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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: 6 U 5487/01
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 31 Abs. 4
Die Verwertung eines in den Jahren 1980/1981 produzierten Spielfilms ("Der Zauberberg") auf einer Digital-Versatile-Disc (DVD) stellt gegenüber herkömmlichen audiovisuellen Home-Video-Verfahren, insbesondere der im Zeitpunkt der Nutzungseinräumung (1980) unstreitig bekannten Verwertung auf Videokassette, keine technisch und wirtschaftlich eigenständige, neue Nutzungsart i.S.d. § 31 Abs. 4 UrhG dar.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 5487/01

Verkündet am 10.10.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung u.a. (UrhG)

erläßt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4.10.2001 (7 O 3154/01) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,-- Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten "im wesentlichen um die Frage, ob die Vervielfältigung und Verbreitung des Spielfilms "Der Zauberberg" auf einer sogenannten Digital-Versatile-Disc (DVD) seitens der Beklagten von einer Nutzungsrechtseinräumung seitens des Klägers mit Vertrag vom 11.8.1980 (Anlage B 1) umfasst ist, oder, ob es sich gegenüber herkömmlichen audiovisuellen Home-Video-Verfahren - bezogen auf den Vertragszeitpunkt - um eine noch nicht bekannte Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG handelt. In diesem Zusammenhang macht der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Kostenübernahme geltend.

Der Kläger ist Szenenbildner und Filmarchitekt.

Die mit Gesellschaftsvertrag vom 5.6.1992 gegründete Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb (Verkauf und Vermietung) von Audio- und Videobändern, sowie Platten aller Art, insbesondere von Videokassetten und Video-DVD's. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Handelsregisterauszug des Amtsgerichts München vom 17.6.2002 (Anlage zu Bl. 283/284 d. A.) Bezug genommen.

Den hier streitgegenständlichen Film "Der Zauberberg", welcher als deutsch-französische-italienische Coproduktion in den Jahren 1980/1981 hergestellt wurde, vertreibt die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland auf DVD und Videokassette.

Am 11.8.1980 schloß der Kläger (Filmschaffender) mit der Firma F S Filmproduktion (Filmhersteller) in München einen "Anstellungvertrag für Filmschaffende" (Anlage B 1), wonach der Kläger als Architekt für den streitgegenständlichen Film ab 4.8.1980 bis zur Beendigung der vereinbarten Tätigkeit gegen Zahlung von 2.000,-- DM pro Woche zur Verfügung stehen sollte. Neben weiteren Regelungen, u.a. die Vorlage einer Lohnsteuerkarte (Ziffer 5) und die Urlaubsansprüche (Ziffer 11) betreffend, enthält der Vertrag in Ziffer 13 die Verpflichtung des Filmschaffenden, sich im Falle einer Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft, die Filmherstellungs- und Filmverwertungsrechte von der Verwertungsgesellschaft rückübertragen zu lassen und diese Rechte an den Filmhersteller weiter zu übertragen. Ferner sollte gemäß Ziffer 16 ergänzend zu diesem Vertrag der Tarifvertrag für "Film- und Fernsehschaffende vom 1. April 1979" gelten, wobei letzteres maschinenschriftlich in den Vertragstext eingefügt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf den als Anlage B 1 vorgelegten Vertrag und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Der zwischen verschiedenen Produzentenverbänden und der Rundfunk-Fernseh-Film-Union ihn Deutschen Gewerkschaftsbund am 30.3.1979, gültig ab 1.4.1979, abgeschlossene Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende (vorgelegt als Anlage B 2) wurde nicht für allgemeinverbindlich erklärt. Sein Geltungsbereich bezieht sich in räumlicher Hinsicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in sachlicher Hinsicht auf die nicht öffentlich-rechtlich organisierten Betriebe zur Herstellung von Filmen und in persönlicher Hinsicht auf alle Film- und Fernsehschaffenden, u.a. Architekten und Szenenbildner (Ziffer 1 des Tarifvertrags). Gemäß Ziffer 3.1 des Tarifvertrags räumt der Filmschaffende mit Abschluß des Vertrages alle ihm etwa durch das vertragliche Beschäftigungsverhältnis erwachsenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an Urheber- und verwandten Schutzrechten dem Filmhersteller für die Herstellung und Verwertung des Films ausschließlich und ohne inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung ein. Von der Einräumung umfaßt sein sollte u.a. der Film als Ganzes, seine einzelnen Teile (mit und ohne Ton), auch wenn sie nicht miteinander verbunden sind, die zum Film gehörigen Fotos sowie die für den Film benutzten und abgenommenen Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Bauten und dgl. sowie ferner die Nutzung und Verwertung des Films durch den Filmhersteller in unveränderter oder geänderter Gestalt, gleichviel mit welchen technischen Mitteln sie erfolgt, einschließlich Wieder- oder Neuverfilmungen, der Verwertung durch Rundfunk oder Fernsehen und der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen "sowie der Verwertung durch andere zur Zeit bekannte Verfahren, einschließlich AV-Verfahren und -träger, gleichgültig, ob sie bereits in Benutzung sind oder in Zukunft genutzt werden." Gemäß Ziffer 3.3 ist "der Filmhersteller..... uneingeschränkt befugt, die ihm im Rahmen der Ziffer 3 eingeräumten Rechte insgesamt und einzeln auf Dritte weiter zu übertragen." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen.

In den Jahren 1980/1981 schuf der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau, das gesamte Szenenbild und die Filmarchitektur für den streitgegenständlichen Film. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Wegen der Abtretungs- und Prozeßstandsschaftserklärung der Ehefrau des Klägers vom 25.4.2001 wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen. Von dem streitgegenständlichen Film wurden zwei Fassungen hergesellt, nämlich eine 2 1/2-stündige Kinofassung und eine 4 1/2-stündige Fernsehfassung. Auf der streitgegenständlichen DVD der Beklagten befindet sich die Kinofassung.

