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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 6 U 5748/05
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 32
1. Die angemessene Vergütung des Urhebers ist auch bei Einzelfallentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG an Hand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ex ante zu bestimmen.

2. Die Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes verlangt, dass die Honorierungsstruktur grundsätzlich Umfang und Intensität der tatsächlichen Nutzung des Werks widerspiegelt (Anschluss an BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik). Diesem Beteiligungsprinzip wird regelmäßig durch eine Absatzvergütung Rechnung getragen.

3. Ein Normseitenhonorar ist - in Anlehnung an die gemeinsame Vergütungsregel für Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke - auf die Absatzvergütung anzurechnen. Denn eine mit der Nichtanrechnung verbundene strukturelle Besserstellung des Übersetzers gegenüber Autoren lässt sich aus dem Gebot der Redlichkeit nicht herleiten.

4. § 32 UrhG orientiert sich nicht am sozialrechtlichen Prinzip der Alimentation nach Bedürftigkeit, sondern am zivilrechtlichen Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Die generelle wirtschaftliche Situation von Übersetzern ist daher kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der angemessenen Vergütung.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 5748/05

Verkündet am: 8. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Einwilligung und Forderung (Urhebergesetz)

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... Richterin am Oberlandesgericht ... und Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2006 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 30. November 2005, Az. 7 O 24552/04, teilweise abgeändert und in Ziff. I des Urteilstenors wie folgt gefasst:

"I. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung des mit dem Kläger bestehenden Übersetzungsvertrages vom 25.Oktober 2001 über das Werk mit dem Originaltitel "T G" von Ch W geschlossen mit dem W H Verlag, mit folgender Fassung einzuwilligen:

"§ 6:

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte - vorbehaltlich weiterer Ansprüche nach § 6 Ziffer 3, 4 und 7 - als Gegenleistung ein Honorar von 14,30 Euro pro MS-Seite incl. Diskette zahlbar innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung und Annahme der Übersetzung durch den Verlag.

2. Mit dem Honorar nach Ziffer 1 wird auch die vom Übersetzer durchzuführende Fahnenkorrektur abgegolten, die binnen acht Tagen nach Übersetzung der Fahnen durchzuführen ist.

3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte weiter eine Absatzvergütung in Höhe von 1,5% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar.

4. Er erhält des Weiteren eine Beteiligung von 10% der Nettoerlöse, die beim Verlag für die Einräumung von Nebenrechten (§ 2 Ziffer 3) eingehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihm gefertigten Übersetzung mit umfassen.

5. Das Normseitenhonorar nach Ziffer 1. ist auf die Absatzvergütung nach Ziffer 3 sowie ggf. noch auf die Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten nach Ziffer 4 anzurechnen.

6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. 12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate.

7. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich."

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger für die Übersetzung des Romanes "T G" von Ch W in die deutsche Sprache ein Anspruch auf Abänderung des mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Übersetzungsvertrages vom 25.10.2001 gemäß § 32 UrhG zusteht.

Für die Übersetzung von "T G" (deutscher Titel: Die R) erhielt der Kläger ein vertragsgemäßes Honorar von 28,00 DM (= 14,30 €) pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), insgesamt 3.517,80 € für 246 Normseiten. Der vom Kläger mit dem W H Verlag GmbH & Co. KG geschlossene Übersetzervertrag weist folgende Bestimmungen auf:

§ 2

1. Soweit in der Person des Übersetzers in Ausführung des Auftrages Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt der Übersetzer hiermit diese Rechte sachlich, räumlich und zeitlich unbeschränkt und ausschließlich auf den Verlag.

2.

3. Der Übersetzer überträgt insbesondere das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung auf den Verlag, ferner alle Nebenrechte wie z. B.:

a) das Recht des Vorabdrucks und Nachdrucks des Werkes oder von Teilen desselben in Zeitungen und Zeitschriften,

b) das Recht der Bearbeitung als Bühnenstück sowie das Recht der Aufführung der so bearbeiteten Übersetzen,

c) das Recht zur Verfilmung, einschließlich der Rechte zur Bearbeitung als Drehbuch und zur Vorführung und Verbreitung des so hergestellten Films in Kinos, Fernsehen und als Videokassette,

d) das Recht der Verwertung der Übersetzung im Fernsehfunk,

e) das Recht der Verwertung der Übersetzung im Rundfunk,

f) das Recht zur Aufnahme der Übersetzung auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mittels Bild- oder/und Tonträger,

g) das Recht, die Übersetzung geändert oder unverändert digitalisiert zu erfassen, im Rahmen einer Multimedia-Produktion mit anderen Beiträgen oder Werken zu vereinen, auf allen bekannten Speichermedien zu speichern und das Material auf elektronischem Wege durch eine beliebige Software nutzbar zu machen sowie das Multimedia-Produkt sowohl auf Datenträgern (z. B. Disketten, CD Rom, CDI, MC, DAT, DCC etc.) zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten und zu verleihen, als auch einer Online-Nutzung zugänglich zu machen,

h) das Recht der Lizenzvergabe von Hardcover, Buchgemeinschafts-, Volks-, Sonder-, Reprint- oder Schulausgabe,

i) das Recht der Herausgabe oder Lizenzvergabe von gekürzten Ausgaben nach der Übersetzung.

§ 6

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung ein Honorar von 14,30 € pro MS-Seite incl. Diskette zahlbar innerhalb 2 Wochen nach Ablieferung und Annahme der Übersetzung durch den Verlag.

2.

Das Buch erschien in der Übersetzung des Klägers unter dem deutschen Titel "Die R im Mai 2002 im W H Verlag in München als Taschenbuch zum Preis von 7,95 €. Die Anzahl der von der Beklagten verkauften und nicht remittierten Exemplare betrug zum 17.03.2005 2.691 Stück, Nebenrechte wurden bisher nicht vergeben. Das vereinbarte Übersetzerhonorar liegt (unstreitig) im Durchschnitt der bundesweit üblichen Honorare, wobei überwiegend Seitenhonorare vereinbart werden.

Mit Schreiben des Klägers vom 11.11.2004 (Anlage K 2) erbetene Verhandlungen über eine Vertragsanpassung nach § 32 UrhG lehnte die Beklagte ab.

Eine Festlegung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG ist für Übersetzer bisher nicht erfolgt.

Der Kläger hat in I. Instanz vorgetragen, die mit ihm vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen, so dass ein Anspruch auf Vertragsabänderung gemäß § 32 UrhG bestehe. Sein Zeitaufwand stehe in keinem Verhältnis zum vereinbarten Honorar, netto verbleibe ein Stundensatz von 13,44 €, welcher sich bei Annahme von Betriebsausgaben in Höhe von 25 % auf 10,08 € reduziere. Angemessen sei ein Honorar von 28,00 € pro Normseite.

Zusätzlich sei als angemessene Beteiligung im Sinne von § 32 UrhG eine Absatzbeteiligung in Höhe von 3 % vom Nettoladenverkaufspreis aller verkauften Exemplare zuzubilligen. Weiter sei eine Beteiligung an den Einnahmen für Nebenrechtseinräumungen in Höhe von 25 % angemessen. Als Erhöhung des Normseitenhonorars ergebe sich für die übersetzten 246 Seiten inklusive Umsatzsteuer ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.606,11 €. Die Beklagte sei auch verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstehe, dass er durch die Auszahlung aller Beträge in einem einzigen Steuerjahr in eine höhere Progression gerate.

Der Kläger hat vor dem Landgericht München I beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages über das Werk mit dem Originaltitel "T G" von Ch W geschlossen mit dem W H Verlag, mit folgender Fassung einzuwilligen:

"§ 6

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung

a) Ein Grundhonorar von 28,00 € (in Worten: achtundzwanzig) pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) des übersetzten Textes inklusive Diskette, zahlbar innerhalb zweier Wochen nach Annahme der Übersetzung durch den Verlag,

b) Zusätzlich eine Absatzvergütung von 3 % (in Worten: drei Prozent) des jeweiligen Nettoladenverkaufspreisen (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar.

2. Für Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.

3. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insbesondere durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 2 Ziffer 3 eingehen, erhält der Kläger 25 %.

4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen halbjährlich zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden zwei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit für den Übersetzer im Einzelfall höheren Erlösen als 500,00 € erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig 2 Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

5. Ist der Übersetzer mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich.

6. Der Verlag ist verpflichtet, einen vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist."

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, zur Anpassung des § 6 des Übersetzervertrages vom 15./25. Oktober 2001 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger ein vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an seiner Übersetzung des Werkes "T G" von Ch W gewährt wird, die über das Honorar in § 6 des Übersetzervertrages vom 15./25. Oktober 2001 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung entsprechend zu formulieren.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger

a) Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem Werk von Ch W mit dem deutschen Titel "Die R" in einem oder mehreren Verlagen der Beklagten und/oder ihrer Rechtsvorgänger, als Lizenzen der Beklagten und/oder ihrer Rechtsvorgänger in anderen Verlagen erschienen sind, für jede Ausgabe getrennt,

b) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen für jedes Jahr seit dem Erscheinen getrennt, wie viele Exemplare des unter II. a) genannten Werkes und zu welchen Ladenpreisen die Beklagte verkauft hat und/oder durch Dritte hat verkaufen lassen, getrennt nach Auflagen und Ausgaben (Hardcover, Taschenbuchausgaben und/oder Sonderausgaben),

c) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte die Beklagte und/oder ihre Rechtsvorgänger wann, an wen und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen vergeben haben und welche Erlöse sie dabei erzielt haben, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.606,11 € ( in Worten: dreitausendsechshundert 11/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden Betrag an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den sich durch die Abänderung ergebenden Zahlungszeiträumen an den Kläger zu bezahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, dass die Beklagte die Vergütungen zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich ausbezahlt, insbesondere dadurch, dass sie durch die eintretende Steuerprogression eine höhere Einkommenssteuer zu entrichten hat.

