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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: 6 U 5581/05
Rechtsgebiete: BGB, ArbEG, HGB, GmbHG
Vorschriften:
BGB § 611 | |
BGB § 612 | |
ArbEG § 1 | |
ArbEG § 9 | |
HGB § 164 Abs. 1 | |
GmbHG 37 Abs. 2 |
2. Der mit der GmbH & Co KG abgeschlossene Arbeitsvertrag verleiht dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in diesem Fall nicht den Status eines Arbeitnehmers, sodass kein Anspruch nach § 9 ArbEG besteht.
3. Eine Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB ist in diesem Fall nicht dadurch ausgeschlossen, dass kein Anstellungsvertrag nach § 611 BGB existiert.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 5581/05
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung (ArbEG ua)
erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., Richterin am Oberlandesgericht ... und Richter am Bundespatentgericht ... im schriftlichen Verfahren nach dem Stand der Akten vom 15. Februar 2007 folgendes Endurteil:
Tenor:
I. Die Berufungen der Parteien gegen das Teilend- und Grundurteil des Landgerichts München I vom 27.10.2005, Az. 7 O 2371/05, werden als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der für die Beweisaufnahme vom 11.01.2007 entstandenen ausscheidbaren Kosten. Diese trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin fordert von der Beklagten Vergütung für Erfindungen, die von dieser als Patent angemeldet wurden und die bei den von dieser produzierten Industrietoren benützt werden. Sie stützt sich hierbei in erster Linie auf die Vereinbarung vom 04.02.2003 (Anlage K 4), die als Vertreter für die Beklagte deren Mitgeschäftsführer G. Re., Vater der Klägerin, unterzeichnet hat. Nach § 2 dieser Vereinbarung steht der Klägerin für ein der Beklagten eingeräumtes (ausschließliches) Nutzungsrecht an ihren Erfindungen eine Vergütung in Höhe von 1,75 % aus den Umsätzen mit Produkten zu, in denen die Erfindung genutzt wird, berechnet nach den Netto-Verkaufspreisen ohne Zubehör und Verpackung
Die Klägerin ist - neben G. Re. und Ch. Se. - Geschäftsführerin der Komplementärin der Beklagten (E.. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs-GmbH), wobei sie zusammen mit G. Re. auch 50 % der Gesellschaftsanteile hält und die anderen 50 % von Ch. Se. und dessen Vater M. Se. gehalten werden.
Mit der Beklagten besteht der Arbeitsvertrag der Klägerin vom 12.11.2002 (Anlage K 1), der folgende Regelungen aufweist:
§ 1 Vormerkung
Zwischen den nachstehend bezeichneten Parteien besteht seit 29.10.1990 ein Arbeitsvertrag. Dieser Vertrag ist im Folgenden in der ab dem 01.01.2002 gültigen Fassung wiedergegeben.
§ 2 ...
§ 3 Tätigkeit und Aufgabengebiet
1. Die Mitarbeiterin ist seit 01.11.1990 bei der Gesellschaft eingestellt. Zur Zeit ist sie als Angestellte mit folgenden Hauptaufgaben betreut:
a) Leiterin der Abteilung IT, Projektleiterin SAP
b) Einführung und laufende Betreuung des SAP-Projekts
Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, ihr auch bei Tochterunternehmen bzw. Beteiligungsunternehmen (auch im Ausland) teilweise eine andere ihrer Ausbildung und Stellung entsprechende Tätigkeit zuzuweisen.
2. Für den Umfang des Aufgabengebietes sind im Übrigen der Organisationsplan und die noch zu erstellende Stellenbeschreibung maßgebend.
3. Die Mitarbeiterin ist dem Geschäftsbereich von Herrn Re.. zugeteilt.
§ 5 Bezüge
1. Die Mitarbeiterin erhält für ihre Tätigkeit ein jährliches Gehalt von 128.700,- €, das in zwölf gleichen Raten am Ende eines jeden Monats gezahlt wird.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie eventuell zu leistende Überstunden sind mit dem Jahresgehalt abgegolten.
2. Des weiteren erhält die Mitarbeiterin eine betriebliche Altersversorgung von 1.752,- €.
3. Eine eventuelle Leistungsprämie bedarf einer jährlichen Sondervereinbarung.
Der frühere, in § 1 dieser Vereinbarung genannte Arbeitsvertrag vom 01.11.1990 (Anlage K 44 zum Schriftsatz Klägervertreter vom 12.10.2006) weist u. a. folgende Regelungen auf:
§ 1
Fräulein Re.. tritt am 01.11.1990 als Dipl.-Ing. Maschinenbau in den Dienst der Firma.
Aufgabengebiet: Aufbau innerbetrieblicher Organisation im Geschäftsbereich von Herrn Re. mit Schwerpunkt Produktkalkulation und Zeitwirtschaft. ........
§ 6
Die Vergütung erfolgt in den ersten 3 Tätigkeitsmonaten mit monatlich 3.000,00 DM brutto. .......
Die Klägerin ist weiter (alleinige) Geschäftsführerin der Fa. E.. Inzeniring d.o.o. in S.., einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der E. Transport- und Lager-Technik GmbH (Geschäftsführer Ch. Se. und G. Re - zugleich Kommanditistin der Beklagten, vgl. Organigramm der Firmengruppe, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.02.2007).
