Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: 6 U 5164/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 812
BGB § 816 Abs. 2
1. Wer die von einem Dritten als Grundschuldgläubiger ausgestellte Löschungsbewilligung an den Eigentümer des Pfandobjekts weitergibt, welcher hierauf die Löschung des Grundpfandrechts erwirkt, ist hinsichtlich der vom Empfänger erlangten Befreiung des Grundstücks von der Belastung nicht Leistender i.S.d. § 812 Abs. 1 Var. 1 BGB. Leistender ist vielmehr der Grundschuldgläubiger.

2. Eine Vermögensverschiebung, welche nicht in ein subjektives Recht des Betroffenen eingreift, sondern lediglich seinen schuldrechtlichen Anspruch vereitelt, kann nicht im Wege der Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Var. 2 BGB ausgeglichen werden. In diesem Fall kommt jedoch ein Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB in Betracht.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 5164/04

Verkündet am 10. November 2005

In dem Rechtsstreit

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2005 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufungen der Klagepartei und der Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. September 2004 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 41.550,13 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01. April 2003 zu zahlen.

Die weitergehenden Berufungen der Kläger und der Streithelferin werden unter Abweisung der Klage im Übrigen zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Kläger bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe:

A.

Die Kläger nehmen den Beklagten wegen der Befreiung seines Erbbaurechtsanteils von einer nicht mehr (vollständig) valutierten Grundschuld unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung auf Ersatz des Nennwerts von € 42.437,23 nebst Zinsen in Anspruch.

Die mittlerweile geschiedenen Kläger hielten je zur ideellen Hälfte einen (Sondereigentum an einer Wohnung sowie an einem Tiefgaragenstellplatz umfassenden) Mitberechtigungsanteil an einem Erbbaurecht, welches an dem - im Eigentum der Landeshauptstadt M. stehenden - Grundstück der Gemarkung Freimann, Flst. 222/22 (...) bestellt und im Wohnungs-Erbbau-Grundbuch des Amtsgerichts M. von F., Band 162, Blatt 5551 und Blatt 5576 eingetragen war. Dieser Mitberechtigungsanteil der Kläger an dem Erbbaurecht war u.a. mit einer Buchgrundschuld über DM 83.000.- (entspricht € 42.437,23) belastet, die mit Einverständnis der Grundstückseigentümerin aufgrund notarieller Urkunde vom 05. Dezember 1986 (Anlage K 3, dort Ziff. II) zugunsten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zur Absicherung eines Kredits bestellt worden war. Nach Ziff. VI.b Nr. 2 der Urkunde waren die (künftigen) Ansprüche gegen die Grundschuldgläubigerin auf Rückgewähr des Sicherungsmittels an die Landeshauptstadt M. abgetreten. Die Rückgewähransprüche sollten gemäß Ziff. X. nach Wahl der Grundschuldgläubigerin nur durch Verzicht oder Erteilung einer Löschungsbewilligung erfüllbar sein und konnten erst nach vollständiger Begleichung der gesicherten Verbindlichkeit geltend gemacht werden.

Ab 2001 wurde über den Mitberechtigungsanteil der Kläger an dem Erbbaurecht die Teilungsversteigerung betrieben, in deren Rahmen der Beklagte mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 für sein Bargebot von € 6.500.- den Zuschlag erhielt. Nach den im Termin vom 11. September 2002 festgestellten Versteigerungsbedingungen blieb - neben zwei zugunsten der Stadtsparkasse M. eingetragenen, nach dem Klägervorbringen noch in Höhe von ca. € 10.000.- valutierten Buchgrundschulden zu € 35.790,43 und zu € 10.225,84 - u.a. die in Abteilung III lfd. Nr. 5 des Grundbuchs zugunsten der Landesbodenkreditanstalt eingetragene Belastung über €42.437,23 bestehen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Ob die durch diese Grundschuld gesicherte Forderung der Darlehensgeberin seinerzeit bereits vollständig getilgt war oder ob sie, wie der Beklagte angegeben hat, noch in Höhe eines (ein Familienzusatzdarlehen betreffenden) Restbetrag von (anfangs behaupteten € 1.022,58 bzw. von) € 884,54 (zzgl. Verwaltungskosten € 2,56) valutierte, war zwischen den Parteien streitig.

Unter dem 20. November 2002 (Anlage B 2) teilte die Bayer. Landesbodenkreditanstalt dem Beklagten zunächst mit, dass die Grundschuld zum Zeitpunkt des Zuschlags in Folge von Darlehensrückzahlungen in Höhe von € 41.552,69 frei geworden sei, so dass in diesem Umfang Rückgewähransprüche bestünden. Eine Löschungsbewilligung über den gesamten Grundschuldbetrag (€ 42.437,23) könne dem Beklagten nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens nur erteilt werden, wenn auch der Inhaber der Rückgewähransprüche - soweit bekannt die Landeshauptstadt ... - seine Zustimmung (in der als Anlage S 1, dort 2. Blatt, vorformulierten Form) erteile.

Mit Schreiben vom 06. Februar 2003 (Anlage B 3) erklärte die Landeshauptstadt gegenüber dem Beklagten "als Eigentümerin des Grundstücks" die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld (Anlage B 3). Da die Kreditgeberin diese Erklärung - auch mangels Angabe desjenigen, dem die Löschungsbewilligung zu erteilen sei - als unzureichend erachtete (Anlage S 2), übermittelte sie schließlich mit Einschreiben vom 13. März 2003 (Anlage B 4) unter dem Betreff "Abtretung der Rückgewähransprüche bezüglich der zugunsten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt eingetragenen Grundschuld an die Landeshauptstadt M." die Löschungsbewilligung direkt an die als "Inhaber der Rückgewähransprüche" adressierte Landeshauptstadt, welche das Dokument - ohne vorab mit den Klägern Rücksprache zu nehmen - mit Begleitschreiben vom 18. März 2003 (Anlage S 4) dem Beklagten "zur weiteren Verwendung" überließ.

Der Klägervertreter hatte sich bereits mit Schreiben vom 15. März 2003 (Anlage K 4) an den Beklagten gewandt und unter Rekurs auf die "nicht mehr ... valutierten" Grundschulden, die sich in Eigentümergrundschulden umgewandelt hätten, die klägerische Zustimmung zur Löschung der in der Teilungsversteigerung bestehen gebliebenen Grundpfandrechte von der Zahlung der entsprechenden Beträge, darunter die hier streitgegenständlichen € 42.437,23, unter Fristsetzung bis 31. März 2003 abhängig gemacht. Dessen ungeachtet erwirkte der Beklagte mittels der ihm seitens der Landeshauptstadt überlassenen Bewilligung der Landesbodenkreditanstalt die Löschung der für diese eingetragenen Grundschuld am 10. April 2003, ohne den entsprechenden Betrag an die Kläger zu zahlen. Lediglich hinsichtlich der sonstigen (für die Stadtsparkasse bestellten) Grundschulden hat er sich vor Zahlung der entsprechenden Nennbeträge vergewissert, nicht doppelt in Anspruch genommen zu werden (vgl. Anlage K 2).

