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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: 6 W 2048/04
Rechtsgebiete: PatG


Vorschriften:

PatG § 9 Satz 2 Nr. 1
Das Anbieten eines patentverletzenden Gegenstandes im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes ist auch dann nicht gestattet, wenn der eigentliche Vertrieb des Gegenstandes ausschließlich im Ausland erfolgt.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 6 W 2048/04

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung

hier: Streitwert des Ordnungsmittelverfahrens

erläßt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 16. September 2004

folgenden Beschluß:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 23.06.2004 - AZ.: 21 O 6421/01 - wird als unbegründet kostenfällig zurückgewiesen.

2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde vom 22.07.2004 gegen den am 08.07.2004 zugestellten Ordnungsmittelbeschluß ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

2. Das Landgericht hat sich zu Recht an den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gehalten bei seiner Feststellung, das Anbieten eines patentverletzenden Gegenstandes im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes sei auch dann nicht gestattet, wenn der eigentliche Vertrieb des Gegenstandes ausschließlich im Ausland erfolge.

Die Schuldnerin beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung zwar auf Pagenberg, GRUR Int. 1983, 560 ff., der Senat vermag aber der dort vertretenen Ansicht ebensowenig zu folgen wie das Erstgericht.

Die Meinung Pagenbergs, der Gesetzeswortlaut bedürfe "aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen einer begrifflichen Einschränkung" ist nicht überzeugend. Daß der klare Wortlaut des Gesetzes dagegen steht, stellt auch Pagenberg nicht in Frage.

Die Interessen des Schutzrechtsinhabers verlangen indes heute mehr denn je, daß ihm der Schutz des Verletzungstatbestands des Feilhaltens gerade mit seiner formalen Selbständigkeit als nicht akzessorische Benutzungshandlung auch in diesem Fall gewährt wird.

In Zeiten, in denen Produktionsabläufe vermehrt ins (billigere) Ausland verlagert werden, ist es selbstverständlich auch für inländische Firmen von Interesse, auf Messen Produktionsmaschinen vorgestellt zu bekommen, die dann von ihren ausländischen Tochter- bzw. Partnerunternehmen günstig (weil ohne Lizenz) erworben und benutzt werden können.

Es besteht daher kein Anlaß, in § 9 Nr. 1 PatG einschränkend einzugreifen.

Eine Auseinandersetzung mit der von Pagenberg erwähnten Entscheidung des Senats ist nicht möglich, da es eine Entscheidung mit dem Aktenzeichen 6 U 3189/80 nicht gibt. Sonstige Anhaltspunkte, die die gemeinte Entscheidung auffinden lassen könnten, gibt Pagenberg nicht.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, die Kammer habe sich auf "die apodiktische und durch nichts begründete Kommentierung bei Busse" bezogen, ist festzustellen, daß diese Kommentierung immerhin das Gesetz für sich hat und zwar in einer für Gesetze (leider) seltenen Eindeutigkeit.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß sich in jüngerer Zeit auch Sefzig, GRUR 1992, 413 ff. (417 ff.) mit diesem Problem befaßt hat und ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, daß nichts dafür spricht, den Fall des Anbietens im Inland zum Vertrieb im Ausland gegen den Wortlaut des Gesetzes vom Patentschutz auszunehmen.

3. Die Schuldnerin kann sich nicht auf einen Verbotsirrtum berufen. Wer vom klaren Wortlaut des Gesetzes abweicht, handelt auf eigenes Risiko.

4. Das vom Landgericht verhängte Ordnungsgeld ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu beanstanden, daß das Erlöschen des Streitpatents kurz bevorstand.

Es kann nicht angehen, den Schutz eines Patentes von der Restlaufzeit abhängig zu machen. Gerade kurz vor Erlöschen eines Schutzrechts bedarf, es des besonderen Schutzes durch angemessene Sanktionen für Verletzungen, da andernfalls wirtschaftliche Überlegungen eindeutig gegen eine Respektierung eines Schutzrechtes ausfallen würden.

5. Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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