Nach dem Gesellschaftsvertrag der E. Inzeniring d.o.o. (deutsche Übersetzung = Anlage zum Schriftsatz 17.11.2005 der Beklagten) ist der Gegenstand des Unternehmens (Art. 2):
- Projektieren von Systemen für den Innentransport in Industrie, Handel, Bauwesen und Bergbau
- Beschaffung und Verkauf von Systemen für den Innentransport sowie von Elementen und Baugruppen Montage von Systemen für den Innentransport Handel mit Metallwaren, Kunststoffen, sowie mit Ersatzteilen und elektronischen Komponenten
- Aus- und Einfuhr der Projektdokumentation für Systeme des Innentransportes, von Metallwaren, Kunststoffen und Ersatzteilen und der Elektronik sowie Ausführungen von Investitions-Bauvorhaben auf dem Gebiet des Innentransportes.
Ausweislich des vorgelegten Kooperationsrahmenvertrages vom 20.12.1999 zwischen der Beklagten und der E.. Inzeniring d.o.o. soll letztere für die Beklagte auf folgenden Gebieten tätig werden:
- Entwicklungs- und Konstruktionsarbeiten allgemein
- Detail-Kontruktionen
- Projektbearbeitung und Sonderkonstruktionen
- Programmierungen für CNC-gesteuerte Schneidemaschinen
Nach § 4 ist die Geltung deutschen Rechts und Gerichtsstand Landshut vereinbart.
Unter dem Datum 24.02.2003 hat die Klägerin mit der E. Inzeniring d.o.o. (Lj..) eine - inhaltlich mit der mit der Beklagten am 04.02.2003 geschlossenen vergleichbare - Vereinbarung über die Vergütung für die Überlassung von ihr getätigter Erfindungen geschlossen, wobei die Gegenzeichnung ebenfalls durch G.. Re.. als einzelvertretungsberechtigem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs-GmbH erfolgte (Anlage B 1).
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Vergütung gemäß der vorgenannten Vereinbarung vom 04.02.2003 mit der Beklagten für die Überlassung ihrer Erfindungen gemäß dem erteilten Europäischen Patent ...36 und der Europäischen Patentanmeldung ...A3, wobei die Beklagte Patentanmelderin/-inhaberin ist und die Schutzrechte unstreitig nutzt.
Die Klägerin trägt vor, insoweit Erfinderin zu sein. Bezüglich des Patents EP ....36 ergebe sich nach der Vereinbarung bei einem Nettoumsatz von € 131.569,00 vom 01.01.2001 - 31.12.2001, einem Anteil von 33,33 % des Erfindungsgegenstandes am Wert des Gesamttores und dem festgelegten Vergütungsfaktor von 1,75 % eine Gesamtvergütung von 767,- €. Bezüglich der Patentanmeldung EP ...A3 betrage der Nettoumsatz vom Jahr 2000 bis zum 31.12.2001 € 3.551.161,00, bei einem Anteil von 33,33 % und einem Vergütungsfaktor von 1,75 % ergebe sich eine ihr zustehende Vergütung in Höhe von € 20.715,00.
Vorsorglich werde hilfsweise Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beansprucht, wodurch sich Beträge von € 982,20 und € 26.515,00 nach den Richtlinien zu § 12 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ergäben (im einzelnen Schriftsatz 25.05.2005, Blatt 42/51 GA).
Vor dem Landgericht München I hat die Klägerin in erster Instanz beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 21.482,00 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unabhängig davon, dass nach Ansicht der Beklagten nicht die Klägerin, sondern ihr Vater die streitigen Erfindungen getätigt habe und versuche, die gewerblichen Schutzrechte über seine Tochter nutzbar zu machen, sei die geschlossene Vereinbarung ohne Einwilligung der Gesellschafterversammlung unwirksam, wobei eine Zustimmung der Gesellschafter der Familie Se.. in keinem Fall zu erwarten gewesen sei, wie der Klägerin und ihrem Vater bekannt gewesen sei.
Die geschlossenen Vereinbarungen vom 04.02.2003 und 24.02.2003 verstießen auch gegen Gesellschaftervereinbarungen und Geschäftsordnung (Protokoll Beiratssitzung 16.11.2002, Ziffer 3, Anlage B 2; Protokoll 04.12.2002, Ziffer 2, Anlage B 3).
Die Beklagte hat weiter Widerklage erhoben mit den Anträgen:
1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus der zwischen ihr und der Beklagten unter dem 04.02.2003 abgeschlossenen Vereinbarung (Anlage K 4) keine Ansprüche gegenüber der Beklagten zustehen.
2. Es wird weiter festgestellt, dass der Klägerin aus der zwischen ihr und der E.. Inzeniring d.o.o., Lj.., unter dem 24.02.2003 abgeschlossenen Vereinbarung (Anlage B 1) keine Ansprüche gegenüber der E.. Inzeniring d.o.o., Li.. zustehen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Vereinbarungen seien aus den in der Klageerwiderung genannten Gründen unwirksam. Mit ihnen solle der Klägerin ein bis zu 7-stelliger Euro-Betrag verschafft werden, als Geschäftsführerin der Komplementärin der Beklagten sie sie aber verpflichtet, eventuelle Erfindungen der Gesellschaft kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wie dies auch in der Vergangenheit gehandhabt worden sei. Ein Feststellungsinteresse der Beklagten sei auch im Hinblick auf den Widerklageantrag 2 gegeben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Ihre Anträge seien unzulässig. Für eine Zwischenfeststellungswiderklage fehle für Widerklageantrag 1 ein Feststellungsinteresse, die Entscheidung über die Hauptklage regle das Streitverhältnis insoweit erschöpfend. Widerklageantrag 2 richte sich gegen eine bisher nicht prozessbeteiligte Partei. Die Widerklageanträge seien im Übrigen auch unbegründet.
