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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 6 U 5117/06
Rechtsgebiete: GebrMG, BGB, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

GebrMG § 11
GebrMG § 24
GebrMG § 24 Abs. 2
GebrMG § 24c
GebrMG § 24c Satz 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 185 Abs. 1
BGB § 185 Abs. 2 Satz 1 Var. 2
BGB § 195
BGB § 199
BGB § 203
BGB § 204
BGB § 209 a.F.
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 511 Abs. 1
ZPO § 511 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2
1. Die Erhebung einer Zahlungsklage durch den Nichtgläubiger unterbricht den Lauf der Verjährung auch dann nicht, wenn der Kläger im Laufe des Rechtsstreits vom wahren Gläubiger zur Geltendmachung der Forderung in eigenem Namen ermächtigt wird. Die nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Ermächtigung des Klägers wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück.

2. Im Fall einer vor Klageerhebung erteilten Ermächtigung durch den wahren Berechtigten, dessen Recht in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen, unterbricht die Klageerhebung den Lauf der Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die gewillkürte Prozeßstandschaft offengelegt wird. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung kommt nicht in Betracht.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 5117/06

Verkündet am 08.11.2007

In dem Rechtsstreit

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. November 2007 folgendes Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21. September 2006, Az. 7 O 4619/05, wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte - soweit im Berufungsverfahren noch von Belang - aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht eines Herrn Y. bzw. im Wege der Prozeßstandschaft für Herrn Y. auf Schadenersatz in Höhe von € 10.592,00 wegen einer Gebrauchsmusterverletzung im Jahr 2001 in Anspruch.

Ende des Jahres 2001 vertrieb die Beklagte Fitnesstrainingsgeräte, die - insoweit unstreitig - von sämtlichen Merkmalen des am 22. Oktober 1999 von einem taiwanesischen Staatsbürger, Herrn T., angemeldeten und am 13. Januar 2000 eingetragenen Gebrauchsmusters DE ... (betreffend einen Läufer für das Training am Boden) Gebrauch machten, ohne über eine entsprechende Erlaubnis des Schutzrechtsinhabers zu verfügen. Auf Abmahnung der von T. mandatierten Rechtsanwälte Dr. S. & W. vom 12. Dezember 2001 (Anlage B 3) verpflichtete sich die Beklagte in ihrer Unterwerfungserklärung vom 14. Dezember 2001 (Anlage K 1) zur Unterlassung sowie zur Auskunft. Gleichzeitig erkannte sie ihre Schadenersatzpflicht wegen Verletzungshandlungen an, "soweit diese nach dem 12. Dezember 2001 vorgenommen werden". Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2002 (Anlage K 2) teilten die anwaltlichen Vertreter T. der Beklagten mit, durch die abgegebene Erklärung sei der Streit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs sowie hinsichtlich der Anerkennung der weiter geltend gemachten Ansprüche "in der Hauptsache erledigt". Die mit demselben Schriftsatz angemahnte Auskunft hat die Beklagte unter dem 24. Januar 2002 dahingehend erteilt, dass sie 5.296 Verletzungsgegenstände in den Verkehr gebracht habe. Den seitens T. nach der Lizenzanalogie mit einer Stücklizenz von € 2.-, insgesamt € 10.592.- (die Klagesumme) berechneten Schaden hat die Beklagte in der Folgezeit gleichwohl nicht ausgeglichen.

Bereits im September 2001 hatte der die wahre Erfinderschaft beanspruchende Herr Y., ebenfalls taiwanesischer Staatsbürger, gegen den eingetragenen Schutzrechtsinhaber T. ein Vindikationsverfahren angestrengt (LG München I, Az. 21 O 16765/01). Dieser Prozess (Y. gegen T.) endete am 04. November 2004 durch gerichtlich protokollierten unwiderruflichen Vergleich (Anlage K 6), dem auch die Klägerin und deren Geschäftsführer beitraten und der u.a. folgende Regelungen enthält:

1. Dem Kläger <d.i. Herr Y.> wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches eine hälftige Mitberechtigung an dem deutschen Streitgebrauchsmuster eingeräumt. ...

7. Der Beklagte <d.i. T.> ist damit einverstanden, dass der Kläger <d.i. Y.> im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Streitgebrauchsmusters gegen Dritte, soweit solche Ansprüche nicht unter die Ausnahmeregelungen gem. vorstehender Ziff. 5 fallen, insbesondere Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend macht, gleichgültig wann diese Verletzungshandlungen stattgefunden haben. Vorsorglich werden alle Ansprüche des Beklagten <T.> wegen zurückliegender Verletzungen durch weitere Dritte zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung auf den Kläger <Y.> übertragen. ... Der Kläger <Y.> hat das Recht, die ihm zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung abgetretenen Ansprüche wegen zurückliegender Verletzungen durch Dritte seinerseits zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung abzutreten. ...

Seit 15. März 2006 ist die Klägerin selbst als Mitinhaberin des Gebrauchsmusters Nr. ... eingetragen.

