher Form das Landgericht diese Umstände einer Würdigung unterziehen will. Als Beweismittel wurden diese Umstände ersichtlich nicht herangezogen. Im Rahmen der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen wurden sie ebenfalls nicht als Grundlage herangezogen. Als unstreitiger Sachverhalt konnten sie bereits deshalb nicht angesehen werden, da sie in Detailfragen zwischen den Parteien in erheblichem Umfang streitig waren. Der Begriff der freien Beweiswürdigung in § 286 ZPO entbindet das Gericht jedoch nicht davon, festzulegen, welches Beweismittel überhaupt gewürdigt wird. Da die1 Anzahl der Beweismittel im Zivilprozessverfahren beschränkt ist, ist dies auch ohne weiteres möglich.
Das Landgericht ist somit in verfahrensfehlerhafter Weise zu dem Ergebnis gelangt, aus der Beweisaufnahme sei irrt Rahmen der Beweiswürdigung die Nichtigkeit der Verträge wegen des Vorliegens von Scheingeschäften festzustellen. Es musste damit den eigentlichen und ursprünglichen Rechtsstreit der Parteien, nämlich die Frage, inwieweit eine erhebliche Zahlungsforderung der Klägerin wegen Erfüllung der geschlossenen Verträge und die damit verbundenen Einwendungen der Beklagten bestanden und somit Tatsachen, die zwischen den Parteien in erheblichem Umfang in Streit stehen, weder feststellen noch entscheiden. Die Leistungsklage1 ist als Hilfsantrag zum Feststellungshauptantrag nach wie vor aufrechterhalten. Diese umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme zu den Ansprüchen und Gegenansprüchen der Parteien ist durch die verfahrensfehlerhafte Handlungsweise des Landgerichts nicht in Betracht gezogen worden und ist nach wie vor notwendig.
Die Beklagte hat im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 18.11.2002 unter III. beantragt, den Rechtsstreit an eine andere Kammer der ersten Instanz zurückzuverweisen.
Der Senat nimmt diesen Zurückverweisungsantrag zum Anlass, die Sache im Hinblick auf § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, an das Landgericht zurückzuverweisen, denn die maßgeblichen - zwischen den Parteien in Streit stehenden - Tatsachen wurden durch die landgerichtliche Entscheidung nicht geklärt. Der Prozess muss vielmehr aus Sicht des Senats "von vorne beginnen". Eine Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts ist in der Zivilprozessordnung allerdings nicht vorgesehen.
4. Die Feststellungen des Landgerichts zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags der Klägerin stellen einen Verstoß gegen § 256 Abs. 1 ZPO dar.
a) Im Rahmen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist als Prozessvoraussetzung durch das Gericht von Amts wegen das Vorliegen eines Feststellungsinteresses zu prüfen.
Das Landgericht hat auf Seite 31 seiner Entscheidungsbegründung unter (2) festgestellt, dass der Klägerin ein Feststellungsinteresse auch deshalb nicht abgesprochen werden könne, weil bei einer möglichen Abweisung der Leistungsklage wegen bestehender Nichtigkeit der Lizenzverträge die Feststellung der Unwirksamkeit der Lizenzverträge zwischen den Parteien nicht in Rechtskraft erwachsen würde.
Diese Feststellung des Landgerichts reicht nicht aus, um ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu begründen.
Es ist in herrschender Meinung und Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ein Feststellungsinteresse für die Erhebung einer Feststellungsklage jedenfalls dann fehlt, wenn eine Leistungsklage aus diesem Rechtsverhältnis möglich ist (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, Kommentar, 24. Auflage, § 256 Rd. 18). Zu Recht hat daher die Klägerin zunächst im Urkundenprozess und sodann unter Abstandsnahme vom Urkundenprozess Klage auf Erfüllung erhoben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und unter Missachtung des Sachvortrags der Parteien ging das Landgericht jedoch rechtsfehlerhaft davon aus, dass Anspruchsgrundlage für eine eventuelle Leistungsklage die Verträge in ihrer ursprünglichen Fassung seien. Dies ist indes nicht der Fall. Die Klägerin hat sowohl die Urkundenklage als auch die weiteren mit Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche nicht auf die ursprünglichen Verträge, sondern auf die Vergleichsvereinbarung vom 17.11.2000 gestützt. Ein Zusammenhang zwischen den ursprünglichen Verträgen und der Vergleichsvereinbarung besteht nur insoweit, als in der Vergleichsvereinbarung auf die ursprünglichen Verträge Bezug ^genommen wird. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren nicht die ursprünglichen Verträge in ihrer isolierten Form, sondern vielmehr in ihrer modifizierenden Fassung gemäß der Vergleichsvereinbarung vom 17.11.2000 sind. Aufgrund dieser Überlegungen verkennen die Erwägungen des Landgerichts, eine Leistungsklage aus den ursprünglichen Verträgen hätte der Abweisung anheimfallen müssen, den Sachvortrag der Parteien, so dass ein Feststellungsinteresse an der Feststellung der Wirksamkeit der ursprünglichen Verträge hierauf nicht gestützt werden kann. Die Frage, ob die ursprünglichen Verträge - gleich aus welchem Grund - nichtig waren, entfaltet für die Leistungsklage der Klägerin keine rechtliche Relevanz. Somit kann der Klägerin für eine Feststellungsklage dahingehend, die Unwirksamkeit der Verträge festgestellt zu wissen, auch kein Feststellungsinteresse zugesprochen werden.
