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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 6 U 5785/05
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 32
1. Die angemessene Vergütung des Urhebers ist auch bei Einzelfallentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG an Hand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ex ante zu bestimmen.

2. Die Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes verlangt, dass die Honorierungsstruktur grundsätzlich Umfang und Intensität der tatsächlichen Nutzung des Werks widerspiegelt (Anschluss an BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik). Diesem Beteiligungsprinzip wird regelmäßig durch eine Absatzvergütung Rechnung getragen.

3. Ein Normseitenhonorar ist - in Anlehnung an die gemeinsame Vergütungsregel für Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke - auf die Absatzvergütung anzurechnen. Denn eine mit der Nichtanrechnung verbundene strukturelle Besserstellung des Übersetzers gegenüber Autoren lässt sich aus dem Gebot der Redlichkeit nicht herleiten.

4. § 32 UrhG orientiert sich nicht am sozialrechtlichen Prinzip der Alimentation nach Bedürftigkeit, sondern am zivilrechtlichen Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Die generelle wirtschaftliche Situation von Übersetzern ist daher kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der angemessenen Vergütung.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 5785/05

Verkündet am 08. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Urheberrechts

hier: Einwilligung in Vertragsanpassung

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2006 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten sowie auf die Anschlussberufung der Kläger wird das Teilendurteil des Landgerichts München I vom 10. November 2005, Az. 7 O 24552/04, teilweise abgeändert und in Ziff. I des Urteilstenors wie folgt gefasst:

A. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung der mit den Klägern bestehenden Übersetzungsverträge über das Werk mit dem Originaltitel "The ..." von J... A..., je vom 12. Juli 2001, geschlossen mit dem W... Verlag, dahingehend einzuwilligen, dass § 6 um folgende Klauseln ergänzt wird:

a. im Falle der Klägerin zu 1)

"§ 6

1. ...

2. ...

3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte eine Absatzvergütung in Höhe von 7/11 von 1,5% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar.

Er erhält des Weiteren eine Beteiligung von 7/11 von 10% der Nettoerlöse, die beim Verlag für die Einräumung von Nebenrechten (§ 2 Ziffer 3) eingehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihm gefertigten Übersetzung mit umfassen.

Das Normseitenhonorar nach Ziffer 1. ist auf die Absatzvergütung sowie ggf. noch auf die Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten anzurechnen.

4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. 12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate.

5. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich."

b. im Falle des Klägers zu 2)

"§ 6

1. ...

2. ...

3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte eine Absatzvergütung in Höhe von 4/11 von 1,5% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar.

Er erhält des Weiteren eine Beteiligung von 4/11 von 10% der Nettoerlöse, die beim Verlag für die Einräumung von Nebenrechten (§ 2 Ziffer 3) eingehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihm gefertigten Übersetzung mit umfassen.

Das Normseitenhonorar nach Ziffer 1. ist auf die Absatzvergütung sowie ggf. noch auf die Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten anzurechnen.

4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. 12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate.

5. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich."

B. Im Übrigen wird die Klage betreffend den Klageantrag zu Ziffer I. abgewiesen.

II. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an einer Übersetzung.

Die Kläger befassen sich u.a. mit der Übertragung belletristischer Werke aus dem Amerikanischen oder Englischen ins Deutsche. Mit Datum vom 12. Juli 2001 schlossen sie mit der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beklagten, dem W...Verlag GmbH & Co. KG in M..., jeweils eine Vereinbarung (Anlagen K 1 und K 2), wonach sie sich zur Übersetzung von "ca. 700 Seiten" (Klägerin) bzw. "ca. 400 Seiten" (Kläger) eines Romans der amerikanischen Erfolgsautorin J... A... mit dem Titel "The ..." ins Deutsche verpflichteten. Das Werk ist der bislang letzte Band einer mehrteiligen Steinzeit-Saga, die in mehr als zwanzig Sprachen übersetzt wurde und weltweit erfolgreich war. Der W...-Verlag brachte die von den Klägern auftragsgemäß gefertigte deutsche Übersetzung (die von den Streitparteien übereinstimmend als urheberrechtlich schutzfähig erachtet wird) unter dem Titel A-." im April 2002 zunächst als Hardcover-Ausgabe (ISBN 3-453-21399-8) zum Endpreis von € 25.-, im August 2003 auch als Taschenbuch (ISBN 3-453-86945-1) zum Preis von € 9,95 auf den Markt. Bis 01. März 2005 wurden von der gebundenen Ausgabe 96.812 Exemplare verkauft, von der Taschenbuchausgabe 146.918 Exemplare. Für die - bis zum genannten Stichtag einzige - Vergabe von Nebenrechten an den ... Buchclub, der ebenfalls eine Hardcover- sowie eine Taschenbuchausgabe publiziert hat, ist der Beklagten eine Lizenzvergütung in Höhe von € 91.335.- zugeflossen.

§ 2 der Übersetzungsverträge (Anlagen K 1, K 2) enthält folgende Regelung:

1. Soweit in der Person des Übersetzers in Ausführung des Auftrags Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt der Übersetzer hiermit diese Rechte sachlich, räumlich und zeitlich unbeschränkt und ausschließlich auf den Verlag.

2 ...

3. Der Übersetzer überträgt insbesondere das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung auf den Verlag; ferner alle Nebenrechte wie zum Beispiel:

a. das Recht des Vorabdrucks und Nachdrucks des Werkes oder von Teilen desselben in Zeitungen und Zeitschriften,

b. das Recht der Bearbeitung als Bühnenstück sowie das Recht der Aufführung der so bearbeiteten Übersetzung,

c. das Recht zur Verfilmung, einschließlich der Rechte zur Bearbeitung als Drehbuch und zur Vorführung des so hergestellten Films,

d. das Recht der Verwertung der Übersetzung im Fernsehfunk,

e. das Recht der Verwertung der Übersetzung im Rundfunk,

f. das Recht zur Aufnahme der Übersetzung auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mittels Bild- oder/und Tonträger,

g. das Recht, die Übersetzung geändert oder unverändert digitalisiert zu erfassen, im Rahmen einer Multimedia-Produktion mit anderen Beiträgen oder Werken zu vereinen, auf allen bekannten Speichermedien zu speichern und das Material auf elektronischem Wege durch eine beliebige Software nutzbar zu mache sowie das Multimedia-Produkt sowohl auf Datenträgern (z.B. Disketten, CD Rom, CDI, MC, DAT, DCC etc.) zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten und zu verleihen, als auch einer Online-Nutzung zugänglich zu machen,

h. das Recht der Lizenzvergabe von Buchgemeinschafts-, Volks-, Sonder-, Reprint- oder Schulausgaben

i. das Recht der Herausgabe oder Lizenzvergebung von gekürzten Ausgaben nach der Übersetzung

§ 6 der Verträge sieht vor:

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung ein Pauschalhonorar von insgesamt DM 33.-/<Manuskript>-Seite incl. Diskette, zahlbar innerhalb zwei Wochen nach Annahme der Übersetzung durch den Verlag.

2. Mit der vorgenannten Honorarvereinbarung wird auch die vom Übersetzer durchzuführende Fahnenkorrektur abgegolten, ...

Die Kläger haben von der Rechtsvorgängerin der Beklagten das vereinbarte Normseitenhonorar erhalten, wobei der Gesamtbetrag von DM 43.230.- entsprechend der Zahl der jeweils tatsächlich übersetzten Manuskriptseiten zwischen der Klägerin zu 1. (766 Seiten) und dem Kläger zu 2. (544 Seiten) aufgeteilt worden ist.

Nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle zum 01. Juli 2002 forderten die Kläger mit Schreiben vom 19. November 2004 (Anlage K 3) die Beklagte zunächst auf, in Verhandlungen über die Anpassung der in den Übersetzungsverträgen vereinbarten - nicht als angemessen i.S.d. § 32 UrhG anzusehenden - Vergütung, insbesondere hinsichtlich einer Absatzbeteiligung sowie einer Beteiligung an den Einnahmen aus den Nebenrechten, einzutreten oder auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Beides lehnte die Beklagte unter dem 23. November 2004 (Anlage K 4) mit der Begründung ab, die Kläger seien, wie alle Übersetzer des Hauses, nach branchenüblichen und redlichen Grundsätzen und daher angemessen entlohnt worden. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 haben die Kläger daraufhin Klage erhoben.

Zur Begründung ihres auf § 32 UrhG gestützten Begehrens haben sie erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die als Buy-out vereinbarte Vergütung sei wenngleich branchenüblich, so doch nicht redlich i.S.d. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG, insofern sie weder der Qualifikation der Kläger noch ihrer kulturellen Leistung gerecht werde. Dies gelte zunächst für die Höhe des Seitenhonorars von € 16,87, welches zu dem Aufwand, den die Übersetzung in die - als besonders komplex und schwierig geltende - deutsche Sprache erfordert habe, in keinem vernünftigen Verhältnis stehe. So hätten sie nach Erhalt des Manuskripts am 20. Oktober 2001 angesichts des vereinbarten Ablieferungstermins 31. Dezember 2001 teils mehr als acht Stunden täglich und auch an Wochenenden sowie Feiertagen an der Übersetzung gearbeitet, zusätzlich seien umfangreiche Recherchen in Bibliotheken wie auch bei Paläontologen erforderlich geworden. Die erforderliche Abgleichung der verwendeten Terminologie sowohl unter den Klägern - vermittels eines eigens anzufertigenden Glossars - als auch im Verhältnis zu den vier vorangegangenen Bänden sei zeitraubend gewesen, und nicht zuletzt habe die Übertragung der gereimten lyrischen Textteile sowie die nachträgliche Einarbeitung von der Autorin vorgenommener Korrekturen erhöhten Aufwand erfordert. Auf die übliche Arbeitszeit eines Angestellten mit monatlich maximal 21 Arbeitstagen á acht Stunden umgerechnet ergebe die aufgewandte Zeit 7,44 Monate, was bei dem vereinbarten Honorar einem Monatseinkommen von € 2.769.- abzüglich Betriebsausgaben von 25%, mithin von brutto lediglich € 2.076.- entspreche. Unter Berücksichtigung der einem Angestellten zustehenden Urlaubszeit sowie der vom Arbeitgeber zu tragenden hälftigen Sozialabgaben blieben - ohne Überstunden- und Feiertagszuschläge - brutto sogar lediglich € 1.521,71 übrig, was nicht einmal dem Stundenlohn einer Putzfrau entspreche. Die Zahlen verdeutlichten, dass ein Seitenhonorar von € 16,87 unabhängig von sonstigen Einkünften der Kläger oder ihrer wirtschaftlichen Situation, aber unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands unangemessen niedrig sei. Auf eine Kausalität zwischen Übersetzung und Erfolg des Buches komme es für die Frage der Angemessenheit nicht an. Redlicherweise habe eine Orientierung an den (bei Vertragsschluss im Jahr 2001 noch geltenden) Bestimmungen des ZSEG zu erfolgen, woraus sich angesichts der dort vorgesehenen - nach Schwierigkeitsgrad gestaffelten - Zeilenhonorare für Übersetzer von DM 2.- bis zu DM 8,40 eine Vergütung zwischen € 30,60 und € 129.-pro Normseite ergebe. Mindestens erfordere die Redlichkeit eine Anhebung auf € 27.-.