Auskunftsansprüche gemäß Ziffer II. a), b) und c) wurden von den Parteien übereinstimmend für den Zeitraum bis zum 23.06.2005 für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für die Angemessenheit der einzelnen Vergütung könne die Auftragslage des Klägers im Jahr 2001 keine Rolle spielen, ebenso die von ihm behaupteten Betriebsausgaben. Der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung sei als "leicht" einzuschätzen, die Beklagte habe mit dem streitgegenständlichen Werk keinen Gewinn erzielt, sondern einen Verlust in Höhe von derzeit 10.645,12 €. Die wirtschaftliche Situation der Verlage erlaube keine höhere Vergütung für Übersetzer (Gutachten Prof. Dr. H Anlage B 3). Die vereinbarte Vergütung sei nicht nur branchenüblich, sondern auch redlich, ein Recht auf Vertragsanpassung bestehe nicht. Ein Vergleich mit Entschädigungsregelungen nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG, jetzt JVEG) sei nicht zulässig. Beteiligungshonorare von Autoren würden regelmäßig mit Vorschüssen verrechnet, eine Nichtanrechnung des Normseitenhonorars bevorzuge einseitig die Übersetzer gegenüber Autoren.

Das Landgericht München I hat am 30. November 2005 Teilurteil mit folgendem Inhalt erlassen:

I. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung des mit dem Kläger bestehenden Übersetzungsvertrags vom 25.1 Oktober 2001 über das Werk mit dem Originaltitel The G von Ch W geschlossen mit dem W H Verlag, mit folgender Fassung einzuwilligen:

§ 6:

3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung zusätzlich zu dem Normseitenhonorar in Ziffer 1. eine Absatzvergütung in Höhe von 1 % des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene MWSt verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar in einer Hardcoverausgabe bis 19.999 Exemplare und 2 % ab dem 20.000sten Exemplar, sowie 0,5 % des Nettoladenverkaufspreises für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar in der Taschenbuchausgabe bis 19.999 Exemplare, 1 % ab dem 20.000sten Exemplar; 1,5 % ab dem 40.000sten Exemplar und 2 % ab dem 100.000sten Exemplar. Erscheint das Werk (zunächst) nur in einer Taschenbuchausgabe, so erhöhen sich die Sätze für alle Exemplare, die vor dem etwaigen späteren Erscheinen einer Hardcover-Ausgabe verkauft werden, um jeweils 0,25 %.

4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 2 Ziffer 3 eingehen, erhält der Übersetzer 25 %.

5. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate.

6. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich.

7. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, falls sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist (Abweichung von mehr als 2 %).

II. Bezüglich Antrag I. (Hauptantrag), Antrag III. S. 1 und Antrag IV. wird die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, über die Zahlungs- und Auskunftsansprüche könne gemäß § 894 ZPO erst nach Rechtskraft des Teilurteils entschieden werden. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG zu, jedoch nicht im beantragten Umfang. Daher sei Antrag I. abzuweisen und dem Hilfsantrag teilweise stattzugeben.

Der zeitliche Anwendungsbereich von § 32 UrhG sei gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG eröffnet.

Da eine gemeinsame Vergütungsregelung gemäß § 36 UrhG bisher nicht zustande gekommen sei, bestimme sich die angemessene Vergütung danach, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten sei, wobei maßgeblich für die Betrachtung der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei.

Die vorliegende Branchenübung begünstige wegen des Fehlens jeglicher Absatzbeteiligung einseitig die Interessen der Verwerter, so dass sie nicht als redlich anzusehen sei. Gewähre man eine Absatzbeteiligung, bedürfe die Höhe des üblichen Seitenhonorars unter dem Gesichtspunkt der Redlichkeit keiner Korrektur. Die Regelungen des ZSEG ließen sich auf literarische Übersetzer nicht einfach übertragen.

Aus dem übergeordneten Grundsatz der angemessenen Beteiligung ergebe sich, dass den Übersetzern zusätzlich zum Normseitenhonorar eine absatzbezogene Vergütung einzuräumen sei, wobei als Vergleich die gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache (Anlage B 17) herangezogen werden könnten. Allerdings seien, da Autoren die für die Werkverwertung letztlich bedeutsamere schöpferische Leistung erbrächten und auch das wirtschaftliche Risiko der Verwendung tragen müssten, die Beteiligungssätze, wie geschehen, zu vermindern. Bei den Einnahmen aus Nebenrechten entspreche es ebenso der Redlichkeit, die Übersetzer zu beteiligen, wobei auch insoweit ein Vergleich mit den gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren angebracht sei. Insgesamt sei eine Aufteilung, wie sie der Kläger beantragt habe, bei der der Übersetzer mit 25 % (netto) an den eingehenden Einnahmen beteiligt wäre, als interessen- und sachgerecht anzusehen.

Eine Regelung für den Fall, dass die Preisbindung für Verlagserzeugnisse aufgehoben werde, wie sie der Kläger unter Ziffer 1. 2. beantragt habe, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht veranlasst. Dies gelte auch für eine vom geschlossenen Vertrag abweichende Fälligkeitsregelung bzw. die geforderten Akontozahlungen. Die Zahlung der anfallenden Umsatzsteuer sei wiederum gerechtfertigt und auch im vereinbarten Normvertrag für den Abschluss von Übersetzerverträgen unter § 7 Abs. 1 vorgesehen.

Auf die Feststellungen im Teilurteil vom 30.11.2005 wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte am 19.12.2005 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 07.02.2006 begründet.

Sie ist der Auffassung, dass kein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 32 UrhG bestehe. Den Begründungen zum Gesetzentwurf könne nicht entnommen werden, dass Pauschalhonorare regelmäßig unangemessen sein sollten. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ließe sich sogar rechtfertigen, bei wirtschaftlichem Misserfolg einen Teil des Garantiehonorars vom Autor wie vom Übersetzer wieder zurückzuverlangen. Dem Beteiligungsgrundsatz werde generell durch § 32 a UrhG Rechnung getragen. Bei Übersetzungen sei es ähnlich wie bei anderen Urhebern, die Auftragsarbeit erfüllten (z. B. Fotografen, Illustratoren), dass die Einräumung der Nutzungsrechte regelmäßiger Vertragszweck sei, ohne die die Werkleistung für den Auftraggeber keinen Sinn habe. Von einer strukturellen Überlegenheit der Verwerter und der, Ausnutzung dieser Überlegenheit könne nicht gesprochen werden, die branchenüblichen Vergütungssätze entsprächen den tatsächlichen Marktbedingungen, wobei eine - nicht anrechenbare - Absatzbeteiligung und eine 25 %ige Beteiligung an Einkünften aus Nebenrechten für die Verlage wirtschaftlich nicht zu verkraften sei. Gehe man von dem vom Gericht ermittelten monatlichen Bruttoeinkommen von 2.748,35 € aus, sei dies vergleichbar mit dem Einkommen fest angestellter Lektoren und Redakteure und liege in vielen Fällen auch über dem eines Autors. Das Ersturteil berücksichtige auch nicht, dass nur durch eine Mischkalkulation die Verlage insgesamt wirtschaftlich kalkulieren könnten. Insoweit ergäben sich durch Absatzhonorare bei Bestsellern dramatische Vergütungssteigerungen für Übersetzungen, wodurch weniger erfolgversprechende Titel dann nicht mehr verwirklichbar seien.

Die vom Gericht zusätzlich festgelegte, nicht mit dem Normseitenhonorar verrechenbare Absatzbeteiligung ab dem ersten verkauften Exemplar sei weder branchenüblich noch redlich. Sie widerspreche dem Grundsatz einer gleichberechtigten Berücksichtigung der Interessen beider Parteien, da sie das gesamte Erfolgsrisiko den Verlagen auferlege. Die Beklagte verweist insoweit auf die Rechtsprechung zu § 36 UrhG a.F., z. B. OLG München, ZUM 2003, 970, 973 und ZUM 2003, 684, 686 f.). Es könne nicht sein, dass eine Vergütung, die im Falle des § 36 UrhG a.F. als angemessen erachtet wurde, im "Normalfall" des § 32 UrhG nicht mehr angemessen sei. Bei der Höhe der zuerkannten Absatzbeteiligung habe das Erstgericht auch nicht berücksichtigt, dass es sich um eine leichte Übersetzung handle, ebenso habe es die Marktlage, die Erlössituation der Verlage und deren Zwang zur Mischkalkulation nicht berücksichtigt, ansonsten hätte eine Beteiligung entfallen oder zumindest niedriger angesetzt werden müssen.

