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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 7 U 1504/06
Rechtsgebiete: HGB, ZPO
Vorschriften:
HGB § 425 Abs. 1 | |
HGB § 425 Abs. 2 | |
HGB § 427 Abs. 1 Nr. 7 | |
HGB § 429 | |
HGB § 430 | |
ZPO § 286 | |
ZPO § 287 |
II. Auf einen Haftungsausschluss nach § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB kann sich der Frachtführer nur berufen, wenn die Schäden allein auf einer Vorschädigung des Transportguts beruhen. Unberührt bleibt jedoch der Einwand des § 425 Abs. 2 HGB.
III. Die Bewertung des Mitverschuldens des Absenders am Schaden gem. § 425 Abs. 2 HGB ist durch eine umfassende tatrichterliche Würdigung aller festgestellten Umstände und Sachverhalte gem. §§ 286, 287 ZPO vorzunehmen. Dabei ist für die Festlegung der Schadensbeteiligung nicht naturwissenschaftliche Gewissheit notwendig. Vielmehr ist der jeweilige Verursachungsbeitrag nach juristischen Maßstäben unter Abwägung aller maßgeblichen Kriterien zu ermitteln.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 7 U 1504/06
Verkündet am: 15. März 2006
In dem Rechtsstreit
wegen Schadenersatz
erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ....und die Richter am Oberlandesgericht ....und ......aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2006 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.11.2005 abgeändert und erhält in Ziffer I. folgende Fassung:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 88.079,29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2002 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4, die Beklagte 3/4, von den Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte 3/4, im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin, die Nebenintervenientin oder die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin ist führender Verkehrshaftungsversicherer der Fa. Mü... (nachfolgend: Versicherungsnehmerin), einem Transportunternehmen. Sie ist an dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnehmerin zu 60 %, die M....... Versicherungs AG und die T........Versicherungs AG mit jeweils 20 % beteiligt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem Spezialtransportunternehmen, Ersatz eines behaupteten Transportschadens.
Im Februar 2002 wurde die Versicherungsnehmerin von der ....Maschinen GmbH mit dem Transport einer Sondermaschine zur Herstellung von Ausgleichstanks für V...................... beauftragt. Der Transport sollte vom Gelände der Fa. Ka.... in Ma................ zur Fa. ..Maschinen GmbH in Ge... erfolgen. Die Versicherungsnehmerin beauftragte ihrerseits wiederum die Beklagte mit der Durchführung des Transports. Im schriftlichen Transportauftrag (vgl. Anlage 3) wurde u.a. festgelegt:
"Achtung: Diese Anlage muss komplett abgeplant werden!!!
Unbedingt zwei große Wurfplanen mitnehmen!!".
Die Beklagte wies ihren Kraftfahrer En.. an, die Maschine mit zwei Planen sehr gut abzudecken. Am 25.2.2002 erfolgte der Transport der Maschine durch die Beklagte. Gegen 9:35 Uhr kam der LKW der Beklagten bei der Fa. Ka.... GmbH in Ma... an. Die Maschine, die zumindest teilweise eingefettet war, wurde zum Zwecke des Beladens aus der Maschinenhalle der Fa. Ka... in den Hof verbracht und dort auf den LKW geladen. Während der Zeit des Beladens, ca. 30 Minuten, war die Maschine nicht abgedeckt und mindestens leichtem Regen bzw. Nieselregen ausgesetzt. Der Fahrer der Beklagten hatte zusammen mit Mitarbeitern der Fa. Ka... die Verplanung der Maschine auf den LKW ausgeführt. Eine vollständige Abplanung der Maschine erfolgte jedoch nicht. Ausweislich des Transportauftrags (Anlage B 2) war das Beladen um 11:30 Uhr beendet, der Transport selbst erfolgte in der Zeit von 11:30 Uhr bis 15:45 Uhr. Während des Transports herrschte Schneeregen bzw. Regen, außerdem waren die Straßen gesalzen und nass, so dass sich Salzwasser auf der Fahrbahn befand. Die Maschine traf gegen 15:45 Uhr bei der ..Maschinen GmbH in Ge... ein. Bei Ankunft der Maschine wurde festgestellt, dass die Maschine nicht komplett abgeplant war und Nässe- sowie Korrosionsschäden aufwies. Noch am selben Tag wurde der Sachverständige Dipl.-Ing. Schw... mit der Begutachtung des Schadens beauftragt, nach Besichtigung am 26.2.2002 erstellte er am 7.4.2002 ein Schadensgutachten (vgl. Anlage 4).