Die Kläger haben erstinstanzlich geltend gemacht, da bereits sie das mit dem Grundpfandrecht gesicherte Darlehen in Höhe des Klagebetrags noch vor Durchführung der Teilungsversteigerung vollständig an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt zurückgezahlt gehabt hätten, habe sich die "an die Landeshauptstadt M. abgetretene Grundschuld" in eine ihnen gebührende Eigentümergrundschuld umgewandelt gehabt. Der Beklagte sei durch die bewirkte Befreiung von dieser dinglichen Belastung "in sonstiger Weise" auf ihre, der Kläger, Kosten ohne rechtfertigenden Grund um den Klagebetrag bereichert, insofern er den - im Versteigerungsverfahren in das geringste Gebot als bestehen bleibendes Recht aufgenommenen, der Grundschuld entsprechenden - Darlehensbetrag nicht an die Kläger ausgekehrt habe. Die Kläger haben daher erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger € 42.437,23 zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01. April 2003 auf ein noch zu bestimmendes Treuhandkonto zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen ausgeführt, die Grundschuld habe nicht nur der Absicherung eines - von den Klägern zurückgezahlten - öffentlichen Baudarlehens über € 41.414,64 gedient, sondern auch ein Familienzusatzdarlehen von € 1.022,58 gesichert. Diesen Betrag bzw. eine bei Zuschlagerteilung noch offene Restforderung von € 884,54 (zzgl. Verwaltungskosten von € 2,56) habe er am 27. Dezember 2002 an die Kreditgeberin gezahlt. "Daraufhin" habe die Landeshauptstadt der Löschung zugestimmt (Anlage B 3) und die ihr von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt übermittelte Löschungsbewilligung weitergeleitet. Dieser Sachverhalt sei nicht geeignet, klägerische Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu begründen. Eine Umwandlung des Grundpfandrechts in eine Eigentümergrundschuld sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1981, 1505) nicht erfolgt, vielmehr habe nach Tilgung des gesicherten Darlehens lediglich ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels (der Grundschuld) bestanden. Die (Verfügung über die) Löschung der Grundschuld habe mithin nur diesen -schuldrechtlichen - Anspruch vereitelt, nicht hingegen "in sonstiger Weise" in eine dingliche Rechtsposition der Kläger eingegriffen. Damit habe der Beklagte nichts auf Kosten der Kläger erlangt.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz verkündeten die Kläger der Landeshauptstadt M. mit Schriftsatz vom 08. September 2004, zugestellt am 22. September 2004, den Streit.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. September 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein klägerischer Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB, komme nicht in Betracht. Durch die Löschung der Grundschuld habe der Beklagte selbst dann nichts auf Kosten der Kläger erlangt, wenn man zu deren Gunsten unterstellte, dass sie - und nicht die Landeshauptstadt M. - im Zeitpunkt der Löschung der Grundschuld Inhaber des Rückgewähranspruchs gewesen seien. Denn sie seien nicht Inhaber einer Eigentümergrundschuld gewesen; die Vereitelung lediglich schuldrechtlicher Ansprüche auf Rückgewähr des Sicherungsmittels stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1993, 1919 f.) keinen Eingriff in eine dingliche Rechtsposition dar. Aus denselben Erwägungen scheide auch ein Anspruch nach § 816 II BGB aus, zumal den Klägern nach Ziff. X. der notariellen Bestellungsurkunde keinerlei Rückgewähransprüche zugestanden hätten, sondern - nach Wahl der Gläubigerin - lediglich ein (wiederum schuldrechtlicher) Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bzw. auf Verzicht hinsichtlich des nicht (mehr) valutierten Teils der Grundschuld. Schließlich komme auch ein klägerischer Anspruch aus der Grundschuld selbst nicht in Betracht, zumal diese an die Landeshauptstadt abgetreten gewesen sein solle und im Übrigen eine Eigentümergrundschuld i.S.d. § 1163 Abs. 2 S. 2 BGB durch Zahlung auf die gesicherte Forderung mangels Akzessorietät nicht entstanden sei, § 1192 Abs. 1 BGB. Für Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten wegen Vereitelung von klägerischen Rechten fehle schließlich jegliches substantiierte Vorbringen.

Gegen dieses - dem Klägervertreter am 29. September 2004 zugestellte - Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, richtet sich die am 29. Oktober 2004 eingelegte und mit Schriftsatz vom 24. November 2004, bei Gericht eingegangen am 25. November 2004, begründete Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen. Sie meinen, die der Entscheidung BGH NJW 1993, 1919 f. zugrunde liegende Fallgestaltung sei mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bereits deshalb nicht vergleichbar, weil hier das durch die Grundschuld gesicherte Darlehen in Höhe von € 42.437,23 zum Zeitpunkt der Teilungsversteigerung in voller Höhe getilgt gewesen sei. Lediglich von dem - nach ihren Angaben nicht besicherten - Familienzusatzdarlehen von € 1022,58 sei ausweislich Anlage B 1 noch ein marginaler Rest von € 884,54 offen gewesen, den der Beklagte zurückgeführt habe. Im Übrigen sei das Landgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Zahlung der Kläger auf die gesicherte Forderung den Bestand des Grundpfandrechts als Fremdgrundschuld nicht tangiert habe; es habe jedoch verkannt, dass infolge der Tilgung bereits vor dem Versteigerungstermin der Rückgewähranspruch unbedingt entstanden gewesen sei. Eben deshalb habe diese schuldrechtliche Forderung - ungeachtet der Abtretungen die Landeshauptstadt M. - auch den Klägern zugestanden. Selbst wenn man dem nicht folgte und davon ausgehen wollte, dass der Klageanspruch "auf Zahlung des Betrags aus der Grundschuld" der Streitverkündeten zustehe, müsse der Klage angesichts des Beitritts der Landeshauptstadt M. auf Klägerseite stattgegeben werden.

Bereits unter dem 28. Oktober 2004 hatte die Landeshauptstadt M. den Streitbeitritt auf Seiten der Kläger erklärt und ihrerseits Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegt. In ihrer - innerhalb verlängerter Frist am 28. Dezember 2004 bei Gericht eingegangenen - Berufungsbegründung bestätigt sie zunächst, dass der klägerische Rückgewähranspruch an sie abgetreten war, rügt indes die Tatsachenfeststellung des Landgerichts als unvollständig und unrichtig: Zwar sei erstinstanzlich unstreitig geblieben, dass der Grundschuld jedenfalls das Baudarlehen in Höhe von € 41.414,64 zugrunde gelegen habe - ein Betrag, der bereits am 31. Oktober 1995 vollständig zurückgezahlt gewesen sei. Zu Unrecht habe allerdings das Landgericht das Vorbringen des Beklagten, wonach das Grundpfandrecht auch zur Absicherung eines Familienzusatzdarlehens über € 1.022,58 gedient habe, seiner Entscheidung zugrunde gelegt; denn bereits in der Klageschrift sei ausgeführt, dass der (besicherte) Kredit bei der Landesbodenanstalt vollständig von den Klägern getilgt worden sei. Hätte das Gericht seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO genügt, hätten die Kläger ihr Vorbringen weiter substantiiert und die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen - zu denen das Familienzusatzdarlehen nicht gehört habe - unter Beweis gestellt. Da die Frage, ob ein in der Zwangsversteigerung bestehen bleibendes Grundpfandrecht im Zeitpunkt des Zuschlags valutiert ist, für die Person des später zu Befriedigenden (Grundpfandgläubiger oder, im Fall, des § 50 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 Nr. 1 ZVG, früherer Eigentümer) von - auch hier entscheidungserheblicher - Bedeutung sei, müssten die vom Erstgericht unterlassenen Feststellungen nachgeholt werden.