Nach Erlass eines Mahnbescheids über die Klagesumme am 12. Januar 2005, der Beklagten zugestellt am 17. Januar 2005, hat die Klägerin erstinstanzlich zur Frage ihrer Aktivlegitimation im Wesentlichen ausgeführt, aus eigenem Recht vorzugehen. Denn der wahre Erfinder Y. habe ihr, der Klägerin, u.a. für die Bundesrepublik Deutschland an dem Gegenstand des Schutzrechts am 28. Februar 2001 im Rahmen einer Unterredung im Hotel H. in Taipeh/Taiwan zunächst mündlich eine ausschließliche Lizenz erteilt, die sodann mit dem sog. "Authorization Letter" vom 26. März 2001 (Anlage K 8) schriftlich bestätigt worden sei. Hierzu sei Y., der seit fristloser Kündigung eines mit T. abgeschlossenen Kooperationsvertrags am 16. Januar 2001 (Anlagenkonvolut K 12) wieder ausschließlich Berechtigter an seiner Erfindung gewesen sei, auch befugt gewesen. Im Übrigen sei sie, die Klägerin, auch aufgrund von Ziffer 7. des vor dem LG München I protokollierten Vergleichs zur Geltendmachung der Ersatzforderung in eigenem Namen berechtigt. Denn Y. (der eine Mitberechtigung an dem Schutzrecht erhalten habe) sei dort ausdrücklich seitens des eingetragenen Inhabers T. zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verletzung des Gebrauchsmusters (auch in der Vergangenheit) ermächtigt worden, wobei T. überdies vorsorglich alle Ansprüche wegen zurückliegender Verletzungshandlungen zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung auf Y. übertragen habe. Y. seinerseits habe ausweislich der Vereinbarung nach Anlage K 7 bereits am 21. Dezember 2001 sämtliche Rechte an und aus der Erfindung gemäß dem Gebrauchsmuster - auch für den Fall, dass ihm nur eine Mitberechtigung daran zustehe - an die Klägerin abgetreten gehabt. Hilfsweise könne sie ihre Klagebefugnis auch aus dem Prozessvergleich vom 04. November 2004 (Anlage K 6) herleiten, der bei verständiger Auslegung eine Ermächtigung der dem Vergleich beigetretenen Klägerin enthalte, Ansprüche wegen der Verletzung des Klagegebrauchsmusters in eigenem Namen geltend zu machen. "Rein vorsorglich" hat sie darüber hinaus mit Schriftsatz vom 20. Juli 2005 eine nach ihren Angaben von Y. unterzeichnete, von ihr indes als rein deklaratorisch erachtete Prozeßstandschaftserklärung vorgelegt, Anlage K 9. Überdies hat die Klägerin erstinstanzlich noch geltend gemacht, die Beklagte habe auch die in Ziffer II. ihrer Verpflichtungserklärung vom 14. Dezember 2001 (Anlage K 1) versprochene Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000.- verwirkt, habe doch das ...-Center in M. noch am 18. Dezember 2001 ein gebrauchsmustergemäßes Gerät verkauft.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 10.592.- nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2002 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, vertragliche Ansprüche bestünden nicht, da sie derartige Forderungen in ihrer Unterwerfungserklärung gegenüber T. vom 14. Dezember 2001 (Anlage K 1) nur für solche Verletzungshandlungen anerkannt habe, die nach dem 12. Dezember 2001 stattgefunden hätten. Derlei Verstöße habe es indes nicht gegeben. Auch ein gesetzlicher Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 GebrMG wegen der vor dem 13. Dezember 2001 begangenen Schutzrechtsverletzungen - den die Klägerin auf der Basis der für diese Zeit erteilten, allerdings nunmehr zu bestreitenden Auskunft berechne - scheide aus: Das Gebrauchsmuster sei bereits nicht schutzfähig. Jedenfalls treffe sie an einer Verletzung kein Verschulden: Da sie vornehmlich im Lebensmittelbereich tätig sei, könne ihr nicht zugemutet werden, für jeden Artikel außerhalb des Kernsortiments etwaige Rechte Dritter zu überprüfen. Im Übrigen habe sich T. ausweislich des Schreibens seiner damaligen anwaltlichen Vertreter vom 22. Januar 2001 (Anlage K 2) mit der Beschränkung von Schadenersatzansprüchen auf Verletzungshandlungen in der Zeit nach dem 12. Dezember 2001 einverstanden erklärt, so dass hinsichtlich früherer schadensauslösender Handlungen ein Verzicht vorliege. Die Klägerin sei auch nicht gegen die Lieferantin der Beklagten, die Fa. P... GmbH, vorgegangen, was ebenfalls als Verzicht auf Schadenersatz zu werten sei. Etwaige Ansprüche (die die Klägerin mit einer Stücklizenz von € 2.- weit überzogen berechne) seien auch verwirkt, habe sie, die Beklagte, doch - angesichts der von Tang akzeptierten, eingeschränkten Anerkenntniserklärung einerseits sowie angesichts der bis zum Erlass des Mahnbescheids verstrichenen Zeit von nahezu vier Jahren andererseits - darauf vertrauen dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Jedenfalls sei die Klageforderung verjährt, zumal die Klägerin spätestens seit der Abmahnung vom 12. Dezember 2001 (Anlage B 3) von sämtlichen anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis gehabt habe. Ergänzend sei zu monieren, dass Herr Y., insofern an dem Klageschutzrecht nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - berechtigt, der Klägerin keine wirksame Lizenz habe einräumen können. Vorsorglich sei auch das gesamte tatsächliche Vorbringen der Klagepartei zur Frage ihrer Aktivlegitimation mit Nichtwissen zu bestreiten. Schließlich bestünden auch Zweifel an der Echtheit der seitens der Klägerin vorgelegten - datierten oder undatierten - Ermächtigungserklärungen.