Mit Coproduktionsvertrag vom 20.12.1980 zwischen der Firma F S Filmproduktion und der Firma I Film GmbH (Anlage B 3) wurde hinsichtlich des streitgegenständlichen Spielfilms vereinbart, die Produktion oder Teile der Produktion zeitlich und örtlich unbegrenzt auf sonstige audiovisuelle Art zu verwenden, sei es durch Herstellung, sei es durch Vertrieb (insbesondere durch Verkauf, Vermietung oder andere Formen einer Überlassung an Dritte) von Vervielfältigungsstücken aller Art "(z.B. Filmkassetten.... Videobändern.....)", und zwar für jeden gewerblichen oder nicht-gewerblichen sowie für jeden öffentlichen und nicht-öffentlichen Zweck (§ 1 Ziffer III 2). Gemäß § 7 des genannten Vertrages (Anlage B 3) wurde zu diesem Zweck am 20.12.1980 ein Vertriebsvertrag mit der Firma B Film GmbH und Co. Vertriebsgesellschaft (Handelsregisterauszug gemäß Anlage B 14) abgeschlossen (Anlage B 4), nach dessen § 2 Ziffer II 2 das Vertriebsrecht sachlich insbesondere die gewerbliche und nicht-gewerbliche, öffentliche und nicht-öffentliche Auswertung der Produktion...... im Bereich der Audiovision, sei es durch Herstellung, sei es durch Vertrieb (insbesondere durch Verkauf, Vermietung oder andere Formen einer Überlassung an Dritte) von Vervielfältigungsstücken aller Art (z.B. Filmkassetten..... Videobänder) umfassen sollte. In der Präambel des Vertrages zwischen der Firma B Film GmbH und Co. und der Firma T Film GmbH und Co. (Handelsregisterauszug gemäß Anlage B 15) vom 26.2.1992 (Anlage B 5 a) ist festgehalten, daß der zuletzt genannten Firma mit Vertrag vom 5.10.1983 gemäß Verlängerungsschreiben vom 10.5.1989 die Videokassettenrechte zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe an dem streitgegenständlichen Spielfilm für das Lizenzgebiet u.a. der Bundesrepublik Deutschland bis einschließlich 30.4.1992 übertragen wurden. Neben weiteren Regelungen, die sogenannte AV-Auswertung des Spielfilms betreffend, wurde ferner vereinbart, daß der genannte Vertrag für unbegrenzte Zeit verlängert wird und zusätzlich rückwirkend ab 3.10.1990 die "Home-Use-Videorechte" für die neuen deutschen Bundesländer für unbegrenzte Zeit eingeräumt werden. Mit Vertragsschreiben ohne Datum (Anlagen B 5 b, B 17) teilt die Firma B Film GmbH der Firma K Media GmbH und Co. KG aA (Handelsregisterauszug gemäß Anlage B 15) unter Bezugnahme auf das Vertragsschreiben vom 26.2.1992 (Anlage B 5 a) mit, daß die genannte Vereinbarung "die AV-Auswertung in sämtlichen audiovisuellen Speichersystemen, einschließlich z.B. .....Videokassette, Videoband, Video- bzw. Bildplatte, ......Video-DVD, DVD plus DVD-ROM...... umfasst. Das Schreiben ist von beiden Vertragspartner unterzeichnet. Mit Lizenzvertrag vom 29.12.1998 (Anlage B 6) hat die Firma T Film GmbH und Co. der Firma R Film AG die exklusiven Nutzungsrechte an näher bezeichneten Home Video LIBRARY-Programmen, u.a. den streitgegenständlichen Film betreffend, zur Auswertung übertragen und zwar u.a. die Home Video Rechte, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe) der genannten Programme auf linearen Bild-/Tonträgern aller Art, wie z.B. VHS-Kassetten und linearen Digital-Versatile-Discs (DVD) zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe bis 2005. Mit Lizenzvertrag vom 30.12.1998 (Anlage B 7) hat die Firma R Film AG u.a. der Beklagten nach Maßgabe und im Umfang des Vertrages vom 29.12.1998 (Anlage B 61 unter anderem für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die ausschließlichen, gewerblichen Home Video- und DVD-Rechte eingeräumt.

Mit Unternehmenskaufvertrag vom 18.12.1989 (Anlage zu Bl. 331 a) wurde die Firma F S Filmproduktion an die Firma S GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, durch Verkauf aller Aktiva und Passiva des Unternehmens übertragen.

Auf dem jeweils in Kopie vorgelegten Cover der Videokassette (Anlage B 16) und der Video-DVD (Anlage K 9) sind der Kläger und seine Ehefrau als Ausstatter benannt.

Die audiovisuelle Auswertung von Filmrechten im Wege der Herstellung und des Vertriebs (Kauf oder Miete) von Videobändern (Videokassetten) zum häuslichen Gebrauch (sogenanntes Home Video) war seit Ende der 70er Jahre, unstreitig jedenfalls spätestens 1980, bekannt. Die Aufzeichnung erfolgt in analoger Form auf Magnetbändern, welche bis zu vier Tonspuren aufweisen können, so daß Filme auf der Videokassette in mehreren Sprachversionen angeboten werden können. Ferner enthalten die Kassetten üblicherweise ein Rahmenprogramm, insbesondere Werbung für andere auf Video erhältliche Filme in Form sogenannter Trailer. Der Vertrieb erfolgt im Wege der Vermietung über sogenannte Videotheken und im Wege des Verkaufs u.a. über Verbrauchermärkte, Warenhäuser und den Versandhandel.

Die Digital-Versatile-Disc (DVD), ebenfalls ein audiovisuelles Verfahren zum häuslichen Gebrauch, wurde gegen Ende der 90er Jahre, unstreitig spätestens 1998, auf dem deutschen Markt eingeführt. Der Vertrieb erfolgt ebenfalls im Wege der Vermietung über Videotheken bzw. im Wege des Verkaufs über die üblichen Handelsmärkte. Ihre äußere Form ist am ehesten der einer CD vergleichbar und ebenso wie bei dieser, erfolgt die Speicherung aller Daten in digitaler Form. Dementsprechend ist die DVD bei weitem nicht so verschleissanfällig, wie die herkömmliche Videokassette und weist eine erheblich höhere Bild- und Tonqualität auf. Abgespielt werden kann die DVD entweder über ein spezielles Abspielgerät, sogenannter DVD-Player, oder über ein CD ROM-Laufwerk. Allerdings weist die DVD eine - auch im Vergleich zur CD - enorm hohe Speicherkapazität auf und kann bis zu acht parallele Audiospuren haben. Je nach Vorhandensein des entsprechenden, nämlich bei der Filmproduktion hergestellten Ausgangsmaterials, können auf der DVD daher bis zu acht Sprachfassungen, bis zu 32 untertitelte Fassungen des Films, verschiedene Tonsysteme (z.B. digitaler Mehrkanalton) und eine Fülle von Zusatzinformationen (u.a. verschiedene Kameraeinstellungen) gespeichert werden. Die Auswahl innerhalb der verschiedenen Bild- und Tonversionen oder die direkte Ansteuerung einer bestimmten Szene erfolgt menügeführt über die zugehörige Fernbedienung (sogenannte interaktive Navigation). Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Anlagen K 7, K 31 und K 33 Bezug genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne schon deshalb nicht Inhaberin der Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des streitgegenständlichen Films auf DVD sein, weil es sich bei der DVD im Hinblick auf die vielfältigen, neuartigen Nutzungsmöglichkeiten um eine neue Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG handele, für welche der Kläger im Jahr 1980 Nutzungsrechte nicht habe einräumen können, da diese technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform eines Werks zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sei. Außerdem sei der Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende vom 1.4.1979 nicht wirksam in den Formularvertrag vom 11.8.1980 einbezogen worden. Aber auch der Tarifvertrag selber habe sich ausdrücklich nur auf "zur Zeit bekannte Verfahren" bezogen. Schließlich sei die Wirksamkeit der Rechtekette, auf welche die Beklagte sich stützt, zu bestreiten.