Die festgesetzte Beteiligung an Nebenrechtserlösen liege weit außerhalb der Branchenüblichkeit, welche vom Gericht nicht festgestellt worden sei, wobei der Vortrag des Klägers hier zu unsubstantiiert sei. Von den Verlagen werde eine Unterscheidung von Haupt- und Nebenrechten heute kaum mehr vorgenommen, sondern zwischen einer Verwertung im eigenen Verlag und einer solchen durch Lizenzvergabe unterschieden. Zu erwartende Erlöse aus Nebenrechten würden bereits bei der Mischkalkulation eingeplant, sie fielen keinesfalls als frei verteilbare Masse zufällig an.

Die gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Literatur seien kein geeigneter Vergleichsmaßstab für Übersetzer, die vom Erstgericht als Interessen- und sachgerecht angesehene Quotelung sei aber auch nicht logisch, korrekt sei allenfalls eine Beteiligung von 5-10 %, von der die Aufwendungen des Verlages noch abzuziehen seien. Im Übrigen sei bei Verhandlungen mit ausländischen Autoren nicht die Beteiligungsquote wesentlicher Verhandlungspunkt, sondern ein Garantiehonorar, auf das auch Lizenzerlöse angerechnet würden.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts München I vom 30.11.2005 (Az. 21 O 25 198/04) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte verkenne den Gesetzeszweck des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.03.2002, in dem sie auf frühere Rechtsprechung abstelle. Es sei eben nicht angemessen, für die Nutzungsmöglichkeit an einer Übersetzung von ca. einem Jahrhundert neben einer unangemessenen Pauschalvergütung nichts weiter zu bezahlen, für die Nutzung eingeräumter sog. Nebenrechte und deren Lizenzvergabe von Anfang an überhaupt nichts. Die Ansprüche der §§ 32 und 32 a UrhG stünden selbständig mit jeweils eigenen Anwendungsbereichen nebeneinander. Bei dem vom Erstgericht angenommenen fiktiven Bruttoeinkommen von 2.748,35 € sei die angenommene Leistung von 1,3 Normseiten/Stunde nicht richtig, das Erstgericht verwechsle auch Umsatz mit Einkommen. Der Vortrag eines monatlichen Bruttoeinkommens von 955,77 € werde wiederholt. Zur Frage der Beweislast für die Unangemessenheit werde auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.09.2005 verwiesen (ZUM 2005, 904 f.). Die Einseitigkeit des Homburg-Parteigutachtens sei bereits in erster Instanz dargelegt worden. Für die Behauptung, dass eine Vergütung, wie sie vom Erstgericht festgesetzt sei, Mischkalkulationen nicht mehr möglich mache, bleibe die Beklagte jegliche konkrete Darlegung schuldig. Die Beklagte und andere Verlage könnten vielmehr die völlig überzogenen Vergütungen für Auslandslizenzen mindern. Da das Erstgericht zu Recht festgestellt habe, dass das übliche Normseitenhonorar nicht angemessen sei, bedürfe es einer Erhöhung durch Absatzbeteiligung ab dem ersten Exemplar. Bei Anrechnung des Normseitenhonorars wie in den Urteilen des Landgerichts Berlin komme es bei niedrigen Auflagen nicht zu einer Anhebung auf eine angemessene Vergütung. Die vom Erstgericht festgesetzte Höhe der Absatzbeteiligung sei als unterste Grenze des Maßvollen und Redlichen anzusehen. Bei den Nebenrechten sei der Vergleich mit den Verteilungsschlüssel der VG Wort gerechtfertigt, die festgesetzten 25 % seien angemessen und redlich.

Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§§ 519 Abs. 1, Abs. 2; 517 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 3., Abs. 2 ZPO) Berufung der Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Mit dem Landgericht erachtet der Senat zwar eine Anpassung der in den Übersetzerverträgen vorgesehenen Honorierung auf der Basis des § 32 UrhG für geboten, wobei die - nach Inkrafttreten der Vorschrift abgeschlossene - gemeinsame Vergütungsregel nach § 36 UrhG für Autoren belletristischer Werke als Orientierungsmaßstab für die inhaltliche Ausgestaltung der Vergütungsregelung herangezogen werden kann. Die vom Erstgericht judizierte Vertragsfassung war allerdings insofern zu modifizieren, als eine Besserstellung der Übersetzer gegenüber Autoren in einzelnen Punkten des Honorierungssystems und eine nach Auflagenhöhe gestaffelte Absatzvergütung nicht veranlasst erscheinen.

A. Soweit das Landgericht - von den Parteien unangegriffen - im Wege des Teilurteils unter Berufung auf die Entscheidung BGH NJW 2005, 2310, 2311 die Beklagten nur verpflichtet hat, der tenorierten Vertragsanpassung zuzustimmen, den Ausspruch über den sich daraus ergebenden Auskunfts- und Zahlungsanspruch der Kläger hingegen dem Schlussurteil vorbehalten hat, berührt die Frage, ob die in Bezug genommene (die Frage des rückwirkenden Verzugseintritts im Falle eines im Prozess erfolgreichen Mieterhöhungsverlangens betreffende) höchstrichterliche Rechtsprechung mit Rücksicht auf § 894 ZPO ein derartiges Vorgehen gebietet (anders anscheinend BGH GRUR 1991, 901, 902 - Horoskop-Kalender, des Weiteren die überwiegende Ansicht in der Literatur, vgl. Schricker in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 22; Schulze in: Schulze/ Dreier, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 25; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 18; ebenso BT-Drs. 14/8058, S. 18, welche übereinstimmend davon ausgehen, dass die Klage auf Vertragsänderung mit derjenigen aus dem geänderten Vertrag verbunden werden könne, so dass über beide Ansprüche prozessrechtlich ohne Weiteres gemeinsam entschieden werden kann), den in das Berufungsverfahren gelangten Streitumfang nicht, d.h. soweit eine weitergehende Entscheidungsreife angenommen wird, ist darüber im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden. Dass im übrigen die Voraussetzungen für ein Teilurteil nicht vorgelegen hätten (vgl. BGH NJW 2000, 2512, 2513), ist weder ersichtlich noch gerügt.

B. Zu Recht hat das Landgericht die erst zum 01. Juli 2002 in Kraft getretene Vorschrift des § 32 UrhG nach den in § 132 UrhG getroffenen Regelungen des intertemporalen Rechts auf den vorliegenden, am 25. Oktober 2001 abgeschlossenen Übersetzervertrag für anwendbar erachtet: Zwar hat der Gesetzgeber dort für das neue Urhebervertragsrecht grundsätzlich keine Rückwirkung angeordnet. Mit der (teils kritisch kommentierten, vgl. Braun in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 132 Rdnr. 8 a.E.) Erwägung, angesichts der intensiven rechtspolitischen Diskussionen der Thematik hätten sich die Verwerter jedenfalls seit der Übersendung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung an den Bundesrat am 01. Juni 2001 auf anstehende Änderungen einstellen können (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 22), hat er allerdings in Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift - als Ausnahmeregelung - eine unechte Rückwirkung des § 32 UrhG für solche Altverträge vorgesehen, die nach dem genannten Stichtag abgeschlossen worden sind. Zusätzliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm auf diese Vertragsverhältnisse ist lediglich, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes "weitere Nutzungshandlungen ... stattfinden" (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 22, zu Nr. 23, vorletzter Abs.), dass mithin von den eingeräumten Rechten auch nach dem 01. Juli 2002 Gebrauch gemacht wird. Diese Erfordernisse sind hier erfüllt, mit der Folge, dass der streitgegenständliche Übersetzervertrag uneingeschränkt am Maßstab des § 32 UrhG zu messen ist. Eine vom LG Berlin in seiner Entscheidung vom 27. April 2006, Az. 16 O 806/04 (ZUM 2006, S. 942, 946, dort rechte Spalte unten) judizierte darüber hinausgehende Einschränkung auf der Rechtsfolgenseite dergestalt, dass nur die nach Inkrafttreten des Gesetzes gezogenen Nutzungen auf der Basis des nach § 32 UrhG angepassten Vertrags angemessen zu vergüten seien, während es für vorangegangene Verwertungshandlungen bei der ursprünglichen Parteivereinbarung sein Bewenden haben solle, vermag der Senat der - lediglich die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 32 UrhG regelnden - Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 S. 3 UrhG indes nicht zu entnehmen.

C. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten an seinem Werk (§ 2 Abs. 2 UrhG) zunächst die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen. Nur wenn diese nicht angemessen ist, steht ihm gegen seinen Vertragspartner ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung zu, "durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird" (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Den unbestimmten Rechtsbegriff der "angemessenen Vergütung" erläutert Abs. 2 der Vorschrift zunächst dahingehend, dass eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel zwischen Verwertern und Urhebern (§ 36 UrhG) ermittelte Honorierung unwiderleglich als angemessen gilt. "Im Übrigen" erachtet der Gesetzgeber die Vergütung für die Rechtseinräumung dann als angemessen, wenn sie ex ante ("im Zeitpunkt des Vertragsschlusses") dem entspricht, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände "üblicher- und redlicherweise" zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).