b) Soweit das Landgericht das Feststellungsinteresse damit begründen will, dass tatsächliche Unsicherheiten in einem Rechtsverhältnis der Parteien bestünden, vermag auch dies ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen.
Zwar besteht zwischen den Parteien erheblicher Streit darüber, inwieweit die ursprünglichen Verträge zwischen den Parteien rechtswirksam sind, vor dem Hintergrund des zwischen den Parteien nunmehr geführten Rechtsstreites ist die Frage jedoch von untergeordneter Bedeutung, da die Klägerin die von ihr geltend gemachten Erfüllungsansprüche nicht auf diese Verträge gestützt hat, sondern vielmehr auf die Vergleichsvereinbarung vom 17.11.200Q. Bezüglich der Wirksamkeit dieser Vereinbarung bestand aber weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber, dass diese Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist und auch noch Bestand hat. Die von der Klägerin gegen Ende der Berufungsinstanz erstmals geäußerte Rechtsauffassung dahingehend, dass diese Vergleichsvereinbarung hinfällig sei, findet vor diesem Hintergrund keine Berechtigung.
Soweit die Klägerin ihre ursprünglichen Zahlungsansprüche auch auf die Vereinbarung vom 11.4.2000 (K 52 - Bl. 92 d. A.) gestützt hat, ergeben sich auch hieraus keine Anhaltspunkte dafür, warum ein Feststellungsinteresse der Klägerin an den ursprünglichen Lizenzverträgen begründet sein soll.
c) Der Senat hat bereits in seinen Hinweisen vom 11.72003 sich dahingehend geäußert, dass es auch fraglich sei, ob ein Feststellungsinteresse für die Verträge bestehe, die mit der Fa. M geschlossen wurden. Zum einen ist die Fa. M nicht Partei dieses Rechtsstreits, zum anderen ist ein sachlicher Grund dafür, welchen Sinn diese Feststellung für die Klägerin haben soll, auch nicht vorgebracht. Darüber hinaus erscheint ein Feststellungsinteresse auch nicht vorhanden zu sein für die Verträge, die bereits aufgehoben oder gekündigt sind.
Letztendlich können diese Fragen jedoch dahinstehen, da ein Feststellungsinteresse der Klägerin weder vom Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde, noch sich aus den Umständen ein solches ergibt.
d) Ein Feststellungsinteresse der Klägerin kann auch nicht mit allgemeinen wirtschaftlichen Erwägungen begründet werden.
Der Senat hat ebenfalls in seiner Verfügung vom 11.07.2003 darauf hingewiesen, dass ein allgemeines Feststellungsinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit von Verträgen, die zwischen Vertragsparteien bezüglich ihrer Anwendung in Streit sind, den Normen der Zivilprozessordnung nicht entnommen werden kann. So ist in herrschender Meinung und Rechtsprechung auch anerkannt, dass ein bloß wirtschaftliches Interesse - wie hier von der Klägerin aus steuerlichen oder bilanzrechtlichen Gründen vorgebracht - das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses nicht zu begründen vermag (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 256 Rd. 13). Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Frage, inwieweit die ursprünglichen Lizenzverträge von Anfang an nichtig waren oder nicht für die Klägerin von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein kann, im Verhältnis zur Beklagten in diesem Rechtsstreit und vor dem Hintergrund der Regelung des § 256 ZPO vermag dies jedoch ein Feststellungsinteresse, nicht zu begründen.