Der geltend gemachte Anspruch stehe den Klägern überdies aus abgetretenem Recht zu, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt; § 818 Abs. 2; § 398 BGB. Denn der Beklagte habe durch Leistung der Streithelferin, nämlich infolge der Überlassung der von der Landesbodenkreditanstalt an. die Landeshauptstadt übermittelten Löschungsbewilligung die Befreiung von der Grundschuld erlangt, ein Vermögensvorteil, um welchen er - abzüglich des von ihm beglichenen Darlehensrestes von € 884,54 zzgl. € 2,56 - nunmehr ohne Rechtsgrund bereichert sei. Denn nach den zugrunde liegenden rechtlichen Beziehungen sei er weder dinglich noch schuldrechtlich befugt, das Erlangte endgültig zu behalten, zumal er weder mit den Klägern noch mit der Streithelferin insoweit Abreden getroffen habe. Nach § 818 Abs. 2 BGB sei der Beklagte zunächst der Streithelferin zum Ersatz des Werts der gelöschten Grundschuld verpflichtet. Diese habe - wie zwischen den Parteien unstreitig - ihren Anspruch nach Erlass des Ersturteils mit Vereinbarung vom 23. Dezember 2004 (Anlage S 4) an die Kläger abgetreten.

Die Kläger sowie die Streithelferin beantragen daher zuletzt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 17. September 2004, Az. 30 O 5638/94, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger € 42.437,23 zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.04.2003 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Ergänzend führt er aus, auch der von der Streithelferin erst im Berufungsverfahren eingeführte und daher verspätete Sachvortrag hinsichtlich der Abtretung eines vermeintlichen Kondiktionsanspruchs an die Kläger bleibe unbehelflich, zumal die Landeshauptstadt M. die ihr überlassene Löschungsbewilligung in voller Kenntnis des Umstands, dass sie Inhaberin der Rückgewähransprüche war, an den Beklagten zur freien Verwendung übermittelt habe. Überdies sei auch nicht zu erkennen, inwiefern der Beklagte gerade auf Kosten der Streithelferin einen Vermögensvorteil erlangt habe. Jedenfalls sei der Bereicherungsanspruch der Höhe nach zu bestreiten, hilfsweise werde die Aufrechnung erklärt, soweit der Beklagte selbst die gesicherte Darlehensrestforderung beglichen habe.

Nach Widerruf eines in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2005 geschlossenen Vergleichs hat der Senat die Parteien mit Beschluss vom 11. August 2005 (Bl. 65 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass an Hand der zu den Akten gereichten Unterlagen nicht abschließend beurteilt werden könne, ob die Kläger nach den mit der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt getroffenen Vereinbarungen Inhaber der an ihrem Erbbaurecht bestellten Grundschuld ("Eigentümergrundschuld"), ggf. in Höhe des nicht mehr valutierten Teils, geworden seien. Aufklärungsbedürftig seien auch die Divergenzen im Parteivortrag zu der Frage, welche Darlehen in welcher Höhe durch die Grundschuld über DM 83.000.- gesichert gewesen seien. Schließlich stimme auch der Vortrag des Beklagten, wonach er das gesamte Familienzusatzdarlehen in Höhe von € 1.022,58 abgelöst habe, mit dem in einem Schreiben der Grundschuldgläubigerin (Anlage B 1) als offen ausgewiesenen Betrag von € 884,54 nicht überein.

Die Klagepartei hat daraufhin mit Schriftsatz vom 06. September 2005 den als "Schuldbekenntnis" überschriebenen Darlehensvertrag mit der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt vom 10. Dezember 1986 vorgelegt, nach dessen Ziffer I. den Klägern ein öffentliches Baudarlehen in Höhe von DM 81.000.- sowie ein Familienzusatzdarlehen von DM 2.000.- gewährt worden war. Der Gesamtbetrag von DM 83.000.- war nach Ziffer XV. lit. a. durch eine Buchgrundschuld zu sichern, Zahlungen wurden nach Ziffer XV. lit. b. ausschließlich auf die persönlichen Ansprüche der Darlehensgeberin und nicht auf die Grundschuld verrechnet. Zum Beleg für ihre Behauptung, das gesicherte Darlehen sei zum Zeitpunkt der Teilungsversteigerung vollständig getilgt gewesen, hat sie darüber hinaus ein Schreiben der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt vom 13. November 1995 zu den Akten gereicht, wonach damals zwar das Baudarlehen, nicht jedoch das Familienzusatzdarlehen gezahlt gewesen sei. Ein weiter vorgelegtes, an den Beklagten adressiertes Schreiben vom 10. Januar 2003 bestätigt die vollständige Ablösung des gesicherten Darlehens zum 27. Dezember 2002.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. September 2005 klargestellt, dass er nur den zum Zeitpunkt des Zuschlags noch offenen Restbetrag von € 884,54 (nebst Gebühren) auf das Familienzusatzdarlehen abgelöst habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien bzw. der Streithelferin im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14. Juli 2005 und vom 10, November 2005, wegen der Einzelheiten der Grundschuldbestellung auf Anlage K 3 Bezug genommen.

B.

Auf die Berufung der Kläger wie der Streithelferin hin war das landgerichtliche Urteil abzuändern. In Höhe ihrer eigenen Tilgungsleistungen von € 41.550,13 steht den Klägern wegen der (durch Leistung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt bewirkten) Befreiung des insoweit nichtberechtigten Beklagten von der Belastung seines Erbbaurechtsanteils gemäß §§ 816 Abs..2, 818 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Wertersatz zu, der seit erfolglosem Verstreichen der zum 31. März 2003 gesetzten Zahlungsfrist (Anlage K 4) nach § 288 BGB in der verlangten Höhe zu verzinsen ist. Soweit die Kläger darüber hinaus Zahlung von weiteren € 887,23 verlangen, war die Klage abzuweisen. Denn dieser nach den vorgelegten Unterlagen zur Überzeugung des Senats durch die Grundschuld ebenfalls gesicherte Kreditanteil wurde nicht von ihnen, sondern vom Beklagten getilgt, so dass es insoweit an einer ungerechtfertigten Bereicherung fehlt. Im Einzelnen:

I. Zunächst begegnet die Zulässigkeit der Berufungen keinen Bedenken. Für das form- und fristgerecht eingelegte (§§ 519 Abs. 1, Abs. 2; 517 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel der Klagepartei bedarf dies keiner vertieften Erörterung. Gleiches gilt für die Berufung der Streithelferin, die ihren Beitritt zu dem Rechtsstreit auf Seiten der erstinstanzlich unterlegenen Klagepartei im Einklang mit § 66 Abs. 2 ZPO in der nach § 70 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Form in ihrer (form- und fristgerecht eingereichten) Berufungsschrift vom 28. Oktober 2004 erklärt und das Rechtsmittel innerhalb der bis 28. Dezember 2004 verlängerten Frist auch begründet hat.