Der Kläger hat beantragt:

I. Der Beklagten bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, die Digital-Versatile-Disc (DVD) mit dem Titel "Der Zauberberg" nach einem Roman von Thomas Mann unter der Regie von Hans W. Geisendörfer (Athaus Video), Liefer-Nr.: 500041 zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I., insbesondere über Herkunft und Vertriebsweg der DVD unter Angaben von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten erhaltenen und/oder bestellten DVD's, und zwar unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Einkaufspreise, Verkaufspreise und Liefermengen enthält, über die erzielten Umsätze in DM und Stückzahl, über den einzelnen Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen sowie über die betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhe der Werbung nebst dafür aufgewendeter Kosten.

III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den Ansprüchen der Rechtsanwälte im Zusammenhang mit der telefonischen Besprechung vom 10.1.2001 in Höhe von DM 962,50 durch unmittelbare Zahlung an die genannten Rechtsanwälte freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die DVD stelle im Verhältnis zur Videokassette keine neue Nutzungsart dar, vielmehr handele es sich lediglich um die technische Fortentwicklung ein und desselben Mediums. Auch die Werknutzung erfolge auf dieselbe Weise, wie bisher, nämlich im häuslichen Bereich über ein eigenes Abspielgerät. Im Hinblick auf die erhebliche Qualitätsverbesserung werde die DVD allerdings nach und nach die Videokassette substituieren.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.11.2001 (Bl. 183/185 d. A.) Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.).

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung zunächst ausgeführt, die streitgegenständlichen filmarchitektonischen Leistungen des Klägers und seiner Frau seien als schutzfähige Werke der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG anzusehen, so daß dem Kläger zumindest (Mit-) Urheberrechte zustünden. Allerdings habe der Kläger weder der Beklagten noch einer ihrer Rechtsvorgängerinnen ein Recht zur Auswertung des verfilmten Werks auf DVD eingeräumt. Eine solche Rechtseinräumung könne insbesondere nicht aus dem Vertrag vom 11.8.1980 in Verbindung mit dem Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende vom 1.4.1979 hergeleitet werden, weil die Verwertung eines Filmwerks auf DVD jedenfalls 1980 kein, bekanntes audiovisuelles Verfahren im Sinne des Tarifvertrages gewesen sei. Bei der Auswertung des Films auf DVD handele es sich um eine neue Nutzungsart, weil die DVD im Vergleich mit der Videokassette die Anwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten wesentlich verändert habe. Daher sei eine etwaige Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31 Abs. 4 UrhG unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanziellen Sachvortrags ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe sich sämtlicher hier relevanter Nutzungsrechte durch vertragliche Einräumung an die Firma F S Filmproduktion begeben, so daß er gar nicht mehr über die erforderliche Aktivlegitimation verfüge, um den Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG geltend zu machen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Tarifvertrag auch wirksam einbezogen, zumal die Regelungen des AGBG gemäß § 23 Abs. 1 dieses Gesetzes auf einen Anstellungsvertrag der vorliegenden Art überhaupt nicht anwendbar seien. Soweit der Kläger die Wirksamkeit der Rechtekette pauschal bestreite, sei dies unsubsantiiert, da die Beklagte in der Klageerwiderung die Rechtekette unter Vorlage der entsprechenden Verträge detailliert dargelegt habe. Damit seien die audio-visuellen-Nutzungsrechte, d.h. alle Rechte am Film in Videosystemen - einschließlich der Video - DVD -, in wirksamer Weise auf die Beklagte übergegangen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe dem § 31 Abs. 4 UrhG nicht entgegen, weil die DVD keine "eigenständige" Nutzungsart gegenüber anderen audiovisuellen Verfahren, insbesondere der herkömmlichen Videokassette, sei. Daher sei für die Frage der Bekanntheit auch nicht auf die Markteinführung der DVD, sondern auf die 1980 unstreitig bekannte Videonutzung abzustellen. Zu Unrecht habe sich das Landgericht überdies in keiner Weise mit der konkreten Werkverwertung auf der streitgegenständlichen Video-DVD der Beklagten auseinandergesetzt, obwohl diese, abgesehen von einer zusätzlichen Dokumentation, das eigentliche Filmwerk in völlig identischer Art und Weise vermittele, wie die ebenfalls von der Beklagten vertriebene Videokassette. Vor allem aber habe das Landgericht die Video-DVD als unbekanntes Verfahren bewertet, ohne zu prüfen, ob die Video-DVD gegenüber herkömmlichen Home Video Verfahren überhaupt die Kriterien der Eigenständigkeit erfüllt. Insoweit habe das Landgericht zu Unrecht ausschließlich auf technische Neuerungen und Verbesserungen abgestellt. Die technische Verbesserung der Werkübermittlung genüge aber nicht, wenn diese an sich identisch bleibe. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass es hinsichtlich der Video-DVD keinen neuen Markt gebe, denn der Vertrieb erfolge in identischer Weise und es sei davon auszugehen, dass die DVD im Hinblick auf ihre erheblich bessere Technik die Videokassette nach und nach verdrängen werde. Daher fehle es auch an einer wirtschaftlich eigenständigen Nutzungsmöglichkeit. Etwas anderes folge auch nicht aus den vom Kläger vorgetragenen - gesteigerten - Umsatzzahlen auf dem Bild- und Tonträgermarkt, weil die Umsatzzahlen der Filmindustrie in den letzten Jahren überhaupt gestiegen seien und hieraus insbesondere nicht gefolgert werden könne, dass mit Hilfe der DVD ein neuer signifikanter Markt habe eröffnet werden können. Schließlich macht sich die Beklagte die Argumentation der Nebenintervenientin zu Eigen.