5. Die Annahme eines Scheingeschäfts, die das Landgericht aufgrund der von ihm durchgeführten" Beweiswürdigung bejahen will, erfolgte unter Verstoß gegen den in Art. 101 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Unter Verstoß gegen diesen Grundsatz und unter vollständiger Missachtung des Sachvortrags der Beklagten hat das Landgericht die auf die Verträge erfolgte Zahlung der Beklagten in Höhe von 12 Mio. DM bei der Beurteilung der Rechtsfrage, inwieweit Scheingeschäfte vorliegen, völlig außer Acht gelassen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nach Abschluss der ursprünglichen Verträge und vor Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 17.11.2000 von Seiten der Beklagten in der Person von Frau B J eine Zahlung in Höhe von 12 Mio. DM an die Klägerin in Erfüllung dieser Verträge geleistet wurde. Die Klägerin hat diese Zahlungen auch als Erfüllung durch die Beklagte angenommen und damit ihrem Willen Ausdruck verschafft, dass diese Verträge nicht nur für sie rechtlich bindend sind, sondern dass aus diesen Verträgen von ihr auch Ansprüche geltend gemacht werden. In Konsequenz dieser Haltung hat die Klägerin auch, in der Folgezeit Urkundenklage erhoben.
Es ist für den Senat schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum Rechtsgeschäfte, die zwischen den Parteien unstreitig abgeschlossen wurden, auf die Zahlungen in Höhe von 12 Mio. DM geleistet wurden, diese Zahlungen von der Klägerin entgegengenommen wurden, diese Verträge in einer Vergleichsvereinbarung vom 17.112000 ihren Niederschlag gefunden haben und sodann von der Klägerin in Verbindung mit der Vergleichsvereinbarung zur Grundlage einer Zahlungsklage gemacht wurden, zwischen den Parteien als Scheingeschäft vereinbart worden sein sollten. Spätestens durch die Vergleichsvereinbarung vom 17.11.2000 haben die Parteien diese ursprünglichen Verträge als für sich rechtsverbindlich mit den Abänderungen dieser Vereinbarung erachtet. Dabei ist es aus Sicht des Senats auch nicht von Relevanz, über welche Vermögensmittel die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge verfügte, denn wie sich bereits bei der Zahlung von 12 Mio. DM erwiesen hat, war es durchaus möglich, dass Drittmittel zur Begleichung der Verpflichtungen aus den Verträgen verwendet werden würden. Auch der Umstand, dass die Verträge als solche blockweise unterschrieben wurden, spricht nicht für ein Scheingeschäft, denn zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass zwischen Verhandeln und Abschluss eines Vertrages grundsätzlich rechtlich zu differenzieren ist. Schließlich ist auch nicht von Bedeutung, dass die Zahlungen der Beklagten nach Auffassung der Klägerin auf den "ersteh Block" der übertragenen Rechte erfolgte, denn der Umstand dass nach Entgegennahme dieser Zahlungen, so sie denn ausschließlich auf den "ersten Block" erfolgt sein sollten, weitere Rechtsgeschäfte abgeschlossen würden, spricht gerade dafür, dass diese weiteren Vertragsabschlüsse nicht als Scheingeschäfte von, den Parteien angesehen wurden.
Soweit sich die Klägerin insbesondere im Berufungsverfahren verstärkt auf die Argumentation zurückgezogen hat, die Verträge seien nicht nur gemäß § 117 BGB, sondern insbesondere gemäß §§ 134, 133 BGB nichtig, kann dies aus Sicht des Senats zum gegenwärtigen Zeitpunkt dahinstehen, denn wie bereits oben festgestellt, besteht für die Feststellung der Nichtigkeit der ursprünglichen Verträge als solcher kein Feststellungsinteresse, so dass dem Hauptantrag der Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt in dieser Form auch dann nicht entsprochen werden kann, wenn die ursprünglichen Verträge gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig gewesen wären oder wie die Klägerin nun erstmals im Berufungsverfahren vorträgt, anfechtbar gewesen sein sollten. Denn unabhängig davon, dass aus Sicht des Senats diese Anfechtung mangels Einhaltung der Anfechtungsfrist und mangels Anfechtungsgrund nicht zum Erfolg führen könnte, wäre sie nicht geeignet der Klägerin ein Feststellungsinteresse zu vermitteln, denn es würde sich allenfalls um einen weiteren "Nichtigkeitsgrund" handeln, dessen rechtliches Schicksal den anderen vermeintlichen Nichtigkeitsgründen folgen würde.
B
Der Rechtsstreit war gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 von Amts wegen an das Landgericht München I zurückzuverweisen, da der Erlass eines Teilurteils unter Verstoß gegen § 301 ZPO erfolgt ist.