1. Vor dem Hintergrund, dass Verhandlungen zwischen der Interessenvertretung von Übersetzern einerseits und den Verlagen andererseits über eine gemeinsame Vergütungsregel i.S.d. § 36 UrhG auch mehr als vier Jahre nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle noch zu keinem Ergebnis geführt haben, kann das Gericht sowohl für die Frage der Unangemessenheit des vereinbarten Honorars als Tatbestandsvoraussetzung des § 32 UrhG wie auch für den Inhalt der begehrten Rechtsfolge - Zustimmung zur Vereinbarung einer angemessenen Vergütung - auf derartige Leitlinien nicht zurückgreifen. In dieser Situation sieht es sich vor der grundsätzlichen Schwierigkeit, zunächst zu bestimmen, ob und ggf. inwieweit für die Ermittlung der Angemessenheit einer vereinbarten oder zu vereinbarenden Vergütung im Rahmen des § 32 UrhG nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls abzustellen sei, oder ob die Angemessenheit an Hand einer generalisierenden Betrachtung unter Einbeziehung lediglich der Eigenart des jeweiligen Werkstypus zu beurteilen ist. Zwar könnte die Formulierung in Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift, wonach alle Umstände zu berücksichtigen seien, für eine auf die Spezifika des jeweiligen Vertrags abhebende individualisierende Bestimmung der Angemessenheit sprechen. Demgegenüber erläutert die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/8058, S. 18), dass in einer "objektiven Betrachtungsweise ex ante" auf die redliche Branchenübung abzustellen sei. Allerdings führt sie weiter aus, der wertende Begriff der Redlichkeit seinerseits sei durch die Einbeziehung der Interessen beider Beteiligter auszufüllen, wobei wiederum alle relevanten Umstände wie z.B. Art und Umfang der Nutzung, Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, Zahl der Werkstücke oder zu erzielende Einnahmen - mithin auch vielfältige Besonderheiten des jeweiligen Falles - zu berücksichtigen seien.

Stellt sich demnach der in der Gesetzesbegründung erläuterte Wille des Gesetzgebers, an Hand welcher Parameter der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit auszufüllen sei, als wenig stringente Handreichung für den Rechtsanwender dar, ergibt nach Auffassung des Senats eine systematische Auslegung der Gesetzesnovelle, dass die inhaltliche Bestimmung der Angemessenheit einer Vergütung nach § 32 UrhG wesentlich in einer (ggf. nach einzelnen Werktypen differenzierenden, im Übrigen aber) generalisierenden Betrachtungsweise zu erfolgen hat. Dabei ist zunächst zu sehen, dass nach Abs. 2 Satz 2 der Norm (anders als gemäß § 32a UrhG) zwingend auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss abzustellen ist, zu einem Zeitpunkt mithin, zu welchem die spezifischen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles wie etwa der sich in der Zahl der Werkstücke oder den zu erzielenden Einnahmen niederschlagende Erfolg eines Werks trotz vorläufiger Kalkulationen noch nicht abschließend beurteilt werden können. Berücksichtigt man überdies, dass der Gesetzgeber in § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG vorrangig eine unwiderlegliche Vermutung (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 28) für die Angemessenheit einer Vergütung normiert hat, welche nach einer gemeinsamen Vergütungsregel ermittelt worden ist - nach einem kollektiven Regelwerk mithin, welches gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 UrhG zwar auf einen bestimmten Regelungsbereich zugeschnitten sein soll, im Übrigen aber - ebenso wie Tarifverträge, welche nach §§ 36 Abs. 1 Satz 3; 32 Abs. 4 UrhG sogar noch vorrangige Gültigkeit beanspruchen können - als abstrakter Rahmen individuellen Spezifika der jeweils einzelnen innerhalb dieses Bereichs angesiedelten Fälle zwangsläufig nicht Rechnung tragen kann, sieht der Senat keine Veranlassung, bei der -mangels Vorliegens einer gemeinsamen Vergütungsregel - nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Bestimmung der Angemessenheit einer im Einzelfall vertraglich vereinbarten Vergütung vom Grundsatz einer standardisierten und generalisierenden Beurteilung abzuweichen.

2. Ausgehend hiervon erachtet der Senat die Voraussetzungen eines klägerischen Anspruchs auf Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG für gegeben: Angesichts der Übertragung sämtlicher Rechte an der Übersetzung - deren urheberrechtliche Schutzfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG die Beklagte nicht in Abrede stellt - für die gesamte Dauer der Schutzfrist kann das gewählte Vergütungssystem in Form eines allein vereinbarten Pauschalhonorars von DM 28.- (€ 14,30) je Manuskriptseite eine angemessene Vergütung des Urhebers über die gesamte Laufzeit des Vertrags hin - hier bis zum Ablauf der Schutzfrist siebzig Jahre nach dem Tod des Übersetzers, § 64 UrhG - nicht sicherstellen.

a. Nach der im Hinblick auf den - als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips verfassungsrechtlich geschützten - Grundsatz der Normbestimmtheit nicht unproblematischen Legaldefinition des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist eine Nutzungsrechtsvergütung angemessen, wenn sie branchenüblich und redlich ist. Darlegungs- und ggf. beweispflichtig für die Tatbestandsvoraussetzung mangelnder Angemessenheit ist nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als anspruchstellende Partei. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger diesem Erfordernis Genüge getan: Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die seinerzeit vereinbarte Vergütung in Form eines - auf der Basis von zu übersetzenden Manuskriptseiten berechneten - Pauschalhonorars (auch) für die Übertragung sämtlicher Rechte bis zum Ablauf der Schutzfrist (sog. Buy-Out) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht nur einer allgemeinen Übung in der Branche entsprach, sondern darüber hinaus der angesetzte Betrag von € 14,30 je Manuskriptseite auch im Bereich eines im Jahr 2001 für Belletristik-Übersetzungen üblichen Normseitenhonorars lag. Gleichwohl kann das Gericht auf der Grundlage der aktenkundigen unstreitigen Tatsachen im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens die Bewertung treffen, dass die sich aus dieser Vergütungsform ergebende Teilhabe des Übersetzers an der Nutzung seines Werks nicht als redlich angesehen werden kann und daher unangemessen ist: Anknüpfend an die (zu § 36 UrhG a.F. ergangene) Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Musikfragmente" (GRUR 2002, 602, 604), in welcher - unabhängig von dem seinerzeit zu beurteilenden Einzelfall - die allgemeine Feststellung getroffen wird, dass allein die Üblichkeit der Entlohnung (dort von Musikschaffenden) in Form eines Buy-Outs nichts über ihre Angemessenheit besagt, diese vielmehr (in Anlehnung an die Tarifstruktur der Verwertungsgesellschaften.) im Regelfall eine prozentuale Beteiligung erfordere, geht zunächst auch der Senat davon aus, dass das normative Kriterium der Redlichkeit bei Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Honorierung des Übersetzers nach dem Beteiligungsprinzip, d.h. ein - von den wirtschaftlichen Erträgnissen des Verwerters zunächst grundsätzlich unabhängiges (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 36 a.E.; BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik) -, allein nach dem Maßstab von Dauer, Umfang und Intensität der (durch die Rechtseinräumung ermöglichten) Nutzungshandlungen ermitteltes Absatzhonorar verlangt. Zwar hält die Gesetzesbegründung zu § 32 explizit fest, dass bestimmte Vergütungsarten wie etwa eine Honorierung in Form von Festbeträgen durch die Novelle nicht ausgeschlossen werden. Die hierfür angeführten Beispiele (Beiträge zu Sammelwerken im Verlagsbereich, Werbewirtschaft) zeigen indes, dass ein solcher Buy-Out nach dem Willen des Gesetzgebers nur für besondere Fallgestaltungen - etwa lediglich kurzfristige Nutzung des Werks; Schaffung eines Beitrags, der für das Gesamtwerk nur von untergeordneter Bedeutung ist; Vielzahl von Urhebern, so dass eine Absatzhonorierung nur mit unvertretbarem Aufwand durchführbar wäre - als redlich angesehen werden kann, während im Regelfall grundsätzlich eine Beteiligung des Urhebers an der gesamten Werknutzung einschließlich der daraus resultierenden Erträge und Vorteile geboten ist (BT-Drs. 14/8058, zu Nr. 4 = S. 18, 4. Abs.). Die Branchenübung eines Normseitenhonorars mit Abgeltung der Rechtsübertragung bis zum Ende der Schutzdauer wird diesem Erfordernis, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, nicht hinreichend gerecht: Zwar berücksichtigt diese Honorierungsform nicht nur die Belange des Verlags, der angesichts des festen Postens für seine Kalkulation Planungssicherheit erhält, sondern auch die Interessen des Übersetzers, insofern dieser jeglicher Beteiligung an einem wirtschaftlichen Risiko enthoben ist; denn anders als ein reines Absatzhonorar, welches ihm nicht nur die Chance auf stetige Teilhabe an Erträgnissen eröffnet, sondern ihn gleichzeitig der Gefahr aussetzt; auch an einem Misserfolg des Werks wirtschaftlich zu partizipieren, fließt ihm der Pauschalbetrag unabhängig vom Markterfolg des Werks zu und verbleibt bei ihm. Gleichwohl trägt dieser Gesichtspunkt den Belangen des Übersetzers im Verhältnis zu denjenigen des Verlags nicht in dem Maße Rechnung, dass die als Normseitenhonorar berechnete Vergütung als redlich beurteilt werden könnte. Die Erwägung, dass mit diesem Festbetrag nicht nur für die dem Verlag eingeräumte Möglichkeit der Werknutzung gezahlt wird, sondern, wie in § 6 Nr. 1 des streitgegenständlichen Vertrags ausdrücklich formuliert ("Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung ...") und auch allgemein üblich, gleichzeitig mit einem (wenngleich nicht näher abgrenzbaren) Anteil des Pauschalhonorars auch die Erfüllung des Übersetzungsauftrags abgegolten wird, hält der Senat zwar nicht für durchschlagend, zumal der Verlag diesen Auftrag von Anfang an ausschließlich zu dem Zweck vergeben hat, die Nutzungsrechte an dem Leistungsergebnis zu erwerben und zu verwerten. Gleichwohl lässt sich diese Honorierunqsstruktur. wonach der Verlag für einen bestimmten pauschalen Festbetrag die rechtliche Erlaubnis erwirbt, das urheberrechtlich schutzfähige Leistungsergebnis des Übersetzers bis zum Ablauf der Schutzdauer uneingeschränkt zu nutzen, jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation - die die Übersetzung eines belletristischen Textes betrifft, der, mangels Bezugs zu tagesaktuellen Ereignissen, typischerweise auf längerfristigen Absatz angelegt ist - mit den Grundsätzen der Redlichkeit und Billigkeit nach Auffassung des Senats regelmäßig nicht vereinbaren. Denn dieser Honorargestaltung ist die Gefahr immanent, dass der auf die Rechtsübertragung entfallende Teil des Fixums dem Urheber lediglich für die erste Phase einer fortdauernden Werknutzung einen Ausgleich verschafft, während der Übersetzer an der weiteren Verwertung seiner schöpferischen Leistung nicht mehr partizipieren kann. Dies hieße, ihn partiell mit dem wirtschaftlichen Risiko eines Misserfolgs zu belasten, ohne dass dem die Chance einer Teilhabe am Erfolg - der dann allein dem Verleger zugute käme - gegenüberstünde. Eine solche Gestaltung räumt den Interessen des Verwerters einen mit dem Gebot der Redlichkeit nicht konformen Stellenwert ein, ohne den Belangen des Urhebers hinreichend Rechnung zu tragen: Ungeachtet seiner Abhängigkeit vom fremdsprachigen Original ist es nämlich erst das unerlässliche (sei es auch regelmäßig austauschbare) Werk des Übersetzers, welches dem Verlag erlaubt, an Hand des vom Autoren geschaffenen Textes im deutschsprachigen Raum Erträgnisse zu erwirtschaften. Dementsprechend führt auch die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 14/8058, zu Nr. 4, S. 18 rechte Spalte) die übliche (und auch im vorliegenden Fall praktizierte) Vergütung literarischer Übersetzer ausdrücklich als Beispiel einer unangemessenen Honorierung an. Ob diese Erwägung auch im Fall der Übersetzung anderer Texte wie etwa Gebrauchstexte oder Bildunterschriften durchgreifen kann, ist hier nicht zu entscheiden.