Die Klägerin ist dem entgegengetreten mit der Erwägung, die Verjährung sei jedenfalls bis zum Schreiben der Beklagten vom 19. April 2002 (Anlage K 4) gemäß § 203 BGB gehemmt gewesen. Denn im Januar 2001 habe die Beklagte freiwillig Auskunft erteilt - die Schadenersatzpflicht mithin dem Grunde nach anerkannt - und sei, im Anschluss daran, in Verhandlungen über die Höhe des Schadenersatzes eingetreten. Die Klägerin selbst habe von dem zugrundeliegenden Verletzungsfall ohnehin erst am 01. Dezember 2004 durch ein unaufgefordertes Schreiben des Prozessbevollmächtigten von Herrn T. Kenntnis erlangt.

Mit Urteil vom 21. September 2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte schulde den geltend gemachten Schadenersatz nicht auf vertraglicher Grundlage; denn in ihrer Unterwerfungserklärung vom 14. Dezember 2001 (Anlage K 1) habe sie in Ziffer IV nur Ansprüche wegen Verletzungshandlungen in der Zeit nach dem 12. Dezember 2001 anerkannt, die im Streitfall indes nicht geltend gemacht würden.

Auch gesetzliche Ansprüche (§§ 24 Abs. 2 Satz 1; 11 GebrMG) bzw. Bereicherungsansprüche bestünden nicht: Aus eigenem Recht könne die Klägerin nicht vorgehen, da sie zum Zeitpunkt der maßgeblichen Verletzungshandlungen Ende 2001 nicht Inhaberin einer Exklusivlizenz für das Inland gewesen sei. Herr Y. als (unterstellter) Lizenzgeber habe ihr nämlich Rechte aus dem Schutzrecht nicht einräumen können, da er solche, insofern seinerzeit nicht als Inhaber eingetragen, selbst nicht gehalten habe. Ob er als angeblich wahrer Erfinder ein Recht auf das Gebrauchsmuster gehabt habe, sei in diesem Kontext nicht von Belang. Unbehelflich sei insoweit auch die Erklärung vom 21. Dezember 2001 (Anlage K 7), mit welcher Y. der Klägerin auch einen von ihm aus der Erfinderschaft abgeleiteten Anspruch auf das Schutzrecht übertragen habe: Unabhängig davon, dass diese Übertragung im gerichtlichen Vergleich vom 04. November 2004 konkludent wieder aufgehoben worden sei, enthalte die Vereinbarung jedenfalls keine Abtretung von Schadenersatzansprüchen wegen Verletzungshandlungen, die vor dem 21. Dezember 2001 begangen worden seien, an die Klägerin. Im Übrigen gelte wiederum, dass Herrn Y. selbst keine eigenen Ersatzansprüche zugestanden hätten, da er nicht als Inhaber des Gebrauchsmusters eingetragen gewesen sei.

Die Klägerin könne auch nicht im Wege der Prozeßstandschaft vorgehen. Insbesondere könne sie aus dem Vergleich vom 04. November 2004 (Anlage K 6) insoweit nichts herleiten. Denn dort seien weder Schadenersatzansprüche an sie abgetreten worden noch sei sie zur Geltendmachung fremden Rechts, nämlich der seitens Herrn T. an Herrn Y. abgetretenen Ersatzansprüche, in eigenem Namen ermächtigt worden. Eine solche Ermächtigung durch Y. habe die Klägerin lediglich in Form der Erklärung vom 14. Juni 2005 (Anlage K 14) vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt seien indes die originär in der Person T. entstandenen (und in dem gerichtlichen Vergleich an Y. abgetretenen) Schadenersatzansprüche bereits verjährt gewesen: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 24c Satz 1 GebrMG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, deren Lauf mit Kenntnis (spätestens 12. Dezember 2001) des damals Berechtigten T. von den Verletzungshandlungen begonnen habe, sei weder durch ein Anerkenntnis der Beklagten in Form der Auskunfterteilung (mit Schreiben vom 24. Januar 2002) unterbrochen worden noch sei der Fristenlauf (sofern überhaupt) länger als bis zum 19. April 2002 wegen Verhandlungen zwischen T. und der Beklagten über die Höhe des zu ersetzenden Schadens gehemmt gewesen. Damit sei spätestens zum 19. April 2005 - mithin vor Ermächtigung der Klägerin gemäß Anlage K 14, die nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurückwirke - Verjährung eingetreten gewesen. Die Zustellung des Mahnbescheids am 17. Januar 2005 habe den Fristenlauf nicht gehemmt, da die Klägerin seinerzeit noch als Nichtberechtigte agiert habe. Gleiches gelte für etwaige Bereicherungsansprüche. Die Klageforderung sei auch nicht wegen einer beklagtenseits verwirkten Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000.- begründet. Denn die Beklagte habe gegen ihre strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht verstoßen. Soweit das ...-Center in M. am 18. Dezember 2001 mustergemäße Fitness-Geräte angeboten habe, sei dies der Beklagten nicht zuzurechnen, da sie - wie zwischen den Parteien unstreitig - seinerzeit in keiner Verbindung zu dem selbständigen Unternehmen gestanden habe.