Mit Schreiben vom 2.5.2002 und 22.7.2002 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den eingeklagten Betrag zu zahlen. Zahlungen erfolgten durch die Beklagte nicht.
Die Klägerin trägt vor, sie habe Ansprüche auf Erstattung der von ihr an die Versicherungsnehmerin geleisteten 116.000,-- EUR (Schadensrechnung der Fa. ..Maschinen GmbH vom 4.4.2002, Anlage 5), sowie auf die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Schw.. in Höhe von 1.887,05 EUR (Anlage 6). Die Beklagte sei ausweislich des Transportauftrags zur vollständigen Verplanung der Maschine verpflichtet gewesen, dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen, so dass die Maschine während des Transports den Witterungseinflüssen nahezu schutzlos ausgesetzt gewesen sei. Die an der Maschine eingetretenen Schäden seien dadurch entstanden, insbesondere seien sie auf die Nässeeinwirkung durch Regen und durch aufspritzendes Salzwasser zurückzuführen. Der Schaden sei auch nicht dadurch (mit-)verursacht worden, dass die Maschine beim Beladen kurze Zeit Nieselregen ausgesetzt gewesen sei. Die Maschine sei vollständig eingefettet gewesen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Abplanung Angelegenheit des Absenders gewesen sei, da § 411 HGB dispositiv sei und im vorliegenden Fall eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sei. Ein Schadensersatzanspruch ergäbe sich auch aus § 435 HGB, da qualifiziertes Verschulden auf Seiten der Beklagten vorläge. Die Höhe des Schadens sei zutreffend. Für die Beseitigung der an der Maschine eingetretenen Korrosionsschäden sei es nötig, die Maschine vollständig zu zerlegen, zu reinigen und zu sanieren. Hierfür seien 116.000,-- EUR aufzuwenden. Dies hätte der Sachverständige Schw... in seinem Gutachten ausführlich und nachvollziehbar sowie zutreffend dargelegt. Die geschädigte Fa. ..Maschinen GmbH habe diesen Betrag der Versicherungsnehmerin in Rechnung gestellt.
Die Streithelferin schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Klägerin an. Im Berufungsverfahren hat sie sich nicht beteiligt.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117.887,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2002 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie hafte nicht für den an der Maschine entstandenen Schaden. Für das Verpacken und Verplanen der Maschine sei der Absender verantwortlich. Sie habe lediglich den Auftrag erhalten zwei Planen und Zurrgurte zu stellen. Die Planen könnten keinen 100 %-igen Schutz vor Regen- und Spritzwasser gewährleisten. Bereits vor Beginn des Transports sei die Maschine Niederschlagswasser ausgesetzt gewesen, sie sei dadurch schon erheblich feucht und damit vorgeschädigt gewesen. Außerdem sei die Maschine nicht vollständig eingefettet gewesen. Sie hafte daher nicht für die geltend gemachten Schäden, da die Haftungsausschlussgründe der §§ 427 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 HGB vorlägen. Darüber hinaus bezweifle sie die von der Klägerin behauptete Schadenshöhe. Die Maschine sei älteren Baujahrs und bereits gebraucht gewesen. Die Materialkosten und der Reparaturaufwand seien nicht nachvollziehbar.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen St, Lä, Ha, Gr und En in den Terminen vom 26.11.2003 und 26.1.2004 (Bl. 99/110 und 128/134 d.A.) aufgrund Beweisbeschlusses vom 30.7.2003 (Bl. 66 d.A.) sowie der schriftlichen Anhörung des Zeugen St und Er eines Sachverständigengutachtens (Bl. 210/216/290/238) gemäß Beweisbeschluss vom 2.1.2004 bzw. 5.4.2005 des Sachverständigen Dipl.-Ing. Eg. die Klage abgewiesen. Es stützt sich in den Entscheidungsgründen insbesondere darauf, dass die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in keiner Höhe habe nachweisen können. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Beklagte von der Versicherungsnehmerin mit der vollständigen Verplanung der Maschine bzw. der Überwachung der Abplanung beauftragt gewesen sei und dieser Pflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen sei. Deshalb habe während des 4-stündigen Transports Regenwasser und aufspritzendes Salzwasser in die Maschine eindringen können. Da jedoch die Maschine bereits vor Beginn des Transports während der ca. 30-minütigen Beladung Nässe ausgesetzt gewesen sei und eine Klärung der Frage, welcher Teil des Schadens durch Feuchtigkeit ohne Verschulden der Beklagten und welcher Teil aufgrund Verschuldens der Beklagten entstanden sei, nicht mehr - auch nicht durch Schätzung - möglich sei, sei die Klage in vollem Umfang aufgrund der Beweispflicht der Klägerin abzuweisen. Das Erstgericht stützt sich dabei insbesondere auf die Angaben der Sachverständigen, die sich aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht in der Lage sahen, einen prozentualen sicheren Anteil an der Schadensverursachung anzugeben.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Erstgerichts zum Sachverhalt, sieht jedoch die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich der Beweislast der Klägerin als fehlerhaft an. Das Erstgericht hätte angesichts der Regelungen in § 425 Abs. 1 und 2 HGB, wenn es der Auffassung sei, es sei nicht feststellbar, welcher Anteil des Schadens während der Beförderung und welcher vor der Abplanung entstanden sei, dies aufgrund der Beweislastverteilung des HGB zu Lasten der Beklagten werten müssen. Zugunsten der Beklagten hätte es prüfen müssen, ob gemäß § 425 Abs. 2 HGB bei der Entstehung des Schadens auch ein Verhalten des Absenders eine Rolle gespielt habe. Für den Mitverschuldenseinwand trage aber auch die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast.
Die Klägerin beantragt:
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 16.11.2005, Az. 15 HKO 3126/03 wird abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117.887,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit 23.7.2002 zu bezahlen.
Die Beklagte betragt,
die Berufung der Klägerin und der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts München vom 16.11.2005, Az. 15 HKO 3126/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt vor, das Urteil des Erstgerichts sei materiell-rechtlich richtig und stütze sich auf die zutreffend festgestellten Sachverhalte. Zu Recht sei das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht mehr aufklärbar sei, auf welche Nässeeinwirkung die Rostschäden an der Maschine zurückzuführen seien und dass, da die Klägerin hierfür beweispflichtig sei und einen Nachweis nicht erbringen konnte, die Klage abzuweisen gewesen sei. Da die Maschine mindestens eine halbe Stunde auf dem Gelände der Fa. Ka.. Regenwasser ausgesetzt und dadurch vorgeschädigt gewesen sei, sowie aus dem Umstand, dass ein Fettfilm nicht an allen Teilen der Maschine vorhanden gewesen sei, ergäbe sich, dass die Beklagte als Frachtführerin gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB von der Haftung befreit sei. Die Beklagte habe nicht gewusst, dass die Maschine absolut vor Feuchtigkeit zu schützen sei, sie habe keine Verpackungspflicht gehabt, dies wäre Pflicht der Absenderin gewesen. Auch die weiteren Ausschlussgründe des § 427 Abs. 1 Nr. 1 HGB lägen vor, da der Transport auf offenem und unverplantem Fahrzeug durchgeführt werden sollte. Der Absender wäre beim Transport des empfindlichen Ladeguts verpflichtet gewesen, die Ware entsprechend zu verpacken.
Ergänzend wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Gutachten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.3.2006 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich zum großen Teil als begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz des Transportschadens in Höhe von 88.079,29 EUR zu. Darüber hinausgehende Ansprüche sind, da der Schaden durch ein Verhalten des Absender bzw. einen besonderen Mangel des Ladeguts mit verursacht wurde, unbegründet, §§ 425 Abs. 1, 2, 429, 430 HGB, 286, 287 ZPO.