Allein eine Erhöhung des Seitenhonorars könne indes die Unangemessenheit der Vergütung nicht beseitigen. Die Unredlichkeit zeige sich gerade im Verhältnis zwischen der an die Kläger gezahlten Pauschale einerseits (nämlich 0,6% des Nettoladenverkaufspreises) und dem Garantiehonorar für die Autorin in Höhe von € 851.478.- (mehr als 20% des Nettoladenverkaufspreises) andererseits, welches die Übersetzervergütung um ein Vielfaches übersteige und daher in hohem Maße unangemessen sei, insofern die Beklagte ausländische Autoren auf Kosten der Übersetzer bediene. Das bestehende Missverhältnis werde auch durch die in der Nachkalkulation nach Anlage B 23 angesetzten Lektoratskosten belegt, die sich auf 849% des ausgezahlten Übersetzerhonorars beliefen. Zum Ausgleich derartiger Unausgewogenheit bedürfe es - neben dem Seitenhonorar - auch einer prozentualen Beteiligung des Übersetzers am Absatz, welche in Anlehnung an den Verteilungsschlüssel der VG Wort, der zwischen Autor, Übersetzer und Verlag eine Aufteilung im Verhältnis von 35:35:30 vorsieht, und eingedenk der für Autoren üblichen Beteiligung von 10% -12% des Nettoladenverkaufspreises die Größenordnung von 5%-6%, jedenfalls aber 3% erreichen müsse. Ein solches hinsichtlich Absatzbeteiligung wie auch Seitenhonorar angemessenes Entgelt hätten die Kläger zwar seinerzeit vor Vertragsschluss verfangt, angesichts des wirtschaftlichen Ungleichgewichts der Parteien indes nicht durchsetzen können, zumal sie auf den Auftrag angewiesen gewesen seien. Die Redlichkeit verlange auch eine Beteiligung an den Einkünften aus Nebenrechten in Höhe von 25% bzw. 10% (Schriftsatz vom 22. Juli 2005, S. 17 = Bl. 157a d.A.). Sollte das Gericht die vereinbarte Vergütung für angemessen i.S.d. § 32 UrhG erachten, werde das Klagebegehren zu Ziffer I. hilfsweise auf § 32a UrhG gestützt. Steuernachteile, welche die Kläger aufgrund der zu erwartenden Honorarnachzahlung innerhalb eines Jahres gewärtigen müssten, habe die Beklagte als Schadenersatz auszugleichen (Antrag zu Ziff. IV.).

Nach Auskunfterteilung haben die Parteien die zunächst ebenfalls angekündigten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche für den Zeitraum vor dem 01. März 2005 übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen haben die Kläger erstinstanzlich folgende Anträge gestellt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des § 6 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über das Werk mit dem Originaltitel "The ..." von J... A., je vom 12. Juli 2001, geschlossen mit dem W... Verlag, mit folgender Fassung einzuwilligen:

§ 6

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung

a. ein Grundhonorar von € 27.- (in Worten siebenundzwanzig Euro) pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) des übersetzten Textes inklusive Diskette, zahlbar innerhalb zweier Wochen nach Annahme der Übersetzung durch den Verlag

b. als Gesamtgläubiger zusammen mit C... T... (bei C... T...: zusammen mit M...U...) zusätzlich eine Absatzvergütung von 3% (in Worten: drei Prozent) des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises des (um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar.

2. Für Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.

3. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 2 Ziffer 3 eingehen, erhalten beide Mitübersetzer als Gesamtgläubiger 25% (in Worten: fünfundzwanzig Prozent).

4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen halbjährlich zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden zwölf Wochen. Bei Nebenrechtsverwertungen mit anteilig für jeden Übersetzer im Einzelfall höheren Erlösen als € 500.- erhalten beide Mitübersetzer als Gesamtgläubiger eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

5. Ist der Übersetzer mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich.

6. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist."

hilfsweise

Die Beklagte wird verurteilt, zur Anpassung in die Abänderung des § 6 der Übersetzerverträge vom 12. Juli 2001 dahingehend einzuwilligen, dass jedem der Kläger eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an seiner Übersetzung des Werkes "The ..." von J... A... gewährt wird, die über das Honorar in § 6 des Übersetzervertrages vom 12. Juli 2001 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Klägern

a. für den Zeitraum ab 01.03.2005 Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem Werk von J... A... mit dem deutschen Titel A... in einem oder mehreren der Verlage der Beklagten und/oder ihrer Rechtsvorgänger, als Lizenzen der Beklagten und/oder ihrer Rechtsvorgänger in anderen Verlagen erschienen sind, für jede Ausgabe getrennt;

b. für den Zeitraum ab 01.03.2005 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen für jedes Jahr seit dem Erscheinen getrennt, wie viele Exemplare des unter H.a. genannten Werkes und zu welchen Ladenpreisen die Beklagte verkauft hat und/oder durch Dritte hat verkaufen lassen, getrennt nach Auflagen und Ausgaben (Hardcover, Taschenbuchausgaben und/oder Sonderausgaben),

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 7.338,07 (in Worten: siebentausenddreihundertundachtunddreißig 07/100 Euro) und an den Kläger zu 2) 5.896,47 (in Worten: fünftausendachthundertsechsundneunzig 47/100 Euro) jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zanlungszeiträumen an die Kläger zu bezahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern jeweils den Schaden zu ersetzen hat, der ihnen einzeln dadurch entsteht, dass die Beklagte die Vergütungen zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich ausbezahlt, insbesondere dadurch, das sie durch die eintretende Steuerprogression eine höhere Einkommenssteuer zu entrichten haben.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die - als wenig aussagekräftig erachtete - Behauptung, wonach die Kläger auf den Auftrag angewiesen gewesen seien, in Abrede gestellt und dazu ausgeführt, ausweislich Anlage B 1 habe die Klägerin zu 1), die überdies auch als Autorin, Herausgeberin und Lektorin tätig sei, allein in den Jahren 2000 - 2002 mindestens fünfzehn Übersetzungen gefertigt, der Kläger zu 2) zwischen 2000 und 2004 jedenfalls dreizehn. Angesichts dessen dürfte sich die Einkommenssituation der Kläger weit besser darstellen als diese selbst sie schilderten: Hätten sie nicht nur in den Monaten November/Dezember 2001 an dem streitgegenständlichen Werk gearbeitet, sondern auch den Rest des Jahres vergleichbare Aufträge abgewickelt, hätten sie allein mit Übersetzungen ein jährliches Bruttoeinkommen von - jeweils - mehr als € 40.000.- erzielt. Das Risiko mangelnder Aufträge sei mit der selbst gewählten Selbständigkeit zwangsläufig verbunden und könne nicht über § 32 UrhG dergestalt auf die Beklagte abgewälzt werden, dass diese eine schlechte Auftragslage durch erhöhte Vergütungen auszugleichen habe. Ohnehin liege die Vergütung von Übersetzern in Deutschland deutlich über dem international Üblichen. Der Anspruch, allein von der kreativen Tätigkeit des Schreibens oder Übersetzens leben zu können, werde nicht einmal von Autoren erhoben. Im Übrigen sei auch die rein hypothetische Pauschalberechnung des klägerischen Bruttoeinkommens zu bestreiten. Mit Rücksicht auf die individuell unterschiedlichen Arbeitsstile bei Übersetzern verbiete es sich jedenfalls, die Frage der Angemessenheit eines Honorars primär an der aufgewandten Zeit zu orientieren. Ohnehin habe sich die streitgegenständliche Übersetzung nicht etwa als überdurchschnittlich schwierig dargestellt, sondern sei, im Gegenteil, sowohl hinsichtlich der Textstruktur wie auch des Satzbaus eher als leicht einzustufen: das Steinzeit-Vokabular sei bereits aus den vorangegangenen (von diversen anderen Personen übersetzten) Bänden vorgegeben gewesen, im Übrigen bestehe der streitgegenständliche Band in weiten Teilen aus Wiederholungen und (ausweislich der Leserkommentare nach Anlage B 21 auch vom Publikum als störend empfundenen) langatmigen Passagen, was als gewichtiges Indiz für den unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad einer Übertragung ins Deutsche herangezogen werden könne. Schließlich sei zu sehen, dass die Qualität der Übersetzerleistung, so notwendig diese für die Vermarktung eines fremdsprachigen Werks im Inland auch sei, für den Kaufentschluss der Leserschaft regelmäßig keine Rolle spiele; denn das Publikum orientiere sich primär an der - allein vom Autor geschaffenen - Handlung bzw. am Namen des Autors. Dementsprechend seien auch die vier vorangegangenen "A..."-Bände ungeachtet der drei verschiedenen Übersetzer gleichermaßen erfolgreich gewesen. Bei dieser Sachlage verbiete es sich, die angemessene Übersetzervergütung an Autorenhonoraren zu orientieren.

Für den Verlag stelle sich das streitgegenständliche Buch trotz der überdurchschnittlichen Verkaufszahlen ausweislich der Nachkalkulation gemäß Anlage B 23 nach wie vor als Verlustgeschäft dar: Angesichts einer Vergütung von knapp € 880.000.- für die beteiligten Urheber (Autorin, Übersetzer, Covergestalter etc.) sowie anteiliger Gemeinkosten von mehr als € 800.000.- sei nicht zu erwarten, dass sich die gegenwärtig zu verzeichnende Unterdeckung von € 264.091,28 noch entscheidend verbessere. Dass jemals die Gewinnzone erreicht werde, sei ausgeschlossen, zumal mittlerweile das Publikumsinteresse an dem Werk stark nachgelassen habe. Bei anderen Übertragungen ins Deutsche, die die Klägerin zu 1) für den Verlag gefertigt habe, stelle sich die Gesamtsituation ähnlich dar: einem Verlust der Beklagten stehe durchweg eine beachtliche Absatzbeteiligung des Übersetzers gegenüber: Die an die Kläger für das streitgegenständliche Werk gezahlten Honorare entsprächen einer Beteiligung von 0,6% des Nettoladenverkaufspreises, am Absatz des von S... P... verfassten Titels "E..." (Verlagsverlust € 14.381,80) partizipierten die beiden Übersetzer (darunter die Klägerin zu 1.) mit jeweils 6,74%, insgesamt 13,48% des Nettoladenverkaufspreises; für das von der Klägerin zu 1) übersetzte Werk "W..." von R...A... (aktueller Verlust des Verlags € 28.108,89) entspreche das gezahlte Normseitenhonorar derzeit einer Absatzbeteiligung in Höhe von 23,96%, welche sich, sollte eine Taschenbuchausgabe realisiert werden, immer noch auf 5,72% des Nettoladenverkaufspreises belaufe. Ähnlich verhalte es sich mit dem Werk "D..." von P... G..., bei welchem der Verlag eine Unterdeckung von € 44.143,46 verzeichne, die Klägerin zu 1) als Übersetzerin hingegen eine Beteiligung von 4,2% erzielt habe. Verlustgeschäften des Verlags stünden durchweg gute Beteiligungen der Klägerin zu 1) gegenüber, die sich, auf den Absatz umgerechnet, auf durchschnittlich 4,8% beliefen. Da die Beklagte ihre Kosten nicht umschichten könne, werde eine Erhöhung der Übersetzerhonorare lediglich zur Folge haben, dass viele Projekte nicht realisiert werden könnten - und dementsprechend auch weniger Übersetzungsaufträge zu vergeben seien. Jedenfalls könne die wirtschaftliche Situation der Verlagsbranche bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung nicht unberücksichtigt bleiben: Dieses mittelständisch geprägte Gewerbe - lediglich ca. 10% hätten mehr als hundert Mitarbeiter, rund ein Viertel erwirtschafte mit fünf oder weniger Mitarbeitern einen Jahresumsatz bis zu € 1 Mio. - habe seit Jahren mit rückläufigen Umsatzzahlen, geringeren Gewinnen oder gar steigenden Verlusten zu kämpfen. Besonders defizitär seien Belletristik-Übertragungen aus Fremdsprachen, die - auch angesichts hoher Autorenhonorare - überwiegend nicht kostendeckend realisiert werden könnten. Dementsprechend erwirtschafte die Beklagte ausweislich Anlage B 5 mit 78% der von ihr verlegten Übersetzungen (gegenüber 69% der originär deutschsprachigen Titel) ein Defizit. Verlustträchtig wirke sich auch der Umstand aus, dass die Beklagte entsprechend dem Branchentrend zumeist nur niedrige Auflagenzahlen (Hardcover: 43% der Titel erzielten eine Auflage von nicht mehr als 5.000 Exemplare, 67% von nicht mehr als 10.000; Taschenbuch: 34% der Titel erschienen in einer Auflage von bis zu 5.000 Exemplaren, 62% erreichten eine Auflage von bis zu 10.000, vgl. Anlage B 6) verkaufen könne; denn die anfallenden Einmalkosten (z.B. Autoren- oder Übersetzerhonorare) bedeuteten bei niedrigen Auflagen zwangsläufig eine Ertragsschmälerung. Soweit die Kläger im Übrigen auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (ZUM 2003, 684 und ZUM 2003, 970) zu § 36 UrhG a.F. rekurrierten, sei die im erstgenannten Fall zuerkannte Absatzbeteiligung von 2% des Nettoladenverkaufspreises ab einem Verkauf von 100.000 Exemplaren nicht auf den Streitfall übertragbar, insofern vorliegend weder die dortigen Auflagen von mehr als 300.000 Exemplaren erreichbar gewesen seien noch der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung auch nur als durchschnittlich zu bezeichnen sei. In der zweitgenannten Entscheidung sei eine Absatzbeteiligung des Übersetzers erst ab Erreichen der - im Einzelnen ermittelten - Gewinnzone für den Verlag für angemessen erachtet worden.

Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 10. November 2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, die Klage hinsichtlich des (entsprechend der begehrten Erhöhung des Normseitenhonorars bezifferten) Zahlungsantrags nach Ziff. Hl Satz 1, des Weiteren hinsichtlich des Schadenersatzfeststellungsantrags zu Ziff. IV. sowie hinsichtlich der mit Ziff. I in der Fassung des Hauptantrags begehrten Zustimmung zur Vertragsanpassung abgewiesen. Auf der Grundlage des Hilfsantrags zu Ziffer I. hat es die Beklagte verurteilt, in eine Abänderung der bestehenden Übersetzerverträge mit folgender Fassung einzuwilligen:

§ 6

3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung zusätzlich zu dem Normseitenhonorar in Ziffer 1. zusammen mit C... T... (bei C... T...: zusammen mit M... U...) als Gesamtgläubiger eine Absatzvergütung in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar der Hardcoverausgabe bis 50.000 Exemplare und 2% ab dem 50.000. Exemplar, sowie 0,5% des Nettoladenverkaufspreises für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar der Taschenbuchausgabe bis 20.000 Exemplare, 1% ab dem 20.000. Exemplar, 1,5% ab dem 40.000. Exemplar und 2% ab 100.000 Exemplaren.

4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 2 Ziffer 3 einhergehen, erhalten beide Mitübersetzer als Gesamtgläubiger 25%.

5. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate.

6. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich.

7. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, falls sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger könnten dem Grunde nach eine Anpassung der Übersetzungsverträge verlangen, da das dort vereinbarte Pauschalhonorar von € 16,87 pro Manuskriptseite nicht angemessen i.S.d. § 32 Abs. 2 Satz 3 UrhG sei. Zwar stehe zwischen den Parteien außer Streit, dass die Honorierung von Übersetzerleistungen sowie der Rechtseinräumung am Leistungsergebnis in Form einer nach Manuskriptseiten bemessenen Einmalzahlung (sog. Buy-out) branchenüblich sei. Trotz des Umstands, dass der Übersetzer bei dieser Art der Vergütung keinem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt sei, entspreche sie indes nicht der Redlichkeit, insofern er an einem Erfolg nicht über den Pauschalbetrag hinaus partizipieren könne und daher - entgegen § 11 Satz 2 UrhG - an dem wirtschaftlichen Nutzen, der durch jede einzelne der fortlaufenden Verwertungen seines Werks gezogen wird, nicht beteiligt werde. An diesem Grundsatz sei jedenfalls für urheberrechtlich schutzfähige Leistungen wie dem Werk des Übersetzers festzuhalten, denen im Rahmen eines Gesamtwerks nicht nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist.

Da mithin die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG vorlägen, sei die angemessene Vergütung - in Ermangelung einer Gemeinsamen Vergütungsregel i.S.d. § 36 UrhG - nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei alle relevanten Umstände der Urheber- und der Nutzerseite zu berücksichtigen seien. Ausgehend hiervon sei der nach der Fassung des Hauptantrags von Ziffer I. begehrten Vertragsanpassung kein Erfolg beschieden. Insbesondere bedürfe die Höhe des vereinbarten Seitenhonorars, das mit € 16,87 unstreitig über dem seinerzeit Üblichen von € 16,30 liege, keiner Korrektur, entspreche der Betrag doch bei einem durchschnittlich arbeitenden Übersetzer, der für die Übertragung von 1,3 Normseiten eines - wie hier - leichten Textes eine Stunde benötig, einem Stundenhonorar von € 21,93, d.h. einem Monatseinkommen von € 3,684,24. Konkrete Umstände wie etwa besonderer Schwierigkeitsgrad oder unüblich aufwendige Recherchearbeiten, die eine Abweichung hiervon geböten, hätten die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht vorgetragen: Soweit sie geltend machten, Übersetzungen ins Deutsche seien angesichts der komplexen Struktur dieser Sprache eo ipso schwierig, sei dies kein Spezifikum des streitgegenständlichen Werks, sondern gelte für alle Übertragungen in diese Sprache. Rechercheaufwand sei bei Belletristikübersetzungen - je nach Thema - eher üblich, mehrseitige gereimte Textpassagen fielen angesichts des Gesamtumfangs von 1310 Manuskriptseiten im Original bzw. von 980 Seiten in der deutschen Übersetzung nicht ins Gewicht. Eine Orientierung an den Entschädigungssätzen des ZSEG (jetzt JVEG) scheide angesichts unterschiedlicher und nicht vergleichbarer Anforderungen aus.

Nach dem in dem Hilfsantrag zu Ziffer I formulierten Begehren sei den Klägern jedoch zusätzlich zum Normseitenhonorar eine absatzbezogene Vergütung im tenorierten Umfang einzuräumen. Für dessen Bemessung könnten zwar nicht die Vergütungsregeln der VG Wort herangezogen werden; einen tauglichen Orientierungspunkt böten jedoch die "Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache". Eine Abweichung sei im Streitfall lediglich insofern angezeigt, als für Hardcoverausgaben die Progression auf 2% des Nettoladenverkaufspreises erst mit 50.000 beginne: denn auch wenn beide Vertragsparteien angesichts des Erfolgs der Vorgängerbände schon bei Vertragsschluss Auflagenzahlen in der erzielten Höhe erwarteten, sei doch mit Rücksicht auf das hohe Autorenhonorar bekannt gewesen, dass die Beklagte noch ungleich mehr Exemplare würde absetzen müssen, um in die Gewinnzone zu gelangen. Der Einwand der Beklagten, ein solcher Verkaufsstand sei nicht mehr zu erreichen, könne keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Denn die vorgetragenen Verluste resultierten primär aus dem hohen Garantiehonorar für die Autorin - ein Umstand, der nicht zu Lasten der Übersetzer gehen könne.

Auch eine Beteiligung an den Einnahmen aus der Vergabe von Nebenrechten sei den Klägern einzuräumen. Hinsichtlich der zugesprochenen Höhe von 25% sei eine Orientierung an den Regeln der VG Wort bzw. an den "Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren" erfolgt. Gleiches gelte für die begehrte Abrechnungspflicht, die allerdings - im Einklang mit den "Gemeinsamen Vergütungsregeln" - nur einmal jährlich verlangt werden könne. Die Klausel zur Mehrwertsteuer (Ziff. 1.6. des Tenors) entspreche der Regelung, wie sie in § 7 Abs. 1 des zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und dem Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V./Verlegerausschuß vereinbarten Normvertrag für den Abschluss von Übersetzerverträgen vorgesehen sei. Soweit die Kläger dagegen auch eine vertragliche Regelung für den Fall der Aufhebung der Buchpreisbindung treffen wollten, sein ein Bedürfnis nicht zu erkennen. Für die unter Klageantrag zu Ziff. IV verlangte Feststellung einer Schadenersatzpflicht fehle es an einer Rechtsgrundlage, so dass die Klage - neben dem bezifferten Zahlungsantrag Ziffer III. Satz 1 - insoweit abzuweisen sei.

Gegen diese Verurteilung richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren einer vollständigen Klagabweisung weiterverfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Erstgericht habe entgegen dem zur Entscheidung unterbreiteten Einzelfall eine von ihm als angemessen zugesprochene Vergütung fast ausschließlich an allgemeinen Kriterien orientiert, indem es in Absprache mit der Parallelkammer bei allen anhängigen Verfahren eine in Tenor und Entscheidungsgründen nahezu identische Anpassung der Übersetzerverträge vorgenommen habe. Dabei sei es weit über dasjenige hinausgegangen, was die Rechtsprechung in der Vergangenheit selbst in den seltenen Ausnahmefällen unerwarteter Bestseller als angemessen erachtet habe. So habe es schon die Tatbestandsvoraussetzung des § 32 UrhG, wonach nur die Vereinbarung einer unangemessenen Vergütung deren Anpassung ermöglicht, zu Unrecht bejaht. Wenn es die angebliche Unangemessenheit allein aus dem Vergütungsmodus in Form eines Pauschalhonorars ableite, sei dies weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit der Gesetzesbegründung bzw. der Entstehungsgeschichte vereinbar. Der Gesetzgeber habe mit § 32 UrhG im Gegenteil dem vom Landgericht implizit angewandten Prinzip der Beteiligung des Urhebers an dem wirtschaftlichen Nutzen, der aus dem Werk gezogen wird, eine Absage erteilt, indem er eine angemessene Vergütung lediglich für die (mit der Rechtsübertragung einhergehende) Möglichkeit einer Werknutzung statuiert habe. Dem Beteiligungsprinzip trage dagegen die Vorschrift des § 32a UrhG Rechnung. Soweit das Erstgericht die Unangemessenheit einer Einmalzahlung unabhängig von deren Höhe aus der behaupteten Ausnutzung einer strukturellen Überlegenheit der Verwerterseite herleite, sei es für diese These - ebenso wie schon die Kläger - jede Begründung schuldig geblieben. In Wahrheit bewegten sich die allein auf der Basis von Pauschalhonoraren erzielbaren Einkünfte der Kläger als Übersetzer durchaus oberhalb des Rahmens, der in vergleichbaren Angestelltenverhältnissen, etwa als Redakteur oder Lektor, gezahlt werde. Wenn das Erstgericht - nicht etwa für den Ausnahmefall einer weiteren Vergütung nach § 32a UrhG, sondern generell für Übersetzervergütungen - die Angemessenheit an die zusätzliche Zuerkennung einer mit dem Normseitenhonorar nicht verrechenbaren Absatzbeteiligung sowie einer Beteiligung an den Einnahmen aus Nebenrechten knüpft, lasse dies jede ausgewogene Berücksichtigung der auf Seiten der Verwerter involvierten Interessen vermissen. Die Nichtbeachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte wie der in dem Gutachten gemäß Anlage B 4 dargelegten Marktverhältnisse, in denen sich die Verlage nur dank einer (die Quersubventionierung erfolgloser Titel ermöglichenden) Mischkalkulation behaupten könnten, aber auch von Umständen wie etwa das einseitig vom Verlag zu tragende Risiko eines Misserfolgs oder die Höhe erforderlicher Investitionen, habe, wie die Veröffentlichungen gemäß Anlagen B 32 - B 34 illustrierten, gravierende Auswirkungen auf die Überlebensfähigkeit der Branche. Bei der Bemessung einer angemessenen Vergütung habe sich das Landgericht überdies in widersprüchlicher Weise an verschiedenen, teils ungeeigneten Maßstäben orientiert und die Übersetzer teils sogar besser gestellt als dies für Autoren üblich sei. So sehe beispielsweise der (für Übersetzer geltende) Normvertrag des Verbands deutscher Schriftsteller mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels bzw. dem Verlegerausschuss entgegen der nunmehr vom Erstgericht getroffenen Regelung eine Absatzbeteiligung erst ab einer bestimmten Stückzahl verkaufter Exemplare vor, was faktisch einer Anrechnung des Normseitenhonorars auf die absatzabhängige Vergütung gleichkomme. Selbst die bei Autoren übliche Absatzbeteiligung werde - auch nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß Anlage B 17 - nicht zusätzlich zu dem (in der Regel nicht zurückzuzahlenden, daher einem Garantiehonorar vergleichbaren) Vorschuss gezahlt; vielmehr werde dieser auf das Absatzhonorar bzw. ggf. die Beteiligung an den Einkünften aus der Vergabe von Nebenrechten angerechnet. Was die Höhe der absatzabhängigen Vergütung anbelange, orientiere sich das Landgericht an der den außergewöhnlichen Einzelfall eines unerwarteten Bestsellers betreffenden, zu § 36 UrhG a.F. ergangenen und bereits deshalb nicht einschlägigen Entscheidung des OLG München, ZUM 2003, 684, ohne indes die dort angeführten Kriterien, insbesondere den hier unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Übersetzung, in die Beurteilung einzubeziehen. Für die zuerkannte steigende Progression der Absatzbeteiligung schließlich fehle jede sachliche Rechtfertigung, zumal der Verkaufserfolg nicht Verdienst des Übersetzers, sondern primär des Autors sei. Dementsprechend sehe der erwähnte Normvertrag auch keine Progression vor. Die den Klägern (in verfehlter Anlehnung an die Vergütungsregeln der VG Wort) weiter zuerkannte Beteiligung in Höhe von 25% sämtlicher beim Verlag eingehender Erlöse aus der Vergabe von Nebenrechten entbehre jeder Grundlage, insbesondere seien tatsächliche Feststellungen zur Branchenüblichkeit nicht getroffen worden. In diesem Zusammenhang habe das Erstgericht zudem verkannt, dass derartige Lizenzeinnahmen - als Teil der notwendigen Mischkalkulation - in der Regel schon bei Vertragsschluss fest eingeplant würden und im Übrigen auch nur dank der von den Verlagen mit hohen Aufwendungen unterhaltenen Lizenzabteilungen erzielbar seien. Der judizierte Prozentsatz sei auch nicht unter Verweis auf die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke zu rechtfertigen, zumal der dort genannte Rahmen von 50% - 60% gerade davon ausgehe, dass neben dem Autor weitere zu beteiligende Urheber (wie etwa Übersetzer) nicht vorhanden sind. Während das Erstgericht für die Absatzbeteiligung ein Vergütungsverhältnis von 5:1 zwischen Autor und Übersetzer angesetzt habe, nehme es im Fall der Nebenrechtserlöse eine Quotierung von 2:1 vor. Sachliche Gründe dafür, das Werk des Übersetzers im Kontext einer Nebenrechtsnutzung als wichtiger einzustufen als im Kontext der Hauptverwertung würden weder genannt noch seien solche erfindlich. Mit den sonstigen Klauseln zu den Modalitäten der Abrechnung und Zahlung (§ 6 Ziff. 5., 6. und 7. des Übersetzervertrags in der vom Landgericht bestimmten Fassung) habe das Landgericht die Grenzen des ihm von der - verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt mangelnder Bestimmtheit ohnehin bedenklichen - Vorschrift des § 32 UrhG eingeräumten Ermessens ohne Notwendigkeit überschritten, zumal das Verlagsgesetz entsprechende Regelungen vorsehe. Ausführungen zu der hilfsweise geltend gemachten Anspruchsgrundlage des § 32a UrhG fehlten schließlich vollständig - mit der Folge, dass der Umfang der Rechtskraft unklar bleibe. Sie wären auch insofern erforderlich gewesen, als die Frage der Angemessenheit einer Vergütung im Sinne des § 32 UrhG wesentlich im Lichte des Verhältnisses dieser Norm zu der Vorschrift des § 32a UrhG zu beantworten sei.

