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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 30.04.2007
Aktenzeichen: 6 W 687/07
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 805/2004
Vorschriften:
VO (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 |
2. Entscheidungen, die eine Unterlassung zum Gegenstand haben, können nicht als europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden.
3. Eine Kostengrundentscheidung kann ebenfalls in der Regel nicht als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.
4. Ein Kostenfestsetzungsbeschluß ist grundsätzlich der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel zugänglich, nicht jedoch, wenn der Kostenschuldner gegen den Kostenansatz im Ganzen oder zum Teil schriftsätzlich remonstriert hat.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 6 W 687/07
In dem Rechtsstreit
wegen Unterlassung
erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 30.04.2007 folgenden
Beschluss:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines europäischen Vollstreckungstitels betreffend die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts München I vom 2.3.2005 und vom 3.8.2006 - Az.: 21 O 2202/05 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., §1079 RN 11, und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
2. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da das Landgericht die Bestätigung der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu Recht abgelehnt hat.
3. Hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2.3.2005 folgt dies schon daraus, dass die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 (im Folgenden nur: VO) erst ab 21.10.2005 Geltung beansprucht, vgl. Art. 33 II VO.
4. Aber auch hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3.8.2006 liegen die Voraussetzungen der VO zur Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel nicht vor.
a) Dabei kann dahinstehen, ob Voraussetzung für die Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses als europäischer Vollstreckungstitel ist, dass auch der zum Kostenfestsetzungsbeschluss korrespondierende Titel eine Bestätigung nach Art. 1 VO erfahren kann.
Die einstweilige Verfügung im Hauptsachetenor ist einer solchen Bestätigung schon deshalb nicht zugänglich, weil sie nicht auf eine Forderung im Sinn von Art. 4 Nr. 2 VO gerichtetet ist, sondern ein Unterlassungsgebot ausspricht.
In diesem Zusammenhang kann dann weiter dahinstehen, ob die Kostenentscheidung des Haupttitels wiederum allein ohne den Haupttenor eine Bestätigung erfahren kann; denn auch die Kostenentscheidung enthält keine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, vgl. Art. 4 Nr. 2 VO.
b) Es spricht daher vieles dafür, den Kostenfestsetzungsbeschluss als solchen - ohne Verbindung zum Haupttitel - als grundsätzlich bestätigungsfähige Entscheidung im Sinn des Art. 4 Nr. 1 VO anzusehen.
c) Es fehlt indes insoweit am Erfordernis einer, "unbestrittenen Forderung" im Sinn von Art. 6 I lit. d, 1. Spiegelstrich, Art. 3 I lit. b VO.
Die Antragsgegnerinnen haben der mit Schriftsatz der Gegenseite vom 21.4.2006 u.a. beantragten Festsetzung von Patentanwaltsgebühren widersprochen, vgl. Schriftsatz vom 17.5.2006.
Diese Kosten wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.8.2006 zu Gunsten der Antragstellerinnen als erstattungsfähig festgesetzt.
5. Einer Kostenentscheidung bedarf es ebensowenig wie der Festsetzung eines Beschwerdewertes, vgl. Jäckel, JuS 2005, 61 Off. (612).
Ende der Entscheidung
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