Gegen dieses Endurteil, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 26. September 2006, richtet sich deren am 25. Oktober 2006 eingelegte und innerhalb der bis 26. Januar 2007 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 18. Januar 2007, bei Gericht eingegangen am selben Tage, begründete Berufung der Klagepartei. Sie verfolgt zwar eine Verurteilung unter dem Gesichtspunkt einer Vertragsstrafe nicht mehr weiter, meint jedoch, das Erstgericht habe zu Unrecht eine Verjährung des Schadenersatzanspruchs angenommen. Die Klägerin sei aus eigenem Recht aktivlegitimiert gewesen, habe sie doch - zumindest aufschiebend bedingt - noch im Jahr 2001 eine Exklusivlizenz für die Bundesrepublik Deutschland, jedenfalls aber eine Anwartschaft darauf erworben. Mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 04. November 2004, der Y. eine Mitberechtigung an dem Schutzrecht eingeräumt habe, sei die Bedingung eingetreten. Dies könne indes dahinstehen, da schon durch die Erklärung Y. vom 21. Dezember 2001 (Anlage K 7) sämtliche Rechte an und aus der Erfindung, mithin auch bereits entstandene oder künftig entstehende Schadenersatzansprüche, unwiderruflich auf die Klägerin, die insoweit Rechtsnachfolgerin Y. sei, übergegangen gewesen seien. Entgegen dem Erstgericht könne der in dem Vindikationsverfahren Az. 21 O 15765/01 protokollierte Vergleich (Anlage K 6), wonach Herrn Y. eine Mitberechtigung an dem deutschen Gebrauchsmuster eingeräumt wurde, keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass die uneingeschränkte Rechtsübertragung Y. an die Klägerin konkludent widerrufen worden sei. Vielmehr habe sich ihr Rechtserwerb - entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller damals Beteiligten, wie Herr Y. bzw. die Prozessbevollmächtigten im Vindikationsverfahren als Zeugen bestätigen würden - in derselben logischen Sekunde vollzogen wie die Rechtskraft des Vergleichs, der lediglich das Spiegelbild bzw. den Vollzug der Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 (Anlage K 7) darstelle. Man sei sich darüber einig gewesen, dass bei Herrn Y. keinerlei Berechtigung verbleiben solle. Gleichzeitig sei die Klägerin in dem Vergleich konkludent zur Geltendmachung des fremden Rechts ermächtigt worden. Damit sei sie bei Zustellung des Mahnbescheids am 17. Januar 2005 aktivlegitimiert gewesen, eine Verjährung der Klageforderung scheide aus.

Die Klägerin beantragt daher,

1. das Endurteil des Landgerichts München I vom 21. September 2006, Az. 7 O 4619/05, aufzuheben;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 10.592.- nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2004 zu zahlen,

hilfsweise,

die Sache zur Klärung offen gebliebener Fragen wie des Rechtsbestands des Klageschutzrechts, des Verschuldens der Beklagten oder der Angemessenheit des Lizenzsatzes an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und bestreitet im Übrigen weiterhin das tatsächliche Vorbringen der Klagepartei. Hinsichtlich des Beweisantritts zur Frage des Parteiwillens bei Abschluss des gerichtlich protokollierten Vergleichs im Vindikationsverfahren 21 O 15765/01 rügt sie Verspätung.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08. November 2007 Bezug genommen.

II.

Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§§ 519 Abs. 1, Abs. 2; 517 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 ZPO) Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage mangels eines eigenen Schadenersatzanspruchs sowie wegen Verjährung eines im Wege der Prozeßstandschaft geltend gemachten etwaigen fremden, jeweils auf § 24 Abs. 2 GebrMG gestützten Schadenersatzanspruchs als unbegründet abgewiesen.

1. Soweit die Klägerin erstinstanzlich ihre Klageforderung aus Vertrag, nämlich aus dem von der Beklagten unter dem 14. Dezember 2001 gegenüber Herrn Tang erklärten Anerkenntnis einer Schadenersatzpflicht (Anlage K 1, dort Ziff. IV.) hergeleitet hat, verfolgt sie dies in der Berufung zu Recht nicht mehr weiter: Unabhängig von der Frage, auf welchem Wege der vertragliche Anspruch auf die Klägerin übergegangen wäre, erfasst das Anerkenntnis lediglich eine Ersatzpflicht wegen solcher Verletzungshandlungen, die die Beklagte nach dem 12. Dezember 2001 begangen hätte. Derlei Handlungen sind indes weder dargetan noch streitgegenständlich, berechnet die Klägerin doch ihren Schaden allein auf der Basis von Auskünften der Beklagten, die den Absatz gebrauchsmustergemäßer Fitness-Geräte vor dem genannten Stichtag betreffen.