Die Beklagte beantragt daher,

das Teilurteil des Landgerichts München I vom 19. November 2005, Az. 7 O 24552/04, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie treten den gegnerischen Ausführungen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen und meinen im Wesentlichen, das Ersturteil habe - entgegen dem beklagtenseits aufgeworfenen Horrorszenario - eine ausgewogene Balance der jeweils involvierten gegenläufigen Interessen gefunden. Allerdings verfolgen sie im Wege ihrer mit Schriftsatz vom 29. Juni 2006 erhobenen und begründeten Anschlussberufung ihr anfängliches Begehren insofern weiter, als sie eine 2%ige Absatzbeteiligung nicht erst ab dem 50.000sten, sondern bereits ab dem 20.000sten verkauften Hardcover-Exemplar erstreben und - ihren erstinstanzlichen Antrag modifizierend - eine zusätzliche Regelung für den Fall verlangen, dass das Werk zunächst oder ausschließlich als Taschenbuch erscheint. Zur Begründung verweisen sie in erster Linie darauf, dass das Landgericht in seinen vergleichbar gelagerten Parallelentscheidungen durchgängig eine Progressionsregelung ab dem 20.000sten Verkaufsexemplar des Werks getroffen habe. Wenn es im Streitfall die Schwelle für die Staffelung der Absatzbeteiligung auf 50.000 verkaufte Exemplare mit der Erwägung anhebe, angesichts des hohen Garantiehonorars für die Autorin sei den Beteiligten von Anfang an deutlich gewesen, dass der Verlag die Gewinnzone nur bei hohen Verkaufszahlen werde erreichen können, so überzeuge diese Begründung nicht. Denn den Klägern seien weder Details zum Erfolg der Vorgängerbände bekannt gewesen noch hätten sie die Höhe des Autorenhonorars gekannt. Diese Umstände dürften daher im Rahmen der vorzunehmenden Ex-ante-Betrachtung nicht in die Bestimmung einer angemessenen Vergütung einfließen. Jedenfalls sei es unredlich, auf Kosten der Übersetzer horrende Honorare an ausländische Autoren zu zahlen. Im Gegenteil erfordere das Kriterium der Angemessenheit bei hohem Autorenhonorar auch eine bessere Vergütung für den Übersetzer. Eine Anrechnung des Normseitenhonorars auf die Absatzbeteiligung komme nicht in Betracht; denn entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der ausweislich der Gesetzesbegründung die wirtschaftliche Situation gerade der literarischen Übersetzer habe verbessern wollen, führe eine Anrechnung dazu, dass diese in 85% der Fälle keine weiteren Zahlungen erhielten. Zu der erstmals geforderten Vertragsklausel führen sie aus, eine maßvolle Erhöhung der Beteilung am Taschenbuchabsatz für den Fall, dass das Werk zunächst oder ausschließlich in dieser Form erscheine, sei zur Sicherung einer angemessenen Vergütung des Übersetzers geboten.

Dementsprechend beantragen die Kläger:

I. Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 10. November 2005, Az. 7 O 24552/04, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung der mit den Klägern bestehenden Übersetzungsverträge über das Werk mit dem Originaltitel THE ... von J... A..., je vom 12. Juli 2001, geschlossen mit dem W... Verlag, mit folgender Fassung einzuwilligen:

"§ 6

(Ziffern 1. und 2. bleiben bestehen. Anschließend lautet es:)

...

3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung zusätzlich zu dem Normseitenhonorar in Ziffer 1. zusammen mit C... T... (bei C... T...: zusammen mit M... U...) als Gesamtgläubiger eine Absatzvergütung in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar der Hardcoverausgabe bis 20.000 Exemplare und 2% ab dem 20.000. Exemplar, sowie 0,5% des Nettoladenverkaufspreises für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar der Taschenbuchausgabe bis 20.000 Exemplare, 1% ab dem 20.000. Exemplar, 1,5% ab dem 40.000. Exemplar und 2% ab 100.000 Exemplaren.

Erscheint das Werk zunächst oder nur in einer Taschenbuchausgabe, so erhöhen sich die Prozentsätze für alle Exemplare, die vor dem etwaigen späteren Erscheinen einer Hardcoverausgabe verkauft werden, um jeweils 0,25%.

4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 2 Ziffer 3 eingehen, erhalten beide Mitübersetzer als Gesamtgläubiger 25%.

5. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12 eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate.

6. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich.

7. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, falls sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist."

hilfsweise

Die Beklagte wird verurteilt, zur Anpassung in die Abänderung des § 6 der Übersetzerverträge vom 12. Juli 2001 dahingehend einzuwilligen, dass jedem der Kläger eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an seiner Übersetzung des Werkes "The ..." von J... A... gewährt wird, die über das Honorar in § 6 des Übersetzervertrages vom 12. Juli 2001 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Anschlussberufung und führt hierzu aus, bei der Festsetzung einer Absatzbeteiligung von 2% erst ab dem 50.000sten verkauften Werkexemplar habe das Landgericht - im Einklang mit der Gesetzesbegründung - erstmals zutreffend auch die Belange des Verlags berücksichtigt, insbesondere die zu erzielenden Einnahmen, deren Höhe maßgeblich von den Kosten abhängig ist. Für eine Regelung betreffend den Fall, dass das Werk zunächst bzw. ausschließlich als Taschenbuch erscheint, fehle es jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine solche Klausel könne angesichts des Umstands, dass der Roman von Anfang an als Hardcoverausgabe erschienen sei, weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zum Tragen kommen.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2006 Bezug genommen.

II.

Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§§ 519 Abs. 1, Abs. 2; 517 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 3., Abs. 2 ZPO) Berufung der Beklagten bleibt, ebenso wie die innerhalb der (zum 01. Juli 2006 abgelaufenen) Frist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegte und begründete und damit zulässige (§§ 524; 519 Abs. 2, Abs. 4; 520 Abs. 3 ZPO) Anschlussberufung der Kläger, in der Sache überwiegend erfolglos: Mit dem Landgericht erachtet der Senat eine Anpassung der in den Übersetzerverträgen vorgesehenen Honorierung auf der Basis des § 32 UrhG für geboten, wobei die - nach Inkrafttreten der Vorschrift abgeschlossene - gemeinsame Vergütungsregel nach § 36 UrhG für Autoren belletristischer Werke als Orientierungsmaßstab für die inhaltliche Ausgestaltung der Vergütungsregelung herangezogen werden kann. Die vom Erstgericht judizierte Vertragsfassung war im Wesentlichen lediglich insofern zu modifizieren, als eine Besserstellung der Übersetzer gegenüber Autoren in einzelnen Punkten des Honorierungssystems nicht veranlasst erscheint. Eine weitergehende, auf § 32a UrhG gestützte Vertragsänderung zugunsten der Kläger kommt indes nicht in Betracht.

A. Soweit das Landgericht - von den Parteien unangegriffen - im Wege des Teilurteils unter Berufung auf die Entscheidung BGH NJW 2005, 2310, 2311 die Beklagten nur verpflichtet hat, der tenorierten Vertragsanpassung zuzustimmen, den Ausspruch über den sich daraus ergebenden Auskunftsanspruch (soweit darüber nach teilweiser Erledigungserklärung noch zu befinden ist) und den unbezifferten Zahlungsanspruch der Kläger hingegen dem Schlussurteil vorbehalten hat, kann dahinstehen, ob die in Bezug genommene (die Frage des rückwirkenden Verzugseintritts im Falle eines im Prozess erfolgreichen Mieterhöhungsverlangens betreffende) höchstrichterliche Rechtsprechung mit Rücksicht auf § 894 ZPO ein derartiges Vorgehen gebietet (anders scheinbar BGH GRUR 1991, 901, 902 - Horoskop-Kalender, des Weiteren die überwiegende Ansicht in der Literatur, vgl. Schricker in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 22; Schulze in: Schulze/ Dreier, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 25; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 18; ebenso BT-Drs. 14/8058, S. 18, welche übereinstimmend davon ausgehen, dass die Klage auf Vertragsänderung mit derjenigen aus dem geänderten Vertrag verbunden werden könne, so dass über beide Ansprüche prozessrechtlich ohne Weiteres gemeinsam entschieden werden kann). Desgleichen ist die Frage, ob ein Teilurteil nach § 301 ZPO - insbesondere im Hinblick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei BGH NJW 2000, 2512, 2513) die Gefahr einer widersprechenden Schlussentscheidung ausgeschlossen sein muss - in prozessual zulässiger Weise ergehen konnte, vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn den in erster Instanz erhobenen Zahlungsanspruch verfolgen die Kläger nicht weiter.

B. Zu Recht hat das Landgericht die erst zum 01. Juli 2002 in Kraft getretene Vorschrift des § 32 UrhG nach den in § 132 UrhG getroffenen Regelungen des intertemporalen Rechts auf die vorliegenden, am 12. Juli 2001 abgeschlossenen Übersetzerverträge für anwendbar erachtet: Zwar hat der Gesetzgeber dort für das neue Urhebervertragsrecht grundsätzlich keine Rückwirkung angeordnet. Mit der (teils kritisch kommentierten, vgl. Braun in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 132 Rdnr. 8 a.E.) Erwägung, angesichts der intensiven rechtspolitischen Diskussionen der Thematik hätten sich die Verwerter jedenfalls seit der Übersendung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung an den Bundesrat am 01. Juni 2001 auf anstehende Änderungen einstellen können (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 22), hat er allerdings in Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift - als Ausnahmeregelung - eine unechte Rückwirkung des § 32 UrhG für solche Altverträge vorgesehen, die nach dem genannten Stichtag abgeschlossen worden sind. Zusätzliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm auf diese Vertragsverhältnisse ist lediglich, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes "weitere Nutzungshandlungen ... stattfinden" (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 22, zu Nr. 23, vorletzter Abs.), dass mithin von den eingeräumten Rechten auch nach dem 01. Juli 2002 Gebrauch gemacht wird. Diese Erfordernisse sind hier erfüllt, mit der Folge, dass die streitgegenständlichen Übersetzerverträge uneingeschränkt am Maßstab des § 32 UrhG zu messen sind. Eine vom LG Berlin in seiner Entscheidung vom 27. April 2006, Az. 16 O 806/04 (ZUM 2006, S. 942, 946, dort rechte Spalte unten) judizierte darüber hinausgehende Einschränkung auf der Rechtsfolgert seite dergestalt, dass nur die nach Inkrafttreten des Gesetzes gezogenen Nutzungen auf der Basis des nach § 32 UrhG angepassten Vertrags angemessen zu vergüten seien, während es für vorangegangene Verwertungshandlungen bei der ursprünglichen Parteivereinbarung sein Bewenden haben solle, vermag der Senat der - lediglich die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 32 UrhG regelnden - Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG indes nicht zu entnehmen.

C. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten an seinem Werk (§ 2 Abs. 2 UrhG) zunächst die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen. Nur wenn diese nicht angemessen ist, steht ihm gegen seinen Vertragspartner ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung zu, "durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird" (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Den unbestimmten Rechtsbegriff der "angemessenen Vergütung" erläutert Abs. 2 der Vorschrift zunächst dahingehend, dass eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel zwischen Verwertern und Urhebern (§ 36 UrhG) ermittelte Honorierung unwiderleglich als angemessen gilt. "Im Übrigen" erachtet der Gesetzgeber die Vergütung für die Rechtseinräumung dann als angemessen, wenn sie ex ante ("im Zeitpunkt des Vertragsschlusses") dem entspricht, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände "üblicher- und redlicherweise" zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).

1. Vor dem Hintergrund, dass Verhandlungen zwischen der Interessenvertretung von Übersetzern einerseits und den Verlagen andererseits über eine gemeinsame Vergütungsregel i.S.d. § 36 UrhG auch mehr als vier Jahre nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle noch zu keinem Ergebnis geführt haben, kann das Gericht sowohl für die Frage der Unangemessenheit des vereinbarten Honorars als Tatbestandsvoraussetzung des § 32 UrhG wie auch für den Inhalt der begehrten Rechtsfolge - Zustimmung zur Vereinbarung einer angemessenen Vergütung - auf derartige Leitlinien nicht zurückgreifen. In dieser Situation sieht es sich vor der grundsätzlichen Schwierigkeit, zunächst zu bestimmen, ob und ggf. inwieweit für die Ermittlung der Angemessenheit einer vereinbarten oder zu vereinbarenden Vergütung im Rahmen des § 32 UrhG nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls abzustellen sei, oder ob die Angemessenheit an Hand einer generalisierenden Betrachtung unter Einbeziehung lediglich der Eigenart des jeweiligen Werktypus zu beurteilen ist. Zwar könnte die Formulierung in Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift, wonach alle Umstände zu berücksichtigen seien, für eine auf die Spezifika des jeweiligen Vertrags abhebende individualisierende Bestimmung der Angemessenheit sprechen. Demgegenüber erläutert die Begründung zur (Gesetz gewordenen) Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 14/8058, S. 18), dass in einer "objektiven Betrachtungsweise ex ante" auf die redliche Branchenübung abzustellen sei. Allerdings führt sie weiter aus, der wertende Begriff der Redlichkeit sei seinerseits durch die Einbeziehung der Interessen beider Beteiligter auszufüllen, wobei wiederum alle relevanten Umstände wie z.B. Art und Umfang der Nutzung, Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, Zahl der Werkstücke oder zu erzielende Einnahmen - mithin auch vielfältige Besonderheiten des jeweiligen Falles - zu berücksichtigen seien.

Stellt sich demnach der in der Gesetzesbegründung erläuterte Wille des Gesetzgebers, an Hand welcher Parameter der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit auszufüllen sei, als wenig stringente Handreichung für den Rechtsanwender dar, spricht nach Auffassung des Senats eine systematische Auslegung der Gesetzesnovelle dafür, dass die inhaltliche Bestimmung der Angemessenheit einer Vergütung nach § 32 UrhG wesentlich in einer (ggf. nach einzelnen Werktypen differenzierenden, im Übrigen aber) generalisierenden Betrachtungsweise zu erfolgen hat. Dabei ist zunächst zu sehen, dass nach Abs. 2 Satz 2 der Norm (anders als gemäß § 32a UrhG) zwingend auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss abzustellen ist, zu einem Zeitpunkt mithin, zu welchem die spezifischen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles wie etwa der sich in der Zahl der Werkstücke oder den zu erzielenden Einnahmen niederschlagende Erfolg eines Werks trotz vorläufiger Kalkulationen noch nicht abschließend beurteilt werden können. Berücksichtigt man überdies, dass der Gesetzgeber in § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG vorrangig eine unwiderlegliche Vermutung (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 28) für die Angemessenheit einer Vergütung normiert hat, welche nach einer gemeinsamen Vergütungsregel ermittelt worden ist - nach einem kollektiven Regelwerk mithin, welches gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 UrhG zwar auf einen bestimmten Regelungsbereich zugeschnitten sein soll, im Übrigen aber - ebenso wie Tarifverträge, welche nach §§ 36 Abs. 1 Satz 3; 32 Abs. 4 UrhG sogar noch vorrangige Gültigkeit beanspruchen können - als abstrakter Rahmen individuellen Spezifika der jeweils einzelnen innerhalb dieses Bereichs angesiedelten Fälle zwangsläufig nicht Rechnung tragen kann, sieht der Senat keine Veranlassung, bei der - mangels Vorliegens einer gemeinsamen Vergütungsregel - nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Bestimmung der Angemessenheit einer im Einzelfall vertraglich vereinbarten Vergütung vom Grundsatz einer standardisierten und generalisierenden Beurteilung abzuweichen.

2. Ausgehend hiervon erachtet der Senat die Voraussetzungen eines klägerischen Anspruchs auf Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG für gegeben: Angesichts der Übertragung sämtlicher Rechte an der Übersetzung - deren urheberrechtliche Schutzfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG die Beklagte nicht in Abrede stellt - für die gesamte Dauer der Schutzfrist kann das gewählte Vergütungssystem in Form eines allein vereinbarten Pauschalhonorars von DM 33.- (€ 16,87) je Manuskriptseite eine angemessene Vergütung des Urhebers über die gesamte Laufzeit des Vertrags hin - hier bis zum Ablauf der Schutzfrist siebzig Jahre nach dem Tod der Übersetzer, § 64 UrhG - nicht sicherstellen.

a. Nach der (im Hinblick auf den - als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips verfassungsrechtlich geschützten - Grundsatz der Normbestimmtheit nicht unproblematischen) Legaldefinition des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist eine Nutzungsrechtsvergütung angemessen, wenn sie branchenüblich und redlich ist. Darlegungs- und ggf. beweispflichtig für die Tatbestandsvoraussetzung mangelnder Angemessenheit ist nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als anspruchstellende Partei. Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Kläger diesem Erfordernis Genüge getan: Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die seinerzeit vereinbarte Vergütung in Form eines - auf der Basis von zu übersetzenden Manuskriptseiten berechneten - Pauschalhonorars (auch) für die Übertragung sämtlicher Rechte bis zum Ablauf der Schutzfrist (sog. Buy-Out) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht nur einer allgemeinen Übung in der Branche entsprach, sondern darüber hinaus der angesetzte Betrag von € 16,87 je Manuskriptseite auch geringfügig oberhalb des im Jahr 2001 für Belletristik-Übersetzungen bei Hardcover-Ausgaben üblichen Normseitenhonorars von ca. € 16,30 lag. Gleichwohl kann das Gericht auf der Grundlage der aktenkundigen unstreitigen Tatsachen im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens die Bewertung treffen, dass die sich aus dieser Vergütungsform ergebende Teilhabe des Übersetzers an der Nutzung seines Werks nicht als redlich angesehen werden kann und daher unangemessen ist: Anknüpfend an die (zu § 36 UrhG a.F. ergangene) Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Musikfragmente" (GRUR 2002, 602, 604), in welcher - unabhängig von dem seinerzeit zu beurteilenden Einzelfall - die allgemeine Feststellung getroffen wird, dass allein die Üblichkeit der Entlohnung (dort von Musikschaffenden) in Form eines Buy-Outs nichts über ihre Angemessenheit besagt, diese vielmehr (in Anlehnung an die Tarifstruktur der Verwertungsgesellschaften) im Regelfall eine prozentuale Beteiligung erfordere, geht auch der Senat davon aus, dass das normative Kriterium der Redlichkeit bei Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Honorierung des Übersetzers nach dem Beteiligungsprinzip, d.h. ein - von den wirtschaftlichen Erträgnissen des Verwerters zunächst grundsätzlich unabhängiges (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 36 a.E.; BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik), sondern allein - nach dem Maßstab von Dauer, Umfang und Intensität der (durch die Rechtseinräumung ermöglichten) Nutzungshandlungen ermitteltes Absatzhonorar verlangt. Zwar hält die Gesetzesbegründung zu § 32 explizit fest, dass bestimmte Vergütungsarten wie etwa eine Honorierung in Form von Festbeträgen durch die Novelle nicht ausgeschlossen werden. Die hierfür angeführten Beispiele (Beiträge zu Sammelwerken im Verlagsbereich, Werbewirtschaft) zeigen indes, dass ein solcher Buy-Out nach dem Willen des Gesetzgebers nur für besondere Fallgestaltungen - etwa lediglich kurzfristige Nutzung des Werks; Schaffung eines Beitrags, der für das Gesamtwerk nur von untergeordneter Bedeutung ist; Vielzahl von Urhebern, so dass eine Absatzhonorierung nur mit unvertretbarem Aufwand durchführbar wäre - als redlich angesehen werden kann, während im Regelfall grundsätzlich eine Beteiligung des Urhebers an der gesamten Werknutzung einschließlich der daraus resultierenden Erträge und Vorteile geboten ist (BT-Drs. 14/8058, zu Nr. 4 = S. 18, 4. Abs.). Die Branchenübung eines Normseitenhonorars mit Abgeltung der Rechtsübertragung bis zum Ende der Schutzdauer wird diesem Erfordernis, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, nicht hinreichend gerecht: Zwar berücksichtigt diese Honorierungsform nicht nur die Belange des Verlags, der angesichts des festen Postens für seine Kalkulation Planungssicherheit erhält, sondern auch die Interessen des Übersetzers, insofern dieser jeglicher Beteiligung an einem wirtschaftlichen Risiko enthoben ist; denn anders als ein reines Absatzhonorar, welches ihm nicht nur die Chance auf stetige Teilhabe an Erträgnissen eröffnet, sondern ihn gleichzeitig der Gefahr aussetzt, auch an einem Misserfolg des Werks wirtschaftlich zu partizipieren, fließt ihm der Pauschalbetrag unabhängig vom Markterfolg des Werks zu und verbleibt bei ihm. Gleichwohl trägt dieser Gesichtspunkt den Belangen des Übersetzers im Verhältnis zu denjenigen des Verlags nicht in dem Maße Rechnung, dass die als Normseitenhonorar berechnete Vergütung als redlich beurteilt werden könnte. Die Erwägung, dass mit diesem Festbetrag nicht nur für die dem Verlag eingeräumte Möglichkeit der Werknutzung gezahlt wird, sondern, wie in § 6 Nr. 1 der streitgegenständlichen Verträge ausdrücklich formuliert ("Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung ...") und auch allgemein üblich, gleichzeitig mit einem (wenngleich nicht näher abgrenzbaren) Anteil des Pauschalhonorars auch die Erfüllung des Übersetzungsauftrags abgegolten wird, hält der Senat zwar nicht für durchschlagend, zumal der Verlag - ähnlich dem Bauherrn, der einen Architekten mit Entwurf und Planung eines besonders gestalteten Bauwerks betraut - diesen Auftrag von Anfang an ausschließlich zu dem Zweck vergeben hat, die Nutzungsrechte an dem Leistungsergebnis zu erwerben und zu verwerten. Gleichwohl lässt sich diese Honorierungsstruktur, wonach der Verlag für einen pauschalen Festbetrag die rechtliche Erlaubnis erwirbt, das urheberrechtlich schutzfähige Leistungsergebnis des Übersetzers bis zum Ablauf der Schutzdauer uneingeschränkt zu nutzen, jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation - die die Übersetzung eines belletristischen Textes betrifft, der, mangels Bezugs zu tagesaktuellen Ereignissen, typischerweise auf längerfristigen Absatz angelegt ist - mit den Grundsätzen der Redlichkeit und Billigkeit nach Auffassung des Senats regelmäßig nicht vereinbaren. Denn dieser Honorargestaltung ist die Gefahr immanent, dass der auf die Rechtsübertragung entfallende Teil des Fixums dem Urheber lediglich für die erste Phase einer fortdauernden Werknutzung einen Ausgleich verschafft, während der Übersetzer an der weiteren Verwertung seiner schöpferischen Leistung nicht mehr partizipieren kann. Dies hieße, ihn partiell mit dem wirtschaftlichen Risiko eines Misserfolgs zu belasten, ohne dass dem die Chance einer Teilhabe am Erfolg - der dann allein dem Verleger zugute käme - gegenüberstünde. Eine solche Gestaltung räumt den Interessen des Verwerters einen mit dem Gebot der Redlichkeit nicht konformen Stellenwert ein, ohne den Belangen des Urhebers hinreichend Rechnung zu tragen: Ungeachtet seiner Abhängigkeit vom fremdsprachigen Original ist es nämlich erst das unerlässliche (sei es auch regelmäßig austauschbare) Werk des Übersetzers, welches dem Verlag erlaubt, an Hand des vom Autoren geschaffenen Textes im deutschsprachigen Raum Erträgnisse zu erwirtschaften. Dementsprechend führt auch die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 14/8058, zu Nr. 4, S. 18 rechte Spalte) die übliche (und auch im vorliegenden Fall praktizierte) Vergütung literarischer Übersetzer ausdrücklich als Beispiel einer unangemessenen Honorierung an. Ob diese Erwägung auch im Fall der Übersetzung anderer Texte wie etwa Gebrauchstexte oder Bildunterschriften durchgreifen kann, ist hier nicht zu entscheiden.