Das Landgericht München I hat am 27.10.2005 Teilend- und Grundurteil mit folgendem Inhalt erlassen:
I. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aufgrund der Benutzung der beiden Diensterfindungen
- doppelwandige Lamelle für ein Industrietor sowie Verfahren zur Herstellung derartiger Lamellen (EP ...36/B1, Anlage 2 a)
- Lamelle für ein Industrietor sowie Verfahren zur Herstellung einer derartigen Lamelle (EP ...A3, Anlage 3 a)
grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB für die Jahre 2000 und 2001 zu.
II. Auf die Zwischenfeststellungswiderklage (Ziffer 1) hin wird festgestellt, dass der Klägerin aus der zwischen ihr und der Beklagten unter dem 04.02.2003 abgeschlossenen Vereinbarung (Anlage K 4) keine Ansprüche gegenüber der Beklagten zustehen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil vom 27.10.2005 wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig und der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch aus § 612 Abs. 2 BGB zu.
Bei der Vereinbarung vom 04.02.2003 sei die Beklagte nicht wirksam von G. Re.. vertreten worden. Die Klägerin sei als Mitgeschäftsführerin und Mitgesellschafterin der GmbH nicht Dritte im Sinne von § 37 Abs. 2 GmbHG, so dass ihr interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis entgegengehalten werden könnten. Die Beschlüsse des Beirats des E....... Unternehmensverbundes vom 16.11.2002 und 04.12.2002 stellten eine derartige Beschränkung dar. Darin sei - auch mit Unterschrift der Klägerin - festgelegt, dass die Geschäftsführung für das Gesamtunternehmen durch G. Re.., P.. Re.. und Gh.. Se.. nur mehr gemeinsam wahrgenommen werde, dass demnach jeder Geschäftsführer nur mehr zusammen mit einem Geschäftsführer aus dem anderen Familienstamm eine der Gesellschaften des E...-Unternehmensverbundes vertreten könne. Dem Beweisangebot der Klägerin zur Frage eines Schreibfehlers des Protokollführers sei nicht nachzugehen gewesen, auch ihr angeführtes Argument der "unclean hands" (§ 242 BGB) greife nicht durch.
Die Erfindereigenschaft der Klägerin habe die Beklagte nicht ernsthaft bestritten, sie sei als zugestanden anzusehen. Die Klägerin sei auch nicht Arbeitnehmerin im Sinne des § 1 Arbeitnehmererfindergesetzes, so dass sie keinen Anspruch nach § 9 Arbeitnehmererfindergesetz habe. Ihr stehe jedoch dem Grunde nach eine Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB zu. Eine generelle Verpflichtung der Klägerin, Diensterfindungen der Beklagten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, lasse sich weder dem Arbeitsvertrag (Anlage K 1) noch den vorgelegten gesellschaftsrechtlichen Dokumenten entnehmen. Nach den allgemeinen Regeln könne ein bei einer KG angestellter Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH für seine von der KG genutzte Erfindung grundsätzlich jedenfalls dann die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB verlangen, wenn er - wie vorliegend gegeben - aufgrund seines Dienstvertrages Arbeitgeberfunktionen ausübe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Tätigung von Diensterfindungen in den unmittelbaren Aufgabenbereich der Klägerin falle, so dass eine Abgeltung durch das monatliche Gehalt nicht anzunehmen sei.
Über diesen Anspruch könne durch Grundurteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO entschieden werden, da der Anspruchsgrund streitig sei und zur Bestimmung der Anspruchshöhe noch eine Beweisaufnahme erforderlich sei.
Die Zwischenfeststellungswiderklage sei zulässig und begründet.
Gegen das ihr am 16.11.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.12.2005 Berufung eingelegt und sie innerhalb bis 16.02.2006 verlängerter Frist begründet.
Sie beantragt in der Berufung:
1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 27.10.2005 wird in Ziffer I dahin abgeändert, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten aufgrund der beiden Diensterfindungen
- doppelwandige Lamelle für ein Industrietor sowie Verfahren zur Herstellung der Lamellen (EP ...36/B1, Anlage K 2 a)
- Lamelle für ein Industrietor sowie Verfahren zur Herstellung einer derartigen Lamelle (EP .../A3, Anlage K 3 a)
grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung gemäß der zwischen ihr und der Beklagten unter dem 04.02.2003 abgeschlossenen Vereinbarung, hilfsweise gemäß dem Arbeitnehmererfindungsgesetz für die Jahre 2000 und 2001 zusteht.
2. Das Urteil des Landgerichts München I vom 27.10.2005 wird insoweit aufgehoben, als es in Ziffer II festgestellt hat, dass der Klägerin aus der zwischen ihr und der Beklagten unter dem 04.02.2003 abgeschlossenen Vereinbarung (Anlage K 4) keine Ansprüche gegenüber der Beklagten zustehen.
3. Die Zwischenfeststellungswiderklage wird abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Zur Begründung führt sie aus, sie habe bereits erstinstanzlich dargelegt, dass sich aus der nachfolgenden Handhabung der Spezialregelungscharakter der Beiratsbeschlüsse gemäß Anlagen B 2 und B 3 ergebe. In allen laufenden Geschäften hätten die Geschäftsführer G.. Re.. und Gh.. Se.. einzelvertretend ständig allein in ihren Geschäftsbereichen gezeichnet. Das Erstgericht habe verkannt, dass der Wortlaut von Gesellschafterbeschlüssen dann der Auslegung zugängig sei, wenn sich deren Handhabung in der zeitlichen Nachfolge abweichend vom Wortlaut vollziehe. Die erstinstanzlichen Beweisantritte würden daher wiederholt, zusätzlich die Vernehmung von Ch.. Se.. als Partei beantragt.