2. Ein originär in der Person der Klägerin entstandener gesetzlicher Schadenersatzanspruch gemäß § 24 Abs. 2 GebrMG wegen der im Jahr 2001 begangenen Rechtsverletzungen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in eine ihr für das Inland erteilte ausschließliche Lizenz scheidet, wie bereits das Landgericht ausführlich dargelegt hat, aus: Zwar ist allgemein anerkannt (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Keukenschrijver in: Busse, PatG, 6. Aufl., § 139 Rdnr. 25, Fn. 33), dass dem Inhaber einer Exklusivlizenz die Ansprüche aus § 24 GebrMG unabhängig vom Schutzrechtsinhaber zustehen, insofern eine Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters durch Dritte zwangsläufig das kraft der ausschließlichen Lizenz allein ihm zustehende Recht nach § 11 GebrMG beeinträchtigt und ihm damit Schaden zufügt. Zum Zeitpunkt der im Streitfall maßgeblichen Verletzungshandlungen - vor dem 12. Dezember 2001 - war die Klägerin indes nicht Lizenznehmerin des Gebrauchsmusters DE 299 18 665 U 1. Dabei kann ihr beklagtenseits bestrittenes Vorbringen zu den tatsächlichen Umständen der behaupteten Lizenzvergabe seitens Herrn Y.(nämlich eine mündliche Rechtseinräumung am 28. Februar 2001 in T.schriftlich bestätigt gemäß Anlage K 8 am 26.März 2001) als wahr unterstellt werden: Da Y. seinerseits zu den genannten Zeitpunkten keinerlei Berechtigung an dem allein für Herrn T. registrierten Gebrauchsmuster hatte, konnte er auch der Klägerin kein (sei es einfaches, sei es ausschließliches) Benutzungsrecht daran einräumen. Vielmehr hat er lediglich als Nichtberechtigter verfügt - eine Willenserklärung, die gemäß § 185 Abs. 1 BGB mangels Einwilligung des berechtigten T. zwar zunächst schwebend unwirksam war, d. h. mit einem grundsätzlich heilbaren Mangel behaftet war. Sie ist jedoch in der Folgezeit endgültig unwirksam geworden (BGH NJW 1989, 1673; BGH NJW 1999, 3704), insofern T. die Genehmigung - in zulässiger Weise (vgl. BGHZ 109, 177 Rnr. 3) - konkludent dadurch verweigert hat, dass er gegen die (sich zum Vertrieb gebrauchsmustergemäßer Fitnessgeräte berechtigt wähnende) Klägerin nach deren unbestrittenem Vorbringen vor dem Landgericht Nürnberg Ende November 2001 eine Unterlassungsverfügung erwirkt hat. Auch die im Anschluss an den gerichtlichen Vergleich vom 04. November 2004 erworbene, auf den Antrag vom 24. Juni 2005 (Anlage K 10) hin zum 23. September 2005 vollzogene (Anlage K 20) Mitberechtigung Herrn Y. an dem Gebrauchsmuster DE ... .2 konnte die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ex tunc nicht mehr gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BGB ("oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt") herbeiführen. Denn hierdurch hat Y. nicht die alleinige Verfügungsgewalt über das Klagegebrauchsmuster (den "Gegenstand") erlangt. Wäre mithin zur (rückwirkenden) Wirksamkeit der Lizenzerteilung nach wie vor die Genehmigung des Mitberechtigten Tang erforderlich gewesen, konnte diese - nach stattgehabter Verweigerung in Form der von ihm erwirkten einstweiligen Verfügung - nicht mehr erteilt werden (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 182 Rdnr. 4) mit der Folge, dass es bei der Unwirksamkeit der Lizenzeinräumung an die Klägerin sein Bewenden hatte. Der (unstreitige) Vertrieb gebrauchsmustergemäßer Geräte seitens der Beklagten vor dem 12. Dezember 2001 hat dementsprechend kein Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin tangiert, so dass ihr wegen der Verletzung eigener Rechte (Exklusivlizenz) kein Schadenersatzanspruch gemäß § 24 Abs. 2 GebrMG zusteht.