Der Senat vermag dem Erstgericht insofern nicht zu folgen, als es die Klage abgewiesen und sich dabei darauf gestützt hat, dass nicht mehr feststellbar sei, welcher Schaden durch die aufgrund mangelhafter Verplanung während des Transport eingedrungene Feuchtigkeit entstanden und welcher auf die Nässeeinwirkung während des Beladens auf dem Gelände der Fa. Ka. zurückzuführen sei, und dass dies zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin gehe. Das Erstgericht hätte aufgrund der von ihm durchgeführten Sachaufklärung und der festgestellten Umstände ausreichende Anhaltspunkte für eine Abwägung und Festlegung der Schadens-Verursachungsbeiträge der Beklagten einerseits und des Absender andererseits gehabt und damit eine Entscheidung hinsichtlich der Höhe des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs im Wege der Schätzung treffen können, §§ 286, 287 ZPO. Das Gericht hat sich dabei entsprechend dem Gebot des §§ 286 ZPO mit dem Streitstoff und dem Beweisergebnis umfassend und widerspruchsfrei auseinanderzusetzen, die Beweiswürdigung und die Forderungen hieraus müssen vollständig und rechtlich möglich sein und dürfen nicht gegen Gesetze und Erfahrungssätze verstoßen (ständige Rechtsprechung vgl. BGH NJW 2004, 3624). Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge, die als solche zugestanden oder gemäß § 286 ZPO erwiesen sind, findet dann § 287 ZPO Anwendung (vgl. Koller, Kommentar zum Transportrecht, 5. Aufl., § 425 Rn. 84).
1. Das Landgericht ist in nicht zu beanstandender Weise nach Durchführung der Beweisaufnahme und bei zutreffender tatrichterlicher Würdigung zu der Feststellung gelangt, dass ein Teil des Transportschadens durch Salzwasser und Niederschlagswasser während des Transports verursacht wurde. Grundsätzlich haftet der Transporteur gemäß § 425 Abs. 1 HGB für Schäden, die durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden sind. Nach den Feststellungen des Erstgerichts trat in die nicht vollständig abgeplante Maschine während des 4-stündigen Transports Salz- und Regenwasser ein. Dies war auch mitursächlich für die Korrosionsschäden der Maschine. Soweit die Beklagte behauptet, Salzwasser habe nicht in die Maschine eindringen können, wird dies durch die Feststellungen der Sachverständigen widerlegt, die in der Maschine Spuren von Salzwasser vorfanden. Dass diese angesichts der nicht vollständigen insbesondere auch seitlichen Verplanung und angesichts der Tatsache, dass das Transportfahrzeug keinen Flankenschutz aufwies, auf aufspritzendes Salzwasser zurückzuführen ist, ist nahe liegend. Der Ansicht der Beklagten, diese Nässeeinwirkung sei ihr nicht zuzurechnen, da gemäß § 411 HGB die Verpackungspflicht den Versender träfe, ist nicht zu folgen. Vorliegend wurde die grundsätzlich dem Versender obliegende Verpackungspflicht ausdrücklich insoweit abbedungen, als die Beklagte die Pflicht zur Verplanung übernommen hatte. Dies hat das Landgericht ebenfalls bei zutreffender Bewertung des Transportvertrags (Anlage 1) festgestellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten hatte sie nicht nur die Pflicht, zwei Planen und Zurrgurte zu stellen, sondern war auch für die vollständige Verplanung der Maschine verantwortlich, allerdings wegen eines fehlenden Hinweises bzw. nicht ausdrücklicher Vereinbarung, ohne Verpflichtung zur absolut wasserdichten Abdeckung.
Damit kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass der Versender seiner Verpackungspflicht gemäß § 411 HGB nicht nachgekommen sei. Das Landgericht ist zutreffend auch anhand der vorgelegten Fotos im Gutachten des Sachverständigen Schw.. zur Überzeugung gelangt, dass die Verplanung den vereinbarten Anforderungen tatsächlich nicht entsprochen hat, sondern insbesondere die Flanken der Maschine zu einem erheblichen Teil ungeschützt waren, weil die verwendeten Planen zu kurz waren. Anhand der im Frachtvertrag niedergelegten Ausmaße der Maschine hätte die Beklagte unschwer berechnen können, in welcher Größe für eine vollständige Verpackung Planen gestellt werden mussten. Damit hat die Beklagte die von ihr übernommene Verpackungspflicht nicht in erforderlichem Umfang erfüllt. Sie haftet daher grundsätzlich für die aufgrund der fehlerhaften Verpackung während der Transportzeit durch Salz- und Regenwasser an der Maschine entstandenen Schäden, § 425 Abs. 1 HGB.
2. Ein Ausschluss der Haftung nach § 426 scheidet aus, da auch die Beklagte keine Umstände vorträgt, die belegen, dass der Schaden bei größter Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Allein die Tatsache, dass eine absolut wasserdichte Abdeckung nicht geschuldet gewesen sei, reicht hierfür nicht aus.