b. Steht demnach vorliegend die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars als Tatbestandsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG fest, greifen die gegen diese (schon vom Landgericht getroffene) Beurteilung erhobenen Einwendungen der Beklagten nicht durch. Denn für die Frage der angemessenen Honorierung ist im Rahmen des § 32 UrhG, wie oben dargelegt, auf die Sachlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, mithin notwendig auf Erwartungen und Prognosen hinsichtlich des Markterfolgs und die zu erzielenden Einnahmen abzustellen (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 27, dort 3. Abs. m.w.N.). Später eingetretene Abweichungen nach unten können nach der Systematik der urheberrechtlichen Vergütungsvorschriften eine anfängliche Unwilligkeit nicht nachträglich "heilen". Ob derlei faktische Entwicklungen den Grundsätzen der geänderten Geschäftsgrundlage unterliegen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dieser Gesichtspunkt wird vorliegend nicht geltend gemacht.

c. Soweit der Kläger die Unangemessenheit seiner Honorierung durch umfangreichen Vortrag zu einer als unzulänglich empfundenen wirtschaftlichen Situation als freier Übersetzer zu untermauern trachtet, hat der Senat dem ebenfalls keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Denn unabhängig davon, inwieweit gesetzgeberisches Motiv auch die Existenzsicherung für Angehörige kreativer Berufe gewesen sein mag (so Dietz in: Schricker, a.a.O., § 36 Rdnr. 14 a.E., Rdnr. 20), orientiert sich die Gesetz gewordene Fassung der Vergütungsregelung nicht am sozialrechtlichen Prinzip der Alimentierung nach Bedürftigkeit, sondern am bürgerlich-rechtlichen Grundsatz von Leistung (Rechtsübertragung) und Gegenleistung (Honorar).

3. Liegt mithin angesichts mangelnder Angemessenheit der vereinbarten Vergütung die Tatbestandsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG vor, steht dem Kläger gegen die Beklagte als seinem Vertragspartner auch ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung dahingehend zu, dass vereinbarungsgemäß die angemessene Vergütung geschuldet wird.

a. Die inhaltliche Bestimmung der angemessenen Vergütung für Übersetzer hat aus den oben dargelegten Erwägungen zunächst wiederum an Hand eines abstrakt-generellen Maßstabs zu erfolgen. Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles wie etwa die Qualifikation der Auftragnehmer, die Schwierigkeit des zu übertragenden Textes oder eine besondere schöpferische Qualität der Übersetzung mögen zwar ggf. in die Bemessung des Normseitenhonorars (dessen Erhöhung vom Kläger nicht mehr verfolgt wird) einfließen, können aber - ebenso wie solche Entwicklungen, die sich erst nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingestellt haben wie beispielsweise die enttäuschte Absatz- oder Ertragserwartung des Verlags - in diesem Rahmen grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (hierfür auch Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 27, 4. Abs., m.w.N.)- Gleiches gilt für die wirtschaftliche Situation von Übersetzern im Allgemeinen oder des Klägers im Besonderen. Ausgangspunkt hat vielmehr das mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Gebot zu sein, dass der Übersetzer als Urheber dergestalt an der wirtschaftlichen Verwertung seines geistigen Eigentums zu beteiligen ist, dass die für die Rechtseinräumung geschuldete Vergütung Intensität und Umfang der Nutzung widerspiegelt (BVerfG GRUR 1980,44, 48 - Kirchenmusik).

b. Diesem Erfordernis wird grundsätzlich nur dann Genüge getan, wenn die Honorierung des literarischen Übersetzers - unabhängig vom wirtschaftlichen Ertrag des Verlags als Verwerter - im Wesentlichen an die tatsächliche Nutzung gekoppelt ist. Im Anschluss an das Landgericht hält es der Senat daher ebenso wie die sonstigen bisher zu der Problematik der Übersetzervergütung bekannt gewordenen erstinstanzlichen Entscheidungen und der 29. Senat des OLG München (Az 29 U 1728/06, Urteil vom 14. Dezember 2006) für geboten, ähnlich wie bei den von Verwertungsgemeinschaften angewandten Tarifstrukturen (vgl. BGH GRUR 2002, 602, 604 - Musikfragmente) ein am Umfang der faktischen Verbreitung des Werks orientiertes Absatzhonorar zu vereinbaren, um die Angemessenheit der Übersetzervergütung sicherzustellen. Soweit der Gesetzeswortlaut in § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG für die Bestimmung der Angemessenheit an "Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit" anknüpft, geht der Senat mit der Literatur (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 40) nicht davon aus, dass mit dieser Formulierung eine Änderung der bisherigen - beispielsweise in dem zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und dem Verleger-Ausschuss des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels abgeschlossenen "Normvertrag für den Abschluss von Übersetzerverträgen" (abgedruckt in Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. 2001, Anhang 4) dokumentierten - Verkehrssitte (Schricker in: Schricker, UrhR, 3. Auflage 2006, § 32 Rdnr. 40, spricht von einer gängigen Praxis, die sich bewährt habe), welche mit dem Rekurs auf den Nettoladenverkaufspreis nicht nur eine tatsächliche Verwertung des Rechts in Form der Vervielfältigung, sondern sogar der Verbreitung von Werkexemplaren voraussetzt, beabsichtigt war. Bestätigt sieht sich der Senat in seiner Auffassung nicht zuletzt durch den Umstand, dass diese herkömmliche Branchenübung - vergleichbar den GEMA-Gebühren der Tonträgerindustrie, die nach der praktischen Handhabung wie auch dem Verständnis der Betroffenen faktisch nur für die durch Verbreitung von Tonträgern anfallenden Vervielfältigungsstücke entrichtet werden - auch nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle weder von den Interessen verbänden der Urheber und Verwerter in Frage gestellt wird noch von den hiesigen Prozessbeteiligten, der Kläger im Gegenteil in seinem Hauptantrag mit dem Rekurs auf den Nettoladenverkaufspreis des Endprodukts als Bezugswert, nach welchem eine prozentuale Beteiligung ermittelt wird, sogar ausdrücklich an die tatsächliche Verbreitung von Vervielfältigungsstücken anknüpfen. Wollten die Gerichte dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG eine vom Verständnis der beteiligten Verkehrskreise abweichende Bedeutung beimessen, erschiene dies im Übrigen auch schwerlich mit dem gesetzlichen Gebot vereinbar, die angemessene Vergütung nach üblichen und redlichen Grundsätzen zu bemessen.

