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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 6 U 5448/05
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 133
1. Zur Darlegung eines Anfechtungsrechtes nach § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) muss für den Zeitpunkt jeder angefochtenen Zahlung vorgetragen werden, dass fällige Verbindlichkeiten anderer Gläubiger bestanden haben, so dass durch die erfolgte Zahlung eine Benachteiligung dieser Gläubiger eingetreten ist.

2. Die - die Vermutung des § 133 Abs.1 Satz 2 InsO auslösende - Kenntnis des Zahlungsempfängers von der "drohenden Zahlungsunfähigkeit" des späteren Insolvenzschuldners kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel noch nicht allein deshalb angenommen werden, weil erst nach der Einleitung und Durchführung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen und über einen längeren Zeitraum schleppend gezahlt wurde.


Aktenzeichen: 6 U 5448/05

Verkündet am 22. Juni 2006

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch ............. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2006 folgendes

Endurteil:

Tenor:

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29. August 2005 - 9 O 4398/05 -, wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter in dem am 1.3.2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. S........ GmbH in Winterberg verschiedene Zahlungen aus dem Zeitraum 29.4.2002 bis 15.11.2002 zurück, die die Beklagte als Unfallversicherer der Insolvenzschuldnerin erhalten hat.

1. Er macht insoweit geltend, dass die Voraussetzungen einer Anfechtung der streitigen Zahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO gegeben seien, so dass Zahlungen auf den Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.4.2002, die die spätere Gemeinschuldnerin am 29.4.2002 (in Höhe von 12.000,- €), 6.5.2002 (in Höhe von 6.000,- €), 3.6.2002 (in Höhe von 6.000,- €), 1.7.2002 (in Höhe von 6.000,- €), 27.9.2002 (in Höhe von 10.000,- €), 9.10.2002 (in Höhe von 12.488,90 €) und nochmals 9.10.2002 (in Höhe von 12.463,40 €) geleistet hat, zurückgefordert werden könnten.

Vor dem Landgericht München I beantragte er (nachdem in der Klage vom 28.2.2005 noch 66.952,30 € Hauptsachebetrag geltend gemacht waren), die Beklagte zur Zahlung von 64.952,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2004 zu verurteilen.

2. Die Beklagte beantragte Klageabweisung, weil sie von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ebenso wenig Kenntnis gehabt habe wie von einem etwaigen (bestrittenen) Vorsatzes der damaligen Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin zu einer Benachteiligung anderer Gläubiger. Auch bei Berücksichtigung der vom Kläger angeführten neueren Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung greife die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ein, da sie für eine drohende Zahlungsunfähigkeit keine Anhaltspunkte gehabt habe. Es sei unzulässig, die Beklagte mit einer Finanzbehörde gleichzusetzen, die erheblich mehr Erkenntnismöglichkeiten über eine drohende Zahlungsunfähigkeit habe.

3. Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, ob bei den für die Insolvenzschuldnerin handelnden Personen ein Vorsatz zur Benachteiligung anderer Gläubiger bestanden habe, könne dahinstehen, weil jedenfalls der Beklagten eine Kenntnis eines etwaigen Vorsatzes nicht nachgewiesen sei.

Aus den bestehenden Beitragsschulden und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Beklagte am 30.7.2002 könne nicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO darauf geschlossen werden, dass die Beklagte von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gewusst habe. Die vom Bundesgerichtshof entschiedenen und vom Kläger angeführten Fälle (NJW 2003, 3347 und BGH NJW-RR 2004/342) beträfen keine vergleichbaren Fallgestaltungen.

Auf den weiteren Inhalt des Ersturteils vom 29. August 2005, insbesondere die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

4. Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien die Voraussetzungen der Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO gegeben. In seiner Berufungsbegründung stellt er die erfolgten Zahlungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nochmals zusammen und führt aus, hieraus und aus dem Beitragsbescheid vom 23.4.2002 für das Kalenderjahr 2001 - mit einer Beitragsschuld von 82.147,11 € für 2001 sowie den dort festgesetzten Säumniszuschlägen (2.640,31 €) - lasse sich ersehen, dass die Insolvenzschuldnerin bereits im Kalenderjahr 2001 nicht mehr in der Lage gewesen sei, den fälligen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Zum Zeitpunkt 1.7.2002 habe die Insolvenzschuldnerin von der insgesamt festgesetzten Beitragsschuld von 120.500,41 € lediglich 68.353,24 € gezahlt. Weitere Zahlungen seien erst aufgrund des erhöhten Vollstreckungsdrucks, insbesondere der Ladung zum Termin zur Abgabe der einstweiligen Verfügung, erfolgt. Bei den Zahlungen handle es sich um Rechtshandlungen im Sinne des § 133 InsO, da der Beklagten die Geldbeträge nicht unmittelbar durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugeflossen seien. Dass die Scheckzahlungen unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung erfolgt seien, sei insoweit nicht erheblich. Die Zahlungen hätten auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt, denn die Insolvenzmasse sei um den Betrag verkürzt worden, der an die Beklagte geflossen sei. Für § 133 Abs. 1 InsO reiche dabei schon jede mittelbare Gläubigerbenachteiligung aus. Die damalige Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin habe die Zahlungen auch mit dem Vorsatz vorgenommen, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Für die Annahme dieses Benachteiligungsvorsatzes reiche - auch bei kongruenten Deckungsgeschäften - die Feststellung aus, dass sich der Schuldner eine Benachteiligung nur als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen habe, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei in einem derartigen Fall davon auszugehen, dass es dem Schuldner nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten ankomme, sondern auf die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der Beklagten zum Zahlungszeitpunkt auch die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin bekannt gewesen. Diese Kenntnis werde nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil gewusst habe, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Spätestens am 29.4.2002, als die erste angefochtene Zahlung geleistet wurde, sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Insolvenzschuldnerin die fällige Beitragsschuld von 53.297,10 € nicht begleichen könne, da schon zum damaligen Zeitpunkt nur Teilzahlungen geleistet wurden und bereits Säumniszuschläge festgesetzt waren. Diese Kenntnis habe sich mit jeder der weiteren - zum 15.8.2002 und 15.11.2002 fälligen - Raten von 28.058,- € allein schon dadurch verdichtet, dass sich die Verbindlichkeiten erkennbar nicht abgebaut hätten und dass trotz erhöhten Drucks Zahlungen immer zögerlicher und schleppender erfolgten.

Somit habe die Beklagte die drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gekannt, da nach der Rechtsprechung das Vorliegen von Tatsachen ausreichend sei, die den Rückschluss auf diese zuliessen.

5. Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des am 29.8.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts München I zu verurteilen, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter 64.952,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 11.8.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.

6. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, zu der entscheidenden Frage, ob ein Insolvenzschuldner eine Rechtshandlung "mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat", enthalte erstmals die Berufungsbegründung Andeutungen, die sich aber auf die Erläuterung obergerichtlicher Rechtsprechung beschränkten, ohne zum Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin im tatsächlichen Bereich konkret vorzutragen. Entgegen den Überlegungen des Klägers handle es sich bei den durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hereingeholten Zahlungen nicht eo ipso um Rechtshandlungen im Sinne von § 133 InsO. Habe der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollstreckungsperson zu dulden, sei jede Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Handeln ausgeschaltet. Selbst wenn man einen Benachteiligungsvorsatz der damaligen Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin unterstelle und in den zugunsten der Beklagten erfolgten Zahlungen anfechtbare Rechtshandlungen sehen wolle, fehle es daran, dass die Beklagte den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt habe oder gewusst habe, dass Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohe und dass die erfolgten Zahlungen andere Gläubiger benachteiligten. Der Tatbestand der Kenntnisvermutung gemäß § 133 Abs. 1, Satz 2 InsO sei nicht gegeben, da bei der Beklagten keine Kenntnisse um die Geschäftsstruktur der Schuldnerin bestanden hätten, die auch nur andeutungsweise eine Einschätzung der dortigen wirtschaftlichen Lage gestattet hätten. Die Beklagte erhalte von ihren Mitgliedsbetrieben lediglich die Jahresmeldungen, in welchen die Anzahl der Beschäftigten, die geleistete Arbeitszeit und die bezahlten Bezüge aufgeführt seien. Die Kenntnisse der Beklagten zur finanziellen Situation ihrer Mitglieder und ihre Möglichkeiten zur Erlangung derartiger Kenntnisse seien insoweit in keiner Weise mit denen von Finanzbehörden zu vergleichen, die vom Bundesgerichtshof zur Rückzahlung verurteilt worden seien.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet, da der Kläger die Zahlung der streitigen Beträge nicht nach § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) wirksam anfechten kann.

1. Eine schlüssige Darlegung eines Anfechtungsanspruches nach § 133 InsO erfordert Vortrag darüber, dass zum Zeitpunkt jeder streitigen Rechtshandlung andere Gläubiger vorhanden waren, die tatsächlich benachteiligt wurden, weil ihre - jeweils fälligen - Forderungen infolge der Zahlungen an die Beklagte nicht mehr (vollständig) befriedigt werden konnten. Hierzu hat die Klageseite, wie die Beklagte zu Recht gerügt hat, keine konkreten Tatsachen vorgetragen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens datiert vom 15.1.2003, also erhebliche Zeit nach den streitgegenständlichen Zahlungen. Aus dem Umstand, dass die Zahlungen aus der Sicht der Beklagten schleppend erfolgten, Zahlungsrückstände bestanden und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden mussten, lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers noch nicht der Schluss ziehen, dass tatsächlich andere Gläubiger zu dem jeweiligen Zeitpunkt der Zahlungen vorhanden waren, deren Benachteiligung drohte. Welche anderen fälligen Verbindlichkeiten die Insolvenzschuldnerin zu den fraglichen Zeitpunkten hatte, ist vom Kläger, der als Insolvenzverwalter über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, nicht dargetan.