3. Die Klage ist auch nicht wegen eines originär in der Person Y. entstandenen und von ihm an die Klägerin abgetretenen Schadenersatzanspruchs begründet. Auf den Vergleich zwischen Y. und T. vom 04. November 2004 im Verfahren 21 O 15765/01 (Anlage K 6), dem die Klägerin beigetreten ist, kann sie sich insoweit nicht stützen. Denn weder zeigt die Klägerin auf, welche Passage des Dokuments als Abtretung seitens Y. qualifiziert werden könnte, noch erschließt sich dies dem Senat anderweitig - im Gegenteil spricht Y. noch in seiner Prozeßstandschaftsermächtigung vom 14. Juni 2005 (Anlage K 14) von den ihm aus dem Vergleich zustehenden Schadenersatzansprüchen. Aber auch die Erklärung Y. vom 21. Dezember 2001 (Anlage K 7) ist insoweit unbehelflich. Dabei kann wiederum zugunsten der Klagepartei unterstellt werden, dass Herr Y. ihr dort (u.a. für die Bundesrepublik Deutschland) "sämtliche Rechte an und aus der Erfindung" für die Zukunft übertragen hat. Die Abtretung eines bereits entstandenen Ersatzanspruchs wegen des vor dem 12. Dezember 2001 stattgehabten Vertriebsschutzrechtsverletzender Geräte durch die Beklagte lässt sich dem indes, wie bereits das Landgericht dargelegt hat, nicht entnehmen. Zudem hätte der streitgegenständliche Schadenersatzanspruch von dieser Abtretung bereits deshalb nicht erfasst sein können, weil Y. ein solcher nicht zustand: Da er zum damaligen Zeitpunkt nicht als Inhaber des Schutzrechts eingetragen war und auch sonst kein Ausschließlichkeitsrecht daran hielt, war er auch nicht als Gläubiger eines aus der Verletzung des Gebrauchsmusters nach § 24 Abs. 2 GebrMG erwachsenen Ersatzanspruchs legitimiert. Zwar ist insoweit maßgeblich auf die materielle Rechtslage abzustellen, wobei die Registereintragung als Schutzrechtsinhaber lediglich eine widerlegbare Vermutung begründet (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Keukenschrijver in: Busse, a.a.O., § 139 Rdnr. 19, 20). Den Nachweis der (auf behaupteter Alleinerfinderschaft basierenden) ausschließlichen materiellen Berechtigung Herrn Yu. an der Erfindung hat die Klägerin jedoch weder im vorliegenden Verfahren angetreten noch wurde sie anderweitig für die Parteien bindend festgestellt - im Gegenteil, nach dem zwischen Y. und T. im Vindikationsverfahren Az. 21 O 15765/01 geschlossenen Vergleich (Anlage K 6), dem die Klägerin beigetreten ist, wurde Y. ausdrücklich erst "ab Rechtswirksamkeit des Vergleichs", mithin für die Zukunft, eine hälftige Mitberechtigung eingeräumt. Bei dieser Sachlage vermag der Senat eine bereits zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Verletzungshandlungen (vor dem 12. Dezember 2001) bestehende Berechtigung Y. am Gegenstand des Gebrauchsmusters DE ... .2 nicht zu konstatieren, so dass er auch nicht als durch den beklagtenseits vorgenommenen Vertrieb schutzrechtsgemäßer Geräte Verletzter qualifiziert werden kann und daher ein ihm deswegen gebührender Schadenersatz nicht in Betracht kommt. Dementsprechend hat die Klägerin auch durch die Abtretungsvereinbarung vom 21. Dezember 2001 (Anlage K 7) keinen originär in der Person Y. entstandenen Schadenersatzanspruch erworben.

4. Der Klägerin steht des Weiteren auch kein von T. abgeleiteter und seitens der Klägerin durch mehrfache Abtretung (von T. an Y. einerseits und Y. an die Klägerin andererseits) erworbener Ersatzanspruch zu: Zwar hat T. in dem gerichtlichen Vergleich vom 04. November 2004 (vgl. Anlage K 6, dort Ziffer 7.) die zunächst bei ihm als Gläubiger gemäß § 24 Abs. 2 GebrMG entstandenen Ansprüche (auch) gegen die Beklagte auf Y. übertragen. Eine danach erfolgte Weiterübertragung auf die Klägerin lässt sich indes weder dem Vergleichsprotokoll noch sonstigem klägerischen Vortrag entnehmen. Insbesondere kann die Klagepartei insoweit nicht auf die Erklärung Y. vom 21. Dezember 2001 (Anlage K 7) unter dem Gesichtspunkt rekurrieren, die seinerzeit unwirksame Verfügung Y. als Nichtberechtigtem über den Schadenersatzanspruch sei nach § 185 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BGB durch Erwerb der Forderung wirksam geworden. Denn wie oben, Ziffer II.3. ausgeführt, enthält die Erklärung nach Anlage K 7 zwar eine Übertragung der Rechte aus der Erfindung für die Zukunft, für eine Abtretung bereits in der Vergangenheit entstandener Schadenersatzansprüche gibt sie hingegen keinen anhält. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch zweifelhaft erscheint, inwieweit sich Y. und die Klägerin an die damalige Rechtsübertragung noch gebunden fühlten: Wie bereits das Landgericht erörtert hat, sind die Regelungen des (in dem von Y. gegen T. angestrengten Vindikationsverfahren Az. 21 O 15765/01 unter Beteiligung der Klägerin geschlossenen) Vergleichs vom 04. November 2004 (Anlage K 6), wonach nicht etwa der Klägerin eine Mitberechtigung an dem Gebrauchsmuster DE ... .2 eingeräumt wird, sondern - mit deren Zustimmung - Herrn Y., schwerlich mit dessen (klägerseits ausdrücklich angenommener) Erklärung vom 21. Dezember 2001 (Anlage K 7) vereinbar, der zufolge sich Y. bereits damals "sämtliche<r> Rechte an ... der Erfindung" zugunsten der Klägerin begeben hatte. Wenn sich die Klägerin demgegenüber in dem Vergleich mit einer Rechtseinräumung an Y. einverstanden erklärt hat, kann dies nicht als "Vollzug" der bereits vorangegangenen Übertragung derselben Rechte auf die Klägerin qualifiziert werden - zumal ausweislich Anlage K 20 zunächst auch keine registerrechtliche Entsprechung herbeigeführt wurde, sondern zum 23. September 2005 zuerst Herr Y. als Mitinhaber des Gebrauchsmuster eingetragen wurde, sodann (09. Januar 2006) der Geschäftsführer der Klägerin, die ihrerseits erst am 15. März 2006 gegenüber dem DPMA als Mitinhaberin benannt worden ist.