c. Hinsichtlich der Höhe dieses Absatzhonorars im Einzelnen kann indes auf die Tarife der Verwertungsgesellschaften bereits deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil deren Interessenlage mit den Belangen eines Verlages, der sein belletristisches Angebot für Kunden nur unter hohen Investitionen vorhalten kann und sich überdies auf einem umkämpften Markt trotz zunehmender Konzentration gleichwohl im Wettbewerb um Käufer behaupten muss, in keiner Hinsicht vergleichbar ist. Als Orientierungshilfe zieht der Senat jedoch - neben dem (zuletzt 1992 novellierten) "Normvertrag für den Abschluss von Übersetzungsverträgen" - im Einklang mit den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 18; ebenso Kotthoff in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 43 Rdnr. 40) die einzige bislang vorliegende (wenngleich von den Verlagen als vollmachtlose Vertreter abgeschlossene) gemeinsame Vergütungsregel (VR) heran, die unter der Ägide des Bundesministeriums für Justiz im Juni 2005 zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und einer Arbeitsgemeinschaft von Literaturverlegern für die Honorierung von Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke abgeschlossen wurde (zugänglich unter www.bmj.bund.de). Auch wenn diese Vergütungsregel die in § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG angeordnete Vermutungswirkung nicht unmittelbar für die Honorierung der Übersetzer belletristischer Texte entfaltet, erscheint die Struktur des Verhältnisses zwischen den beiden kreativen Berufen einerseits und den Verlagen andererseits dennoch vergleichbar, insofern Autoren wie Übersetzer ihre urheberrechtlich schutzfähigen Leistungen dem Verlag zur Verwertung in Buchform überlassen. Zwar kann die Übertragung eines fremdsprachigen Werks ins Deutsche, die sich als abhängige Bearbeitung der Originalvorlage (§ 23 UrhG) mit eingeschränktem schöpferischem Gestaltungsspielraum darstellt, nicht -wie etwa bei Co-Autoren - dem originären Schaffen des Romanschriftstellers gleichgesetzt werden: Während dieser selbst im Fall schlichter Unterhaltungsliteratur vermittels der Sprache in der Vorstellung des Lesers eine ganze Welt entstehen lässt, in der sich an Hand mehr oder weniger ausdifferenzierter Charaktere, eingebettet in ein geographisch und soziologisch mehr oder weniger plausibel geschildertes Umfeld, seiner Phantasie entsprungene Ereignisse und Entwicklungen vollziehen, Geschehnisse, die er mehr oder weniger spannungsreich und psychologisch nachvollziehbar darstellt, übernimmt der Übersetzer diese vorgefundene fiktive Welt vollständig, ja, er ist, um seiner eigenen spezifischen Tätigkeit - nämlich eben dieses vorgegebene Universum als Ganzes in der neuen Sprache niederzulegen - nachgehen zu können, zwingend auf die schöpferische Leistung des Textverfassers angewiesen. Hinzu kommt, dass das kreative Schaffen des Romanciers auch für die Verwertungsmöglichkeit des Verlegers von ungleich größerem Gewicht ist als das nacharbeitende und (von spektakulären Ausnahmen wie etwa der Übersetzung von J J "Ulysses" durch H W oder E F Übertragung der Shakespeare-Dramen abgesehen) für den Markterfolg im deutschsprachigen Raum regelmäßig austauschbare Werk des Übersetzers. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Herstellung des Übersetzerwerks als Bearbeitung (§ 23 UrhG) des fremdsprachigen Originals rechtlich nur mit Einwilligung des Autors zulässig ist - eine Einwilligung, die üblicherweise nicht der Übersetzer als Bearbeiter beibringt, sondern die ihm der Verlag, der sie seinerseits entgeltlich erworben hat, zur Verfügung stellt und auf diese Weise erst die rechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung durch Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung schafft, an welcher deren Schöpfer partizipieren kann. Der Umstand, dass die Übertragung in eine andere Sprache gegenüber dem Hauptwerk keine gleichrangige, sondern eine von ihm abhängige und ihm dienende Funktion einnimmt, verbietet indes nicht, sich bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung für Übersetzer an das in den VR für Autoren belletristischer Literatur vorgeschlagene Honorierungssystem sowie an die dort vorgesehenen Beteiligungssätze anzulehnen. Den dargelegten strukturellen Unterschieden zwischen Autor und Übersetzer, auch im Verhältnis zum Verlag als Verwerter, kann, soweit in einzelnen Punkten geboten, durch Modifikationen des für Autoren vorgeschlagenen Rahmens hinlänglich Rechnung getragen werden.

d. Ausgehend hiervon war eine Vertragsanpassung vorzunehmen, wobei die tenorierten Vertragsklauseln nach dem Hilfsantrag des Klägers, mit dem er die Modalitäten einer angemessenen Vergütung ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts stellt, zuzuerkennen waren.

aa. Soweit gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrags im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordemis des § 253 Abs. 2 ZPO Bedenken geäussert wurden, erachtet der Senat diese als nicht durchgreifend: Versteht man das Verhältnis zum Hauptantrag dahingehend, dass durch ihn sowohl die inhaltlichen Eckpunkte der gewünschten Regelung (Absatzhonorar und Nebenrechtsbeteiligung, jeweils neben dem Normseitenhonorar) als auch der Mindestrahmen (Prozentsätze der Beteiligung) dessen abgesteckt wird, was der Kläger (auch mit dem Hilfsantrag) verfolgt, erscheint die Sachlage prozessual den Schmerzensgeldfällen vergleichbar, bei weichen die Rechtsprechung seit langem einen unbezifferten Klageantrag zulässt. Wollte man dies anders sehen und nur eine Antragsfassung zulassen, welche die vertragliche Vergütungsregelung im Einzelnen wiedergibt, bürdete man dem nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG klagenden Urheber das Risiko eines vollständigen Prozessverlusts auf, solange er die vom angerufenen Gericht als angemessen erachtete Vertragsgestaltung nicht en detail wenigstens in einem Hilfsantrag formuliert - die Novelle hätte den Urhebern mithin Steine statt Brot gegeben. Dass der Gesetzgeber eben diese Konsequenz beabsichtigt hätte, kann der Senat nicht annehmen. Entsprechend der Handhabung in Verfahren betreffend Gesamtverträge zwischen Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechtsnutzern (§ 12 UrhWG) bzw. in Anlehnung an Klagen auf Arbeitnehmererfindervergütung, welche nach § 38 ArbNErfG auf den "angemessenen Betrag" gerichtet werden können, ist daher für die Formulierung des Hilfsantrags nicht von einem Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auszugehen.

