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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 13.08.2002
Aktenzeichen: 6 U 5292/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 240 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 6 U 5292/01
In dem Rechtsstreit
wegen Unterlassung
erläßt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 13.08.2002
folgenden
Beschluß:
Tenor:
1) Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.11.2002 wird aufgehoben, da das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.
2) Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend auf Unterlassung der Verbreitung von Filmsynopsen, auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Verbreitung von Filmsynopsen sowie auf Auskunft und Rechnungslegung über Umfang und Erlöse aus vergangenen Verletzungshandlungen.
Nach Klageabweisung in erster Instanz, verfolgt der Kläger diese Ansprüche mit seiner Berufung weiter.
Mit Verfügung vom 23.05.2002 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Donnerstag, den 07.11.2002.
Mit Beschluß des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - vom 14.06.2002 - Az.: 1502 IN 879/02 - wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und ein Sachwalter bestellt.
Für Einzelheiten wird auf die Abschriften des amtsgerichtlichen Beschlusses (Anl. zu Bl. 219 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin und ihre Prozeßbevollmächtigten sind der Auffassung, der Rechtsstreit sei deshalb gem. § 240 ZPO unterbrochen.
Der Kläger hat gebeten nach Aktenlage zu entscheiden.
II.
Der festgesetzte Verhandlungstermin war aufzuheben, da das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.
1) Die Insolvenzmasse ist jedenfalls durch den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz betroffen, sodaß der gesamte Rechtsstreit einheitlich unterbrochen ist (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 240 RN 4).
2) Auch bei Anordnung der Eigenverwaltung wird der Rechtsstreit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.
Zum einen macht § 240 ZPO, der sprachlich an die Insolvenzordnung angepaßt worden ist, keinen Unterschied zwischen einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit oder ohne Anordnung der Eigenverwaltung.
Zum anderen folgt dies auch aus dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens, daß alle Insolvenzgläubiger ihre Forderungen in einem Verfahren, nämlich dem Insolvenzverfahren, geltend machen sollen, um zu verhindern, daß kein Gläubiger vor anderen ungerechtfertigt bevorzugt wird.
Dem trägt z.B. § 270 III 2 InsO Rechnung, der bestimmt, daß bei Anordnung von Eigenverwaltung die Forderungen - wie auch sonst, vgl. § 174 I 1 InsO - beim Sachwalter anzumelden sind.
Dieser Beschluß ist zwar grundsätzlich beschwerdefähig, vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 252 RN 1, als Entscheidung des Oberlandesgerichts gem. § 567 I ZPO aber nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 I Nr. 2 ZPO zuzulassen, da der Bundesgerichtshof zwar die Frage der Unterbrechung gem. § 240 ZPO bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Hinblick auf beantragte Eigenverwaltung gem. § 21 I 2 Nr. 2 InsO entschieden hat (BGH NJW 1999,2822), nicht aber was gilt, wenn das Insolvenzverfahren unter gleichzeitiger Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet wird, § 574 II Nr. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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