Der Abschluss des Vertrages K 4 sei auch ein Geschäft innerhalb des gewöhnlichen Betriebs des Handelsgewerbes der Beklagten gewesen. Auf die Klägerin sei, wenn nicht ein vertraglicher Anspruch bestehe, jedenfalls das Arbeitnehmererfindergesetz anzuwenden. In der Auto-Kindersitz-Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei der dortige Kläger ausdrücklich als leitender Angestellter und Geschäftsführer bezeichnet, was bei der Klägerin nicht der Fall sei, die lediglich als Mitarbeiterin der Beklagten und Leiterin der Abteilung IT und Projektleiterin SAP bezeichnet sei. Von einer Organfunktion als Geschäftsführerin könne nicht die Rede sein, für die Abteilung IT sei insoweit G.. Re.. als Geschäftsführer tätig. Die Klägerin sei Geschäftsführerin ohne Geschäftsbereich und Geschäftsführerdienstvertrag.
Eine Beschwerde der Klägerin sei dadurch gegeben, dass eine schwächere Anspruchsgrundlage bejaht worden sei als die geltend gemachte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des Erstgerichts und ihr eigenes Berufungsvorbringen.
Sie hat gegen das ihr am 16.11.2005 zugestellte Urteil vom 27.10.2005 am 09.12.2005 ebenfalls Berufung eingelegt und sie innerhalb verlängerter Frist am 08.02.2006 begründet.
Sie beantragt,
unter Aufhebung der Ziffer I des Teilend- und Grundurteils des Landgerichts München I vom 27.10.2005 die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin habe ihren Anspruch nicht auf § 612 BGB gestützt, sondern auf Vertrag und Arbeitnehmererfindergesetz. Ein Anspruch gemäß § 612 BGB sei ein anderer, nicht geltend gemachter Streitgegenstand. Auch ein entsprechender Hinweis des Erstgerichts sei nicht erfolgt.
Die Erfindereigenschaft der Klägerin sei bestritten worden, jedenfalls hätte eine Rückfrage bzw. ein Hinweis genügt, um dies aufzuklären, wobei die Klägerin darlegungspflichtig dafür sei, in welcher Eigenschaft und für welche Gesellschaft sie erfunden habe, zumal die Anmeldungen älter als der Arbeitsvertrag mit der Beklagten seien. Auffällig sei, dass bis zum Jahr 2001 sämtliche Patentanmeldungen G. Re.. als Erfinder aufwiesen, danach aber nur noch die Klägerin als Erfinderin genannt werde, wobei es sich häufig um Fortentwicklungen von Erfindungen ihres Vaters handle.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Heranziehung von § 612 BGB sei aus der Sicht des Erstgerichts folgerichtig, wenn es - wenn auch unzutreffend - die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin verneine. Auf § 612 Abs. 2 BGB werde der Zahlungsanspruch somit nur hilfsweise gestützt. Nachdem die Beklagte den Anspruch aus § 612 BGB als erste erwähnt habe, gehe auch ihre Aufklärungsrüge fehl. Die nunmehr erhobenen Einwände gegen die Erfindereigenschaft der Klägerin seien verspätet, jedenfalls unbehelflich. Die Tätigkeit als Geschäftsführerin der E... Inzeniring d.o.o. in Lj.. berühre die streitgegenständlichen Erfindungen nicht. Dass für die Anmeldung der Erfindungen intern nicht die Klägerin, sondern G.. Re.. zuständig gewesen sei - wie seit Bestehen der Firma - könne die Erfinderstellung der Klägerin nicht in Frage stellen, die seit 1990 in der Torbranche tätig sei und bereits damals ihre Diplomarbeit darüber geschrieben habe.
Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Parteien in beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 02.11.2006 (Blatt 231/232 GA) Beweis erhoben durch parteiverantwortliche Einvernahme des Geschäftsführers G.. Re.. der Beklagten und Vernehmung des Zeugen Kr.. (Leiter des technischen Büros Mechanik bei der Beklagten). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.01.2007 (Blatt 253/259 GA) Bezug genommen.
II.
1. Zulässigkeit der Berufungen
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind jeweils zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).
Eine Beschwer der Klägerin ist nicht nur bezüglich Ziffer II. des angefochtenen Urteils gegeben (Zwischenfeststellungswiderklage) sondern auch bezüglich Ziffer I. (Grundurteil), da insoweit eine Vergütung nach den geltend gemachten und vom Erstgericht verneinten Anspruchsgrundlagen (Vertrag, Arbeitnehmererfindergesetz) sowohl höher ausfallen könnte als auch ein Nachweis leichter fallen könnte. In der Sache haben jedoch weder die Berufung der Klägerin noch die der Beklagten Erfolg.
2. Berufung der Klägerin gegen Ziffer I. des angefochtenen Urteils,
a) Erfindungstätigkeit der Klägerin
Voraussetzung dafür, dass die Klägerin überhaupt eine Forderung für die Überlassung von Erfindungen gegenüber der Beklagten geltend machen kann, ist, dass sie - und nicht etwa ihr Vater G. Re. - Erfinderin der geschützten Lamellen, Industrietore und Verfahren ist. Nach § 138 Abs. 3 ZPO können Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, nur dann als zugestanden angesehen werden, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Dabei kann bereits in einem vorangegangenen widersprechenden Vortrag ein konkludentes Bestreiten nachfolgender Behauptungen liegen (BGH in BGHReport 2001, 850 (Leitsatz 1)).