Nach der Streitverkündung seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.05.2001 (Blatt 43/83 d. A.) ist die Firma S< GmbH im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 19.02.2002 (Blatt 223/224 d. A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Die Nebenintervenientin trägt ergänzend im wesentlichen vor, das Landgericht habe die filmrechtlichen Spezialvorschriften der §§ 88 ff. UrhG außer Acht gelassen, obwohl diese bei der Auslegung des § 31 Abs. 4 UrhG zu berücksichtigen seien. Schon hieraus folge, dass eine neue Nutzungsart nicht bei nur technischer Verbesserung einer bekannten Nutzungsart angenommen werden dürfe. Dementsprechend sei es auch Sinn und Zweck des Tarifvertrags gewesen, die Nutzung aller möglichen - auch künftigen - Bild- und Tonträger einzubeziehen. Das Verhältnis der Miturheber untereinander, § 8 Abs. 2 UrhG, und das Verhältnis der 3 Gruppen von Filmschaffenden (Filmurheber, Urheber vorbestehender Werke und Filmproduzent) zueinander, § 93 UrhG, gebiete eine zurückhaltende Anwendung des § 31 Abs. 4 UrhG, da sonst die in § 88 ff. UrhG vorgesehene umfassende Verwertungsmöglichkeit des Filmherstellers unterlaufen werde. Die einseitige Risikoverteilung im Filmbereich zu Lasten des Produzenten spreche eindeutig dafür, dass - wenn nicht von einem Verzicht des Klägers auf Ansprüche nach § 31 Abs. 4 UrhG auszugehen sei - der Geltendmachung dieser Ansprüche jedenfalls das Gebot von Treu und Glauben entgegenstehe.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

das Urteil des Landgerichts München I vom 04.10.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags.

Im wesentlichen ist der Kläger der Auffassung, dass von der tarifvertraglichen Rechtseinräumungsklausel, deren wirksame Vereinbarung er bestreite, jedenfalls nicht das Recht erfasst sei, sein Werk auf einer DVD auszuwerten. Denn einerseits sehe die genannte Klausel das nicht vor und andererseits stehe dem bereits § 31 Abs. 4 UrhG zwingend entgegen. Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht auf § 88 Abs. 1 UrhG berufen. Unabhängig davon, dass der Tarifvertrag nach dem AGBG nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sei und eine Klausel, die im Jahre 1980 Rechte für Nutzungsformen umfassen soll, die erst rund 20 Jahre später "erfunden" worden seien, wegen Verstoßes gegen §§ 3, 5, 9 AGBG und §§ 242, 315 BGB unwirksam sei, seien auch schon der Firma F S Filmproduktion vom Kläger keine DVD - Rechte eingeräumt worden, so dass sich dieser Rechtsmangel in der sogenannten Rechtekette fortsetze. Überhaupt habe der Kläger mit einer Firma S GmbH nie etwas zu tun gehabt und er bestreite die Wirksamkeit des von der Nebenintervenientin vorgelegten Unternehmenskaufvertrags. Ferner sei nach wie vor die Wirksamkeit der von der Beklagten behaupteten Rechtekette zu bestreiten. Eine Rechtseinräumung für die DVD-Nutzung könne aber keinesfalls aus dem als Anlage B 1 vorgelegten Anstellungsvertrag für Filmschaffende hergeleitet werden, denn die DVD sei 1980 weder als technisch oder wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform eingesetzt worden, noch weniger seien die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Bedeutsamkeit und Verwertbarkeit dieser Nutzungsform auch nur ansatzweise bekannt gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei für das Vorliegen einer neuen Nutzungsart nicht erforderlich, dass sich der Personenkreis, der durch das neue Medium angesprochen wird, von bereits bestehenden Nutzerschichten maßgeblich unterscheide, zumal durch die DVD auch Personen erreicht würden, die zuvor mit audiovisuellen Medien für den Heimgebrauch nur wenig hätten anfangen können. Denn die DVD gewährleiste dauerhaften und verschleißfreien Werkgenuss, sei wesentlich handlicher und einfacher zu gebrauchen und biete darüber hinaus zahlreiche zusätzliche (interaktive) Nutzungsmöglichkeiten. Die Wiedergabe des Films in identischer Weise sei ebenso irrelevant, wie die vorliegend streitgegenständliche DVD. Die DVD eröffne nämlich völlig neuartige Einsatzmöglichkeiten, indem verschiedene Zusatzfunktionen aus einem interaktiven Menü (z. B. einzelne Kapitel des Hauptfilms, alternative Fassungen des Hauptfilms, herausgeschnittene Szenen des Hauptfilms, Standbilder, Interviews mit den Mitwirkenden, Musikvideos, integrierte DVD-ROM Funktionen für z. B. Computerspiele ...) gespeichert werden könnten. Damit sei die DVD selbstverständlich mit der herkömmlichen Videokassette in keiner Weise vergleichbar. Durch die vom Kläger vorgetragenen Umsatzzahlen sei deutlich belegt, dass die DVD im Verkaufs- und Verleihgeschäft nicht nur die herkömmlichen VHS-Bänder ersetze, sondern der Branche völlig neue Kundenpotenziale, insbesondere jugendliche Käufer, erschließe. Ob eine neue Nutzungsart vorliege, lasse sich nur einheitlich anhand des Mediums DVD beurteilen, so dass es nicht darauf ankomme, ob die vorliegend streitgegenständliche DVD der Beklagten alle (üblichen) Funktions- und Nutzungsmöglichkeiten dieses neuen Mediums biete. Anderenfalls komme gerade den besonders schutzbedürftigen Urhebern älterer Werke, zu denen geeignete Materialien wie abweichende Schnitt- und / oder Sprachfassungen u.a. nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen, der Vorteil der Qualifizierung der DVD-Technik als neue Nutzungsart nicht zugute. Denn selbstverständlich habe sich die Filmindustrie auf die neuen Möglichkeiten eingestellt und beginne nunmehr frühzeitig mit der Herstellung solcher Materialien, die sich für die genannten Zusatzfunktionen eignen. Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass er an der Filmauswertung tatsächlich in keiner Weise beteiligt werde.

Wegen des weiteren Vertrags der Parteien und seiner Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien, die von ihnen in Bezug genommenen Urkunden und Unterlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.08.2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dementsprechend war das Urteil des Landgerichts München I vom 04.10.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Parteien sind folgende Ausführungen veranlasst:

I. Dem Kläger stehen die von ihm gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Kostenübernahme gemäß §§97 Abs. 1, 16, 31 Abs. 4 UrhG nicht zu, weil es sich bei der seitens der Beklagten vorgenommenen Vervielfältigung und Verbreitung des streitgegenständlichen Spielfilms "Der Zauberberg" auf einer Digital-Versatile-Disc (sogenannte DVD) nicht um eine im Zeitpunkt der Nutzungsrechtseinräumung seitens des Klägers mit Vertrag vom 11.08.1980 noch nicht bekannte Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG handelt.

