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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: 6 WG 1/03
Rechtsgebiete: WahrnG, UrhSchiedsV
Vorschriften:
WahrnG § 14 I | |
WahrnG § 16 | |
UrhSchiedsV § 14 II |
Eine sachliche Überprüfung des von der Schiedsstelle durchgeführten Verfahrens oder der von der Schiedsstelle gefundenen materiellen Ergebnisse findet dagegen nicht statt.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 6 WG 1/03
In dem Rechtsstreit
wegen Beschwerde u.a. (UrhWG)
erläßt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 12.06.2003 folgenden
Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über die in Ziffer II. des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 06.11.2000 (Sch-Urh 34/97) enthaltene Kostenentscheidung wird kostenfällig zurückgewiesen.
II. Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 18.12.2002 (Sch-Urh 34/97) wird der Streitwert für das Verfahren vor der Schiedsstelle auf 2.045.167,50 Euro (= 4.000.000,00DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Die von der Antragstellerin angerufene Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt hat den Beteiligten am 06.11.2000 gemäß §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 b, 14 a Abs. 2, 14 c UrhWG einen Einigungsvorschlag gemacht (Blatt 307/320 d. A.), nach dessen Ziffer II. Satz 1 die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Wegen der gegebenen Begründung der Kostenentscheidung wird auf Ziffer III. der Gründe des Einigungsvorschlags (dort Seite 13) Bezug genommen.
Diese Entscheidung über die Kosten hat die Antragstellerin durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schriftsatz vom 27.03.2003 (Blatt 363/367 d. A.) angefochten. Wegen des diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin wird auf den genannten Schriftsatz sowie auf den Schriftsatz vom 02.06.2003 (Blatt 376/382 d. A.) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidung der Schiedsstelle mit Schriftsatz vom 12.05.2003 (Blatt 369/372 d. A.) entgegengetreten, auf welchen ebenfalls Bezug genommen wird.
Mit Beschluss vom 18.12.2002 hat die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt den Streitwert für das Verfahren vor der Schiedsstelle auf 13.000.000,00 Euro festgesetzt (Blatt 348/349 d. A.). Auf die Begründung des genannten Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 27.03.2003 (Blatt 356/358 d. A. und Blatt 363/367 d. A.) Beschwerde eingelegt. Wegen des Vorbringens der Antragstellerin insoweit wird auf die genannten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde mit Schriftsatz vom 27.05.2003 (Blatt 374/375 d. A.) in das Ermessen des erkennenden Senats gestellt.
II.
1. Die Anfechtung der Entscheidung der Schiedsstelle vom 06.11.2000 über die Kosten des Schiedsstellenverfahrens durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, § 15 UrhWG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 UrhSchiedsV, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Schiedsstelle entscheidet über die Verteilung der Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen gemäß § 14 Abs. 1 UrhSchiedsV, wovon auch die Parteien ausgehen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung seitens der Schiedsstelle im Rahmen der Kostenentscheidung sind auf der Grundlage der Begründung dieser Entscheidung (Seite 13 des Einigungsvorschlags) nach Auffassung des Senats nicht ersichtlich. Denn im Verfahren vor der Schiedsstelle ist die Antragstellerin mit ihren Anträgen ohne Erfolg geblieben. Daher entspricht die angefochtene Kostenentscheidung dem Ergebnis des Verfahrens vor der Schiedsstelle, wie auch die Antragstellerin nicht verkennt. Der Auffassung der Antragstellerin, dass die in einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vorgesehene Verteilung der Kosten des Schiedsstellenverfahrens zu Lasten einer Partei niemals billigem Ermessen entsprechen könne, wenn der Einigungsvorschlag im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu Gunsten der belasteten Partei aufgehoben bzw. verändert werde, vermag sich der Senat aus mehreren Gründen nicht anzuschließen.
Denn die Durchführung des Schiedsstellenverfahrens bis zum Einigungsvorschlag ist gemäß § 16 Abs. 1 UrhWG Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage zum Oberlandesgericht München, § 16 Abs. 4 UrhWG, unzulässig ist. Ferner soll das Verfahren vor dem Oberlandesgericht München als normales erstinstanzielles Klageverfahren durchgeführt werden, wie sich aus § 16 Abs. 4 Satz 2 UrhWG ergibt. Es kann also gar keine Rede davon sein, dass der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle in einem "nachfolgenden gerichtlichen Verfahren" aufgehoben oder abgeändert würde. Vielmehr hat das Oberlandesgericht den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung, nach eigenem billigem Ermessen festzusetzen, § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG, wofür der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle eine Entscheidungshilfe bietet, weil er einen Textvorschlag für den festzusetzenden Gesamtvertrag enthalten muss, § 14 c Abs. 1 Satz 1 UrhWG. Der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle als solcher bleibt in jedem Falle wirksam, auch dann, wenn er, wie vorliegend, im Hinblick auf einen eingelegten Widerspruch nicht als angenommen gilt. Dementsprechend ist in § 14 Abs. 2 Satz 1 UrhSchiedsV geregelt, dass die Kostenentscheidung der Schiedsstelle auch dann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann, wenn der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle angenommen wurde.
Hieraus folgt, dass das Klageverfahren nach § 16 UrhWG ebensowenig wie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 14 Abs. 2 UrhSchiedsV der Überprüfung des von der Schiedsstelle durchgeführten Verfahrens oder gar der Überprüfung des von der Schiedsstelle gefundenen sachlichen Ergebnisses im Rahmen des Einigungsvorschlags dient.
Da die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch nicht der Ersetzung des von der Schiedsstelle ausgeübten Ermessens durch das angerufene Gericht dient, wenn, wie vorliegend, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung nicht ersichtlich sind, musste der diesbezügliche Antrag ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91,97 ZPO.
2. Die zulässige Streitwertbeschwerde, § 13 Abs. 3, Abs. 9 UrhSchiedsV i.V.m. § 5 Abs. 3 GKG, ist begründet.
Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 3 UrhSchiedsV i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen festzusetzen. Für eine Anwendung des § 9 ZPO ist im Rahmen der Festsetzung des Inhalts von Gesamtverträgen gemäß § 14 c UrhWG nach Auffassung des Senats kein Raum. Denn im Rahmen der genannten Verfahren ist das Interesse der Parteien an der Beendigung des vertragslosen Zustandes durch Festsetzung angemessener Bedingungen eines Gesamtvertrags massgeblich und dieses Interesse entspricht nicht einer Reduzierung oder Erhöhung der zu zahlenden Lizenzvergütungen, weil sich die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Lizenz bereits aus dem Gesetz ergibt.
Bei der Bemessung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO sind die Angaben der Antragstellerin zu Beginn des Verfahrens ein wesentliches Indiz, weil sie zu diesem Zeitpunkt den Ausgang des Verfahrens regelmäßig noch nicht vorhersehen kann. Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezüglichen Angaben der Antragstellerin außerhalb objektiv vertretbarer Grenzen bewegen, ergeben sich aus der Sicht des Senats nicht. Solche hat insbesondere auch die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, § 5 Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
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