II. Die Berufung ist auch im Wesentlichen erfolgreich. Den Klägern steht - jedenfalls dem Grunde nach, wenngleich nicht in der begehrten Höhe - wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 816 Abs. 2 BGB ein nach § 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz gerichteter Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu.

1. Entgegen der Ansicht der Berufungsführer können die Kläger ihr Zahlungsverlangen zunächst nicht (aus von der Streithelferin abgeleitetem Recht, wie es erstmals in der Berufungsinstanz - im Hinblick auf den Zeitpunkt der Abtretung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils jedoch ohne Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO - geltend gemacht wird) auf den Gesichtspunkt der (gegenüber den Nichtleistungskondiktionen vorrangigen, vgl. Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 812 Rdnr. 2, 43; BGH NJW 1999, 1393) Leistungskondiktion nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1; 818 Abs. 2 BGB i.V.m. § 398 BGB stützen. Denn einen entsprechenden Bereicherungsanspruch, der - wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten - nach § 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung eines Betrags in eben jener Höhe gerichtet gewesen wäre, in welcher der vom Beklagten im Wege der Teilungsversteigerung erworbene Erbbaurechtsanteil von der zugunsten der Grundschuldgläubigerin eingetragenen Belastung befreit worden ist, und der im Wege der Abtretung auf die Kläger übergegangen wäre, war in der Person der Landeshauptstadt M. selbst nicht entstanden:

Zwar hatte die Streithelferin dem Beklagten die von der Landesbodenkreditanstalt ausgestellte Löschungsbewilligung übermittelt - ein Realakt, der nach allgemeiner Ansicht (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812 Rdnr. 4) grundsätzlich als Leistung, d.h. als bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812 Rdnr. 3) qualifiziert werden kann. Gleichwohl erscheint es hier zweifelhaft, ob die Überlassung der Urkunde an den Beklagten eine Leistung der Streithelferin darstellt, zumal diese selbst nicht angeben konnte, welche vermeintliche (gegenüber dem Beklagten bestehende) Verbindlichkeit damit erfüllt bzw. welcher sonstige Zweck damit verfolgt werden sollte. Die Frage bedarf indes keiner weiteren Klärung. Denn durch diese "Zuwendung" hat der Beklagte nicht etwa die Befreiung seines Erbbaurechts von der eingetragenen Belastung, sondern lediglich die tatsächliche Verfügungsgewalt über das von einem Dritten ausgestellte Dokument erlangt - mit der Folge, dass er (angesichts der Unmöglichkeit der Herausgabe dieser Urkunde) nach § 818 Abs. 2 BGB nur den durch deren Besitz verkörperten (von den Klägern indes vorliegend nicht verlangten) Wert zu ersetzen hätte. Die Befreiung von der Belastung seines Erbbaurechts mit der Grundschuld hingegen, um welche der Beklagte - nach klägerischer Auffassung ungerechtfertigt - bereichert ist und deren Wertersatz den Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet, basiert nicht auf der Leistung der Streithelferin, sondern allein auf einer Zuwendung der Grundschuldgläubigerin, welche mit Abgabe der Löschungsbewilligung - die sowohl als verfahrensrechtliche Erklärung im Sinne des § 19 GBO als auch als materiell-rechtliche Erklärung gemäß § 875 Abs. 1 BGB, das Grundpfandrecht aufzugeben, anzusehen ist (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Palandt/Bassenge, a.a.O., § 875 Rdnr. 3) - gegenüber der Landeshauptstadt München als Inhaberin der Rückgewähransprüche (vgl. Ziff. VI. 2. des Bestellungsvertrags, Anlage K 3) ihre gegenüber den Klägern (als Kreditnehmern und ursprünglichen Sicherungsgebern) im Zuge der Grundschuldbestellung eingegangene Verpflichtung zur Rückgewähr des Sicherungsmittels erfüllen wollte. Denn Leistender ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt NJW 2004, 1169), wer nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Beteiligten (bzw., in Ermangelung einer gemeinsamen Vorstellung, aus der Sicht des Empfängers) mit seinen Mitteln und auf seine Rechnung einem anderen, sei es unmittelbar oder mittelbar, etwas zuwendet. Ausgehend hiervon kann es keinem Zweifel unterliegen, dass - aus der Sicht aller Beteiligten, insbesondere des Beklagten wie auch der Streithelferin - die Löschung der Grundschuld nicht auf einer Zuwendung der Landeshauptstadt M. basierte (zumal nicht erfindlich wäre, welche eigenen Mittel sie hierfür eingesetzt hätte), sondern auf einer Zuwendung der Landesbodenkreditanstalt, wenn diese das für sie eingetragene Grundpfandrecht zum Zweck der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber den Klägern aufgibt. Ist die streitgegenständliche Bereicherung des Beklagten, nämlich die Befreiung seines Erbbaurechts von der Grundschuld, mithin nicht auf eine Leistung der Landeshauptstadt zurückzuführen, scheidet diese auch als Bereicherungsgläubigerin aus - mit der Folge, dass sie einen Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB mangels Bestehens nicht an die Kläger abtreten konnte, so dass die Kläger ihrerseits, da sie durch die Abtretung keinen Anspruch erworben haben, die Klageforderung nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB stützen können. Eine abweichende Beurteilung müsste im Übrigen auch dem Grundgedanken des Bereicherungsrechts zuwiderlaufen. Denn dessen ratio zielt lediglich darauf ab, einen gerechten und billigen Ausgleich zu schaffen für einen Rechtserwerb, der zwar nach der Rechtsordnung gültig vollzogen ist (vgl. hier die Befreiung des Erbbaurechts von der Grundschuld), im Verhältnis zu dem daraus Benachteiligten jedoch nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., vor § 812 Rdnr, 1.2). Dagegen ist es nicht Zweck der Vorschriften, das Vermögen einer in ihren Rechten nicht beeinträchtigten Person (hier der Streithelferin) zusätzlich zu mehren. Eben dies wäre jedoch hier die Folge, wollte man der Landeshauptstadt M. wegen der Übermittlung der Löschungsbewilligung an den Beklagten einen eigenen, auf den Wert der Grundschuld gerichteten Bereicherungsanspruch zusprechen: Damit würde nicht etwa eine - nicht erlittene -Einbuße der Streithelferin ausgeglichen, vielmehr wäre ihr Vermögen erstmals nach durchgeführtem "Ausgleich" um den begehrten Betrag gemehrt - ein Ergebnis, dass dem Grundgedanken der §§ 812 ff. BGB diametral zuwider liefe. Bestätigt auch diese Überlegung, dass der Landeshauptstadt kein eigener Kondiktionsanspruch gegen den Beklagten zustand, scheidet eine Abtretung an die Kläger aus, so dass diese ihr Klagebegehren nicht auf §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 i.V.m. § 398 BGB stützen können.