1. Allerdings bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers.

Insbesondere der Auffassung der Beklagten, der Kläger verfüge gar nicht mehr über die erforderliche Aktivlegitimation, um den Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG geltend zu machen, weil er sich sämtlicher hier relevanter Nutzungsrechte durch vertragliche Einräumung an die Firma F S Filmproduktion begeben habe, vermag sich der Senat so nicht anzuschließen. Denn die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger mit Vertrag vom 11.08.1980 unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 4 UrhG wirksam Nutzungsrechte eingeräumt hat, ist ja gerade die zwischen den Parteien streitige Kernfrage. Das legitime Anliegen des Klägers, diese relevante Frage einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, kann daher nicht mit der von der Beklagten gegebenen Begründung übergangen werden.

2. Der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der vom Kläger und seiner Frau für den streitgegenständlichen Spielfilm geschaffenen Filmarchitektur, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, sind, die Beklagte und die Nebenintervenientin - zu Recht - in der Berufungsinstanz nicht mehr entgegengetreten. Auf der Grundlage der vom Landgericht insoweit unbeanstandet getroffenen tatsächlichen Feststellungen schließt sich der Senat der diesbezüglichen, ausführlichen und zutreffenden Begründung im landgerichtlichen Urteil an.

Auf die Frage, ob der Kläger sowohl Miturheber in Bezug auf den von ihm und seiner Frau geleisteten Beitrag zum Film als auch Miturheber in Bezug auf das Filmwerk als Gesamtkunstwerk ist, kam es aus der Sicht des Senats nicht an, wenngleich für letzteres auf der Grundlage der unbeanstandet gebliebenen tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil einiges spricht. Denn entgegen der Auffassung der Nebenintervenientin, steht § 8 Abs. 2 UrhG jedenfalls der hier im Mittelpunkt stehenden Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs seitens des Klägers nicht entgegen. Soweit sich Einschränkungen für die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG ergeben, kam es auf diese aus der Sicht des Senats ebenfalls nicht an.

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Nebenintervenientin auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 93 UrhG. Denn diese filmrechtliche Sondervorschrift regelt zwar eine Einschränkung des persönlichkeitsrechtlichen Schutzes des Urhebers vor Entstellungen und Beeinträchtigungen sowie Änderungen seines Werkes (§§ 14, 39, 62, 83 UrhG) zu Lasten des Urhebers, soll aber ersichtlich nicht der Geltendmachung von Ansprüchen aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 3 Satz 3, 97 Abs. 1 UrhG entgegenstehen. Dementsprechend ist es dem Kläger auch nicht grundsätzlich nach Treu und Glauben, § 242 BGB, verwehrt, die vorliegend streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Tarifvertrag vom 01.04.1979 (Anlage B 2) in wirksamer Weise in den Anstellungsvertrag für Filmschaffende vom 11.08.1980 (Anlage B 1) einbezogen worden und ist die Beklagte ferner auf der Grundlage der von ihr detailliert vorgetragenen und belegten Rechtekette Inhaberin der vom Kläger mit Vertrag vom 11.08.1980 an die Firma F S Filmproduktion übertragenen Nutzungsrechte geworden.

3.1. Der wirksamen Einbeziehung des genannten Tarifvertrags stehen zunächst die Regelungen des AGBG nicht entgegen, denn diese Vorschriften finden gemäß § 23 Abs. 1 AGBG auf arbeitsrechtliche Verträge der vorliegend in Rede stehenden Art keine Anwendung. Davon, dass es sich bei dem Anstellungsvertrag für Filmschaffende vom 11.08.1980 (Anlage B 1) um einen Arbeitsvertrag handelt, gehen die Parteien - zurecht - übereinstimmend aus. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass die Einbeziehung des Tarifvertrags vom 01.04.1979 gemäß Ziffer 16 des Vertrages vom 11.08.1980 durch maschinenschriftliche Abänderung des vorformulierten Vertrages eingefügt wurde. Soweit der Kläger meint, eine Klausel, die im Jahre 1980 Rechte für Nutzungsformen umfassen soll, die erst rund 20 Jahre später "erfunden" wurden, sei wegen Verstoßes gegen §§ 3, 5, 9 AGBG sowie §§ 242, 315 BGB analog unwirksam, liegt diese Argumentation neben der Sache, denn sie betrifft nicht die wirksame Einbeziehung des Tarifvertrags, sondern die Frage, ob die unter Zugrundelegung des Tarifvertrags vorgenommene Rechtsübertragung bezogen auf die vorliegend streitgegenständliche Nutzungsform einer Kontrolle gemäß § 31 Abs. 4 UrhG stand hält oder nicht.

3.2. Damit hat der Kläger (Filmschaffender) der Firma F S Filmproduktion (Filmhersteller) alle ihm etwa durch das vertragliche Beschäftigungsverhältnis erwachsenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an Urheber- und verwandten Schutzrechten für die Herstellung und Verwertung des streitgegenständlichen Films ausschließlich und ohne inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung eingeräumt (Ziffer 3.1 des Tarifvertrages vom 01.04.1979). Gemäß Ziffer 3.1.b des Tarifvertrages vom 01.04.1979 sollte diese Einräumung die Nutzung und Verwertung des Films durch den Filmhersteller in unveränderter oder geänderter Gestalt, gleichviel mit welchen technischen Mitteln sie erfolgt, einschließlich Wieder- oder Neuverfilmungen, der Verwertung durch Rundfunk oder Fernsehen und der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen "sowie der Verwertung durch andere z.Zt. bekannte Verfahren, einschließlich AV-Verfahren und -träger, gleichgültig, ob sie bereits in Benutzung sind oder in Zukunft genutzt werden" umfassen.

Gegen den Umfang der tarifvertraglich vorgesehenen Nutzungsrechtseinräumung bestehen aus der Sicht des Senats keine grundsätzlichen Bedenken, weil er weitestgehend den besonderen Bestimmungen des Urheberrechts für Filmwerke, insbesondere § 89 UrhG, entspricht. Der tarifvertraglichen Regelung steht entgegen der Auffassung des Klägers auch § 31 Abs. 4 UrhG nicht grundsätzlich entgegen, weil die Nutzungsrechtseinräumung nach der zitierten Regelung ausdrücklich nur die Verwertung durch zur Zeit bekannte audio-visuelle Verfahren umfasst.

Soweit unstreitig, war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 11.08.1980 jedenfalls die Videoauswertung auf Videokassetten (sogenanntes Home Video-Verfahren) ein bekanntes audiovisuelles Verfahren zur Verwertung von Filmwerken.

Demgegenüber lässt der Umstand, dass die DVD als Bild- und Tonträgermedium im Jahre 1980 unstreitig noch nicht bekannt war, zumal sie erst gegen Ende der 90er Jahre auf dem deutschen Markt eingeführt wurde, entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Schluss zu, dass daher das Recht zur Verwertung des Films auf DVD mit dem genannten Vertrag vom 11.08.1980 keinesfalls übertragen worden sein kann. Denn diese Frage hängt davon ab, ob die Verwertung des Films auf DVD gegenüber der Verwertung des Films auf Videokassette als im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses "noch nicht bekannte" Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG anzusehen ist, worauf noch einzugehen sein wird.