b. Steht demnach vorliegend die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars als Tatbestandsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG fest, greifen die gegen diese (schon vom Landgericht getroffene) Beurteilung erhobenen Einwendungen der Beklagten nicht durch. Insbesondere kann der Umstand, dass der Verlag trotz der ungewöhnlich hohen Auflage des Romans "A..." aus der Vermarktung bislang unstreitig keinen Gewinn zu erzielen vermochte, sondern nach seinen Angaben - bei stark rückläufigem Absatz - zum Stichtag 01. März 2005 noch eine Unterdeckung von mehr als € 250.000.-ausgewiesen hat, im Rahmen der Prüfung der Redlichkeit keine Berücksichtigung finden. Denn für die Frage der angemessenen Honorierung ist im Rahmen des § 32 UrhG, wie oben dargelegt, auf die Sachlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, mithin notwendig auf Erwartungen und Prognosen hinsichtlich des Markterfolgs und die zu erzielenden Einnahmen abzustellen (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 27, dort 3. Abs., m.w.N.). Später eingetretene Abweichungen nach unten können nach der Systematik der urheberrechtlichen Vergütungsvorschriften eine anfängliche Unbilligkeit nicht nachträglich "heilen". Ob derlei faktische Entwicklungen den Grundsätzen der geänderten Geschäftsgrundlage unterliegen, bedarf keiner Entscheidung. Denn dieser Gesichtspunkt wird vorliegend nicht geltend gemacht.

c. Soweit die Kläger die Unangemessenhett ihrer Honorierung durch umfangreichen Vortrag zu ihrer als unzulänglich empfundenen wirtschaftlichen Situation als freie Übersetzer zu untermauern trachten, hat der Senat dem ebenfalls keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Denn unabhängig davon, inwieweit gesetzgeberisches Motiv auch die Existenzsicherung für Angehörige kreativer Berufe gewesen sein mag (so Dietz in: Schricker, a.a.O., § 36 Rdnr. 14 a.E., Rdnr. 20), orientiert sich die Gesetz gewordene Fassung der Vergütungsregelung nicht am sozialrechtlichen Prinzip der Alimentierung nach Bedürftigkeit, sondern am bürgerlich-rechtlichen Grundsatz von Leistung (Rechtsübertragung) und Gegenleistung (Honorar).

3. Liegt mithin angesichts mangelnder Angemessenheit der vereinbarten Vergütung die Tatbestandsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG vor, steht den Klägern gegen die Beklagte als ihrem Vertragspartner auch ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung dahingehend zu, dass vereinbarungsgemäß die angemessene Vergütung geschuldet wird.

a. Die inhaltliche Bestimmung der angemessenen Vergütung für Übersetzer hat aus den oben, Ziffer II. C. 1., dargelegten Erwägungen zunächst wiederum an Hand eines abstrakt-generellen Maßstabs zu erfolgen. Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles wie etwa die Qualifikation der Auftragnehmer, die Schwierigkeit des zu übertragenden Textes, der erforderliche Zeitaufwand oder eine besondere schöpferische Qualität der Übersetzung mögen zwar ggf. in die Bemessung des Normseitenhonorars - dessen Erhöhung die Kläger zu Recht nicht mehr verfolgen - einfließen (eines Vergütungsbestandteils, der im Übrigen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mit den Entschädigungssätzen des ZVSG vergleichbar ist, insofern diese nicht als Honorar für die Übertragung von Nutzungsrechten konzipiert sind, ja, nicht einmal ein urheberrechtlich schutzfähiges Übersetzerwerk voraussetzen); sie können aber - ebenso wie solche Entwicklungen, die sich erst nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingestellt haben wie beispielsweise die enttäuschte Absatz- oder Ertragserwartung des Verlags - in diesem Rahmen grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (hierfür auch Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 27, 4. Abs., m.w.N.). Gleiches gilt für die wirtschaftliche Situation von Übersetzern im Allgemeinen oder der Kläger im Besonderen. Ausgangspunkt hat vielmehr das mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Gebot zu sein, dass der Übersetzer als Urheber dergestalt an der wirtschaftlichen Verwertung seines geistigen Eigentums zu beteiligen ist, dass die für die Rechtseinräumung geschuldete Vergütung Intensität und Umfang der Nutzung widerspiegelt (BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik).

b. Diesem Erfordernis wird grundsätzlich nur dann Genüge getan, wenn die Honorierung des literarischen Übersetzers - unabhängig vom wirtschaftlichen Ertrag des Verlags als Verwerter - im Wesentlichen an die tatsächliche Nutzung gekoppelt ist. Im Anschluss an das Landgericht hält es der Senat daher ebenso wie die sonstigen bisher zu der Problematik der Übersetzervergütung bekannt gewordenen erstinstanzlichen Entscheidungen für geboten, ähnlich wie bei den von Verwertungsgemeinschaften angewandten Tarifstrukturen (vgl. BGH GRUR 2002, 602, 604 - Musikfragmente) ein am Umfang der faktischen Verbreitung des Werks orientiertes Absatzhonorar zu vereinbaren, um die Angemessenheit der Übersetzervergütung sicherzustellen. Soweit der Gesetzeswortlaut in § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG für die Bestimmung der Angemessenheit an "Art und Umfang der eingeräumten Nutzunqsmöqlichkeit" anknüpft, geht der Senat mit der Literatur (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 40) nicht davon aus, dass mit dieser Formulierung eine Änderung der bisherigen - beispielsweise in dem zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und dem Verleger-Ausschuss des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels abgeschlossenen "Normvertrag für den Abschluss von Übersetzerverträgen" (abgedruckt in Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. 2001, Anhang 4) dokumentierten - Verkehrssitte (Schricker in: Schricker, UrhR, 3. Auflage 2006, § 32 Rdnr. 40, spricht von einer gängigen Praxis, die sich bewährt habe), welche mit dem Rekurs auf den Nettoladenverkaufspreis nicht nur eine tatsächliche Verwertung des Rechts in Form der Vervielfältigung, sondern sogar der Verbreitung von Werkexemplaren voraussetzt, beabsichtigt war. Bestätigt sieht sich der Senat in seiner Auffassung nicht zuletzt durch den Umstand, dass diese herkömmliche Branchenübung - vergleichbar den GEMA-Gebühren der Tonträgerindustrie, die nach der praktischen Handhabung wie auch dem Verständnis der Betroffenen faktisch nur für die durch Verbreitung von Tonträgern anfallenden Vervielfältigungsstücke entrichtet werden - auch nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle weder von den Interessenverbänden der Urheber und Verwerter in Frage gestellt wird noch von den hiesigen Prozessbeteiligten, die Kläger im Gegenteil in ihrem Hauptantrag mit dem Rekurs auf den Nettoladenverkaufspreis des Endprodukts als Bezugswert, nach welchem eine prozentuale Beteiligung ermittelt wird, sogar ausdrücklich an die tatsächliche Verbreitung von Vervielfältigungsstücken anknüpfen. Wollten die Gerichte dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG eine vom Verständnis der beteiligten Verkehrskreise abweichende Bedeutung beimessen, erschiene dies im Übrigen auch schwerlich mit dem gesetzlichen Gebot vereinbar, die angemessene Vergütung nach üblichen und redlichen Grundsätzen zu bemessen.

c. Hinsichtlich der Höhe dieses Absatzhonorars im Einzelnen kann indes auf die Tarife der Verwertungsgesellschaften bereits deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil deren Interessenlage mit den Belangen eines Verlages, der sein belletristisches Angebot für Kunden nur unter hohen Investitionen vorhalten kann und sich überdies auf einem umkämpften Markt trotz zunehmender Konzentration gleichwohl im Wettbewerb um Käufer behaupten muss, in keiner Hinsicht vergleichbar ist. Als Orientierungshilfe zieht der Senat jedoch - neben dem (zuletzt 1992 novellierten) "Normvertrag für den Abschluss von Übersetzungsverträgen" - im Einklang mit den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 18; ebenso Kotthoff in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 43 Rdnr. 40) die einzige bislang vorliegende (wenngleich von den Verlagen als vollmachtlose Vertreter abgeschlossene) gemeinsame Vergütungsregel (VR) heran, die unter der Ägide des Bundesministeriums für Justiz im Juni 2005 zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und einer Arbeitsgemeinschaft von Literaturverlegern für die Honorierung von Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke abgeschlossen wurde (zugänglich unter www.bmj.bund.de). Auch wenn diese Vergütungsregel die in § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG angeordnete Vermutungswirkung nicht unmittelbar für die Honorierung der Übersetzer belletristischer Texte entfaltet, erscheint die Struktur des Verhältnisses zwischen den beiden kreativen Berufen einerseits und den Verlagen andererseits dennoch vergleichbar, insofern Autoren wie Übersetzer ihre urheberrechtlich schutzfähigen Leistungen dem Verlag zur Verwertung in Buchform überlassen. Zwar kann die Übertragung eines fremdsprachigen Werks ins Deutsche, die sich als abhängige Bearbeitung der Originalvorlage (§ 23 UrhG) mit eingeschränktem schöpferischem Gestaltungsspielraum darstellt, nicht - wie etwa bei Co-Autoren - dem originären Schaffen des Romanschriftstellers gleichgesetzt werden: Während dieser selbst im Fall schlichter Unterhaltungsliteratur vermittels der Sprache in der Vorstellung des Lesers eine ganze Welt entstehen lässt, in der sich an Hand mehr oder weniger ausdifferenzierter Charaktere, eingebettet in ein geographisch und soziologisch mehr oder weniger plausibel geschildertes Umfeld, seiner Phantasie entsprungene Ereignisse und Entwicklungen vollziehen, Geschehnisse, die er mehr oder weniger spannungsreich und psychologisch nachvollziehbar darstellt, übernimmt der Übersetzer diese vorgefundene fiktive Welt vollständig, ja, er ist, um seiner eigenen spezifischen Tätigkeit - nämlich eben dieses vorgegebene Universum als Ganzes in der neuen Sprache niederzulegen - nachgehen zu können, zwingend auf die schöpferische Leistung des Textverfassers angewiesen. Hinzu kommt, dass das kreative Schaffen des Romanciers auch für die Verwertungsmöglichkeit des Verlegers von ungleich größerem Gewicht ist als das nacharbeitende und (von spektakulären Ausnahmen wie etwa der Übersetzung von J J "Ulysses" durch H W oder E F Übertragung der Shakespeare-Dramen abgesehen) für den Markterfolg im deutschsprachigen Raum regelmäßig austauschbare Werk des Übersetzers. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Herstellung des Übersetzerwerks als Bearbeitung (§ 23 UrhG) des fremdsprachigen Originals rechtlich nur mit Einwilligung des Autors zulässig ist - eine Einwilligung, die üblicherweise nicht der Übersetzer als Bearbeiter beibringt, sondern die ihm der Verlag, der sie seinerseits entgeltlich erworben hat, zur Verfügung stellt und auf diese Weise erst die rechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung durch Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung schafft, an welcher deren Schöpfer partizipieren kann. Der Umstand, dass die Übertragung in eine andere Sprache gegenüber dem Hauptwerk keine gleichrangige, sondern eine von ihm abhängige und ihm dienende Funktion einnimmt, verbietet indes nicht, sich bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung für Übersetzer an das in den VR für Autoren belletristischer Literatur vorgeschlagene Honorierungssystem sowie an die dort vorgesehenen Beteiligungssätze anzulehnen. Den dargelegten strukturellen Unterschieden zwischen Autor und Übersetzer, auch im Verhältnis zum Verlag als Verwerter, kann, soweit in einzelnen Punkten geboten, durch Modifikationen des für Autoren vorgeschlagenen Rahmens hinlänglich Rechnung getragen werden.