Erst wenn feststünde, dass andere Gläubiger bestanden und diese durch die Zahlungen tatsächlich benachteiligt wurden (vgl. Dauerheim in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4.Auflage, § 133 Rdnr 10), könnte somit geprüft werden, ob eine (nach der Rechtsprechung ausreichende) mittelbare Benachteiligungsabsicht anzunehmen wäre (vgl. BGH NJW 2003, 3347).

Dass nach den vorliegenden Unterlagen z. B. für die früheste angefochtene Zahlung vom 29.4.2002 auf der Hand läge, dass vom Vorhandensein anderer Gläubiger bzw. deren Benachteiligung auszugehen wäre, erscheint keineswegs zwingend. So weist die vom Kläger im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrages vorgelegte "fortgeführte Masseunzulänglichkeitsberechnung gemäß §§ 208 ff. InsO vom 21.2.2005" Passiva in Höhe von 650.000,- € gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 + 3 InsO i.V.m. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO aus. Dem entsprechen nach der vorgelegten Liste der Masseverbindlichkeiten offensichtlich Arbeitnehmerforderungen für 75 Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin. Auch ohne nähere Angaben zu einem Durchschnittsverdienst zu haben, wird daraus ersichtlich, dass keinesfalls zum 29.4.2002 überhaupt ein Teil der Masseverbindlichkeiten bereits bestanden haben muss.

Der vorliegende Fall ist daher anders gelagert als das Verfahren BGH MDR 2004,1318, in dem der dortige Kläger ein vom Gericht als wichtiges Indiz gewertetes Schreiben der Steuerberaterin der Schuldnerin vorgelegt hatte, in dem Zahlungsunfähigkeit gegenüber Finanzamt, Sozialversicherungsträgem und Lieferanten bei einer Überschuldung von ca. 500 000.- € zu einem Zeitpunkt nahe den streitigen Zahlungen an das Finanzamt festgestellt wurde ( aaO Ziffer II 3 b der Entscheidungsgründe).

2. Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass bei der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der einzelnen Zahlungen die finanzielle Lage bereits so schlecht war, dass andere Gläubiger durch die Zahlungen benachteiligt wurden, weil für sie keine Chance auf Ausgleich ihrer Forderungen mehr bestand, würde dies als Grundlage für eine Anfechtung nach § 133 InsO noch nicht ausreichen. Zwar könnte dann von einem (nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes a.a.O. ausreichenden) bedingten Vorsatz des damaligen Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin zur Gläubigerbenachteiligung ausgegangen werden, weiter müsste aber eine Kenntnis des Gläubigers, an den gezahlt wurde, hiervon nachgewiesen sein (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO) - oder diese müsste nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten sein. Hierfür aber sind zwei Voraussetzungen erforderlich, einerseits die Kenntnis des Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und darüber hinaus die Kenntnis, dass die Handlung die anderen Gläubiger benachteilige.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Kenntnis der Beklagten von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin (zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten) nicht nachgewiesen. Zu berücksichtigen sind dabei nur die Kenntnisse, die die Beklagte im Rahmen ihrer Bemühungen zur Beitreibung der Beitragsrückstände und Vorschusszahlungen zur Unfallversicherung erlangte.

Der Kläger geht davon aus, dass bereits das Bestehen der Beitragsrückstände und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen regelmäßig auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten. Wie das Ersturteil in den Entscheidungsgründen auf Seiten 7/10 zutreffend ausführt, ist eine derart pauschale Betrachtungsweise nicht angebracht, entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Insoweit gibt es unterschiedliche Gründe, warum Zahlungen erst nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgten, zumal wenn es sich hierbei um Zahlungen handelte, deren Nichtabführung nicht strafbewehrt ist (anders als z. B. bei Sozialversicherungsbeiträgen). Durchaus denkbar ist somit, dass die schleppende Zahlung an die Beklagte darauf beruhte, dass andere Gläubiger ihr gegenüber sogar "bevorzugt" wurden.

b) Aus der Begründung a) und den Ausführungen zu 1) folgt auch, dass die weiter erforderliche Kenntnis der Beklagten zu einer tatsächlichen Benachteiligung an derer Gläubiger ebenfalls nicht dargetan oder gar nachgewiesen ist.

Das Erstgericht die Klage daher zu Recht abgewiesen.

3) Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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