3.3. Die von der Beklagten detailliert vorgetragene und unter Vorlage sämtlicher entsprechender Verträge sowie etlicher Handelsregisterauszüge belegte Rechtekette gibt aus der Sicht des Senats keinerlei Anlass zu Bedenken.

In diesem Zusammenhang hat sich der Kläger in beiden Instanzen darauf beschränkt, vorzutragen, die Beklagte habe es bisher versäumt, eine lückenlose und wirksame Rechtekette nachzuweisen. Dies genügt angesichts des substantiierten Vortrags der Beklagten zu der von ihr in Anspruch genommenen Rechtekette nicht, zumal der Senat Anhaltspunkte für etwaige Lücken oder sonstige der Wirksamkeit der vorgelegten Verträge entgegenstehende Umstände nicht zu erblicken vermag. Solche hat naturgemäß auch der Kläger nicht aufgezeigt. Soweit der Kläger Bedenken im Hinblick auf § 181 BGB erhoben hat, hat die Beklagte dem durch Vorlage der entsprechenden Handelsregisterauszüge (Anlagen B 17, B 15 und Anlage zu Blatt 283/284 d. A.) sowie durch Vorlage einer nachträglichen Genehmigung (Anlage B 17) in ausreichender Weise Rechnung getragen.

Gleiches gilt, soweit der Kläger vorgetragen hat, mit einer Firma S GmbH, nämlich der jetzigen Nebenintervenientin, habe er nie etwas zu tun gehabt und die Wirksamkeit des Unternehmenskaufvertrages vom 18.12.1989 zwischen der Firma F S Filmproduktion und der Firma S GmbH (Anlage zu Blatt 331 a d.A.) müsse bestritten werden. Hierauf kommt es allerdings für die Entscheidung auch nicht an, denn diejenigen Verträge, auf die die Beklagte zum Beleg ihres Rechtserwerbs Bezug genommen hat, nämlich der Coproduktionsvertag vom 20.12.1980 (Anlage B 3) und der Vertriebsvertrag vom 20.12.1980 (Anlage B 4) sind ausweislich des jeweiligen Vertragsrubrums von der Firma F S Filmproduktion abgeschlossen worden.

4. Der Wirksamkeit der Nutzungsrechtseinräumung seitens des Klägers mit Vertrag vom 11.08.1980 (Anlage B 1) steht, bezogen auf die streitgegenständliche Verwertung des Films auf DVD seitens der Beklagten, schließlich auch § 31 Abs. 4 UrhG nicht entgegen, weil es sich bei der Verwertung des streitgegenständlichen Films auf DVD gegenüber der im Jahre 1980 unstreitig bekannten Verwertung eines Filwerks auf Videokassette nach Auffassung des Senats nicht um eine eigenständige Und neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG handelt.

4.1. Dem stehen allerdings entgegen der Auffassung der Nebenintervenientin nicht schon die für Filmwerke geltenden besonderen Regeln der §§ 88 ff. UrhG entgegen. Denn die Auslegungsregeln der §§ 88 Abs. 1, 89 Abs. 1 UrhG haben keine Rechtseinräumung an den Filmhersteller für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten zur Folge, weil § 31 Abs. 4 UrhG, der die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten für unwirksam erklärt, insoweit der Vorrang zukommt (Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage, RN 7 zu § 88, RN 3 und 11 zu § 89 mit weiteren Nachweisen). Dieses Ergebnis folgt nicht zuletzt daraus, daß §§ 88, 89 UrhG als gesetzliche Auslegungsregeln für Zweifelsfälle jedenfalls ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen über einen gegebenenfalls eingeschränkten Rechtserwerb des Filmherstellers einerseits unberührt lassen und andererseits § 31 Abs. 4 UrhG unzweifelhaft auf derartige vertragliche Vereinbarungen uneingeschränkt Anwendung findet.

Selbst wenn es also, wie die Nebenintervenientin vorträgt, Sinn und Zweck des Tarifvertrags war, die Nutzung aller möglichen - auch künftigen - Bild- und Tonträger einzubeziehen, sofern es sich nur um audiovisuelle Verfahren handelt, wozu auch die Auswertung auf DVD gehört, ändert dies nichts daran, daß eine dementsprechende Nutzungsrechtseinräumung nur nach Maßgabe des § 31 Abs. 4 UrhG wirksam sein kann.

Da § 31 Abs. 4 UrhG nicht abbedungen werden kann, kann insbesondere entgegen der Auffassung der Nebenintervenientin weder von einer stillschweigenden Abbedingung des § 31 Abs. 4 UrhG noch von einem stillschweigenden Verzicht des Klägers auf die Ansprüche nach dieser Vorschrift mit Blick auf das Wesen des Anstellungsvertrags im Filmbereich und die einseitige Risikoverteilung im Filmbereich zu Lasten des Produzenten ausgegangen werden. Dementsprechend steht der Geltendmachung der vorliegend streitgegenständlichen Ansprüche seitens des Klägers auch mitnichten das Gebot von Treu und Glauben, § 242 BGB, entgegen.

4.2. Dies vorausgeschickt, geht der Senat bei der Beurteilung der Frage, ob die Auswertung des streitgegenständlichen Films auf DVD gegenüber der herkömmlichen Auswertung auf Videokassette als neue Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG anzusehen ist, davon aus, daß eine Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes ist. Dazu genügt es nicht, daß die Nutzungsart als hinreichend klar abgrenzbare Verwendungsform gemäß § 31 UrhG Gegenstand einer selbständigen Nutzungsrechtseinräumung sein kann. Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG hat den Zweck zu verhindern, daß dem Urheber Mehrerträgnisse vorenthalten werden, die sich aus neuen technischen Entwicklungen ergeben. Sie soll jedoch nicht mit ihrer strengen Rechtsfolgenanordnung der Unwirksamkeit die - auch im Interesse der Urheber liegende - wirtschaftlich - technische Fortentwicklung der Werknutzung durch Herausbildung neuer, selbständig lizenzierbarer Nutzungsmöglichkeiten behindern. Die Interessen des Urhebers in den Vertragsbeziehungen zu den Verwertern werden bei der Weiterentwicklung der Werknutzungsformen im Allgemeinen bereits durch das Vertragsrecht, insbesondere die Grundsätze der Vertragsauslegung, der ergänzenden Vertragsauslegung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, sowie durch die Grundsätze der Zweckübertragungslehre und die Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen aus der Nutzung seines Werks gemäß § 36 UrhG geschützt (BGH GRUR 1997, 215 ff. "Klimbim" mit weiteren Nachweisen).