d. Ausgehend hiervon konnte zwar der mit dem klägerischen Hauptantrag im Berufungsverfahren noch verfolgten Vertragsanpassung nicht entsprochen werden. Die tenorierten Vertragsklauseln waren jedoch nach dem Hilfsantrag der Kläger, mit dem sie die Modalitäten einer angemessenen Vergütung ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts stellen, zuzuerkennen.

aa. Soweit die Zulässigkeit des Hilfsantrags im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 ZPO Bedenken aufwirft, erachtet der Senat diese als nicht durchgreifend: Versteht man das Verhältnis zum Hauptantrag dahingehend, dass durch ihn sowohl die inhaltlichen Eckpunkte der gewünschten Regelung (Absatzhonorar und Nebenrechtsbeteiligung, jeweils zusätzlich zu dem Normseitenhonorar) als auch der Mindestrahmen (Prozentsätze der Beteiligung) dessen abgesteckt wird, was die Kläger (auch mit dem Hilfsantrag) verfolgen, erscheint die Sachlage prozessual den Schmerzensgeldfällen vergleichbar, bei welchen die Rechtsprechung seit langem einen unbezifferten Klageantrag zulässt. Wollte man dies anders sehen und nur eine Antragsfassung zulassen, welche die vertragliche Vergütungsregelung im Einzelnen wiedergibt, bürdete man dem nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG klagenden Urheber das Risiko eines vollständigen Prozessverlusts auf, solange er die vom angerufenen Gericht als angemessen erachtete Vertragsgestaltung nicht en detail wenigstens in einem Hilfsantrag formuliert - die Novelle hätte den Urhebern mithin Steine statt Brot gegeben. Dass der Gesetzgeber eben diese Konsequenz beabsichtigt hätte, kann der Senat nicht annehmen. Entsprechend der Handhabung in Verfahren betreffend Gesamtverträge zwischen Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechtsnutzern (§ 12 UrhWG) bzw. in Anlehnung an Klagen auf Arbeitnehmererfindervergütung, welche nach § 38 ArbNErfG auf den "angemessenen Betrag" gerichtet werden können, ist daher für die Formulierung des Hilfsantrags nicht von einem Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auszugehen.

bb. Inhaltlich erachtet der Senat eine Absatzbeteiligung in Höhe von 1,5% des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises (Nettoladenverkaufspreises) für jedes verkaufte, bezahlte und (wie auch in § 3 der VR für Autoren einschränkend vorgesehen) nicht remittierte Buchexemplar für angemessen: Gegenüber dem Rahmen, den die VR für das Autorenhonorar bei 8% bis 10% (Hardcover) bzw. 5% (Taschenbuch) des Nettoladenverkaufspreises ansetzen, ist - wie auch die Kläger ausweislich ihres Antrags nicht verkennen - aus den oben, Ziff. II. C. 3. c, dargelegten Erwägungen zunächst ein deutlicher Abschlag vorzunehmen, womit der nachgeordneten schöpferischen wie wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gegenüber dem Originalwerk, welch letzteres in der Regel allein maßgeblich ist für den Markterfolg eines Buches, Rechnung getragen wird. Eine in den VR für die Beteiligung des Autors vorgesehene Differenzierung nach Hardcover- und Taschenbuchausgaben ist nach Auffassung des Senats bei Übersetzern nicht veranlasst. Zwar haben die Kläger selbst diese Unterscheidung aufgegriffen, wenn sie für die Taschenbuchnutzung (bis zum 40.000sten verkauften Exemplar) lediglich eine hälftige prozentuale Beteiligung (0,5% bis 1%) des für die Hardcoverausgabe Begehrten (1% bis 2%) verlangen. Allerdings sind derartige unterschiedliche Honorierungssätze je nach verlegter Ausgabe weder in dem oben erwähnten "Normvertrag für den Abschluss von Übersetzungsverträgen" vorgesehen, so dass bereits eine entsprechende Branchenübung für Übersetzer nicht festgestellt werden kann, noch lassen sie sich aus dem Gebot der Redlichkeit herleiten. Denn die jeweilige Nutzung des Werks, welche allein angemessen vergütet werden soll, ist unabhängig von der Ausstattung der Werkexemplare (Rotationsdruck auf faserhaltigem Papier oder Bütten mit Goldschnitt und Ledereinband) jeweils gleichermaßen intensiv - pro Vervielfältigungsstück wird die schöpferische Leistung in identischer Weise jeweils nur einmal verwertet. Für eine höhere prozentuale Beteiligung bei Hardcoverexemplaren ist daher ein sachlicher Grund nicht erfindlich. Im Gegenteil, infolge des höheren Verkaufspreises, der regelmäßig mit der besonderen Ausstattung einer Buchausgabe einhergeht, kann der Übersetzer bei prozentualer Beteiligung am Nettoladenverkaufspreis für Hardcoverausgaben bereits an Einkünften partizipieren, die nicht auf seiner kreativen Tätigkeit beruhen. Dass der regelmäßig niedrigere Verkaufspreis für Taschenbücher die Gewinnmarge des Verwerters überproportional schmälern mag, gebietet im Rahmen des § 32 UrhG keine prozentuale Differenzierung, zumal auch dem Urheber aus der Taschenbuchverwertung ein geringerer absoluter Betrag zufließt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des § 308 ZPO "ne Ultra petitum" geht mit dem einheitlichen Beteiligungssatz für alle Werkausgaben nicht einher; denn der Senat billigt den Klägern nur die begehrte und von ihm als angemessen erachtete Vergütung zu.

Allerdings rechtfertigt es dieser vom Senat als sachgerecht erachtete Gleichlauf zwischen Taschenbuch- und Hardcoverausgabe auch, den Beteiligungssatz des Übersetzers, der in der bisherigen erstinstanzlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen in Anlehnung an die (zu § 36 UrhG a.F. ergangene) Entscheidung des OLG München, ZUM 2003, 684, 685 f., vielfach bei 2% als Mittelwert eines dort (für Bestseller) als angemessen befundenen Rahmens von 1% bis 3% im Hardcoverbereich angesetzt wurde, geringfügig abzusenken: Selbst wenn man die Auffassung teilte, dass die für Bestseller aus der Ex-post-Betrachtung zu konstatierenden Besonderheiten im Grundsatz auch auf die (ex ante vorzunehmende) Ermittlung der angemessenen Vergütung i.S.d. § 32 UrhG zu übertragen seien, wäre jedenfalls mit der gleichzeitigen Anhebung der prozentualen Taschenbuchbeteiligung auf teils mehr als das Doppelte der erstinstanzlich bisher ausgeurteilten Prozentsätze für den Normalfall einer nach § 32 UrhG zu bestimmenden redlichen Vergütung bereits eine Erhöhung der Beteiligung des Übersetzers verbunden. Dem ist im Gesamtgefüge durch die maßvolle Reduzierung des einheitlichen Satzes auf 1,5% Rechnung zu tragen. Dabei war ergänzend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 36 UrhG a.F. zu berücksichtigen (GRUR 2002, 153 ff. - Kinderhörspiele; GRUR 1991, 901, 903 - Horoskop-Kalender), wonach eine vom Gericht nach billigem Ermessen vorzunehmende Vertragsänderung regelmäßig nur so weit gehen kann, wie dies erforderlich ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an der Verwertung seines Werks zu beseitigen.

cc. Angesichts des gleichermaßen für Taschenbuch- und Hardcoverausgaben geltenden Beteiligungssatzes ist für eine - seitens der Kläger erstmals im Berufungsverfahren begehrte - ergänzende Erhöhungsklausel für den Fall, dass das Buch nicht oder nicht zuerst im Hardcover erscheint, kein Raum. Der Einwand der Beklagten, einer solchen Regelung - die sich angesichts des Umstands, dass das Werk zuerst in gebundener Ausgabe auf den Markt gekommen ist, weder für die Vergangenheit noch in der Zukunft auswirken könne - mangele das Rechtsschutzinteresse, bedarf daher als nicht entscheidungserheblich keiner Erörterung.

dd. In Abweichung von den VR-Autoren hat der Senat des Weiteren von einer Progression des Beteiligungssatzes bei steigenden Absatzzahlen abgesehen. Ein Hinweis auf eine nach Auflagenhöhe differenzierende Partizipation des Übersetzers lässt sich zwar dem "Normvertrag" entnehmen, der für ihn ab einer nicht näher bestimmten Anzahl verkaufter Exemplare eine zusätzliche (pauschale oder umsatzabhängige) Honorierung vorsieht. Als zwingender Ausfluss des Gebots der Redlichkeit lässt sich diese prozentuale Steigerung des Absatzhonorars für den Übersetzer indes nicht qualifizieren. Denn Umfang und Intensität der Nutzung seines Werks - welche allein angemessen vergolten werden sollen - sind beim ersten wie beim hunderttausendsten verkauften Vervielfältigungsstück identisch. Wenn die Autoren von belletristischer Literatur nach der VR an gesteigerten Verkaufserfolgen ihrer Werke überproportional beteiligt werden sollen, mag dies seine innere Rechtfertigung in dem Umstand finden, dass es - neben qualifizierten, an der jeweiligen Zielgruppe orientierten Marketingmaßnahmen des Verlags, aber auch schwerlich planbaren Unwägbarkeiten wie Strömungen des Zeitgeists o.a. -primär die Qualität des kreativen Leistungsergebnisses des Romanciers ist, seine im Medium der Sprache verkörperte Fähigkeit, das Publikum mit seinen Geschichten zu unterhalten und zu fesseln, welche den Markterfolg, in dem sich dieser Anklang seines Werks bei der Leserschaft niederschlägt, maßgeblich bestimmt. Der Autor mag daher für seine besonders gelungene Leistung eine zusätzliche Belohnung erhalten. Auf den Übersetzer hingegen lässt sich diese Korrelation zwischen Qualität des schöpferischen Werks und Publikumsecho nicht übertragen, wie die Beklagte zutreffend darlegt und wie auch vielfältige Beispiele eher sorglos ins Deutsche übertragener, gleichwohl auch im hiesigen Sprachraum erfolgreicher Unterhaltungsliteratur belegen - oder umgekehrt handwerklich sauberer oder sogar besonders gelungener Übersetzungen belletristischer Texte, die im Inland dennoch keinen nennenswerten Interessentenkreis finden. Soweit zur Begründung einer progredierenden Absatzbeteiligung das Argument angeführt wird, damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei steigenden Auflagenzahlen der beim Verlag auf den Verkaufspreis eines jeden Exemplars anfallende prozentuale Fixkostenanteil sinke, an dem daraus resultierenden höheren Gewinnanteil des Verlags seien auch die Urheber zu beteiligen, teilt der Senat diese Beurteilung nicht: Unabhängig davon, dass § 32 UrhG - wie auch die Kläger zu Recht betonen - keine Beteiligung des Urhebers am Gewinn des Verwerters statuiert, liegt dieser Erwägung die Annahme zugrunde, dass die Edition eines jeden einzelnen Buches vom Verlag primär unter Rentabilitätsgesichtspunkten geprüft und nur dann umgesetzt werde, wenn überhaupt (auch bei niedrigen Auflagen) ein kalkulatorischer Gewinn zu erwarten sei. Demgegenüber stellen selbst die Kläger nicht fundiert in Abrede, dass Verlage nur mit einem Teil ihrer Produktion je die Gewinnzone erreichen, so dass die überwiegende Anzahl der Titel mit den Erträgnissen aus anderen Werken finanziert werden muss. Dass eine solche "Quersubventionierung" und Mischkalkulation auch kulturpolitisch gewünscht sei, um mit einem breiten Spektrum der Buchproduktion neben Belangen des Mainstreams auch Nischenthemen bearbeiten zu können, die, am Rande des Masseninteresses gelegen, voraussichtlich (und tatsächlich) wirtschaftlich erfolglos bleiben, hat der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung (BT-Drs. 14/8058, S. 18) ausdrücklich festgestellt. Möglich bleibt sie indes nur, wenn aus einzelnen Titeln erzielte Erträgnisse teilweise beim Verlag verbleiben können. Im Übrigen illustriert gerade der vorliegende Fall anschaulich, dass selbst ungewöhnlich hohe Auflagenzahlen angesichts des dem Autor (im Hinblick auf noch höher gesteckte Erwartungen) gezahlten Honorars kein Garant für Reinerlöse des Verwerters aus einem überdurchschnittlich erfolgreichen Titel sind.