Die Beklagte hat insoweit schon in der Klageerwiderung vorgetragen, ihrer Ansicht nach sei G.. Re.. der Erfinder. Ihre weiteren Ausführungen, warum der Klägerin auch dann nichts zustehe, wenn man von ihrer Erfindereigenschaft ausgehe, können nicht dahin verstanden werden, dass die Erfindertätigkeit damit zugestanden würde.
Selbst wenn man aber insoweit von einem missverständlichen Vortrag der Beklagten ausginge, ist ihr Einwand berechtigt, dass eine Aufklärung durch das Erstgericht veranlasst gewesen wäre, weswegen auch unter dieser Annahme ein Bestreiten in der Berufung nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen werden kann.
Daher war zu diesem Punkt die beantragte Beweisaufnahme durchzuführen. Als deren Ergebnis bestehen für den Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Erfindungen gemacht hat. Ihr Vater G. Re.. hat in seiner parteiverantwortlichen Einvernahme als Geschäftsführer der Beklagten bestätigt, dass die Klägerin ihm am 16.02.1999 gemäß Skizze (Anlage K 40) und Begleitschreiben (K 41) einen technischen Vorschlag mit einer durchsichtigen Lamelle, die in die beiden Aluprofile eingepresst werden sollte, unterbreitet habe, der später zur Patentanmeldung EP ...35 (Anlage K 3 a) geworden sei. Er habe schon 1999 an Herrn Kr... von der technischen Entwicklungsabteilung den Auftrag gegeben, "möglichst sparsam" einen Prototyp nach dem Vorschlag seiner Tochter herzustellen. Der Weg zu einem funktionierenden Prototyp sei lang gewesen, so dass die Patentanmeldung erst am 19.04.2001 durch Patentanwalt Ku.. erfolgt sei. Die Erfindung gemäß Schreiben und Skizze vom 25.03.1999 (K 42, K 43), die ihm ebenfalls von seiner Tochter unterbreitet worden sei, basiere auf der Überlegung, auch doppelwandige wärmegedämmte Folien in die Profile einzupressen.
Bei beiden Erfindungen habe er bereits im Juli 1999 (einwandige Lamelle) und August 1999 (doppelwandige Lamelle) entschieden, sie durch die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Am 22.03.2001 seien Herr Kr., und er zu Patentanwalt Ku.. gegangen und hätten mit diesem und Herrn WL von der Patentanwaltskanzlei die Patentanmeldungen besprochen. Er habe Herrn Kr., damals informiert, dass die beiden Vorschläge von seiner Tochter stammten.
Der Zeuge Kr., konnte sich noch daran erinnern, er sei durch die Geschäftsführung beauftragt worden, bezüglich der beiden Patente eine Anmeldung vorzubereiten. Wer Erfinder sei, sei über die Geschäftsführung dem Patentanwaltsbüro Ku... mitgeteilt worden. Zur Klägerin habe er zu diesem Thema keinen direkten Kontakt gehabt, für einen Techniker wie ihn sei die Sache aber eindeutig. Aus der Skizze K 40 ergebe sich klar, dass gepresst werden müsse, nachdem Versuche mit Kleben nicht erfolgreich gewesen seien. Auf den von ihr benannten Zeugen Ku.., der sich entschuldigt hat, hat die Beklagte verzichtet, sofern unstreitig bleibe, dass die Klägerin mit ihm bezüglich der beiden Erfindungen keinen Kontakt gehabt habe. Die Klägerin hat dies mit Schriftsatz 15.02.2007 unstreitig gestellt.
Bei einer Gesamtwürdigung der Aussagen und sonstigen hierzu vorliegenden Unterlagen ist dem Senat bewusst, dass der Nachweis der Erfindereigenschaft der Klägerin letztlich im Wesentlichen auf der Aussage ihres Vaters beruht, welcher kein unbeteiligter Dritter ist, sondern auch selbst Interesse als Gesellschafter und Geschäftsführer am Ausgang des Rechtsstreits hat, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Tochter. Dies kann aber nicht Anlass dafür bieten, seiner Aussage keinen Beweiswert zuzuerkennen, zumal es der Beklagtenseite nicht gelungen ist, ihm irgendeine Widersprüchlichkeit in seiner Aussage nachzuweisen oder den Verdacht zu belegen, die Unterlagen K 40 - K 43 seien "getürkt". Für die Fähigkeit der Klägerin, trotz ihres im IT-Bereich liegenden Aufgabengebiets im Unternehmen der Beklagten, die streitgegenständlichen Erfindungen zu tätigen, spricht ihr absolviertes Studium in SL als Dipl.-Ingenieurin des Maschinenbaus mit einschlägiger Diplomarbeit.
Der Umstand, dass bei der Patentanmeldung kein persönlicher Kontakt der Klägerin mit Patentanwalt Ku.. bestand, kann ihre Erfindereigenschaft nicht in Frage stellen, nachdem nach den Aussagen des Geschäftsführers G... Re... und des Zeugen Kr... das eigentliche Problem die langwierige technische Umsetzung der Erfindung zur Produktionsreife darstellte und die Patentanmeldung erst danach erfolgte.
Der Zeuge Kr... konnte die Erfindereigenschaft der Klägerin zwar nicht direkt bestätigen, aus seiner Aussage lassen sich aber keine Gesichtspunkte gewinnen, die gegen diese sprechen würden, zumal sich nach seiner Aussage für einen Techniker anhand der Unterlagen K 40 - K 43 zum Grundprinzip der Erfindungen keine Fragen stellten.