Daher setzt der besondere Schutz des Urhebers nach § 31 Abs. 4 UrhG voraus, daß es um eine neu geschaffene Nutzungsart geht, die sich von den bisherigen so sehr unterscheidet, daß eine Werkverwertung in dieser Form nur aufgrund einer neuen Entscheidung des Urhebers in Kenntnis der neuen Nutzungsmöglichkeiten zugelassen werden kann, wenn dem Grundgedanken des Urheberrechts, daß der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werks zu beteiligen ist, Rechnung getragen werden soll. Dies ist nicht der Fall, wenn eine schon bisher übliche Nutzungsmöglichkeit durch den technischen Fortschritt erweitert und verstärkt wird, ohne sich aber dadurch aus der Sicht der Endverbraucher, deren Werknutzung durch das System der Verwertungsrechte letztlich erfaßt werden soll, in ihrem Wesen entscheidend zu verändern (BGH a.a.O.).

Hieran hat sich seither nichts geändert, denn auch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und Ausübenden Künstlern vom 22.03.2002 hat trotz Änderungen des § 31 UrhG im übrigen die Vorschriften des § 31 Abs. 4 und ihre Zweckrichtung unberührt gelassen.

Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der Verwertung von urheberrechtlich geschützten Filmwerken auf DVD gegenüber der bisherigen bekannten Verwertungsform der Vervielfältigung und Wiedergabe auf Videobändern (Videokassetten) nicht um eine eigenständige Nutzungsart im Sinne der genannten Vorschrift, weil die mit der digitalen Aufzeichnungstechnik und der enormen Speicherkapazität der DVD einhergehende - allerdings fundamentale - technische Verbesserung allein der DVD-Auswertung nicht den Charakter einer neuen Nutzungsart im Sinne einer technisch und wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform des Werkes geben kann, wenn, wie vorliegend, der Vorgang der Werkvermittlung ansich seiner Art nach im wesentlichen unverändert bleibt.

4.2.1 Für die Frage, ob eine Nutzungsart als technisch eigenständig anzusehen ist, kann allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten weder allein noch maßgeblich auf die konkret gegebenen Nutzungsmöglichkeiten der angegriffenen streitgegenständlichen DVD der Beklagten abgestellt werden, denn hierfür ist entscheidend, ob die technischen Möglichkeiten durch das in Rede stehende Bild- und Tonträgermedium generell in beträchtlichem Maße verbessert und erweitert worden sind. Daher kann es auf die Frage, ob die Beklagte die - unstreitig gegebenen - generellen Nutzungsmöglichkeiten der DVD tatsächlich ausgenutzt hat, nicht ankommen.

Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, daß ungeachtet der verwendeten Aufzeichnungstechnik die technischen Möglichkeiten durch das bei der Filmproduktion hergestellte Ausgangsmaterial entscheidend beschränkt sein können. Denn naturgemäß können mehrere Sprachfassungen, mehrere untertitelte Fassungen und/oder mehrere Filmfassungen nur aufgezeichnet werden, wenn das entsprechende Ausgangsmaterial vorhanden ist. Dann ist aber auch das bei der Filmproduktion hergestellte Ausgangsmaterial Gegenstand der ursprünglichen Nutzungsrechtseinräumungen, worauf die Beklagte ebenfalls zu Recht hingewiesen hat. Eine Ungleichbehandlung der nach Auffassung des Klägers besonders schutzbedürftigen Urheber älterer Werke, zu denen nur und erst für die DVD-Auswertung geeignete Materialien wie u.a. abweichende Schnitt- und/oder Sprachfassungen nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen, vermag der Senat unter diesen Umständen nicht zu erkennen.

4.2.2. Nun ist allerdings auf der Grundlage des unstreitigen Sachvortrags der Parteien davon auszugehen, dass die technischen Möglichkeiten durch den Übergang von der bisher üblichen analogen Aufzeichnung auf Magnetbänder (Videokassetten) zu der nunmehr streitgegenständlichen binären, digitalen Speicherung der Bild- und Tonsignale (DVD) vor allem im Hinblick auf die Wiedergabequalität und die Bedienungsoptionen (menügeführte Ansteuerung) tatsächlich in beträchtlichem Maße verbessert und erweitert worden sind. Dadurch hat sich aber nach Auffassung des Senats aus der Sicht des Endverbrauchers die Werkvermittlung als solche in ihrem Wesen nicht entscheidend verändert.

Zu dieser Frage bedurfte es der vom Kläger beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht, denn die Mitglieder des Senats gehören zum Kreis der angesprochenen Endverbraucher und verfügen über eigene Kenntnisse im Umgang mit der DVD, so dass es auch der vom Kläger ergänzend beantragten Inaugenscheinnahme von DVDs nicht bedurfte.

Die sich aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien ergebenden erheblichen Verbesserungen und neuen Nutzungsmöglichkeiten der DVD, die insbesondere die erheblich höhere Wiedergabequalität, die Verschleißfreiheit, der erheblich höhere Bedienungskomfort u.a., sind nämlich ausschließlich technischer Natur und beruhen auf der digitalen Aufzeichnungstechnik bei erheblich größerer Speicherkapazität. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vielzitierten interaktiven Nutzungsmöglichkeit, denn hierunter ist die - gewöhnlich über die zugehörige Fernbedienung - laufende Navigation im Sinne einer menügeführten Ansteuerung einzelner Menüpunkte zu verstehen, wie sich dies insbesondere aus den vom Kläger vorgelegten allgemeinen Beschreibungen gem. Anlagen K 7, K 31 und K 33 ergibt. Der Senat verkennt nicht, dass hierdurch eine erheblich verbesserte Bedienung seitens des Anwenders ermöglicht wird.

Dessenungeachtet erfolgt die Wiedergabe des Filmwerks an sich - selbstverständlich bezogen auf das zur Verfügung stehende filmische Ausgangsmaterial - in identischer Weise. Hierbei ist nach Auffassung des Senats zu berücksichtigen, dass es bei dem Betrachten des Filmwerks vor dem Fernsehgerät oder einem anderen geeigneten Bildschirm für den Endverbraucher in aller Regel weder erkennbar noch von Relevanz sein wird, ob das Filmwerk analog oder digital aufgezeichnet wurde. Denn der Vorgang der Werkvermittlung bleibt - aus der Sicht des Konsumenten - seiner Art nach unverändert, auch wenn die vorhandene Auswertungstechnik erheblich verbessert wurde.