ee. Der Grundsatz der Teilhabe des Urhebers an den tatsächlichen Nutzungen seines Werks gebietet es im Gleichlauf mit § 5 der für Autoren belletristischer Werke abgeschlossenen Vergütungsregel VR des Weiteren, auch dem Übersetzer einen - vom Senat auf 10% bemessenen - Anteil an denjenigen Nettoerlösen zuzusprechen, die die Beklagte aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt. Dabei war zugrunde zu legen, dass der Verlag aus einer solchen Lizenzvergabe nach den in der Branche üblichen Vertragsgestaltungen einen (an Intensität und Umfang der dem Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsmöglichkeit orientierten) Festbetrag erhält, der als Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des Übersetzers heranzuziehen war. Hinsichtlich der Höhe dieser Beteiligung hat sich der Senat wesentlich von den oben, Ziff. II. C. 3. c.; II. C. 3. d. bb., bereits zur prozentualen Absatzvergütung dargelegten Erwägungen, insbesondere der unterschiedlichen Bedeutung von Hauptwerk und Übersetzung für den Verwerter, leiten lassen. Danach ist gegenüber den in der VR für Autoren vorgesehenen Sätzen von 50% bis 60% wiederum ein deutlicher Abschlag vorzunehmen. Dem Umstand, dass es sich bei der Nebenrechtsvergabe um eine Zweitverwertung handelt, misst der Senat kein ausschlaggebendes Gewicht bei. Denn es ist auch zu berücksichtigen, dass dem Verlag die nach Abzug der Beteiligungen von Autor und Übersetzer (sowie ggf. weiterer Kreativer, deren Leistung möglicherweise auch im Rahmen vielgestaltiger, im vorliegenden Verfahren von den Parteien nicht im Einzelnen erörterter Nebenrechte verwertet wird) verbleibende Differenz nicht vollständig als Gewinn zufließt, sondern er daraus u.a. die Aufwendungen für eine Lizenzabteilung zu bestreiten hat, welche die Erzielung von Nebenrechtserlösen - auch für die Urheber - erst ermöglicht. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Anteil von 10% der Nebenrechts-Nettoerlöse als sachgerecht.

Dies gilt indes nur, wenn und soweit die Lizenzierung auch die Verwertung des Werks des Übersetzers umfasst. Wo dies nicht der Fall ist - etwa bei der Vergabe von Merchandizing-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren bzw. der Verfilmung des Romanstoffs ohne Rekurs auf den deutschsprachigen Text - ist für eine Vergütung des Übersetzers in Form der Erlösbeteiligung mangels Inanspruchnahme seines Leistungsergebnisses kein Raum. Werden nur Teile seines Werks genutzt (wenn z.B. ein Hörbuch nur Romanausschnitte enthält), ist auch seine 10%ige Beteiligung nur aus dem auf den verwerteten Teil entfallenden Nettoerlös des Verlags zu berechnen.

ff. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts hält der Senat schließlich auch eine Anrechnung des (unverändert mit € 16,87 geschuldeten und bereits gezahlten) Normseitenhonorars auf die Absatzvergütung sowie ggf. - sofern noch ein vom Absatzhonorar nicht verbrauchter Teil des nach Manuskriptseiten berechneten Pauschalhonorars offen ist -auch auf die Nebenrechtsvergütung für sachgerecht: Die Anrechnung stellt das notwendige Korrelat zu dem Umstand dar, dass der Übersetzer mit dem in jedem Fall bei ihm verbleibenden festen Vergütungsbestandteil (Normseitenhonorar) des allein vom Verlag getragenen Risikos eines Verlustgeschäfts vollständig enthoben ist. Wollte man ihm zusätzlich die uneingeschränkten Vorteile einer erfolgreichen Vermarktung im Verhältnis 1:1 zusprechen, wäre eine - aus dem Gebot der Redlichkeit fließende - ausgewogene Berücksichtigung der insoweit gegenläufigen Belange beider Vertragspartner bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung nicht mehr gewährleistet. Bestätigt sieht sich der Senat in dieser Auffassung durch die VR, wenn diese in § 6 für den Autor als Regelfall einen Vorschuss "auf seine Honoraransprüche" (Absatzvergütung, §§ 3, 4 VR, sowie Beteiligung an Einnahmen aus der Verwertung von Nebenrechten, § 5 VR) vorsehen: An den Autor als Verfasser des Hauptwerks wird demnach eine Absatz- bzw. Nebenrechtsvergütung erst dann tatsächlich ausgekehrt, wenn der (üblicherweise unabhängig von der Auflagenhöhe ebenfalls bei ihm verbleibende und insoweit dem Normseitenhonorar des Übersetzers vergleichbare) Vorschuss aufgezehrt ist. Stellt sich mithin diese Anrechnung nach der Vermutung des § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG für Autorenhonorare als redlich dar, vermag der Senat für eine strukturelle Besserstellung des Übersetzers gegenüber dem Hauptschaffenden, dem Autor, wie sie die vom Erstgericht judizierte Nichtanrechnung darstellte, keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen. Soweit der Klägervertreter für seine abweichende Ansicht ins Feld führt, das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation gerade der literarischen Übersetzer zu verbessern, könne bei einer Anrechnung nicht erreicht werden, insofern es dann in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen käme, greift diese Erwägung nicht durch: Unabhängig davon, dass der Klägervertreter mit dieser Argumentation selbst bestätigt, dass die Verlage die Vergütung der kreativen Leistung der Übersetzer weit überwiegend nicht aus den tatsächlichen Nutzungen des einzelnen jeweils übersetzten Werks finanzieren können, sondern auf die Erträgnisse weniger anderer Titel zurückgreifen müssen, so dass die meisten Übersetzer bereits mit dem ihnen gezahlten Normseitenhonorar nicht nur die Früchte der Verwertung des eigenen Werks ernten, sondern faktisch an den Nutzungen fremder Werke partizipieren; ohne Rücksicht auch darauf, dass die Kläger vorliegend aufgrund der Absatz- sowie Nebenrechtsbeteiligung trotz der vom Senat ausgeurteilten Anrechnung bereits auf der Basis der bisherigen Auflagenhöhe (bei Verlusten des Verlags, deren Ausgleich kaum noch zu erwarten ist) weitere Einnahmen in Höhe eines Vielfachen des gezahlten Normseitenhonorars zu gewärtigen haben, verkennt die Erwägung, dass der Gesetzgeber mit § 32 UrhG nicht etwa dem einzelnen Übersetzerurheber einen subjektiven Anspruch gegen seinen Vertragspartner eingeräumt hat, künftighin in jedem Fall höhere Erträgnisse aus der Einräumung von Nutzungsrechten an seinem Werk zu ziehen, sondern nur eine (auch strukturell) angemessene Vergütung gesichert hat. Ist jedoch die Nutzung eines Übersetzerwerks angesichts niedriger Auflagen von minderer Intensität, ist auch eine geringere Honorierung dieser Verwertung nicht unredlich.

gg. Als Folge der vom Senat für angemessen erachteten Honorierungsstruktur, welche grundsätzlich eine an Umfang und Intensität der Werknutzung, d.h. am Absatz orientierte Vergütung des Übersetzers vorsieht, war in die Vertragsänderung auch ein Passus betreffend die Abrechnungsmodalitäten einzubeziehen. Zwar hat der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 14/8058, zu Nr. 4 = S. 18, linke Spalte unten) von einer gesetzlichen Normierung eines "Auskunftsanspruchs" unter Verweis auf Richterrecht bewusst abgesehen. Eine regelmäßige Abrechnung des Verlags über die verkauften Stückzahlen bzw. vereinnahmten Erlöse mit anschließender zeitnaher Auskehrung des dem Übersetzer gebührenden Betrags schuldet der Verlag dem Übersetzer jedenfalls als vertragliche Nebenpflicht, so dass - unter dem Gesichtspunkt der Redlichkeit - keine Bedenken gegen eine (in § 7 Abs. 1 der VR ebenfalls vorgesehene) ausdrückliche Normierung bestehen. Dementsprechend hat die Beklagte insoweit auch keine Einwände erhoben.

hh. Gleiches gilt für die im Tenor als § 6 Ziff. 5 formulierte Klausel, wonach die Beklagte bei den Klägern ggf. anfallende Umsatzsteuer zusätzlich trägt: Insofern das geschuldete Honorar unstreitig bereits nach der bisherigen Vertragslage den Klägern verbleiben sollte, gilt die Regelung faktisch unabhängig von einer expliziten Normierung. Eine zusätzliche Belastung der Beklagten, welche am Gebot der Redlichkeit zu messen wäre, ist daher damit nicht verbunden.

ii. Für das klägerseits weiter erstrebte vertragliche - jederzeitige - Bucheinsichtsrecht durch einen von ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfer mit Kostentragungspflicht der Beklagten im Fall fehlerhafter Abrechnung sieht der Senat in § 32 UrhG keine Grundlage: Unabhängig davon, dass die (mit der Vermutung der Redlichkeit ausgestattete) VR für Autoren belletristischer Werke keine entsprechende Klausel enthält, konnten die Parteien selbst auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hin (insoweit ist die Protokollierung versehentlich unterblieben) die Üblichkeit eines derartigen Vorgehens nicht bestätigen. Die vertragliche Einräumung eines über die gesetzlichen Regelungen nach § 24 VerlG, §§ 259 ff. BGB hinausgehenden Anspruchs war daher unter dem Gesichtspunkt der Redlichkeit nicht veranlasst.

e. Schließlich konnte den Klägern - entgegen der Formulierung ihres Antrags - auch kein Anspruch auf eine Absatz- bzw. Nebenrechtsbeteiligung in Gesamtgläubigerschaft zugesprochen werden: Da jeder der Kläger einen separaten Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat, kann ein jeder auch nur die jeweils ihm - nicht hingegen die einem am Vertrag nicht beteiligten Dritten - geschuldete Vergütung verlangen. Dem Umstand, dass die Gesamtheit der Übersetzer die für die Summe ihrer Werke angemessene Vergütung nur einmal verlangen kann, wurde im Tenor - entsprechend der gebotenen Ex-ante-Betrachtung nicht durch eine Orientierung an der Zahl der jeweils tatsächlich übersetzten Seiten, sondern - durch Berücksichtigung der vertraglich vorgesehenen Aufteilung der Übersetzerarbeit (Klägerin zu 1.: "ca. 700 Seiten", d.h. 7/11 des Originalwerks; Kläger zu 2.: "ca. 400 Seiten", d.h. 4/11 des Originalwerks) Rechnung getragen.

D. Soweit die Kläger ihr mit dem Hauptantrag formuliertes Begehren "hilfsweise" auch auf der Grundlage des § 32a UrhG verfolgen, konnte dem ebenfalls nicht entsprochen werden. Denn auf die hier zu beurteilenden, vor dem 28. März 2002 geschlossenen Verträge findet die Vorschrift nach der Übergangsregelung des § 132 Abs. 2 Satz 2 UrhG keine Anwendung.

E. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren, insofern beide Parteien mit ihrem Begehren nur teilweise durchgedrungen sind, gemäß § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Über die erstinstanzlichen Kosten war dagegen nicht zu befinden, da die abgeänderte Entscheidung als Teilurteil keinen Kostenausspruch enthält, dieser vielmehr dem Schlussurteil vorbehalten wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Einer Anordnung nach § 711 ZPO bedurfte es nicht, da die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden und die Fiktion des § 894 ZPO mit Rechtskraft der Entscheidung kraft Gesetzes eintritt.

F. Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Die Rechtssache betrifft die grundsätzliche Frage, nach welchen Parametern die Angemessenheit der Urhebervergütung i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG zu bestimmen sei, eine Frage, die in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle entscheidungserheblich ist. Hierzu liegt bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.

Ende der Entscheidung

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