3. Die Beklagte kann sich auch nicht auf Haftungsausschlüsse nach § 427 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 HGB berufen.
a) Ein Haftungsausschluss nach § 427 Abs. 1 Nr. 1 HGB scheidet aus, da zwischen den Parteien nicht ein Transport auf offenem, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeug vereinbart war. Ausweislich des Transportvertrags wurde wegen der Größe des Transportguts zwar ein offener LKW für den Transport vereinbart, allerdings sollte auf diesem die Ladung durch den Transporteur vollständig verplant werden, so dass es sich auch nicht um einen Transport von in Planen gewickelter Ladung handelte, mit der Folge, dass § 427 Abs. 1 Nr. 1 HGB keine Anwendung findet (vgl. Koller, Kommentar zum Transportrecht, 5. Aufl., § 427 Rn. 3).
b) Ebenso greift § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ein, da - wie oben dargelegt - der Absender nicht zur Verpackung verpflichtet war, sondern dies dem Frachtführer oblag.
c) Ein Haftungsausschluss der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Die Beklagte trägt hierzu insbesondere vor, dass sie als Frachtführer von einer Haftung befreit sei, da die Maschine bei Übernahme aufgrund ihrer Beschaffenheit schon zu ganz erheblichen Schäden geneigt habe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Maschine mindestens 30 Minuten ungeschützt im Regen gestanden habe, Regenwasser in die Maschine habe eindringen können und dort ungeschützte, nicht eingefettete Bauteile erreicht habe. Da daher die Maschine bereits Schäden aufgewiesen habe, hafte sie nicht für den entstandenen Schaden. Dem ist nicht zu folgen. Gemäß § 427 Abs. 4 HGB kann sich der Frachtführer, der - wie vorliegend - nach dem Frachtvertrag verpflichtet ist, das Frachtgut gegen Einwirkung von Nässe besonders zu schützen nur auf § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB berufen, wenn er alle ihm obliegenden Maßnahmen hierfür getroffen hat. Wie oben ausgeführt, war die Beklagte verpflichtet die Maschine vollständig abgeplant zu transportieren. Dieser Obliegenheit ist sie nicht nachgekommen. Da die Korrosionsschäden nach den Feststellungen der Sachverständigen erheblich auch auf das während der Fahrt aufgrund ungenügender Abplanung eingedrungene Salz- und Regenwasser zurückzuführen sind, kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass sie von einer Haftung befreit sei, weil die Schäden allein auf einer Vorschädigung des Transportguts beruhten. Ein Haftungsausschluss gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB scheidet daher aus, unberührt bleibt jedoch der Einwand des § 425 Abs. 2 HGB, siehe unten (vgl. Koller a.a.O. § 427 Rn. 84).
Die Beklagte haftet daher gemäß § 425 Abs. 1 HGB dem Grund nach, da zumindest ein Teil des Schadens der Maschine während der Beförderung entstand und die Beklagte sich nicht auf Haftungsausschlüsse berufen kann.