2. Auch unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB ("in sonstiger Weise auf dessen Kosten"), den allein die Kläger erstinstanzlich zur Begründung der Klageforderung angeführt haben, steht ihnen kein Anspruch auf Ersatz des Wertes des vom Beklagten Erlangten, d.h. der Befreiung seines Erbbaurechts von der Grundschuld, § 818 Abs. 2 BGB zu. Denn diese Rechtsfigur setzt, wie das Landgericht zutreffend befunden hat, mit dem Tatbestandsmerkmal "auf dessen Kosten" die nachteilige Veränderung einer den Klägern im Sinne eines subjektiven Rechts zugewiesenen Rechtsposition voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1993, 1919 f. m.w.N.). Nur in diesem Fall liegt nämlich die (im Hinblick auf das Erfordernis der Einheitlichkeit des Bereicherungsvorgangs notwendige, vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812 Rdnr. 35) Entsprechung zwischen dem auf Seiten des Bereicherungsschuldners Erlangten einerseits und dem auf Seiten des Gläubigers infolge des Eingriffs eingetretenen Verlust andererseits vor. Hieran fehlt es vorliegend, insofern mit der Löschung der Grundschuld nicht ein dingliches Recht der Kläger, sondern der Landesbodenkreditanstalt beeinträchtigt wurde. Die Kläger hingegen wären lediglich in ihrem (an die Streithelferin abgetretenen) schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels tangiert, der durch die Löschung vereitelt worden war: Abweichend von ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung, wonach sich das für die Landesbodenkreditanstalt bestellte Grundpfandrecht infolge (angeblich vollständiger) Tilgung des gesicherten Kredits in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt habe, waren sie nämlich - was das Erstgericht offen gelassen hat, wie jedoch im Berufungsverfahren aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 11. August 2005 geklärt werden konnte - zum Zeitpunkt der Löschung der Grundschuld nicht Inhaber dieses Grundpfandrechts gewesen:

Zwar ist allgemein anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 11, 12 m.w.N.), dass eine Fremdgrundschuld dann entsprechend §§ 1191, 1992, 1142, 1143 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Grundstückseigentümer (hier: Erbbauberechtigten, d.h. die Kläger) übergeht und zur Eigentümergrundschuld wird, wenn er nicht nur auf die persönliche Verbindlichkeit, sondern (zumindest auch) auf das dingliche Recht geleistet und dieses damit abgelöst hat. Dies war indes vorliegend nicht der Fall. Denn zu einer Zahlung auf die Grundschuld bzw. zu einer entsprechenden Zweckbestimmung hinsichtlich der von ihnen an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt als Darlehensgeberin und Sicherungsnehmerin entrichteten Beträge waren die Kläger nach den mit der Darlehensgeberin und Grundschuldgläubigerin getroffenen Vereinbarungen ("Schuldbekenntnis" vom 10. Dezember 1986), die sie auf den Hinweisbeschluss des Senats mit Schriftsatz vom 06. September 2005 vorgelegt haben, nicht berechtigt. Vielmehr wurden die Zahlungen, wie in Ziff. XV. lit. b. des Schuldbekenntnisses ausdrücklich bestimmt ist, "ausschließlich auf die persönlichen Ansprüche der Anstalt und nicht auf die Grundschuld verrechnet". "Entgegenstehende Weisungen seitens des die Zahlung Leistenden" waren überdies "der Anstalt und dem Grundstückseigentümer gegenüber unwirksam." Angesichts dieser eindeutigen Regelung, welche eine Ablösung des dinglichen Rechts ausschließt, kommt das klägerseits zunächst angenommene Entstehen einer von ihnen gehaltenen Eigentümergrundschuld (sei es auch nur in Höhe des nicht mehr valutierten Darlehensteils), in welche durch die seitens des Beklagten erwirkte Löschung eingegriffen worden wäre, nicht in Betracht. Vielmehr waren die Kläger - auch noch zum Zeitpunkt des Eintritts der bereicherungsrechtlich relevanten Vermögensverschiebung in Form der Befreiung des dem Beklagten zugeschlagenen Erbbaurechts von der eingetragenen Belastung - auf einen (in seiner näheren Ausgestaltung und Abwicklung auch vertraglich explizit geregelten, vgl. das Schuldbekenntnis, dort Ziff. XV. lit b. 3. Abs., sowie die gleichlautende Bestimmung nach Ziff. X. der notariellen Grundschuldbestellung, Anl. K 3) schuldrechtlichen Anspruch gegen die Sicherungsnehmerin verwiesen, ihnen die Grundschuld nach Wegfall des Sicherungszwecks (d.h. im Umfang der Tilgung des Darlehens) zurückzugewähren. Zwar wurde diese Forderung infolge der vom Beklagten erwirkten Löschung der Grundschuld vereitelt. Die Beeinträchtigung eines solchen schuldrechtlichen Anspruchs greift indes nicht in eine dingliche Rechtsposition der Kläger ein; denn der bloße Anspruch auf einen Gegenstand (hier: das Sicherungsmittel) weist/wie der Bundesgerichtshof wiederholt befunden hat (vgl. NJW 1993, 1919, 1919) diesen nicht etwa dem Anspruchsinhaber zu, sondern belässt ihn beim Eigentümer bzw. Rechtsinhaber, hier der Landesbodenkreditanstalt als Sicherungsnehmerin. Allein dessen Rechtsposition wurde durch die Löschung des Grundpfandrechts tangiert. Für dieses Ergebnis ist es entgegen der Ansicht der Kläger auch unerheblich, ob sie zum Zeitpunkt der Teilungsversteigerung bzw. des Zuschlags (September/Oktober 2002) das mit der Grundschuld gesicherte Darlehen bereits vollständig getilgt hatten (mit der Folge, dass der in Ziff. X des Bestellungsvertrags nach Anlage K 3 geregelte Rückgewähranspruch "geltend gemacht" werden konnte) oder ob noch ein Restbetrag offen war. Denn auch in ersterem Fall wäre die Landesbodenkreditanstalt trotz Wegfalls des Sicherungszwecks nach wie vor Inhaberin des Grundpfandrechts gewesen und lediglich einem nunmehr fälligen Anspruch der Kläger auf Rückgewähr der nicht mehr valutierten Grundschuld (in der vertraglich ausbedungenen Form) ausgesetzt gewesen.

Hat demnach die Verfügung über die Grundschuld in Form der Aufhebung das Vermögen der Kläger unberührt gelassen hat, ist auch die beim Beklagten infolge der Löschung eingetretene Bereicherung nicht auf Kosten der Kläger erfolgt. Bei dieser Sachlage kommt ein auf den Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB, gestützter Wertersatzanspruch der Kläger gegen den Beklagten nicht in Betracht.