Auch aus dem am 11.01.2007 von der Beklagten überreichten Schreiben des Patentanwalts Ku.. und der darin verwendeten Wendung "... werden wir in diesen beiden Anmeldungen weisungsgemäß als Erfinder Dipl.-Ing. P.. Re..... nennen" ergibt sich kein die Erfindereigenschaft der Klägerin tangierender Hinweis darauf, dass eigentlich Ga... Re.. der Erfinder sei. Diese Wendung passt genauso gut zu dem von G.. Re.. geschilderten und zwischen den Parteien unstreitigen Geschehensablauf, dass P. Re.. mit Patentanwalt Ku.. keinen persönlichen Kontakt hatte, also jemand anders die Erfinderangabe veranlasst haben muss.
Dass die streitigen Erfindungen Fortentwicklungen früherer Erfindungen von G..Re.. darstellen, spricht ebenfalls nicht gegen die Erfindung durch die Klägerin. G.. Re.. und der Zeuge Kr... haben bekundet, dass damals eingebaute Fremdteile den Ansprüchen bei schnelllaufenden Industrietoren nicht genügten und Bedarf an Eigenentwicklung bestand, wobei auch mit geklebten Lamellen experimentiert wurde. Dass sich auch die Klägerin nach ihrem technischen Studium mit der Suche nach Lösungen beschäftigt hat und solche auch gefunden hat, wobei ihr die Erfindungen ihres Vaters ja bekannt waren, erscheint dem Senat nicht ungewöhnlich.
Schließlich lässt auch der Weg der schriftlichen Erfindungsmeldung im Hinblick auf das enge Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und G...Re.. ihre Erfindereigenschaft nicht unglaubwürdig erscheinen, dies schon aus dem Grund, dass eine Rechtfertigungspflicht gegenüber den anderen Gesellschaftern/Geschäftsführern bestand. Im übrigen belegen eine Reihe von Schreiben, die in anderem Zusammenhang vorgelegt wurden und die zwischen dem Geschäftsführer Gh.. Se.. und seinem Vater M. Se.. gewechselt wurden, eine ähnliche Praxis im Bereich "Vertrieb".
Damit steht insgesamt die Erfindereigenschaft der Klägerin zur Überzeugung des Senats fest.
b) Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 04.02.2003
Zutreffend ist das Erstgericht von der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 04.02.2003 ausgegangen, so dass die Klageforderung nicht auf sie gestützt werden kann.
aa) Den Ausführungen im angefochtenen Urteil unter Ziffer II. 1 (Seite 8/11) schließt sich der Senat an. Insbesondere kann aus einer Überschreitung der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer C.. Se.. im Zusammenhang mit Vergütungen an seinen Vater - dies unterstellt - nicht die Berechtigung hergeleitet werden, ebenfalls entgegen den Gesellschafterbeschlüssen zu handeln.
bb) Selbst wenn man aber der von der Klageseite vorgenommenen Auslegung der Protokolle der Gesellschafterversammlungen zum Alleinvertretungsrecht der Geschäftsführer G.. Re.. und Gh.. Se.. in ihren jeweiligen Geschäftsbereichen nähertreten wollte, wäre die Vereinbarung vom 04.02.2003 aus einem anderen Grunde unwirksam. Wie auch schon der Streitwert der Widerklage veranschaulicht, handelt es sich bei der Frage einer Nutzung der Erfindungen der Klägerin und der Zahlung einer Vergütung hierfür zum einen um eine sehr wichtige und weitreichende Angelegenheit für die Beklagte, die geeignet ist, das bisher bestehende "Gleichgewicht" der beiden Gesellschafterfamilien jedenfalls im Hinblick auf den Gesellschaftern/Geschäftsführern zustehende Gewinne und Geschäftsführungsbezüge deutlich zu verschieben, zum anderen aber auch - was als entscheidend anzusehen ist - um eine Angelegenheit, die die Rechte eines Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten gegenüber der Gesellschaft betrifft. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.03.1991 (GmbHR 1991, 363) entschieden, dass für Änderungen des Dienstvertrages eines Geschäftsführers, auch wenn sie nicht mit der Begründung und Beendigung der Organstellung zusammenhängen, sowie für dessen vertragliche Aufhebung, die Gesellschafterversammlung einer GmbH zuständig ist, soweit nach Gesetz oder Satzung keine anderweitige Zuständigkeit bestimmt ist. An seiner früheren Rechtsprechung, nach der dies in den Aufgabenbereich des Mitgeschäftsführers falle, soweit ein solcher vorhanden und alleinvertretungsberechtigt sei, hielt der Senat ausdrücklich nicht mehr fest (vgl. Leitsatz).
Auch wenn es sich vorliegend nicht formal um eine Änderung eines Geschäftsführerdienstvertrages handelt, den die Klägerin trotz ihrer Geschäftsführerstellung weder mit der Beklagten noch mit deren Komplementärin abgeschlossen hat, ist die Vereinbarung vom 04.02.2003 in ihrer Auswirkung auf die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Beklagten einer derartigen Änderung eines Geschäftsführerdienstvertrages gleichzusetzen. Die streitige Vergütungsvereinbarung ist daher kein "Geschäft des alltäglichen Geschäftsbetriebes", bei dem, wie die Klägerin meint, ihr Vater alleinvertretungsberechtigt unterzeichnen konnte. Eine Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung liegt unstreitig nicht vor, angesichts der 2003 bereits bestehenden Spannungen zwischen den beiden Unternehmerfamilien und der Aufteilung der Gesellschaftsanteile musste sowohl der Klägerin als auch ihrem Vater klar sein, dass eine Zustimmung verweigert worden wäre. Darauf, ob die Vereinbarung letztlich für die Beklagte günstig gewesen wäre und die Klägerin aus anderer Rechtsgrundlage vielleicht sogar eine höhere Vergütung fordern könnte, kommt es nicht an.
c) Ansprüche aus Arbeitnehmererfindergesetz
Die Klägerin ist Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Beklagten und daher kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen. Sie ist somit trotz des mit der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrages nicht deren Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne (vgl. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.08.2003, NJW 2003, 3290 zur Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, sowie BGH GRUR 1990, 193 - Autokindersitz - dort Ziffer II. 1 und 2).