Das Landgericht hat den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO für möglich erachtet, da es die Klage in ihrem zuletzt gestellten Antrag für entscheidungreif hielt.
Zwar ist es - aus Sicht des Landgerichts - zutreffend, dass die Klage zur Entscheidung reif war, dies allerdings ist nicht ausreichend, um die Zulässigkeit eines Teilurteils im vorliegenden Fall gemäß § 301 ZPO zu begründen.
Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist es grundsätzlich möglich, bei einem Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur über die Klage ein Teilurteil zu erlassen, aus Satz 2 der genannten Vorschrift ergibt sich jedoch, dass bei einem einheitlichen Anspruch, der nach Grund und Höhe streitig ist, ein Teilurteil nur dann ergehen kann, wenn sogleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 20.06.2002 auf Seite 28 (Bl. 402 d A.) für den Fall, dass das Gericht den Anträgen der Klägerin zum Feststellungsantrag (oder zum Hilfsantrag gemäß Ziffer II, der nur eine eventuelle Rückübertragungspflicht betrifft) stattgeben sollte, hilfsweise beantragt; die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 6.256.320,85 EUR nebst diverser Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Filmrechte an die Klägerin zu bezahlen. Schließlich hat die Beklagte im Termin vom 18.07.2002 (Bl. 447 d. A.) eine Hilfswiderklage mit dem Ziel erhoben, für den Fall, dass ein Rückzahluqgsanspruch der Beklagten nicht bestehen sollte, weil die entsprechende Zahlung durch Frau B J erfolgt ist, die Zahlungsverpflichtung gegenüber Frau B J auszusprechen.
Das Landgericht hat diese Hilfs(hilfs)widerklagen zwar im Tatbestand seiner Entscheidung genannt, in ihrer rechtlichen Bedeutung jedoch verkannt. Dem Landgericht war es verwehrt, im Rahmen des Hauptantrages der Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der ursprünglichen Lizenzverträge auszusprechen und nicht zugleich über die Hilfswiderklage bzw. die Hilfshilfswiderklage der Beklagten zu entscheiden. Die innerprozessuale Bedingung, nämlich eine bestimmte Rechtsauffassung des Gerichts, welche zur Grundbedingung der Hilfswiderklagen gemacht worden war, war eingetreten, nämlich die Feststellung der Nichtigkeit der ursprünglichen Lizenzverträge. Das Landgericht musste daher im Rahmen seiner Entscheidung in jedem Fall über die Hilfswiderklage entscheiden, den eine getrennte Sachentscheidung birgt die Gefahr, dass einander widersprechende Entscheidungen, gegebenenfalls auch nur teilweise, z.B. durch die Rechtsmittelgerichte, entstehen. So wäre es denkbar, dass bei Rechtskraft des Ausspruchs der Feststellung der Nichtigkeit der Verträge bedingt durch die Teilung der Entscheidung nunmehr im Rahmen der Hilfswiderklage festgestellt werden könnte, dass diese unbegründet sei, weil die Verträge wirksam wären. Bereits diese Möglichkeit begründet die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, so dass es auf der Hand liegt; dass die Entscheidung über den Hauptantrag der Klägerin und die Hilfswiderklageanträge der Beklagten einheitlich ergehen musste.
Um eine Divergenz dieser Entscheidungen zu verhindern, sieht § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO eine insoweit fehlerhaft ergangene Entscheidung ausdrücklich als Zurückweisungsgrund unabhängig vom Willen der Willen der Parteien vor, um unerträgliche rechtliche Ergebnisse zu verhindern.
Der Senat verweist daher auch aus diesem Grunde, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht München I zurück.
Es kann daher dahinstehen, ob die von der Beklagten mit der Berufung ebenfalls gerügte alleinige Entscheidung durch den Vorsitzenden in zulässiger Weise ergangen ist.
C
Eine Klageabweisung war dem Senat verwehrt, da die Klägerin im Wege des Hilfsantrages ihre Erfüllungsleistungsklage aufrechterhalten hat.
D
Im Hinblick auf die zurückverweisende Entscheidung, war eine eigene Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren durch den Senat nicht veranlasst. Ober die Kosten des Berufungsverfahrens ist vielmehr im Rahmen, der vom Landgericht München I neu zu treffenden Kostenentscheidung mitzuentscheiden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 (vgl. Thomas/Putzo, a. a. O., § 708 Rd. 11).
Die Revision war nicht zuzulassen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO ergab sich weder aus den Umständen, noch aus dem Sachvortrag der Parteien.
Ende der Entscheidung
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