4. Der Klägerin steht allerdings ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 425 Abs. 1 HGB nicht in vollem Umfang zu, da den Absender ein Mitverschulden trifft, § 425 Abs. 2 HGB. Die Höhe des Mitverschuldens ist das Ergebnis einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung aller durch das Erstgericht zutreffend festgestellter Umstände und Sachverhalte, die zum vorliegenden Schaden geführt haben, §§ 286, 287 ZPO. Wie oben dargelegt hätte das Erstgericht aufgrund des Parteivortrags, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der von ihm getroffenen Feststellungen genügend Anhaltspunkte für die Festlegung der Schadens-Verursachungsbeiträge der Beklagten einerseits und des Absenders andererseits gehabt. § 425 Abs. 2 HGB sieht eine Schadensteilung entsprechend der jeweiligen Verursachungsbeiträge vor (vgl. Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 32. Aufl., § 425 Rn. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Ursächlichkeit bzw. Mitursächlichkeit, anders als das Erstgericht meint, nicht naturwissenschaftliche Belegbarkeit und Gewissheit voraussetzen, sondern anhand juristischer Maßstäbe festzustellen ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 897). Im vorliegenden Fall ist unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände davon auszugehen, dass der Schaden an der Maschine zu 75 % dem Verhalten der Beklagten zuzurechnen ist, zu 25 % auf mitwirkendes Verhalten des Absenders. Diese Haftungsteilung stützt sich im wesentlichen auf folgende Erwägungen:
Von den Parteien in der Berufung nicht angegriffen und damit unstreitig war die Maschine beim Transport nicht vollständig abgeplant war. Das Ladegut war deshalb während der ca. 4-stündigen Fahrt Regen und aufspritzendem Salzwasser ausgesetzt. Salzwasser konnte in die Maschine eindringen, weil das Ladegut an der Flanke zu einem nicht erheblichen Teil wegen der zu kurzen Planen völlig ungeschützt war und das Fahrzeug einen Flankenschutz nicht aufwies. Dies belegen die im Gutachten des Sachverständigen Schw. vorgelegten Bilder (vgl. Anlage 4, Bild Seite 1 und 2). Dabei ist insbesondere das aggressive Salzwasser in das Innere der Maschine gelangt. Dies haben die Sachverständigen Schw und Eg.. in ihren Gutachten bestätigt. Diese Umstände haben, da die Beklagte zur vollständigen Verplanung der Maschine verpflichtet war, den Schaden maßgeblich verursacht. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Beklagte nicht zur absolut wasserdichten Verplanung verpflichtet war, eine solche war nämlich nicht geschuldet. Dennoch ist angesichts der nur teilweisen, statt der geschuldeten vollständigen Verplanung während der Fahrtdauer von immerhin 4 Stunden bei den geschilderten Wetterverhältnissen von einem weit überwiegenden Verursachungsbeitrag der Beklagten auszugehen. Der Schaden beruht jedoch nicht nur auf diesem Verhalten der Beklagten, sondern ist auch durch den Absender mit verursacht, § 425 Abs. 2 HGB. So ist dem Absender zuzurechnen, dass das Ladegut während der Zeit der Beladung auf den LKW, d.h. ca. 30 Minuten ungeschützt im Freien stand und dabei zumindest Nieselregen ausgesetzt war. Der Klägerin ist der Nachweis dafür, dass die Maschine vollständig eingefettet war, nicht gelungen. Die Sachverständigen haben unbehandelte Stellen der Maschine festgestellt. Außerdem hat die Absenderin die Beklagte nicht auf die besondere Nässeempfindlichkeit der Maschine hingewiesen. Sie hätte gegebenenfalls - wenn ein 100 %-iger Nässeschutz erreicht werden sollte - die Maschine in Folie einschweißen müssen.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Schadensverursachungsbeitrag zu 75 % auf einem Verhalten der Beklagten, zu 25 % der Absenderin zurückzuführen ist.
5. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 75 % des ihr entstandenen Transportschadens zu, §§ 429, 430 HGB, 287 ZPO.
a) Der Senat legt hierbei die durch den Sachverständigen Schw.. ermittelte Schadenshöhe zugrunde, der plausibel und nachvollziehbar die Kosten der Schadensbehebung, Materialkosten und Instandsetzungskosten dargelegt hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich die Reparaturkosten abzüglich des Restwerts für wieder verwendbare Teile zuzüglich Garantieausfall auf 115.552,-- EUR netto belaufen. Gemäß § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB wird vermutet, dass die zur Schadensfeststellung aufzuwendenden Kosten dem gemäß Abs. 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen. Dem Vortrag der Klägerin, der Schaden belaufe sich auf 116.000,-- EUR ist nicht zu folgen. Insbesondere hat sie nicht hinreichend dargetan, weshalb höhere Kosten für die Schadensbehebung als vom Sachverständigen festgestellt, erforderlich gewesen sind. Soweit die Beklagte vorträgt, die Schadensermittlung sei nicht nachvollziehbar, überzeugt dies nicht, da der Sachverständige plausibel darlegt, dass vor Eintritt des Schadens der Wert der Maschine 90 % des Neuwerts und damit 512.000,-- DM entsprach. Einen Widerspruch, wie ihn die Beklagte behauptet, vermag der Senat in den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu erkennen.
b) Des Weiteren stehen der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 75 % der Kosten des Sachverständigen Schw.. in Höhe von 1.887,05 EUR netto zu. Dies ergibt sich aus § 430 HGB.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97, 100 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Ende der Entscheidung
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