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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 01.12.2008
Aktenzeichen: 6 W 2620/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121
Ein der Prozeßkostenhilfe bedürftiger Rechtsanwalt kann nicht sich selbst als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 6 W 2620/08

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung u.a.

hier: Gewährung von Prozesskostenhilfe

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 01.12.2008 folgenden Beschluss:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 24.10.2008 - Az.: 33 O 16147/08 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

1) Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

2) Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zum einen darauf zu stützen, dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsteller die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (aus einem Streitwert von 20.000,- Euro) nicht - auch nicht ratenweise - erbringen kann.

Die Angaben des Antragstellers in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15.9.2008 weichen hinsichtlich seines Bruttoeinkommens so erheblich - nach unten - von seinen aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2007 abzulesenden Einkünften ab, dass diese Zahl nicht glaubhaft erscheint. Da die Einkünfte seiner Ehefrau (seien sie positiv oder negativ) in der Erklärung vom 15.9.2008 nicht aufscheinen, ist davon auszugehen, dass sie keine Einkünfte hat.

3) Zum anderen kann der Antragsteller nicht sich selbst als Rechtsanwalt beigeordnet werden.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13.7.1981.

Es geht nämlich nicht um Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit oder um Rücksichtnahme auf den Steuerzahler. Vielmehr sieht die Zivilprozessordnung die Vertretung durch einen Anwalt vor, weil sie der Auffassung ist, dies diene zum einen einer geordneten Rechtspflege und liege insbesondere auch im Interesse der Partei. Vom Rechtsanwalt wird nämlich erwartet, dass er die Interessen sachlich, ohne persönliche Emotionen vertreten kann und wird. Hinzu kommt, dass der Anwalt die Parteien schon vor Klageerhebung über die Aussichten zu beraten hat und vor unüberlegten prozessualen Schritten zu warnen hat, vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 78 RN 5.

Hierauf hat das Gericht Bedacht zu nehmen. Im Übrigen schreibt § 121 I ZPO vor, es sei ein zur Vertretung der Partei bereiter Anwalt ihrer Wahl beizuordnen, woraus bereits folgt, dass ein hilfsbedürftiger Rechtsanwalt nicht sich selbst beigeordnet werden darf, vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 121 RN 1.

Die Entscheidung OLG München vom 22.1.2002, AZ.: 17 WF 524/02 hat nicht die Beiordnung einer Partei an sich selbst zum Gegenstand.

4) Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Gebühr gem. KV 1812 zu ermäßigen oder die Nichterhebung anzuordnen, ist nicht angezeigt.

5) Im Hinblick auf die unter Nr. 3 zitierte Entscheidung (AnwBl. 1981, 507) war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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