5. Schließlich bleibt die Berufung der Klagepartei auch insoweit erfolglos, als sie hilfsweise im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft den Schadenersatzanspruch als fremde - nämlich zunächst in der Person T. entstandene, von diesem im Vergleich vom 04. November 2004, Anlage K 6, an Y. abgetretene - Forderung im eigenen Namen geltend macht. Denn zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit war der Anspruch, wie das Landgericht zutreffend befunden hat, bereits verjährt.

a. Nach § 24 c GebrMG i.V.m. § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung vor dem 12. Dezember 2001 bestimmt sich der Fristbeginn gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nicht nach § 199 BGB, sondern nach den (bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodemisierungsgesetzes 01. Januar 2002 geltenden) Regelungen des § 24c GebrMG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Danach begann die dreijährige Verjährungsfrist mit Kenntnis des Berechtigten von der Verletzung und der Person des Verletzers. Diese maßgeblichen Umstände waren dem damals als Alleininhaber eingetragenen (und daher Berechtigten i.S.d. § 24c GebrMG) Herrn T. spätestens zum Zeitpunkt seiner Abmahnung am 12. Dezember 2001 (Anlage B 3) bekannt, sodass der Fristbeginn auf den 13. Dezember 2001 anzusetzen ist. Dementsprechend war Verjährung mit Ablauf der dreijährigen Frist bereits zum 12. Dezember 2004, d.h. noch vor Beantragung des verfahrenseinleitenden Mahnbescheids, eingetreten.

b. Entgegen der Ansicht der Klägerin begann die Frist nicht wegen eines (in Form der Auskunfterteilung mit Schriftsatz vom 24. Januar 2002 abgegebenen) Anerkenntnisses der Beklagten erneut, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Denn das Schuldanerkenntnis setzt als Willenserkläruung einen rechtsgeschäftliche Erklärungswillen voraus, der einer bloßen Wissenserklärung, wie sie die Auskunft darstellt, nicht ohne Weiteres beigemessen werden kann. Tatsächliche Umstände, die nach §§ 133, 157 BGB den Schluss auf einen objektiven Erklärungswert der (dem Gericht nicht vorgelegten) Auskunft dahingehend zuließen, dass die Beklagte mit Erteilung der gewünschten Informationen einen daraus zu errechnenden Betrag als geschuldeten Schadenersatz anerkennen wolle, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin indes nicht dargetan. Soweit die Klägerin in der "Freiwilligkeit" der Auskunfterteilung die Manifestation eines rechtsgeschäftlichen Anerkenntniswillen der Beklagten sehen möchte, vermag dem der Senat nicht zu folgen, zumal die Beklagte in ihrer Unterwerfungserklärung vom 14. Dezember 2001 (Anlage K 1, dort Ziffer IM.) eine entsprechende Verpflichtung eingegangen war. Selbst wenn die Auskunft über die aufgrund der Erklärung nach Anlage K 1 geschuldeten Angaben hinausgegangen sein sollte, könnte auch dies den für ein Anerkenntnis erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen nicht ersetzen. Dementsprechend kommt ein Neubeginn der Verjährung zum 25. Januar 2002 nicht in Betracht.

c. Auch eine Hemmung des Fristenlaufs wegen Verhandlungen zwischen der Beklagten und den damaligen anwaltlichen Vertretern T. über den Schadenersatzanspruch, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i.V.m. § 203 BGB, hindert die Verjährung nicht: Zwar ist der Begriff der Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB weit auszulegen (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 203 Rdnr. 2; BGH NJW 1983, 2075): wenn der Gläubiger klargestellt hat, dass er eine hinsichtlich des Anspruchsgrund im Kern umrissene Forderung geltend machen will, genügt grundsätzlich jeder anschließende Meinungsaustausch über die Forderung selbst oder ihre tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort Verhandlungen erkennbar ablehnt (BGH NJW 2004, 1654). Ein solcher Meinungsaustausch kann dem (nur teilweise aktenkundigen) Schriftwechsel gemäß Anlagen K 1 bis K 5, B 2 = B 3 indes allenfalls für die Zeit zwischen erstmaliger Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs mit Schriftsatz der Rechtsanwälte Dr. S. & W. vom 28. März 2002 (Anlage K 3) - dass Tang vor diesem Zeitpunkt wegen der bis zum 12. Dezember 2001 vorgekommenen Verletzungshandlungen auch nur dem Grunde nach gefordert hätte, ist an Hand der vorgelegten Korrespondenz nicht ersichtlich - und dem Schreiben der Beklagten vom 19. April 2002 (Anlage K 4) entnommen werden, mit welchem sie Ersatzansprüche für Verletzungshandlungen vor dem 12. Dezember 2001 ausdrücklich ablehnt. Dementsprechend sind lediglich diese 22 Tage gemäß § 209 BGB nicht in den Fristenlauf einzurechnen, so dass die Verjährung nicht am 12. Dezember 2004, sondern erst am 03. Januar 2005 - und damit ebenfalls noch vor Beantragung des Mahnbescheids am 12. Januar 2005 - eingetreten ist.