Wie in der Entscheidung Autokindersitz des Bundesgerichtshofes ist die Komplementär-GmbH, deren Mitgeschäftsführerin die Klägerin ist, als maßgebliches Willensbildungsorgan der beklagten Kommanditgesellschaft anzusehen, weswegen die Klägerin wie ein Gesellschaftsorgan der Beklagten zu behandeln ist, unabhängig von dem mit dieser geschlossenen Arbeitsvertrag. Somit steht, wie im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt ist, der Klägerin keine Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz zu.
d) Die Berufung der Klägerin gegen Ziffer I. des angefochtenen Urteils ist somit unbegründet.
3. Berufung der Beklagten gegen Ziffer I. des Urteilstenors
a) Soweit die Beklagte ihr Berufungsvorbringen darauf gestützt hat, dass die Klägerin schon nicht Erfinderin der streitgegenständlichen Schutzrechte sei, wird auf Ziffer 2 a) oben verwiesen.
b) Dass das Erstgericht der Klägerin eine Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB dem Grunde nach zugesprochen hat, verstößt nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Welche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch besteht, ist nicht eine Frage eines unterschiedlichen Streitgegenstandes, sondern z. B. Folge der Einstufung der Klägerin als Arbeitnehmerin oder ihre Gleichsetzung mit einem Organ der Beklagten.
c) Der Anwendbarkeit von § 612 Abs. 2 BGB steht auch nicht grundsätzlich entgegen, dass die Klägerin keinen Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der Beklagten oder deren Komplementärin abgeschlossen hat ( sondern den Arbeitsvertrag vom 12.11.2002 ). Insoweit erscheint zwar die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, § 612 BGB sei auch dann anwendbar, wenn ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Verpflichtung zur Arbeitsleistung für die erbrachten Dienste eine Vergütung erwartet worden ist, diese Erwartung aber fehlschlug, sehr weitgehend (vgl. Meinungsstand bei Staudinger/Richardi, BGB, Neubearbeitung 2005, § 612 Rn. 8). Würde man aber vorliegend einen formalen Geschäftsführervertrag als Voraussetzung fordern, würde das zu dem unbilligem Ergebnis führen, dass die Klägerin - ungeachtet der von der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien, wann für die Überlassung einer Erfindung durch einen Geschäftsführer eine Vergütung zu leisten ist - keinen Anspruch geltend machen könnte und damit einerseits schlechter gestellt würde als ein Geschäftsführer "mit Vertrag", andererseits aber auch keine Vergütung nach dem ArbEG bekommen könnte. Im Übrigen ist auch der Bundesgerichtshof ohne Problematisierung dieser Frage in der Entscheidung Autokindersitz - bei der ebenfalls mit der Kommanditgesellschaft ein Anstellungsvertrag als leitender Angestellter bestanden hatte - von der Anwendbarkeit von § 612 Abs. 2 BGB ausgegangen.
d) Zu entscheiden ist daher die Frage, ob der Klägerin als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Beklagten eine gesonderte Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB im konkreten Fall zusteht oder nicht. Die Rechtsprechung hat hierzu folgende Kriterien herausgearbeitet:
aa) Die Vergütungspflicht für Erfindungen des Geschäftsführers gemäß § 612 Abs. 2 BGB besteht nur, wenn im Dienstvertrag mit ihm oder anderweitig keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Ein Vergütungsanspruch hängt vom Inhalt der zwischen ihm und der Gesellschaft bestehenden Vereinbarungen ab. Er kann danach in deren Auslegung ausscheiden, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel entgeltlich angestellt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die zu Schutzrechten führen können (BGH vom 26.09.2006, Az. X ZR 181/03 - Rollenantriebseinheit II - und BGH GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung).
bb) Ob ein Geschäftsführer eine gesonderte Vergütung für die Übertragung seiner Erfindungen auf das von ihm vertretene Unternehmen verlangen kann, bedarf der Feststellung im Einzelfall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände. Dabei streitet weder hierfür noch für das Gegenteil eine tatsächliche Vermutung. Bei der Übertragung einer Erfindung durch einen Geschäftsführer ist eine hinsichtlich der Vergütungsregelung bestehende Vertragslücke vorrangig mittels der Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Für diese sind als prägende Umstände maßgeblich vor allem die Ausgestaltung der Stellung des Geschäftsführers, wie Aufgabenkreis und vereinbarte Geschäftsführerbezüge, sowie Umstände und Bedeutung der Erfindung (BGH Rollenantriebseinheit II, a.a.O., Leitsätze a. und b.).
e) Unter Heranziehung dieser Kriterien lässt sich nicht feststellen, dass bei einer Gesamtwürdigung der Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Komplementär-GmbH der Beklagten, als Geschäftsführerin der E...Inzeniring d.o.o. in Li.. sowie als Partei des Arbeitsvertrages mit der Beklagten eine Verpflichtung bestand, der Beklagten die streitgegenständlichen Erfindungen unentgeltlich zu überlassen.
aa) Im Arbeitsvertrag vom 12.11.2002 mit der Beklagten (K 1) findet sich keine Regelung bezüglich möglicher Erfindungen der Klägerin (obwohl die Patentanmeldung bezüglich der streitgegenständlichen Erfindungen bereits erfolgt war). Auch vom Tätigkeits- und Aufgabengebiet (§ 3 des Arbeitsvertrages) ergibt sich, wie im angefochtenen Ersturteil auf Seite 13 ausgeführt, kein Anhaltspunkt für eine Verpflichtung zur kostenlosen Überlassung.
