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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: 6 U 5492/04
Rechtsgebiete: UWG, AMG
Vorschriften:
UWG § 8 | |
UWG § 3 | |
UWG § 4 Nr. 11 | |
AMG § 5 | |
AMG § 73 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 5492/04
Verkündet am 29.09.2005
In dem Rechtsstreit
wegen Unterlassung
erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2005 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten werden das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.10.2004 in der Fassung des Beschlusses vom 03.01.2005 und die Einstweilige Verfügung vom 20.09.2004 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung vom 17.09.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe:
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
II. Auf die Berufung war das Ersturteil mitsamt der Einstweiligen Verfügung aufzuheben, da der vom Erstgericht angenommene Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 AMG nicht besteht.
Nach § 5 AMG ist die Anwendung des hier streitgegenständlichen, aus dem Vereinigten Königreich stammenden, Fertigarzneimittels zulässig, da der Gesetzgeber insoweit eine Ausnahmeregelung im Verordnungswege getroffen hat.
III. Die Verbringung dieses Arzneimittels vom Vereinigten Königreich nach Deutschland ist gemäß § 73 Abs. 3 AMG zulässig. Dort ist nur vorausgesetzt, dass das fragliche Fertigarzneimittel (hier) im Vereinigten Königreich "in Verkehr gebracht werden" darf.
Dies ist der Fall; denn im Vereinigten Königreich ist aufgrund der, dort bestehenden Rechtslage es zulässig, dieses Arzneimittel im Rahmen des sogenannten named patient use zu vertreiben. Wird also dieses Fertigarzneimittel vom Hersteller an eine Apotheke verkauft, so ist es bereits "in Verkehr gebracht". Bedenken zu haben, ob darin bereits ein in Verkehr bringen gesehen werden kann, hält der Senat nicht für angebracht.
IV. Es besteht auch kein Anlass, das In-Verkehr-Bringen im Sinn des § 73 Abs. 3 AMG dahin zu verstehen, dass das Fertigarzneimittel allgemein in den Verkehr gebracht werden darf. Eine derartige Einschränkung kann der gesetzlichen Bestimmung nicht entnommen werden. Darüber hinaus wäre auch vollkommen unklar, was unter "allgemein in den Verkehr bringen" zu verstehen sein sollte. So könnte z. B. daran gedacht werden, dass im Vereinigten Königreich rezeptpflichtige Fertigarzneimittel dort eben nicht "allgemein" in den Verkehr gebracht werden können; auf die Bundesrepublik Deutschland bezogen könnte man dann Bedenken haben ob apothekenpflichtige Fertigarzneimittel hier "allgemein" in den Verkehr gebracht werden, wenn sie - wie es das Gesetz vorsieht - nur über Apotheken vertrieben werden.
Aus diesen Gründen hält der Senat den Bezug des hier streitgegenständlichen Fertigarzneimittels durch die Beklagte für zulässig, so dass das Ersturteil aufzuheben und der Verfügungsantrag zurückzuweisen war.
V. Kosten § 91 Abs. 1 ZPO.
Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, das Urteil ist rechtskräftig.
Ende der Entscheidung
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