3. Der ausgeurteilte Betrag steht den Klägern jedoch - entgegen der vom Landgericht unter Ziff. I.2. seiner Entscheidungsgründe dargelegten Ansicht - nach §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB zu: Da der Beklagte infolge des von der Landesbodenkreditanstalt geleisteten Verzichts auf die Grundschuld die Befreiung seines Erbbaurechts von der dinglichen Belastung erlangt hat, obwohl er zum Empfang dieser (gesamten) Leistung im Verhältnis zu den Klägern nicht berechtigt war, hat er ihnen (im Wesentlichen) den Wert des Erlangten, das nach seiner Beschaffenheit nicht mehr herausgegeben werden kann, zu ersetzen.

a. Wie bereits oben, lit. B. Ziff. 11.1., 2. Abs., ausgeführt, hat der Beklagte die Befreiung seines Erbbaurechts von der Grundschuld durch eine Leistung der Landesbodenkreditanstalt erlangt. Dass diese Zuwendung solvendi causa erfolgte, bedarf keiner näheren Erörterung: Mit der Hingabe der Löschungsbewilligung bzw. der darin verkörperten materiell-rechtlichen Erklärung über die Aufgabe des Grundpfandrechts (§ 875 BGB) wollte die Kreditgeberin ihre vertraglich (vgl. Ziff. X des Bestellungsvertrags gemäß Anlage K 3) gegenüber den Klägern eingegangene (und jedenfalls nach Tilgung des gesamten gesicherten Darlehens fällig gewordene) Verpflichtung zur Rückgewähr der nicht mehr valutierten Grundschuld erfüllen. Dies belegt nicht zuletzt die von der Streithelferin vorgelegte Korrespondenz: Denn vor der Erteilung der Löschungsbewilligung (die nach der ursprünglichen Absicht der Landesbodenkreditanstalt nicht der Streithelferin, sondern dem Beklagten als "Empfangsstelle" übermittelt werden sollte, vgl. Anlage S 1, 2. Blatt = nach Bl. 45 d.A.) hat die Kreditanstalt eine (von ihr vorformulierte) Zustimmungserklärung der Landeshauptstadt verlangt (Anlage S 1, 2. Blatt), in der sie ausdrücklich auf die den Klägern zustehenden Rückgewähransprüche rekurrierte (vgl. die Formulierung: "Mit Urkunde des Notars ... in ... vom 05.12.1986 ... haben die früheren Erbbauberechtigten, Frau ...und Herr ..., ihre unsere Grundschuld betreffenden Rückgewähransprüche an die Landeshauptstadt M. abgetreten.", Unterstreichung nicht im Original). Der Umstand, dass die Löschungsbewilligung schließlich nicht unmittelbar dem Beklagten, sondern der Streithelferin zugeleitet wurde, begründet keine abweichende Beurteilung. Denn auch durch die Übermittlung des Dokuments an diese (bereits im Bestellungsvertrag, Anlage K 3, bestimmte) "Empfangsstelle" wollte sich die Kreditanstalt lediglich von ihrer gegenüber den Klägern im Rahmen der Sicherungsabrede eingegangenen Verpflichtung zur Rückgewähr befreien.

b. Der Beklagte war auch Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB und damit Schuldner des geltend gemachten Kondiktionsanspruchs:

Es bedarf zunächst keiner näheren Darlegung, dass als Empfänger der von der Landesbodenkreditanstalt erbrachten Leistung ungeachtet der Übersendung der Löschungsbewilligung an die Streithelferin nicht diese, sondern nur der Beklagte in Betracht kommt. Denn durch die Löschung des Grundpfandrechts wurde nicht das Vermögen der Landeshauptstadt M. als Eigentümerin des Erbbaugrundstücks gemehrt, sondern allein dasjenige des Beklagten, insofern sein Erbbaurecht von der dinglichen Belastung befreit worden (§ 11 ErbbauVO i.V.m. § 875 Abs. 1 BGB) und dadurch im Wert um deren Nennbetrag gestiegen ist.

Zum Empfang dieser Zuwendung seitens der Landesbodenkreditanstalt war der Beklagte indes nicht berechtigt. Denn weder war er Inhaber des Rückgewähranspruchs, auf welchen die Sicherungsnehmerin zum Zweck der Erfüllung geleistet hatte (dies war vielmehr formell die Streithelferin), noch war er zur Entgegennahme der Zuwendung kraft Gesetzes oder kraft Rechtsgeschäfts mit dem wahren materiell Berechtigten befugt (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 816 Rdnr. 20). Im Gegenteil: Noch unter dem 15. März 2003 (Anlage K 4) hatte der Klägervertreter dem Beklagten ausdrücklich mitgeteilt, dass er einer Löschung der (angeblich nicht mehr valutierten) Grundschuld nur nach Zahlung des entsprechenden Nominalbetrags zustimmen werde. Auch von der Streithelferin kann der Beklagte keine rechtsgeschäftliche Berechtigung zum Empfang der Leistung, d.h. zur Löschung der Grundschuld herleiten: Weder findet sich (entgegen seinem pauschalen Verweis im Schriftsatz vom 04. August 2005, dort S. 2 unten = Bl. 63 d.A.) in den Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrags vom 31. Juli 1985 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 04. August 2005) eine Grundlage für eine derartige Annahme - insbesondere ist der Beklagte nicht, wie er meint (a.a.O., S. 2 oben), infolge der dort (Ziff. II. § 4 Nr. 1) ausbedungenen Zustimmung der Landeshauptstadt zum Erwerb des Erbbaurechts im Rahmen der Teilungsversteigerung (§ 5 ErbbauVO) Rechtsnachfolger der Kläger auch im Hinblick auf deren Verhältnis zur Landesbodenkreditanstalt geworden - noch könnte der bloße Realakt der Überlassung der Löschungsbewilligung an den Beklagten als konkludente Willenserklärung qualifiziert werden - gar mit dem Inhalt, dem Beklagten eine von ihm bis dahin nicht eingenommene Rechtsposition in Form der Befreiung seines Erbbaurechts von der Belastung zu verschaffen. Ohnehin hätte der Landeshauptstadt für eine solche Rechtseinräumung die Rechtsmacht gefehlt, betraf die Löschungsbewilligung doch nicht (wie der Beklagte meint, vgl. Schriftsatz vom 02. August 2005, S. 2) ein auf ihrem Grundstück lastendes dingliches Recht, sondern die auf dem Erbbaurecht lastende Grundschuld, welche die Kläger der Kreditanstalt zur Darlehenssicherung bestellt hatten. Der Umstand, dass die Kläger ihren auf Rückgabe des Sicherungsmittels gerichteten Anspruch an die Streithelferin abgetreten hatten (wohl - nähere Aufklärung konnten die Prozessbeteiligten nicht leisten - um der Landeshauptstadt als Grundstückseigentümerin eine Handhabe zu verschaffen, die Einhaltung der schuldrechtlichen Bestimmungen gem. Ziff. VI.6 c und Vl.6.b des Erbbaurechtsvertrags sicherzustellen, wonach dem Erbbauberechtigten die Bestellung von Eigengrundschulden nicht gestattet ist und er sich zur Löschung von Grundpfandrechten für den Fall verpflichtet, dass sie sich mit dem Erbbaurecht in einer Person vereinigen), begründet ebenfalls keine abweichende Beurteilung: Denn es erscheint ausgeschlossen, dass die Kläger der Abtretungsempfängerin in dem dieser abstrakten Verfügung zugrunde liegenden, als eigenständiges Treuhandverhältnis zu qualifizierenden Rechtsgeschäft auch die Befugnis zur beliebigen Verfügung über den Rückgewähranspruch eingeräumt hätten - ihr beispielsweise den Verzicht auf den Rückgewähranspruch gegenüber der Sicherungsnehmerin oder die Schenkung des Anspruchs an einen Dritten gestattet hätten. Von ihrer formalen Rechtsposition als Inhaber der Rückgewähransprüche gegen die Grundschuldgläubigerin durfte die Streithelferin vielmehr nur im Interesse des Treugebers Gebrauch machen, d.h. hier im Interesse der Kläger, welche ihr den Anspruch auf Rückgabe der von ihnen bestellen Grundschuld anvertraut hatten - und zwar auch dann, wenn die Treugeber (wie hier infolge des Zuschlags im Rahmen der Teilungsversteigerung) nicht mehr zugleich Erbbauberechtigte waren. Dem Beklagten als Erwerber des Erbbaurechts rechtsgeschäftlich eine "Empfangszuständigkeit" für die Leistung der Grundschuldgläubigerin einzuräumen, wäre hingegen mit dieser Treuhandabrede nicht vereinbar gewesen. Dementsprechend wäre die Landeshauptstadt - mangels eigener Berechtigung - auch außer Stande gewesen, dem Beklagten eine derartige Befugnis zu verschaffen.