Ferner hat der Senat berücksichtigt, dass eine neue Nutzungsart regelmäßig nicht vorliegt, wenn das Werk in seiner ursprünglichen Form nur mittels einer neuen Technik verwertet wird, auch wenn diese zu einer qualitativen Verbesserung der Werkwiedergabe führt, denn die vom Kläger als interaktive Nutzungsmöglichkeit bezeichnete quantitative Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten (z.B. alternative Endfassungen, unterschiedliche Kameraperspektiven, verschiedene Sprachfassungen, Begleitkommentare u.a.) sind unstreitig abhängig vom vorhandenen, lizensierten Ausgangsmaterial.

Bei dieser Sachlage begegnet die Auffassung des Klägers, eine entscheidende Wesensänderung der Werkvermittlung auf DVD sei aber jedenfalls im Hinblick auf die speicherbaren Zusatzinformationen (alternative Endfassungen, unterschiedliche Kameraperspektiven, verschieden Sprachfassungen, Begleitkommentare, Trailer, die Entstehungsgeschichte einzelner Szenen, die Entstehungsgeschichte des Films, Wiedergabe nicht für den Film verwendeter Szenen u.a.) eingetreten, durchgreifenden Bedenken. Denn einerseits wird der Verbraucher seine Kauf- oder Mietentscheidung in erster Linie auf Grund des auf der DVD enthaltenen Spielfilms treffen und andererseits wird eine Vielzahl der genannten Zusatzinformationen regelmäßig nicht eigenständig - also ohne den Hauptfilm - zu vermarkten sein.

4.2.3. Was nun die wirtschaftliche Eigenständigkeit der Verwertung von Filmwerken auf DVD angeht, so wäre erforderlich, dass sich hierfür ein neuer Markt entwickelt hat und dadurch heue Verbraucherkreise angesprochen werden (BGH GRUR 1986, 62 ff. "GEMA Vermutung I").

Daher vermag sich der Senat der Auffassung des Klägers, der Umstand, dass die Verbraucherkreise hinsichtlich der DVD-Nutzung und der Nutzung von Videokassetten gleich sind, sei irrelevant, ebenso wenig anzuschließen, wie der Überlegung des Klägers, dass zahlreiche neue Nutzer, insbesondere jugendliche Käufer, zu den herkömmlichen Videokassettennutzern hinzutreten würden.

Denn ebenso wenig wie reine Umsatzerhöhungen und Mehrerlöse auf dem gleichen Markt zu einer wirtschaftlich eigenständigen Nutzungsart führen, ist dies bei der Erschließung neuer Kundenpotentiale auf dem gleichen Markt der Fall. Das gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn die vom Kläger vorgetragene Umsatzsteigerung tatsächlich auf die technische Verbesserung des Wiedergabemediums DVD zurückgeführt werden könnte.

Aus dem vom Kläger vorgetragenen Zahlenwerk ergibt sich, dass der Gesamtmarkt, nämlich Verkauf und Vermietung von DVDs und Videokassetten in Deutschland, im Jahr 2001 eine Steigerung von 22,7 % erfahren hat, wobei der Absatz von DVDs stark gestiegen ist, während im gleichen Zeitraum der Absatz von Videokassetten zurückgegangen ist. Dieses spricht für eine kontinuierliche Substitution der Videokassette durch die DVD, welche, entgegen der Auffassung des Klägers, keineswegs irrelevant ist. Denn maßgebliches Kriterium für die Entstehung eines neuen Marktes ist das Substitutionsprinzip, so dass dann, wenn eine neue Verwendungsform lediglich eine bereits bestehende Verwendungsform ersetzt, regelmäßig kein neuer Markt entsteht, so dass es sich nicht um eine wirtschaftlich eigenständige Nutzungsart handelt. Im Hinblick auf die neue, fortgeschrittene Technik der DVD kann nach Auffassung des Senats erwartet werden, dass die DVD - zumindest langfristig - die Videokassette ersetzen wird. Abgesehen davon, dass das Abspielen der DVD ein weiteres Abspielgerät erfordert, wird mit zunehmender Durchsetzung der DVD erfahrungsgemäß auch deren Verkaufspreis sinken.

In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass zwar der Videomarkt in den Jahren 1997 bis 2001 eine Umsatzsteigerung von 40 % erfahren hat, im selben Zeitraum aber der Kinomarkt um 31,5 % zugelegt hat, wie dies die Beklagte vorgetragen hat. Ferner war zu berücksichtigen, dass keineswegs neue Vertriebswege erschlossen wurden, denn unstreitig werden DVDs und Videokassetten nebeneinander über Videotheken und die üblichen Handelsmärkte vermietet bzw. verkauft. Da dementsprechend die altbekannten, herkömmlichen Vertriebswege genutzt werden, ist auch keine neue Vertriebsstruktur entstanden. Vor allem dies war beim Übergang von der Schmalfilmauswertung zur Videokassettennutzung vollkommen anders, denn, abgesehen davon, dass beim Schmalfilmvertrieb keineswegs von einem massenweisen Vertrieb gesprochen werden konnte, entstand vor allem der Markt für die Vermietung von Videokassetten neu (BGH GEMA-Vermutung I a.a.O.).

Wie sich nicht zuletzt aus den von der Beklagten zum Beleg ihrer Rechtekette vorgelegten Verträgen ergibt, ist offenbar auch die Praxis nach Bekanntwerden der Nutzungsform DVD dazu übergegangen, die Nutzung auf DVD und die Nutzung auf Videokassette unter dem Oberbegriff audiovisuelle Home-Video-Verfahren einheitlich zu lizensieren.

4.3 Im Ergebnis liegt damit nach Auffassung des Senats hinsichtlich der Verwertung von Filmwerken auf DVD gegenüber der Verwertung von Filmwerken auf Videokassette keine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform i.S.d. § 31 Abs. 4 UrhG vor. Damit ist für die Frage der Bekanntheit der Nutzungsart auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 11.08.1980 unstreitig bekannte Verwertung von Filmwerken auf Videokassetten abzustellen. Auf die Frage, wann das Bild- und Tonträgermedium DVD bekannt geworden ist, kommt es nicht mehr an.

Zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den von den Parteien vorgelegten Rechtsgutachten, Prof. Dr. (Anlage zu Blatt 317/319 d.A.) und Dr. (Anlage K 30), hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Eine solche wäre hinsichtlich des Rechtsgutachtens Dr. auch daran gescheitert, dass das genannte Gutachten nur auszugsweise vorgelegt wurde, so dass eine Überprüfung der herangezogenen Anknüpfungstatsachen nicht möglich ist.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision zum Bundesgerichtshof war zuzulassen, weil die vorliegend entschiedene Rechtsfrage, soweit ersichtlich, in Literatur und Rechtsprechnung äußerst kontrovers beurteilt wird und überdies grundsätzliche Bedeutung hat, so daß die Voraussetzungen des § 543 Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO vorliegen.

Ende der Entscheidung

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