bb. Inhaltlich erachtet der Senat eine Absatzbeteiligung in Höhe von 1,5% des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises (Nettoladenverkaufspreises) für jedes verkaufte, bezahlte und (wie auch in § 3 der VR für Autoren - einschränkend vorgesehen) nicht remittierte Buchexemplar für angemessen: Gegenüber dem Rahmen, den die VR für das Autorenhonorar bei 8% bis 10% des Nettoladenverkaufspreises ansetzen, ist - wie auch die Kläger ausweislich ihres Antrags nicht verkennen - aus den oben, Ziff. II. C. 3. c, dargelegten Erwägungen zunächst ein deutlicher Abschlag vorzunehmen, womit der nachgeordneten schöpferischen wie wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gegenüber dem Originalwerk, welch letzteres in der Regel allein maßgeblich ist für den Markterfolg eines Buches, Rechnung getragen wird. Eine in den VR für die Beteiligung des Autors vorgesehene Differenzierung nach Hardcover- (8%-10%) und Taschenbuchausgaben (5%) ist nach Auffassung des Senats bei Übersetzern nicht veranlasst. Zwar hat der Kläger selbst diese Unterscheidung aufgegriffen, wenn er für die Taschenbuchnutzung (bis zum 40.000sten verkauften Exemplar) lediglich eine hälftige prozentuale Beteiligung (0,5% bis 1%) des für die Hardcoverausgabe Begehrten (1% bis 2%) verlangt. Allerdings sind derartige unterschiedliche Beteiligungssätze je nach verlegter Ausgabe weder in dem oben erwähnten "Normvertrag für den Abschluss von Übersetzungsverträgen" vorgesehen, so dass bereits eine entsprechende Branchenübung für Übersetzer nicht festgestellt werden kann, noch lassen sie sich aus dem Gebot der Redlichkeit herleiten. Denn die jeweilige Nutzung des Werks, welche allein angemessen vergütet werden soll, ist unabhängig von der Ausstattung der Werkexemplare (Rotationsdruck auf faserhaltigem Papier oder Bütten mit Goldschnitt und Ledereinband) jeweils gleichermaßen intensiv - pro Vervielfältigungsstück wird die schöpferische Leistung in identischer Weise jeweils nur einmal verwertet. Für eine höhere prozentuale Beteiligung bei Hardcoverexemplaren ist daher ein sachlicher Grund nicht erfindlich. Im Gegenteil, infolge des höheren Verkaufspreises, der regelmäßig mit der besonderen Ausstattung einer Buchausgabe einhergeht, kann der Übersetzer bei prozentualer Beteiligung am Nettoladenverkaufspreis für Hardcoverausgaben bereits an Einkünften partizipieren, die nicht auf seiner kreativen Tätigkeit beruhen. Dass der regelmäßig niedrigere Verkaufspreis für Taschenbücher die Gewinnmarge des Verwerters überproportional schmalem mag, gebietet im Rahmen des § 32 UrhG keine prozentuale Differenzierung, zumal auch dem Urheber aus der Taschenbuchverwertung ein geringerer absoluter Betrag zufließt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des § 308 ZPO "ne ultra petitum" geht mit dem einheitlichen Beteiligungssatz für alle Werkausgaben nicht einher; denn der Senat billigt dem Kläger nur die begehrte und von ihm als angemessen erachtete Vergütung zu.

Allerdings rechtfertigt es dieser vom Senat als sachgerecht erachtete Gleichlauf zwischen Taschenbuch- und Hardcoverausgabe auch, den Beteiligungssatz des Übersetzers, der in der bisherigen erstinstanzlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen in Anlehnung an die (zu § 36 UrhG a.F. ergangene) Entscheidung des OLG München, ZUM 2003, 684, 685 f., vielfach bei 2% als Mittelwert eines dort (für Bestseller) als angemessen befundenen Rahmens von 1% bis 3% im Hardcoverbereich angesetzt wurde, geringfügig abzusenken: Selbst wenn man die Auffassung teilte, dass die für Bestseller aus der Ex-post-Betrachtung zu konstatierenden Besonderheiten im Grundsatz auch auf die (ex ante vorzunehmende) Ermittlung der angemessenen Vergütung i.S.d. § 32 UrhG zu übertragen seien, wäre jedenfalls mit der gleichzeitigen Anhebung der prozentualen Taschenbuchbeteiligung auf teils mehr als das Doppelte der erstinstanzlich bisher ausgeurteilten Prozentsätze für den Normalfall einer nach § 32 UrhG zu bestimmenden redlichen Vergütung bereits eine Erhöhung der Beteiligung des Übersetzers verbunden. Dem ist im Gesamtgefüge durch die maßvolle Reduzierung des einheitlichen Satzes auf 1,5% Rechnung zu tragen. Dabei war ergänzend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 36 UrhG a.F. zu berücksichtigen (GRUR 2002, 153 ff. - Kinderhörspiele; GRUR 1991, 901, 903 - Horoskop-Kalender), wonach eine Vertragsänderung regelmäßig nur so weit gehen kann, wie dies erforderlich ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an der Verwertung seines Werks zu beseitigen.

cc. In Abweichung von der für Autoren belletristischer Werke abgeschlossenen Vergütungsregel hat der Senat des Weiteren von einer Progression des Beteiligungssatzes bei steigenden Absatzzahlen abgesehen. Ein Hinweis auf eine nach Auflagenhöhe differenzierende Partizipation des Übersetzers lässt sich zwar dem "Normvertrag" entnehmen, der für ihn ab einer nicht näher bestimmten Anzahl verkaufter Exemplare eine zusätzliche (pauschale oder umsatzabhängige) Honorierung vorsieht. Als zwingender Ausfluss des Gebots der Redlichkeit lässt sich diese prozentuale Steigerung des Absatzhonorars für den Übersetzer indes nicht qualifizieren. Denn Umfang und Intensität der Nutzung seines Werks - welche allein angemessen vergolten werden soll - sind beim ersten wie beim hunderttausendsten verkauften Vervielfältigungsstück identisch. Wenn die Autoren von belletristischer Literatur nach der VR an gesteigerten Verkaufserfolgen ihrer Werke überproportional beteiligt werden sollen, mag dies seine innere Rechtfertigung in dem Umstand finden, dass es - neben qualifizierten, an der jeweiligen Zielgruppe orientierten Marketingmaßnahmen des Verlags, aber auch schwerlich planbaren Unwägbarkeiten wie Strömungen des Zeitgeists o.a. - primär die Qualität des kreativen Leistungsergebnisses des Romanciers ist, seine in Sprache verkörperte Fähigkeit, das Publikum mit seinen Geschichten zu unterhalten und zu fesseln, welche den Markterfolg, in dem sich dieser Anklang seines Werks bei der Leserschaft niederschlägt, maßgeblich bestimmt. Der Autor mag daher für seine besonders gelungene Leistung eine zusätzliche Belohnung erhalten. Auf den Übersetzer hingegen lässt sich diese Korrelation zwischen Qualität des schöpferischen Werks und Publikumsecho nicht übertragen, wie die Beklagte zutreffend darlegt und wie auch vielfältige Beispiele eher sorglos ins Deutsche übertragener, gleichwohl auch im hiesigen Sprachraum erfolgreicher Unterhaltungsliteratur belegen - oder umgekehrt handwerklich sauberer oder sogar besonders gelungener Übersetzungen belletristischer Texte, die im Inland dennoch keinen nennenswerten Interessentenkreis finden. Soweit zur Begründung einer progredierenden Absatzbeteiligung das Argument angeführt wird, damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei steigenden Auflagenzahlen der beim Verlag auf den Verkaufspreis eines jeden Exemplars anfallende prozentuale Fixkostenanteil sinke, an dem daraus resultierenden höheren Gewinnanteil des Verlags seien auch die Urheber zu beteiligen, teilt der Senat diese Beurteilung nicht. Ihr liegt die Annahme zugrunde, dass die Edition eines jeden einzelnen Buches vom Verlag primär unter Rentabilitätsgesichtspunkten geprüft und nur dann umgesetzt werde, wenn überhaupt (auch bei niedrigen Auflagen) ein kalkulatorischer Gewinn zu erwarten sei. Demgegenüber stellt selbst der Kläger nicht fundiert in Abrede, dass Verlage nur mit einem Teil ihrer Produktion je die Gewinnzone erreichen, so dass die überwiegende Anzahl der Titel mit den Erträgnissen aus anderen Werken finanziert werden muss. Dass eine solche "Quersubventionierung" und Mischkalkulation auch kulturpolitisch gewünscht sei, um mit einem breiten Spektrum der Buchproduktion neben Belangen des Mainstreams auch Nischenthemen bearbeiten zu können, die, am Rande des Masseninteresses gelegen, voraussichtlich (und tatsächlich) wirtschaftlich erfolglos bleiben, hat der Gesetzgeber in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 14/8058, S. 18) ausdrücklich festgestellt. Möglich bleibt sie indes nur, wenn aus einzelnen Titeln erzielte Erträgnisse teilweise beim Verlag verbleiben können. Im Übrigen illustriert ein anderer dem Senat vorliegender Fall anschaulich, dass selbst hohe Auflagenzahlen angesichts des dem Autor (im Hinblick auf noch höher gesteckte Erwartungen) gezahlten Honorars kein Garant für Reinerlöse des Verwerters aus einem überdurchschnittlich erfolgreichen Titel sind (6 U 5785/05).

dd. Der Grundsatz der Teilhabe des Urhebers an den tatsächlichen Nutzungen seines Werks gebietet es im Gleichlauf mit § 5 der für Autoren belletristischer Werke abgeschlossenen Vergütungsregel (VR) des Weiteren, auch dem Übersetzer einen - vom Senat auf 10% bemessenen - Anteil an denjenigen Nettoerlösen zuzusprechen, die die Beklagte aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt. Dabei war zugrunde zu legen, dass der Verlag aus einer solche Lizenzvergabe nach den in der Branche üblichen Vertragsgestaltungen einen (an Intensität und Umfang der dem Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsmöglichkeit orientierten) Festbetrag erhält, der als Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des Übersetzers heranzuziehen war. Hinsichtlich der Höhe dieser Beteiligung hat sich der Senat wesentlich von den oben, Ziff. II. C. 3. c.; II. C. 3. d. bb., bereits zur prozentualen Absatzvergütung dargelegten Erwägungen, insbesondere der unterschiedlichen Bedeutung von Hauptwerk und Übersetzung für den Verwerter, leiten lassen. Danach ist gegenüber den in der VR für Autoren vorgesehenen Sätzen von 50% bis 60% wiederum ein deutlicher Abschlag vorzunehmen. Dem Umstand, dass es sich bei der Nebenrechtsvergabe um eine Zweitverwertung handelt, misst der Senat kein ausschlaggebendes Gewicht bei. Denn es ist auch zu berücksichtigen, dass dem Verlag die nach Abzug der Beteiligungen von Autor und Übersetzer (sowie ggf. weiterer Kreativer, deren Leistung möglicherweise auch im Rahmen vielgestaltiger, im vorliegenden Verfahren von den Parteien nicht im Einzelnen erörterter Nebenrechte verwertet wird) verbleibende Differenz nicht vollständig als Gewinn zufließt, sondern er daraus u.a. die Aufwendungen für eine Lizenzabteilung zu bestreiten hat, welche die Erzielung von Nebenrechtserlösen - auch für die Urheber - erst ermöglicht. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Anteil von 10% der Nebenrechts-Nettoerlöse als sachgerecht.