Auf eine gesetzliche Berechtigung zum Empfang der seitens der Kreditanstalt erbrachten Leistung (Aufgabe der Grundschuld) kann sich der Beklagte schließlich ebenfalls nicht berufen. Zwar war er durch den Zuschlag im Rahmen der Teilungsversteigerung Inhaber des Erbbaurechts geworden. Der Gegenstand seines Rechtserwerbs war jedoch von Anfang an mit dem dinglichen Recht der Landesbodenkreditanstalt belastet gewesen, eine Belastung, die der Beklagte mit dem Erwerb des Erbbaurechts übernommen hatte. Denn das Grundpfandrecht war bei der Feststellung des geringsten Gebots gemäß §§ 44 Abs. 1; 182 ZVG berücksichtigt worden und als bestehen bleibendes Recht i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG ausgewiesen gewesen (vgl. Anlage K 1, 2. Teil, dort S. 7, 8). Zum Ausgleich für die Übernahme der dinglichen Belastung(en) hatte der Beklagte dementsprechend auch lediglich ein - um den Nominalwert auch der für die Landesbodenkreditanstalt eingetragenen Grundschuld gemindertes - Bargebot von € 6.500.- zu entrichten gehabt (vgl. § 49 Abs. 1 ZVG); der dem Grundschuldbetrag entsprechende Teil des Kaufpreises wurde dagegen durch die Übernahme der dinglichen Belastung ersetzt. Bei dieser Sachlage ist auch ein gesetzlicher Anspruch des Beklagten auf Befreiung von der Grundschuld nicht ersichtlich. Soweit er sich dadurch als berechtigt ansieht, dass er durch Ablösung des Restdarlehens von € 884,54 erst die Voraussetzungen für die Rückgewähr des Sicherungsmittels geschaffen habe, bleibt dies unbehelflich. Denn die Rechte aus dem Sicherungsvertrag stehen, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 2003, 2673 ff. ausdrücklich befunden hat, im (hier vorliegenden) Fall des Auseinanderfallens von dinglicher und persönlicher Schuld unabhängig von der Frage, in welcher Höhe die Grundschuld valutiert, weiterhin dem Sicherungsgeber zu (ebenso BGH NJW 1989, 1349 ff., 1349 unter Ziff. I.1.). In diese klägerische Position ist der Beklagte jedoch - entgegen seiner nicht näher begründeten Ansicht - ebenso wenig im Wege der Rechtsnachfolge eingerückt wie in die klägerische Stellung als Treugeber gegenüber der Landeshauptstadt. Dementsprechend hat es bei der Nichtberechtigung des Beklagten sein Bewenden.

Ohne dass dies entscheidungserheblich wäre ist in diesem Zusammenhang lediglich ergänzend anzumerken, dass dem Beklagten seine fehlende Berechtigung zum Empfang der von der Landesbodenkreditanstalt geleisteten Aufgabe der Grundschuld scheinbar auch nicht verborgen geblieben war, hat er doch hinsichtlich der für die Stadtsparkasse M. eingetragenen Grundschulden ausdrücklich Vorkehrungen gegen eine doppelte Inanspruchnahme (nämlich durch die Bank einerseits und die Kläger andererseits) getroffen (Anlage K 2).

c. Dass materiell-rechtlich in Wahrheit die Kläger als Sicherungsgeber - jedenfalls dem Grunde nach - an der vom Beklagten empfangenen Leistung berechtigt waren und daher Gläubiger des Kondiktionsanspruchs nach § 816 Abs. 2 BGB sind, bedarf nach den vorstehenden Erwägungen keiner näheren Darlegung. Unerheblich ist es - entgegen der Auffassung des Beklagten - insbesondere, dass nach Ziff. X. Satz 2 des Grundschuldbestellungsvertrags (Anlage K 3) die noch vor der Teilungsversteigerung (durch teilweise Tilgung des Darlehens und Wegfall des Sicherungszwecks in entsprechender Höhe) entstandenen Rückgewähransprüche gegen die Kreditgeberin erst nach vollständiger Tilgung des gesicherten Darlehens geltend gemacht werden konnten, so dass sie (selbst bei unterstellter Wirksamkeit der Klausel) erst nach der vom Beklagten bewirkten Ablösung der Restschuld von € 884,54 fällig gewesen wären. Denn die Frage der Fälligkeit einer Forderung lässt die Person des Gläubigers unberührt.

d. Schließlich ist auch die weitere Voraussetzung des § 816 Abs. 2 BGB erfüllt, wonach die Leistung mit befreiender Wirkung erfolgt sein muss (Palandt/Sprau, a.a.O., § 816 Rdnr. 20; BGH NJW 1993, 1788). Denn obwohl die von der Landesbodenkreditanstalt geleistete Zuwendung vom Beklagten als Nichtberechtigtem in Empfang genommen wurde, ist sie von ihrer mit der Sicherungsabrede für die Grundschuldbestellung vertraglich übernommenen Rückgewährverpflichtung freigeworden.

(1) Zwar erscheint zweifelhaft, ob bereits mit Überlassung der Löschungsbewilligung an die Landeshauptstadt M. Erfüllungswirkung eingetreten ist. Denn auch wenn diese die richtige "Empfangsstelle" gewesen sein mag, da die klägerischen Rückgewähransprüche an sie abgetreten waren (vgl. Ziff. VI.b.2. des Bestellungsvertrags, Anlage K 3), ist davon auszugehen, dass die Grundschuldgläubigerin ihrer Rückgabeverpflichtung in der gewählten Form nicht wirksam nachkommen konnte: Die Erteilung einer Löschungsbewilligung ist zwar in Ziff. X. Satz 1 des Bestellungsvertrags ausdrücklich als erfüllungstaugliche Rückgewährmodalität vorgesehen. Indem die Klausel jedoch die Rückgewähr nach Wahl der Kreditanstalt auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung oder den Verzicht beschränkt, einen Anspruch auf Übertragung des nicht mehr valutierten Sicherungsmittels hingegen auch für den hier vorliegenden Fall der nachträglichen Trennung der ursprünglich in einer Person vereinten dinglichen und persönlichen Schuld ausdrücklich ausschließt, ist sie als unangemessene Benachteiligung des Grundschuldbestellers unwirksam, § 9 AGBG (inhaltsgleich nunmehr § 307 BGB):

(1.1) Zunächst ist festzustellen, dass die Bestimmung der richterlichen Inhaltskontrolle zugänglich ist. Denn wie die Beteiligten auch nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 11. August 2005 nicht in Abrede gestellt haben, handelt es sich bei dem Bestellungsvertrag nach Anlage K 3 um von der Landesbodenkreditanstalt gestellte, zur Verwendung gegenüber allen (das zu erstehende Erbbaurecht fremdfinanzierenden) Erwerbern vorgesehene allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB. Auch Ziff. XV.a. des (mit Schriftsatz vom 06. September 2005 vorgelegten) Schuldbekenntnisses vom 12. Dezember 1986 belegt, dass die Anstalt die Bestellungsbedingungen vorgegeben hat.

