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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: 7 U 1590/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 9 | |
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3 | |
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 |
Tatbestand:
Ausgangspunkt ist ein Streit über Ansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung des Klägers als stiller Gesellschafter der Beklagten nach einer von dem Kläger ausgesprochenen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses.
Die Beklagte ist eine Kapitalanlagegesellschaft, die als Vermögensanlage u.a. ein Beteiligungsmodell "Secu-Rente" anbot. Die Anleger sollten sich durch Einmalzahlung und /oder in Form von Ratenzahlungen an einem der intern bei der Beklagten bestehenden Unternehmenssegmente als atypisch stillle Gesellschafter beteiligen. Die Parteien schlossen im Jahr 1998 einen entsprechenden Vertrag,dabei sollte sich die Gesamthöhe der vom Kläger zu leistenden Einlage auf 155.085.-DM (=79.293,30 €) belaufen, als monatliche Raten wurden 708,75 DM vereinbart. Der Kläger leistete eine Einmalzahlung in Höhe von 10.500.-DM und in der Zeit von Dezember 1998 bis Dezember 2002 die vereinbarten monatliche Raten. Der Kläger erklärte am 14.7.2003 die außerordentliche Kündigung seiner atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung wegen Verletzung von Hinweispflichten. Er beantragte mit der Klage die Feststellung der wirksamen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses und machte Schadensersatzansprüche in Höhe der bereits geleisteten Einlagen geltend.
Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Beklagte nach Hinweis des Senats zurück. Das Berufungsgericht setzte daraufhin durch Beschluss den Streitwert - wie auch das Landgericht - auf 79.293,70 € fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die meint, maßgeblich für die Berechnung des Streitwerts seien gem. § 3 ZPO die gezahlten Jahresraten und hinsichtlich des Feststellungsantrags gem. § 9 ZPO der dreieinhalbfache Jahresbetrag der monatlichen Einzelraten.
Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Gründe:
Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthafte Beschwerde ist als Gegenvorstellung zu behandeln. Diese bleibt jedoch ohne Erfolg.
In Übereinstimmung mit der Festsetzung durch das Landgericht hat sich der Streitwert an der Höhe der gesamten Einlageverpflichtung des Klägers zu orientieren, die sich hier auf 39.727,38 € beläuft, § 3 ZPO.
Soweit die Beklagte unter Zitat des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 04.04.2005 (Az.: II ZR 107/04, vorgelegt als Anlage B 1) meint, daß sich der Wert des Feststellungsantrags nach § 9 ZPO zu richten habe, da es um wiederkehrende Leistungen aus einem Stammrecht gehe, überzeugt dies nicht (in diesem Sinne auch der 14. Senat des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluß vom 28.09.2004, JurBüro 2005, 39).
Entscheidend ist hier das wirtschaftliche Interesse des Klägers, der zum Erwerb einer Gesellschafterstellung in Form einer sog. atypischen stillen Beteiligung eine der Höhe nach bestimmte, vereinbarungsgemäß in Raten zu leistende Einlageverpflichtung zu erfüllen hat. Eine im gesamten der Höhe nach feststehende Leistungsverpflichtung unterfällt dem Anwendungsbereich des § 9 ZPO jedoch auch dann nicht, wenn sie bestimmungsgemäß ratenweise zu erbringen ist (vgl. OLG München, Beschl. vom 03.05.2001, OLG-Report 2001, 220; Stein-Jonas-Roth, 22. Aufl., Rn. 4 zu § 9 ZPO; MüKo-Schwerdtfeger, 2. Aufl., Rn. 6 zu § 9 ZPO; Wieczorek-Gamp, 3. Aufl., Rn. 5 f. zu § 9 ZPO).
Zu Recht hält der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.06.2005 daher fest, daß § 9 ZPO auf ratenweise zu erfüllende Einlageverpflichtungen von Gesellschaftern keine Anwendung findet.
Ende der Entscheidung
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