bb) Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag, dessen Regelungen daraufhin überprüft und ausgelegt werden könnten, ob eine gesonderte Vergütung für überlassene Erfindungen gefordert werden kann oder nicht, besteht - wie unter c) dargelegt - zwischen den Parteien gerade nicht. Dass die Klägerin eine Option auf einen derartigen Anstellungsvertrag zu gleichen Bezügen wie Gh.. Se.. hat - vgl. Ziffer III des gerichtlichen Vergleichs vom 15.05.2002 im Verfahren Landgericht Landshut, Az 2 HK O 54/02 (Anlage B 1) - kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht als Grundlage einer Verpflichtung zur kostenlosen Überlassung von Erfindungen herangezogen werden, da die Option an das Ausscheiden von G. Re.. geknüpft ist.
cc) Soweit die Beklagte eine Verpflichtung der Klägerin zur unentgeltlichen Überlassung der Erfindungen auf deren Tätigkeit als Geschäftsführerin der E.. Inzeniring d.o.o. in L.. stützen will, sieht der Senat hierfür ebenfalls keine Rechtsgrundlage. Anhaltspunkte dafür, dass die Erfindungen im Rahmen der Tätigkeit der Klägerin für dieses Tochterunternehmen erfolgt sind, liegen nicht vor, auch wenn insoweit ihr Tätigkeitsgebiet als Alleingeschäftsführerin und vom Unternehmensgegenstand her näher an den streitigen Erfindungsgegenständen liegen mag. Vielmehr ist nach der Zeugenaussage Kr., und der Aussage von G.. Re.. eindeutig davon auszugehen, dass die Entwicklung zur Produktionsreife in Deutschland vorgenommen wurde, eine Einschaltung der Tochtergesellschaft ist nicht ersichtlich. Ob eine Verpflichtung der Klägerin bestehen würde, bei der Tochtergesellschaft getätigte Diensterfindungen dieser unentgeltlich zu überlassen, und in wieweit dies eine Auswirkung auf eine Nutzung durch die Beklagte haben könnte, kann daher dahinstehen.
dd) Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Überlassung der Erfindungen lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass die Klägerin Mitglied der Gesellschafterfamilie Re.. ist und hinsichtlich Diensterfindungen zu einer Fortführung einer angeblich von ihrem Vater geübten Praxis verpflichtet wäre. Ein Ansatzpunkt für eine derartige Verpflichtung könnte sein, dass nach dem Geschäftsführervertrag von G.. Re. mit der E.. Transport- und Lagertechnik GmbH (Anlage K 22) nach Ziffer XII der Gesellschaft "jederzeit ein einfaches, kostenloses Benutzungsrecht mit Befugnis zur Unterlizenzvergabe an Kunden im In- und Ausland zusteht". Nachdem aber die Klägerin bisher keinen Geschäftsführerdienstvertrag - weder mit der Beklagten noch deren Komplementärin oder Kommanditistin (= E.. Transport- und Lagertechnik GmbH, vgl. Organigramm K 49) abgeschlossen hat, erscheint dem Senat - eine entsprechende Verpflichtung von G.. Re.. unterstellt - jedenfalls derzeit eine Rechtsgrundlage, auch die Klägerin zur kostenlosen Überlassung von Diensterfindungen zu verpflichten - nicht gegeben. Ob dies auch gelten würde, wenn die Klägerin bereits Nachfolgerin ihres Vaters in der Unternehmensleitung der Beklagten wäre, kann dahinstehen (vgl. auch bb)).
ee) Damit steht der Klägerin dem Grunde nach eine Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB zu, weswegen die Berufung der Beklagten gegen Ziffer I. des angefochtenen Teil-End- und Grundurteils vom 27.10.2005 unbegründet ist.
4. Berufung der Klägerin gegen Ziffer II. des angefochtenen Urteils (Feststellungswiderklage).
a) Gegen die Zulässigkeit der Feststellungswiderklage, soweit über sie entschieden wurde (Klageantrag 1 - betreffend die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten) bestehen keine Bedenken. Die Klägerin hat den Einwand der Unzulässigkeit im Berufungsverfahren auch nicht wiederholt.
b) In der Sache ist die Berufung der Klägerin insoweit unbegründet, wie sich aus den Ausführungen unter 2 b) ergibt.
5. Nebenentscheidungen:
a) Kosten:
Bei einer nach §§ 97, 92 ZPO vorzunehmenden Quotelung nach Höhe des Streitwerts träfe, ausgehend von den im Beschluss des Senats vom 27.06.2006 festgesetzten Einzelstreitwerten von 950.000 € für die Berufung der Klägerin gegen Ziffer II des angefochtenen Urteils und je 5.000 € für die beiderseitigen Berufungen zu Ziffer I, die Beklagte eine Kostentragungsquote von 5/960 (=1/172) und die Klägerin eine solche von 955/960. Das Teilunterliegen der Beklagten kann wegen Geringfügigkeit gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben. Allerdings hat die Beweisaufnahme zur Erfinderschaft der Klägerin diese bestätigt, so dass insoweit eine Kostenüberbürdung auf die Beklagte billig erscheint (§ 96 ZPO).
b) Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 710 ZPO.
c) Die Revision zum Bundesgerichtshof war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in einem zwar komplizierten, aber sehr speziell gelagerten Verfahren.
Ende der Entscheidung
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