(1.2) Indem die Klausel gemäß Ziff. X. Satz 1 des Bestellungsvertrags die Erfüllung der Rückgewähransprüche nach Wahl der Kreditanstalt auf die Alternative der Erteilung einer Löschungsbewilligung einerseits bzw. des Verzicht andererseits beschränkt, einen Anspruch auf Übertragung des nicht mehr valutierten Sicherungsmittels hingegen auch für den (hier vorliegenden) Fall der nachträglichen Trennung zwischen persönlicher und dinglicher Schuld ausschließt, verstößt sie, wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung NJW 1993, 1349, 1350 ausdrücklich befunden hat, als unangemessene Benachteiligung des Grundschuldbestellers gegen § 307 BGB: Denn nach dem Wortlaut der Klausel, die hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit keine Einschränkung enthält, ist die Übertragung der nicht mehr valutierten Grundschuld auf den Besteller auch dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - der Inhaber des belasteten Erbbaurechts durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat. In dieser Konstellation können aber die Belange der Sicherungsgeber allein durch Übertragung des (durch Zahlung der Besteller und Darlehensnehmer infolge entsprechenden Wegfalls des Sicherungszwecks) frei gewordenen Teils des Grundpfandrechts auf ihn gewahrt werden; denn nur damit verfügt er über die Handhabe, seine vorangegangenen Tilgungsleistungen durch Vollstreckung in das (nunmehr fremde) Pfandobjekt wieder zu erlangen. Eine Rückgewähr in Form der Erteilung einer Löschungsbewilligung kommt hingegen nicht mehr dem Sicherungsgeber als wahrem Berechtigten (hier: den Klägern) zugute, sondern führt dazu, dass das nunmehr dem Beklagten als Ersteher gehörende Erbbaurecht entlastet wird - eine Folge, die dem Leitbild der Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grob zuwider läuft und daher als unangemessene Beeinträchtigung der Interessen des Sicherungsgebers unwirksam ist. Durch Erteilung der Löschungsbewilligung im März 2003 konnte die Landesbodenkreditanstalt mithin ihre Pflicht zur Rückgewähr des von den Klägern bestellten Sicherungsmittels nicht wirksam erfüllen (vgl. BGH NJW 1989, 1349, 1350, unter Ziff. I.5), so dass sie an sich von ihrer Leistungspflicht nicht frei geworden wäre.

(2) Die für § 816 Abs. 2 BGB erforderliche Erfüllungswirkung der von der Grundschuldgläubigerin erbrachten Leistung konnte allerdings dadurch herbeigeführt werden, dass die Kläger als materiell berechtigte Gläubiger (ebenso wie die formell berechtigte Streithelferin) die Annahme durch den Beklagten genehmigten (BGH NJW 1986, 2430; BGH NJW 1989, 1349, 1350). Dies ist vorliegend konkludent durch Erhebung der auf Wertersatz gerichteten Zahlungsklage gegen den Beklagten (BGH NJW 1986, 2430; NJW 1988, 495; NJW 1989, 1349) bzw. durch den Streitbeitritt der Landeshauptstadt auf Klägerseite im Berufungsverfahren geschehen. Demnach ist der Beklagte den Klägern nach § 816 Abs. 2 BGB dem Grunde nach zur Herausgabe des zu Unrecht Empfangenen verpflichtet.

4. Der Höhe nach können die Kläger allerdings nicht den Gesamtwert der gelöschten Belastung von DM 83.000.- (€ 42.437,23), sondern nur den tenorierten Betrag verlangen. Denn entgegen ihrer erstinstanzlichen Darstellung, wonach die Grundschuld ausschließlich zur Sicherung eines - bereits im Jahr 1995 getilgten - Baudarlehens in Höhe ihres Nennbetrags gedient habe, ergibt sich aus dem (als Anlage zum Schriftsatz vom 06. September 2005 vorgelegten) Schuldbekenntnis vom 10. Dezember 1986 (dort Ziff. I. und XV.a.) ebenso wie aus einem Schreiben der Anstalt vom 13. 11. 1995, dass sowohl ein Baudarlehen von DM 81.000.- als auch ein Familienzusatzdarlehen in Höhe von DM 2.000.- dinglich abgesichert wurden. Den Gesamtbetrag von DM 83.000.- hatten die Kläger jedoch zum Zeitpunkt der Teilungsversteigerung noch nicht zurückgeführt. Zwar war das Baudarlehen bereits zum 31. Oktober 1995 abgelöst worden (vgl. Schreiben vom 13. November 1995). Von dem Familienzusatzdarlehen waren hingegen bei Übergang des Erbbaurechts auf den Beklagten noch € 884,54 offen, wie sich aus den Mitteilungen der Landesbodenkreditanstalt vom 20. und 26. November 2002 (Anlagen B 2, B 1) ergibt. Insofern dieser Restbetrag zzgl. € 2,56 Verwaltungskosten (und nur dieser) unstreitig nicht von den Klägern, sondern - ausweislich der Bestätigung der Kreditgeberin vom 10. Januar 2003 (Anlage zum Schriftsatz vom 06. September 2005) - am 27. Dezember 2002 vom Beklagten getilgt worden war, können sie auch insoweit keinen Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB verlangen. Denn zu Unrecht (und erst durch die Genehmigung der Kläger auch ihnen gegenüber wirksam) erlangt hat der Beklagte die Befreiung von der Belastung seines Erbbaurechts nur in dem Umfang, in welchem die Grundschuld bereits durch Zahlungen der Kläger frei geworden und der Sicherungszweck daher weggefallen gewesen war.

5. Der Zinsausspruch ergibt sich aus § 288 BGB. Denn der Beklagte hat trotz einer Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung bis 31. März 2003 nicht geleistet.

C.

1. Soweit die Beklagtenvertreterin im Termin vom 10. November 2005 beantragt hat, sich zu den von § 816 Abs. 2 BGB aufgeworfenen Rechtsfragen schriftsätzlich äußern zu können, war dem nicht zu entsprechen. Denn dieser Problemkreis war ausweislich Ziff. I.2. der landgerichtlichen Entscheidungsgründe bereits erstinstanzlich erörtert worden. Zudem war der Beklagtenvertreterin auch in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2005 die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Ausweislich des Protokolls hat sie hiervon - überdies nach einer zur Vorbereitung erbetenen Unterbrechung - auch Gebrauch gemacht. Ihr neuerlich die Möglichkeit zu weiteren Ausführungen einzuräumen war daher nicht veranlasst.

2. Nach §§ 92 Abs. 2 Nr. 1; 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 2 ZPO liegen nicht vor: Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Die Rechtssache erschöpft sich vielmehr in der Anwendung der unter oben, lit. B. zitierten gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall.

Ende der Entscheidung

Zurück