Dies gilt indes nur, wenn und soweit die Lizenzierung auch die Verwertung des Werks des Übersetzers umfasst. Wo dies nicht der Fall ist - etwa bei der Vergabe von Merchandizing-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren bzw. der Verfilmung des Romanstoffs ohne Rekurs auf den deutschsprachigen Text - ist für eine Vergütung des Übersetzers in Form der Erlösbeteiligung mangels Inanspruchnahme seines Leistungsergebnisses kein Raum. Werden nur Teile seines Werks genutzt (wenn z.B. ein Hörbuch nur Romanausschnitte enthält), ist auch seine 10%ige Beteiligung nur aus dem auf den verwerteten Teil entfallenden Nettoerlös des Verlags zu berechnen.

Soweit der 29. Senat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 14. Dezember 2006 (Az 29 U 1728/06) eine Beteiligung der Übersetzer in Höhe von 50 % der Nettoerlöse für angemessen erachtet hat, scheint die dort wohl vertretene Auffassung, eine Nutzung der Übersetzung sei ohne Bezug zum Hauptwerk denkbar (Seite 26/27 der Gründe), so dass eine Aufteilung allein zwischen Verlag und Übersetzer erfolgen könne, nicht zu berücksichtigen, dass auch die Urheberrechte des Autors betroffen sind. Die vom erkennenden Senat angesetzten 10% basieren daher auf einer Verteilung unter Beteiligung des Autors.

ee. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts hält der Senat schließlich auch eine Anrechnung des geschuldeten und bereits gezahlten Normseitenhonorars auf die Absatzvergütung sowie ggf. - sofern noch ein vom Absatzhonorar nicht verbrauchter Teil des nach Manuskriptseiten berechneten Pauschalhonorars offen ist - auch auf die Nebenrechtsvergütung für sachgerecht: Die Anrechnung stellt das notwendige Korrelat zu dem Umstand dar, dass der Übersetzer mit dem in jedem Fall bei ihm verbleibenden festen Vergütungsbestandteil (Normseitenhonorar) des allein vom Verlag getragenen Risikos eines Verlustgeschäfts vollständig enthoben ist. Wollte man ihm zusätzlich die uneingeschränkten Vorteile einer erfolgreichen Vermarktung im Verhältnis 1:1 zusprechen, wäre eine - aus dem Gebot der Redlichkeit fließende - ausgewogene Berücksichtigung der insoweit gegenläufigen Belange beider Vertragspartner bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung nicht mehr gewährleistet. Bestätigt sieht sich der Senat in dieser Auffassung durch die VR, wenn diese in § 6 für den Autor als Regelfall einen Vorschuss "auf seine Honoraransprüche" (Absatzvergütung, §§ 3, 4 VR, sowie Beteiligung an Einnahmen aus der Verwertung von Nebenrechten, § 5 VR) vorsehen: An den Autor als Verfasser des Hauptwerks wird demnach eine Absatz- bzw. Nebenrechtsvergütung erst dann tatsächlich ausgekehrt, wenn der (üblicherweise unabhängig von der Auflagenhöhe ebenfalls bei ihm verbleibende und insoweit dem Normseitenhonorar des Übersetzers vergleichbare) Vorschuss aufgezehrt ist. Stellt sich mithin diese Anrechnung nach der Vermutung des § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG für Autorenhonorare als redlich dar, vermag der Senat für eine strukturelle Besserstellung des Übersetzers gegenüber dem Hauptschaffenden, dem Autor, wie sie die vom Erstgericht judizierte Nichtanrechnung darstellte, keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen. Soweit der Klägervertreter für seine abweichende Ansicht ins Feld führt, das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation gerade der literarischen Übersetzer zu verbessern, könne bei einer Anrechnung nicht erreicht werden, insofern es dann in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen käme, greift diese Erwägung nicht durch: Unabhängig davon, dass der Klägervertreter mit dieser Argumentation selbst bestätigt, dass die Verlage die Vergütung der kreativen Leistung der Übersetzer weit überwiegend nicht aus den tatsächlichen Nutzungen des einzelnen jeweils übersetzten Werks finanzieren können, sondern auf die Erträgnisse weniger anderer Titel zurückgreifen müssen, sodass die meisten Übersetzer bereits mit dem ihnen gezahlten Normseitenhonorar nicht nur die Früchte der Verwertung des eigenen Werks ernten, sondern faktisch an den Nutzungen fremder Werke partizipieren, verkennt die Klageseite dabei, dass der Gesetzgeber mit § 32 UrhG nicht etwa dem einzelnen Übersetzerurheber einen subjektiven Anspruch gegen seinen Vertragspartner eingeräumt hat, künftighin in jedem Fall höhere Erträgnisse aus der Einräumung von Nutzungsrechten an seinem Werk zu ziehen, sondern nur eine (auch strukturell) angemessene Vergütung gesichert hat. Ist jedoch die Nutzung eines Übersetzerwerks angesichts niedriger Auflagen von minderer Intensität, ist auch eine geringere Honorierung dieser Verwertung nicht unredlich.

ff. Als Folge der vom Senat für angemessen erachteten Honorierungsstruktur, welche grundsätzlich eine an Umfang und Intensität der Werknutzung, d.h. am Absatz orientierte Vergütung des Übersetzers vorsieht, war in die Vertragsänderung auch ein Passus betreffend die Abrechnungsmodalitäten einzubeziehen, wie dies auch das Erstgericht unter Nr. § 6/Nr. 6 entschieden hat. Dementsprechend hat die Beklagte insoweit auch keine Einwände erhoben.

gg. Gleiches gilt für die im Tenor als § 6 Ziff. 7 formulierte Klausel, wonach die Beklagte bei den Klägern ggf. anfallende Umsatzsteuer zusätzlich trägt: Insofern das geschuldete Honorar unstreitig bereits nach der bisherigen Vertragslage den Klägern verbleiben sollte, gilt die Regelung faktisch unabhängig von einer expliziten Normierung. Eine zusätzliche Belastung der Beklagten, welche am Gebot der Redlichkeit zu messen wäre, ist daher damit nicht verbunden.

hh. Für das klägerseits weiter erstrebte vertragliche - jederzeitige - Bucheinsichtsrecht durch einen von ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfer mit Kostentragungspflicht der Beklagten im Fall fehlerhafter Abrechnung sieht der Senat in § 32 UrhG keine Grundlage: Unabhängig davon, dass die (mit der Vermutung der Redlichkeit ausgestattete) VR für Autoren belletristischer Werke keine entsprechende Klausel enthält, konnten die Parteien selbst auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hin (insoweit ist die Protokollierung versehentlich unterblieben) die Üblichkeit eines derartigen Vorgehens nicht bestätigen. Die vertragliche Einräumung eines über die gesetzlichen Regelungen nach § 24 VerlG, §§ 259 ff. BGB hinausgehenden Anspruchs war daher unter dem Gesichtspunkt der Redlichkeit nicht veranlasst.

ii. Die textlichen Änderungen in § 6 Ziffer 1 (Einfügung von: "vorbehaltlich....."), Ziffer 2 ( Ersetzung von "der vorgenannten Honorarvereinbarung" durch "dem Honorar nach Ziffer 1") und Ziffer 3 (Einfügung von "weiter") erfolgten aus redaktionellen Gründen.

D. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren, nachdem der Teilerfolg der Berufung der Beklagten, insbesondere zur Frage der Anrechnung der Absatzvergütung, als etwa gleichwertig zu ihrem Unterliegen einzuordnen ist, gemäß § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Über die erstinstanzlichen Kosten war dagegen nicht zu befinden, da die abgeänderte Entscheidung als Teilurteil keinen Kostenausspruch enthält, dieser vielmehr dem Schlussurteil vorbehalten wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

E. Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Die Rechtssache betrifft im Wesentlichen die grundsätzliche Frage, nach welchen Parametern die Angemessenheit der Urhebervergütung i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG zu bestimmen sei, eine Frage, die in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle entscheidungserheblich ist. Hierzu liegt bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.

Ende der Entscheidung

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