Selbst wenn man mit dem Landgericht zugunsten der Klägerin annehmen wollte, dass Verhandlungen über den streitgegenständlichen Schadenersatzanspruch zwischen der Beklagten und den anwaltlichen Vertretern T. vom Zeitpunkt der Abmahnung an (12. Dezember 2001) bis zu dem Ablehnungsschreiben vom 19. April 2002 (Anlage K 4) geführt worden seien, erlaubte dies keine im Ergebnis abweichende Beurteilung: Zwar wäre die Verjährung dann erst am 19. April 2005 eingetreten. Wie das Erstgericht mit ausführlicher Begründung dargelegt hat (vgl. Ziff. 2 b. bb., Abs. 3 und 4 der Entscheidungsgründe), war die Klägerin indes erst seit der unter dem 14. Juni 2005 erklärten Ermächtigung durch Herrn Y., seinen Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen (Anlage K 14) zur Prozessführung befugt - einem Zeitpunkt mithin, als die Verjährungsfrist wiederum bereits abgelaufen war. Dass diese nachträgliche Ermächtigung nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurückwirkt, hat das Landgericht im Einklang mit gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH vom 30. Mai 1972, Az. I ZR 75/71 = NJW 1972, 1580, im Volltext nachgewiesen bei juris, dort Rdnr. 13 f. m.w.N.) ausgeführt (ebenso OLG Rostock, OLG-NL 2004, 209 ff.). Dementsprechend hätte es auch in diesem Fall bei der Verjährung der Klageforderung sein Bewenden.

Schließlich könnte auch die klägerseits vorgebrachte Erwägung, nach dem übereinstimmenden Willen der damals Beteiligten bereits in dem Vergleich vom 04. November 2004 (Anlage K 6) von Herrn Y. zur gerichtlichen Geltendmachung des (von T. an ihn, Y., abgetretenen) Schadenersatzanspruchs ermächtigt worden zu sein, die Erklärung vom 14. Juni 2005 (Anlage K 14) habe rein deklaratorischen Charakter, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen: Unabhängig davon, dass der Vergleichstext keinerlei Passagen enthält, denen ein solcher objektiver Erklärungswert beizumessen wäre - solche zeigt auch die Klägerin nicht auf, vielmehr beschränkt sie sich darauf, die Rechtsansicht der damals Beteiligten dahingehend wiederzugeben, dass nach ihrer und Y. Auffassung alles Erforderliche getan gewesen sein, um ihr die Klagebefugnis zu verschaffen - hätte der Mahnbescheid selbst im Fall einer der Klägerin vor Klageerhebung erteilten Ermächtigung Y. zur gerichtlichen Verfolgung des Ersatzanspruchs die Verjährung nicht nach § 204 BGB gehemmt: Wie der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1972 zu § 209 BGB a.F. befunden hat (NJW 1972, 1580), genügt allein das Bestehen einer Befugnis, ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu machen, zur Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung nicht. Die Rechtswirkungen der gewillkürten Prozeßstandschaft können vielmehr nur - und erst - dann eintreten, wenn der Kläger sich im Rechtsstreit auf die ihm erteilte Ermächtigung auch beruft und angibt, wessen Recht er geltend macht. Dies ist, wie der Bundesgerichtshof (a.a.O.) ausgeführt hat, nicht nur im Interesse der Verteidigungsmöglichkeiten der beklagten Partei geboten, sondern auch zur Klarstellung des Prozessrechtsverhältnisses, widrigenfalls die Rechtskraftwirkungen - nämlich auch für und gegen den Rechtsinhaber - nicht eintreten können. Im Streitfall wurde die Klageforderung jedoch noch in der Anspruchsbegründung vom 21. März 2005 (Bl. 10 ff. d.A.) als eigenes Recht geltend gemacht. Erstmals mit Schriftsatz vom 20. Juli 2005 (Bl. 34 f.) hat sich die Klägerin - sei es auch nur hilfsweise - auf eine Ermächtigung seitens Herrn Y. berufen - zu einem Zeitpunkt mithin, als selbst dann Verjährung eingetreten war, wenn man (entgegen der Ansicht des Senats) einerseits eine Hemmung der Verjährungsfrist vom Zeitpunkt der Abmahnung an bis zum 19. April 2002 unterstellte und andererseits bereits dem Vergleich vom 04. November 2004 (Anlage K 6) eine Ermächtigung entnehmen wollte.

d. Hat es demnach bei der Verjährung einer etwaigen (von T. an Y. abgetretenen) Schadenersatzforderung sein Bewenden, können die weiters streitigen Fragen zur (seitens der Beklagten ohne jegliche Darlegung zum Stand der Technik und damit ohnehin nur unsubstantiiert in Abrede gestellte) Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters oder zur Höhe des angemessenen Lizenzsatzes als nicht entscheidungserheblich dahinstehen. Das Rechtsmittel der Klägerin war mangels Bestehens eines eigenen Schadenersatzanspruchs sowie wegen Verjährung eines hilfsweise in eigenem Namen verfolgten fremden (nämlich Herrn Y. zustehenden) Ersatzanspruchs als unbegründet abzuweisen.

6. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klagepartei die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht § 708 Nr. 10 ZPO. Von der Anordnung einer Abwendungsbefugnis war nach § 713 ZPO abzusehen, da mit Rücksicht auf den Streitwert von € 10.592.- ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung unzweifelhaft nicht gegeben ist, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst: Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Vielmehr erschöpft sich der Streitfall in der Anwendung der unter Ziff. II. 2., II. 3. und II. 5 zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall.

Ende der Entscheidung

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